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W137 1424423-1•BVwG W137 1424423-1
W137 1424423-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, Militär, Sicherheitslage, soziale Gruppe,<br/>subsidiärer Schutz
W137 1424423-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl. 11 12.855-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 21.12.2011 betreffend Spruchteil II wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 26.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Seine Eltern, die Ehegattin sowie der gemeinsame Sohn und seine insgesamt vier Schwestern und vier Brüder würden noch in Afghanistan leben; in Österreich oder der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er sei in der Provinz XXXX geboren, wo er bis zum Verlassen des Herkunftsstaates gelebt habe. Er habe von 1990 bis 1993 die Grundschule besucht und von 2009 bis 2011 als "Offizier" gearbeitet. Er sei dem Militär vor eineinhalb Jahren beigetreten; seinen genauen Dienstgrad kenne er nicht.
Seinen Antrag begründete er damit, als "Offizier" bei der afghanischen Nationalarmee in Mazar-e Sharif beschäftigt gewesen zu sein. Aus Angst vor den Taliban habe er Afghanistan verlassen, da diese ihm das Leben schwer gemacht hätten. Zudem dürfe er als Offizier Afghanistan nicht verlassen und werde deshalb auch Probleme bekommen.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er nunmehr auch Vater einer kürzlich geborenen Tochter sei. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei "völlig gesund". Zudem legte er eine Urkunde der afghanischen Nationalarmee vor, aus der hervorging, dass er 2005 (1384 nach islamischer Zeitrechnung) einen Kurs für die "unterste Ausbildung" erfolgreich absolviert habe. Zudem legte er zwei Fotos, die er nicht datieren konnte ("Ich weiß nicht 1384 oder so."), und weitere Beweismittel vor. Diese habe ihm seine Frau im Wege des in Kabul lebenden Mannes seiner Nichte übermitteln lassen. Über diesen halte er auch Kontakt zu seinen Angehörigen. Er leide an keinen Krankheiten, habe lediglich Rückenschmerzen und ein geplatztes Trommelfell, das demnächst operiert werde. Seine ganze Familie lebe noch in Afghanistan - vorwiegend im Herkunftsort. Seine Frau lebe bei ihrem Vater; es gehe ihr gut und sie habe keine Probleme.
Er sei für eineinhalb Jahre als Offizier beim Militär gewesen. Sein Rangabzeichen seien "drei Streifen und ein Zeichen am Hut" gewesen (wovon der Beschwerdeführer auch eine Skizze anfertigte). Sein Vorgesetzter sei ein "Turan" gewesen - ein Stern und darunter zwei Striche als Abzeichen. Er habe in seiner Funktion 50 Leute trainiert. Auf Vorlage der Dienstabzeichen durch das Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, er sei "die Nummer 5" gewesen - die obersten Schleifen bei den Abzeichen gebe es nicht. Seiner Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen; sie habe Grundstücke gehabt und alle Verwandten hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Von 1385 bis 1390 habe er im Iran gelebt; dann sei er vor seiner endgültigen Ausreise für wenige Tage nach Afghanistan zurückgekehrt. Deren genaues Datum könne er nicht angeben. Er sei weder behördlich verfolgt noch polizeilich gesucht worden und auch nie in Haft gewesen.
Die Befragung zu seinen Fluchtgründen verlief wie folgt:
"F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich habe beim Militär gearbeitet. Ich war in Mazar e Sharif tätig. Dort gibt es ein Camp der Amerikaner. Die Amerikaner sind gekommen und haben auf ein paar Leute geschossen. Einer ist gestorben und einen haben sie mitgenommen. Dann ist die Familie dieser Leute zu uns gekommen und haben gesagt, dass wir den Amerikanern gesagt haben, dass die Leute auf die geschossen wurde bei den Taliban gearbeitet haben. Sie haben gemeint dass sie mich umbringen werden, weil es niemanden sonst gibt, der für die Regierung arbeitet. Sie haben gemeint dass ich diese Leute angezeigt habe.
F: Welche Leute haben Sie bedroht? Wann war dies?
A: Die Leute die umgebracht wurden waren Taliban und die gedroht haben sind Dorfbewohner.
F: Wer hat Sie wann bedroht?
A: Es sind Leute von den Taliban. Sie haben zu meiner Familie gesagt, wenn ich zurückkomme werden sie mich umbringen.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Jetzt habe ich Feinde dort. Sonst habe ich keine Probleme.
F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
A: Nein, ich will nur dass meine Kinder in die Schule gehen können und eine gute Ausbildung bekommen.
F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?
A: Ich kann nicht zurück, weil die Taliban die auch in unserem Dorf sind, sind meine Feinde.
F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?
A: Nein. Ich möchte nur nicht haben, dass meine Kinder so wie ich ungebildet sind."
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er keine persönlichen oder familiären Bindungen zu Österreich habe und einmal wöchentlich einen Sprachkurs besuche. Zu den Länderfeststellungen gebe er an, dass es für ihn im Falle einer Rückkehr "sehr schwierig" werde. Die Feststellungen würden stimmen. Der Beschwerdeführer legte überdies ärztliche Schreiben betreffend eine Wurminfektion vor.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zahl: 11 12.855 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und nicht festgestellt werden könne, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Insbesondere könne er nach den Angaben zu seiner Biographie keinesfalls Offizier sein; es fehle ihm auch das diesbezüglich vorauszusetzende Wissen. Darüber hinaus habe er aber auch seine angeblichen Probleme mit den Taliban klar widersprüchlich geschildert.
Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann, der in Afghanistan über ein familiäres Netz und eine gesicherte Unterkunft verfüge. Daher könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern. Zudem bestünde die Möglichkeit einer Ansiedlung in einer größeren Stadt Afghanistans, etwa in Kabul oder Herat. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor. Auf der Ebene des Privatlebens seien die Verbindungen zu Afghanistan höher; ein besonders Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich sei nicht feststellbar.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.01.2012 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde. Dabei stellte er den Antrag, ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren.
In der handschriftlichen Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass man ihn aufgrund seiner Funktion in der Nationalarmee als "Spion der Amerikaner" angesehen habe. Aufgrund der daraus resultierenden Gefährdung (auch seiner Familie) sei er zunächst in den Iran gegangen. Der Iran habe dann aber die Afghanen aufgefordert, wieder in ihr Herkunftsland zurückzugehen. Deshalb sei er mit seiner Frau und dem im Iran geborenen Sohn nach Afghanistan zurückgekehrt, habe sie zu seinem Schwiegervater gebracht und Afghanistan in Richtung Österreich verlassen.
Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 31.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer a) ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; b) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; c) in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; d) allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben; e) allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Handschriftlich begründete er sei nach einem kurzen Training als "Offizier niedrigen Grades in die Nationalarmee aufgenommen worden. Ein entsprechendes Dokument habe er vorgelegt. Da seine Frau bei der Ausreise schwanger gewesen sei, habe er sie bei ihrem Vater zurücklassen müssen.
5. Am 20.02.2012 übermittelte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde, aus denen neben der bereits aktenkundigen Wurminfektion auch eine Trommelfellperforation (nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund eines Knalltraumas) ersichtlich ist, sowie die Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs. Mit Schreiben vom 01.08.2012 legte er eine weitere Deutschkursbestätigung (Alphabetisierungs- und Grundkurs) vor; mit Schreiben vom 10.01.2013 eine weitere Bestätigung für eine Deutschkursteilnahme.
Mit Schreiben vom 06.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine "psychoanalytische Äußerung" des Vereins XXXX vom 05.03.2013 (verfasst von einem namentlich genannten Psychoanalytiker), der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1, ICD-10) und einer Traumafolgestörung leide und deshalb seit 14.09.2012 eine Psychotherapie erhalte. Aus diesen Gründen sei es dem Beschwerdeführer "nicht wirklich möglich" gewesen, "seine Berechtigung zum Asyl ausreichend darzustellen". Auch sei der Beschwerdeführer "aus ethnopsychoanalytischer Sicht für eine Abschiebung nicht geeignet". Mit Schreiben vom 06.05.2013 legte der Beschwerdeführer vier Ambulanzberichte (monatlich ab Jänner 2013) vor, denen seine medikamentöse Behandlung wegen psychischer Probleme zu entnehmen ist.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2013 wurde vom Asylgerichtshof ein Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Psychiatrie in Auftrag gegeben. Deren Zustellung an den Beschwerdeführer verlief zunächst erfolglos. Mit Schreiben vom 04.07.2013 legte der Beschwerdeführer weitere Ambulanzberichte (April bis Juni; weitgehend inhaltsgleich zu den früheren) vor. Mit Schreiben vom selben Tag die Bestätigung über die Absolvierung eines Computer-Einstiegskurses. Am 23.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer die oben bezeichnete Verfahrensanordnung (betreffend die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen am 25.09.2014) polizeilich zugestellt. Am 20.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde, seiner Tazkira sowie eines weiteren Ambulanzberichts (August 2013) und einer neuerlichen "psychoanalytischen Äußerung" vom 23.08.2013, die inhaltlich jener von März 2013 entspricht.
Der Sachverständige übermittelte dem Asylgerichtshof ein umfangreiches psychiatrisch-neurologisches Gutachten (eingelangt am 16.10.2013), in welchem dem Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung mit längerdauernder reaktiver Reaktion (ICD-10: F43.21)" diagnostiziert wird. Die Symptomatik sei insbesondere in der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu sehen. Spezifische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht explorierbar. Der Beschwerdeführer sei auch unter Berücksichtigung der laufenden Medikation verhandlungsfähig. Zudem würden sich nach Durchsicht des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der damaligen Verhandlungsfähigkeit ergeben.
Mit Schreiben vom 21.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Ambulanzberichte (September/Oktober 2013) und eine Anmeldung zum Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses. Ein weiterer Ambulanzbericht (April 2015) wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 übermittelt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014, GZ W137 1424423-1/26Z, wurde dem Beschwerdeführer das oben bezeichnete Sachverständigengutachten samt einer Zusammenfassung dessen wesentlichster Inhalte übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt, dass sich im Gutachten zwei offenkundig unrichtige Datierungen (Untersuchungstermin und Abfassung des Gutachtens) finden.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 23.05.2013 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2014 und am 12.05.2014 Suizidversuche unternommen habe. Beigelegt waren zwei diesbezügliche Arztbriefe, die hinsichtlich der Anamnese weitgehend mit dem Sachverständigengutachten übereinstimmen. In einer weiteren "psychoanalytischen Äußerung" vom 19.05.2014 wird ausgeführt, dass die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung "heute keine Signifikanz mehr" habe. Weiterhin sei der Beschwerdeführer "aus ethnopsychoanalytischer Sicht für eine Abschiebung nicht geeignet". Beigelegt war auch ein "Empfehlungsschreiben" vom 29.04.2014, in dem die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich zusammengefasst wurden (die entsprechenden Bescheinigungen waren beigeschlossen).
In einer angeschlossenen "Stellungnahme" vom 21.03.2014 wurden zunächst zur allgemeinen Lage in Afghanistan Ausführungen getätigt und eine höhere Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner früheren Militärangehörigkeit vorgebracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei zudem nicht korrekt gewesen. So habe der Beschwerdeführer stringente Angaben zu seinem Dienstrang gemacht, aus denen sich ergebe, dass er ein "Zabit Balok bzw. Zabitah Baluq (Staff Sergeant)" gewesen sei - somit ein niederrangiger Unteroffizier. Dem Beschwerdeführer würden in Afghanistan auch keine umfangreichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, die Sicherheitslage für ehemalige Militärangehörige hinreichend zu ermitteln. Der Beschwerdeführer gehöre in diesem Zusammenhang einer bestimmten sozialen Gruppe an und werde daher "konkret und individuell" verfolgt. Auch sei auf die allgemeine Sicherheitslage und das Privatleben des Beschwerdeführers nicht hinreichend eingegangen worden. Beantragt werde daher die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers durch einen Vertrauensanwalt vor Ort in Afghanistan sowie die Überprüfung seiner Militärzugehörigkeit durch einen landeskundigen Sachverständigen. In eventu möge dem Bundesamt eine entsprechende Verfahrensergänzung aufgetragen werden. Jedenfalls beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Schreiben vom 23.09.2014 gab das Bundesamt nach Ladung zu einer mündlichen Verhandlung bekannt, auf eine Teilnahme an dieser zu verzichten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter einem wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Ausbildung an der Nationalen Militärakademie (NMAA) vorgelegt.
9. Am 20.10.2014 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines am 17.10.2014 bevollmächtigten Vertreters. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, körperlich gesund und in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Wegen psychischer Probleme sei er in Behandlung und nehme Medikamente. Eine ebenfalls anwesende Vertrauensperson des Beschwerdeführers erklärte, die Verhandlung sei für diesen jedenfalls weniger belastend als das weitere Zuwarten.
Der Beschwerdeführer gab an, Paschtune und sunnitischer Moslem zu sein. Seine Mutter lebe mit seinen vier Brüdern und vier Schwestern im Heimatdorf; die Gattin mit den beiden Kindern in einem rund drei Stunden (Fußweg) entfernten Dorf. Sein Vater sei bereits verstorben. Mit der Ehefrau habe er nur selten Kontakt, mit der übrigen Familie gar nicht mehr. Seine Gattin habe Probleme mit ihren Eltern, bei denen sie derzeit lebe, und werde auch im Dorf beleidigt. Er habe für die Afghanische Nationalarmee (ANA) gearbeitet und als "Offizier" eine Schwadron kommandiert. Diese Tätigkeit habe er ab August/September 2004 rund eineinhalb Jahre ausgeübt. Die weitere Befragung zu seinen Antragsgründen verlief wie folgt:
"R: Erzählen Sie mir bitte, warum Sie Afghanistan verlassen haben. Bitte dies vollständig, aber auch präzise, schildern.
BF: Nach meinem Eintritt in die ANA haben die USA und die ANA gemeinsam Operationen in meiner Heimatregion durchgeführt. In meinem Heimatdorf und District waren die Taliban sehr einflussreich und aktiv. Die USA und ANA haben gemeinsam Angriffe auf Talibanstützpunkte verübt. Da ich für die ANA gearbeitet habe, wurde ich der Spionage beschuldigt. Die Menschen waren der Meinung, dass jemand aus der Region bestimmt den Amerikanern geholfen hat. Ohne die Hilfe eines Einheimischen wäre es für die USA und ANA nicht möglich gewesen, Taliban ausfindig zu machen und anzugreifen. Die meisten Bewohner meines Heimatdorfes haben Verbindungen zu den Taliban. Ich wurde von meinen Nachbarn und den Dorfbewohnern bestimmt verraten. Ich habe einen Drohbrief der Taliban erhalten. Darin wurde ich aufgefordert meine Arbeit für die ANA und die Regierung aufzugeben. Beim dritten Mal sind die Taliban nachts in unser Haus eingedrungen. Sie haben meinen Vater im Gästeraum zusammengeschlagen. Mein Vater hat viele Schläge auf den Kopf bekommen. Als meine Brüder ihn am nächsten Tag gefunden haben, war er bereits tot. Mein Bruder ist damals in die Stadt Ghazni gereist und hat mich von dort angerufen. Er hat mich vom Tod meines Vaters in Kenntnis gesetzt und gesagt, dass ich mit meiner Arbeit für den Tod meines Vaters verantwortlich gewesen bin. Mein Bruder hatte mich auch angerufen, als die Taliban den Drohbrief hinterlassen hatten. Ich habe die Warnung meiner Brüder ignoriert und habe dementsprechend meinen Vater verloren. Ich habe meinen Bruder gebeten meine Frau zu mir zu bringen. Ich wollte mit ihr in den Iran flüchten. Ich habe damals meine Militäruniform und alle Gegenstände, die ich bei mir hatte, meinem Bruder gegeben und bin von dort geflüchtet.
R: Wann war Ihre Flucht?
BF: Das war 1385 (2006).
R: Sind Sie, nachdem Sie in den Iran geflüchtet sind, noch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Ich habe fünf Jahre im Iran gelebt. Mein Sohn ist im Iran auf die Welt gekommen. Die iranische Regierung hat befohlen, alle Afghanen aus dem Iran auszuweisen und nach Afghanistan zurück zu schicken. Ich habe ein Schreiben bekommen, in dem mir eine einmonatige Frist für das Verlassen des Iran eingeräumt wurde. Wenn ich nicht innerhalb der vier Wochen den Iran verlassen hätte, wäre ich für 6 Monate in ein Gefängnis eingesperrt worden und ich hätte eine Strafe von 2.000.000,-- Tuman zahlen müssen. Ich bin daher mit meiner Frau zurück nach Afghanistan gegangen. Ich habe meine Frau zu meinen Schwiegereltern gebracht und habe das Land wieder verlassen.
R: Wie lange haben Sie sich nach Ihrer Rückkehr aus dem Iran in Afghanistan aufgehalten?
BF: Es waren fünf oder sechs Tage, genau kann ich mich nicht erinnern.
R: Ihre Gattin hat mit Ihnen ebenfalls 5 Jahre im Iran gelebt?
BF: Ja.
R: Der Drohbrief, den Sie von den Taliban erhalten haben, besitzen Sie diesen noch?
BF: Bei uns ist es leider nicht üblich, dass wir Dokumente sammeln, weil sie eines Tages gebraucht werden könnten. Der Brief wurde weggeworfen.
R: Können Sie sich noch an den Inhalt des Briefes erinnern?
BF: Mein Bruder hat mir von dem Inhalt des Drohbriefes berichtet. Darin stand, dass ich die ANA verlassen sollte und meine Zusammenarbeit mit der Regierung aufgeben sollte. Ich hätte für die Ausländer spioniert und müsste dafür bestraft werden.
R: Haben Sie selbst diesen Drohbrief nie gelesen?
BF: Nein, ich war damals beruflich in Mazar-e Sharif. Ich habe den Brief nicht gelesen.
R: Sie sind ja nochmals zu Ihrer Familie zurückgekehrt und haben Ihre Frau in den Iran mitgenommen, warum haben Sie in nicht in dieser Zeit gelesen?
BF: Nach dem Tod meines Vaters bin ich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ich konnte auch nicht an der Beerdigung meines Vaters teilnehmen. Es war nicht möglich zurückzukehren. Die Taliban hätten mich getötet. Mein Bruder hat meine Gattin in die Stadt Ghazni gebracht. Ich bin ebenfalls nach Ghazni gegangen und habe meine Gattin von dort abgeholt.
R: Sie selbst wurde nie unmittelbar von den Taliban bedroht?
BF: Sie haben meinen Vater getötet, sie hätten mich bestimmt auch getötet, wenn sie mich gefasst hätten. Ich musste Afghanistan verlassen, damit nicht noch weitere Familienmitglieder getötet werden.
R: Sie selber haben keine direkten Drohbriefe erhalten und Sie selbst wurden auch nie unmittelbar von einem Taliban bedroht, sondern haben darüber nur über Ihre Familie erfahren, ist das richtig?
BF: Ich war auf einem Militärstützpunkt tätig, ich war bewaffnet und immer in Begleitung von anderen Armeeoffizieren. Die Taliban konnten mich gar nicht von Gesicht-zu-Gesicht bedrohen. Ich hatte nie direkten Kontakt mit den Taliban. Ich wurde über meine Familie bedroht.
R: Erzählen Sie mir von Ihrer Ausbildung beim Militär, wann hat sie begonnen, in welcher Form wurden Sie ausgebildet, wann wurden Sie zum Offizier ernannt und wann hat die Ausbildung geendet?
BF: Ich habe im Juli/August 2004 mit meiner Ausbildung in der ANA begonnen. Insgesamt hat diese 6 Monate gedauert. Nachdem ich Soldat wurde, habe ich zwei Monate eine Ausbildung für Unteroffiziere bekommen, später wurde ich Offizier. Die Ausbildung hat insgesamt 6 Monate gedauert.
R: Hat die Ausbildung 6 Monate bis zur Ernennung zum Offizier gedauert, oder 6 Monate Ausbildung zum Soldaten und dann zwei Monate zum Unteroffizier und anschließend 6 Monate Ausbildung zum Offizier?
BF: Der erste Kurs hat vier Monate gedauert. Ich wurde als Soldat anerkannt und eingesetzt. Im 6. Monat 1384 (August/September 2005) habe ich mit dem nächsten Kurs begonnen. Dieser hat ca. 2 Monate gedauert. Danach wurde ich zum Unteroffizier ernannt. Ich wurde nach Mazar-e Sharif versetzt und habe dort eine Schwadron geleitet.
Die D. gibt an, dass der BF nunmehr erklärt zum Unteroffizier ernannt worden zu sein. Auf ihre Nachfrage, ob er nun Unter- oder Offizier gewesen sei, habe der BF erklärt, das sei im Prinzip dasselbe.
R: Haben Sie ein Rangabzeichen auf Ihrer Uniform getragen?
Der BF legt eine Urkunde der ANA vor, auf der ein Foto enthalten ist, das ihn mit einem Rangabzeichen (vier goldene aufrechte Winkel auf grünem Grund - Schulterabzeichen) zeigt.
R: Wo haben Sie Ihre Ausbildung absolviert?
BF: In Kabul auf der Militärfakultät.
R: Was war Inhalt Ihrer Ausbildung für die ANA?
BF: Wir haben Unterricht im Umgang mit Waffen bekommen und wie man bestimmte Operationen organisiert.
R: Wer hat diesen Unterricht erteilt?
BF: Berater aus Großbritannien und afghanische Lehrer. Der Unterricht für einfache Soldaten wurde von den USA geführt. Die Kurse für Unteroffiziere wurden von britischen Soldaten abgehalten.
R: Haben Sie zwischen Ihrer dreijährigen Schulbildung und dem Beginn bei der Armee eine andere Ausbildung erhalten?
BF: Nein, ich habe keine andere Schulbildung oder Berufsausbildung bekommen. In meiner Heimat waren über die Jahre die Taliban aktiv, daher war es schwierig eine Schule zu besuchen, oder eine Berufsausbildung zu machen.
R: Haben Sie in dieser Zwischenzeit gearbeitet oder wurden Sie von Ihrer Familie zu Hause versorgt?
BF: Ich habe auf unseren Grundstücken mitgeholfen, ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
R: Wo in Kabul war die Nationale Militärakademie angesiedelt?
BF: Außerhalb der Stadt Kabul in der Nähe von Pol-e Charkhi.
R: Gibt es in der Nähe der Militärakademie wichtige Gebäude, Plätze, Anlagen etc?
BF: Auf der einen Seite stand ein Berg. Ca. 500 bis 1000 Meter entfernt befindet sich die neue Polizeiakademie, in der die Polizisten ausgebildet werden. Wenn man an der Militäruniversität vorbeigeht, befindet sich auf der rechten Seite das Gefängnis von Pol-e Charkhi und es gab weitere Büros in der Nähe. Es waren auch ausländische Firmen und Organisationen in der Nähe, ebenso ein Büro der Vereinten Nationen und ausländische Stützpunkte.
R: Wie weit war der Internationale Flughafen von der Militärakademie entfernt?
BF: Ich vermute, dass der Flughafen in Kabul, etwa 20 bis 30 Autominuten entfernt ist. Es gibt aber auch einen Militärflughafen, falls Sie diesen meinen.
R: Ist die Organisation der ANA ungefähr nach dem Vorbild der USA oder der britischen Armee erfolgt?
BF: Ich denke schon, die Briten und Amerikaner haben aus ihren eigenen Büchern Vorlesungen gehalten. Die Waffen, die wir für Übungszwecke benutzen durften, stammten aus der Zeit der sowjetischen Besatzung in Afghanistan. Die ANA hat keine eigenen Mittel und auch keine professionelle Lehrkräfte, daher ist sie nach wie vor auf ausländische Professoren und Lehrer angewiesen.
R: Das BFA hat für die heutige Verhandlung eine Staatendokumentation vorgelegt. Diese wird dem BF hinsichtlich der Voraussetzungen für die Offiziersausbildung vorgehalten.
BF: Man kann die Lage in Afghanistan keinesfalls mit den USA vergleichen. In Afghanistan gab es jahrelang keinen Zugang zu Bildung. Die Menschen dort konnten keine Schule abschließen und schon gar nicht einen Universitätsabschluss bekommen. Es ist richtig, dass früher ein Schulabschluss und eine Matura für die Absolvierung der Militärfakultät wichtig waren, aber die Zeiten haben sich seit dem Einmarsch der Taliban geändert. Es gibt wenige Menschen, die bereit sind für die ANA zu arbeiten, aber die Armee braucht Soldaten und Offiziere. Derzeit wird noch keine Rücksicht auf den Bildungsstand genommen. In Afghanistan herrscht seit 35 Jahren Krieg. Es ist allgemein bekannt, dass ein Großteil der Bevölkerung keine Schulbildung hat und die Analphabetenrate extrem hoch ist.
BFV: Ich bezweifle, dass die Aufnahmestandards der afghanischen Militärakademie in irgendeiner Weise vergleichbar mit Westpoint sind. Auch wenn sich die afghanische Regierung dies vielleicht für eine ferne Zukunft wünschen würde. Unter anderem, wie der BF selbst gesagt hat, weil der generelle Bildungsstandard in Afghanistan wesentlich niedriger ist und außerdem weil die afghanische Armee wesentlich verzweifelter nach qualifizierten Personen sucht. Zweitens liegt, glaube ich, ein Missverständnis Seitens des Bundesamtes vor. Wie die XXXX in ihrer Stellungnahme geschrieben hat, war der Dienstrang des BF der eines non-commission-officers. Ich bin zwar kein Experte, aber meines Wissens nach, sind die Absolventen von Westpoint explizit keine NCO-s, sondern richtige Offiziere.
R: Haben Ihre Kollegen beim Militär ebenfalls Drohungen durch die Taliban bekommen?
BF: Die Mitarbeiter der ANA sind permanent Drohungen ausgesetzt. Jene Menschen, die sich für die Arbeit in der Armee entscheiden, riskieren sehr viel. Wir wurden eines Tages mit einem Konvoi mitgeschickt. Unterwegs wurde ein Angriff verübt. Bei diesem Angriff wurden viele Soldaten verletzt. Zu unserer Verteidigung habe ich eine Rakete abgefeuert. Im Zuge dessen ist mein Trommelfell gerissen. In Klagenfurt wurde mein Ohr operiert.
R: Können Sie mir die Rakete, die Sie abgefeuert haben, beschreiben?
BF: Ich habe sie auf meine Schulter abgestützt und von dort wurde sie abgefeuert. Es wurde auch der Ausnahmezustand ausgerufen und wir mussten schnell reagieren, so dass ich keine Zeit mehr hatte mein Ohr zu schützen. Ich musste handeln. Ich konnte die "Rakete" alleine bedienen.
R: Gab es während Ihrer Militärzeit Kollegen, die ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet sind, weil Sie Drohungen erhalten haben?
BF: Ja. Es ist oft vorgekommen, dass Soldaten, Offiziere und auch höherrangige Mitarbeiter der ANA geflüchtet sind. Ich habe sogar gehört, dass einige unauffindbar waren. Wir haben nicht immer erfahren, wer tatsächlich geflüchtet ist, oder wer einfach nur verschollen ist.
R: Was befürchten Sie konkret bei einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Eine Rückkehr kommt nicht in Frage. Im Falle einer Rückkehr würden mich die Taliban töten. Ich habe gegen ihre Vorschriften verstoßen und für die Regierung, ANA und Ausländer gearbeitet. Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren und dort in Sicherheit leben.
R: Fürchten Sie sonst Verfolgungshandlungen oder Restrektionsmaßnahmen, z.B. von afghanischen Behörden, oder nur die Taliban?
BF: Ich befürchte keine Verfolgung durch die Regierung, allerdings gehe ich davon aus, dass ich bei einer Rückkehr für die Regierung arbeiten muss, da ich eine Ausbildung bekommen habe, die vom Staat und den Behörden finanziert wurde. Eine Arbeit für die Regierung kommt also nicht in Frage, weil die Taliban mich dafür töten würden. Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren.
R: Haben Sie eine Vorstellung, warum die Taliban ausgerechnet Sie bedroht haben?
BF: Ich bin der einzige aus meiner Heimatregion, der für die ANA gearbeitet hat. Die Taliban haben einerseits ein ausgeweitetes Netzwerk, wie einen eigenen Geheimdienst, andererseits haben sie Verbindungen zu den Dorfbewohnern, die ihnen regelmäßig Informationen zukommen lassen. Ich war wegen meiner Arbeit ein Feind in ihren Augen und ich musste vernichtet werden."
Die ihm gemeinsam mit der Ladung übermittelten Länderberichte zu Afghanistan habe er zwar nicht gelesen, nehme sie aber zur Kenntnis. Die Lage in Afghanistan sei ihm bekannt. Auf Fragen seines Vertreters gab der Beschwerdeführer an, der Drohbrief sei persönlich an ihn adressiert worden, den Inhalt habe er von seinem Bruder erfahren. Dieser sei Analphabet, weshalb ihm der Brief "von einem Bekannten vorgelesen" worden sei - an der korrekten Wiedergabe des Inhalts habe er allerdings keine Zweifel. Seine Tätigkeit für die ANA sei im Dorf bekannt gewesen. Zudem habe er weitschichtige Verwandte, die von seiner Tätigkeit gewusst und mit den Taliban zusammengearbeitet hätten.
Dem Beschwerdeführer wurde abschließend eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer Stellungnahme zu dem vom Bundesamt vorgelegten Bericht der Staatendokumentation sowie zu den Länderfeststellungen eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer noch sein bevollmächtigter Vertreter haben seither dazu Stellung genommen.
10. Mit Schreiben vom 19.01.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er erfahren habe, dass seine Frau und seine Tochter "bei einem Bombenanschlag" auf der Fahrt nach Ghazni "schwer verletzt" worden seien. Er ersuche somit dringend um eine Möglichkeit, seine Familie nach Österreich nachzuholen.
Mit Schreiben vom 06.02.2015 legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht (vom 05.02.2015) vor. Bei der Kontrolle habe der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Frau bei der Fahrt ins Krankenhaus von einer Mine erneut schwer verletzt worden sei. Sein psychischer Zustand habe sich dadurch deutlich verschlechtert. Dem Bericht ist eine Anpassung (Steigerung) der bisherigen Medikation zu entnehmen.
Am 10.04.2015 langt beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Ambulanzbericht (vom 09.04.2015) ein. Gegenüber dem den Ärzten berichtete der Beschwerdeführer davon, dass seine Frau "bei einer Kontrolle zusammengeschlagen" worden sei, weil sie von ihm geschicktes Geld (Dollar-Noten) bei sich getragen habe. Ihre gesundheitliche Situation sei "bedrohlich", da finanzielle Mittel für die entsprechenden Medikamente nicht vorhanden seien. Die genauen Probleme seiner Ehefrau seien ihm allerdings nicht bekannt. Sie lebe noch bei ihrem Vater, dieser sei aber schon alt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem islamischen Glauben an. In Afghanistan leben seine Mutter, seine vier Brüder und vier Schwestern sowie zwei Onkeln in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen im Herkunftsort. In einem Ort in der näheren Umgebung leben seine Schwiegereltern, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder. Sein Vater ist bereits (zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt) verstorben; es wird ausdrücklich festgestellt, dass dessen Tod keinerlei Zusammenhang mit den Antragsgründen des Beschwerdeführers aufweist. Die genannten Personen sind weder einer individuellen Verfolgung noch einer existenziellen Notlage ausgesetzt und leben auch nicht unter Umständen, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich kommen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Frau des Beschwerdeführers in Afghanistan im Jänner und im Februar 2015 bei Bomben- oder Minenexplosionen schwer verletzt und im März/April bei einer Straßenkontrolle zusammengeschlagen worden ist. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX geboren, wo er bis zum Verlassen des Herkunftsstaates (etwa 2006) in seinem Heimatort lebte und auch 3 Jahre lang die Schule besucht hatte. Ab August/September 2004 war der Beschwerdeführer als Soldat und später als niederrangiger Unteroffizier in Mazar-e Sharif stationiert. 2006 ging er mit seiner Gattin und seiner Tochter in den Iran, wo der gemeinsame Sohn geboren wurde. Etwa 2011 kehrte er mit seiner Familie kurzzeitig nach Afghanistan zurück, wo er seine Frau und seinen Sohn bei seinen Schwiegereltern unterbrachte und selbst über den Iran und die Türkei nach Österreich weiterreiste.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 26.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban verfolgt werde, da er als Offizier/Unteroffizier bei der ANA tätig gewesen sei und diesen daher als Verräter gelte. Dieses Vorbringen erweist sich - hinsichtlich einer konkreten, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung - insgesamt als nicht glaubhaft. Insbesondere gilt das auch für die Behauptung, dass sein Vater aus eben diesem Grund getötet worden sei. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit beim Militär in ein Gefecht mit den Taliban verwickelt war - wobei auszuschließen ist, dass der Angriff der Taliban gezielt seiner Person gegolten haben könnte. Ein Zusammenhang der behaupteten Vorfälle betreffend seine Frau im Jahr 2015 mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist - unabhängig von der Frage deren Glaubhaftigkeit - nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppe an. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme mit staatlichen Behörden sind weder glaubhaft noch asylrelevant und würden unabhängig davon auch keine asylrelevante Intensität aufweisen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan (im Heimatort in der Provinz XXXX) über ein soziales Netz und eine gesicherte Unterkunft. Seine Existenz wäre zunächst durch seine Familie gesichert, wobei dem Beschwerdeführer auch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zumutbar wäre.
Der Beschwerdeführer leidet - vorrangig aufgrund der länger andauernden Trennung von Frau und Kindern sowie der Unsicherheit über deren Situation und die eigene Zukunft - an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder reaktiver Reaktion (ICD-10: F43.21), die 2014 auch zu zwei Suizidversuchen führte. Der Beschwerdeführer wurde und wird diesbezüglich medikamentös sowie psychotherapeutisch behandelt. Eine Einschränkung der Verhandlungs- oder Einvernahmefähigkeit hat im gegenständlichen Verfahren nie bestanden. Die Erkrankung steht bei hinreichender psychischer Stabilisierung des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht grundsätzlich entgegen. Derzeit ist diese jedoch noch nicht gegeben.
Aufgrund der Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, ist eine Rückkehr in diese dem Beschwerdeführer überdies derzeit nicht zumutbar. Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist zwar problemlos möglich; allerdings kann Kabul für den Beschwerdeführer mangels hinreichender familiärer Anknüpfungspunkte nicht als zumutbare Relokationsalternative angesehen werden. Auch das Bestehen einer anderen innerstaatlichen Relokationsalternative kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz XXXX liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in XXXX um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Provinz XXXX
Die Provinz XXXX liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. XXXX ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen XXXX als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan XXXX intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise nach Österreich und zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Aus diesen ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass sich sämtliche der engsten Verwandten des Beschwerdeführers in der Herkunftsprovinz in Afghanistan aufhalten. Die Feststellungen zu den in Afghanistan lebenden Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers sowie zu deren aktueller Lebenssituation ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2014, aber auch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat dabei keine Verfolgung dieser Personen und auch keine sie betreffende existenzielle Notlage glaubhaft dargelegt. Nicht glaubhaft war lediglich die behauptete schlechte Behandlung seiner Frau durch ihre eigenen Eltern und die völlig pauschal behaupteten Anfeindungen gegenüber seiner Frau. Letztere stützen sich nämlich auf das in diesem Zusammenhang nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers. Wieso seine Frau von ihren eigenen Eltern schlecht behandelt werden sollte ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer dafür auch jegliche Begründung schuldig blieb. Überdies hätte er seine Frau auch problemlos bei seiner eigenen Familie (Mutter, Onkel) unterbringen können, die ohnehin nicht weit entfernt von seinen Schwiegereltern lebt. Es ist notorisches Wissen, dass afghanische Staatsbürger immer wieder ihren Lebensmittelpunkt vorübergehend ins benachbarte Ausland (Iran, Pakistan) verlagern; insofern ist der behauptete zwischenzeitliche Aufenthalt im Iran als glaubhaft zu erachten, wobei es keinen Hinweis gibt, dass dies eine Verfolgung oder auch nur substanzielle Probleme auslösen könnte.
Die vom Beschwerdeführer 2015 ohne Vorlage jeglicher Beweismittel geltend gemachten Vorfälle betreffend seine Frau konnten aus diesem Grund nicht festgestellt werden. Dazu ist anzumerken, dass die Frau nach den Angaben des Beschwerdeführers im Krankenhaus behandelt worden sein soll und dort auch Folgeuntersuchungen/-behandlungen in Anspruch genommen haben soll. Dementsprechend müssten Beweismittel aber existieren und hätten dem Beschwerdeführer so wie frühere Beweismittel übermittelt werden können. Insbesondere (und unabhängig davon) ist aber nicht ersichtlich, dass diese Vorfälle mit dem Individualvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen würden. Dies gilt insbesondere für die behaupteten Bomben- bzw. Minenexplosionen, hinsichtlich derer ein gezielter Anschlag auf die Person seiner Frau nicht ersichtlich ist - und im Übrigen hinsichtlich des damit verbundenen Aufwands und der hohen potenziellen Fehlerquote auch nicht plausibel wäre. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, kein Wissen über die Verletzungen seiner Frau zu haben, weshalb auch dazu keine Feststellungen getroffen werden können.
Zum Tod seines Vaters machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens verschiedene - miteinander gänzlich unvereinbare - Angaben. So gab er am 26.11.2011 seinen Vater als in Afghanistan lebend an. Am 11.01.2012 gab er befragt nach den Verwandten im Herkunftsstaat an: "Meine ganze Familie. Meine 4 Brüder, dann 4 Schwestern, meine Eltern, mein Onkel lebt auch bei uns. Die wohnen alle in unserem Haus." Die Richtigkeit dieser Angaben wurde vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Am 20.10.2014 gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann erstmals an, dass sein Vater bereits verstorben sei - was zunächst kein Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben gewesen wäre. Allerdings behauptete der Beschwerdeführer - gefragt nach den Gründen für das Verlassen Afghanistans - anschließend, sein Vater wäre bereits 2006 von den Taliban misshandelt und getötet worden. Dies aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ANA ("Mein Vater hat viele Schläge auf den Kopf bekommen. Als meine Brüder ihn am nächsten Tag gefunden haben, war er bereits tot. Mein Bruder ist damals in die Stadt Ghazni gereist und hat mich von dort angerufen. Er hat mich vom Tod meines Vaters in Kenntnis gesetzt und gesagt, dass ich mit meiner Arbeit für den Tod meines Vaters verantwortlich gewesen bin."). Dieses geänderte Vorbringen steht in unauflösbarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive der Beschwerde), weshalb ihm der Zuspruch der Glaubhaftigkeit zu versagen ist. Überdies konnte kein Hinweis auf eine Einschränkung der Einvernahme- und Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch schon im erstinstanzlichen Verfahren erbracht werden; was sich überdies auch aus dem unbestrittenen fachärztlichen Gutachten ergibt. Damit gibt es auch keinen Anhaltspunkt, dass der Tod seines Vaters in einem Zusammenhang mit dem - im Übrigen seinerseits widersprüchlichen und nicht glaubhaften - Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine individuelle konkrete Verfolgung steht.
Die Feststellung zu seiner Schulbildung ergibt sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des gesamten Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zur Tätigkeit und Funktion des Beschwerdeführers in der afghanischen Nationalarmee (ANA) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere den Protokollen der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2012 vor dem Bundesasylamt sowie der Verhandlung vom 20.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat sich am 11.01.2012 das Rangabzeichen eines LOI Bresh (Staff Sergeant) zugeordnet; zuvor hatte er ein Rangabzeichen aufgezeichnet, dass dem JAK Bresh (Sergeant) zugewiesen ist. Dabei handelt es sich um die beiden niedersten Unteroffiziersränge, die im Österreichischen Bundesheer jenen des Wachtmeisters bzw. Stabswachtmeisters entsprechen. Diese Einstufung korrespondiert auch mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung und Ausbildung in der Armee, die mit den Kriterien für eine Offiziersausbildung schlicht unvereinbar sind. Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Situation Afghanistans ist auszuschließen, dass eine Person mit dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers eine Offizierslaufbahn eingehen könnte, zumal diese von den USA, Großbritannien und Frankreich administriert wird und auf dieser Ebene eine Vernetzung mit den internationalen Truppen erfolgt. Überdies wäre eine Offiziersausbildung in der kurzen Zeit, in der der Beschwerdeführer überhaupt der ANA angehört hat, gar nicht möglich gewesen. Im Übrigen wird auch in der Stellungnahme vom 21.03.2014 (Seite 6) der Beschwerdeführer ausdrücklich als niederrangiger Unteroffizier (Zabitah Balok/Baluq) bezeichnet. In der Verhandlung am 20.10.2014 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, Offizier und Unteroffizier seien "im Prinzip dasselbe". Eine solche fachliche Unkenntnis ist ebenfalls ein deutliches Indiz, dass der Beschwerdeführer keinen höheren Dienstgrad in der ANA erreicht hat und insbesondere nie Offizier war. Die Tätigkeit als Soldat und später Unteroffizier konnte vom Beschwerdeführer hingegen durch die vorgelegten Beweismittel und seine in diesem Sinne auch stringenten Angaben glaubhaft gemacht werden. Der genaue Rang ist nicht feststellbar, im gegebenen Kontext aber auch nicht entscheidungsrelevant.
Der Beschwerdeführer konnte schließlich auch glaubhaft machen, Afghanistan nach der Verwicklung in ein Gefecht mit den Taliban verlassen zu haben - wobei er im Zuge des Gefechts eine Panzerabwehrhandwaffe (vulgo "Panzerfaust") abfeuerte, was einen Trommelfellriss zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer sprach von einer "Rakete", die er von der Schulter aus allein abgefeuert habe. Der Einsatz dieser Waffe impliziert allerdings, dass das Gefecht über eine größere Distanz geführt worden ist. Darüber hinaus fand das Gefecht statt, als der Beschwerdeführer mit weiteren Soldaten einen Konvoi begleitete. Insofern gibt es keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass es sich bei diesem Angriff der Taliban um einen gezielten Anschlag auf die konkrete (individuelle) Person des Beschwerdeführers gehandelt haben könnte. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass es eine Möglichkeit gegeben hätte, den Beschwerdeführer im Zuge der Kampfhandlungen als individuelle Person zu identifizieren. Vielmehr hat sich in diesem Gefecht das allgemeine Berufsrisiko eines afghanischen Berufssoldaten im Einsatz materialisiert. Im Übrigen musste ein solches Risiko dem Beschwerdeführer angesichts der Entwicklung in Afghanistan seit 1980 ungeachtet seines Bildungsstandes bei Eintritt in die ANA jedenfalls bewusst gewesen sein. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalles (den der Beschwerdeführer ebenfalls erstmalig in der Verhandlung am 20.10.2014 schilderte) ergibt sich aus der diesbezüglich schlüssigen und in sich stimmigen Schilderung des Beschwerdeführers sowie dem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem erwiesenen Trommelfellriss.
Auch hinsichtlich der vorgebrachten Vorfälle betreffend seine Frau im Jahr 2015 kann kein Zusammenhang mit dem Individualvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer einen solchen auch nicht konkret behauptet oder schlüssig dargelegt hat. Auch die Darstellung der Vorfälle (Bomben- bzw. Minenexplosionen während Überlandfahrten) spricht deutlich mehr für ungezielte Anschläge wenn nicht tragische Zufälle - letzteres insbesondere im Fall von Minen, die in Afghanistan zu tausenden entlang von Hauptverkehrswegen verlegt sind (und was im Übrigen allgemein bekannt ist).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Taliban (oder irgendwelche anderen Personen) aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ANA und/oder einer ihm aus diesem Grund unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren massiv voneinander abweichende, teils auch offenkundig widersprüchliche und unvereinbare, Angaben. So gab er am 26.10.2011 an, die Taliban hätten ihm das Leben so schwer gemacht, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren habe können. Am 11.01.2012 hingegen behauptete er, nicht näher definierte "Dorfbewohner" hätten gedroht ihn zu ermorden, weil die Amerikaner in Mazar-e Sharif "auf ein paar Leute geschossen" und einen davon getötet hätten. Man habe ihn dafür verantwortlich gemacht und gedroht ihn umzubringen, weil es "niemanden sonst gibt, der für die Regierung arbeitet". Die Toten seien Taliban, die Bedroher hingegen "Dorfbewohner" gewesen. Seiner Familie sei aber von den Taliban gesagt worden, dass er umgebracht werde, sollte er zurückkommen. Dabei ist völlig unklar, wie der Dorfbewohner aus der Gegend um Mazar-e Sharif (Provinz Balch) die in XXXX lebende Familie des Beschwerdeführers bedrohen oder deren Bedrohung so kurzfristig veranlassen könnten - zumal die hier relevanten Provinzen mehr als 300 Kilometer (Luftlinie) auseinanderliegen und sich dazwischen teils schwer passierbares und umkämpftes Gebiet findet. In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer dann eine gezielte Operation der Amerikaner - allerdings durchgeführt in seinem Heimatdorf. In der Verhandlung am 20.10.2014 sprach der Beschwerdeführer dann von wiederholten Operationen der USA und der ANA in seiner "Heimatregion". Die Bewohner seines Dorfes - zumeist mit den Taliban verbündet - hätten ihn "bestimmt verraten". Einen Drohbrief der Taliban habe er ignoriert; danach sei dann sein Vater misshandelt worden und verstorben.
Nochmals ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren stets erklärt hat, dass sein Vater noch in Afghanistan lebe - weshalb seiner angeblichen Tötung 2006 keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann. Darüber hinaus steigert der Beschwerdeführer den angeblich verfolgungsauslösenden Vorfall von einer einmaligen Schießerei zu regelmäßigen Militäroperationen und macht dabei widersprüchliche Angaben zu deren Struktur und Ablauf sowie dem Kreis der Betroffenen. Man habe ihm in diesem Zusammenhang unterstellt, der entscheidende Informant für derartige Operationen betreffend seine Heimatregion zu sein, was schon angesichts seiner geringen Bildung nicht schlüssig ist. Überdies ist es nicht plausibel, diesen Vorwurf einer Person zu machen, die hunderte Kilometer weit entfernt lediglich als niederrangiger Unteroffizier dient. Der Beschwerdeführer hat zudem ausdrücklich erklärt, nie unmittelbar bedroht worden zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung ("Ich war auf einem Militärstützpunkt tätig, ich war bewaffnet und immer in Begleitung von anderen Armeeoffizieren. Die Taliban konnten mich gar nicht von Gesicht-zu-Gesicht bedrohen.") ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil ein Drohbrief auch einem Soldaten an seinen Dienstort übermittelt werden kann und auszuschließen ist, dass er sich eineinhalb Jahre lang nie allein außerhalb eines militärischen Stützpunktes aufgehalten hat (etwa um seine Familie oder lokale Einrichtungen zu besuchen). Im Übrigen ist gänzlich unschlüssig, wieso das Mitführen einer Waffe den Ausspruch einer mündlichen Bedrohung oder das Zustecken eines Drohbriefes verhindern sollte. Unabhängig davon ist auch der angeblich an seine Familie übermittelte Drohbrief nicht glaubhaft - dessen Inhalt will der Beschwerdeführer nur telefonisch von seinem Bruder erfahren haben, der ihn seinerseits (aufgrund fehlender Lesefähigkeit) "von einem Bekannten vorgelesen" erhalten haben will. Es ist auch nicht glaubhaft, dass ein derart relevantes Dokument einfach "weggeworfen" worden sein soll (weil es in Afghanistan nicht üblich wäre, Dokumente zu sammeln) - wo es doch den Beschwerdeführer veranlasst habe, Afghanistan zu verlassen. Umso weniger ist diese Behauptung nachvollziehbar, als dem Beschwerdeführer im Dezember 2011 von Kabul aus Dokumente und Fotos betreffend seinen Militärdienst übermittelt worden sind (die offenkundig sehr über rund fünf Jahre hindurch aufbewahrt wurden).
Abschließend spricht auch die Tatsache, dass keiner seiner übrigen im Herkunftsort verbliebenen nahen Angehörigen (Brüder, Onkel) in den nunmehr rund neun Jahren seit dem angeblichen Erhalt des Briefes substanziellen Verfolgungshandlungen oder auch nur Drohungen ausgesetzt war, ebenfalls klar gegen die Glaubhaftigkeit des erstatteten Individualvorbringens. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ja behauptet hat, sein Herkunftsort werde von den Taliban dominiert. In diesem Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie eines "Verräters", dem angeblich sogar Abfall vom Glauben vorgeworfen worden sein soll, über Jahre hinweg unbehelligt bleibt. Noch weniger glaubhaft wäre eine solche Annahme, würde man die Behauptung des Beschwerdeführers für glaubhaft erachten, dass sein Vater 2006 aus eben diesem Grund von den Taliban schwer misshandelt worden und an den Verletzungsfolgen verstorben ist.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nie behauptet vorbestraft oder inhaftiert worden zu sein. Für Probleme mit staatlichen Behörden vor dem Verlassen des Herkunftsstaates gibt es keinen Hinweis, insbesondere nicht aus religiösen, ethnischen oder politischen Gründen. Soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren über Probleme aufgrund des Verlassens seines Herkunftsstaates spekuliert hat (konkret drohende Konsequenzen konnte er lediglich mutmaßen und nur sehr vage beschreiben) gab er am 20.10.2014 lediglich an: "Ich befürchte keine Verfolgung durch die Regierung, allerdings gehe ich davon aus, dass ich bei einer Rückkehr für die Regierung arbeiten muss, da ich eine Ausbildung bekommen habe, die vom Staat und den Behörden finanziert wurde. Eine Arbeit für die Regierung kommt also nicht in Frage, weil die Taliban mich dafür töten würden.". Der Beschwerdeführer befürchtet damit faktisch nicht mehr als das allgemeine Berufsrisiko eines nicht persönlich exponierten afghanischen Militärangehörigen - ein Risiko, dass ihm allerdings schon bei Antritt seiner militärischen Ausbildung (zu der er sich gänzlich freiwillig gemeldet hat) bewusst gewesen sein muss. Eine asylrelevante Verfolgung durch den afghanischen Staat ist aus diesen Konsequenzen nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Wie festgestellt gibt es keinen glaubhaften Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Taliban als individuelle Person bekannt wäre, zumal er auch keine Funktion von substanzieller militärischer Relevanz bekleidet hat. Der Beschwerdeführer ist in seiner Tätigkeit als niederrangiger Unteroffizier der ANA nicht einmal ansatzweise in einer ähnlich exponierten Position wie etwa Militärdolmetscher, Verbindungsoffiziere, höherrangiges Militärpersonal oder Mitglieder von Spezialeinheiten, die eng mit den internationalen Streitkräften kooperieren, und er hat auch keinerlei strategisches oder waffentechnisches Spezialwissen behauptet, dass seine gezielte Tötung (als individuelle Person) für die Taliban einen substanziellen Vorteil bringen und damit eine strategische Relevanz hätte. Überdies hat der Beschwerdeführer am 20.10.2014 ausdrücklich erklärt, dass Mitarbeiter der ANA "permanent Drohungen ausgesetzt" seien und es "oft vorgekommen" sei, dass sich diese - "Soldaten, Offiziere und auch höherrangige Mitarbeiter" - dann ihrem Dienst entzogen hätten. Solche Verhaltensweisen sind im Übrigen weithin bekannt; es gibt aber keinen stichhaltigen Hinweis, dass den Personen daraus staatlicherseits Konsequenzen drohen würden, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommen würden.
2.2. Für eine (sonstige) Verfolgung oder eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise - der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus Afghanistan finanziell abgesichert und verfügte über eine gesicherte Unterkunft in XXXX, sowie ebendort über ein familiäres und soziales Netz. Beides ist auch nach wie vor vorhanden, weshalb die Existenz des Beschwerdeführers dort jedenfalls als gesichert anzusehen ist. Darüber hinaus ist dem jungen und körperlich gesunden Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und kann von ihm auch verlangt werden, zu seiner Existenzsicherung durch Gelegenheitsarbeiten beizutragen. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 auch keine wesentlichen Probleme seiner Verwandten in XXXX behauptet.
Für eine drohende unmenschliche Behandlung von staatlicher Seite - etwa aufgrund der Ausreise trotz aufrechten freiwilligen Militärdienstes - gibt es keinen substantiierten Hinweis. Insbesondere findet sich ein solcher auch nicht in den verfügbaren Länderberichten, obwohl das Phänomen in Afghanistan relativ weit verbreitet und allgemein bekannt ist. Dass die ANA auf eine Wiederaufnahme des Dienstes drängen würde kann jedenfalls nicht als "unmenschliche Behandlung" eingestuft werden, zumal sich das Risiko für ANA-Mitarbeiter/-Soldaten seit dem freiwilligen Eintritt des Beschwerdeführers zumindest nicht substanziell erhöht hat. Dass die Militärangehörigkeit in einem Staat mit einem offenen und militärisch geführten innerstaatlichen Konflikt ein nicht unwesentliches Gefahrenpotenzial birgt, musste dem Beschwerdeführer aber schon damals bewusst gewesen sein - umso mehr als in Afghanistan derartige Konflikte seit 35 Jahren durchgehend (wenngleich in variierender Intensität) bestehen.
Hinsichtlich einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine individuelle (drohende) Verfolgung - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte. Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis, dass aktive oder ehemalige Soldaten/Unteroffiziere der ANA in Afghanistan generell einer Situation ausgesetzt wären, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würde.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers stützen sich auf das unter Punkt I.6. bezeichnete fachärztliche Gutachten, dem vom Beschwerdeführer nicht substanziell entgegen getreten worden ist und aus dem sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren stets einvernahmefähig war. Dieses korrespondiert - insbesondere auch hinsichtlich der festgestellten Ursache der Anpassungsstörung - zudem mit den vorgelegten Ambulanzberichten und Arztbriefen, welchen auch die Suizidversuche des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. In all diesen Schreiben wird vorrangig bis ausschließlich auf die Belastung des Beschwerdeführers durch das "schwebende" Asylverfahren und die Trennung von seiner Familie hingewiesen (eine Problematik, die naturgemäß erst nach der Ausreise bzw. der Antragstellung in Österreich überhaupt erst entstehen konnte) und ist auch die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ersichtlich. Dies spricht wiederum erneut für die auch im erstinstanzlichen Verfahren gegebene Einvernahmefähigkeit, weil sich der Beschwerdeführer am 11.01.2012 noch als "völlig gesund" bezeichnete, und erst mit Schreiben vom 06.03.2013 psychische Probleme formulierte sowie eine seit 14.09.2012 in Anspruch genommene Psychotherapie bekanntgab. Der anderslautenden Diagnose in den weitgehend unbegründeten "psychoanalytischen Äußerungen" kann demgegenüber nicht gefolgt werden.
Die bestehende Anpassungsstörung ist für sich genommen jedenfalls nicht (unmittelbar) lebensbedrohend und steht damit einer Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich entgegen; zumal sich dort ja auch seine Frau, die Kinder und weitere Familienangehörige aufhalten. Angesichts der Suizidversuche des Beschwerdeführers im Frühling 2014 und seiner psychischen Instabilität, die auch im Verlauf der Verhandlung nachvollzogen werden konnte, ist eine die Rückkehr des Beschwerdeführers ermöglichende hinreichende psychische Stabilisierung derzeit nicht gegeben. Vielmehr hat sich die Symptomatik im ersten Quartal 2015 offensichtlich wieder verschlechtert.
Allerdings ist unabhängig davon aus den Länderberichten der Staatendokumentation ersichtlich, dass sich die Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Verfahrens verschlechtert hat und angesichts der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer unter einem zumutbaren Risiko möglich wäre, seinen Herkunftsort zu erreichen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass dort Familienangehörige des Beschwerdeführers ohne substanzielle Probleme seit Jahren leben. Damit stehen auch diese Umstände zum Entscheidungszeitpunkt der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegen.
Eine dem Beschwerdeführer zumutbare (dauerhafte) Aufenthaltnahme in Kabul oder in anderen Regionen Afghanistans ist im gegenständlichen Fall auszuschließen, da der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk in anderen Teilen Afghanistans verfügt. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2005/2006 in Mazar-e Sharif stationiert war, da angesichts der aktuell bestehenden psychischen Probleme nicht von einer bestehenden Wehrfähigkeit ausgegangen werden kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann damit eine Versorgung des Beschwerdeführers durch die ANA (nach Wiederantritt des Militärdienstes) einer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdeführer nicht konkret oder substanziell entgegen getreten worden ist. Der Beschwerdeführer erklärte dazu vielmehr, er nehme diese zur Kenntnis und wolle darüber hinaus keine Stellung nehmen. Auch zum Bericht der Staatendokumentation betreffend die Ausbildung an der Nationalen Militärakademie Afghanistans - die allerdings nur hinsichtlich der Feststellung des Dienstgrades des Beschwerdeführers von Relevanz war - wurde keine Stellungnahme abgegeben.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer - der sich der Volksgruppe der Paschtunen zurechnet, dem sunnitischen Glauben angehört und selbst nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr hat er eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen ausdrücklich verneint. Seine Verfolgung leitet er aus seiner Position als niederrangiger Unteroffizier der ANA ab.
Wie oben unter II.2.1. ausführlich dargelegt, erweist sich aber das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner (individuellen/konkreten) Verfolgung durch die Taliban als insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, dazu ein in sich schlüssiges und plausibles Vorbringen zu erstatten. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft machen, dass er als individuelle Person in seiner militärischen Funktion den Taliban bekannt wäre und diese deshalb versuchen würden, ihn gezielt zu töten. Glaubhaft war lediglich die Verwicklung in ein Feuergefecht, in dem sich das Berufsrisiko eines Militärangehörigen in einem Staat wie Afghanistan materialisierte. Soweit Militärangehörige zu den besonders gefährdeten Personengruppen in Afghanistan zählen können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes keine exponierte Position einnahm und es auch keinen Hinweis gibt, dass faktisch jeder (ehemalige) ANA-Soldat/(Unter)Offizier einer asylrelevanten Verfolgung seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt ist. Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des einseitigen Abbruchs seines Militärdienstes. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich befürchteten Probleme - in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer lediglich an, er müsse dann wohl wieder seinen Dienst antreten um die Ausbildungskosten quasi abzuarbeiten - weisen für sich keine asylrelevante Intensität auf. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass derartiges Handeln häufig vorkommt; es gibt jedoch keine Hinweise, dass es vom Staat mit asylrelevanter Verfolgung oder auch nur schweren strafrechtlichen Sanktionen gehahndet würde. Ebenso gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer (ethnisch und religiös den jeweiligen Mehrheitsgruppierungen zugehörend) im Falle etwaiger Sanktionen in diesem Zusammenhang aus Gründen der GFK einer besonderen Schlechterstellung unterliegen oder unverhältnismäßigen Strafen ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch keine gegen seine in Afghanistan verbliebenen Verwandten gerichteten Übergriffe oder Drohungen glaubhaft machen.
Sofern der Beschwerdeführer Afghanistan (auch) aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben sollte, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dieser in seinem Herkunftsstaat in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK garantierten Rechten verletzt würde.
Diese Anhaltspunkte bestehen im gegenständlichen Fall - wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt und unter Punkt II.2.2. dargelegt. Dem Beschwerdeführer droht eine (nicht asylrelevante) Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage in jenem Teil Afghanistans, in dem er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die eine Verletzung der oben angeführten Rechte wahrscheinlich macht. Dem Beschwerdeführer ist aus den oben dargelegten Gründen derzeit auch nicht zumutbar, an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz zu suchen. Zudem ist angesichts der derzeitigen psychischen Probleme des Beschwerdeführers (die sich zuletzt offenbar wieder verschlechtert haben) die Rückkehr nach Afghanistan zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig, da diese einer unmenschlichen Behandlung im Sinne Art. 3 der EMRK gleichkommen würde. Nochmals ist festzuhalten, dass Probleme der (wirtschaftlichen) Existenzsicherung im Falle einer Rückkehr nicht festgestellt werden konnten und das bloße Vorliegen der ihm diagnostizierten - für sich genommen nicht unmittelbar lebensbedrohenden - psychischen Erkrankung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen steht.
Dafür, dass der 31-jährige, körperlich gesunde und grundsätzlich arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über Schulbildung, Ausbildung beim Militär und in Afghanistan auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ergab sich im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer keine (asylrelevante) Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dem Vorbringen war zudem kein glaubhafter Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen. Dass hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz auch die Möglichkeit in einen sicheren und hinsichtlich der Existenzsicherung zumutbaren Ort im Herkunftsstaat zu gelangen entscheidungsrelevant ist, ist hinreichend und einheitlich ausjudiziert.
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