BVwG W196 1315264-2

W196 1315264-2Bundesverwaltungsgericht24.04.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1315264-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1315264.2.00

Spruch

W196 1315264-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010, Zl 0608.232 - BAW, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 07.08.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.08.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15.10.2007 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

Am 01.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Befragung legte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde, eine kirchliche Heiratsurkunde sowie diverse Empfehlungsschreiben vor. Auf die Frage, weshalb sie die Dokumente erst jetzt vorlege, führte sie aus, dass die Frau, der sie ihre Sachen zur Aufbewahrung gegeben habe, nach Russland gereist und erst jetzt zurückgekehrt sei. Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen in Österreich brachte sie vor, von ihrem Ehegatten, ihrer Schwiegermutter und der Schwester ihres Mannes unterstützt zu werden. Die Frage, ob sie in Österreich jemals einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, verneinte die Beschwerdeführerin; sie habe nur ihrer Schwiegermutter beispielsweise beim Einkaufen geholfen. Sie wolle jedoch legal arbeiten. Nachgefragt, ob sie noch zu irgendjemandem in Georgien Kontakt habe, gab sie an, mit ihrem Vater, ihrem Bruder und den Kindern ihrer Schwester, die sie großgezogen habe, in Kontakt zu stehen. Ihr Vater sei Pensionist, ihr Bruder arbeite fallweise. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei krank, jedoch kümmere sich ihr volljähriges Kind um sie. Zu ihren Lebensverhältnissen in Georgien brachte sie vor, viel Geld und eine große Wohnung gehabt zu haben. Mittlerweile habe sie jedoch keine Besitztümer mehr in Georgien, sondern habe sie alles verkauft. Darauf angesprochen, dass sie angegeben habe, arbeiten zu wollen, gab die Beschwerdeführerin an, gerne ältere Menschen zu pflegen. Die Frage, ob sie Familienangehörige in Österreich habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Mann lebe jedoch in Österreich; mit diesem sei sie seit 28.05.2008 verheiratet. Nachgefragt, weshalb sie nicht standesamtlich verheiratet seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht habe standesamtlich heiraten wollen, damit man nicht glaube, dass sie nur die Papiere von ihm benötige. Sie würden seit 2007 zusammenleben und hätten auch schon eine größere Wohnung beantragt. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, mit ihrem Lebensgefährten in Georgien zu leben, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich dies natürlich vorstellen zu können; ihr Mann wolle nach Georgien, um dort alles zu sehen. Wann sie tatsächlich hinfahren würden, sei vom Geld abhängig. Die Beschwerdeführerin würde auch deswegen arbeiten wollen. Ihr Ehemann arbeite derzeit nicht; er habe eine Operation an der Hand gehabt und beziehe seit ungefähr zwei Jahren Sozialhilfe. Davor habe er öfter Arbeit gewechselt; teilweise habe er auf Baustellen gearbeitet oder Möbel getragen. Die Frage, ob sie staatliche Unterstützung bekomme, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie bekomme 180,- Euro pro Monat aus der Grundversorgung. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, nach einer vorübergehenden Rückkehr nach Georgien wieder zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich zurückzukommen, gab die Beschwerdeführerin an, sich nicht von ihm trennen zu wollen. Auf ihren Freundeskreis in Österreich angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, nicht viele Freunde zu haben; sie sei ständig zu Hause und habe einfache Bekannte. Deutschkurse habe sie bislang keine gemacht, plane jedoch einen zu besuchen. Ihr Mann sei ihr Dolmetscher. Er spreche Deutsch und wolle sie ihm Georgisch lernen. Nachgefragt, wie ihr Mann dolmetschen solle, wenn er kein georgisch spreche, brachte sie vor, dass er ihr alles erkläre und sie so lerne. Im Alltag könne sie sich in deutscher Sprache verständigen. Die Frage, ob sie in irgendeiner Art und Weise am kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehme, verneinte die Beschwerdeführerin; ihre Arbeit sei kochen, waschen und putzen. Ihr Mann könne dies nicht machen, weil die Hausarbeit in Georgien der Frau gehöre. Auf das von ihr vorgelegte Empfehlungsschreiben angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich dabei um eine Bekannte ihrer Schwiegermutter handle, für die sie einkaufen gehe und mit dem Hund spazieren gehe. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine Meniskusoperation machen sollte, jedoch Angst habe. Sie nehme Schmerzmittel und Nerventabletten ein. Sie habe diese Probleme bereits seit vier oder fünf Jahren und würden diese langsam besser werden. Unter Meniskusproblemen leide sie seit etwa drei Jahren. Die Frage, ob sie jemanden zur Pflege benötigen würde, verneinte sie. Ihr Ehemann würde ihr aber sicher helfen. Auf die Frage, weshalb ihr Mann nicht ständig in Georgien leben könne, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht für immer in Georgien leben wolle.

Am 01.09.2010 wurde auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Nachgefragt, seit wann er die Beschwerdeführerin kennen würde, brachte er vor, dass es im April 2010 vier Jahre seien. Sie seien damals relativ schnell eine Beziehung eingegangen und auch zwei oder drei Tage, nachdem sie sich kennen gelernt hätten, zusammengezogen. Am 18.05.2008 hätten sie in einer orthodoxen Kirche im 20. Bezirk kirchlich geheiratet. Er selbst sei eine Woche vor der Hochzeit getauft worden und sei nun orthodox. Die Frage, ob er mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt zusammenlebe bejahte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Zu seinen Lebensverhältnissen führte er aus, seit ungefähr zwei Jahren Sozialhilfe zu beziehen. Weshalb seine Lebensgefährtin nach Österreich gekommen sei, könne er nicht so genau angeben; er habe nicht richtig hingehört als sie es ihm erzählt habe. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, mit der Beschwerdeführerin nach Georgien zu ziehen, brachte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin vor, sich dies sehr gut vorstellen zu können. Er wolle ja nicht in Österreich bleiben. Er könnte sich vorstellen, hier eine Pension zu beantragen und sich das Geld nach Georgien schicken zu lassen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Möbelpacker habe er ziemliche Probleme mit den Händen und sei auch schon operiert worden. Fraglich sei, ob er in Georgien Arbeit bekommen würde. Er wolle nicht in Österreich bleiben, weil er bereits seit 1997 hier sei und es bevorzugen würde, am Meer zu leben. Solange seine Mutter jedoch so krank sei, sei dies nicht möglich. Seine Lebensgefährtin würde sich auch um seine Mutter kümmern. Die Frage, ob er sich vorstellen könne, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Rückkehr nach Georgien wieder nach Österreich kommen könne, bejahte der Beschwerdeführer; dies wäre möglich. Zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau gab er an, dass sie Probleme mit den Knien habe, aber nicht seine Pflege benötigen würde. Sie habe hier in Österreich ein paar Freunde und Bekannte, beispielsweise ihre Trauzeugin. Auch würden seine Schwester und sein Schwager öfter zu Besuch kommen. Die Frage, ob er seine Frau finanziell unterstütze, bejahte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der Dauer und der Intensität des bisherigen Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über einen Bekanntenkreis verfüge, zwar vom Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK auszugehen sei, jedoch habe die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich jederzeit damit rechnen müssen, dass ihr Antrag negativ beschieden werde und sie daher das Bundesgebiet verlassen müsse. Auch habe sich aus den Einvernahmen sowie aus den vorgelegten Schreiben nicht ergeben, dass das Privat- und Familienleben derart intensiv wäre, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, nach Georgien zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in Georgien verbracht und verfüge dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass insgesamt von einer engeren Bindung zu ihrem Herkunftsstaat als zu Österreich auszugehen sei. Insbesondere bestünde auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin kurzfristig nach Georgien zurückkehre, um sich sodann um ein Visum oder um eine Niederlassungsbewilligung zu kümmern, um danach auf legalem Weg wieder nach Österreich zu kommen. Auch sei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bereit, sich nach Georgien zu begeben, sodass diese ihr Familienleben auch dort fortsetzen könnten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18.10.2010 wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Österreich, in eventu in ihrem Recht auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien und jedenfalls in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK verletzt fühle. Es seien neue Sachverhalte zu überprüfen, die sich in der Zwischenzeit ergeben hätten. Bei der Interessenabwägung hinsichtlich des Familien- und Privatlebens sei insbesondere zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit fast vier Jahren in Österreich aufhalte und mit einem österreichischen Staatsangehörigen ein Familienleben bestehe. Eine Eheschließung sei geplant und bestünde darüber hinaus eine sehr enge Beziehung zur Mutter ihres Lebensgefährten, welche auf die ständige Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Ihr Lebensgefährte sei seit einer Operation vor zwei Jahren und seiner Adipositas Erkrankung nicht mehr in der Lage, sich um seine Mutter zu kümmern. Aufgrund der Tatsache, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und seine Mutter keinerlei rechtlichen Bezug zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hätten, sei auch eine Fortsetzung des Familienlebens in Georgien nicht möglich und eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten und seiner Mutter nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei überdies in Österreich gut integriert, sei krankenversichert und darüber hinaus nicht straffällig geworden. Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat seien aufgrund der Ereignisse, die am 05.10.2010 stattgefunden hätten, abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sei zwar illegal nach Österreich eingereist, jedoch sei ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus nicht bewusst gewesen sei. Zusätzlich sei ihr Lebensgefährte Österreicher.

Gleichzeitig mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin mehrere Arztbefunde betreffend ihren Lebensgefährten sowie ein Schreiben des MR Dr. Staribacher vom 13.10.2010 betreffend die Mutter des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vor. Aus diesem geht hervor, dass diese bei den Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sei und von der Beschwerdeführerin betreut werde.

Mit Eingabe vom 22.11.2010 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vor, wonach ihr Lebensgefährte am 21.10.2010 verstorben sei. Aus einer beigelegten Bestätigung des AKH vom 18.11.2010 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und bestehender suizidaler Einengung vorliege. Seit dem Tod ihres Lebensgefährten bestehe bei der Beschwerdeführerin eine sehr ausgeprägte depressive Stimmung mit paranoider Reaktionsbereitschaft, die auf eine ambulante psychopharmakologische Versorgung nicht ausreichend angesprochen habe. Parallel dazu sei es zunehmend zu einer sehr wahrscheinlichen suizidalen Einengung gekommen.

Am 26.01.2011 langte ein Auszug aus dem Sterbebuch, wonach der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 21.10.2010 in Wien 21 tot aufgefunden worden sei, ein.

In ihrer Eingabe vom 17.04.2015 teilte die Beschwerdeführerin zunächst mit, die Vollmacht, die zu Mag. Matieva bestanden habe, gekündigt zu haben. In Ergänzung zu ihrer Beschwerde führte sie aus, dass seit ihrer Flucht aus Georgien nun nahezu zehn Jahre vergangen seien und sich die Sachlage in Georgien geändert habe, sodass ihre Fluchtgründe nicht mehr aktuell seien. In Österreich habe sie sich ein neues Leben aufgebaut. Bereits vor dem Tod ihres Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter gepflegt. Aufgrund ihrer Erkrankung sei diese nach wie vor auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführerin spreche gut Deutsch und habe mittlerweile eine Einstellungszusage eines georgischen Lokals erhalten, bei dem sie sofort nach Erhalt eines Aufenthaltstitels als Küchenhilfe zu arbeiten beginnen könne. Sie habe sich in Österreich gut integriert, habe hier eine Familie gegründet und ihren gesamten Freundeskreis hier im Land. Ihre Schwiegermutter sei aufgrund ihres hohen Alters und ihrer Erkrankungen jedenfalls nicht in der Lage nach Georgien zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sei seit nunmehr nahezu zehn Jahren in Österreich aufhältig und stelle daher den Antrag, festzustellen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie wegen des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig ist. Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zur Bestätigung ihrer Integration in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und gehört der georgischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stellte am 07.08.2006 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.

Von 2006 bis 2010 war die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen liiert. Dieser verstarb am 21.10.2010. Die Beschwerdeführerin kümmert sich auch noch derzeit um die Mutter ihres Lebensgefährten, die bei der Verrichtung von Angelegenheiten des täglichen Lebens auf ihre Hilfe angewiesen ist.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat bereits gute Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A2) erworben und hat während ihrer Zeit in Österreich Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft.

Im Falle des Erhalts eines Aufenthaltstitels könnte die Beschwerdeführerin in einem georgischen Lokal als Küchenhilfe zu arbeiten beginnen, wobei sei 1.010,- Euro verdienen würde.

Eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung würde einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben.

Dass sich die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Internationalen Kulturinstituts in 1010 Wien vom 09.04.2015.

Die Ausführungen, wonach sich die Beschwerdeführerin nach wie vor um die Mutter ihres verstorbenen Lebensgefährten kümmert und diese bei der Besorgung der Aufgaben des täglichen Lebens unterstützt, beruhen auf dem vorgelegten Schreiben der Mutter des verstorbenen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 15.03.2015.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet Freundschaften geknüpft hat, beruht auf den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben.

Dass die Beschwerdeführerin im Falle des Erhalts eines Aufenthaltstitels in einem georgischen Restaurant als Küchenhilfe zu arbeiten beginnen könnte, geht aus dem vorgelegten Vorvertrag der Marani Restorante OG hervor.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 24.04.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

§ 75 Abs 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

Dadurch, dass die negative Entscheidung des Bundesasylamtes vom 24.09.2007 betreffend Spruchpunkt I. und II. in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2010, mit dem die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden), bildet die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Verfahrensgegenstand mehr und liegt dadurch eine mit § 75 Abs 20 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Im Hinblick auf § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art 8 Abs 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin befindet sich seit nunmehr fast neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet und konnte nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin ihre fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet nachweisen. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch. Sie legte diesbezüglich eine Prüfungsbestätigung (Niveau A2) vor. Auch aus den zahlreichen Empfehlungsschreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Deutschkenntnisse aufweist und in der österreichischen Gesellschaft integriert ist. Die Beschwerdeführerin legte überdies Unterlagen vor, wonach sie im Falle des Erhalts eines Aufenthaltstitels eine Beschäftigung aufnehmen könnte, weshalb davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin künftig möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützungsleistungen zu finanzieren.

Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch aufgrund des langen Aufenthaltes die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Überdies ist festzuhalten, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes bereits vor mehr als viereinhalb Jahren getroffen worden ist. Siehe zur Interessenabwägung auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl B950-954/10-8, indem dieser unterscheidet ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht. Im Falle der Beschwerdeführerin kann die lange Verfahrensdauer nicht auf ihr Verschulden zurückgeführt werden. Unter dieser Prämisse erscheint es dem erkennenden Gericht im vorliegenden Fall unbillig, dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besonderes Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zuzumessen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft integriert und ist davon auszugehen, dass sie bestrebt ist, ihre Verfestigung weiter auszubauen.

Schließlich führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Georgien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile stärkere Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Die Beschwerdeführerin hat sich - wie dargelegt - in Österreich sozial und gesellschaftlich integriert. Sie hat angegeben, mittlerweile den Kontakt zu ihren Verwandten im Heimatland abgebrochen zu haben. Auch ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit mittlerweile fast neun Jahren beständig ihre gesamten Lebensinteressen nach Österreich verlagert hat.

In einer Zusammenschau der dargelegten Bindung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles mit der unverschuldet langen Dauer des Verfahrens wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK.

Da demnach zum Entscheidungszeitpunkt die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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