BVwG W176 2106509-1

W176 2106509-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid,<br/>Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2106509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2106509.1.00

Spruch

W176 2101026-1/2E

W176 2106498-1/2E

W176 2106502-1/2E

W176 2106503-1/2E

W176 2106509-1/2E

W176 2106510-1/2E

W176 2106511-1/2E

W176 2106512-1/2E

W176 2106513-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX sowie des XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Patrick RUTH, gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt jeweils vom 19.01.2015, Zlen. (1.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 130/15x, (2.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 131/15v,

(3.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 132/15s, (4.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 133/15p, (5.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 134/15k, (6.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 135/15g, (7.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 136/15d, (8.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 138/15y und (9.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 139/15w, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die erst- bis siebtangefochtenen Bescheide richtet - Folge gegeben und diese Bescheide gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen die acht- und neuntangefochtenen Bescheide richtet, wird sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 355 Abs. 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz , BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art: 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die XXXX beantragte als betreibende Partei beim Bezirksgericht Wr. Neustadt zur Zl. 3 E 95/14 gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer als verpflichtete Parteien die Unterlassungsexekution, welche auch bewilligt wurde.

2. In weiterer Folge stellte die betreibende Partei mit Schriftsätzen vom 03.02., 27.02, 18.08., 23.09., 30.09, 07.10., 22.10., 23.10., 29.10., 30.10., 03.11., 07.11, 10.11., 24.11., 27.11., 28.11. sowie 01.12.2014 beim Bezirksgericht Wr. Neustadt Anträge, gegen die Beschwerdeführer für die erfolgte Verletzung des Exekutionstitels Strafen zu verhängen, wobei im erstgenannten Schriftsatz eine Strafe idHv EUR 80.000,--, im zweitgenannten Schriftsatz zwei Strafen von jeweils EUR 100.000,-- und in den übrigen Schriftsätzen jeweils eine Strafe von EUR 100.000,-- beantragt wird.

3. Mit (Stampilien)Beschlüssen vom 14.02.2014, Zl. 3 E 95/14-5, vom 28.02.2014, Zl. 3 E 95/14-7, vom 21.08.2014, Zl. 3 E 95/14-29, vom 29.09.2014, Zl. 3 E 95/14-35, vom 02.10.2014, Zl. 3 E 95/14-36, vom 10.10.2014, Zl. 3 E 95/14-37, vom 24.10.2014, Zl. 3 E 95/14-38, vom 28.10.2014, Zl. 3 E 95/14-39, vom 03.11.2014, Zl. 3 E 95/14-40, vom 07.11.2014, Zl. 3 E 95/14-41, vom 07.11.2014, Zl. 3 E 95/14-42, vom 11.11.2014, Zl. 3 E 95/14-43, vom 11.11.2014, Zl. 3 E 95/14-44, vom 27.11.2014, Zl. 3 E 95/14-46, vom 28.11.2014, Zl. 3 E 95/14-47, vom 01.12.2014, Zl. 3 E 95/14-48, sowie vom 02.12.2014, Zl. 3 E 95/14-49, bewilligte das Bezirksgericht Wr. Neustadt die genannten Strafanträge, wobei zugleich die der betreibenden Partei zu ersetzenden Kosten bestimmt wurden.

4.1. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (berichtigt am 19.12.2014) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14-5 verhängte Geldstrafe idHv EUR 80.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 80.008,-- zur Zahlung vor.

4.2. Mit Mandatsbescheid vom 19.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin beiden Beschwerdeführern einen Teilbetrag von EUR 100.000,-- der zu Zl. 3 E 95/14-7 verhängten Geldstrafe (idHv EUR 200.000,--) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor.

4.3. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (berichtigt am 19.12.2014) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14-35 verhängte Geldstrafe idHv EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung vor.

4.4. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (berichtigt am 19.12.2014) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14-37 verhängte Geldstrafe idHv EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung vor.

4.5. Mit Mandatsbescheid vom 19.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin der Erstbeschwerdeführerin die zu Zl. 3 E 95/14-29, 35, 36 und 37 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 400.008,-- zur Zahlung vor.

4.6. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14-38 bis 44 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 700.008,-- zur Zahlung vor.

4.7. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14-46 bis 49 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 400.008,-- zur Zahlung vor.

4.8. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin der Erstbeschwerdeführerin die zu Zl. 3 E 95/14-38 bis 44 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 700.008,-- zur Zahlung vor.

4.9. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt für dessen Präsidentin der Erstbeschwerdeführerin die zu Zl. 3 E 95/14-46 bis 49 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 400.008,-- zur Zahlung vor.

4.10. In den Rechtsmittelbelehrungen der Mandatsbescheide heißt es jeweils, dass die Vorstellung bei der Dienststelle des Grundverfahrens einzubringen sei.

5.1. Mit einem am 02.01.2014 elektronisch beim Bezirksgericht Wr. Neustadt eingebrachten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer gegen die unter den Punkten 4.1. bis 4.7. dargestellten Mandatsbescheide das Rechtmittel der Vorstellung.

5.2. Mit einem am 07.01.2014 elektronisch beim Bezirksgericht Wr. Neustadt eingebrachten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer gegen die unter den Punkten 4.8. und 4.9. dargestellten Mandatsbescheide das Rechtmittel der Vorstellung.

5.3. Dabei führten sie jeweils aus, dass den Mandatsbescheiden keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lägen, da mit den (Stampiglien)Beschlüssen des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt jeweils nur die Kosten der betreibenden Partei bestimmt worden seien. Eine Strafe sei - bewusst oder unbewusst - in keinem dieser Beschlüsse verhängt worden; vielmehr könne sich die Wortfolge "[d]as Gericht bewilligt den beigefügten Antrag (ON [])" einzig auf die Bewilligung der Exekution an sich beziehen, nicht jedoch auf den Ausspruch einer Geldstrafe gegen die Verpflichteten. Ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO könne ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen, habe aber keinerlei Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten dem Grunde und der Höhe nach. Die Bemessung einer Geldstrafe obliege einzig dem Exekutionsgericht unter angemessener Heranziehung der Strafzumessungsgründe nach § 355 Abs. 1 dritter Satz EO. Da die betreibende Partei somit keinen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe stellen könne, gebe es auch keinen diesbezüglich durch das Exekutionsgericht bewilligbaren Antrag. Dass das Exekutionsgericht in den gegenständlichen Fällen unzweifelhaft keine Strafen verhängt habe, sei auch daran ersichtlich, dass die Beschlüsse nicht einmal begründet worden seien, was bei Verhängung einer Strafe gemäß § 355 Abs. 1 vierter Satz EO aber zwingend erforderlich gewesen wäre.

6.1. Die Vorstellungen langten nach einem aktenkundigen Vermerk "samt Akt 3 E 95/1h des BG Wiener Neustadt" am 09.01.2015 "beim LG Wiener Neustadt" und am 13.01.2015 "[b]ei den Revisoren ein".

6.2. Im Verwaltungsakt findet sich ein - auf beide Vorstellungen bezogener - Aktenvermerk vom 13.01.2015 mit folgendem Inhalt:

"Das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG wird eingeleitet.

Nachfolgende Ermittlungsschritte werden gesetzt:

Aus dem Akt 3 E 95/14h werden die erforderlichen Aktenstücke kopiert und ein Jv-Akt angelegt. Der Originalakt wird an das BG Wiener Neustadt retourniert."

6.3. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.01.2015 wies die belangte Behörde die Vorstellungen zurück und bestätigte die Zahlungsaufträge. In der Begründung verwies sie jeweils auf die rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüsse im gerichtlichen Grundverfahren sowie auf den Umstand, dass die Einhebung der Geldstrafe von der zuständigen Richterin angeordnet worden sei. Da der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entspreche, seien die Vorstellungen nicht berechtigt.

7. Mit einem am 03.02.2015 zur Post gegebenen und daher jedenfalls fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zogen die Beschwerdeführer diese Bescheide in Beschwerde, wobei sie ihr Vorbringen in den Vorstellungen wiederholten.

8. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Wr. Neustadt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A.I.:

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

2.2.2. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Hingegen ist die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und sind Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

2.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Anfertigung von Kopien aus dem Verfahrensakt, der offensichtlich bereits der Kostenbeamtin vorgelegen war - denn den vorgelegten Unterlagen kann kein Hinweis entnommen werden, dass nach Einlangen der Vorstellungen zusätzliche Aktenteile (etwa aus dem gerichtlichen Grundverfahren) anfordert worden wären - , die Anlage eines Jv-Akt sowie die Rückmittlung des Originalaktes an das Bezirksgericht Wr. Neustadt (trotz entsprechender Bezeichnung dem unter Punkt I.6.2. wiedergebenen Aktenvermerk) nicht als Ermittlungsschritt(e) iSd § 57 Abs. 3 AVG zu werten sind, zumal durch diese Maßnahmen die Entscheidungsgrundlage nicht verbreitert wurde.

Auch sonst setzte die belangte Behörde (wie sich aus den Feststellungen ergibt) keine Handlungen, die als Ermittlungsschritt(e) iSd § 57 Abs. 3 AVG zu qualifizieren wären.

Überdies kann hinsichtlich der unter Punkt I.5.1. dargestellten, am 02.01.2014 eingebrachten Vorstellung - anders als dies bezüglich der unter Punkt 5.2. erwähnten Vorstellung, die am 07.01.2014 eingebracht wurde, der Fall ist - nicht gesagt werden, dass die Behörde die Vorstellungsbescheide innerhalb der zweiwöchigen Frist erlassen hätte (vgl. VwGH 21.01.1997, 95/11/0396); denn diese lief am 16.01.2015 und damit vor Erlassung der betreffenden Bescheide am 19.01.2015 aus.

Im Übrigen brachte die belangte Behörde in den Vorstellungsbescheiden klar zum Ausdruck, dass sie die Beschwerdeführer nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass sie die Mandatsbescheide - im Sinne der Zurückweisung der Vorstellungen - bestätige (vgl. abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies hat zur Folge, dass die unter den Punkt I.4.1. bis I.4.7. dargestellten Mandatsbescheide kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sind. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellungen gegen diese Mandatsbescheide entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst gemäß § 6 Abs. 1 GEG erstmals mittels Bescheid über die Gebühr entscheiden können. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde am 19.01.2015 für die Erlassung der erst- bis siebtangefochtenen Bescheide unzuständig war.

2.2.4. Den erst- bis siebtangefochtenen Bescheiden lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben waren.

2.2.5. Der Umstand, dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in diesen Angelegenheiten res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 57 Rz 44 mwN).

2.3. Zu Spruchpunkt A.II.:

2.3.1.1. Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.

2.3.1.2. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

2.3.1.3. § 355 Abs. 1 EO lautet:

"(1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind."

§ 359 EO lautet:

"(1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden."

2.3.2.1. Wie bereits oben festgehalten wurde, hat die belangte Behörde über die unter Punkt 5.2. dargestellte, am 07.01.2014 eingebrachte Vorstellung innerhalb der zweiwöchigen Frist abgesprochen, sodass die unter Punkt I.4.8. und I.4.9. erwähnten Mandatsbescheide nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sind.

2.3.2.2. Weiters ergibt sich (trotz des Fehlens von Rückscheinen) aus der Aktenlage, dass nicht nur die Beschwerde gegen die acht- und neuntangefochtenen Vorstellungsbescheide (vgl. Pkt. I.7.), sondern auch die Vorstellung gegen die zugrundeliegenden Mandatsbescheide jedenfalls fristgerecht eingebracht wurde.

2.3.2.3. Aus den unter Punkt 2.3.1.3. dargestellten Gesetzesbestimmungen folgt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, den Mandatsbescheiden lägen insofern keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde, als ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen könne, aber kein Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten habe, nicht der Rechtslage entspricht. Sofern die Beschwerde überdies vorbringt, die Beschlüsse seien entgegen § 355 Abs. 1 vierter Satz EO nicht begründet worden, ist dies im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz, da einer allenfalls darin zu sehenden Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Beschlüsse aufgrund deren - von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellten - Rechtskraft in Hinblick auf die Bindung der Justizverwaltungsorgane an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen keine Bedeutung zukäme.

2.3.3.1. § 6a GEG lautet:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Da fallbezogen nicht damit zu rechnen war, dass die Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Geldstrafen entrichten würden, wurde zu Recht von einer Lastschriftanzeige abgesehen.

In der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

2.3.4. Die Beschwerde gegen die acht- und neuntangefochtenen Vorstellungsbescheide war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.4. Zu Spruchpunkt B):

2.4.1.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.1.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.4.2.1. Was Spruchpunkt A.I. angeht, hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der - oben unter Punkt 2.2.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.

2.4.2.2. In der Begründung zu Spruchpunkt A.II. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.

2.5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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