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I404 2013304-1•BVwG I404 2013304-1
I404 2013304-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Ermittlungspflicht, Formalversicherung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wohnsitz, Zuständigkeit
I404 2013304-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 28.05.2014 betreffend die Feststellung einer Formalversicherung gemäß § 21 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht seit 01.09.2008 eine österreichische Alterspension.
2. Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 legte der Beschwerdeführer der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) unter anderem eine Lebensbestätigung vor. Auf dem Vordruck ist unter anderem folgender Satz vorgedruckt: "Leben und Aufenthalt werden hiermit bestätigt." Die Schweizerische Gemeinde Frauenkappelen fertigte diese Lebensbestätigung mit 22.07.2013, wobei im obgenannten Satz die Wortfolge "und Aufenthalt" durchgestrichen wurde.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.2008 bis zum Datum der Zustellung dieses Bescheides auf Grund einer Formalversicherung nach § 21 ASVG in der Krankenversicherung versichert war. Mit Zustellung dieses Bescheides werde die Formalversicherung beendet.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2008 in Österreich eine Alterspension beziehe. Er hätte zumindest zwischen 27.07.2000 und 26.04.2013 seinen Hauptwohnsitz in Hohenems gemeldet gehabt. Zwischen 27.04.2013 und 26.06.2013 sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemeldet gewesen. Aus dem zentralen Melderegister (ZMR) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in die Schweiz verzogen zu sein. Mit 26.06.2013 sei aus dem ZMR wieder ein Zuzug aus dem Nicht-EU-Raum ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz nun wieder in Hohenems gehabt.
Am 24.02.2014 habe der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Hohenems ab- und an derselben Anschrift einen Nebenwohnsitz angemeldet, ein neuer Hauptwohnsitz sei in Österreich nicht begründet worden. Es seien auch keine Angaben zu einem Hauptwohnsitz im Ausland erfolgt. Eine Mitteilung an die belangte Behörde oder die Pensionsversicherungsanstalt, mit der die Verlegung des Wohnsitzes mitgeteilt worden sei, sei im Zuge dieser Umzüge bzw. Ummeldungen nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben, dass er in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz einen Hauptwohnsitz bzw. seinen Lebensmittelpunkt habe.
Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer aber nicht regelmäßig in Österreich aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt nicht an der gemeldeten Anschrift in Österreich gehabt. Diese Feststellung gründe sich insbesondere auf das insoweit schlüssige Vorbringen des Beschwerdeführers, den Zustand der Liegenschaft in Hohenems, den vergeblichen Versuchen, dem Beschwerdeführer an dieser Anschrift behördliche Schriftstücke zuzustellen und dem früheren schriftlichen Vorbringen von Frau K. G.
Der Beschwerdeführer sei von der Pensionsversicherungsanstalt mit Beginn seines Pensionsbezugs bei der belangten Behörde zur Krankenversicherung angemeldet worden, die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund seiner österreichischen Pension seien von der Pensionsversicherungsanstalt ausnahmslos fristgerecht abgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Vorgangsweise vor seiner Beschwerde nie Einspruch erhoben. Der Beschwerdeführer sei sich offenbar auch bewusst gewesen, dass er in Österreich krankenversichert gewesen sei, jedenfalls habe er in den Jahren seit seiner Anmeldung zur Krankenversicherung wiederholt Leistungen der belangten Behörde in Anspruch genommen, zuletzt in den Jahren 2012 und 2013.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt nicht um einen Tatbestand handle, der durch die Kollisionsnormen der europarechtlichen VO (EWG) Nr. 1408/71 oder (EG) Nr. 883/2004 zu lösen sei, die Verordnungen enthielten nämlich lediglich Bestimmungen, nach denen sich bestimmen ließe, welcher vom Geltungsbereich der Verordnung erfasste Staat Leistungen zu gewähren habe und Beiträge vorschreiben dürfe, wobei diese Bestimmungen im Fall von Renten und Pensionen jeweils auf den Wohnort der versicherten Person abstellen würden (Art 23ff). Nach Art 1 lit. j der VO 883/2004 verstehe man unter dem Wohnort einer Person den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Person. Nach den Feststellungen sei ein so verstandener Wohnort im Fall des Beschwerdeführers in Österreich nicht anzunehmen. Es sei aber auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Wohnort in der Schweiz (oder einem EU- bzw. EWR-Staat) begründet habe. Dies werde insbesondere durch eine sogenannte Lebensbestätigung der Gemeindeverwaltung Frauenkappelen in der Schweiz belegt, mit welcher ausdrücklich nur das "Leben", nicht aber der "Aufenthalt" des Beschwerdeführers in der genannten Gemeinde bestätigt werde. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz zu unterliegen. Hinsichtlich eines etwaigen Wohnortes in den USA enthalte die Verordnung keine Festlegungen. Hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen für eine Sozialversicherung des Beschwerdeführers in Österreich sei deshalb ausschließlich auf den innerstaatlichen Rechtsbestand zurückzugreifen.
Gemäß § 8 Abs. 1 lit a ASVG seien in der Krankenversicherung (u.a.) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten würden.
Da sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen und nach seinem eigenen Vorbringen nicht ständig und auch nicht überwiegend in Österreich aufgehalten habe, sei dieser Tatbestand im abgesprochenen Zeitpunkt nicht erfüllt und es habe keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bestanden.
Gemäß § 21 Abs. 1 ASVG bestehe eine Formalversicherung, wenn ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen habe. Die Versicherung bestehe in diesem Fall ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden seien.
Im Fall des Beschwerdeführers sei die Anmeldung bei der belangten Behörde durch die Pensionsversicherungsanstalt mit Beginn des Pensionsbezugs am 01.09.2008 erfolgt, es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass diese Anmeldung vorsätzlich unrichtig erfolgt sei. Die Pensionsversicherungsanstalt habe vielmehr in nachvollziehbarer Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer ständig in Österreich aufhältig gewesen sei, wodurch eine Pflichtversicherung entstanden wäre. Diese Annahme der Pensionsversicherungsanstalt sei insofern naheliegend und nicht zu hinterfragen, als der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Hohenems gemeldet hatte. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldung bei der Krankenversicherung zwar nicht selbst vorgenommen - was Pensionisten wie Dienstnehmer in aller Regel nicht tun würden - der Bestand der Krankenversicherung sei für ihn aber klar erkennbar gewesen, da von seiner Pension monatlich Beiträge zur Krankenversicherung in Abzug gebracht würden. Der Beschwerdeführer habe folgerichtig auch Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen, es sei dem Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme der Sozialversicherungsleistungen eine E-Card zugestellt worden, die er entgegengenommen habe.
Der Beschwerdeführer habe bis zur Übermittlung seiner Beschwerde somit keine Schritte unternommen, das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung aufzuklären. Die belangte Behörde habe den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und die Beiträge über mehrere Jahre hinweg unbeanstandet entgegengenommen. Rückblickend betrachtet hätten der belangten Behörde im Sommer 2013 wohl Zweifel kommen können, ob der Beschwerdeführer seinen ständigen Aufenthalt tatsächlich in Österreich habe. Diesen Hinweisen sei aber unter anderem deshalb nicht nachgegangen worden, weil weder der Beschwerdeführer noch Frau K.G. jemals verifizierbar vorgebracht hätten, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Aufenthalt an einem anderen Ort gehabt habe. Auch sei nie das Bestehen der Krankenversicherung an sich beanstandet worden, der Beschwerdeführer habe vielmehr nur die Entrichtung höherer Krankenversicherungsbeiträge aufgrund seiner Auslandspension verweigert. Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde den Eindruck haben müssen, dass der Beschwerdeführer deren Schriftstücke in Hohenems lediglich mit dem Ziel nicht entgegennehme, um diese Beiträge nicht entrichten zu müssen. Gestützt worden sei diese Vermutung insbesondere durch das Vorliegen einer entsprechenden Hauptwohnsitzmeldung im ZMR. Festzuhalten sei daher, dass der Beschwerdeführer seinen Meldepflichten weder der Personenstandsbehörde noch den Sozialversicherungsträgern gegenüber nachgekommen sei und eine frühere Aufklärung des wahren Sachverhalts somit selbst verzögert habe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mit 03.06.1976 zur GZ 1535/75 ausgesprochen, dass eine Formalversicherung auch dann bestehe, wenn der Sozialversicherungsträger bei einem nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Pensionisten den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben ansehe und für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten die Beiträge unbeanstandet entgegennehme. Durch die Leistung der Beiträge zur Krankenversicherung durch den Pensionsversicherungsträger und das Einbehalten eines Beitrages von der zur Auszahlung gelangenden Pension werde für den in der Krankenversicherung vermeintlich Pflichtversicherten die unbeanstandete Annahme der Beiträge erkenntlich. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Formalversicherung seien im Fall des Beschwerdeführers somit ausnahmslos erfüllt gewesen, weshalb die Formalversicherung mit 01.09.2008 eingetreten sei.
Gemäß § 21 ASVG ende die Formalversicherung (wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 11 oder § 12 ASVG eintrete) mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
Da kein Tatbestand der §§ 11 oder 12 ASVG vorliege, habe die Formalversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung erst mit der Zustellung dieses Bescheides geendet.
4. In der binnen offener Frist erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass man von ihm Zahlungen fordere, obwohl er gar nicht in Österreich gewohnt habe, was Frau K. G. mehrmals vorgebracht habe. Er fordere von der belangten Behörde die Zuerkennung der Kosten, die ihm in dieser Angelegenheit aus den Titeln Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten entstanden seien, widrigenfalls er Klage einbringen werde. Auf eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit werde verzichtet.
5. Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 trug das Gericht dem Beschwerdeführer auf, bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde die Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
6. In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die versteckte Feststellung treffe, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthalt in der Schweiz. Begründet werde dies damit, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Lebensbestätigung", jedoch keine Aufenthaltsbestätigung der Gemeinde Kappelen BE beigebracht habe. Die von der Gemeinde Kappelen BE ausgestellte Lebensbestätigung belege sehr wohl den Aufenthalt in der genannten Gemeinde, der belangten Behörde müsse die entsprechende Schweizer Terminologie bekannt sein, die sich eben nicht mit der österreichischen Rechtssprache deckt.
Die belangte Behörde interpretiere die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung ausschließlich in ihrem Sinne. Korrekterweise hätte die belangte Behörde im Zweifelsfall nachfragen oder den Beschwerdeführer auffordern müssen, die Bestätigung in Aufenthaltsbestätigung umschreiben zu lassen, bevor sie dieses Dokument als irrelevant einstufe. Dass der belangten Behörde Zweifel gekommen seien, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Aufenthalt in Österreich habe, ergebe sich aus ihrer eigenen Feststellung, wonach behördliche Schriftstücke in Hohenems nicht zugestellt hätten werden können. Hier hätte die belangte Behörde aufgrund der angeführten Zweifel entsprechende Nachforschungen anstellen müssen, anstatt ohne vollständiges Ermittlungsverfahren eine Beitragsvorschreibung zu erlassen. Auch die Anführung der Informationen des ZMR könne die belangte Behörde nicht entlasten, wenn sie dessen inhaltliche Unrichtigkeit insofern selbst feststelle, dass die Vorsprache eines Organs der belangten Behörde am behaupteten österreichischen Wohnsitz des Beschwerdeführers erfolglos gewesen sei.
Folglich hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht in Hohenems beziehungsweise dem österreichischen Bundesgebiet habe, sondern in der Schweiz.
Rechtlich folge daraus, dass die Voraussetzungen für die Formalversicherung nicht vorgelegen seien und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher keine Beiträge vorschreiben hätte dürfen.
Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig in Österreich aufgehalten habe und seinen Lebensmittelpunkt nicht an der gemeldeten Anschrift in Österreich gehabt habe. Der belangten Behörde sei ihren eigenen Feststellungen zu Folge auch aufgefallen, dass behördliche Schriftstücke in Hohenems nicht hätten zugestellt werden konnten.
Wenn also die belangte Behörde selbst davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse keinen dauernden Aufenthalt gehabt habe, würden die Voraussetzungen für eine Formalversicherung nicht vorliegen, da den Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG treffe.
§ 8 Abs. 1 lit. a ASVG sei daher nicht anwendbar, da kein Aufenthalt im Inland vorgelegen sei, was aber nach dem letzten Halbsatz von § 8 Abs. 1 lit a ASVG Voraussetzung wäre.
Weiters stütze die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch auf § 21 Abs. 1 ASVG. Auch diese rechtliche Beurteilung sei verfehlt. Wenn sich die belangte Behörde darauf stütze, die Abführung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Pensionsversicherungsanstalt sei ohne Einwand des Beschwerdeführers erfolgt, so werde dabei ausgeblendet, dass dies voraussetze, dass dem Beschwerdeführer diese Informationen auch zukommen müssten. Wenn aber die belangte Behörde schon selbst feststelle, dass Zustellungen ihrer Schriftstücke an den Beschwerdeführer an dessen österreichischer Adresse nicht hätten erfolgen können, so müsse dies auch für Schriftstücke der Pensionsversicherungsanstalt gelten und hätte dies die belangte Behörde entsprechend berücksichtigen müssen. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde müsse daher auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt erhalten habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2013/02/0102 u.a.) könne bei Zustellungen ohne Zustellnachweis eine Behörde der Behauptung des Empfängers, ein Schriftstück nicht erhalten zu haben, nicht wirksam entgegentreten. Zudem wäre im vorliegenden Fall selbst eine Zustellung durch Hinterlegung für die belangte Behörde nicht rechtswirksam, da es ein Wertungswiderspruch wäre, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass Zustellungen in Hohenems, nicht möglich seien, sie sich mit diesem Wissen jedoch auf die rechtswirksame Zustellung durch eine andere Behörde oder einen anderen Sozialversicherungsträger an die gleiche Adresse berufen wolle. Insofern bleibe auch für die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Pflichtversicherung stillschweigend akzeptiert, kein Raum. Zudem sei festzuhalten, dass die von der Pensionsversicherungsanstalt gewährte Pension so geringfügig sei, dass offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer davon nicht leben könne.
Rechtlich bedeute dies jedoch, dass der belangten Behörde hätte bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführer eine Pension eines anderen Landes beziehe. Die belangte Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, dass - schon aufgrund der Höhe des Pensionsbezuges - der Beschwerdeführer anderweitig krankenversichert sein müsste.
Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, so wäre letztendlich jede Person, die irgendwie noch einen Bezug zu Österreich habe und hier einmal kurz sozialversichert gewesen sei, in die Formalversicherung aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie ihren dauernden Aufenthalt in Österreich hat oder nicht, wobei die verrechneten Beträge in keiner Relation zum Pensionsbezug stehen.
7. Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung seines Vollmachtsverhältnisses mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Gemäß § 410. Abs. 1 Z. 4 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht.
Da ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) bis (8) ..."
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Die relevanten Bestimmungen der VO (EWG) 1971/1408 des Rates v. 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl L 1971/149, 2, lauten:
"TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe
wie folgt definiert:
...
h) "Wohnort": der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
TITEL II
BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 13
Allgemeine Regelung
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) bis e) ...
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften."
Die relevanten Bestimmungen der VO (EG) 2004/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2004/166, 1, lauten wie folgt:
"TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
"TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) ...
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) bis d) ...
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
..."
2.2.2. Zu § 28 Abs. 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 und vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0005).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren aufgrund folgender Überlegungen erfüllt:
Zu Beginn ihrer Ausführungen begründet die belangte Behörde ihre Rechtsansicht, wonach im gegenständlichen Fall die VO (EWG) 1971/1408 und die VO (EG) 2004/883 nicht anwendbar seien. Beide Verordnungen stellen bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts für Rentner auf das Recht des Wohnortes ab. Die belangte Behörde verneint im gegenständlichen Fall einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich. Unter (alleiniger) Bezugnahme auf eine (von der belangten Behörde verlangten und formulierten) "Lebensbestätigung" der Schweizer Gemeinde Frauenkappelen, welche nach Ansicht der belangten Behörde das Leben des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Aufenthalt in der Gemeinde Frauenkappelen bestätige, stellt sie weiters fest, dass der Beschwerdeführer auch keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Dabei lässt sie allerdings teilweise ihre eigenen Feststellungen außer Acht, wonach der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich in die Schweiz verzogen sei. Diesen Widerspruch hat die belangte Behörde nicht aufgeklärt, sondern sich auf darauf zurückgezogen, dass der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, in der Schweiz einen Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt begründet zu haben. Diesbezüglich ist die belangte Behörde auf ihre amtswegige Ermittlungsverpflichtung zu verweisen, wonach sie den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat und diesbezüglich nicht auf Parteivorbringen beschränkt ist.
Dadurch, dass die belangte Behörde lediglich aufgrund der Lebensbestätigung der Schweizer Gemeinde Frauenkappelen, in welcher die Wortfolge "und Aufenthalt" durchgestrichen wurde, davon ausging, dass der Beschwerdeführer im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, hat sie jedenfalls nur ansatzweise im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermittelt. Warum eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem tatsächlichen Wohnort unterblieben ist, obwohl die belangte Behörde zu dem Schluss kam, dass der Beschwerdeführer trotz zumindest teilweiser gegenteiliger Meldung im ZMR jedenfalls keinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat, ist nicht ersichtlich. Auch eine Anfrage seitens der belangten Behörde bei der Gemeinde Frauenkappelen, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seinen Wohnsitz dort gehabt hat, ist unterblieben.
Da eben die Klärung des Wohnortes maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit Österreichs ist, hätte die belangte Behörde diesbezüglich jedenfalls weitere Ermittlungen anstellen müssen. Falls sich nämlich im fortgesetzten Verfahren ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, so wären nämlich entgegen der derzeitigen Ansicht der belangten Behörde die genannten VO (EWG) 1971/1408 und die VO (EG) 2004/883 anwendbar und wäre eine Zuständigkeit Österreichs in diesem Zeitraum nicht gegeben.
2.2.7. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre.
Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2.2.8. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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