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W158 1407099-1•BVwG W158 1407099-1
W158 1407099-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung
W158 1407099-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehöriger Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX
A)
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Asylantrag, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Nigeria zu stammen, der Volksgruppe der Ibo anzugehören und am XXXX geboren zu sein.
Am 15. April 2009 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen in Beisein eines Dolmetschers der Sprache Englisch statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Sein letzter Wohnsitz sei XXXX, gewesen, wobei er am 03.03.2009 ausgehend vom Hafen XXXX in Nigeria per Schiff das Land verlassen habe. Er sei nicht im Besitz von Dokumenten. Zu seiner Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimatstadt einen schwarzen Schiffsarbeiter namens XXXX kennengelernt zu haben, der ihn am 03.03.2009 unbemerkt auf ein Schiff brachte und ihn an Bord in einer kleinen Kabine versteckt, welche er während der gesamten Schifffahrt nicht verlassen habe. Die Reise habe ungefähr drei Wochen gedauert. Am 03.04.2009 sei er an einem unbekannten Hafen gestrandet. Ein ihm weiter unbekannter Afrikaner habe ihn zum Bahnhof gebracht, ihm ein Zugticket gekauft und mit ihm gemeinsam den Zug bestiegen. Er habe nicht gewusst, in welches Land er sich bewege, die Zugfahrt habe sehr lange gedauert. Er habe an einem unbekannten Bahnhof den Zug verlassen und sich in Begleitung des Afrikaners zu einem kleineren Zug begeben, der Afrikaner habe sämtliche Kosten übernommen und ihn an den Ort der Polizeiinspektion gebracht. Seine Reise habe er selbst organisiert, keinen Schlepper in Anspruch genommen und nichts dafür bezahlt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gekidnappt worden sei. Sein Vater sei mittlerweile verstorben, er wisse nicht, ob sein Tod etwas mit dem Kidnapping zu tun gehabt habe. Seine Mutter und seine Schwester seien ebenfalls verstorben. Er habe keine Arbeit und keine Familie in Nigeria. Dies sei sein Fluchtgrund gewesen.
Am 09.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Englisch einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen und ergänzte, dass er in seinem Heimatland nur mehr über entfernte Verwandte verfüge. Es handle sich dabei um zwei Onkel mütterlicherseits. In Österreich kenne er niemanden. In Nigeria habe er durch einen Freund seines Vaters bei der Firma XXXX als Reinigungskraft gearbeitet. Die Firma habe sich in XXXX, einer Art Industriepark befunden und liege in der Nähe von XXXX. In XXXX habe er in einer Mietwohnung gelebt. Seine Onkel seien Landwirte. Im Vorjahr habe er nach dem Tod seines Vaters beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Sein Vater sei bei der Entführung gestorben. Der Entführungsgrund sei wahrscheinlich gewesen, dass es in Nigeria nicht gern gesehen würde, wenn man für ausländische Ölfirmen arbeite. In Nigeria sei er einmal in Haft gewesen. Dies deshalb, weil er am sogenannten Tag des Umweltschutzes Zuhause hätte bleiben müssen, sich aber nicht an die Regeln gehalten habe, und daher von der Polizei für einen Tag verhaftet worden sei. Genauer befragt zu den Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester zusammengelebt zu haben. Nach dem Tod seines Vaters seien auch Mutter und Schwester verstorben. Dies sei im September 2008 gewesen. Auf Befragen des Bundesasylamts, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld angegeben habe, sein Vater sei im Oktober 2008 verstorben, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vor zwei Jahren, nämlich im Oktober 2007, verstorben. Im Niger-Delta gäbe es Gruppierungen, die sich gegen Arbeitskräfte, die für ausländische Firmen arbeiten, engagieren würden. Diese Gruppierungen würden versuchen, solche Arbeitskräfte für ihre Organisation zu gewinnen. Wer sich weigere, würde von diesen Gruppierungen verfolgt werden. Die Leute hätten ihn nie physisch verletzt, aber bedroht. Ein Freund der Familie habe ihm dann zur Flucht geraten. Seine Bedroher hätten ihn auch drei Mal persönlich aufgesucht. Genauer dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Personen nie persönlich zu ihm nach Hause gekommen, sondern ihn auf der Straße angesprochen hätten. Warum man gerade ihn bedroht habe, wisse er nicht. Er sei aufgefordert worden, der Gruppe beizutreten, um andere zu entführen. Die Gruppe habe keinen Namen gehabt. Im Laufe von zwei Jahren sei er drei Mal angesprochen worden, jedes Mal von etwa fünf Personen. Bei einem vierten Treffen habe die Gruppe geäußert, dass dies die letzte Warnung sei. Dies sei etwa eine Woche vor seiner Ausreise passiert. Angesprochen habe man ihn auf der Straße. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, weil es sein hätte können, dass die Polizisten ebenfalls für einen Beitritt zu dieser Gruppe gewesen seien. Die Polizei sei korrupt. Aus der Befürchtung heraus, dass die Gruppe davon ausgehen könne, er habe noch immer Kontakt zu Freunden und Bekannten in seiner Heimatstadt, sei auch keine innerstaatliche Flucht in Frage gekommen. Im Norden des Landes wäre es sehr schwer für ihn gewesen, neu zu beginnen. Eine andere Art der Verfolgung befürchte er allerdings nicht. Für den Fall der Rückkehr befürchte er aber, dass ihm das Gleiche wie seinem Vater passieren könne. Er wisse nicht genau, ob diese Leute ihn verletzen würden, habe aber Angst. Er habe sich nicht mehr auf dem Haus getraut und sei nur mehr zur Kirche gegangen. In Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Er habe aber einen Deutschkurs begonnen. Befragt zu den aktuellen Länderfeststellungen meinte der Beschwerdeführer, dass nicht alles darin stimme. Er habe den Tod seines Vaters bei der Polizei gemeldet, diese hätten den Täter aber nicht ausfindig machen können. Auf den Vorhalt, bei der Ersteinvernahme angegeben zu haben, dass er nicht wisse, ob sein Vater durch das Kidnapping umgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich hier um ein Missverständnis gehandelt. Auch bezüglich der Angabe, sein Vater sei im Oktober 2008 verstorben, habe es sich um ein Missverständnis gehandelt.
Am 28.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid, Zl. 09 04.414-BAG zugestellt. In diesem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gleichzeitig der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest. Eine aktuelle Bedrohungssituation habe er nicht glaubhaft bezeichnen können. Die vorgebrachten Fluchtgründe könnten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Nigeria zu befürchten habe, verfolgt zu werden. In Österreich verfüge er über keine familiären oder persönlichen Anknüpfungspunkte. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage und seine Angaben widersprüchlich gewesen seien.
Am 03. Juni langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Darin machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Er erfülle sehr wohl die Voraussetzungen, ihm Asyl zu gewähren. Zudem greife seine Ausweisung in Art. 8 EMRK ein. Sein Aufenthalt stellte keine Gefährdung für die öffentliche Ruhe und Ordnung dar. Ohne weiter zu spezifizieren, gab der Beschwerdeführer an, sich in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzt zu fühlen.
Am 08.11.2009 wurde der Beschwerdeführer in einem aus Italien kommenden Zug kontrolliert. Er führte eine Fahrkarte von Venedig nach Klagenfurt bei sich.
Am 12.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme zugestellt.
Am 08.10.2014 langten die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und gleichzeitig eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass seine Fluchtgründe asylrelevant seien. Angaben zu seiner Integration oder seinem Privatleben in Österreich machte der Beschwerdeführer darin keine.
Am 04.11.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W158 des Bundesverwaltungsgerichts über.
Am 14.04.2015 langte ein Schreiben des bisherigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, demzufolge das Vollmachtsverhältnis mit 01.04.2015 aufgelöst worden sei.
Am 21.04.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei trat ein Vertreter des XXXX als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Integration eine Mitgliedsbestätigung des Vereins XXXX (Beilage ./A), ein Referenzschreiben von XXXX, Sekretärin des "XXXX" (Beilage /.B), eine Teilnahmebestätigung Deutschkurs für Anfänger (Beilage ./C) sowie eine Beschäftigungsbestätigung des Herrn Herr XXXX für den Beschwerdeführer als "Subangestellter" bei der C-Media Klagenfurt (Beilage ./D vor).
Der Beschwerdeführer brachte dazu in der Verhandlung Folgendes vor:
"(Zu Beilage ./A) Ich bin Mitglied dieses nigerianischen Vereins in Österreich und ich lebe in Kärnten und bin Mitglied der Fraktion dieses Vereins und ich werde auch von den Mitgliedern unterstützt. (Zu Beilage ./B): Das ist ein Referenzschreiben meiner Kirche. Ich bin dort auch als Fotograf in dieser Kirche tätig und bin auch Assistent des Anführers in dieser Kirche. (Zu Beilage ./C): Das ist das erste Zeugnis, das ich gemacht habe, aber ich bereite mich jetzt auf das A2-Zeugnis vor. Ich mache das schrittweise wegen der Sprachschwierigkeiten. (Zu Beilage ./D): Das ist eine Arbeit, die ich über ein Kirchenmitglied von mir bekommen habe. Er arbeitet bei der Zeitung und wir arbeiten jetzt zusammen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum stehen nicht fest. Soweit ihm ein Name zugeordnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei. Sein Herkunftsland ist Nigeria. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet, zu seinen Verwandten in Nigeria pflegt er keinen Kontakt mehr.
1.2. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über freundschaftliche Beziehungen und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte; er ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft und eines Vereins und hat Freundschaften zu Österreichern aufgebaut. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.3. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, steht, dass er Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweisstücken und seinem Vorbringen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Sprachkenntnisse und des Wissensstandes des Beschwerdeführers über den Herkunftsstaat getroffen und gab es für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellung der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu I.)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu II.)
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der Beschwerdeführer legte seinen Integrationswillen durch positive soziale Kontakte in seiner Kirchengemeinde, seiner Vereinstätigkeit, dem Besuch von Deutschkursen, seiner generellen Arbeitsmotivation, die im Austragen von Zeitungen zum Ausdruck kommt, der nicht selbst verschuldeten langen Aufenthaltsdauer und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit dar. Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Belegt wird dieser nachhaltige Integrationswille des Beschwerdeführers weiters durch das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegtes Empfehlungsschreiben.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für den Beschwerdeführer daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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