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G303 2008668-1•BVwG G303 2008668-1
G303 2008668-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
G303 2008668-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 20.01.2014,
Passnummer: XXXX, betreffend Einziehung des Behindertenpasses, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41, § 43 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 13.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Vornahme der Zusatzeintragung "D1" im Behindertenpass ein Dem Antrag war ein medizinischer Befund von XXXX, Facharzt für Labormedizin und Innere Medizin, vom 12.04.2012, angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.10.2013 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 09.10.2013, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Wirbelsäulenabnützung
Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Abnützung der Wirbelsäule unverändert zum Vorgutachten 02.01.02 40
2 Zuckerkrankheit, nicht insulinpflichtig
Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der Therapie 09.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 durch die GS 2 nicht weiter angehoben werde, da keine negative Wechselwirkung bestehe.
Es bestehe weiterhin eine Abnützung der Wirbelsäule sowie eine Zehenversteifung wobei laut neuen Einschätzungsrichtlinien der Verlust der Großzehe mit 10 %, die Versteifung mit maximal 5 % zu bewerten sei und daher nicht zur Einschätzung gelangen könne, zusätzlich zeige sich ein erhöhter Blutzucker laut Labor, welcher aktuell mit Tabletten therapiert werde.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgestellt, dass es aufgrund der Einschätzung nach den neuen Einschätzungskriterien zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung komme. Der Zusatz "D1" sei ab April 2012 (Labornachweis) gerechtfertigt.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2013 wurde der BF das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.
4. Mit E-Mail vom 17.12.2013 erhob die BF "Einspruch gegen die Neufestsetzung auf Grund unrichtiger Angaben im Schreiben der belangten Behörde". Darin wurde beanstandet, dass sich die BF am 14.10.2013 nachweislich im Ausland befunden habe und gar nicht zu einer Begutachtung erscheinen habe können. Des Weiteren brachte die BF vor, dass "wenn schon das Datum nicht stimmt, wer weiß was nicht noch alles falsch ist oder verwechselt wurde. Einige Angaben treffen vielleicht auf mich zu aber die meisten, falls es mich betreffen sollte, sind falsch." Die BF anerkenne dieses fragwürdige Sachverständigengutachten nicht an.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2014 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage und die BF die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF nunmehr 40 % betrage. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht mehr erfüllt. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 17.12.2013 seien nochmals überprüft und festgestellt worden, dass die Beurteilung vom 20.12.2013 keine Änderung ergebe. Zusätzlich wurde bemerkt, dass die Begutachtung am 09.10.2013 durchgeführt worden sei und nicht am 14.10.2013, wie im ärztlichen Sachverständigengutachten irrtümlich angeführt.
6. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde. Die Beschwerdeerhebung sei innerhalb offener Frist erfolgt, da sich die BF im Zeitraum 07.01.2014 bis 16.04.2014 nachweislich im Ausland befunden und in dieser Zeit bei der zuständigen Post eine Abwesenheitsmitteilung errichtet habe. Die BF habe erst mit 17.04.2014 Kenntnis vom Bescheid erlangen können.
Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung iSd § 45 BBG stattzugeben; sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache unter gleichzeitigem Auftrag der Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. Als Beweis für die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde die Auftragsbestätigung über die Abwesenheitsmitteilung der Post übermittelt.
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung "Diabetes" nicht vorgenommen habe bzw. ohne Antrag eine Neueinschätzung des Grades der Behinderung der BF vorgenommen habe.
Das ärztliche Sachverständigengutachten sei insofern mangelhaft, da die BF entgegen der Behauptung im Gutachten keine Rechts- sondern eine Linkshänderin sei, der angegebene Diabetes überhaupt keinen Eingang gefunden habe, obwohl die BF daran seit zwei Jahren erkrankt sei. In Hinblick auf die derzeitige Behandlung sei fälschlicherweise nur "Glimipirid" nicht jedoch "Acelisino" angeführt worden. Auch sei im Gutachten nichts über technische Hilfsmittel notiert worden, obwohl die BF Gummistrümpfe und Kniegelenksstützen bei Schmerzen und Bedarf trage.
Die belangte Behörde habe es entgegen dem Grundsatz des Parteiengehörs sowie der behördlichen Manuduktionspflicht unterlassen, die BF dahingehend zu belehren, dass eine neuerliche Begutachtung im Sinne einer kompletten Untersuchung der BF vorgenommen werde. Die BF habe keinerlei Gelegenheit gehabt, ihr Krankheitsbild bzw. die Vielzahl ihrer Krankenbehandlungen bei der Begutachtung darzulegen und sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen. Die BF sei während des gesamten Verfahrens der Meinung gewesen, es handle sich lediglich um Angaben betreffend die beantragte Zusatzeintragung des Diabetes.
Die belangte Behörde habe insbesondere gegen den in § 45 AVG normierten Grundsatz der sorgfältigen Berücksichtigung und freien Beweiswürdigung verstoßen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens sei nicht gewahrt worden, da der zuständige Sachverständige keine vollumfängliche Untersuchung unternommen habe, obwohl offenbar seitens der Behörde eine gänzliche Neueinschätzung des Behindertenausmaßes angedacht gewesen sei. Ein Auseinandersetzen mit den Einwendungen der BF sei jedenfalls unterblieben.
Die im bekämpften Bescheid angeführte Begründung entspreche nicht den Voraussetzungen der §§ 58ff AVG und sei mangelhaft, da dieser nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen sich der Zustand (der Grad der Behinderung) der BF, bei welcher es sich immerhin um eine nunmehr 68jährige Pensionistin handle, verbessert haben solle. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Beeinträchtigungen, wie die innere Erkrankung des Abl. 8-9 bei bereits 50 %, gebildet durch LWS Syndrom und Z.n. Halluxoperation sowie Diabetes mellitus II, in Hinblick auf den Zustand der BF, insbesondere in Hinblick auf das Ausmaß ihrer Behinderung, verbessert haben. Insbesondere die HWS der BF befinde sich in einem sehr schlechten und vor allem in einem schlechteren Zustand als im Begutachtungszeitpunkt 2000/2001.
Insgesamt verletze der bekämpfte Bescheid die in § 60 AVG normierte Begründungspflicht, da dieser weder nachvollziehbar sei noch die notwendigen Tatsachenfeststellungen enthalte. Der bekämpfte Bescheid widerspreche insbesondere dem im Verwaltungsverfahren geltenden Gebot der Klarheit, da nur eine floskelartige Begründung vorliege, welche verhindere, dass der gegenständliche Bescheid normative Wirkung entfalte.
Des Weiteren werde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft, da die belangte Behörde die Bestimmungen des BBG, insbesondere jene der §§ 41 - 43 BBG und des AVG unrichtig angewandt habe. Der Bescheid sei schon deshalb unschlüssig, da der Beurteilung der belangten Behörde eine unrichtige ärztliche Stellungnahme zugrunde liege. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen mit zunehmendem Alter in Hinblick auf die im Gutachten dargestellten Beschwerden keine Besserung erfahren, sondern im Gegenteil sich der geschilderte Zustand verschlechtere.
Darüber hinaus seien zu den bisherigen Beschwerden, welche zunehmend schlimmer werden würden, noch weitere Beeinträchtigungen, wie Diabetes mellitus II, hinzugetreten. Die belangte Behörde habe die Bestimmungen des BBG, insbesondere jene der Einschätzungsverordnung nicht richtig angewandt, und hätte die normierte wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden müssen.
Das Sachverständigengutachten lasse jegliche Ausführungen dahingehend vermissen, warum es sich bei den aus der Wirbelsäulenabnützung resultierenden Beschwerden der BF lediglich um Funktionseinschränkungen mittleren Grades und nicht um solche schweren Grades, welche mit 50 % bis 80 % zu bewerten seien, handle. Insbesondere in Hinblick darauf, dass es der BF verwehrt sei, schnelle Bewegungen zu machen bzw. zu laufen, sei dies mit den unter Punkt 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgelegten Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen gleichzuhalten, sodass in der Gesamtbetrachtung und in Hinblick auf den ohnehin versteiften Zehen, welcher in wechselseitiger Beeinflussung zur ohnehin beeinträchtigten Wirbelsäule bereits einen höheren Grad der Behinderung ergebe.
Auch in Hinblick auf den festgestellten Diabetes mellitus II sei auszuführen, dass seitens des ärztlichen Sachverständigengutachtens Ausführungen dahingehend unterblieben seien, weshalb die Erkrankung Diabetes mit 20 % und nicht mit 30 % zu bemessen gewesen sei. Insbesondere sei es für die BF nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 % betrage, obwohl eine Verschlechterung ihrer Beschwerden eingetreten sei.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 12.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 02.10.2014 und der vorgelegten Befunde, im Wesentlichen folgendes festgehalten.
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, maßgebliche Veränderungen in mehreren Ebenen
(oberer Rahmensatzwert entspricht den maßgeblichen radiologischen Veränderungen in 2 Ebenen) 02.01.02 40
2 Diabetes mellitus
(unterer Rahmensatzwert entspricht der guten Einstellbarkeit und dem guten HbA1C Wert) 09.02.01 20
3 Versteifung eines Zehengelenks eines Fußes
(fixe Position da günstige Stellung) 02.05.38 10
4 Schmerzhaftigkeit an Gelenken wie Schultern, Hüften, Knien, Ellenbogen
(unterer Rahmensatzwert, da nur altersentsprechende bis geringe Bewegungs- und Belastungseinschränkung) 02.02.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
"Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 nicht weiter angehoben, da im Zusammenwirken mit der Schädigung des Achsenskeletts im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird und eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit anderen Gesundheitsschädigungen nicht vorliegt. GS4 und GS 3 heben nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind, und keine maßgebliche Einschränkung im Alltag dadurch besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Narben an der Fußsohle oder Fersen, da keine gröberen Substanzverluste bestehen und keine Funktionsbehinderung besteht
Bluthochdruck - da derzeit in Abklärung des Ausmaßes (mehrmals tägliche Messungen gegebenenfalls Adaptierung der Therapie) - es liegt kein aktuelles Ergebnis vor. Es wurden auch keine sekundären Veränderungen verifiziert
Varikositas in diesem Ausmaß, da Kompressionsstrümpfe nur bei Bedarf verwendet werden
Hypercholesterinämie und Hyperhomocysteinämie, da ein Risikofaktor, aber keine Behinderung
Laktose - und Fruktoseintoleranz, da noch kein Ergebnis der Testung vorliegt
Schilddrüsenveränderungen, da unter Dauermedikation euthyreote Funktionslage besteht, daher keine behinderungsrelevante Erkrankung
Nebennierenadenom links, da keine klinische Relevanz
echocardiographisch objektivierbare linksatriale Dilatation ist in erster Linie auf ein Smallvessel Disease im Rahmen des Diabetes zurückzuführen und hat keine klinische Relevanz (s.AB Dr. XXXX vom 24.9.2014)
Hammerzehe links 2. Zehe ist operabel und Senkspreizfuß beidseits übersteigen das zivilisatorische Ausmaß nicht, Tragen von Einlagen führt zu einer Besserung der Beschwerden beim Gehen. Die Notwendigkeit des Tragens flacher Schuhe ist eine zumutbare Maßnahme zur Reduktion der Beschwerden.
Schmerzen in Achillessehne bei Überbelastung
Refluxerkrankung in diesem Ausmaß, da keine Operationsindikation besteht
Stellungnahme zur Einschätzung:
GS 1) Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule werden mit 40 v.H eingeschätzt. Trotz nur leichter Bewegungseinschränkung an der Halswirbelsäule beim Seitbeugen nach rechts bei ansonsten freier Beweglichkeit und nur leichter Bewegungseinschränkung an Lendenwirbelsäule bei Seitdrehen beidseits und annähernd altersentsprechendem Vorbeugen bei Finger Boden Abstand von 10cm bei leichter Verkürzung der Oberschenkelmuskulatur wird das Ausmaß mit
40v. H eingeschätzt. Die teilweise maßgeblichen radiologischen Veränderungen (wie in MR/Ftö HWS und LWS s. VGA, und Rö HWS 2014) feststellbar bei fehlenden sensomotorischen Ausfällen werden hier berücksichtigt. Eine Zunahme des Muskelaufbau-, gezieltem Kraft- und Ausdauertraining unter physiotherapeutischer Anleitung könnte wie schon die Pensionierung im Rahmen des Vorgutachtens weiterhin zu einer Besserung der Beweglichkeit und der Beschwerden bei bestehenden radiologischen Veränderungen führen. Die rezidivierenden akuten Episoden mit zeitweise bestehenden Sensibilitätsveränderungen als Folge maßgeblicher radiologisch feststellbarer Veränderungen in HWS und LWS wird hier in GS 1 berücksichtigt.
In der GS2 wird der Diabetes mellitus, unter oraler Medikation (mit oralem Antidiabetikum aus der Stoffgruppe der Sulfonylharnstoffe, und einem Arzneistoff aus der Gruppe der Biguanide) gut einstellbar (letztes HbA1C 6,1 9/14), berücksichtigt. Es bestehen keine maßgeblichen Sekundärveränderungen und keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag. Die wie oben angeführte echocardiographisch nachweisbare Dilatation d. linken Atriums auf 4,9 cm ist ohne klinische Relevanz. Der Zeitpunkt des Auftretens entspricht dem vorgelegten Befund 4/2012, HbA1C 13 %)
Die GS3 beinhaltet die Versteifung im distalen Interphalangealgelenk der großen Zehe, mit Bewegungseinschränkung, was ausreichend hoch bewertet erscheint, v.a. auch deshalb weil der gesamte Verlust einer Großzehe unter Position 02.05.48 mit 10 v.H. als fixe Position angegeben wird. Konsequentes Tragen von Einlagen verbessert auch hier die Schmerzhaftigkeit beim Gehen, ferner ist eine Gewöhnung wahrscheinlich, wodurch die subjektive Belastung im Alltag geringer wird. Ein subjektives Unwohlsein beim Tragen flacher Schuhe stellt keine zumutbare Maßnahme zur Reduktion der Beschwerden dar.
Die GS 4 beihaltet die Schmerzhaftigkeit an Gelenken wie Achillessehne, Schultergelenken, Ellenbogengelenken, Hüftgelenke, Kniegelenken bei nachweisbaren radiologischen Veränderungen aber altersentsprechender Beweglichkeit.
Das in der Anamnese angegebene subjektives Gefühle der Verschlechterung des Gesamtgrades der Behinderung nach zahlreichen Operationen konnte nicht verifiziert werden.:
Conisation-keine behinderungsrelevante Erkrankung nach Operation bestehen bleibend Halluxoperation links und Versteifung am Großzehengelenk - wurde in GS 3 berücksichtigt
Steißbeinbeschwerden (s.AB Dr.XXXX) kann durch Verwendung eines Sitzkissens gebessert werden
arthroskopische chirurgische Rekonstruktion an beiden Schultern bei nunmehr altersentsprechender Beweglichkeit stellt keine Behinderung dar
Schnappdaumen, operiert - Besserung erfolgt
arthroskopische Knieoperation mit Meniskusoperation - bei freier Beweglichkeit jedoch zeitweise bestehender Schmerzhaftigkeit
Entfernung eines Basalioms, im Gesunden entfernt"
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.02.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
10. Mit Schriftsatz vom 12.02.2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der BF mit, dass sich die BF derzeit im Ausland befinde, wobei ihr ein Zugang zu Telefon bzw. Internet sowie zu den sie betreffenden Unterlagen (Befunde und dergleichen) nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Es werde daher ersucht, die Frist zur schriftlichen Stellungnahme um weitere vier Wochen, sohin bis zum 19.03.2015 zu erstrecken.
10.1. Die Fristerstreckung wurde seitens des erkennenden Gerichtes gewährt.
11. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 wurde ein weiterer Antrag auf Erstreckung der Frist bis zum 25.05.2015 gestellt, da die BF bis einschließlich 02.05.2015 im Ausland verweile und nach wie vor über keinen bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundenen Zugang zu Telefon bzw. Internet habe.
11.1. Eine weitere Fristerstreckung wurde seitens des erkennenden Gerichtes nicht gewährt.
12. Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung der BF erneut um Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 25.05.2015. Da die BF der Ansicht sei, dass die "abgeführte" Beweisaufnahme zumindest teilweise nicht den Tatsachen entspreche, wolle sie eine Stellungnahme samt Bezug habender Unterlagen erstatten. Die BF verbringe nunmehr seit ca. 10 Jahren jeden Winter in wärmeren Ländern, da der Gatte der BF schon eine "Angina pectoris" und einen Schlaganfall gehabt habe und die wohltuende Wärme in den Wintermonaten eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes beider Eheleute zur Folge habe. Es liege daher ein alljährlicher Auslandsaufenthalt während der Wintermonate aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor, sodass um Nachsicht und Erstreckung der Frist bis zum 25.05.2015 ersucht werde; zumal weder der belangten Behörde noch dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht aus diesem Fristaufschub ein Nachteil erwachse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben der BF.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen nicht innerhalb der vom erkennenden Gericht gewährten Frist beeinsprucht.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 02.02.2015 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Es entspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs, dass grundsätzlich von Amts wegen - eine nach den Umständen des Einzelfalls ("sachverhaltsbezogen") angemessene Frist gesetzt wird. Bei der Bemessung der angemessenen Frist ist insbesondere zu veranschlagen, dass das Recht zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG auch das Recht umfasst, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es darum geht, einem Sachverständigengutachten wirksam entgegen zu treten. Diesfalls muss die Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. für die Vorlage eines Gegengutachtens ausreichen (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/07/0158; VwGH 18.10.2001, Zl. 2000/07/0003 sowie Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband §§ 37 - 62; § 45, Rz 36).
Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme auf Antrag eine Fristerstreckung bis zum 19.03.2015 gewährt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF mit 06.02.2015 zugestellt. Die BF hatte sohin sechs Wochen Zeit um eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Zeitraum wäre auch jedenfalls zur Einholung eines fachlichen Rats bzw. für die Vorlage eines Gegengutachtens ausreichend gewesen.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Abs. 2).
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Der Besitzer des Behindertenpasses ist gemäß § 43 Abs. 2 BBG verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
In der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass die belangte Behörde ohne einen Antrag der BF eine Neueinschätzung des Grades der Behinderung vorgenommen habe. Dazu wird seitens des erkennenden Gerichtes auf den vorliegenden formularmäßigen Antrag der BF vom 13.09.2013 verwiesen, auf welchem die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass angekreuzt und von der BF unterfertigt wurde. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG auch von Amts wegen für die Eintragung im Behindertenpass relevante Änderungen wahrzunehmen und bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen hat. Auch die weiters beantragte Zusatzeintragung "Diabetes" wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der belangten geprüft; da jedoch insgesamt die Voraussetzungen für einen Behindertenpass nicht mehr vorliegen, konnten auch keine etwaigen Zusatzeintragungen vorgenommen werden.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde es entgegen dem Grundsatz des Parteiengehörs sowie der behördlichen Manuduktionspflicht unterlassen habe, die BF dahingehend zu belehren, dass eine neuerliche Begutachtung im Sinne einer kompletten Untersuchung der BF vorgenommen werde. Die BF habe keinerlei Gelegenheit gehabt, ihr Krankheitsbild bei der Begutachtung darzulegen und sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen bzw. die Vielzahl ihrer Krankenbehandlungen darzulegen.
Mit diesem pauschalen Vorwurf wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal die BF selbst den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat und auch in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2013 ausdrücklich Bezug zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung nimmt.
Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Es wurde ein umfassendes ärztliches Gutachten eingeholt, der BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen zu erstatten sowie Beweismittel vorzulegen. Die belangte Behörde hat ausdrücklich den Inhalt des Gutachtens der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und das ärztliche Gutachten zum Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides erklärt. Damit ist auch nachvollziehbar, welche Gesundheitsschädigungen die belangte Behörde als erwiesen angenommen und wie sie den Grad der Behinderung eingeschätzt hat. Die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler der belangten Behörde liegen daher nicht vor.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände "wenn schon das Datum nicht stimmt, wer weiß was nicht noch alles falsch ist oder verwechselt wurde. Einige Angaben treffen vielleicht auf mich zu, aber die meisten, falls es mich betreffen sollte, sind falsch" sind nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde zu entkräften.
Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung insgesamt leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in übersichtlicher Art dargelegt. Auch wurde das irrtümlich im Parteiengehör angegebene Datum der Untersuchung berichtet.
Schließlich wird in der Beschwerde gerügt, dass dem Bescheid eine unrichtige ärztliche Stellungnahme zugrunde liege, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche, dass Menschen mit zunehmenden Alter in Hinblick auf die im Gutachten dargestellten Beschwerden keine Besserung erfahren, sondern im Gegenteil sich der Zustand verschlechtere. Auch sei der Grad der Behinderung der einzelnen Leiden der BF unzutreffend eingeschätzt worden.
Dazu wird ausgeführt, dass die BF der belangten Behörde weder ein ärztliches Gegengutachten noch von der Einschätzung des Sachverständigen abweichende ärztliche Befunde vorgelegt hat.
Allgemeine Behauptungen im Vorbringen der BF, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche, dass sich der Gesundheitszustand der BF in Hinblick auf ihr zunehmendes Alter verschlechtert habe, ohne dies durch Vorlage entsprechender Beweismitteln zu belegen, sind nicht geeignet die Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften. Die BF ist insgesamt dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein umfassendes Sachverständigengutachten eingeholt.
Das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Ausführungen darin sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung. Das führende Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" sowie das Leiden "Diabetes Mellitus" wurden gleich wie im Vorgutachten, das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, eingeschätzt. Die weiteren Leiden "Versteifung eines Zehengelenkes eines Fußes" und "Schmerzhaftigkeit an Gelenken wie Schultern, Hüften, Knien, Ellenbogen" sind nur geringe Funktionseinschränkungen, die keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bewirken und den Grad der Behinderung insgesamt nicht weiter anheben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 19.12.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Demzufolge war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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