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W105 1257971-4•BVwG W105 1257971-4
W105 1257971-4Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, Revision zulässig,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W105 1257971-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien alias Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 249274210/14521370, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.04.2014 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen vor:
Asylantragstellung vom 12.08.2009 in Ungarn
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 08.04.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Seine Mutter sowie zwei Neffen seien im Bundesgebiet aufhältig. Weiters sei er Vater zweier Söhne, welche in Georgien leben würden. Im Jahr 2003 sei er zum ersten Mal nach Österreich gelangt, habe einen Asylantrag gestellt und sei daraufhin in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Anschließend habe er in Rumänien um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht, sei weiter nach Österreich gereist und habe im Jahr 2008 abermals einen Asylantrag eingebracht. 2009 sei er nach Rumänien und weiter nach Georgien überstellt worden, habe sich in der Folge jedoch nach Ungarn begeben, wo er ebenfalls um Asyl angesucht habe. Er habe dort einen Konventionsreisepass erhalten und sich bis April 2013 in Ungarn aufgehalten, ehe er sich wiederum ins österreichische Bundesgebiet begeben habe.
Insgesamt habe er drei Asylanträge in Österreich, zwei in Ungarn und einen in Rumänien gestellt. Die beiden zuvor im Bundesgebiet eingebrachten Anträge seien rechtskräftig negativ entschieden worden, ebenso der in Rumänien gestellte Antrag. Überdies sei in Österreich im Jahr 2004 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Das erste, in Ungarn geführte Asylverfahren sei eingestellt worden, nach dem zweiten, dort eingebrachten Asylantrag habe er einen Konventionsreisepass erhalten.
Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, da er dort nichts habe machen können, nicht versichert gewesen sei und kein Geld bekommen habe. Zudem sei seine Familie in Österreich wohnhaft.
Ebenfalls am 08.04.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA"). Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Seine Mutter sowie seine beiden Neffen seien seit eineinhalb Monaten in Österreich aufhältig und hätten um Asyl angesucht. Zur Mutter habe er telefonischen Kontakt. Im Jahr 2005 sei einer seiner Söhne im Bundesgebiet geboren worden, seit August 2008 lebe dieser jedoch in Georgien.
Der Beschwerdeführer sei im Besitz gefälschter tschechischer Dokumente gewesen, um in Österreich legal arbeiten zu können. Im Dezember 2013 seien ihm diese Dokumente allerdings abgenommen worden. Derzeit werde er von seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit etwa acht Monaten eine Beziehung führe und zusammenlebe, finanziell unterstützt. Er sei jedoch nicht offiziell im Bundesgebiet gemeldet.
Von April 2009 bis April 2013 sei er in Ungarn wohnhaft gewesen, seitdem sei er wieder in Österreich aufhältig. In Ungarn sei er zwar subsidiär schutzberechtigt, wolle allerdings nicht dorthin zurückkehren, sondern lieber im Bundesgebiet bleiben. Seine Freundin, weitere Freunde und Bekannte würden hier leben, zudem spreche er sehr gut Deutsch. In der Vergangenheit seien diverse Strafverfahren gegen ihn geführt worden.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Antragsteller folgende Dokumente vor: ungarische Aufenthaltsberechtigungs-, Versicherungs- und Arbeitskarte, Meldebestätigung sowie georgischer Führerschein.
Das BFA richtete am 11.04.2014 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Informationsersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 22.04.2014, beim BFA eingelangt am 02.05.2014, informierten die ungarischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer am 04.05. sowie am 11.08.2009 in Ungarn um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht habe und ihm am 24.11.2009 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Am 03.05.2012 sei ihm ein Reisedokument ausgestellt worden.
Am 22.05.2014 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung statt. Der Antragsteller führte aus, insgesamt vier Jahre in Ungarn als subsidiär Schutzberechtigter gelebt zu haben. Seinen dortigen Lebensunterhalt habe er finanzieren können, weil ihm Verwandte und Freunde regelmäßig Geld geschickt hätten. Er sei arbeitslos gewesen und habe keine Sozialleistungen erhalten. Solche habe er jedoch auch gar nicht beantragt. Von der ungarischen Polizei sei er einmal geschlagen worden, weil er in einem öffentlichen Gebäude geraucht habe.
Hinsichtlich seiner Familienverhältnisse brachte der Beschwerdeführer weiters vor, derzeit bei seiner Lebensgefährtin, welche ihn finanziell unterstütze, zu wohnen. Ferner seien seine Mutter und zwei Neffen im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig. Er habe zwei Söhne, welche glaublich in Georgien leben würden.
Abschließend wurden dem Antragsteller seitens des BFA die Länderfeststellungen zu Ungarn ausgehändigt und ihm gleichzeitig eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 30.05.2014 eingeräumt.
Eine solche Stellungnahme langte am 27.05.2014 beim BFA ein. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst ins Treffen, in den Jahren 2003 und 2008 bereits Asylanträge in Österreich gestellt zu haben, welche jedoch abgelehnt worden seien. In der Folge sei er nach Georgien abgeschoben worden, wo er beschuldigt worden sei, einen Terroranschlag vorbereitet zu haben. Daraufhin sei er gefoltert worden, weshalb er nach Ungarn geflüchtet sei und schließlich subsidiären Schutz erhalten habe. Die Fluchtgründe seien immer dieselben gewesen, weshalb ihm bereits Österreich Asyl oder subsidiären Schutz hätte gewähren müssen, anstatt diese Verantwortung an Ungarn zu delegieren. Die Zuständigkeit Österreichs für das vorliegende Asylverfahren sei nach wie vor gegeben.
Gleichzeitig wurde der ungarische Bescheid vom 24.11.2009, mit welchem dem Antragsteller subsidiärer Schutz gewährt wurde, (in ungarischer Sprache) übermittelt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 (gemeint: Abs. 1) FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Asylrechtliche Haft
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann auf Grund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen.
Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.
Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.
AW können keine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.
Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;
Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;
Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).
Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)
Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollten auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen, stattdessen sollten andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollten neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland von Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel ist es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. (VB 28.6.2013)
Um die praktischen Auswirkungen der og. Gesetzesänderungen auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz.
Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn.
Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert.
Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben.
In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde.
Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist.
Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)
Die Unterbringungssituation ist derzeit unproblematisch. Seit Abbau der letzten Zelte im Spätsommer 2013 war es nicht mehr notwendig, Notquartiere zu errichten. Békéscsaba ist, nach einer Brandstiftung durch Asylwerber im November 2013, wieder vollständig in Betrieb. Auch vor dem Hintergrund der schwierigen Lage in Bulgarien sieht Ungarn keine Gefahr einer Verschärfung der Unterbringungssituation. Erfahrungsgemäß ist der Aufenthalt von Migranten in Ungarn stets nur temporär und es wird versucht, das Land möglichst rasch wieder zu verlassen. Da die asylrechtliche Haft nur bei Antragstellern angewandt wird, die nicht aus anerkannt risikoreichen Herkunftsländern kommen (Kosovo, Pakistan etc.), ist auch in weiterer Zukunft nicht damit zu rechnen, dass sich diese Situation wesentlich ändern wird. Das heißt, eine Ausweitung der Anwendung des Instruments Asylhaft ist nicht zu erwarten. (VB 24.1.2014)
Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylbewerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)
Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.
Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)
In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.
Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. (EGMR 23.10.2012a / EGMR 23.10.2012b)
Quellen:
VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen:
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Integrationsvertrag
Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt.
Ab 1.1.2014 wird die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden.
Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Der Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und zahlt diese monatlich aus. Die Leitungen des Integrationsvertrages werden durch das Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen, wie etwa Unterkunft, Sprachkurse, etc. Gleichzeitig werden die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten sein.
Der Besuch von Sprachkursen wird nicht verpflichtend sein, aber die Schutzberechtigten können sich diese aus den Mitteln der Integrationshilfe selbst finanzieren.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:
Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);
eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;
Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);
Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014)
Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)
Der Integrationsvertrag muss binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und ist bis zu zwei Jahren gültig. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten diesen Vertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag.
Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird.
Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o.g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.
Außerdem werden ab 1.1.2014 bedürftige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe haben, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)
Quellen:
VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom November 2013:
Feststellungen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen zu Ungarn
Das ungarische Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (BAH) berichtet in seiner Anfragebeantwortung:
Zum Ausmaß an Sozialunterstützung (Geld oder Sachleistung, etc.), das anerkannte Flüchtlinge nach der "pre-integration-Phase" bekommen (also 6 Monate nach positiver Entscheidung im Asylverfahren):
Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf kostenlose Unterkunft und Versorgung in einem Aufnahmezentrum für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Ausstellung des endgültigen Dokuments der Anerkennung des Flüchtlingsstatus. Diese Frist kann ausnahmsweise einmal um sechs Monate verlängert werden. Die Behörde kann den Aufenthalt über diese 12 Monate hinaus gewähren, wenn der Betreffende mindestens 60 Jahre alt und/oder zur Integration in die Gesellschaft nicht geeignet ist; oder aus gesundheitlichen Gründen.
Wenn der anerkannte Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte von keinem System der sozialen Sicherheit abgedeckt ist, ist er ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über seinen Status rechtsverbindlich wird, für ein Jahr zur Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen berechtigt.
Die Flüchtlingsbehörde erstattet für anerkannte Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte die Kosten für Mahlzeiten in den Bildungseinrichtungen und die Kosten für die lokalen und Intercity-Fahrkarten für Reisen zur Bildungseinrichtung. Das gilt unabhängig davon, ob der Betreffende in einem Zentrum oder privat wohnt.
geldwerte Vorteile
Zulagen zur Erleichterung der sozialen Integration
Ab 1. Januar 2014 wird es Änderungen geben. Die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten wird durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum am Wohnort des Betreffenden, ermöglicht. Die Aufgabe kann ganz oder teilweise von NGOs übernommen werden. Der Flüchtling unterzeichnet einen Integrationsvertrag, wenn er Unterstützung benötigt und die Behörde zahlt die Beihilfen durch das Familienunterstützungszentrum aus.
Wenn ein Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmezentrum ohne schriftliche Mitteilung oder für länger als 30 Tage abbricht, ist er nicht mehr zur Unterbringung im Zentrum berechtigt. Der Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte hat der Behörde jeden Aufenthalt im Ausland von mehr als 30 Tagen bzw. jeden anderen Grund der ihn am Genuss von Leistungen hindert, vor Reiseantritt bzw. sofort nach Eintreten der Hinderung, mitzuteilen. Die Auszahlung der Leistungen wird auf Basis der Meldung bis zur Wiederkehr suspendiert. Kommt der Betreffende der Mitteilungspflicht nicht nach, werden die Leistungen eingestellt und er ist auch nach Rückkehr dazu nicht mehr berechtigt. Die anderen Rechte (zB: Gesundheitsleitungen, Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit Schule und Bildung, kostenloser Ungarisch-Sprachkurs, etc.) verlieren Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte, die das Land verlassen und danach zurückkehren, jedoch nicht. Sie haben die gleichen Rechte auf soziale Unterstützung durch das Gesetz "Act III of 1993 on Social Governance and Social Benefits" wie ungarische Staatsbürger.
Da Flüchtlinge grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten haben wie ungarische Staatsbürger und von denselben Sozialgesetzen umfasst sind, können Rückkehrer das Recht auf medizinische und soziale Hilfe nicht einfach so verlieren, wenn sie die grundlegenden Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. (Hervorhebungen im Original von der Staatendokumentation.)
Der Rückkehrer, der das Recht auf Unterbringung in einem Empfangszentrum verloren hat, kann die Hilfe einer NGO bei der Unterkunftssuche in Anspruch nehmen. (Hervorhebungen im Original von der Staatendokumentation.)
Ein anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, dem Obdachlosigkeit droht, kann das Hilfssystem für Obdachlosigkeit nach dem Gesetz "Act III of 1993 on Social Governance and Social Benefits" zu denselben Bedingungen wie ein ungarischer Staatsbürger in Anspruch nehmen.
Es gab laut BAH in der Vergangenheit mehrere Fälle, in denen anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmezentrum ohne schriftliche Mitteilung beendet hatten und somit nicht mehr zur Unterbringung im Aufnahmezentrum berechtigt waren (siehe oben). In diesen Fällen wären die ungarischen Obdachlosenheime bereit gewesen diese Personen unterzubringen, diese lehnten das aber ab.
Es gibt Organisationen in Budapest und außerhalb, die Obdachlosen Unterkunft gewähren können. Etwa Oltalom Karitatív Egyesület, die eine Unterkunft ausschließlich für Flüchtlinge betreibt, die nicht länger zur Unterbringung in einem Aufnahmezentrum berechtigt sind, sich aber nichts anderes leisten können. Außerdem bieten sie u.a. 3 Mahlzeiten am Tag, freie Zahn- und dermatologische Behandlung.
Die staatliche Unterbringung umfasst Tagesstätten, Nachtunterkünfte, temporäre Unterbringung oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn der Gesundheitszustand der Person es verlangt.
Es werden keine Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt, wenn ein anerkannter Flüchtling oder subsidiären Schutzberechtigter das Land verlässt und danach zurückkehrt. Das Land zu verlassen kann unter den oben genannten Umständen (Verletzung der Mitteilungspflicht) zur Beendigung der Auszahlung der Taggelder und zum Verlust des Rechtes auf Unterbringung im Aufnahmezentrum, auch nach der Rückkehr führen.
Die Integration Schutzberechtigter wird ab 1.1.2014 umgestellt - weg vom System des Integrationszentrums, hin zu einem dezentralen System in den Gemeinden. Dazu wird zwischen bedürftigem Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigtem und zuständiger Gemeinde ein Integrationsvertrag geschlossen, in dem sich der Schutzberechtigte zur Kooperation verpflichtet.
Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder er einer Straftat angeklagt wird und gegen ihn deswegen ermittelt wird.
Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o.g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.
UNHCR begrüßt generell, dass die Gesetzesänderung zu einer deutlichen Veränderung des Integrations-Regimes führt, weg vom Empfangszentrums-lastigen pre-Integration-Modell des BAH (engl. Abkürzung: OIN, Anm.), hin zu einem Gemeinde-orientierten System, das Integration in das System der allgemeinen sozialen Unterstützung einbettet, was UNHCR seit vielen Jahren befürwortet."
In rechtlicher Hinsicht verweist der Bescheid auf die Bestimmungen der § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG. Ein Antrag auf internationalen Schutz sei gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei österreichische Staatsangehörige, die Beziehung zu dieser bestehe seit mehreren Monaten und sei zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet habe bewusst sein müssen, eingegangen worden. Auch die übrigen Familienmitglieder, nämlich Mutter und Neffen, würden sich erst seit Kurzem als Asylwerber in Österreich befinden und seien nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Insgesamt seien weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Antragstellers nachweislich am 26.06.2014 zugestellt.
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 02.07.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Österreich sei ursprünglich für die subsidiäre Schutzgewährung des Beschwerdeführers zuständig gewesen, da die Voraussetzungen dafür vorgelegen seien. Das gegen ihn im Jahr 2004 verhängte Aufenthaltsverbot sei aufzuheben und ihm eine Berechtigung für einen dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet einzuräumen.
1.4. Einem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.08.2014 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller am 12.08.2014 auf dem Landweg nach Ungarn überstellt wurde.
1.5. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft vom 08.04.2015 ergeben sich fünf Verurteilungen aus den Jahren 2004, 2006, 2009 und 2015. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 12.02.2015 wegen strafbarer Handlungen nach § 107 Abs. 1 StGB, §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB, § 125 StGB sowie §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon zwei Monate unbedingt und sieben Monate bedingt, verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2003 - nach illegaler Einreise- seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Gegen ihn wurde ein seit 15.12.2004 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.06.2007, rechtskräftig seit 06.06.2007, wurde der Asylantrag abgewiesen und der Antragsteller am 06.08.2008 nach Georgien abgeschoben.
Am 10.12.2008 brachte er seinen zweiten Asylantrag im Bundesgebiet ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.03.2009, rechtskräftig seit 23.03.2009, abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2009 nach Rumänien überstellt.
Von April 2009 bis April 2013 lebte er in Ungarn, am 24.11.2009 wurde ihm dort der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und am 03.05.2012 ein Reisedokument ausgestellt.
Im April 2013 begab sich der Antragsteller - im Besitz gefälschter tschechischer Dokumente - erneut ins österreichische Bundesgebiet und suchte in der Folge am 08.04.2014 zum dritten Mal um die Gewährung internationalen Schutzes an.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Ungarn an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.
Der Antragsteller leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit der er seit etwa September 2013 eine Beziehung führt, ist österreichische Staatsangehörige und lebt im Bundesgebiet. Zwischen ihnen bestand mehrere Monate ein gemeinsamer Haushalt. Obwohl der Antragsteller von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt wurde, liegen keine wechselseitigen - etwa finanzielle oder sonstige - Abhängigkeiten vor. Des Weiteren sind seine Mutter sowie zwei Neffen seit Februar 2014 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Zu diesen besteht lediglich telefonischer Kontakt. Der Antragsteller ist Vater zweier minderjähriger Söhne, welche jedoch nicht in Österreich wohnhaft sind.
Am 12.08.2014 wurde die beschwerdeführende Partei auf dem Landweg nach Ungarn überstellt.
Der Antragsteller wurde in den Jahren 2004, 2006, 2009 und 2015 bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil vom 12.02.2015 wegen strafbarer Handlungen nach § 107 Abs. 1 StGB, §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB, § 125 StGB sowie §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon zwei Monate unbedingt und sieben Monate bedingt, verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der drei bisher in Österreich gestellten Asylanträge sowie des Aufenthaltsverbots stützen sich auf Ausführungen der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid sowie auf jene des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen.
Die Feststellung des Bestehens des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Ungarn resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Rechtslage bezüglich sozialer Integration und Bildung samt den rechtlichen Möglichkeiten von Rückkehrern aus dem Ausland getroffen.
Die Feststellung des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen basiert auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Die familiären Verhältnisse des Antragstellers sowie das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner Lebensgefährtin ergeben sich ebenfalls aus seinem Vorbringen sowie dem Verwaltungsakt. Das Vorliegen wechselseitiger Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin oder einem anderen, in Österreich aufhältigen Familienmitglied, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, weshalb das Gericht zur diesbezüglichen Feststellung gelangte. Der Antragsteller führte zwar aus, von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden zu sein, dies ist jedoch keineswegs mit einer finanziellen Abhängigkeit gleichzusetzen.
Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn ist einem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.08.2014 zu entnehmen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers sind aus einer aktuellen Strafregisterauskunft vom 08.04.2015 ersichtlich.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Feststellung, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in Ungarn nicht versichert gewesen zu sein, kein Geld von staatlicher Seite erhalten zu haben und einmal von der ungarischen Polizei geschlagen worden zu sein, sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für nach Ungarn überstellte Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung besteht.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Quellen dargelegt wurde, ist in Ungarn insbesondere auch die soziale und medizinische Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten gewährleistet. Nach den Länderberichten kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr laufen würde, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Auch die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen stellen sich als in hohem Maße spekulativ dar.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel kann in Ungarn im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.
Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Lebensgefährtin, die Mutter sowie zwei Neffen des Beschwerdeführers sind im Bundesgebiet aufhältig. Die Lebensgefährtin ist österreichische Staatsangehörige, die Mutter sowie die Neffen sind Asylwerber.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung dieses Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (24.04.1996, 22070/93, Boughanemi/Frankreich). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern kommt es nicht darauf an, dass ein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis vorliegt, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde.
Die Beziehung des Antragstellers zu seiner Mutter ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Eine Ausweisung würde einen Eingriff in dieses Recht darstellen, welcher ohne eine Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegenüber den in Art. 8 Abs. 2 EMRK erwähnten öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt werden kann.
Wie oben unter Punkt II.1. und 2. bereits dargelegt, wurde das Vorliegen wechselseitiger Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin oder einem anderen, in Österreich aufhältigen Familienmitglied zu keinem Zeitpunkt behauptet. Zwischen dem Antragsteller, seiner Mutter und den Neffen lag auch kein gemeinsamer Haushalt vor und bestand lediglich telefonischer Kontakt. Der gemeinsame Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin konnte ausschließlich durch die illegale Einreise ins Bundesgebiet begründet werden. Zudem könnte ein etwaiges Familienleben durch gelegentliche Besuche in Ungarn aufrechterhalten werden.
Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von knapp eineinhalb Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof dieser Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob § 4a AsylG 2005 auch auf Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, anwendbar ist, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach § 4 oder § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des VwGH. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber ist erst im ersten Halbjahr 2015 im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten.
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