BVwG I404 2009988-1

I404 2009988-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015

Regest

Berechnung, Geschäftsführer, Haftung, Meldeverstoß, private Nutzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2009988-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2009988.1.00

Spruch

I404 2009988-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Thomas PRAXMARER, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.04.2014 betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

XXXX ist gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, der Tiroler Gebietskrankenkasse einen Betrag in der Höhe von € 3.218,02 zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.04.2014 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma XXXX(in der Folge: W. S. GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, einen Betrag in der Höhe von € 3.715,89 binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma W. S. GmbH nach Bezahlung der 7,07 prozentigen Konkursquote der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Beitragsprüfung vom 07.04.2010 (Prüfzeitraum berücksichtigt bis Dezember 2009) in Höhe von € 3.715,89 schulde. Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich gewesen. Die bezeichneten Beiträge seien nicht an dem im ASVG vorgesehenen Fälligkeitstermin einbezahlt worden. Insgesamt hätten zur Einbringlichmachung der Beiträge drei Fahrnisexekutionen eingeleitet werden müssen. Am 10.02.2010 sei über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 14.08.2012 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 Insolvenzordnung (IO) aufgehoben worden. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin sei eine Quote von 7,07 % entfallen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum - vom 23.04.2008 bis zum 05.09.2012 - im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck als Geschäftsführer eingetragen und daher zur Vertretung des Beitragsschuldners und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen gewesen. Mit Schreiben vom 13.11.2013 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. Zudem sei der Nachweis gefordert worden, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.06.2008 bis 10.02.2010 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten. Da die Einbringlichmachung der Beiträge durch die Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht möglich gewesen sei, habe die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ausgesprochen werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft werde. Als Beschwerdegründe würden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Zunächst sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welche Beiträge dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden würden und welcher Zeitraum betroffen sein solle. Es müsste für ihn als angeblichen Zahlungspflichtigen erkennbar sein, welche Sozialversicherungsbeiträge (Art, Höhe, Fälligkeit, Zeitraum) es seien, die angeblich geschuldet werden würden. Bis zur Zustellung dieses Bescheides sei die belangte Behörde überhaupt nie an ihn herangetreten. Ihm sei nie ein die Beiträge festzusetzender Bescheid zugestellt worden. Er sei niemals informiert worden, dass gegen die insolvente Firma ein Verfahren anhängig sei. Vor einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als angeblich haftungspflichtigen Geschäftsführer sei ihm der Bescheid zuzustellen. Es müsse auch für ihn als angeblichen Zahlungspflichtigen erkennbar sein, mit welchem Rechtsakt die angebliche Zahlungspflicht von Beiträgen festgesetzt werde. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit dieser Beschwerde seine Argumente gegen die Beitragsfestsetzung vorbringen würde. Dies würde nämlich voraussetzen, dass ihm der damalige Bescheid bekannt gemacht worden sei, was aber nicht der Fall sei. Es sei ihm als angeblichem Zahlungspflichtigen ferner die Möglichkeit einzuräumen, gegen den Rechtsakt Rechtsmittel zu ergreifen, mit dem die Zahlungspflicht festgesetzt worden sei. Dies setze dessen Zustellung voraus. Ihm sei nie etwas zugestellt worden. Geschäftsführer sei damals E. R. gewesen. Er wisse nicht, wie die belangte Behörde auf ihn komme. Ihm sei auch zu Ohren gekommen, dass auch E. R. einen ähnlichen Bescheid bekommen habe. Dieser habe sich dagegen zur Wehr gesetzt, für ihn sei die Sache erledigt. Welche Überlegungen es gewesen seien, welche die belangte Behörde veranlasst habe, ihn in Anspruch zu nehmen und welche Argumente des seinerzeitigen Geschäftsführers E.R. die belangte Behörde vom Gegenteil überzeugt habe, wisse er nicht. Noch weniger wisse er, weshalb nunmehr der Bescheid an ihn und in ähnlicher Art an seinen Bruder ergangen sei. Es sei aber offenkundig in mangelhafter Weise so, dass die belangte Behörde einfach in der Firmenbuch-Historie herumgestochert habe und solche Bescheide der Reihe nach an Personen versendet habe, welche sich im Firmenbuch namentlich finden würden, ohne dass sie je auf die Idee gekommen seien, diese Personen in gehöriger Weise ins Verfahren einzubinden. Rechtsunrichtig sei es weiters, Beiträge vorzuschreiben, die in ihrer Entstehung und Zusammensetzung nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dargestellt werden würden. Es müsse für ihn als angeblich Zahlungspflichtigen aus dem Bescheid erkennbar sein, welche Beiträge die belangte Behörde meine und welchen Zeitraum diese Beiträge betreffen würden. Die Inanspruchnahme seiner Person als ehemaliger Geschäftsführer der Firma sei grundsätzlich erst möglich, wenn die Beiträge gegenüber dem Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden seien. Dies sei ihm mitzuteilen gewesen. Es werde daher die Anfrage gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach § 414 Abs. 2 ASVG in Senatsbesetzung entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wurde der Versicherungsakt samt der Beschwerde vorgelegt. Gleichzeitig wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass aus den im Akt befindlichen Unterlagen (Aufstellung über den Haftungsbetrag vom 13.11.2013, Aufstellung der Entgelt-und Beitragsdifferenzen aus der Prüfung P03/10 vom 30.01.2014) die Aufschlüsselung des gegenständlichen Betrages ersichtlich sei. Unrichtig sei die Behauptung, wonach die belangte Behörde ziellos in der Firmenbuch-Historie herumstochern würde, da der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Firma W. S. GmbH im gegenständlichen Zeitraum vom 23.04.2008 bis 05.09.2012 als selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer neben seinem Bruder eingetragen gewesen sei und er demzufolge jene Pflichten zu erfüllen habe, welche dem Dienstgeber nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften obliegen würden. Der Beschwerdeführer sei seinen Verpflichtungen, die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und die Entrichtung dieser bei Fälligkeit entsprechend den Bestimmungen des ASVG vorzunehmen, nicht nachgekommen. Nicht nachvollziehbar seien die Behauptungen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Zahlungspflicht und keine Möglichkeit gehabt habe, dagegen etwas zu unternehmen. Mit Schreiben vom 13.11.2013 sei dem Beschwerdeführer eben dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden und sei er gleichzeitig ersucht worden, entsprechende Schuldausschließungsgründe darzulegen und insbesondere den Nachweis mithilfe von Unterlagen zu erbringen, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 10.02.2010 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten. Nachdem keine Stellungnahme eingelangt sei, sei die belangte Behörde gezwungen gewesen, einen Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu erlassen. Sohin wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, entlastende Unterlagen, wie etwa die Aufstellung der Zahlungsbedingungen in diesem Zeitraum samt Belegen, Status der Verbindlichkeiten per 10.02.2010 und die Aufstellung der bis heute neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten beizubringen, was jedoch seinerseits unterlassen worden sei. Im Detail seien folgende Meldevergehen begangen worden:

Den 2 Dienstnehmern XXXX (A. E.) und XXXX (E. M. ) sei vom Dienstgeber ein arbeitgebereigenes Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden, für welches nur der halbe Sachbezug angesetzt und kein Fahrtenbuch geführt worden sei.

Beim Dienstnehmer XXXX (S. A.) hätten für die Monate Juni 2008, November 2008, Juni 2009 und November 2009 die Sonderzahlungen inklusive einer starren fixen Prämien für die Bereitstellung der Gewerbeberechtigung nachverrechnet werden müssen.

Zudem sei bei den Dienstnehmern A. E., XXXX (F. E.) und E. M. in den aus der Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen zu entnehmenden Zeiträumen die Sonderzahlungen inklusive einer starren fixen Prämin nachverrechnet worden.

Bei der Dienstnehmerin XXXX (A. F.) sei zudem bei der Auszahlung der kumulierten Mehrstundenzuschläge beim Austritt für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.10.2009 die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden.

4. Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde samt Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen sowie der Aufstellung über den Haftungsbetrag mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in der Aufstellung des Haftungsbetrag versehentlich von einem Betrag in der Höhe von € 5.012,42 statt richtig:

€ 5.022,42 ausgegangen worden sei.

5. Mit Schreiben vom 03.09.2014 nahm der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt Stellung: Ihm sei nie mitgeteilt worden, dass eine Prüfung stattfinden werde, ihm sei nie ein Bescheid über Beiträge, für welche er nun als angeblicher Geschäftsführer haften solle zugestellt oder auch nur zur Kenntnis gebracht worden. Dieser Sachverhalt würde sich erweisen, wenn seinen nachstehenden Beweisanträgen Folge gegeben und der damalige Prüfer (namentlich nicht bekannt), der Direktor der belangten Behörde, der Masseverwalter, sein Bruder und er vor Gericht einvernommen werden würden. Begehrt werde die fehlende Feststellung, dass ihm nie eine Information über eine stattfindende Prüfung übermittelt worden sei, er nie die Gelegenheit bekommen habe, sich am Prüfungsverfahren zur Aufklärung diverser Fragen zu beteiligen und ihm nie ein Bescheid zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei aus öffentlicher Urkunde erwiesen, dass im Zeitraum 11.02.2010 bis 05.09.2012 drei Vertreter laut Firmenbuch vorhanden gewesen seien. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass dem Masseverwalter allein das Handeln ab Konkurseröffnung zukomme. Daher sei es unrichtig, ihm und seinem Bruder vorzuwerfen, dass sie für die Beiträge des Zeitraums 23.04.2008 bis 05.09.2012 verantwortlich seien. Für den Zeitraum von der Bestellung des Masseverwalters durch Konkurseröffnung am 10.02.2010 bis Ende des Vorwurfszeitraums sei der Masseverwalter alleine und ausschließlich handlungsfähig und daher zuständig gewesen. Sodann würde nachvollzogen werden müssen, welche Beiträge in die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit fallen würden bzw. in die Zeit des Masseverwalters. Bereits aufgrund der Tatsache, dass ein Masseverwalter bestellt gewesen sei, könne er nicht für schuldhafte Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. Zur Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen aus der Prüfung P03/10 führte der Beschwerdeführer an, dass er bemängle, dass kein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge gegenüber der insolventen Firma bzw. dem Masseverwalter beiliege, sondern nur ein Auszug aus dem Prüfbericht. Es werde daher der Antrag gestellt, der belangten Behörde solle aufgetragen werden, den Bescheid und den vollständigen Prüfbericht vorzulegen. Zu den einzelnen Meldevergehen führte der Beschwerdeführer wie folgt an:

Bei S. A. werde die Nachverrechnung einer Sonderzahlung inklusive fixer Prämie beklagt. Ihm sei derartiges nicht bekannt. Er wisse nicht, wie die belangte Behörde zur Ansicht komme, dass es eine solche Vereinbarung je gegeben habe, dass er davon gewusst habe und er dafür hätte sorgen müssen, dass diese abgerechnet bzw. abgeführt werden. Da er bis jetzt nichts von einer allfälligen Vereinbarung wisse, könne er auch keine Beiträge entrichtet haben.

Bei A. E. werde die Nichtvorlage eines Fahrtenbuches beklagt. Da könne er nichts dafür und treffe ihn daran keine Schuld. Dieses Fahrtenbuch sei sicher vorhanden, weil A. E. zur Führung verpflichtet gewesen sei. Würde A. E. einvernommen werden, so würde er dies bestätigen und das Fahrtenbuch auch vorlegen. A. E. sei ein leitender Mitarbeiter gewesen und daher für die Führung und Kontrolle sämtlicher Fahrtenbücher einschließlich seines eigenen zuständig gewesen.

Bei F. E. würden angeblich Sonderzahlungen fehlen. Die Begründung für die Nachverrechnung sei nicht verständlich und ebenso nicht nachvollziehbar. Wenn es wirklich zutreffen sollte, dass die Sonderzahlung nach den gleichen Grundsätzen wie das Urlaubsentgelt berechnet werden müsste, dann sei das ganz einfach falsch. Die Sonderzahlung sei nach dem arbeitsrechtlichen Gehaltsbegriff (§ 16 AngG in Verbindung mit dem anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. Arbeitsvertrag) zu bemessen und werde nicht vom Entgeltbegriff des Urlaubsrechtes (§§ 6 und 10 UrlG) bestimmt.

Bei A. F. werde geltend gemacht, dass die Höchstbeitragsgrundlage bei Auszahlung kumulierter Überstunden bei Austritt überschritten worden sei. Auch dies sei undeutlich.

Bei E. M. seien die Vermerke im Prüfbericht völlig unverständlich. Für seine Haftung wäre erst einmal von der belangten Behörde festzustellen gewesen, zu welchem Zeitpunkt er welche Umstände hätte melden müssen. Die Meldeverstöße seien ihm nicht einmal vorgehalten worden, sondern gleich ein Rückstandsausweis erlassen und ihm die schuldhafte Nichtentrichtung unterstellt worden. Ebenso wenig führe die belangte Behörde aus, inwiefern die vorgeworfenen Meldeverstöße ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Beiträge gewesen seien. Er stelle daher die Anträge auf Einholung des gesamten Aktes der belangten Behörde und Zustellung einer vollständigen Kopie an seinen Vertreter oder Mitteilung an seinen Vertreter, wann er an der Außenstelle in Innsbruck Einsicht nehmen könne, weiters auf Zustellung des vollständigen Prüfberichtes samt damaligen Bescheid gegenüber der insolventen Firma bzw. dem Masseverwalter und auf Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme hierzu sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung und Einvernahme der Zeugen S. A., A. F., F. E., A. E., E. M., seines Bruders, des Masseverwalters sowie der Prüfer der belangten Behörde.

6. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurde der Dienstnehmer A. E. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob er im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009 ein Fahrtenbuch geführt habe und dieses allenfalls vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 19.11.2014 teilte Herr A. E. mit, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Fahrtenbuch geführt habe.

8. Mit Schreiben vom 09.12.2014 brachte die belangte Behörde zur Stellungnahme des Beschwerdeführers wie folgt vor: Unrichtig sei die Behauptung, wonach dem Beschwerdeführer nie ein Bescheid über Beiträge aus der Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zugestellt worden sei. Eine GPLA-Prüfung werde nicht zwangsläufig mit einem Bescheid beschlossen, sondern ende grundsätzlich mit einer "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO". Zu Beginn einer GPLA-Prüfung werde ein Beschluss über einen Prüfungsauftrag erlassen. Ein Bescheid werde nach Durchführung der GPLA-Prüfung nur auf Antrag der Partei erlassen und sei ein solcher nicht gestellt worden. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Prüfung sei bereits der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet worden und seien daher die Forderungen im Rahmen des Konkursverfahrens geltend gemacht worden, in welchem der Masseverwalter (Rechtsanwalt Mag. Dr. E. P.) vertretungsbefugt gewesen sei. Die Prüfung selbst sei mit der zuständigen Lohnverrechnerin B. S. durchgeführt worden. Es sei nicht Aufgabe der Prüfer, den zuständigen Geschäftsführer einzubeziehen, sondern hätte dies im Wege der internen Geschäftsaufteilung geschehen müssen. Darüber hinaus sei die Beitragsprüfung vom Masseverwalter nicht bestritten worden.

Zu den Meldeverstößen wurde Folgendes vorgebracht: Beim Dienstnehmer S. A. werde verkannt, dass es sich um keine Vereinbarung gehandelt habe. Tatsächlich sei diesem Dienstnehmer monatlich eine fixe Prämie für die Gewerbeberechtigung in Höhe von

€ 886,47 auf sein Konto überwiesen worden, sodass diese einen Entgeltbestandteil gemäß

§ 49 ASVG darstelle und abgerechnet werden müsste. Bei dem Dienstnehmer A. E wurde festgehalten, dass dem Prüforgan kein Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Sohin sei gemäß

§ 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 600 monatlich, anzusetzen. Da € 330 abgerechnet worden seien, habe die Differenz in der Höhe von € 270 nachverrechnet werden müssen. Zum Dienstnehmer F. E. wurde ausgeführt, dass gemäß

§ 14 Abs. 6 Kollektivvertrag des holzverarbeitenden Gewerbes die Berechnung des Urlaubzuschusses (Wochenlohn) nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolge. Darüber hinaus bestimme § 15 Abs. 3 des Kollektivvertrags, dass auch die Berechnung der Weihnachtsremuneration nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolge. Bei Akkordarbeiten werde die Weihnachtsremuneration aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen errechnet. Sohin sei entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 5 UrlG mittels kollektivvertragliche Regelung festgelegt worden, dass der Urlaubszuschuss sowie die Weihnachtsremuneration nach den Berechnungsgrundsätzen des Urlaubsentgeltes ermittelt werden solle. Bezüglich der Dienstnehmerin A. F. verstehe man unter "kumulierten Mehrstunden" während eines Dienstverhältnisses angefallene Mehrstunden und Mehrstundenzuschläge, welche bei Fälligkeit auszubezahlen seien. Handle es sich jedoch um einen Austrittstatbestand, so sei bei der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage die Differenz auszubezahlen. Dies sei hier geschehen und sei diese daher nachzuverrechnen. Bei dem Dienstnehmer E. M. verstehe man unter der monatlichen Provision laufende Bezüge, welche voll steuerpflichtig seien. Diese Provision sei dem Dienstnehmer E. M. monatlich überwiesen worden und sei daher abzurechnen. Abgestellt werde der Sonderzahlungsanspruch meist auf die Begriffe "Monatsgehalt" oder "monatliches Fixum". Mangels spezieller kollektivvertraglicher Definition seien unter "Monatsgehalt" alle regelmäßigen festen Geldbezüge für die Normalarbeit zu verstehen. Starre oder fixe Prämien seien Bestandteil des Gehaltsbegriffes und daher im Zweifel in die Berechnung einzubeziehen. Im September 2009 habe der Austritt des Dienstnehmers E. M. stattgefunden und seien keine Sonderzahlungen abgerechnet worden, obwohl es sich um eine einvernehmliche Lösung gehandelt habe. Sohin seien die Sonderzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nachverrechnet worden. Außerdem sei das Firmenfahrzeug von dem Dienstnehmer für Privatfahrten benützt worden und sei hierfür kein Fahrtenbuch vorgelegt worden, weshalb die Differenz zum vollen Sachbezugswert nachzuverrechnen sei.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2014 wurde mitgeteilt, dass nach Korrektur des Rechenfehlers der Haftungsbetrag € 3.723,32 betrage.

10. Am 17.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Prüferin der belangten Behörde und der Beschwerdeführer einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung erstmals vor, dass es zwischen ihm und seinem Bruder eine Aufgabenverteilung gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei allein für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen.

Die Prüferin führte hinsichtlich des Meldeverstoßes betreffend den Dienstnehmer F. E. aus, dass sie die Höhe der Nachrechnung nicht mehr nachvollziehen könne. Seites der belangten Behörde wurde eine neue Berechnung vorgelegt, in welcher dieser Meldeverstoß nicht mehr enthalten ist.

11. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.03.2015 bekannt, dass sich der Haftungsbetrag für Beiträge bis inklusive September 2009 auf €

3. 218,02 reduziere. Der neue Haftungsbetrag wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, es ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war vom 23.04.2008 bis 04.09.2012 als Geschäftsführer der XXXX (in der Folge Primärschuldnerin) im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen.

1.2. Am 30.03.2010 fand bei der Primärschuldnerin eine Beitragsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2006 bis Dezember 2009 statt und wurden anlässlich dieser Prüfung folgende Meldeverstöße festgestellt:

Für die Dienstnehmer A. E. (Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009) und E. M. (Zeitraum 01.01.2009 bis 17.09.2009) wurde nur der halbe Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen PKWs der belangten Behörde gemeldet, obwohl nicht nachgewiesen werden konnte, dass das firmeneigene Fahrzeug nicht mehr als 500 km monatlich von den Dienstnehmern privat genutzt wurde.

Die dem Dienstnehmer S. A. monatlich ausbezahlte Prämie für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung wurde bei der Berechnung der Sonderzahlungen in den Jahren 2008 und 2009 (letztmals November 2009) nicht berücksichtigt.

Weiters wurden bei der Dienstnehmerin A. F. die offenen Überstunden alle im Monat Oktober 2009 abgerechnet, was zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führte, obwohl die Überstunden bereits in vorherigen Monaten angefallen sind.

Weiters wurde bei dem Dienstnehmer E. M. die monatliche Fixprovision nicht bei der Berechnung der Sonderzahlungen von Juni 2008 bis September 2009 berücksichtigt. Außerdem wurde die bei diesem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnis im September 2009 noch anteilsmäßig fällig gewordene Sonderzahlung nicht gemeldet.

Insgesamt wurden Beiträge in der Höhe von € 4.995,84 zu niedrig an die belangte Behörde gemeldet. Nach Abzug der Konkursquote i.H.v. 7,07 % und der Beiträge, welche von der IEF-Service GmbH geleistet wurden, sind für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch

€ 3.703,62 aushaftend. Für den Zeitraum bis inklusive September 2009 sind € 3.218,02 aushaftend.

Die Primärschuldnerin bezahlte noch sämtliche Löhne bis inklusive September 2009 an die Dienstnehmer aus. Es gibt jedoch keine Anhaltspukte dafür, dass die Primärschuldnerin nach diesem Zeitpunkt noch über finanzielle Mittel verfügte.

1.3. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Am 11.02.2010 waren Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe €

105. 008,33 rückständig. Das Insolvenzverfahren wurde am 13.08.2012 gemäß § 139 IO aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigern ist eine Quote von 7,07 % entfallen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt war, wurde einem Auszug aus dem Firmenbuch entnommen und ist unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu der Prüfung und den Meldeverstößen wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen. Insbesondere wurden die einzelnen Meldeverstöße im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Prüferin der belangten Behörde erörtert.

So wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass bei den Dienstnehmern A. E. und E.M. nur der halbe Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen PKWs der belangten Behörde gemeldet wurde. Der Beschwerdeführer war auch weiters nicht in der Lage, dem Gericht irgendwelche Unterlagen vorzulegen, aus welchen die Anzahl der von den Dienstnehmern privat gefahrenen Kilometer ersichtlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer machte zwar ausdrücklich geltend, dass für alle PKWs die Kilometer aufgezeichnet und gespeichert worden seien. Da aber zum Zeitpunkt der Prüfung alle Unterlagen dem Masseverwalter übergeben hätten werden müssen, würde er über keine Unterlagen mehr verfügen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Nachweis nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung, wie ein Fahrzeug verwendet werde, nicht nur mit einem Fahrtenbuch erbracht werden. Allerdings erfordere der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geregelte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinn dieser Bestimmung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Eine "Quasi-Beweislastumkehr" lasse sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, allerdings sei im Hinblick auf die besondere Nähe der Dienstgeberin zum Sachverhalt von einer erhöhten Mitwirkungspflicht auszugehen (vgl. dazu Erk. des VwGH vom 20.03.2014 zu Zl. 2013/08/0043).

Der Beschwerdeführer hat eine solche konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Privatfahrten zurückgelegten Kilometer aber nicht aufgestellt und auch keine geeigneten Beweismittel beigebracht, sondern lediglich vorgebracht, dass solche Nachweise vorhanden gewesen seien, er sie aber nicht mehr beschaffen könne. Somit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, nachzuweisen, dass die monatliche Fahrstrecke in den Jahren 2008 und 2009 für private Fahrten der Dienstnehmer A.E. und E.M. nicht mehr als 500 km betragen hat und war daher diese Feststellung zu treffen.

Weiters hat der Beschwerdeführer die Auszahlung einer monatlichen Provision an den Dienstnehmer S. A. für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung ebenso wenig bestritten wie den Umstand, dass diese Provision bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt wurde.

Auch bei dem Dienstnehmer E.M. wurde die Auszahlung der Provision lediglich betreffend den Monat September 2009 bestritten und vorgebracht, dass der Dienstnehmer auf die Auszahlung dieser Prämie verzichtet habe. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung an (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift vom 17.12.2014; Z= Prüferin der belangten Behörde, RI= Richterin, V= Vertreter des Beschwerdeführers):

"Z: Die € 561,74 bestehen aus der nachverrechneten Provision + dieser nicht abgerechneten Sonderzahlung. Die Prämie wurde monatlich fix ausbezahlt und nicht in der Sonderzahlung verrechnet. Die Prämie war jeden Monat gleich, ich kann aber nicht sagen, wofür die Prämie ausbezahlt wurde. Sie wurde aber monatlich ausbezahlt.

Beschwerdeführer: Es gab zwar eine einvernehmliche Lösung, aber es ist einiges vorgefallen, deshalb hat Herr XXXX auch auf einiges verzichtet. Wenn er es nicht ausbezahlt bekommen hat, hat er auch darauf verzichtet.

Z: Der DN hat die Prämie auf jeden Fall bis September 2009 ausbezahlt bekommen.

RI an V: Wird die Auszahlung der Provision bestritten?

V: Nein. Nur die Auszahlung der letzten Provision für den Monat September."

Aus den Lohnkonten betreffend diesen Dienstnehmer geht jedoch hervor, dass die Prämie auch im September 2009 in gleicher Höhe ausbezahlt wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches darüber hinaus auch äußerst vage geblieben ist, wurde daher nicht geglaubt, sondern geht das Gericht davon aus, dass dem Dienstnehmer auch im September 2009 diese Prämie, wie in den Lohnkonten ausgewiesen, auch ausbezahlt wurde.

Zum Meldeverstoß betreffend die Dienstnehmerin A. F hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Überstunden nicht nur im Monat Oktober 2009 angefallen sind, sondern bereits in den Monaten davor.

2.3. Die Feststellung zu der Berechnung der einzelnen Beiträge basiert auf der Vorlage einer Berechnung seitens der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2015 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.4. Die Feststellungen zum Konkurs wurden ebenfalls einem Auszug aus dem Firmenbuch entnommen. Die Höhe der Konkursquote wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt und blieb unbestritten. Die Höhe der offenen Sozialversicherungsbeiträge wurde einer Aufstellung der belangten Behörde entnommen.

2.5. Dass die Primärschuldnerin noch die Löhne für September 2009 bezahlen konnte und daher bis zu diesem Zeitpunkt noch über genügend Mittel verfügte, wurde aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt. Dass jedoch für Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, keine finanziellen Mittel mehr vorhanden waren, basiert ebenfalls auf der Aussage des Beschwerdeführers. Auch im amtswegig eingeholten Konkursakt finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde mitgeteilt, dass auch sie keine Zahlungseingänge mehr hatte.

2.6. Dem Beweisantrag der Vertreterin des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Dienstnehmers S. A. wurde nicht entsprochen, da der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass dem Dienstnehmer die Provision für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung ausbezahlt wurde. Die Einvernahme des Dienstnehmers wurde begehrt, damit dieser bestätige, dass die monatliche Prämie nicht als Entgelt zu sehen sei. Dies ist aber eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage und kann nicht Gegenstand der Einvernahme von Zeugen sein (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/09/0081).

Weiters wurde beantragt, die Dienstnehmer A. E und E. M zur Frage einzuvernehmen, ob die Firmenfahrzeuge mit GPS-Systemen ausgestattet waren, in welchen die Privatfahrten aufgezeichnet wurden. Dieses Beweisthema ist aber ebenfalls nicht relevant, zumal es nicht entscheidend ist, ob damals solche Aufzeichnungen geführt wurden, da der Beschwerdeführer selbst angibt, dass heute diese Aufzeichnungen jedenfalls nicht mehr vorhanden sind. Dass allenfalls die Dienstnehmer über diese Daten verfügen würden, wurde nicht behauptet. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in Punkt

2.2. bzw. 3.2.3.1. verwiesen.

Schließlich wurde auch noch die Einvernahme des Masseverwalters beantragt. Dieser solle bestätigen, dass ihm alle relevanten Unterlagen vom Beschwerdeführer übermittelt und dem Beschwerdeführer nicht mehr ausgehändigt wurden.

Auch diesem Antrag wurde nicht entsprochen, da von der Aushändigung der Unterlagen an den Masseverwalter ohnehin ausgegangen wird und es einer Einvernahme zur Erbringung dieses Beweises daher nicht bedarf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht.

Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt trotz eines diesbezüglichen Antrags Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 13. August 2003, Zl. 2002/08/0088; vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0127; vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0128; vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0141; vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0211; u.v.a.).

Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.02.2010 zu 19 S 15/10v der Konkurs über die Primärschuldnerin aufgehoben wurde.

Damit wird die objektive Uneinbringlichkeit der nach Abzug der Konkursquote in Höhe von 7,07 % noch offenen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin nachgewiesen.

3.2.2. Nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (SRÄG 2010) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl. zuletzt VwGH 25. Mai 2011, 2010/08/0076, mwN).

Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (Hinweise E 27. Juli 2001, 2001/08/0069, und E 4. August 2004, 2002/08/0145).

Die Haftung des Vertreters gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Primärschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).

3.2.3. Wie im Sachverhaltsteil näher dargelegt, werden dem Beschwerdeführer folgende Meldeverstöße vorgeworfen:

3.2.3.1. Nachverrechnung des vollen Sachbezuges für die Privatnutzung des firmeneigenen PKWs:

Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 hat folgenden Wortlaut:

"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600 monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 € (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 € (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden."

Wie bereits in der Beweiswürdigung zu Punkt 2.2. dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, dass der firmeneigene PKW von den betroffenen Dienstnehmern nicht mehr als 500 Kilometer monatlich privat verwendet wurde. Er war jedoch nicht in der Lage, dies auch nachzuweisen.

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Verordnung hat die Behörde daher zu Recht festgestellt, dass lediglich der halbe Sachbezugswert für die Privatnutzung des firmeneignen Fahrzeuges der Dienstnehmer gemeldet wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

3.2.3.2. Zu den Meldeverstößen, wonach monatlich ausbezahlte Prämien (Fixprämie bzw. Prämie für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung) bei der Berechnung der Sonderzahlungen in den Jahren 2008 und 2009 nicht berücksichtigt wurden, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 14 Abs. 6 des Kollektivvertrages für das Holz- und Kunstoffverarbeitende Gewerbe Österreichs (Kollektivvertrag) erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes. Gemäß § 15 Abs. 3 Kollektivvertrag erfolgt die Berechnung der Weihnachtsremuneration nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.

§ 13 Abs. 1 des Kollektivvertrages bestimmt, dass für den Urlaub der Arbeitnehmer die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes 1977 (UrlG) gelten.

Gemäß § 6 Abs. 1 UrlG behält während des Urlaubes der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Gemäß § 6 Abs. 2 UrlG darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.

In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (§ 6 Abs. 3 UrlG).

Der Arbeitnehmer soll durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden; er soll daher das vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiterbeziehen (zuletzt OGH 02.02.2005, 9 ObA 2/05t).

Die monatlich in der gleichen Höhe ausbezahlten Prämien sind daher jedenfalls in die Berechnung des Urlaubsentgeltes einzubeziehen und wären daher laut Kollektivvertrag auch Bestandteil der Sonderzahlungen gewesen.

3.2.3.3. Zum Meldeverstoß, dass die Überstunden der Dienstnehmerin A.F. nur im Monat Oktober 2009 abgerechnet wurden, weshalb es zu einem Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage gekommen ist, ist wie folgt auszuführen:

Die Vergütung von Überstunden zählt zum laufenden Entgelt iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG. Das beitragspflichtige Entgelt ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem der Arbeitnehmer die Überstunde, für die er die Vergütung erhält, geleistet hat (VwGH 17.03.2004, 2000/08/0220). Der Beschwerdeführer hat selbst angeben, dass die im Monat Oktober 2009 abgerechneten Überstunden bereits zu einem früheren Zeitpunkt geleistet wurden, weshalb die belangte Behörde - zumal die Höchstbeitragsgrundlage dadurch überschritten wurde - zurecht einen Meldeverstoß annahm.

3.2.3.4. Aufgrund des Umstandes, dass im Haftungsbetrag auch ein Betrag in der Höhe von

€ 26,58 für den Dienstnehmer F. E. enthalten war, diesbezüglich aber nicht mehr dargelegt werden konnte, welcher Meldeverstoß dem Beschwerdeführer diesbezüglich konkret vorgeworfen wird, war dieser Betrag aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden.

3.2.4. Wie oben angeführt liegt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Feststellung der Meldeverletzungen beim Meldepflichtigen, darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft.

Der Beschwerdeführer führt bezüglich der Meldung des halben Sachbezugswertes für die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge durch die Dienstnehmer A. E und E. M. aus, dass er nach Konkurseröffnung dem Masseverwalter alle Unterlagen gegeben habe und daher nicht in der Lage sei, die gefahrenen Kilometer nachzuweisen.

Dazu ist anzuführen, dass jeden Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtigen zumutbar ist, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflichten ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften (vgl VwGH vom 28.10.1998 zu Zl. 97/14/0160 betreffend die vergleichbare Bestimmung des § 80 BAO). Der Beschwerdeführer war bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Primärschuldnerin am 10.02.2010 vertretungsbefugtes Organ. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren jedenfalls Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von über €

100. 000 offen.

Darüberhinaus ist auch auf die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren gemäß § 132 BAO zu verweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann ihn daher bezüglich dieses Meldeverstoßes nicht von seiner Haftung befreien.

Weiters ist bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Lohnverrechnerin beauftragt hatte, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, einen Vertreter iSd § 35 Abs. 3 ASVG bestellt zu haben. Er muss sich daher bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtungen ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte, auch wenn dieser der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, nach den Grundsätzen über die Haftung für Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (vgl. zuletzt Erk. des VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076).

Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, darzulegen, aus welchen Gründen es ihm unzumutbar war, sich in der Frage der ihn treffenden Meldepflichten sachkundig zu machen. Der Beschwerdeführer, der für die Wahrnehmung der Pflichten der Primärschuldnerin, insbesondere für die richtige Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen Sorge zu tragen hat, hat als nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin die im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldeverstöße zu vertreten. Er hat die ihm zur Last gelegten Meldungen während des entscheidungswesentlichen Zeitraumes nicht ordnungsgemäß erstattet und die auf die Meldeverstöße zurückzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt. Der Beschwerdeführer wäre verhalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen er die oben ausgeführten Meldungen nicht ordnungsgemäß gemeldet hat. Diese Unterlassung lässt nach Ansicht des Gerichtes "nur" den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den ihm als Geschäftsführer der Primärschuldnerin obliegenden Anzeige- und Meldepflichten schuldhafterweise nicht nachgekommen ist bzw. die ihn treffende Anzeige- und Meldepflicht und die auf den Meldeverstoß zurückzuführende Pflicht, die Beiträge ordnungsgemäß abzuführen, (zumindest) fahrlässig verletzt hat.

3.2.5. Dass die Meldeverstöße im Zeitraum bis September 2009 auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Primärschuldnerin jedenfalls noch bis inklusive September 2009 über genügend finanzielle Mittel verfügte, um sämtliche Löhne zu bezahlen. Da im Haftungsbetrag jedoch auch Beiträge für Meldeverstöße betreffend den Dienstnehmer S. A. (Prämie für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung) und A. E. (halber Sachbezug für die Privatnutzung) mit einem späteren Fälligkeitszeitraum enthalten waren, sind die Beiträge für diese Zeiträume abzuziehen.

3.2.6. Insgesamt war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer für einen Betrag - beschränkt auf Meldeverstöße im Zeitraum bis September 2009 - in der Höhe von € 3.218,02 haftet.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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