BVwG W199 1438332-1

W199 1438332-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1438332-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1438332.1.00

Spruch

W199 1438332-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. 12 11.491-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

    1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am nächsten Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 08.11.2012 an, er habe drei Fluchtgründe. Zum ersten habe ihn die Regierung beschuldigt, Taliban von Pakistan nach Afghanistan zu schmuggeln; er sei aber freigesprochen worden. Zum zweiten seien ein paar Taliban in Kabul verhaftet worden und hätten den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht. Sie hätten ihm Drohbriefe geschickt und seinen Onkel getötet. Zum dritten schließlich habe er ein Mädchen aus der ethnischen Gruppe der Hazara, eine Schiitin, gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und sei von ihren Familienangehörigen verfolgt worden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 08.11.2012 legte der Beschwerdeführer Ausdrucke elektronisch übermittelter Unterlagen vor, nach den Angaben des Dolmetschers handelt es sich um seine Tazkira; eine Bestätigung des Höchstgerichts in Kabul über seinen Freispruch, datiert mit Jänner 2011; eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers als Vertreter (vom Bundesasylamt ist auf der Kopie des Schriftstücks handschriftlich notiert "Bestätigung des Anwalts in diesem Fall Vater des AW als Vertreter"; nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung handelt es sich dabei um "eine Beschwerde an das Gericht betreffend meine Unschuld", eine Art "Verteidigungsschriftstück an das Gericht betreffend meine Unschuld"; das Schriftstück sei von seinem Verteidiger eingebracht worden); ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Gefängnis wegen der Entlassung des Beschwerdeführers; eine Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers und eine (pakistanische) Arbeitsbestätigung seines Vaters (von 1993).

Am 21.11.2012 langten beim Bundesasylamt die bei der Einvernahme angeforderten Originaldokumente samt Kuvert ein. Das Bundesasylamt ließ sie übersetzen.

Am 26.07.2013 stellte die verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass das Gerichtsurteil von der Behörde (gemeint ist das afghanische Gericht) als echt bezeichnet worden sei und dass zwei der drei vom Beschwerdeführer angegebenen bzw. in den Dokumenten erwähnten Firmen existierten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2013 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 14.10.2013.

Am 24.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben ein. Am 23.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Situation in Österreich.

4. Am 15.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

  • Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

  • UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

  • Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Feber 2014, Berlin

  • Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft, Bern, 22. Juli 2014 (SFH)

  • Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:

Security. August 2014

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014 (SFH)

Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des erkennenden Richters ein mündliches Gutachten zur Sicherheitslage in Kabul erstattete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.

Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.

Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt es keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken. Die Provincial Reconstruction Teams wurden mehrheitlich afghanischen Institutionen übergeben.

US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.

Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und XXXX. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;

  • von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß althergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.

Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".

In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks, durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen werden soll. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.

Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.

Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.

Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.

Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.

1.1.6. Taliban

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigen sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpfen sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und islamische Steuern einzutreiben.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Paschtu. Er hält sich seit XXXX 2012 in Österreich auf.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass nämlich die Angehörigen von Männern, die verhaftet worden seien, seinen Vater unter der Drohung, den Beschwerdeführer zu töten, dazu veranlassen wollten, die Freilassung dieser Männer zu erwirken, und dass er von den Familienangehörigen eines Mädchens verfolgt werde, das er gegen deren Willen geheiratet habe.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH). Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul werden untermauert durch das mündliche Gutachten des Sachverständigen, das er in der Verhandlung erstattete und in dem er zum Ergebnis kam, die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan prekär, auch in den großen Städten wie Kabul, Mazar und Herat. In Kabul komme es in kurzen Abständen zu Bombenanschlägen und Selbstmordattentaten. Kürzlich hätten die Taliban bei einer Theateraufführung im französischen Kulturinstitut einen Selbstmordanschlag verübt, bei dem viele Jugendliche verletzt oder getötet worden seien. Solche Anschläge gelängen den Taliban immer öfter und leichter. Sie hätten in der vergangenen Woche auch einen Autobus der Nationalarmee angegriffen, in dem Soldaten gesessen seien. Es seien neun Soldaten getötet und unzählige Zivilisten, die sich in der Umgebung des Autobusses aufgehalten hätten, getötet oder schwer verletzt worden. Die Menschen in Afghanistan würden auch in den Großstädten von den Taliban in Panik versetzt.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Jänner 2015). Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.

2.2.2.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX an, er habe drei Fluchtgründe. Zum ersten habe ihn die Regierung für acht Monate inhaftiert und beschuldigt, die Taliban von Pakistan nach Afghanistan zu schmuggeln. Er sei aber durch ein Gerichtsurteil freigesprochen worden. Infolge dieser Inhaftierung habe er seine Arbeitsstelle verloren, auf der er sehr gut verdient habe. Der Richter habe sich offiziell bei ihm entschuldigt und er habe eine andere Arbeitsstelle gefunden. Nach 15 Tagen sei er wieder bei Gericht vorgeladen worden. Der Richter habe 15.000 US-Dollar als Schmiergeld verlangt, sonst würde er den Beschwerdeführer unschuldig verurteilen und inhaftieren. Zum zweiten seien ein paar Taliban in Kabul verhaftet worden und hätten den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht. Sie hätten ihm insgesamt drei Drohbriefe geschickt und seinen Onkel getötet, es sei nur die Leiche ohne Kopf übergeben worden. Um auch den Kopf zu erhalten, hätte der Beschwerdeführer veranlassen sollen, dass vier Leute aus dem Gefängnis entlassen würden. Das habe er nicht gekonnt, jedoch hätten sie nach sieben Tagen den Kopf erhalten und ihn auch beerdigen können. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er die Taliban verraten habe, dafür wollten sie ihn töten. Zum dritten schließlich habe er ein Mädchen aus der ethnischen Gruppe der Hazara, von der Religion her Schiitin, gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und sei von ihren Familienangehörigen verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Taliban oder von der Familie seiner Frau getötet oder von der Regierung inhaftiert.

2.2.2.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 08.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, acht Jahre lang in Kabul und 2004 bis 2008 in XXXX. Geboren sei er in der Provinz XXXX, er sei Paschtune und Sunnit. Er sei verheiratet nach muslimischem Ritus und habe keine Kinder. Afghanistan habe er 2012 verlassen. Seine Eltern lebten in XXXX, er habe mehrere Geschwister. Er habe zuletzt vor der Ausreise mit seinen Eltern, dreien seiner Brüder und einer seiner Schwestern in einem gemieteten Einfamilienhaus in Kabul XXXX gewohnt. Sein Vater sei XXXX gewesen und habe XXXX erstellt, die Mutter sei Hausfrau. Als der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, sei die Familie nach XXXX übersiedelt.

Von 2008 bis Juni 2010 habe er bei zwei Firmen in Kabul gearbeitet, bei der einen im XXXX, bei der anderen in der XXXX. Danach sei er vom XXXX bis zum XXXX im XXXX, in Kabul inhaftiert gewesen. Danach habe er sechs Monate lang nicht gearbeitet. Da er geschlagen worden sei und es ihm sehr schlecht gegangen sei, sei er bei Ärzten gewesen und untersucht worden. Dann habe er bei der Firma XXXX und bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen, aber nur für etwa 20 Tage.

Elf Tage vor seiner Ausreise habe er geheiratet. Er sei in seine Frau, eine Schiitin, verliebt gewesen, sie sei von zu Hause geflüchtet, ihre Familie sei mit der Ehe nicht einverstanden gewesen. Die Ehe sei bei seiner Tante in XXXX geschlossen worden, auch seine eigene Familie wisse nichts davon. Dort halte sich seine Frau auch jetzt auf.

Der Beschwerdeführer gab an, er halte zu seiner Frau telefonisch und "über Internet" Kontakt, es gehe ihr "ganz gut". Nach seinem Aufenthalt im Gefängnis sei er in Kabul in einem indischen Krankenhaus behandelt worden. Etwa sechs Monate lang habe er dort einmal wöchentlich Medikamente gegen seine Rückenschmerzen und für sein Gedächtnis erhalten.

Einer seiner Brüder sei in der Taliban-Zeit in die Niederlande gegangen und habe dort Asyl erhalten; die allgemeine Lage sei sehr schlecht gewesen und er sei einige Male geschlagen worden. Seine eigene finanzielle Lage sei, als er noch gearbeitet habe, sehr gut gewesen. Auf die Frage, warum er seine letzten beiden Beschäftigungen nach zwanzig Tagen aufgegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, man habe ihm einmal, als er zur Arbeit gekommen sei, mitgeteilt, dass er erneut eine Ladung für Gericht erhalten habe und dass sein Problem noch nicht abgeschlossen sei. Danach sei er bei Gericht gewesen und habe mit dem Richter gesprochen, da er doch freigesprochen worden sei, aber jener habe geantwortet, das Ganze sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater angerufen, der sofort gekommen sei; der Richter habe vom Vater 10.000 Dollar verlangt, dann sei "Ruhe". Finanziell sei das nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer nur ein Auto besessen habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, eines Abends habe ihn ein Freund namens XXXX angerufen, mit dem er XXXX einen Computerkurs besucht habe. Damals sei dessen Mutter krank gewesen und er habe sich vom Beschwerdeführer Geld geliehen. 2008 sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt und habe keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. XXXX habe gesagt, er sei auch in Kabul und wolle den Beschwerdeführer sehen. Nach einer halben Stunde habe er wieder angerufen und den Beschwerdeführer aufgefordert, mit dem Taxifahrer zu sprechen und seine Adresse zu sagen. Der Beschwerdeführer habe auf der Straße auf den Taxifahrer gewartet, er sei gerade von der Arbeit nach Hause gekommen. Nach etwa zehn Minuten sei ein Auto gekommen und der Freund ausgestiegen, es seien noch zwei seiner Freunde im Auto gewesen. Sie hätten freundschaftlich miteinander gesprochen, als Polizisten in Autos gekommen seien und alle festgenommen hätten. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er diese Leute kenne, er habe geantwortet, dass einer sein Freund sei, den er aus Pakistan kenne, und gefragt, was jetzt los sei. Sie hätten den Beschwerdeführer in einem anderen Auto mitgenommen und alle zum Gefängnis gebracht. Die anderen seien gefragt worden, woher sie kämen und wie sie hießen, es seien zwei Pakistani und ein Afghane gewesen. Als der Beschwerdeführer seinen Namen genannt habe, hätten sie ihn aufgefordert, nicht zu lügen und seinen Namen zu sagen. Er habe seine Ausweise gezeigt, seine Tazkira und seine Bankkarte, sie hätten aber behauptet, dass er "Emal" heiße. Er, so der Beschwerdeführer, kenne aber keinen Mann dieses Namens. Sie hätten ihn beschimpft; er habe sie gefragt, was er getan haben solle. Danach hätten sie ihn in ein Zimmer gebracht und festgenommen. Der Beschwerdeführer sei 20 Minuten dort gesessen, dann hätten ihn zwei Männer in ein Zimmer gebracht, in dem zwei Polizisten gewesen seien. Sie hätten ihm alles weggenommen, auch seine Dokumente und seinen Laptop. Zuerst hätten sie sich sehr gut benommen, er habe ihnen alles über sich erzählt; dann seien sie aber böse geworden und hätten ihm vorgeworfen, dass er lüge. Sie hätten ihn aufgefordert zuzugeben, dass er Emal sei. Sie hätten ihn gefesselt, gefoltert und mit Füßen getreten und zu viert geschlagen. Um Mitternacht hätten sie ihn in ein anderes Zimmer gebracht und ihm Kabel um die Füße gebunden. Es seien sechs oder sieben Männer gewesen, sie hätten wieder wissen wollen, wer er sei, er habe ihnen seinen Namen genannt und Stromstöße bekommen. Danach sei es ihm sehr schlecht gegangen; er habe gesagt, dass er Emal sei, und auch "zugegeben", dass er die anderen kenne, obwohl er nur seinen Freund gekannt habe. Das habe ihnen aber nicht gereicht, sie hätten wissen wollen, was er getan habe; er habe aber nichts getan. Er hätte zugeben sollen, dass er vor zehn Tagen in Pakistan gewesen sei und dort einen Plan geschmiedet habe. Sie hätten behauptet, dass sie Beweise wie Videos hätten, hätten ihm aber keine gezeigt. Er sei aber, so gab der Beschwerdeführer an, nicht zehn Tage, sondern zweieinhalb Jahre zuvor in Pakistan gewesen. Er habe ihnen gesagt, sie sollten zu seinem Arbeitgeber gehen, er habe nicht einmal Urlaub gehabt. Dann hätten sie ihm vorgehalten, dass diese Leute bei ihm gewesen seien, und sein Freund sei ihm gegenübergestellt worden. Der Freund habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer XXXX sei, daraufhin hätten sie ihn geohrfeigt. Der Freund habe gesagt, dass er dem Beschwerdeführer nur sein Geld habe zurückgeben wollen und dass er unschuldig sei, er könne ihnen Emal zeigen. Sein Freund habe Beziehungen zu Emal gehabt, aber der Beschwerdeführer wisse nichts Genaues darüber.

Der Beschwerdeführer sei in ein XXXX gebracht worden, einem sehr gefährlichen Platz. Dort würden Leute gefoltert. Er sei sieben Tage lang geschlagen worden - davon habe er auch die Rückenbeschwerden -; man habe ihm vorgeworfen, dass er ein Terrorist sei und Pläne mache. Er habe ihnen gesagt, dass er Beweise für seine Unschuld habe. Am achten Tag seien sie in die XXXX überstellt worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Monate lang in einer ganz kleinen Zelle gewesen. Man habe auch seiner Familie nicht gesagt, wo er sei. Danach sei er in eine größere Zelle verlegt worden. Nach drei Monaten sei die Untersuchung weitergegangen, er habe einen Verteidiger gewünscht, sei aber ausgelacht worden. Er habe seinen Vater durch eine Glasscheibe sehen, aber nicht mit ihm sprechen können. Sechs Monate lang sei der Beschwerdeführer festgehalten, geschlagen und gefoltert worden, dann habe es eine Verhandlung gegeben. Sein Vater sei ein gebildeter Mensch, er kenne viele Leute in der Regierung und habe erreicht, dass dieser Fall vor ein Gericht komme. Weitere vier Leute seien an diesen Fall "angehängt" worden, aber nicht die Personen aus dem Auto; das habe man gemacht, um den Beschwerdeführer "zu bestrafen". Der Richter habe die vier gefragt, ob sie den Beschwerdeführer kennten, auch der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er sie nicht kenne. Der "Großrichter" (in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erläuterte der Beschwerdeführer, damit habe er den in jenem Verfahren erkennenden Richter gemeint) habe dann den Staatsanwalt nach Beweisen gefragt, dieser habe verneint. Die vier Personen seien wieder vom Beschwerdeführer getrennt untergebracht worden. Sein Verteidiger habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht schuldig sei und dass alle Vorwürfe gegen ihn falsch seien. Er habe auch Beweise gefordert. Es sei auch nach Beweismitteln gegen die anderen gefragt worden, es habe aber keine gegeben, man habe nur gewusst, dass sie aus Pakistan illegal nach Afghanistan gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei dann freigesprochen worden, die anderen seien zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer sei aber wieder ins Gefängnis gebracht und dort wieder geschlagen worden, er sei einen Monat dort geblieben. Er habe die Schreiben der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vorgelegt, um seinen Freispruch zu belegen. Nach vier Tagen sei er dann endgültig entlassen worden. Sein Vater sei in der Zwischenzeit wieder im Gericht gewesen und habe gefragt, warum der Beschwerdeführer wieder inhaftiert worden sei. Es sei geantwortet worden, er müsse 15.000 Dollar zahlen, damit der Beschwerdeführer wieder frei komme. Der Richter habe gemeint, wenn der Vater zahle, dann sei endgültig Ruhe. Der Vater habe gefragt, warum er das tun solle, da der Beschwerdeführer doch freigesprochen worden sei; er sei dann beim Höchstgericht gewesen und der Beschwerdeführer sei endgültig entlassen worden.

Es sei ihm körperlich sehr schlecht gegangen, er sei etwa sechs Monate behandelt worden. Nachher sei es ihnen finanziell auch schlecht gegangen. Der Beschwerdeführer sei wieder zu den Firmen gegangen, in denen er zuvor gearbeitet habe, sie hätten ihm seine Arbeit wiedergegeben und ihn sehr gut behandelt. Dann habe er etwa 20 Tage dort gearbeitet.

Die Familienangehörigen der Leute, die mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden seien, hätten seinen Vater bedroht, weil ihre Söhne noch immer im Gefängnis gewesen seien und er den Beschwerdeführer freibekommen habe. Das Gericht habe neuerlich eine Ladung geschickt und an die Firma zugestellt. Der Beschwerdeführer sei sofort zu Gericht gegangen und habe die Dokumente über seinen Freispruch vorgelegt. Der Richter habe geantwortet, dass der Fall in seiner Hand liege und dass es wieder eine Verhandlung geben werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit dem Richter gesprochen. Dieser habe 10.000 Dollar gefordert, damit sei die Sache erledigt. Der Vater habe geantwortet, dass er nicht so viel Geld habe, darauf habe der Richter gedroht, dass er den Beschwerdeführer auch für zehn Jahre ins Gefängnis bringen könne. Auf dem Weg nach Hause habe sein Vater dem Beschwerdeführer erzählt, dass er von den Familienangehörigen der anderen bedroht werde, er sollte auch sie aus dem Gefängnis holen. Der Beschwerdeführer habe in der Firma alles erzählt, dort gekündigt und mit seinem Vater vereinbart, die Wohnadresse zu wechseln. Sie hätten dann im Stadtteil XXXX ein anderes Wohnhaus gemietet. Der Vater sei aber immer wieder angerufen worden; eines Tages sei er telefonisch bedroht worden, wenn er die Söhne der anderen nicht aus dem Gefängnis hole, werde er sehen, was mit seinen Kindern geschehe. Der Beschwerdeführer sei dann zur Polizei gegangen und habe alles erzählt. Die Polizei habe die Nummern derer aufgeschrieben, die seinen Vater angerufen hätten.

Eines Tages, als der Beschwerdeführer mit dem Auto unterwegs gewesen sei, hätten zwei Jeeps vor ihm angehalten. Die Insassen seien bewaffnet gewesen und hätten Holzstöcke gehabt, sie hätten auf sein Auto geschlagen, die Scheiben zerbrochen und den Beschwerdeführer stark geschlagen und am Kopf verletzt, aus seinem Ohr habe es geblutet. Die Angreifer hätten ihm einen Brief in die Hand gedrückt, den er seinem Vater geben solle. In dem Brief sei gestanden, "schau wie es deinem Sohn geht, wenn du ihn lebendig haben willst, dann hol unsere Söhne aus dem Gefängnis." Sie seien gleich zur Polizei gegangen, aber die Polizisten hätten gemeint, es habe sich um einen Autounfall gehandelt. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten gesagt, dass er angehalten und geschlagen worden sei. Sie seien mit den Polizeiautos zu der betreffenden Stelle gefahren, dort habe man noch sein Blut und die zerbrochenen Scheiben sehen können. Die Polizisten hätten sie wieder nach Hause gebracht und gesagt, in Zukunft werde immer ein Polizeiauto zu ihrer Sicherheit dort stehen. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, die Polizisten hätten aber gesagt, dass sie für fünf Tage jemanden vor ihrem Haus abstellen würden. Es seien aber nur einen Tag Polizisten dort gewesen.

Sie selbst hätten gewusst, wer den Beschwerdeführer attackiert habe, die Polizisten hätten das auch gewusst. Diese Leute hätten dann wieder seinen Vater angerufen und gesagt, der Beschwerdeführer sei bei ihnen. Der Vater sei voller Sorge vom Markt nach Hause gekommen und habe davon erzählt. Der Beschwerdeführer sei an diesem Abend bei seinem Vater gewesen, als er noch einmal angerufen worden sei; es sei ihm gesagt worden, er habe noch einen Tag, um die Söhne (der Anrufer) aus dem Gefängnis zu holen. Da alle zu Hause gewesen seien, habe der Vater den Leuten am Telefon gesagt, sie könnten mit dem Beschwerdeführer machen, was sie wollten. Nach zwei Tagen habe der Beschwerdeführer, als er mit dem Auto nach Hause gekommen sei, dort sehr viele Leute gesehen, er sei aus dem Auto gesprungen und habe dort eine Leiche und darauf ein Tuch gesehen. Sein Vater habe ihm dann gesagt, dass es ein Onkel des Beschwerdeführers sei, der ein Geschäft in Kabul gehabt habe und in XXXX gewesen sei, um Ware zu holen. Man habe den Onkel entführt und ihm den Kopf abgeschnitten. Sie hätten den Onkel am Abend begraben; sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle niemandem sagen, dass ihre Feinde dahintersteckten. Am Abend seien sehr viele Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei ihm nachgegangen, es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden, dann hätten sie wieder gehen können. In der Nacht sei der Vater wieder angerufen und es sei ihm gesagt worden, "na wie war das, wenn du willst, dass dein Sohn überlebt, dann musst du unsere Leute aus dem Gefängnis holen." Zwei Tage danach seien die Polizisten wieder gekommen, sie seien wie festgehalten in diesem Haus gewesen und hätten nicht hinausgehen wollen. Der Hausbesitzer habe ihnen gesagt, sie seien problematische Leute; er wolle nicht, dass in seinem Haus etwas passiere. Zwei Tage danach seien Polizisten gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater auf die Polizeistation gebeten. Dort sei der Vater aufgefordert worden, wahrheitsgemäß zu sagen, ob er Feinde habe, er habe das verneint. Die Polizisten hätten gemeint, sie würden später darüber reden, aber sie hätten den Kopf der Leiche. Es habe dann noch ein weiteres Begräbnis gegeben. Die Polizisten hätten immer Geld verlangt.

Zwei Monate seien vergangen, "seine Freundin von der Arbeit" habe den Beschwerdeführer angerufen und gefragt, wo er sei. Sie habe erzählt, dass sie bei ihrer Tante in XXXX sei und dass er sofort zu ihr kommen könne. Er sei dorthin gegangen, habe sie getroffen, die Tante habe Tee gebracht und er habe ihr dann von seinen Sorgen erzählt. In dieser Zeit seien sechs Leute mit Holzstöcken ins Zimmer gekommen, die Onkel und Brüder seiner Freundin. Sie beide seien geschlagen worden, so stark, dass der Beschwerdeführer in Ohnmacht gefallen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in einem Zimmer festgehalten worden, es sei Nacht gewesen. Nach etwa zehn Minuten habe jemand die Türe sehr langsam geöffnet und ihm auf Farsi gesagt, dass er ihn hier hinausbringen werde, er solle machen, was er ihm sage. Sie seien sehr langsam hinausgegangen, in eine Gasse, in der ein Auto gestanden sei. Er habe sich vorne hingesetzt, hinten sei seine Freundin gesessen. Der Mann habe gesagt, dass ihre Brüder und Onkel sie am nächsten Tag erschießen würden, er helfe ihnen, weil er wisse, dass sie nichts getan hätten. Er habe die beiden zum Busbahnhof gebracht und den Beschwerdeführer gefragt, wo er noch Familie habe. Er habe (die Provinz) XXXX genannt. Der Mann habe mit dem Fahrer des Autos gesprochen, das auf dem Busbahnhof gestanden sei, und ihn bezahlt. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er und seine Freundin hinten im Auto sitzen sollten. Sie hätten an ihren Köpfen geblutet, man habe sie angewiesen zu sagen, dass sie einen Autounfall gehabt hätten. In der Früh seien sie in XXXX angekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht nach Hause gegangen, weil er gedacht habe, dann würden die Probleme noch größer. Er sei gleich zu seiner Tante gegangen und habe ihr alles erzählt, auch, dass er das Mädchen nicht entführt habe und dass ihn die Leute töten wollten. Am nächsten Tag habe er seine Familie angerufen und gesagt, dass er "irgendwo" sei. Seine Tante habe ihm Geld gegeben, er sei wieder nach Kabul gegangen und habe seine Freundin bei seiner Tante gelassen. Als er nach Hause gekommen sei, habe man seine Verletzungen noch gesehen. Seiner Mutter habe er gesagt, dass alles in Ordnung sei, damit sie sich nicht noch mehr Sorgen mache. Er sei am nächsten Tag wieder nach XXXX zu seiner Tante gefahren und habe ihr gesagt, dass seine Freundin nicht nach Hause zurückkehren könne, weil man sie sonst töten würde. Er habe ihren jüngeren Sohn nach einer Moschee und einem Mullah gefragt. Dem Mullah habe er alles erzählt. Sie hätten drei Zeugen gebraucht, er selbst habe sie gehabt, aber von Seite seiner Frau habe es keine gegeben. Er habe dann Bekannte aus XXXX als Zeugen gebracht, und für seine Frau seien seine Tante und ihre Nachbarn als Zeugen aufgetreten.

Am Abend habe ihn sein Vater angerufen und aufgefordert, sofort nach Kabul zu kommen. Er habe ein Auto nach Kabul genommen, sein Vater habe gesagt, sie müssten nach XXXX übersiedeln, weil ihre Probleme noch größer geworden seien. Der Vater habe das Auto des Beschwerdeführers verkauft, das Geld aber erst nach zehn Tagen erhalten. Der Vater habe dem Beschwerdeführer geraten, mit einem Schlepper wegzugehen. Der Beschwerdeführer sei zuerst nach XXXX gegangen und habe dem Schlepper gesagt, er solle ihm 20 Minuten Zeit geben; dann sei er zu seiner Frau gegangen und habe ihr alles erzählt; sie habe gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, sie werde auf ihn warten. Er sei dann nach XXXX gereist, mit dem Bus nach XXXX gefahren und von dort bis zur Grenze Pakistans zum Iran.

Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Leuten getötet zu werden, die ihm so viel angetan hätten. Auf die Frage, wen konkret er meine, antwortete er, er kenne sie nicht, sie wollten nur, dass die anderen aus dem Gefängnis freikämen. Auf die Frage nach dem Namen des Richters, der von seinem Vater Geld verlangt habe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse das jetzt nicht, er habe den Namen vergessen, er habe aber aus Laghman gestammt. Ihm selbst sei laut Anklage vorgeworfen worden, dass er Leute aus Pakistan nach Afghanistan bringe und durch seine Arbeit Terroristen unterstütze. Auf die Frage nach den Gesetzesbestimmungen, nach denen er angeklagt worden sei, antwortete er, sie müssten aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sein. Nach seiner Entlassung sei er insgesamt dreimal aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen, sein Vater öfter, und zwar zur Polizeidienststelle in XXXX. Derzeit werde er nicht mit einem offiziellen Haftbefehl gesucht.

Auf die Frage, warum die Familienangehörigen seiner Ehefrau gegen ihn derart aufgebracht gewesen seien, meinte der Beschwerdeführer, er sei Sunnit und sie Schiitin. Vor dem geschilderten Vorfall hätten sie zusammen gearbeitet und jede Woche zwei bis drei Mal gemeinsam im Restaurant gegessen, zu Hause hätten sie einander nur einmal getroffen. Sie habe in derselben Firma wie er gearbeitet und sei XXXX gewesen, sie habe die zwölfte Schulklasse abgeschlossen und danach Computerkurse besucht. Sie habe drei Schwestern und drei Brüder; was ihre Familienangehörigen machten, wisse er nicht genau, er glaube, dass sie im XXXX tätig seien. Auf die Frage, in welcher Moschee die Ehe geschlossen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei zu Hause bei seiner Tante gewesen, der Mullah sei dorthin gekommen. Voraussetzung dafür, dass er sie getraut habe, sei gewesen, dass die Frau Sunnitin geworden sei. Der Mullah sei aus einer Moschee in der Nähe gewesen, aus welcher, wisse er nicht, er kenne sich dort nicht so gut aus.

Er selbst und seine Familie wollten nicht, dass er nach Afghanistan zurückkehre, es bestehe sehr große Gefahr für ihn. Die ganze Familie sei in Gefahr, aber nur er habe die Möglichkeit gehabt, zu flüchten.

2.2.2.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Kern ähnlich, verwickelte sich jedoch in Widersprüche. Er gab - im Gespräch mit dem erkennenden Richter - an:

"Es gibt viele Leute, die mich verfolgen würden. Es sind Kriminelle. Sie sind meine Feinde. Es wird schwierig für mich, in Afghanistan ein richtiges Leben zu führen. Die Menschen, von denen für mich Gefahr ausgeht, sind auch für meine Brüder gefährlich. Meine Brüder haben Schwierigkeiten bekommen und sind deswegen nach Pakistan geflüchtet, aber auch dort sind sie nicht sicher. Außerdem ist bekannt, dass in Pakistan keine sicheren Umstände für Afghanen herrschen." - "Können Sie den Namen eines Gegners sagen?" - "XXXX."

In den Angaben des Beschwerdeführers finden sich mehrere Widersprüche. So gab er am XXXX an, die Taliban hätten ihm insgesamt drei Drohbriefe geschickt. Beim Bundesasylamt erwähnte er nur einen dieser Briefe, den ihm die Angreifer in die Hand gedrückt hätten, damit er ihn seinem Vater gebe. Als ihm dieser Widerspruch in der Verhandlung vorgehalten wurde, erklärte er zunächst, die Briefe stammten nicht von den Taliban, sondern von den Terroristen, und gab sodann, als der Vorhalt wiederholt wurde, an, es seien drei Briefe gewesen, einen habe er in seinem ersten Haus erhalten, einer sei im Geschäft eines Verwandten für ihn abgegeben worden, und einen habe er von seiner Schwester an seiner neuen Adresse bekommen. Es treffe jedoch nicht zu, dass ihm ein Drohbrief in die Hand gedrückt worden sei. - Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht nur in der Zahl der Drohbriefe widersprochen, sondern auch in der Frage, wie er zu diesem Brief oder zu diesen Briefen gekommen sei. Dabei handelt es sich nicht um ein unwichtiges Detail, ist doch der Überfall auf ihn, den er dramatisch geschildert hat, ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte; es ist daher nicht unwichtig, ob ihm bei dieser Gelegenheit ein Brief in die Hand gedrückt worden ist oder nicht bzw. ob er ihn auf andere Weise erhalten hat.

Ua. behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, er sei nach seinem Freispruch von einem Richter bedroht worden, der vom Vater des Beschwerdeführers 10.000 Dollar (bei der Befragung durch die Polizei war von 15.000 Dollar die Rede, so auch einmal vor dem Bundesasylamt und wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht) gefordert habe und dem Beschwerdeführer - sollte nicht gezahlt werden - eine Gefängnisstrafe in Aussicht gestellt habe. Während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von 10 Jahren Gefängnis sprach und in der Beschwerde von 20 Jahren die Rede ist, gab er in der Verhandlung an, der Richter habe ihm nichts dergleichen gesagt und nicht über die Länge einer Haftstrafe gesprochen.

Der Beschwerdeführer hat sich mehrfach widersprochen, als er schilderte, wie die Leiche seines Onkels zu der Familie gekommen sei. Bei der Befragung durch die Polizei sagte er, die Leiche sei ohne Kopf übergeben worden; erst nach sieben Tagen sei der Kopf aufgetaucht. Ähnlich - was die Reihenfolge betrifft - schilderte er dies bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. In der Verhandlung dagegen erklärte er plötzlich, die Leiche sei "[z]wei Tage später" vor die Haustüre gelegt worden; auf die Frage, wonach sich diese beiden Tage bemäßen, erklärte er, dies sei zwei Tage, nachdem die Polizei den Kopf übergeben habe, geschehen. Erst als ihm vorgehalten wurde, wie er den Vorfall beim Bundesasylamt geschildert habe, erklärte er Beschwerdeführer wieder, das stimme (dass nämlich zuerst die Leiche und erst später der Kopf da gewesen sei). Auf die weitere (diesen Punkt abschließende) Frage, ob zunächst die Leiche oder der Kopf da gewesen sei, erklärte er schließlich, zuerst sei der Körper und nach zwei Tagen der Kopf gekommen. Auf den Vorhalt, er habe bei der Polizei von sieben Tagen gesprochen, meinte er, er wisse das nicht mehr genau und könne sich nicht mehr an alle Details erinnern; er vermute, dass es zwei Tage gewesen seien.

In der Beschwerde heißt es, der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach dem Tod seines Onkels in eine andere Provinz gezogen. Dies bestätigte er in der Verhandlung; auf die Frage, ob er nicht zuvor noch zwei Monate in Kabul gelebt habe, erklärte er, er sei in der Tat dort geblieben. Da der Ort, an den die Familie nach dem Tod des Onkels gezogen sein soll - XXXX - nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung in der Provinz Kabul liegt, also jener Provinz, in der sie bisher gelebt hatte, lässt sich die Formulierung "in eine andere Provinz" auch nicht auf diesen Ort beziehen. In der Verhandlung verband der Beschwerdeführer mit diesem Ausdruck auch sofort die Stadt XXXX (in der Provinz XXXX), obwohl er unmittelbar darauf einräumte, er sei noch in Kabul geblieben.

Während all diese Widersprüche den Teil der Fluchtgeschichte betreffen, der die Verfolgung durch die Verwandten der Gefängnisinsassen belegen soll, schilderte der Beschwerdeführer auch die Ereignisse um das Mädchen nicht widerspruchsfrei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, er sei mit dem Auto nach XXXX gebracht worden und (dort) "nicht nach Hause", sondern zu seiner Tante gegangen. Auf den Vorhalt in der Verhandlung, er sei ja nicht mehr in Kabul gewesen, bestätigte er dies; auf die Frage, was er mit dem Ausdruck "nach Hause" daher gemeint habe, gab er an, er habe die junge Frau, als er nach XXXX gekommen sei, nicht zu seinem Vater gebracht ("Als wir in XXXX angekommen sind, habe ich sie nicht zu meinem Vater gebracht."). Auf die Frage, ob der Vater nicht in Kabul gewesen sei, erklärte er, er habe dreimal den Wohnsitz in Kabul gewechselt und zuletzt in XXXX gewohnt. "Damals" sei der Wohnsitz in XXXX gewesen. - Dies steht im Widerspruch zu seinen Darstellung vor dem Bundesasylamt, wonach er, nachdem er das Mädchen in XXXX gelassen hatte, wieder von XXXX nach Kabul gegangen sei und man dort, als er "nach Hause" gekommen war, seine Verletzungen noch gesehen habe; er habe seiner Mutter gesagt, dass alles in Ordnung sei. Am nächsten Tag sei er wieder nach XXXX gefahren. Am Abend (dieses oder eines der folgenden Tage) habe ihn sein Vater angerufen und aufgefordert, sofort nach Kabul zu kommen, dort habe sein Vater gesagt, sie müssten nach XXXX übersiedeln.

Der Beschwerdeführer konnte somit den Ablauf der Ereignisse um die Flucht mit dem Mädchen und die Heirat nicht klären.

Er konnte zu keiner der beiden Fluchtmotivationen eine widerspruchsfreie Geschichte erzählen. Dass er sich von staatlichen Behörden nicht verfolgt fühlt - da er ja freigesprochen worden ist -, hat er in der Verhandlung mehrmals erklärt. Dennoch ist auch dieses Vorbringen nicht völlig widerspruchsfrei: Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, er könne den Namen des erpresserischen Richters nicht angeben, weil er ihn vergessen habe, wird dieser Richter in der Beschwerde mit dem Namen XXXX bezeichnet ("... führte zu der Erpressung durch den Richter XXXX"). In der Verhandlung gab er an, XXXX habe jener Richter geheißen, der seinen Fall entschieden habe. Auf eine Frage erklärte er, dieser Richter sei nicht derselbe, der ihm das Geld habe abpressen wollen. Es sei angemerkt, dass nach den Angaben, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung machte, bei der Abfassung der Beschwerde ein Dolmetscher anwesend war, sodass gröbere Missverständnisse nicht angenommen werden können.

Mit den vorgelegten Urkunden will der Beschwerdeführer seine Angaben belegen, die seine Berufstätigkeit und das Strafverfahren betreffen, das gegen ihn geführt worden sei. Dazu brauchen keine Feststellungen getroffen werden, da er daraus ja keine Verfolgungsgefahr ableitet.

2.2.2.4. Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Verwandten von Gefängnisinsassen oder durch Verwandte des Mädchens, das er nach seinen Angaben geheiratet hat, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hat auch der Sachverständige erwähnt, dass die Sicherheitslage auch in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers, nämlich in Kabul, prekär ist, weil es immer wieder zu Anschlägen mit vielen Verletzten und Toten unter Unbeteiligten kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. - Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.

2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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