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I404 2009990-1•BVwG I404 2009990-1
I404 2009990-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
ersatzlose Behebung, Geschäftsführer, Haftung
I404 2009990-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Thomas PRAXMARER, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.04.2014 gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.04.2014 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.04.2014 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma XXXX (in der Folge: W. S. GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, einen Betrag in der Höhe von € 3.715,89 binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma W. S. GmbH nach Bezahlung der 7,07-prozentigen Konkursquote der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Beitragsprüfung vom 07.04.2010 (Prüfzeitraum berücksichtigt bis Dezember 2009) in Höhe von € 3.715,89 schulde. Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich gewesen. Die bezeichneten Beiträge seien nicht an dem im ASVG vorgesehenen Fälligkeitstermin einbezahlt worden. Insgesamt hätten zur Einbringlichmachung der Beiträge drei Fahrnisexekutionen eingeleitet werden müssen. Am 10.02.2010 sei über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 14.08.2012 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 Insolvenzordnung (IO) aufgehoben worden. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin sei eine Quote von 7,07 % entfallen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum -vom 23.04.2008 bis zum 05.09.2012- im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck als Geschäftsführer eingetragen und daher zur Vertretung des Beitragsschuldners und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen gewesen. Mit Schreiben vom 13.11.2013 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. Zudem sei der Nachweis gefordert worden, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.06.2008 bis 10.02.2010 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten. Da die Einbringlichmachung der Beiträge durch die Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht möglich gewesen sei, habe die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ausgesprochen werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft werde. Als Beschwerdegründe würden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Zunächst sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welche Beiträge dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden würden und welcher Zeitraum betroffen sein solle. Es müsste für ihn als angeblichen Zahlungspflichtigen erkennbar sein, welche Sozialversicherungsbeiträge (Art, Höhe, Fälligkeit, Zeitraum) es seien, die angeblich geschuldet werden würden. Bis zur Zustellung dieses Bescheides sei die belangte Behörde überhaupt nie an ihn herangetreten. Ihm sei nie ein die Beiträge festzusetzender Bescheid zugestellt worden. Er sei niemals informiert worden, dass gegen die insolvente Firma ein Verfahren anhängig sei. Vor einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als angeblich haftungspflichtigen Geschäftsführer sei ihm der Bescheid zuzustellen. Es müsse auch für ihn als angeblichen Zahlungspflichtigen erkennbar sein, mit welchem Rechtsakt die angebliche Zahlungspflicht von Beiträgen festgesetzt werde. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit dieser Beschwerde seine Argumente gegen die Beitragsfestsetzung vorbringen würde. Dies würde nämlich voraussetzen, dass ihm der damalige Bescheid bekannt gemacht worden sei, was aber nicht der Fall sei. Es sei ihm als angeblichen Zahlungspflichtigen ferner die Möglichkeit einzuräumen, gegen den Rechtsakt Rechtsmittel zu ergreifen, mit dem die Zahlungspflicht festgesetzt worden sei. Dies setze dessen Zustellung voraus. Ihm sei nie etwas zugestellt worden. Geschäftsführer sei damals E. R. gewesen. Er wisse nicht, wie die belangte Behörde auf ihn komme. Ihm sei auch zu Ohren gekommen, dass auch E. R. einen ähnlichen Bescheid bekommen habe. Dieser habe sich dagegen zur Wehr gesetzt, für ihn sei die Sache erledigt. Welche Überlegungen es gewesen seien, welche die belangte Behörde veranlasst habe, ihn in Anspruch zu nehmen und welche Argumente des seinerzeitigen Geschäftsführers E.R. die belangte Behörde vom Gegenteil überzeugt habe, wisse er nicht. Noch weniger wisse er, weshalb nunmehr der Bescheid an ihn und in ähnlicher Art an seinen Bruder ergangen sei. Es sei aber offenkundig in mangelhafter Weise so, dass die belangte Behörde einfach in der Firmenbuch-Historie herumgestochert habe und solche Bescheide der Reihe nach an Personen versendet habe, welche sich im Firmenbuch namentlich finden würden, ohne dass sie je auf die Idee gekommen seien, diese Personen in gehöriger Weise ins Verfahren einzubringen. Rechtsunrichtig sei es weiters, Beiträge vorzuschreiben, die in ihrer Entstehung und Zusammensetzung nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dargestellt werden würden. Es müsse für ihn als angeblich Zahlungspflichtigen aus dem Bescheid erkennbar sein, welche Beiträge die belangte Behörde meine und welchen Zeitraum diese Beiträge betreffen würden. Die Inanspruchnahme seiner Person als ehemaligen Geschäftsführer der Firma sei grundsätzlich erst möglich, wenn die Beiträge gegenüber dem Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden seien. Dies sei ihm mitzuteilen gewesen. Es werde daher die Anfrage gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge, nach § 414 Abs. 2 ASVG in Senatsbesetzung entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wurde der Versicherungsakt samt der Beschwerde vorgelegt. Gleichzeitig wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass aus dem im Akt befindlichen Unterlagen (Aufstellung über den Haftungsbetrag vom 13.11.2013, Aufstellung der Entgelte-und Beitragsdifferenzen aus der Prüfung-P03/10 vom 30.01.2014) die Aufschlüsselung des gegenständlichen Betrages ersichtlich sei. Unrichtig sei die Behauptung, wonach die belangte Behörde ziellos in der Firmenbuch-Historie herumstochern würde, da der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Firma W. S. GmbH im gegenständlichen Zeitraum vom 23.04.2008 bis 05.09.2012 als selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer nebens einem Bruder.eingetragen gewesen sei und er demzufolge jene Pflichten zu erfüllen habe, welche dem Dienstgeber nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften obliegen würden. Der Beschwerdeführer sei seinen Verpflichtungen, die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und die Entrichtung dieser bei Fälligkeit entsprechend den Bestimmungen des ASVG vorzunehmen, nicht nachgekommen. Nicht nachvollziehbar seien die Behauptungen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Zahlungspflicht und keine Möglichkeit gehabt habe, dagegen etwas zu unternehmen. Mit Schreiben vom 13.11.2013 sei dem Beschwerdeführer eben dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden und sei er gleichzeitig ersucht worden, entsprechende Schuldausschließungsgründe darzulegen und insbesondere den Nachweis mithilfe von Unterlagen zu erbringen, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 10.02.2010 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten. Nachdem keine Stellungnahme eingelangt sei, sei die belangte Behörde gezwungen gewesen, einen Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 10 zu erlassen. Sohin wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, entlastende Unterlagen, wie etwa die Aufstellung der Zahlungsbedingungen in diesem Zeitraum samt Belegen, Status der Verbindlichkeiten per 10.02.2010 und die Aufstellung der bis heute neu hinzugekommen Verbindlichkeiten beizubringen, was jedoch seinerseits unterlassen worden sei. Im Detail seien folgende Meldevergehen begangen worden:
Den 2 Dienstnehmern XXXX (A. E.) und XXXX (E. M. ) seien vom Dienstgeber ein arbeitgebereigenes Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden, für welche nur der halbe Sachbezug angesetzt und kein Fahrtenbuch geführt worden sei.
Beim Dienstnehmer XXXX (S. A.) hätten für die Monate Juni 2008, November 2008, Juni 2009 und November 2009 die Sonderzahlungen inklusive einer starren fixen Prämien für die Bereitstellung der Gewerbeberechtigung nachverrechnet werden müssen.
Zudem sei bei den Dienstnehmern A. E., XXXX (F. E.) und E. M. in den aus der Aufstellung der Entgelte-und Beitragsdifferenzen zu entnehmenden Zeiträumen die Sonderzahlungen inklusive einer starren fixen Prämien nachverrechnet worden.
Bei der Dienstnehmerin XXXX (A. F.) sei zudem bei der Auszahlung der kumulierten Mehrstunden/-Zuschläge beim Austritt für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.10.2009 die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden.
4. Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde samt Aufstellung der Entgelte und Beitragsdifferenzen sowie der Aufstellung über den Haftungsbetrag mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in der Aufstellung des Haftungsbetrag versehentlich von einem Betrag in der Höhe von € 5.012,42 statt richtig: € 5.022,42 ausgegangen worden sei.
5. Mit Schreiben vom 03.09.2014 nahm der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt Stellung: Ihm sei nie mitgeteilt worden, dass eine Prüfung stattfinden werde, ihm sei nie ein Bescheid über Beiträge, für welche er nun als angeblicher Geschäftsführer haften solle zugestellt oder auch nur zur Kenntnis gebracht worden. Dieser Sachverhalt würde sich erweisen, wenn seinen nachstehenden Beweisanträgen Folge gegeben und der damalige Prüfer (namentlich nicht bekannt), der Direktor der belangten Behörde, der Masseverwalter, sein Bruder, und er vor Gericht einvernommen werden würden. Begehrt werde die fehlende Feststellung, dass ihm nie eine Information über eine stattfindende Prüfung übermittelt worden sei, er nie die Gelegenheit bekommen habe, sich am Prüfungsverfahren zur Aufklärung diverser Fragen zu beteiligen und ihm nie ein Bescheid zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei aus öffentlicher Urkunde erwiesen, dass im Zeitraum 11.02.2010 bis 05.09.2012 drei Vertreter laut Firmenbuch vorhanden gewesen seien. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass dem Masseverwalter allein das Handeln ab Konkurseröffnung zukomme. Daher sei es unrichtig, ihm und seinem Bruder vorzuwerfen, dass sie für die Beiträge des Zeitraums 23.04.2008 bis 05.09.2012 verantwortlich seien. Für den Zeitraum von der Bestellung des Masseverwalters durch Konkurseröffnung am 10.02.2010 bis Ende des Vorwurfszeitraums sei der Masseverwalter alleine und ausschließlich handlungsfähig und daher zuständig gewesen. Sodann würde nachvollzogen werden müssen, welche Beiträge in die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit fallen würden bzw. in die Zeit des Masseverwalters. Bereits aufgrund der Tatsache, dass ein Masseverwalter bestellt gewesen sei, könne er nicht für schuldhafte Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. Zur Aufstellung der Entgelt-und Beitragsdifferenzen aus der Prüfung P03/10 führte der Beschwerdeführer an, dass er bemängle, dass kein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge gegenüber der insolventen Firma bzw. dem Masseverwalter beiliege, sondern nur ein Auszug aus dem Prüfbericht. Es werde daher der Antrag gestellt, der belangten Behörde solle aufgetragen werden, den Bescheid und den vollständigen Prüfbericht vorzulegen. Zu den einzelnen Meldevergehen führte der Beschwerdeführer wie folgt an:
Bei S. A. werde die Nachverrechnung einer Sonderzahlungen inklusiver fixer Prämien beklagt. Ihm sei derartiges nicht bekannt. Er wisse nicht, wie die belangte Behörde zur Ansicht komme, dass es eine solche Vereinbarung je gegeben habe, dass er davon gewusst habe und er dafür hätte sorgen müssen, dass diese abgerechnet bzw. abgeführt werden. Da er bis jetzt nichts von einer allfälligen Vereinbarung wisse, könne er auch keine Beiträge entrichtet haben.
Bei A. E. werde die Nichtvorlage eines Fahrtenbuches beklagt. Da könne er nichts dafür und treffe ihn daran keine Schuld. Dieses Fahrtenbuch sei sicher vorhanden, weil A. E. zur Führung verpflichtet gewesen sei. Würde A. E. einvernommen werden, so würde er dies bestätigen und das Fahrtenbuch auch vorliegen. A. E. sei ein leitender Mitarbeiter gewesen und daher für die Führung und Kontrolle sämtlicher Fahrtenbücher einschließlich seines eigenen zuständig gewesen.
Bei F. E. würden angeblich Sonderzahlungen fehlen. Die Begründung für die Nachverrechnung sei nicht verständlich und ebenso nicht nachvollziehbar. Wenn es wirklich zutreffen sollte, dass die Sonderzahlung nach den gleichen Grundsätzen wie das Urlaubsentgelt berechnet werden müsste, dann sei das ganz einfach falsch. Die Sonderzahlung sei nach dem arbeitsrechtlichen Gehaltsbegriff (§ 16 AngG in Verbindung mit dem anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. Arbeitsvertrag) zu bemessen und nicht vom Entgeltbegriff des Urlaubsrechtes (§§ 6 und 10 UrlG) bestimmt.
Bei A. F. werde geltend gemacht, dass die Höchstbeitragsgrundlage bei Auszahlung kumulierter Überstunden bei Austritt überschritten worden sei. Auch dies sei undeutlich.
Bei E. M. seien die Vermerke im Prüfbericht völlig unverständlich. Für seine Haftung wäre erst einmal von der belangten Behörde festzustellen gewesen, zu welchem Zeitpunkt er welche Umstände hätte melden müssen. Die Meldeverstöße seien ihm nicht einmal vorgehalten worden, sondern gleich ein Rückstandsausweis erlassen und ihm die schuldhafte Nichtentrichtung unterstellt worden. Ebenso wenig führe die belangte Behörde aus, inwiefern die vorgeworfenen Meldeverstöße und ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Beiträge gewesen seien. Er stelle daher die Anträge, auf Einholung des gesamten Aktes der belangten Behörde und Zustellung einer vollständigen Kopie an seinen Vertreter oder Mitteilung an seinen Vertreter, wann er an der Außenstelle in Innsbruck Einsicht nehmen könne, weiters auf Zustellung des vollständigen Prüfbericht des samt damaligen Bescheid gegenüber der insolventen Firma bzw. dem Masseverwalter und auf Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme hierzu sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung und Einvernahme der Zeugen S. A., A. F., F. E., A. E., E. M., seines Bruders, des Masseverwalters sowie der Prüfer der belangten Behörde.
6. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurde der Dienstnehmer A.E. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob er im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009 ein Fahrtenbuch geführt und dieses allenfalls vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 19.11.2014 teilte Herr A.E. mit, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Fahrtenbuch geführt habe.
8. Mit Schreiben vom 09.12.2014 brachte die belangte Behörde zur Stellungnahme des Beschwerdeführers wie folgt vor: Unrichtig sei die Behauptung, wonach dem Beschwerdeführer nie ein Bescheid über Beiträge aus der Beitragshaftungen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zugestellt worden sei. Eine GPLA-Prüfung werde nicht zwangsläufig mit einem Bescheid beschlossen, sondern ende grundsätzlich mit einer "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO". Zu Beginn einer GPL A-Prüfung werde ein Beschluss über einen Prüfungsauftrag erlassen. Ein Bescheid werde nach Durchführung der GPL A-Prüfung nur auf Antrag der Partei erlassen und sei ein solcher nicht gestellt worden. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Prüfung sei bereits der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet worden und seien daher die Forderungen im Rahmen des Konkursverfahrens geltend gemacht worden, in welchem der Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. Dr. E. P. vertretungsbefugt gewesen sei. Die Prüfung selbst sei mit der zuständigen Lohnverrechnerin B. S. durchgeführt worden. Es sei nicht Aufgabe der Prüfer, den zuständigen Geschäftsführer einzubeziehen, sondern hätte diesen im Wege der internen Geschäftsaufteilung geschehen müssen. Darüber hinaus sei die Beitragsprüfung vom Masseverwalter nicht bestritten worden.
Zu den Meldeverstößen wurde Folgendes vorgebracht: Beim Dienstnehmer S.A. werde verkannt, dass es sich um keine Vereinbarung gehandelt habe. Tatsächlich sei diesem Dienstnehmer monatlich eine fixe Prämie für die Gewerbeberechtigung in Höhe von € 886,47 auf sein Konto überwiesen worden, so dass dieser einen Entgeltbestandteil gemäß § 49 ASVG darstelle und abgerechnet werden müsste. Bei dem Dienstnehmer A. E wurde festgehalten, dass dem Prüforgan kein Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Sohin sei gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 600 monatlich, anzusetzen. Da € 330 abgerechnet worden seien, habe die Differenz in der Höhe von € 270 nachverrechnet werden müssen. Zum Dienstnehmer F. E. wurde ausgeführt, dass gemäß § 14 Abs. 6 Kollektivvertrag des holzverarbeitenden Gewerbes die Berechnung des Urlaubzuschusses (Wochenlohn) nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolge. Darüber hinaus bestimme § 15 Abs. 3 des Kollektivvertrags, dass auch die Berechnung der Weihnachtsremuneration nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolge. Bei Akkordarbeiten werde die Weihnachtsremuneration aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen errechnet. Sohin sei entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 5 mittels kollektivvertragliche Regelung festgelegt worden, dass der Urlaubszuschuss sowie die Weihnachtsremuneration nach dem Berechnungsgrundsätzen des Urlaubsentgeltes ermittelt werden solle. Bezüglich der Dienstnehmerin A. F. verstehe man unter "kumulierten Mehrstunden" während eines Dienstverhältnisses angefallene Mehrstunden und Mehrstundenzuschläge, welche bei Fälligkeit auszubezahlen seien. Handle es sich jedoch um einen Austrittstatbestand, so sei bei der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage die Differenz auszubezahlen. Dies sei hier geschehen und sei diese daher nachzuverrechnen. Bei dem Dienstnehmer E.M. verstehe man unter der monatlichen provisionslaufende Bezüge, welche voll steuerpflichtig sei. Diese Provision sei dem Dienstnehmer E.M. monatlich überwiesen worden und sei daher abzurechnen. Abgestellt werde der Sonderzahlungsanspruch meist auf die Begriffe "Monatsgehalt" oder "monatliches Fixum". Mangels spezieller kollektivvertragliche Definition seien unter "Monatsgehalt" alle regelmäßigen festen Geldbezüge für die Normalarbeit zu verstehen. Starre oder fixe Prämien seien Bestandteil des Gehaltsbegriffes und daher im Zweifel in die Berechnung einzubeziehen. Im September 2009 habe der Austritt der Dienstnehmers E.M. stattgefunden und seien keine Sonderzahlungen abgerechnet worden, obwohl es sich um eine einvernehmliche Lösung gehandelt habe. Sohin seien die Sonderzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nachverrechnet worden. Außerdem sei das Firmenfahrzeug von der Dienstnehmerin für Privatfahrten benützt worden und sei hierfür kein Fahrtenbuch vorgelegt worden. Die Differenz von € 330 sei deshalb nachverrechnet worden.
9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2014 wurde mitgeteilt, dass nach Korrektur des Rechenfehlers der Haftungsbetrag € 3.723,32 betrage.
10. Am 17.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Prüferin und der Bruder des Beschwerdeführers, Herr. K. W., welcher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenfalls als Geschäftsführer der W. S. GmbH bestellt war, einvernommen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Herr K. W. brachte im Zuge der Verhandlung erstmals vor, dass es zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine Aufgabenverteilung gegeben habe. Er, Herr K. W., sei allein für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge der W. S. GmbH zuständig gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war vom 23.04.2008 bis 04.09.2012 als Geschäftsführer der XXXX (in der Folge Primärschuldnerin) im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. Neben ihm war auch sein Bruder K. W., welcher auch mit 99 Prozent am Stammkapital der Primärschuldnerin beteiligt ist, als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt.
1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer nicht für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge sowie An- und Abmeldungen bei der belangten Behörde zuständig, sondern war dies sein Bruder und Mehrheitsgesellschafter K. W.
1.3. Am 30.03.2010 fand bei der Primärschuldnerin eine Beitragsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2006 bis Dezember 2009 statt und wurden anlässlich dieser Prüfung mehrere Meldeverstoße festgestellt. Bei den davor stattgefundenen Prüfungen wurden keine Meldeverstöße festgestellt.
2.1. Die Feststellung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt war, wurde einem Auszug aus dem Firmenbuch entnommen und ist unstrittig.
2.2. Die Feststellungen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem weiteren Geschäftsführer K. W. eine Aufgabenverteilung gegeben hat, basiert auf der unwidersprochen gebliebenen Aussage von K. W. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3. Die Feststellung, dass schon vor der verfahrensgegenständlichen Prüfung im Jahr 2010 Prüfungen durchgeführt worden sind und dabei keine Meldeverstöße aufgezeigt wurden, basiert ebenfalls auf der Aussage von K. W. im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dieses Vorbringen blieb seitens der belangten Behörde ebenfalls unwidersprochen, weshalb die Feststellung so getroffen werden konnte.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Gemäß § 410. Abs. 1 Z. 4 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht.
Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt trotz eines diesbezüglichen Antrags Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Aufhebung des bekämpften Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Eine Geschäftsverteilung, wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung besteht, wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus. Jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung.
Diese Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern kann jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat - selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn der von der Wahrnehmung der zu erfüllenden Pflichten entbundene Geschäftsführer trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (vgl. das. Erk. des VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0193).
Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Erfüllung der genannten Pflichten betrauten anderen Geschäftsführers kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0108, mwN). Ein solcher konkreter Anlass läge etwa vor, wenn der unzuständige Geschäftsführer Informationen über die problematische wirtschaftliche Lage der Beitragsschuldnerin erhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0112), wenn ihm Informationen darüber vorliegen, dass sein Mitgeschäftsführer gegen seine Pflicht zur Berichtigung der Zuschläge verstoßen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0190) oder wenn er sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0211).
3.2.2. Im Sachverhalt wurde festgestellt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem weiteren Geschäftsführer eine Aufgabenverteilung gegeben habe und der Beschwerdeführer nicht für die die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge sowie An- und Abmeldungen bei der belangten Behörde zuständig war. Weiters wurde festgestellt, dass in vorhergehenden Prüfungen der belangten Behörde keine Meldeverstöße festgestellt worden sind. Auch sonst sind keine Hinweise hervorgekommen, dass für den Beschwerdeführer ein Anlass bestanden hat, an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung des für die Beitragsabwicklung zuständigen Geschäftsführers zu zweifeln. Aus diesen Überlegungen haftet der Beschwerdeführer daher nicht für die offenen Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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