BVwG L510 2014312-1

L510 2014312-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,<br/>Verspätung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2014312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2014312.1.00

Spruch

XXXX

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.09.2014, Kto.Nr.: XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Im Zuge einer GPLA-Prüfung iSd § 41a ASVG für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 wurden im Betrieb der XXXX [nachfolgend auch: beschwerdeführende Partei "bP" bzw. Beschwerdeführerin "BF"] Beitragsdifferenzen festgestellt.

Am 15.10.2013 fand eine diesbezügliche Schlussbesprechung statt und wurde darüber eine Niederschrift aufgenommen. Teilnehmer der Schlussbesprechung waren das Prüforgan (zugleich Leiterin der Schlussbesprechung) XXXX und Dkfm. Otto Fleischmann von der Rausch Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH - in Vertretung der Abgabepflichtigen (vgl. NS vom 15.10.2013).

Mit Schreiben vom 30.10.2013 erhob der angeführte Vertreter - mit näherer Begründung - für die Abgabepflichtige Einspruch gegen die aufgrund der Beitragsprüfung für 01.01.2008 - 31.12.2012 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.400,57.

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014 (Kto.Nr.: XXXX) wurde die BF verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Beitragsvorschreibung vom 18.10.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.430,22 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 440,01, sohin einen Gesamtbetrag von € 1.870,23, an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung und den Prüfbericht jeweils vom 18.10.2013 sowie auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.10.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellten.

2. Dieser Bescheid wurde an die Vertretung - die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH in 5020 Salzburg, Haydnstraße 5 - mit Datum 28.07.2014 zugestellt (vgl. Rückschein).

3. Mit Schreiben vom 17.09.2014 erhob Dr. Edwin Pinggera von der Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH für die BF "Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2014, XXXX". Dieses Schreiben ging am 18.09.2014 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse ein.

Es wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgerichtshof vorzulegen. Zum Nachweis der Rechtzeitigkeit werde eine Bestätigung der Post über die Ortsabwesenheit der BF in der Zeit vom 07. Juli 2014 bis 5. September 2014 vorgelegt. Die BF habe sich in dieser Zeit im Ausland aufgehalten.

Anschließend findet sich eine nähere inhaltliche Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid.

In der Beilage findet sich diesbezüglich ein Schriftstück der Post über "Ortsabwesenheit" der Frau XXXX vom 07.07.2014 bis 05.09.2014 in Kopie - zurückzusenden seien RSa- und RSb-Briefe.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2014 wies die Salzburger Gebietskranklenkasse die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH, vom 17.09.2014, zugestellt am 18.09.2014, gegen den Beitragspflichtbescheid zu XXXX der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 24.07.2014, als verspätet und sohin unzulässig zurück.

Mit dem Beitragspflichtbescheid seien der Beschwerdeführerin nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.870,23 inclusive Verzugszinsen vorgeschrieben worden. Die angefochtenen Bescheide bleiben vollinhaltlich aufrecht.

Die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH habe sich anlässlich der GPLA für den Zeitraum 2008 bis 2012 am 15.10.2013 auf ihre Bevollmächtigung als steuerliche Vertretung berufen. Die Abschlussbesprechung habe ausschließlich mit Herrn Dkfm. Otto Fleischmann ohne Hinzuziehung der Dienstgeberin XXXX stattgefunden. Mit Schreiben vom 30.10.2014, eingelangt am 04.11.2014 [richtig: 31.10.2013], habe die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH, unter näherer Ausführung der Sach- und Rechtslage, die Ausfertigung eines Beitragspflichtbescheids beantragt bzw. sei der gegen die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge erhobene "Einspruch" zur Gewährung des Rechtschutzes als Bescheidantrag beurteilt worden.

Der Beitragspflichtbescheid sei am 24.07.2014 ausgefertigt worden, der steuerlichen Vertretung zugesendet und sei das Schriftstück von dieser am 28.07.2014 übernommen worden (XXXX). Gegen diesen Bescheid habe die steuerliche Vertretung am 17.09.2014, eingelangt am 18.09.2014, Beschwerde erhoben.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass die Entscheidung auf der Berufung auf die erteilte Vollmacht und der Niederschrift über die Abschlussbesprechung vom 15.10.2013, dem Bescheidantrag vom 30.10.2013, dem Bescheid zu XXXX, dem Zustellnachweis sowie der Beschwerde beruhe.

Aus dem dargestellten Sachverhalt gehe hervor, dass sich die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH als steuerliche Vertretung von XXXX ausgewiesen habe und im Auftrag und Namen von XXXX einen Beitragspflichtbescheid beantragt habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe kein Zweifel bestanden und bestehe kein Zweifel am aufrechten Vollmachtverhältnis, so dass die Salzburger Gebietskrankenkasse den Beitragspflichtbescheid an die steuerliche Vertretung gesendet habe.

Gemäß dem Zustellnachweis sei der gegenständliche Bescheid von der steuerlichen Vertretung am 28.07.2014 angenommen worden. Der Fristenlauf zur Erhebung der Beschwerde habe sohin am 29.07.2014 begonnen. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei daher am 17.09.2014 abgelaufen gewesen und sei sohin die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Der Umfang der Vertretungsvollmacht sowie der Fristenlauf seien reine Rechtsfragen, die in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung auszuführen seien.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass gemäß § 14 VwGVG es im Ermessen der Bescheid erlassenden Behörde liege, binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, womit der angefochtene Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden könne oder die Beschwerde abgewiesen oder, wie vorliegend, zurückgewiesen werden könne. Von diesem Ermessen habe die Behörde mangels besonderer Kriterien für die Ermessensübung iSd Verfahrensökonomie Gebrauch zu machen (Hochhold/Neudorfer, Das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren nach dem VwGVG, ÖJZ 2013/105). Gegenständlich sei davon auszugehen, dass die begründete Zurückweisung der verspäteten Beschwerde den Akt endgültig erledige.

Berufe sich ein Berufungsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetze gemäß § 88 Abs. 9 WTBG diese Berufung den urkundlichen Nachweis. Soweit sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter in einem Verwaltungsverfahren, in welchem § 10 AVG anzuwenden sei, zulässigerweise auf die erteilte Vollmacht berufe, erkläre er damit gegenüber der Behörde regelmäßig auch Zustellbevollmächtigter iSd § 9 ZustellG zu sein (VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084).

Daher sei bei Berufung eines berufsmäßigen Parteienvertreters auf die ihm erteilte Vollmacht von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliege, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellbevollmächtigung vorliege (Hengstschläger/Leeb, AVG², 1. Teilband, § 10 Z 17).

Die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH habe selbst mit Schreiben vom 30.10.2013 die bescheidmäßige Ausfertigung der Beitragspflicht beantragt, so dass die Salzburger Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Bevollmächtigung uneingeschränkt gegeben gewesen sei. Weder XXXX noch die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH hätten der Salzburger Gebietskrankenkasse das Ende der Bevollmächtigung oder eine Einschränkung mitgeteilt, so dass die Zustellung rechtmäßig erfolgt sei und die Rechtsmittelfrist ausgelöst habe.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG habe die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschehe dies nicht, so gelte die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei. Unterbleibe entgegen § 9 Abs. 3 ZustellG die Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger und erfolge die Zustellung an den Vertretenen so sei sie unwirksam (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Rz 24 zu § 9 ZustellG). Zustellungen hätten folglich an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Die Salzburger Gebietskrankenkasse sei sohin nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die Zustellung an die steuerliche Vertretung von XXXX vorzunehmen.

Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist beginne mit dem Folgetag der rechtswirksamen Zustellung, sohin dem 29.07.2014 und sei am 17.09.2014 bereits abgelaufen gewesen. Eine gesetzliche Frist könne gemäß § 33 AVG nicht erstreckt werden.

Die Meldung der Ortabwesenheit von XXXX beim zuständigen Zusteller hemme aufgrund der aufrechten Vertretung nicht den Fristenlauf.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Vertretung am 25.09.2014 zugestellt (vgl. Rückschein).

5. Mit Schreiben vom 05.10.2014 (zur Post gegeben am 06.10.2014 - vgl. diesbezügl. Kuvert) übersandte die BF ein Schreiben mit dem Titel "Beschwerde" an die Salzburger Gebietskrankenkasse. Sie fechte den Bescheid der GKK Salzburg vom 23.09.2014 XXXX an und beantrage diesen aufzuheben.

Begründend führte die BF aus, dass tatsächlich die Steuerberatungskanzlei Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH eine Beschwerde gegen den Bescheid der GKK Salzburg am 30.10.2013 in ihrem Namen eingelegt habe, da diese die Bücher der BF in dem Zeitraum geführt habe, auf den sich die von der GKK Salzburg durchgeführte Kontrolle beziehe (Jahre 2008-2012). Der Bescheid über die Verweigerung, ihre Beschwerde anzunehmen, sei am 27.07.2014 (nach Ablauf von 9 Monaten!!) erlassen worden, im Zeitraum, in dem sie sich im Ausland aufgehalten habe (abgelaufene Anmeldung bei der Post).

Die Steuerberatungskanzlei Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH habe keine Berechtigung gehabt, sie vor Gericht zu vertreten, diese habe nur eine Beschwerde bei der GKK Salzburg einlegen dürfen und habe sie als Steuerberatungskanzlei direkt nicht vertreten können.

Nachdem sie nach Österreich zurückgekommen sei, d.h. am 06.09.2014, habe sie Korrespondenz von der genannten Kanzlei vorgefunden, der zu entnehmen gewesen sei, dass ihre Beschwerde von der GKK Salzburg abgewiesen worden sei.

Nach der Kenntnisnahme des Bescheids habe sie sich an die Firma Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH mit der Bitte gerichtet, ein Schreiben zu erstellen, das ihr die Frist für die Beschwerdeeinlegung wiedereingesetzt werde, unter Beachtung dessen, dass sie sich binnen der Frist für die Beschwerdeeinlegung auf dem Hoheitsgebiet Österreichs nicht aufgehalten habe.

Ihre Abwesenheit und die fristgemäß erhobene Beschwerde seien vollkommen berechtigt und der Antrag auf Fristwiedereinsetzung, gestellt von der Steuerberatungskanzlei Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH, sei ihrer Auffassung nach dieser Lage vollkommen begründet.

6. Auf Anfrage der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014 per e-mail - es werde um Aufklärung ersucht, ob das Vollmachtverhältnis noch aufrecht sei - erging von der Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH mit 14.10.2014 die Auskunft, dass Frau XXXX ihren gastronomischen Betrieb in XXXX mit 31.05.2011 beendet habe. Die Vertretung hätte die Geschäftsaufgabebilanz 2011 im Jahr 2013 erstellt und das Vollmachtverhältnis nach Einreichung der Steuererklärungen 2012 im November 2013 mit Jahresende 2013 beendet.

Mit Nachricht vom 14.10.2014 ersuchte die Salzburger Gebietskrankenkasse um Mitteilung von der Vertreterin, warum die Beendigung der Vollmacht nicht nach Erhalt des Bescheids zu XXXX mitgeteilt worden sei und von ihnen statt dessen Beschwerde erhoben worden sei. Mit der Beschwerde vom 17.09.2014 sei der Bescheid sowohl inhaltlich wie formell bekämpft worden. In formeller Hinsicht fehle der Hinweis auf die Beendigung des Vollmachtverhältnisses, so dass von einer rechtmäßigen Zustellung auszugehen gewesen sei. Mit Antwortmail vom 15.10.2014 wurde von der Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u, Unternehmensberatungs GmbH mitgeteilt, dass ihnen der Bescheid der SGKK-XXXX vom 24.07.2014 am 24.07.2014 zugegangen sei. Da sie Frau XXXX nicht mehr vertreten hätten, hätten sie diesen noch am selben Tag an sie weitergeleitet, um jede Verzögerung zu vermeiden.

Dass Frau XXXX sich zu dieser Zeit im Ausland aufgehalten habe, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Erst am 15.09.2014 habe sie Frau XXXX beauftragt Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid einzubringen, da diese der deutschen Sprache nicht so mächtig sei.

7. Die Salzburger Gebietskrankenkasse erließ hiernach an die BF mit 16.10.2014 einen Verbesserungsauftrag. Die BF habe am 06.10.2014, eingelangt am 08.10.2014, "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2014 zu XXXX betreffend des Beitragspflichtbescheids zu XXXX erhoben. Dieses Schreiben sei mangelhaft und binnen angeführter Frist verbessert erneut einzubringen.

Die BF habe durch ihre steuerliche Vertretung, die Rausch, Fleischmann Pingera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH, mit Schreiben vom 30.10.2013 "Einspruch gegen die aufgrund der Beitragsprüfung für 01.01.2008-31.12.2012 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge" eingebracht. Dieser "Einspruch" sei zu ihren Gunsten als Bescheidantrag umgedeutet und am 24.07.2014 zu XXXXder Beitragspflichtbescheid ausgefertigt worden. Dieser sei rechtmäßig an die ausgewiesene Vertretung zugestellt worden. Dagegen habe die steuerliche Vertretung der BF in ihrem Namen und Auftrag nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben. Deshalb sei die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen worden. Diese Beschwerdevorentscheidung sei wieder rechtmäßig der steuerlichen Vertretung zugestellt worden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG könne binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden soll (Vorlageantrag). Dem Schreiben der BF vom 06.10.2014 mit der Bezeichnung "Beschwerde" sei leider nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie die Vollmacht an die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH widerrufen habe und ob sie beantragen wolle, dass ihre verspätete Beschwerde vom 17.09.2014 samt Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden soll. Überdies sei der betroffene Bescheid nicht genau bezeichnet.

Der BF werde daher folgende Verbesserung aufgetragen:

Ausdrücklicher Widerruf der Vollmacht an die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH

Bezeichnung des Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung

Begehren, dass die Beschwerde samt Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.

Die BF werde ersucht, den verbesserten Vorlageantrag bis zum 29.10.2014 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse einzubringen. Der Vorlageantrag gelte dann als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde ihr Vorlageantrag als mangelhaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG, § 15 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde der BF durch Hinterlegung am 30.10.2014 (Beginn der Abholfrist am 30.10.2014) zugestellt.

8. Mit Schreiben vom 07.11.2014 (zur Post gegeben am 07.11.2014) kam die BF diesem Verbesserungsauftrag nach.

Einleitend führte sie aus: "Beschwerde gegen Bescheid vom XXXX und Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.

Sie beantrage, dass die Beschwerde samt Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werde.

Sie nehme Bezug zum Schreiben vom 16.10.2014, das von ihr am 31.10.2014 empfangen worden sei.

Sie informiere nochmals, dass die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH über eine Vollmacht, sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, nicht verfüge und nie verfügt habe, worüber die GKK durch die genannte Firma per Mail am 15.10.2014 benachrichtigt worden sei. Wie schon im Schreiben vom 06.10.2014 erwähnt, habe sie sich im Widerspruchseinlegungszeitraum in Österreich nicht aufgehalten.

In der folgenden Begründung nahm sie inhaltlich zum angefochtenen Bescheid vom 24.07.2014 Stellung.

9. Mit Schreiben vom 11.11.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Diese langte samt dem Verwaltungsakt am 18.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L510 zugeteilt.

In der Beschwerdevorlage verwies die Salzburger Gebietskrankenkasse auf die Beschwerdevorentscheidung. Von einem Widerruf der Vollmacht könne erst mit Schreiben vom 06.10.2014 [richtig: 05.10.2014] ausgegangen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK.

1. Feststellungen:

Der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, Kto.Nr.: XXXX, wurde der bevollmächtigten Vertreterin der BF, der Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH, am 28.07.2014 zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 25.08.2014, 24.00 Uhr.

Die Beschwerde vom 17.09.2014 langte am 18.09.2014 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse ein.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.

2.1. Zum Vollmachtverhältnis:

In der dem Bescheid vom 23.09.2014 zugrunde liegenden causa fand am 15.10.2013 eine Schlussbesprechung statt und wurde darüber eine Niederschrift aufgenommen. Teilnehmer der Schlussbesprechung waren das Prüforgan (zugleich Leiterin der Schlussbesprechung) XXXX und Dkfm. Otto Fleischmann von der Rausch Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH - in Vertretung der Abgabepflichtigen (vgl. NS vom 15.10.2013).

Das bezeichnete Protokoll führt dazu (vgl. Seite 1) aus:

"Name und Anschrift des Abgabepflichtigen/Dienstgeber

XXXX

XXXX

XXXX

Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters

Rausch Fleischmann Pinggera GmbH

Haydnstr 5

5020 Salzburg"

.....

"TeilnehmerInnen an der Schlussbesprechung:

Herr Dkfm. Otto Fleischmann

Rausch

Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH

Leiterin der Schlussbesprechung:

XXXX"

Diese Niederschrift ist von der Leiterin der Schlussbesprechung und von der Vertretung (mit Stempel und Unterschrift) unterfertigt.

Nach dem AVG (§ 15) liefern Niederschriften den vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung. Es ist daher von der Richtigkeit der zitierten niederschriftlichen Ausführungen auszugehen. Im Übrigen wurden von der BF die niederschriftlichen Aussagen nie angezweifelt, geschweige denn ein Gegenbeweis geführt.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 erhob Dkfm. Otto Fleischmann namens der Rausch Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH - mit näherer Begründung - für die Abgabepflichtige Einspruch gegen die aufgrund der Beitragsprüfung vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.

Aus diesen Darstellungen ergibt sich schlüssig, dass zu diesem Zeitpunkt die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin war.

Im entscheidungswesentlichen Zeitraum wurde die vorliegende Bevollmächtigung der GKK gegenüber auch nicht widerrufen.

2.2. Die Zustellung des Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014 (Kto.Nr.: XXXX) erfolgte am 28.07.2014, wie sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt. Die entgegenstehende Behauptung der Vertreterin im e-mail vom 15.10.2014, die Zustellung sei am 24.07.2014 erfolgt, ist insoweit unrichtig.

Unrichtig ist auch die Behauptung der BF im Schreiben vom 05.10.2014, der Bescheid sei am 27.07.2014 "erlassen" worden.

2.3. Das Schreiben vom 05.10.2014 der Beschwerdeführerin ist mit diesem Tag datiert, stammt daher von diesem Tag. Es wurde der Aktenlage zufolge offenbar (das zugehörige Kuvert liegt an anderer Stelle im Akt ein) am 06.10.2014 zur Post gegeben und langte am 08.10.2014 bei der SGKK ein. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird dieses Schriftstück als solches vom 05.10.2014 bezeichnet.

2.4. Der Verbesserungsauftrag der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.10.2014 (mit Fristsetzung bis zum 29.10.2014) wurde vorerst falsch adressiert ("XXXX" anstatt richtig: "XXXX") und daher von der Post retourniert. Die neuerliche Zustellung erfolgte durch Hinterlegung und zwar mit Beginn der Abholfrist am 30.10.2014. Der Termin 29.10.2014 war für die BF mit der erst am 30.10.2014 erfolgten Zustellung unmöglich. Dass die ursprüngliche Frist im Verbesserungsauftrag bei neuerlicher Zustellung verändert worden wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht.

Die Entsprechung des Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom 07.11.2014 (zur Post gegeben am selben Tag) erweist sich daher vor der im Schreiben vom 16.10.2014 mit 29.10.2014 gesetzten Frist (bei ursprünglich richtiger Adressierung wäre ihr zur Beantwortung ein Zeitrahmen von ca. 10 Tagen verblieben) als termingerecht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Zurückweisung

3.1. § 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Aufgrund der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.09.2014, Kto.Nr.: XXXX, war die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Vollmachtverhältnis der Vertretung

Der Salzburger Gebietskrankenkasse ist nicht entgegenzutreten wenn diese ausführt, aus dem dargestellten Sachverhalt gehe hervor, dass sich die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH als steuerliche Vertretung der XXXX ausgewiesen habe und im Auftrag und Namen von XXXX einen Beitragspflichtbescheid beantragte. An diesem Vollmachtverhältnis zu zweifeln bestand für die einschreitende Behörde kein Anlass.

Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich, dh wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausdrücklich ausgeschlossen ist, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 9 ZustellG, d.h. Zustellungsvollmacht. Wie die SGKK richtig ausführte, ist bei Berufung eines berufsmäßigen Parteienvertreters auf die ihm erteilte Vollmacht von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellbevollmächtigung vorliegt (Hengstschläger - Leeb, AVG, 1. Teilband, RZ 17 zu § 10).

Zutreffend sind auch die Ausführungen der Salzburger Gebietskrankenkasse hinsichtlich einer Verpflichtung einer Behörde an die Vertretung zuzustellen (siehe Pkt. I.4.).

Wie die BF selbst ausführte, war die steuerliche Vertretung aus Sicht der BF befugt, Beschwerde gegen den Bescheid der GKK Salzburg am 30.10.2013 [gemeint: Bescheidantrag] im Namen der BF einzulegen (vgl. Schreiben vom 05.10.2014).

Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG) idgF lauten:

"Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2.

die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluß kaufmännischer Bücher,

3.

die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

4.

die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

5.

die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.

alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

2.

sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

3.

die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,

4.

die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

5.

die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

6.

die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

7.

die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

8.

die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

9.

die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und

10.

die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen."

"Aufträge und Bevollmächtigung

§ 88.

......

(9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."

Bei der Vertretung der BF handelt es sich um einen Steuerberater; nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 WTBG sind Steuerberater berechtigt, die Tätigkeit der Beratung und Vertretung in Beitrags,- Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten auszuüben. Wenn sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis (§ 89 Abs. 9 WTBG).

Die Wendung "...des bevollmächtigten Vertreters" in der Niederschrift vom 15.10.2013 - bei gleichzeitiger Abwesenheit des Abgabepflichtigen - kann daher nicht anders verstanden werden, als dass sich der Vertreter gegenüber Organen der Behörde auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berief. Nach dem hier anzuwendenden Berufsrecht war der Vertreter zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung jedenfalls befugt.

Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Vertreter entsprechend bevollmächtigt ist.

Soweit die BF ausführte, die Vertretung sei lediglich berechtigt gewesen, "Beschwerde gegen den Bescheid der GKK am 30.10.2013" einzulegen, keinesfalls habe diese die Berechtigung gehabt, die BF "vor Gericht zu vertreten", so ist das offenbar die Meinung der BF vom Umfang der Bevollmächtigung, wobei es sich allenfalls um eine Beschränkung im Innenverhältnis handeln könnte, welche aber weder von der BF selbst, noch von der Vertretung nach außen kommuniziert wurde. Dass das Vertretungsverhältnis eine derartige Einschränkung aufweise, wurde von der BF erstmals im Schreiben vom 05.10.2014 behauptet. Nach den getätigten Ausführungen aber konnte die belangte Behörde keine Kenntnis von solchen Einschränkungen vor dem Einlangen dieses Schreibens vom 05.10.2014 (also dem 08.10.2014) haben.

Aus den Verwaltungsakten geht auch nicht hervor, dass die erteilte Bevollmächtigung der Behörde gegenüber widerrufen worden wäre. Solches wurde auch weder von der BF, noch von der steuerlichen Vertretung behauptet. Die Vertretung führte diesbezüglich (im Nachhinein mit e-mail vom 14.10.2014 bzw. vom 15.10.2014) lediglich aus, dass das Vollmachtverhältnis nach Einreichung der Steuererklärungen 2012 im November 2013 mit Jahresende 2013 beendet worden sei. Nach Erhalt des Bescheids vom 24.07.2014 am 24.07.2014 [Anmerkung: richtig: 28.07.2014] hätten sie den Bescheid, noch am selben Tag an die BF weitergeleitet, da sie die BF nicht mehr vertreten hätten. Erst am 15.09.2014 habe die BF die Vertretung beauftragt, Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid einzubringen.

Diese Darstellung entspricht den Angaben der BF, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Österreich am 06.09.2014 Korrespondenz von der Kanzlei vorgefunden habe, der zu entnehmen gewesen sei, dass ihre "Beschwerde" von der GKK Salzburg abgewiesen worden sei; nach Kenntnisnahme des Bescheids habe sie sich an die Firma Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- u. Unternehmensberatungs GmbH gewandt.

Daraus ergibt sich aber, dass weder die Rausch, Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH noch die BF selbst der Salzburger Gebietskrankenkasse die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mitgeteilt hat.

Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwGH 31.05.1989, 89/01/0104 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 155, RZ 68 zu § 10 AVG).

Die Kündigung einer Vollmacht wird einer Behörde gegenüber aber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird. Wenn die Erstbehörde von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses keine Kenntnis hatte, ist die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an den früheren Vertreter rechtswirksam (vgl. VwGH v. 19.03.2009, Zl. 2007/18/0112).

Die Salzburger Gebietskrankenkasse musste daher vom Weiterbestehen des Vollmachtverhältnisses ausgehen, eine allfällige Vollmachtsauflösung (die ihr nicht mitgeteilt wurde) war ihr gegenüber nicht wirksam.

Die Zustellung des Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, XXXX, an die Rausch Fleischmann Pinggera Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH erfolgte daher rechtswirksam.

Bei diesem Ergebnis ist es auch unerheblich, ob sich die BF zum Zustellungszeitpunkt im Ausland befand und dass sie eine Bestätigung der Post über ihre Ortsabwesenheit in der Zeit zwischen 07.07.2014 und 05.09.2014 (an sie adressierte Rsa- und Rsb-Briefe sind zurückzusenden) in Vorlage brachte.

3.3. Die Rechtsmittelfrist begann gegenständlich mit der Zustellung am 28.07.2014.

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde - wie gegenständlich - vier Wochen. Diese Frist endete daher am 25.08.2014. Die Beschwerde vom 17.09.2014, eingelangt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse am 18.09.2014, erweist sich daher jedenfalls als verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet und sohin unzulässig zurückgewiesen.

Der Umstand der Verspätung war der BF zufolge der von der bel. Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung bekannt, ein Verspätungsvorhalt insoweit nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht im Hinblick auf gegenständlich relevanten Fragen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt und im Zentralen als unstreitig erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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