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L507 2013564-1•BVwG L507 2013564-1
L507 2013564-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung
XXXX
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch: Mag. Barbara Stadler, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 541732605 - 1755212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens zu sein und stellte am 18.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 19.11.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und in Istanbul gelebt habe. Im Jahr 2011 habe er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und sei danach illegal nach Deutschland gereist. Von Deutschland sei er Ende 2011 in die Türkei abgeschoben worden. Am Flughafen in Istanbul sei er von der Polizei empfangen worden, habe aber entfliehen können. Danach habe er sich zwei Jahre lang bei verschiedenen Verwandten in Istanbul versteckt. Irgendwann hätten die Behörden mitbekommen, dass sich der Beschwerdeführer wieder in der Türkei aufhalten würde. Bevor es den Behörden möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer festzunehmen, sei er wieder geflüchtet. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei gesucht, weil er angeblich "Terroristen" Unterschlupf gewährt habe und zwar in der Zeit nachdem er von Deutschland in die Türkei abgeschoben worden sei, bis zu seiner neuerlichen Flucht.
Zu seinen familiären Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Vater und sein Bruder in Österreich als Asylwerber aufhalten würden. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine drei Schwestern würden nach wie vor in der Türkei leben.
Am 11.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er Kurde und Moslems sei und in Istanbul bei verschiedenen Verwandten gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und habe als Verkäufer im Elektrofachhandel gearbeitet. Die Mutter und die drei Schwestern des Beschwerdeführers würden in der Türkei leben; der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers würden in Österreich als Asylwerber leben. Da der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werden würde, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie.
Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag gestellt und dort seine Ehegattin kennen gelernt, die er in XXXX geheiratet habe. Gemeinsam mit seiner Ehegattin sei der Beschwerdeführer dann in die Schweiz gezogen, wo er über einen Aufenthaltstitel - befristet für ein Jahr - verfügt habe. Nachdem der Beschwerdeführer Probleme in der Schweiz gehabt habe, sei er nach Österreich überstellt worden. Er habe dann in XXXX bei der Polizei einen Asylantrag gestellt. Von seiner Ehegattin sei er verlassen worden und habe keine Arbeit finden können.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zwei Jahre lang bei der BDP Sabahat Tuncer gewesen sei. Das sei eine kurdische Partei; sie veranstalte Veranstaltungen, Konzerte und Wahlveranstaltungen. Es gebe ziemlich viele Mitglieder, die genaue Zahl kenne der Beschwerdeführer nicht. Es sei eine sehr große und bekannte Organisation. Es handle sich dabei um eine politische Partei. Weil der Beschwerdeführer im XXXX geboren worden sei, befinde er sich automatisch in dieser Organisation, da der Geburtsbezirk des Beschwerdeführers ein Terrorbezirk sei. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in die Türkei zurückkehren, er werde von der Regierung verfolgt, weil er bei dieser politischen Organisation gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch viele Probleme, weil er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Bei einer Demonstration zwischen dieser Organisation und der Polizei in Istanbul, sei dem Beschwerdeführer von der Polizei mit der Todesstrafe gedroht worden. Man wolle den Beschwerdeführer töten. Seine Familie werde nach wie vor von der türkischen Regierung belästigt. Nach seiner Abschiebung in die Türkei sei der Beschwerdeführer direkt am Flughafen bei der Passkontrolle festgenommen worden. Man habe die Absicht gehabt, ihn zu befragen, doch als er am Gang kurz alleine gewesen sei, habe er die Chance genutzt, und sei geflohen. Danach habe er sich abwechselnd bei verschiedenen Verwandten in Istanbul und in der Umgebung versteckt gehabt. Die Organisation, in der sich der Beschwerdeführer befinde, würde sich für bessere Rechte für Kurden einsetzen. Gegen die Person des Beschwerdeführers würde ein Haftbefehl vorliegen. Im Mai 2014 seien österreichische Polizisten in Zivil aus XXXX beim Beschwerdeführer gewesen und hätten sich mit ihm über den türkischen Haftbefehl unterhalten wollen. Der Beschwerdeführer sei Sicherheitsbeauftragter der Partei BDP gewesen und habe an Veranstaltungen teilgenommen. Er werde in der Türkei auch gesucht, weil er Terroristen Unterschlupf gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe Parteimitgliedern der BDP Unterschlupf gewährt. Dabei habe es sich um Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die bei der BDP seien gehandelt, die als Terroristen angesehen werden würden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei, habe der Beschwerdeführer keine Chance dort zu leben.
Am 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass seine Verwandten (Mutter, Großeltern, Onkel, Schwester, Tanten) in Istanbul leben würden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei ungefähr 55 Jahre alt und sei Hausfrau.
Der Beschwerdeführer werde in der Türkei als Terrorist gesucht, weil er bei der Partei BDP gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei schon seit seiner Geburt Mitglied bei dieser Partei. Er habe für die Partei gearbeitet und Veranstaltungen überwacht. Er habe dafür gesorgt, dass nur berechtigte Parteimitglieder an Parteiveranstaltungen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei bei Konferenzen und Sitzungen dabei gewesen und habe viel mitbekommen. Es habe auch Ausschreitungen gegeben. Die Polizei habe bei Ausschreitungen auf Mitglieder der Partei geschossen. Die Kurden würden sich benachteiligt fühlten und die Partei wolle die Rechte der Kurden durchsetzen. Weil der Beschwerdeführer für diese Partei gearbeitet habe, habe er täglich Auseinandersetzungen mit der Polizei gehabt. Ein Gericht in der Türkei habe einen Haftbefehl ausgestellt. Polizisten in Zivil aus XXXX seien zum Beschwerdeführer nach XXXX gekommen und hätten ihm den türkischen Haftbefehl gezeigt. Zuvor habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in der Türkei telefoniert, die ihm berichtet habe, dass es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde. Nach seiner Abschiebung in die Türkei habe sich der Beschwerdeführer bei Parteimitgliedern und Verwandten sowie bei seinem Großvater versteckt. Der Beschwerdeführer habe viel für seine Partei gearbeitet und großes Glück gehabt, dass man ihn nicht erwischt habe. Er sei offizielles Mitglied der Partei, besitze aber keinen Parteiausweis. Den Namen des Gründers der Partei kenne der Beschwerdeführer nicht. Sabahat Tuncer sei ein führendes Parteimitglied; sie sei an vorderster Front und habe Demonstrationen geführt. Der Beschwerdeführer sei immer dabei gewesen, wenn die Partei auf die Straße gegangen sei, um zu demonstrieren. In den letzten beiden Jahren sei dies zwei bis drei Mal vorgekommen. Der Beschwerdeführer sei keiner Arbeit nachgegangen und habe finanzielle Unterstützung von Freunden, Parteimitgliedern und Verwandten erhaltene. Er sei auch von der Partei finanziell unterstützt worden. Entweder vor einem Jahr oder vor zwei Jahren sei auf den Beschwerdeführer bei einer Parteidemonstration geschossen worden. Es sei nicht gezielt auf den Beschwerdeführer geschossen worden; man habe Parteimitglieder der BDP erschießen wollen. Weshalb der Beschwerdeführer als Terrorist gelte, wisse er nicht. Er werde gesucht, weil er bei dieser Partei sei. Man würde ihn auf der Straße erkennen. Seine ganze Familie sei bei der BDP. Der Beschwerdeführer würde in der Türkei gesucht werden, weshalb er keine Möglichkeit habe, dort zu leben.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014,
Zl. 541732605 - 1755212, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Festgestellt wurde weiters, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise nicht glaubwürdig seien. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Türkei aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe. Es könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei festgestellt werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervor. Es könne aufgrund seiner Angaben nicht festgestellt werden, dass er in der Türkei per Haftbefehl gesucht werde. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass er Mitglied der BDP sei.
Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netz in seiner Heimat, so würden Teile seiner Familie in der Türkei leben, so dass realistischer Weise anzunehmen sei, dass es ihm möglich wäre, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seinen Verwandten zu finden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Er habe Berufserfahrung als Verkäufer in einem Elektrofachhandel, so dass es ihm nach seiner Rückkehr möglich wäre, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbstständig zu bestreiten und so für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland der Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würde. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat noch über reichlich familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und lebe in einer Unterkunft der XXXX. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers würden ebenfalls in derselben Unterkunft leben. In Ermangelung sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich werde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privatleben vorliege. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei entgegenstehen würden.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zu den Gründen seiner Ausreise nicht vermocht habe, eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat glaubwürdig darzulegen. Die Antworten des Beschwerdeführers seien stets kurz gehaltenen gewesen, es sei nie der Eindruck erweckt worden, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlich vorhandenen emotionalen Bezug zu seiner Fluchtgeschichte habe. Der Beschwerdeführer sei den Fragen ausgewichen, habe abgelenkt und sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte substantiierte Angaben zu machen. Seine Angaben, er werde in der Türkei aufgrund seiner Mitgliedschaft zur BDP per Haftbefehl gesucht, werde kein Glaube geschenkt, da seine dahingehenden Angaben schlicht nicht plausibel seien. Es sei für die entscheidende Behörde nur schwer nachzuvollziehen, warum er, als einfaches Mitglied ohne politische Stellung innerhalb der Partei, so dringend gesucht werden solle. Der Beschwerdeführer könne weder die Gründungsmitglieder der Partei benennen, habe keine Angaben bezüglich des Gründungsdatums machen können und sei nicht in der Lage gewesen, das offizielle Parteiwappen näher zu beschreiben. Parteiausweis habe auch keinen besessen. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, keine näheren Angaben zu "seiner" Partei zu machen, erschüttere ihn in seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Es sei für die entscheidende Behörde nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich im besagten Zeitraum von ca. zwei Jahren - nach seiner Abschiebung in die Türkei, bis zu seiner Ausreise - unbehelligt bei seinen Verwandten in Istanbul aufgehalten und sogar regelmäßig Parteiveranstaltungen der BDP besucht habe, wenn er doch so dringend gerichtlich gesucht worden wäre. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer lediglich gemeint, er habe Glück gehabt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen immer weiter gesteigert. Ohne gefragt zu werden, habe er angegeben, dass er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und er deswegen gesucht werden würde sowie dass ihm bei einer Demonstration durch die Polizei mit der Todesstrafe gedroht worden sei und dass diesbezüglich sogar ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Beweismittel für seine Aussagen habe der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Seine Angaben, die LPD XXXX habe den Haftbefehl gegen ihn in ihrem Besitz, sei nicht bestätigt worden. Nach Rücksprache mit der Exekutive sei dem BFA mitgeteilt worden, dass der LPD XXXX nichts über einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass wenn tatsächlich ein solcher Haftbefehl bei der LPD XXXX aufliegen würde, dieser im Rahmen des Asylverfahrens an die zuständige Regionaldirektion des BFA übermittelt worden wäre. Dem Vater des Beschwerdeführers als angeblichen "Zeugen" könne aus angeführten Gründen nicht die nötige Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Ebenfalls widersprochen habe sich der Beschwerdeführer in ganz elementaren Bestandteilen seiner Fluchtgeschichte. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, dass er Nachstellungen ausgesetzt gewesen sei, da er angeblich "Terroristen" Unterschlupf gewährt habe. Bei der Einvernahme vor dem BFA sei plötzlich aus dem Beschwerdeführer selbst der Terrorist geworden, da er Verwandten Unterschlupf gewährt habe. Die Verwandten des Beschwerdeführers würden in der Türkei durch ihre Mitgliedschaft bei der BDP als Terroristen geltend, würden aber im Gegensatz zum Beschwerdeführer offensichtlich unbehelligt in der Türkei leben können. Konkrete Übergriffe auf seine Person habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Seine Angaben würden sich lediglich auf oberflächliche und vage Ausführungen beschränken. Er habe angegeben, aus verschiedenen Gründen per Haftbefehl gesucht zu werden, sei aber diesbezüglich nie festgenommen, verhaftet oder vor Gericht geladen worden. Weiters werde angeführt, dass bereits der Vater des Beschwerdeführers sowie sein Bruder im Jahr 2010 Asylanträge in Österreich gestellt hätten. Beide Anträge seien im Jahr 2013 rechtskräftig negativ entschieden worden. Da der Beschwerdeführer im Verfahren teils dieselben Fluchtgründe vorgebracht habe, wie seine Verwandten damals, werde seine persönliche Glaubwürdigkeit abermals schwer erschüttert. Aufgrund der vorliegenden Fakten und oben angeführter Beweiswürdigung sei somit davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handle. Aus seiner Geschichte und seinem Auftreten könne eindeutig geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangungen in Österreich gestellt habe.
Dem Beschwerdeführer als gesunden jungen Mann könne zugemutet werden, auch im Fall der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest - wie bereits vor seiner Ausreise - Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Er habe bereits als Verkäufer in seiner Heimat gearbeitet. Es sei dem Beschwerdeführer somit möglich und auch zumutbar im Fall der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie - insbesondere im Hinblick auf eine zumindest vorübergehende Unterkunft - zurückzugreifen. Seine Familie leben noch in der Heimat und es sei davon auszugehen, dass er dort auch zumindest vorübergehend unterkommen könne. So habe sich der Beschwerdeführer schließlich auch von 2011 bis 2013 bei seinen Verwandten in der Türkei aufgehalten. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso er in der Türkei nicht in der Lage sein sollte, sich ein neues Leben aufzubauen, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig sei.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2014 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 24.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer macht begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden, welche in der Partei BDP tätig sind, gelten. Der Beschwerdeführer musste sich während seines zweijährigen Aufenthaltes in der Türkei versteckt halten und war bei einer Demonstration Übergriffen bzw. Schüssen durch die Polizei ausgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer existiert mittlerweile ein Haftbefehl. Eine Rückkehr in die Türkei ist ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar.
[...]
Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer vor, den Eindruck erweckt zu haben, kein Interesse an der Einvernahme zu haben, sondern dass diese lediglich eine lästige Angelegenheit für ihn sei. Zudem habe er nicht gewirkt, als habe er jenen emotionalen Bezug zur Fluchtgeschichte. Dazu ist anzumerken, dass der Vorwurf mangelnder oder "falscher" Gefühlsregungen im Widerspruch zu psychologischen Erkenntnissen und der allgemeinen Lebenserfahrung steht: "Die Intensität sowie die Art und Weise des emotionalen Ausdrucks ist sehr stark von sozialen und kulturellen Faktoren beeinflusst." Die Heranziehung des Gefühlsausdrucks zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist allgemein aus psychologischer Sicht nicht indiziert. Da der Organwalter über keine entsprechende Expertise verfügt, ist eine Wertung der wahrgenommen Gefühlsregungen für die Glaubwürdigkeit unangebracht.
Die belangte Behörde würdigte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfassend, sondern konzentrierte sich auf minimale Widersprüche und Unklarheiten, die im Rahmen einer dolmetscherunterstützten Einvernahme häufig vorkommen und keinen Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zulassen.
Der belangten Behörde erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der BDP in der Türkei gesucht werde. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gelangt. Der Beschwerdeführer war bei Konferenzen sowie Sitzungen dabei und hat auch an Demonstrationen, auf welchen von der Polizei mit Gewalt regiert wurde, teilgenommen. Er wird verdächtigt, ein Terrorist zu sein und wird mittels Haftbefehl gesucht. Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in der Türkei gesucht wird, ist lebensnah und nachvollziehbar.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gründungsdatum der Partei und die Gründungsmitglieder nicht nennen kann, ist kein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Es kann nicht erwartet werden, dass jedes Mitglied einer Organisation alle geschichtlichen bzw. willkürlich von der belangten Behörde gewählten Daten bzw. Informationen betreffend eine Partei kennt. Durch derartige Fragen kann der Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens nicht überprüft werden. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer könne das offizielle Parteiwappen nicht beschreiben, ist entgegenzuhalten, dass es dabei zu einem Übersetzungsfehler gekommen ist. Der Beschwerdeführer weiß natürlich, dass das Parteiwappen der BDP die Farben gelb, rot und grün enthält.
Aus der Entscheidung der belangten Behörde geht nicht hervor, weshalb sie die Angabe des Beschwerdeführers, sich zwei Jahre bei verschiedenen Verwandten und Parteimitgliedern versteckt zu haben, für nicht nachvollziehbar und unplausibel hält. Es wird in der Beweiswürdigung dazu erklärend lediglich ein Abschnitt des Einvernahmeprotokolls abgedruckt, aus welchen sehr wohl hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei seinem Großvater, seiner Tante, seiner Mutter und soweit gewohnt hat, was für ein gegenteiliges Ergebnis sprechen würde. Den stetigen Aufenthaltswechsel ist es auch zu verdanken, dass der Beschwerdeführer nicht in die Hände der Sicherheitsbehörden fiel.
Hinsichtlich der vorgebrachten Militärdienstverweigerung, welche von der belangten Behörde als Steigerung des Fluchtvorbringens gewertet wurde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aufgrund seiner bevorstehenden Einberufung zum Militär nach Deutschland flüchtete und nun befürchtet, dass dieser Umstand ebenfalls zusätzlich negative Auswirkungen für ihn in seinem Herkunftsstaat haben könnte. Der Beschwerdeführer hat durch die Schilderung dieses Ereignisses nicht beabsichtigt, sein Vorbringen zu steigern, sondern wollte lediglich seine Lebensgeschichte in allen Aspekten, die für sein Verfahren relevant sein könnten, darlegen.
Dass dem Beschwerdeführer bei einer Demonstration mit der Todesstrafe durch die Polizei gedroht wurde, ist ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer möchte dazu berichtigend ausführen, dass es bei einer Demonstration zu Schüssen auf die Demonstranten durch die Sicherheitskräfte kam. Er selbst hat sich in dieser Situation ebenfalls in Todesgefahr befunden.
Hinsichtlich des Haftbefehls ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht erklären kann, weshalb die Exekutive in XXXX nicht mehr über diesen verfügt. Ihm wurde von seiner Mutter jedoch mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. Darüber hinaus hat sowohl er ihn persönlich als auch sein Vater gesehen. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, konkrete Ermittlungen betreffend den Haftbefehl durchzuführen. Sie hat Ermittlungen in wichtigen Punkten unterlassen.
Der Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung durch die Polizei angegeben "Terroristen" Unterschlupf gewährt zu haben, im Widerspruch dazu, habe er in der Einvernahme vor dem BFA jedoch ausgesagt, selbst verdächtig zu werden, Terrorist zu sein, geht allein schon deshalb ins Leere, da § 19 AsylG besagt:
"Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen." Dass die Behörde einen Widerspruch konstruiert indem sie behauptet, dass er bei der Erstbefragung nicht die genauen Gründe vorgebracht hätte, die er dann bei der Einvernahme vorbrachte, ist mit dem Gesetzestext absolut unvereinbar.
Seine Verwandten können unbehelligt in der Türkei trotz des Verdachtes Leben, da es sich dabei vorwiegend um Frauen handelt und diese von der Behörde eher in Ruhe gelassen werden.
Bei korrekter Würdigung des Vorbringens durch die Behörde wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Aufgrund der derzeitigen Situation in der Türkei besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls ebenso die reale Gefahr, bei einer Rückkehr dorthin in seinen in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.
Wegen des gegen ihn bestehenden Haftbefehles besteht die reale Gefahr einer Inhaftierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Die Haftbedingungen der Türkei entsprechen jedoch nicht den Standards einer menschenwürdigen Unterbringung. In den Länderfeststellungen findet sich dazu auf den Seiten 32 und 33 des Bescheides folgendes: Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkung des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Trotzdem ist die Überbelegung problematisch, da sie Auswirkungen auf die Hygiene und räumlichen Verhältnisse hat. Gefängnisse haben teils nicht ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Missbrauchsvorwürfe gibt es weiterhin und eine Überarbeitung des Beschwerdesystems ist überfällig.
Dem Beschwerdeführer hätte bei Beachtung der Haftbedingungen in der Türkei jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
Bei korrekter Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde zumindest zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerdeführer kam bereits als sehr junger Mann nach Deutschland und lebte nahezu 15 Jahre in Europa, vorwiegend in Deutschland und in der Schweiz. Er war mit einer EU-Bürgerin verheiratet, lebte mit dieser in der Schweiz und ist auch einer Tätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachgegangen. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und ist an die mitteleuropäische Lebensweise gewohnt. Sein Vater, sein Bruder, Onkel und Cousins leben in XXXX. Eine Abschiebung in die Türkei würde einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben darstellen."
4. Am 03.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
5. Zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderdokumentationsunterlagen und zu den in der mündlichen Verhandlung erteilten Aufforderung zur Beweismittelvorlage brachte der Beschwerdeführer am 06.03.2015 eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage, in der im Wesentlichen folgendes ausgeführt wurde:
"Der Beschwerdeführer hat sich in der Türkei als Mitglied der Partei BDP politisch engagiert, indem er an Demonstrationen und Veranstaltungen der Partei teilnahm und auch Ordnerdienste verrichtete. Er hat für die Freiheit der Kurden gekämpft. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Zielen der BDP sehr stark identifiziert, Begrifflichkeiten und Abkürzungen hingegen waren ihm in diesem Zusammenhang nicht sehr wichtig. Aus den Länderberichten, Rubrik Politische Opposition, geht eindeutig hervor, dass Mitglieder der BDP in der Türkei von Strafverfolgung betroffen sind. Der Beschwerdeführer ist sich sicher, dass ein Suchbefehl gegen ihn vorliegt und ersucht höflichst, nochmals entsprechende Erkundigungen bei der Polizei in XXXX einzuholen.
Der Beschwerdeführer hat sich zudem bemüht, eine Bestätigung der BDP aus Istanbul über seine Ordner- und Sicherheitsbeauftragten Tätigkeit zu erhalten. Dies gestaltete sich jedoch schwierig, da sich der Beschwerdeführer nicht persönlich vor Ort um eine Bestätigung kümmern konnte. Der Beschwerdeführer hat seine Schwester beauftragt, eine Bestätigung für ihn zu besorgen. Ihre Bemühungen waren bis jetzt jedoch leider erfolglos, da die Abwesenheit des Beschwerdeführers die Ausstellung der Bestätigung massiv verkompliziert.
Der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in der Türkei jedenfalls gefährdet, inhaftiert und misshandelt zu werden. In seinem Fall liegen asylrelevante Fluchtgründe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vor."
6. Aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.02.2015 geht hervor, dass weder bei der Landespolizeidirektion XXXX noch in der Datenbank EKIS Hinweise auf das Vorliegen eines türkischen Such- und Haftbefehles zu finden sind.
7. Mit E-Mail vom 09.03.2015 teilte die Landespolizeidirektion XXXX, Landeskriminalamt, dem Bundesverwaltungsgericht folgendes mit:
"Aufgrund ihres Ersuchens vom 04.02.2015 wurden seitens der Dienststelle sämtliche Ermittlung- und Assistenzbereiche des Landeskriminalamtes XXXX schriftlich kontaktiert und um Beantwortung ersucht, ob mit dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum jemand in Kontakt getreten ist.
Die Beantwortung wurde mit 17.02.2015 befristet.
Da es bis zu diesem Datum zu keiner positiven Rückantwort kam, wird davon ausgegangen, dass seitens des Landeskriminalamtes XXXX von keinem Mitarbeiter mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen worden ist. Eine Anfrage beim Grenz- und Fremdenpolizeilichen Referat verlief ebenfalls negativ, mit dem Datensatz des Beschwerdeführers scheinen keine Vormerkungen auf, es ist daher davon auszugehen, dass auch seitens dieser Dienststelle niemand mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatte."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Abstammung und hat in Istanbul gelebt, wo er vier Jahre lang eine Schule besucht hat. Von 2000 bis 2003 lebte der Beschwerdeführer in Deutschland und von 2003 bis 2011 lebte er in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist mit einer Staatsangehörigen der Schweiz verheiratet, von der er seit mehr als sechs Jahren getrennt lebt. Im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz in die Türkei abgeschoben. Vom 2011 bis zu seiner illegalen Einreise in Österreich im November 2013 lebte der Beschwerdeführer wieder in Istanbul.
Der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder sind in Österreich aufhältig, wobei deren Asylverfahren negativ entscheiden wurden (hg. Zlen. 418241 und 415020) und zurzeit Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß §§ 55 und 57 AsylG beim BFA anhängig sind. Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer wird von seinem Bruder regelmäßig besucht.
Die Mutter und die Schwestern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Istanbul in der Türkei.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16.12.2015 wegen des Verdachtes der Begehung einer schweren Körperverletzung nach § 87 StGB in Untersuchungshaft. Eine Hauptverhandlung wurde vom zuständigen Strafgericht bis dato noch nicht anberaumt.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Inhaftnahme in einem Quartier der Caritas XXXX, wobei er zuletzt nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater und seinem Bruder gelebt hat, die ebenfalls in einem anderen Quartier der Caritas XXXX untergebracht sind.
Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist im wehrpflichtigen Alter und war noch nicht bei der Musterung. Ob der Beschwerdeführer zur Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei tauglich ist, kann nicht festgestellt werden.
Weder bei der LPD XXXX noch im Datensystem EKIS finden sich Hinweise auf das Vorliegen eines türkischen Such- oder Haftbefehles betreffend den Beschwerdeführer. Beamte der LPD XXXX waren nicht in XXXX, um den Beschwerdeführer über einen türkischen Such- oder Haftbefehl zu befragen.
Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Zusammenfassung
Politik, Gesellschaft und Rechtsordnung in der Türkei waren in den vergangenen über zehn Jahren von einem tiefgreifenden Transformations- und Reformprozess geprägt, für den die Annäherung an EU-Standards eine wesentliche Triebfeder war. In letzter Zeit ist dieser Prozess aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art "Kulturkampf" innerhalb des religiös-konservativen Lagers allerdings weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz. Angesichts von drei richtungweisenden Wahlen für die Neuordnung des politischen Machtgefüges (Kommunalwahlen am 30. März 2014, Präsidentschaftswahlen im August 2014, Parlamentswahlen voraussichtlich im Juni 2015) sucht die Regierung der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) von Ministerpräsident Erdogan, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig sieht sie sich in einem Abwehrkampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb, denen sie nun aber Attacken auf die Regierung mithilfe "paralleler Strukturen" innerhalb der staatlichen Bürokratie vorwirft.
Insbesondere im Bereich des materiellen Rechts hatte die Regierung zuvor substanzielle Reformen verwirklicht: Das im Juli 2012 in Kraft getretene 3. Justizreformpaket brachte Regelungen zur Beschleunigung von Verfahren und Verkürzung der Untersuchungshaft, aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit. Das am 31. April 2013 in Kraft getretene 4. Justizreformpaket hatte eine weitere Angleichung der türkischen Rechtsordnung an die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR zum Ziel. Geändert wurden insbesondere Regelungen zu Meinungsäußerungen im Terrorismus-Kontext sowie Anhörungspflichten und Verfahrensmöglichkeiten der Verteidigung. Zuletzt wurden durch ein 5. Justizpaket am 21. Februar 2014 und im Rahmen eines sog. "Demokratisierungspaketes" am 2. März 2014 Reformen zur Reduzierung der maximalen Untersuchungshaftzeiten auf fünf Jahre, Abschaffung der Gerichte mit Sonderbefugnissen und zur härteren Bestrafung von "Hate Crimes" gegen Minderheiten sowie zur Ausweitung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit umgesetzt. Die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (vergleichbar mit der deutschen Verfassungsbeschwerde) besteht seit September 2012 und wurde seitdem zahlreich genutzt. Der Verfassungsgerichtshof hat durch einige richtungweisende Urteile zu Individualbeschwerden (z.B. Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaftzeiten) Grundrechte schützen können. Allerdings sind generell Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz durch gegen die Gülen-Bewegung gerichtete Eingriffe der Regierung bedroht und werden rechtsstaatliche Garantien in Strafverfahren weiterhin nicht konsequent respektiert.
Beeinträchtigungen der Meinungs- und der Pressefreiheit resultieren nach wie vor aus verschiedenen teils unklaren Rechtsbestimmungen z. B. im Anti-Terrorgesetz, werden aber auch durch zuletzt verabschiedete Gesetzesinitiativen der Regierung (z.B. Anfang 2014 eingeführte Änderungen des Internetgesetzes) und Einschränkung der Nutzung sozialer Medien (Sperrung von Twitter und YouTube) verstärkt. Die vielfältige Presse berichtet zwar kritischer als vor 2005, aber immer noch wenig regierungskritisch. Auch während der letzten 12 Monate kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten.
Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenierfrage, Militär) können inzwischen offener diskutiert werden, wurden jedoch durch neue ersetzt (u.a. Person und Familie des Ministerpräsidenten, islamische Ordensgemeinschaften). Die Versammlungsfreiheit wurde landesweit im Zuge des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die weitestgehend friedlichen "Gezi-Proteste" seit Sommer 2013 wiederholt verletzt.
Die türkische Verfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit. Die individuelle Glaubensfreiheit ist weitestgehend gewährleistet. Die kollektiven Rechte muslimischer (insbesondere Aleviten) und nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften (diverse christliche Gemeinschaften) werden jedoch nicht vollumfänglich gewährt. Einschränkungen bestehen unverändert bei Fragen der Rechtspersönlichkeit, der Eigentumsrechte sowie ihrer Möglichkeit, Geistliche auszubilden und Gebetsstätten zu errichten. Das Wirken christlicher Minderheiten wird oft als Missionierung verstanden und - obwohl nach dem Gesetz zulässig - zum Teil auch von den Innenbehörden mit Argwohn betrachtet.
Homosexuelle, Transvestiten und Transsexuelle sind Diskriminierungen aufgrund von Homophobie sowie Gewalt durch Sicherheitskräfte und Privatpersonen ausgesetzt.
Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Der bislang von einer breiten gesellschaftlichen Unterstützung getragene Prozess sah zudem einen Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei vor, der jedoch von der PKK-Führung mit dem Argument unzureichender rechtlicher und politischer Zugeständnisse der Regierung im September 2013 vorerst gestoppt wurde. Die 2009 gestarteten Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der politischen PKK-Dachorganisation KCK wurden fortgesetzt, allerdings gab es zuletzt keine neuen Verhaftungswellen und wiederholte Entlassungen aus der Untersuchungshaft. Die politische Bedeutung des in der Vergangenheit sehr mächtigen Militärs ist deutlich zurückgegangen.
Staatliche Repressionen
Es gibt grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Allerdings hat sich im Zuge der zunehmenden politischen Polarisierung und insbesondere wegen des Konflikts zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung der Druck auf regierungskritische Kreise deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen (siehe nachfolgende Abschnitte).
Politische Opposition
Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt, deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) jedoch spätestens mit Beginn des Dialogprozesses zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 als etablierte Partei im türkischen Parlament anerkannt wird. Für die Regierung ist sie zu einem wichtigen Ansprechpartner und Mittler zur Lösung des Kurdenkonflikts geworden. Ende April 2014 traten die BDP-Parlamentsabgeordneten mehrheitlich zur Schwesterpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) über, die als "Dachpartei" weitere linksgerichtete Organisationen umfasst und über das kurdische Spektrum hinaus weitere Wählerschichten ansprechen soll.
Die BDP/HDP ist aufgrund der engen Verbindungen insbesondere ihrer Basis zur PKK (Par-tiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) von der Strafverfolgung gegen deren politische Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) betroffen. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, von der PKK dominierte quasistaatliche Parallelstrukturen (z.B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Trotz der mit dem 3. und 4. Justizreformpaket eingeführten Erleichterungen z.B. in Bezug auf Meinungsdelikte und die Inhaftierung von Angeklagten kam es bislang nur zu einigen wenigen Entlassungen aus der (Untersuchungs)Haft. Allerdings kamen im Januar 2014 fünf als KCK-Mitglieder angeklagte BDP-Parlamentsabgeordnete auf Grundlage ihrer positiv vom Verfassungsgericht beschiedenen Individualklagen aus dem Gefängnis frei und konnten ihr Mandat antreten. Spätestens nach Ablauf der durch das 5. Justizreformpaket festgelegten Höchstdauer von fünf Jahren für die Untersuchungshaft ist mit zahlreichen weiteren Entlassungen zu rechnen.
Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen politischen Partnern AKP und Gülen-Bewegung zielt die Regierung Erdogan auf eine Eliminierung paralleler Strukturen der Gülen-Anhänger in der staatlichen Verwaltung ab. Der Schwerpunkt liegt bisher auf dem Polizei- und Justizbereich mit massenhaften Versetzungen und umstrittenen Gesetzesvorhaben, z.B. die Reform des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (s. hierzu auch Ziffer 1.5.). Anfang Mai 2014 wurden gegen 13 mutmaßliche Gülen-nahe Polizisten in Adana Verfahren wegen Geheimnisverrat eingeleitet, in denen die Staatsanwaltschaft lebenslange Haft fordert. Im Bildungsbereich ging die Regierung mit dem am 1. März 2014 vom Parlament verabschiedeten Gesetz zur Abschaffung privater Nachhilfeschulen (sog. "Dershanes") gegen Gülen-Strukturen vor. Diese Schulen werden nicht nur von der Gülen-Bewegung betrieben, spielen für diese aber eine wichtige Rolle als Einkommensquelle und Rekrutierungsbasis. Dershanes müssen zum 01.09.2015 schließen oder sich in reguläre Privatschulen umwandeln.
Im Rahmen der rechtsstaatlich zweifelhaften Großverfahren gegen mutmaßliche Verschwörungen zum Sturz der AKP-Regierung - "Ergenekon" und "Balyoz" - waren seit 2008 zahlreiche Vertreter der alten, kemalistischen Elite angeklagt, darunter viele aktive und ehemalige Militärs sowie ein MHP- und zwei CHP- Parlamentarier, die zwar 2011 gewählt, aber inhaftiert waren und ihr Mandat nicht antreten konnten.. Während die Urteile im Balyoz-Verfahren im September 2012 gesprochen und die z.T. langjährigen Haftstrafen Anfang Oktober 2013vom Kassationsgerichtshof bestätigt wurden, ist die Revision der im August 2013 ergangenen Ergenekon-Urteile noch nicht abgeschlossen. Die beiden als Ergenekon-Mitglieder angeklagten CHP-Abgeordneten wurden allerdings inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen und im Parlament vereidigt.
Minderheiten
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind z. B. Syrisch-Orthodoxe, Katholiken und Protestanten. Allerdings entschied mit dem 13. Verwaltungsgericht Ankara am 18.06.2013 nun erstmals ein türkisches Gericht, dass auch aramäische (hier: syrisch-orthodoxe) Türken und ihre Zusammenschlüsse von den Rechten des Lausanner Vertrages profitieren können. Konkret ging es um das Recht, eigene Schulen und Kindergärten zu betreiben, die auch Aramäisch unterrichten.
[Zur Lage religiöser Minderheiten vgl. auch die Ausführungen zu 1.4.]
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio. , davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 2 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Neugeborenen dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt. Die türkische Regierung hat im Schuljahr 2012/2013 jedoch begonnen, bei ausreichender örtlicher Nachfrage Unterricht in Kurmanci und Zaza als Wahlpflichtfach "Lebendige Sprachen und Mundarten" an staatlichen und religiösen Schulen anzubieten. Viele Familien boykottieren das Wahlpflichtfach jedoch, weil sie Unterricht in Kurdisch gleichberechtigt als Muttersprache mit Türkisch fordern. Zudem steht das Fach in Konkurrenz zu den religiösen Wahlpflichtfächern. Das am 02.03.2014 vom Parlament verabschiedete "Demokratisierungs-Paket" ermöglicht in einem darüber hinausgehenden Schritt muttersprachlichen Unterricht und damit auch Unterricht in kurdischer Sprache an Privatschulen. Seit 2011 wird an der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin das Fach "Kurdische Sprache und Literatur" gelehrt. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza. Auch das Verbot der im Kurdisch besonders gebräuchlichen Buchstaben "q", "w" und "x" wurde mit dem "Demokratisierungs-Paket" aufgehoben und zudem Wahlwerbung politischer Parteien in anderen Sprachen als Türkisch gänzlich freigegeben. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben.
Der gewalttätige Konflikt zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdisch-nationalistischen Kämpfern der PKK, dem seit 1984 über
35. 500 Personen zum Opfer fielen und aufgrund dessen fast 400.000 Menschen ihre Heimatprovinzen im Südosten verließen, ist einem seit Anfang 2013 andauernden Waffenstillstand gewichen. Nachdem die 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") zur Stärkung kultureller und politischer Rechte der Kurden bereits ein Jahr später zum Stillstand gekommen war und noch im Jahr 2012 bis zu 800 Menschen bei Kämpfen und Terroranschlägen der PKK getötet wurden, hat die Regierung im Dezember 2012 durch Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan einen neuen Dialogprozess begonnen. Am 21.03.2013 rief der inhaftierte PKK-Chef Öcalan in einer auf der zentralen kurdischen Neujahrskundgebung in Diyarbakir verlesenen Grußbotschaft zu einem Waffenstillstand und Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei auf. Während der Waffenstillstand bis dato andauert, stoppte die PKK den Abzug Anfang September 2013 mit der Begründung, die Regierung habe anders als zugesichert keinerlei substantielle rechtliche Zugeständnisse an die Kurden gemacht. Abgesehen von Kritik nationalistischer Kreise stößt der Friedensprozess trotzdem weiterhin auf breite Zustimmung in der türkischen Öffentlichkeit und bezieht auch die Kurden-bewegung und ihre politischen Vertreter (insbesondere BDP- und HDP-Politiker) mit ein. Es bleibt weiterhin unklar, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die PKK tatsächlich zu einer Niederlegung der Waffen bereit ist und inwieweit es hierzu innerhalb der Organisation einen Konsens gibt. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK wurden in der Vergangenheit von dieser massiv und wohl auch teilweise drastisch sanktioniert. Unklar ist auch noch, ob die türkische Regierung letztlich zu substantiellen Zugeständnissen an die Kurden bereit sein wird.
[Zur Behandlung kurdischer Parteien s.a. Abschnitt II.1.1.]
Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, hat in seinem Bericht vom 01.10.2009 auf die schwierige Lage der Roma in der Türkei hingewiesen. Die türkische Regierung führt seit Dezember 2009 Workshops durch, in denen auf die unbestrittenen Diskriminierungen der Roma-Angehörigen eingegangen werden soll. Zudem wurde im Rahmen des "Demokratisierungs-Paketes" 2013 die Gründung eines Instituts zur Erforschung von Sprache und Kultur der Roma angekündigt.
Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nichtstaatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Die von MP Erdogan in seinem "Demokratisierungs-Paket" von Ende September 2013 angekündigte Aufhebung des Kopftuchverbotes in der öffentlichen Verwaltung (Ausnahmen: Polizistinnen, Richterinnen, Staatsanwältinnen und Angehörige der Streitkräfte) wurde durch einen entsprechenden Änderungserlass am 07.10.2013 umgesetzt.
Nach dem ungeklärten Mord an Bischof Luigi Padovese im Juni 2010, waren im Jahr 2011 zwei christliche Geistliche in Izmir und Adana Ziel von versuchten Anschlägen.
2012 kam es zu Morden an einzelnen türkischen Staatsangehörigen armenischer Herkunft, deren religiöse Motivation nicht ausgeschlossen werden kann.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.
Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten (s.o., Abschnitt 1.3.) religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich.
Das am 20.02.2008 verabschiedete Stiftungsgesetz erleichtert die Situation von religiösen Minderheiten. Es ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums). Positiv aufgenommen wurde daher ein Dekret mit Gesetzeskraft vom 27.08.2011, das auf Antrag binnen eines Jahres die Rückübertragung von seit 1936 entzogenem Eigentum, subsidiär Entschädigung, an die Stiftungen religiöser Minderheiten in der Türkei ermöglicht. Die Antragsfrist endete am 27.08.2012, nach offiziellen Angaben stellten bis dahin 116 Stiftungen Rückgabeanträge für insgesamt 1560 Immobilien. Bis zum 31.01.2013 wurde in 174 Fällen auf Rückgabe, in 15 Fällen auf Entschädigung und in 300 auf Ablehnung entschieden. Zu den verbleibenden 1071 Anträgen, über die ursprünglich bis Juli 2013 entschieden werden sollte, liegen bislang keine offiziellen Informationen vor. Allerdings entschied die dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellte Generaldirektion für Stiftungen am 07.10.2013, dem syrisch-orthodoxen Kloster Mor Gabriel Ländereien im Umfang von 244.000 qm zurückzugeben. Der Grundbesitz war dem Kloster zuvor in einem Gerichtsverfahren aberkannt und dem staatlichen Schatzamt zugeschlagen worden.
Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden. Die türkischen Behörden sind bereit, durch Einbürgerungen von ausländischen Geistlichen die Übernahme von innerkirchlichen Ämtern, die die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzen, zu erleichtern.
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser aber als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Darauf erfolgte die ansatzweise Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:
Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik. Im Rahmen des sog. "Demokratisierungspakets" vom 30.09.2013 kündigte Ministerpräsident Erdogan zwar auch Zugeständnisse an die Aleviten an, dem sind bisher aber keine Maßnahmen gefolgt.
Die ehemals rund 60.000 kurdischstämmigen Yeziden waren in ihren Heimatregionen, insbesondere in den 1980er und 90er-Jahren, aufgrund ihrer Religion Übergriffen muslimischer Nachbarn ausgesetzt. Die Behörden gewährten diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz. Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, in denen der Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat. Die überwiegende Mehrheit der Yeziden lebt in den Kreisen Viransehir/Provinz Sanliurfa und Besiri/Provinz Batman. Ihre Anzahl ist nur sehr schwer einzuschätzen; aufgrund belastbarer Untersuchungen beträgt die Mindestanzahl ca. 400 Personen; anderen Quellen zufolge, die nicht empirisch belegt werden können, soll es bis zu 2.000 Yeziden in der Türkei geben. Bei Yeziden kommt es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten mit den politisch gut vernetzten Clans in der Region, wenn sie versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals katastermäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Von Seiten des Europarates und der Europäischen Union wurde der Türkei wiederholt bescheinigt, Fortschritte im Bereich der Justiz gemacht zu haben, dies jedoch bei Fortbestehen erheblicher Defizite (z.B. teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft). Zuletzt kamen erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz hinzu, die mit Gesetzesinitiativen der Regierung im Zuge der Auseinandersetzung mit der Gülen-Bewegung zu tun haben.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Durch ein am 15.02.2014 verabschiedetes Reformgesetz wurde der HSYK einer stärkeren Kontrolle des Justizministers unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt. Hintergrund für diesen Schritt ist die Auseinandersetzung zwischen der AKP-Regierung und der Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen. Dessen Anhänger konnten mithilfe ihres Einflusses in den Justiz- und Ermittlungsbehörden bis Mitte Dezember 2013 von der Regierung unbemerkt Korruptionsermittlungen gegen AKP-nahe Persönlichkeiten (u.a. die Söhne von drei damaligen Ministern) und Geschäftsleute betreiben. Die Regierung reagierte darauf mit zahlreichen Neubesetzungen der Staatsanwalts- und Richterposten sowie Massenversetzungen von mehreren Tausend Polizisten. Ein nicht unerheblicher Teil des HSYK-Personals wurde nach Inkrafttreten des o. g. Gesetzes ausgetauscht. Einige der Ermittlungsverfahren zu Korruptionsvorwürfen wurden inzwischen niedergeschlagen. Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Diese Teile des Gesetzes müssen nun vom Parlament entsprechend neu gefasst werden.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.
Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß § 109 tStGB auch Meldeauflagen verhängt werden. Das 3. Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf Jahre. Mit Änderungen im Antiterrorgesetz im sog. 4. Justizreformpaket wurde die Möglichkeit der Verlängerung der Untersuchungshaftbei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren abgeschafft. Infolge einschlägiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts von Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen kritisierte, wurde die Maximaldauer im 5. Justizreformpaket auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter.
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. [Zur Straflosigkeit in Folterfällen siehe Ziffer III.2.] Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun zwar auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend (s.u. 1.8.).
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt bei nachgewiesener Mittellosigkeit und ist an die Antragstellung gebunden. Ausgenommen von der Antragstellung sind Minderjährige, Taubstumme und Behinderte. Seit Dezember 2006 gilt die Ausnahmeregelung auch ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren (zuvor eingeschränkt mit bis zu 5 Jahren).
Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO).
In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen, - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem Sicherheitskräfte einem Beschuldigten belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen haben.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greift eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.
Für eine Auflistung mit Detailinformationen zu Gerichtsverfahren mit Terror- oder Separatismusbezug wird auf Anlage I verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon-Netzwerkes wurden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten.
Militärdienst
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927, Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden.
Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ("Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt. Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich bis zum 38. Lebensjahr durch Zahlung von etwa 6.000 Euro freikaufen. Der Grundwehrdienst ist dann nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die zum 38. Lebensjahr keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind, können durch Einmalzahlung von 6.000 Euro von den Bestimmungen der Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft. Damit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen".
Diejenigen, die mit Stichtag 31.12.2011 (einschließlich dieses Tages) das 29. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.06.2012) durch Antragstellung bei der zuständigen Wehrbehörde und Zahlung von 30.000 TL (etwa 13.300 Euro), ohne den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, vom Wehrdienst freikaufen. Der Betrag konnte in zwei Raten entrichtet werden, wobei die erste bei Antragstellung zu bezahlen war.
Insgesamt wird die Ableistung des Wehrdienstes mehr als zuvor von der finanziellen Lage der Familien abhängig gemacht.
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.
Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.
Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen. Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt, die Wehrpflicht (siehe Ausführungen zum Wehrdienstalter oben) lebt wieder auf. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er den Wehrdienst ableisten muss bzw. von Freikaufsmöglichkeiten profitieren kann, aber durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat.
Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft.
Rückkehrfragen
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entsprach 2011 2,79 % der Bevölkerung. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Nach dem im April 2014 in Kraft tretenden Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit gab es 2011 1.453 Krankenhäuser mit einer Kapazität von
194. 504 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden.
Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2011 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.696 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern lag 2010 bei ca. 2.750. Insgesamt standen 2011 türkeiweit elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.500 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. [Weitere Details zur Behandlung psychischer Erkrankungen siehe Anlage I]
Insgesamt 19 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) mit ins-gesamt rund 500 Betten befinden sich in Adana, Ankara (3), Antalya, Denizli, Diyabakir, Elazig, Istanbul (4), Izmir (4), Kayseri, Manisa und Samsun.
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben.
Derzeit bestehen landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Kranken-häusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 124 Untersuchungszentren (KETEM) bieten eine Früherkennung von Krebs an.
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen derzeit 500 staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. 200 dieser Teams sind im Südosten der Türkei tätig.
Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.
Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig.
Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich.
Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).
Die Beitragshöhe von in der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen liegt bei 12,5 % des Bruttolohns, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden.
Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und einem vollen Mindestlohn liegt der monatliche Beitragssatz bei derzeit rund 39 TL, bis zu einem Einkommen des zweifachen Mindestlohns TL bei rund 117 TL und darüber bei rund 234 TL. Die Berechnung des Einkommens erfolgt durch die Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögenssituation des Antragstellers und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Bis Mitte 2013 haben sich rund 12 Millionen Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen.
Bei in der Türkei lebenden Ausländern ist eine Vermögensprüfung nicht möglich, sie zahlen auch bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit den Beitrag von zurzeit rund 234 TL/Monat. Lediglich Personen, die unter internationalem Schutz stehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, können bei Bedürftigkeit nach dem im April 2014 in Kraft tretenden Gesetz Nr. 6453 kostenlos krankenversichert werden.
Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Somit besteht für das Auswärtige Amt keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei Verwandten, sonst im Einzelfall ggf. in einem Waisenhaus oder Kinderheim.
Über die Rückführung Minderjähriger, die nicht von Familienangehörigen aufgenommen werden, sollten die zuständigen türkischen Behörden wie z. B. das Amt für soziale Dienste rechtzeitig informiert werden. Ferner sei das Innenministerium über die besonderen Umstände jedes Einzelfalles zu informieren, damit die erforderlichen Vorkehrungen an der Grenze getroffen und die zuständigen Institutionen koordiniert werden könnten. Unter Bezugnahme auf die offizielle Mitteilung kann das Auswärtige Amt über die Deutsche Botschaft Ankara den voraussichtlichen Rückführungstermin sowie die (mit türkischer Übersetzung übermittelten) Informationen an das Türkische Außenministerium mit der Bitte um Prüfung der Betreuung und Unterbringung des Betroffenen in der Türkei weiterleiten. Zwischen der Benachrichtigung des türkischen Außenministeriums und dem Rückführungsdatum sollten mindestens drei Monate liegen.
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen in Deutschland ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.
Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwalts. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt.
Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Abschiebewege
Ein großer Teil der Rückführungen in die Türkei wird auf dem Luftweg nach Istanbul vorgenommen. In einigen Fällen wird auch in andere Großstädte wie Ankara, Izmir und Antalya abgeschoben. Aufgrund der zunehmenden Zahl schwieriger Rückführungsfälle praktizieren einige Bundesländer Sammelrückführungen mit Charterflügen; im Jahr 2013 fand eine Sammelrückführung aus Nordrhein-Westfalen statt. Grundsätzlich sind diese Flüge rund 6 Wochen vorher bei den türkischen Behörden anzumelden. Bei der Durchführung derartiger Sammelrückführungen sollten die zuständigen Länderbehörden die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei rechtzeitig, d.h. in der Regel vier bis sechs, mindestens aber zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin über die geplanten Maßnahmen unterrichten.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Verhandlung der Beschwerdesache;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 15.07.2014 (Stand: Mai 2014);
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ergibt sich aus den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Vater und Bruder des Beschwerdeführers sowie zu deren Asylverfahren stützen sich auf die Einsicht in die jeweils Bezug habenden Akte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft gründen sich auf eine Auskunft der Justizanstalt Feldkirch vom 11.03.2015.
Die Feststellungen, dass ein türkischer Such- oder Haftbefehl in Österreich bzw. bei der LPD XXXX nicht aktenkundig ist und Beamte der LPD XXXX mit dem Beschwerdeführer nicht in Kontakt getreten sind, stützen sich auf die eindeutigen und unzweifelhaften Auskünfte der LPD XXXX vom 17.02.2015 und 09.03.2015.
2.4. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.4.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Türkei verlassen habe, weil er wegen seiner Mitgliedschaft zur Partei BDP und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung mit einem gerichtlichen Haftbefehl gesucht werden würde. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und wolle diesen auch nicht ableisten.
Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer keine anderen Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, Behörden oder Gerichten vor.
Der belangten Behörde ist darin zu folgen, wenn sie ausführt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft zur kurdischen Partei BDP nicht glaubhaft sei.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er seit seiner Abschiebung in die Türkei im Jahr 2011 Mitglied bei der Partei BDP gewesen sei und sich für diese Partei engagiert bzw. für die Partei gearbeitet habe. Er habe für die Partei als Ordner bei Veranstaltungen gearbeitet und habe an Demonstrationen, die von der BDP veranstaltet worden seien, teilgenommen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers seien Mitglieder der BDP, wobei der Beschwerdeführer seit seiner Geburt Mitglied dieser Partei sei. Der Beschwerdeführer habe für seine Tätigkeit bei der BDP kein Gehalt bezogen, sei aber von der Partei unregelmäßig finanziell unterstützt worden.
Seine Rolle innerhalb der Partei beschreibt der Beschwerdeführer wie folgt:
"Sie haben mich zu sich genommen, ich war gerne dabei und habe gerne geholfen. Bei Veranstaltungen habe ich die Aufgaben erfüllt, die mir aufgetragen wurden. Einmal ist z.B. eine Abgeordnete aus Istanbul namens Tuncel Sabahat gekommen und ich habe für sie den Leibwächter gemacht. Ich habe auch Ordnerdienste bei Demonstrationen gemacht. Bei Musikveranstaltungen habe ich mitgeholfen. Auch bei Hochzeiten, die von ihnen veranstaltet worden sind, war ich dabei."
Der Beschwerdeführer habe auch Mitglieder der BDP, die als Terroristen bezeichnet worden seien, und bei denen es sich teilweise auch um Familienmitglieder des Beschwerdeführers handeln würde, versteckt, weshalb als "Terrorist" gesucht werden würde.
Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer im November 2013 die Türkei verlassen. Als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich befunden habe, habe er von seiner Mutter erfahren, dass er in der Türkei mit einem gerichtlichen Haftbefehl gesucht werden würde.
Das Bundesverwaltungsgericht gewann betreffend die behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der in der Türkei tätigen kurdischen Partei BDP den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine führende, tragende und exponierte Stellung bekleidet hat. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied dieser politischen Partei gewesen sei, kann aufgrund seiner Angaben betreffend die Partei bzw. bezüglich seiner Rolle innerhalb der Partei nur angenommen werden, dass er nur ein einfaches Mitglied, ein Mitglied unter tausenden anderen Mitgliedern oder eine Art "Mitläufer" bei dieser Partei gewesen sei.
Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht einmal allgemein bekannte Grundkenntnisse über die BDP darzulegen vermochte, außer der allgemein bekannten Tatsache, dass sich die BDP für die Rechte der Kurden einsetzen würde. Insbesondere gestützt auch auf die eigene Beschreibung des Beschwerdeführers zu seiner Rolle innerhalb der Partei im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer - trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes - nicht möglich gewesen sei, eine Bestätigung der Partei betreffend seine Mitgliedschaft in Vorlage zu bringen, obwohl es sich bei der BDP um eine in der Türkei tätige politische Partei handelt, die über zahlreiche Anlaufstellen bzw. Parteibüros insbesondere auch in Istanbul verfügt und auch im Internet vertreten und über verschiedene Medien erreichbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Mitglied dieser Partei gewesen ist.
Unabhängig davon, ob es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied oder lediglich um einen Sympathisanten der BDP gehandelt hat, ist auszuführen, dass aus der die Türkei betreffenden Berichtslage nicht ableitbar ist, dass Sympathisanten oder einfache Mitglieder der BDP und deren Vorgänger- oder Nachfolgeparteien allein aufgrund der einfachen Parteimitgliedschaft einer Verfolgung oder strafrechtlichen Verfolgung durch türkische Behörden ausgesetzt sind. Auch wenn einfache Mitglieder der BDP oder Anhänger sonstiger kurdischer Parteien an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen teilnehmen, bei denen ansonsten keine strafrechtlichen Handlungen (wie etwa Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen, etc.) gesetzt werden, die das Einschreiten der Polizei oder der Sicherheitsbehörden bedingen, führt dies nicht systematisch zu strafrechtlicher Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden oder Gerichte oder zu einer Verfolgung iSd GFK.
Sofern diesbezüglich in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.03.2015 darauf hingewiesen wird, dass Mitglieder der BDP in der Türkei von Strafverfolgung betroffen sind und es deshalb sicher sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein Suchbefehl vorliegen würde, ist dem zu entgegnen, dass von den - in den diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Berichten erwähnten - Verhaftungen von Mitgliedern der BDP nur Mitglieder der BDP betroffen waren, die in exponierter Weise für die BDP tätig gewesen sind (wie etwa Bürgermeister großer Städte, etc. ) und noch dazu in Verdacht geraten waren, die Terrororganisation PKK unterstützt zu haben. Einfache Mitglieder der BDP waren von dieser Verhaftungswelle nicht betroffen, auch wenn sie an Demonstrationen, Kundgebungen oder sonstigen Veranstaltungen der BDP teilgenommen haben.
Insgesamt gesehen ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht hat, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft zur politischen Partei BDP glaubhaft zu machen.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er würde in der Türkei gesucht werden, weil er seine Verwandten, die Mitglieder der BDP gewesen seien oder sonstige Mitglieder der BDP, die als Terroristen angesehen werden würden, innerhalb des Zeitraumes von 2011 bis zu seiner Ausreise im November 2013 versteckt habe, war ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er nach seiner zwangsweisen Abschiebung von der Schweiz in die Türkei im Jahr 2011 bei verschiedenen Verwandten und sonstigen Bekannten bzw. bei verschiedenen Mitgliedern der BDP versteckt gelebt habe. Er habe sich nie längere Zeit an einem Ort aufgehalten und habe ständig seine Aufenthaltsorte gewechselt. Einen ordentlichen Wohnsitz habe er in dieser Zeit nicht gehabt und sei in dieser Zeit von Verwandten und der Partei BDP finanziell unterstützt worden.
Vor dem Hintergrund seiner von ihm behaupteten persönlichen Situation in den Jahren 2011 bis 2013 im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht hat, ein detailliertes Vorbringen betreffend seine diesbezüglichen Behauptungen zu erstatten, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich irgendwelche Personen, die von den türkischen Sicherheitsbehörden verdächtig worden seien, Terroristen zu sein oder Terroristen unterstützt zu haben, versteckt habe bzw. welchen Personen der Beschwerdeführer in welchem Ausmaß oder Anzahl, zu welcher Zeit und an welchen Orten Unterschlupf gewährt habe.
Insgesamt gesehen ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenso nicht gelungen ist eine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers er habe von seiner Mutter erfahren, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei und seien daraufhin Polizisten in Zivil der LPD XXXX zu ihm nach XXXX gekommen und hätten ihm diesen türkischen Haftbefehl gezeigt und ihn darüber befragen wollen, ist auszuführen, dass laut Auskunft der LPD XXXX keine Beamten Kontakt mit dem Beschwerdeführer in XXXX aufgenommen hätten, um ihn über einen türkischen Haftbefehl zu befragen. Ferner sei das Vorliegen eines türkischen Haftbefehles bei der LPD XXXX sowie im Datensystem EKIS österreichweit nicht aktenkundig.
Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ist an dieser unbedenklichen Auskunft der LPD XXXX nicht zu zweifeln. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines türkischen Haftbefehles durch die LPD XXXX oder sonstige österreichische Sicherheitsbehörden in Kenntnis gesetzt wurden, wie dies in anderen vergleichbaren Fällen ausnahmslos der Fall ist. Auch wurde im Datensystem EKIS keine Vormerkung über das Vorhandensein eines internationalen Haftbefehls vorgefunden.
Aus diesen Gründen ist es nicht glaubhaft, dass österreichische Polizeibeamte beim Beschwerdeführer vorgesprochen hätten, um ihm einen türkischen Haftbefehl zu zeigen und ihn darüber zu befragen. Da keine Zweifel an der Auskunft der LPD XXXX bestehen und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb die LPD XXXX eine falsche Auskunft erteilen sollte, war auch von der zeugenschaftlichen Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt.
2.4.2. Hinsichtlich das Vorbringen, der Beschwerdeführer wolle den Wehrdienst in der Türkei nicht ableisten, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch nicht bei einer Musterung war und deshalb nicht festgestellt werden konnte, ob er zur Ableistung des Wehrdienstes tauglich ist oder nicht.
Unabhängig davon ist der belangten Behörde zu folgen, wenn es ausführt, dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.
Im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers - ich bin Kurde und hatte Probleme; warum sollte ich einem Land helfen, das mein Leben zerstört hat - ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach vereinzelte Vorfälle bei der Ableistung des Wehrdienstes nicht ausgeschlossen werden können, jedoch auch nicht festgestellt werden kann, dass Wehrdienstleistende während des Wehrdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit bzw. aufgrund ihres Religionsbekenntnisses ausgesetzt wären. Wenn auch Diskriminierungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden können, so ist jedoch ein gezieltes, systematisches Vorgehen hierin nicht erkennbar. Selbst für Angehörige kurdischer Abstammung sind keinerlei relevante Benachteiligungen beim türkischen Militär bekannt. Generell ist der Militärdienst in der Türkei für alle Wehrdienstpflichtigen an sich als
Art. 3 EMRK konform zu sehen. Aus Berichtslage ergibt sich auch, dass die Zuteilung grundsätzlich mittels eines Computerprogramms nach dem Zufallsprinzip erfolgt, und damit an sich nicht vorausgesagt werden kann, in welcher Region eine Person tatsächlich eingesetzt wird. Weiters finden derzeit bewaffnete Kampfhandlungen nur in sehr geringerem Umfang statt, und werden Rekruten überdies in der Regel abseits ihres Heimatgebietes eingesetzt. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Kurde zum Kampf gegen Kurden eingesetzt werden würde, ist demnach nicht gegeben (gemäß dem Bericht des Auswärtigen Amtes erfolgt in der Regel ein Einsatz für alle Wehrdienstleistenden in gewisser Entfernung vom Wohnort).
Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Militärdienst nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung in Form von Misshandlungen oder Verwendungen im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes oder des Strafvollzuges darzutun. Auch von Amts wegen existieren keine aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei der Ableistung seines Militärdienstes oder der Abbüßung einer Haftstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Situationen ausgesetzt wäre.
Jeder männliche Staatsbürger der Türkei ist ab dem 20. Lebensjahr verpflichtet, für 15 Monate beim Militär einzurücken, sodass auch den Beschwerdeführer als mittlerweile wehrpflichtigen Mann diese Pflicht trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion jedoch nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Demnach können die in der Stellungnahme zitierten Passagen aus dem Handbuch des UNHCR nicht ohne entsprechende Interpretation angesehen werden, bzw. können lediglich als Richtlinien verstanden werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann (vgl. Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtsprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).
Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992,
Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermochte, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, aufgrund derer es ihm nicht zumutbar sei, dem Einberufungsbefehl zum türkischen Militär Folge zu leisten.
Das Vertreten einer allgemeinen pazifistischen Gesinnung und das Ablehnen von Gewalt im Allgemeinen ist zu wenig, weil dies letztlich nichts anderes besagt, als dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach den Frieden bzw. friedliche Konfliktbereinigung dem Krieg vorzieht, wie dies die überwiegende Mehrzahl von Menschen und wohl auch ein überwiegender Teil von Grundwehrdienern vertritt (dazu bereits AsylGH 17.03.2009,
E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).
Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, soweit sich der Beschwerdeführer auch auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, er damit keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung darzulegen vermochte. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit ist für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der in das Verfahren eingeführten Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht glaubhaft vorgebracht.
Betreffend die Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
Im Hinblick auf obige Erwägungen vermag das Bundesverwaltungsgericht daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, mangels Glaubwürdigkeit nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und hat bisher seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Tätigkeiten und als Verkäufer verdient. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufserfahrung im Einzelhandel. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Mutter und seine Schwestern sowie weitere Verwandte in der Türkei bzw. in Istanbul leben und über eine gesicherte Existenz verfügen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde mit einen Haftbefehl gesucht werden und es würde ihm eine Gefängnisstrafe drohen, war als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb auf das Vorbringen betreffend unzureichender Haftbedingungen in der Türkei nicht näher einzugehen war.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.
Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.4.4. Übertragbarkeit der Judikatur
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.
3.4.5. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen in Österreich als ehemalige Asylwerber aufhältigen Verwandten (Vater und Bruder) nur kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt. Danach war der Beschwerdeführer in einem anderen Quartier der Caritas untergebracht als sein Vater und sein Bruder. Seit dem 16.12.2014 befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich in Untersuchungshaft. Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt; von seinem Bruder wird er regelmäßig besucht.
Dazu ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).
In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität betreffend seiner vorübergehend in Österreich aufenthaltsberechtigen Verwandten nicht gesprochen werden, zumal er mit ihnen nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Auch sonst konnten keine Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, festgestellt werden. Insbesondere vermögen regelmäßige Besuche keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder zu begründen.
Folglich wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater oder seinem Bruder vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2013 in Österreich auf, lebt von der Grundversorgung und hat lediglich Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen. Ferner wird er verdächtigt eine schwere Körperverletzung begangen zu haben und befindet sich daher seit dem 16.12.2014 in Untersuchungshaft. Sein Freundeskreis besteht überwiegend aus Personen türkischer Herkunft und ist auch sonst keine gesellschaftliche oder soziale Integration im beachtlichen Ausmaß erkennbar. Der Großteil der Kernfamilie (Mutter, Schwestern und sonstige Verwandte) des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Türkei auf, wo der Beschwerdeführer - mit Ausnahme seines Aufenthaltes in Deutschland und der Schweiz in den Jahren 2000 bis 2011 - sein bisheriges Leben verbracht hat und sozialisiert wurde. Es ist daher insbesondere auch vor dem Hintergrund des erst sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich davon auszugehen, dass seine familiären und privaten Beziehungen in der Türkei einer - wenn überhaupt vorhandenen - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Insbesondere aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - er hält sich seit November 2013 in Österreich auf - sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Nach der Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel auch gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen.
3.4.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.4.7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht
§ 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
3.4.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides das Schwergewicht zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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