BVwG W115 2007151-1

W115 2007151-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten, Schmerzensgeld

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2007151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2007151.1.00

Spruch

W115 2007151-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Zl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er am XXXX von zwei unbekannten Tätern angegriffen worden sei. Ein Täter habe mit einem Messer einmal auf ihn eingestochen. Durch die Tat sei er am linken Unterschenkel verletzt und auch psychisch geschädigt worden.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

  • Kopie des Reisepasses

  • Anzeigebestätigung über absichtliche schwere Körperverletzung vom

XXXX

  • Zeitungsartikel vom XXXX

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX und XXXX

  • Krankenstandsbescheinigung WGKK vom XXXX

  • Befund Unfallkrankenhaus XXXX vom XXXX

  • Befund XXXX, Institut für Röntgendiagnostik vom XXXX

  • Vorläufiger Befundbericht XXXX, Abteilung Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX

1.1. Zur Prüfung des Antrages hat die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX den Strafakt angefordert.

1.2. Mittels Gesprächsnotiz vom XXXX hat die belangte Behörde über das Telefonat mit dem Beschwerdeführer festgehalten, dass dieser bekannt gegeben habe, dass er von der Krankenkassa kein Krankengeld ausbezahlt bekomme, da er bei der Tat betrunken gewesen sei.

1.3. Am XXXX wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX der Strafakt übermittelt. Die belangte Behörde hat folgende Kopien daraus dem Verwaltungsakt angeschlossen und den Strafakt hernach retourniert:

  • Anlass - Bericht vom XXXX

  • Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge am

XXXX

  • Amtsvermerk Stadtpolizeikommando XXXX vom XXXX

  • Amtsvermerk Landeskriminalamt XXXX vom XXXX

  • Vorläufige Verletzungsanzeige XXXX vom XXXX

  • Bericht Landeskriminalamt XXXX vom XXXX

  • Amtsvermerk Landeskriminalamt XXXX vom XXXX

  • Aufgenommene Lichtbilder der XXXX

  • Polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten Dris. XXXX vom XXXX

  • Kurzbrief Stadtpolizeikommando XXXX vom XXXX

  • Meldung Stadtpolizeikommando XXXX vom XXXX

  • Anordnung der Lichtbildveröffentlichung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX

1.4. Im polizeiamtsärztlichen Befund und Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei im Zuge eines Überfalles verletzt worden. Eine ärztliche Versorgung sei im Krankenhaus wegen einer Stichverletzung im linken Unterschenkel mit leichtgradiger Läsion des Gastrocnemiusmuskels, einer oberflächlichen Stichverletzung oberhalb des linken Auges sowie am Nasenrücken, einer Hautabschürfung vor dem rechten Ohr sowie einer Prellung des linken Brustkorbes erfolgt. Es sei eine stationäre Aufnahme erfolgt und die Wunde chirurgisch versorgt worden. Weiters sei eine antibiotische Therapie veranlasst worden und bei der Kontrolle am darauf folgenden Tag im XXXX sei eine elastische Bandage am linken Unterschenkel angelegt sowie ein Rippengürtel für die Brustkorbverletzung verordnet worden. Eine Kontrolle sei für den XXXX vorgesehen worden.

Die Verletzungen des Beschwerdeführers werden gutachterlich als an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger, jedoch weniger als 24-tägiger Dauer beurteilt.

1.5. Am XXXX hat der Beschwerdeführer eine Rechnung hinsichtlich des Kaufes eines Kompressionsstrumpfes und von Franzbranntwein vorgelegt.

1.6. Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte DSA XXXX, Psychotherapeutin, mit Schreiben vom XXXX einen psychotherapeutischen Befundbericht betreffend den Beschwerdeführer. Darin wird als Diagnose F 43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung), F 10.1, F 11.22, F 41.2 angegeben. Weiters wird Folgendes angeführt (Schreibfehler nicht korrigiert):

"Zur Vorgeschichte: Pat. ist über Vermittlung durch den Weißen Ring bei mir seit XXXX in psychotherapeutischer Behandlung. Anlass war ein von zwei Personen an ihm am XXXX am XXXX im Bereich der XXXX verübter räuberischer Mordversuch mit zahlreichen Stichverletzungen. Dieser verlief nur durch heftige Gegenwehr und das Auftauchen der Polizei nicht tödlich, die albanischen Täter konnten noch nicht gefasst werden. Der Patient leidet psychisch noch immer an den Folgen des Überfalls. Der Pat. war viele Jahre Karosseriearbeiter bei XXXX, leider kam es jedoch in Zusammenhang mit dem Krankenstand nach dem Überfall auch zur Kündigung. Familiär hat er nur wenig Rückhalt, da der Großteil seiner Familie in XXXX lebt.

Aktuelle Symptomatik: Der Patient zeigt deutliche Symptome einer PTBS wie Hypervigilanz, hohe Erregbarkeit, Stimmungsschwankungen, Intrusionen mit Bildern des Überfalls, speziell das Durchschlafen ist ihm aufgrund von Alpträumen nicht möglich, er wacht alle drei Stunden auf. Der Aufenthalt unter Menschengruppen, speziell in öffentlichen Verkehrsmitteln, ruft Angstzustände hervor. Seine Angstsymptome bekämpft er nur unzureichend mit Alkohol, und ist sich dieser Problematik bewusst. Der Verlust der Arbeit in Folge des Überfalls sei ein großer Stressfaktor, seit dem Überfall sei sein gesamtes Leben aus den Fugen, vorher wäre er nicht so ängstlich gewesen und hätte auch viel weniger getrunken.

Zusammenhänge: Im Rahmen der Therapie ist anhand der geschilderten Symptomatik und der zeitlichen Zusammenhänge ein eindeutiger kausaler Zusammenhang der Posttraumatischen Belastungsstörung mit den traumatischen Ereignissen aus der Vorgeschichte erkennbar, deren Folgen die Lebensführung des Patienten in hohem Ausmaß beeinträchtigen.

Ergebnis: Da der Patient erst fünf Monate nach der Traumatisierung in Psychotherapie kam, und sich dadurch die hypervigilante Symptomatik chronifiziert hat, wird für eine Auseinandersetzung mit den traumatischen Erlebnissen eine längere Stabilisierungsphase notwendig sein. Die Behandlung wird voraussichtlich zumindest 40 Stunden bei einer wöchentlichen Sitzungsfrequenz in Anspruch nehmen."

1.7. In einem Aktenvermerk vom XXXX wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und die Kostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung nach dem VOG beantragt habe. Am XXXX habe er u.a. eine Rechnung über einen Kompressionsstrumpf eingereicht. Dies werde als Antrag auf orthopädische Versorgung gewertet. Laut den eingeholten Strafaktunterlagen sei der Beschwerdeführer am XXXX von zwei bisher unbekannten Tätern mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX sei ein Verfahren gegen Unbekannte Täter nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB anhängig. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG seien gegeben. Ein Ausschlussgrund gemäß § 8 VOG sei nicht anzunehmen. Weiters befinde sich der Beschwerdeführer seit XXXX in psychotherapeutischer Behandlung. Laut der Stellungnahme der Therapeutin vom XXXX sei ein eindeutiger kausaler Zusammenhang der diagnostizierten "posttraumatischen Belastungsstörung" mit den traumatischen Ereignissen erkennbar. Die Behandlung werde voraussichtlich zumindest 40 Stunden bei einer wöchentlichen Sitzungsfrequenz in Anspruch nehmen. Es werde daher vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer aufgrund der Schädigung vom XXXX die Kostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich zu bewilligen. Aufgrund der vorliegenden Kausalität werde weiters vorgeschlagen, die Kosten für den Kompressionsstrumpf im Wege der orthopädischen Versorgung gemäß § 5 VOG zu übernehmen. Hinsichtlich der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde ausgeführt, dass laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom XXXX es sich bei den oben genannten Verletzungen um eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer, jedoch weniger als 24-tägiger Dauer handle. Der Beschwerdeführer sei nur ambulant behandelt worden. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am XXXX eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB erlitten habe, werde vorgeschlagen, das Ansuchen um Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen.

1.8. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG zwecks Aufarbeitung der beim Vorfall am XXXX erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung grundsätzlich bewilligt. Unter Spruchpunkt II. wurden gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 VOG die Kosten für den Kompressionsstrumpf in der Höhe von € 29,60 im Wege der orthopädischen Versorgung ersetzt.

1.9. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG aufgrund der Schädigung vom XXXX zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und festgestellt, dass dieses Ansuchen abgewiesen werde, weil Schmerzengeld gemäß § 6a VOG nur für eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB zu leisten sei. Laut dem durchgeführten Ermittlungsverfahren habe der Beschwerdeführer jedoch bei dem obgenannten Vorfall eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer, jedoch weniger als 24-tägiger Dauer erlitten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

1.10. Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zu Protokoll gegeben hat, dass er bereits am ersten Tag nach seinem Urlaub am XXXX an seinem Arbeitsplatz eine Panikattacke bekommen habe und sich ab XXXX wieder im Krankenstand befunden habe. Aufgrund des Vorfalles habe er große psychische Probleme und befinde sich neben der psychotherapeutischen Behandlung bei Frau XXXX, auch in neurologischer Behandlung. Er sei der Meinung, dass seine damals erlittenen Verletzungen bzw. die daraus resultierenden psychischen Probleme sehr wohl eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB darstellen würden.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

  • Auszahlungsbestätigung WGKK vom XXXX

  • Befundbericht Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX

1.11. Zur Überprüfung der Angaben hat die belangte Behörde einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. Weiters wurde nach Aufforderung durch die belangte Behörde von der WGKK eine Aufstellung der Krankenstände des Beschwerdeführers (inkl. der Diagnosen) übermittelt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG aufgrund der Schädigung vom XXXX gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut den durchgeführten Ermittlungen bei dem im Spruch genannten Vorfall eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer, jedoch weniger als 24-tägiger Dauer erlitten habe. Auch die Dauer des Krankenstandes aufgrund dieses Vorfalles lasse nicht auf eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB schließen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des VOG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er aufgrund des Verbrechens eine "posttraumatische Belastungsstörung" entwickelt habe. Bei dieser Gesundheitsschädigung würde es sich um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB handeln. Diese psychische Gesundheitsschädigung habe eine stationäre Aufnahme im XXXX erforderlich gemacht. Auch seine Alkoholsucht habe sich durch den Vorfall vom XXXX sehr verstärkt. Deswegen sei er auch vom XXXX bis XXXX in Behandlung gewesen. Es werde ersucht der Beschwerde stattzugeben und ein Schmerzengeld von € 2.000,-- zu bewilligen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

  • Bestätigung WEISSER RING vom XXXX

  • Ambulanzbericht XXXX, Klinische Abteilung für Sozialpsychiatrie vom XXXX

  • Auszüge aus dem Vorläufigen Patientenbrief XXXX Psychiatrische Abteilung vom XXXX

  • Befund XXXXXXXX vom XXXX

  • Diverse Zuweisungen zu fachärztlichen Untersuchungen vom XXXX, XXXX, XXXX und XXXX

  • Aufenthaltsbestätigung XXXX vom XXXX

  • Befund und Aufenthaltsbestätigung XXXX vom XXXX

  • Befund XXXX, XXXX vom XXXX

  • Kurzer Entlassungsbericht XXXX vom XXXX

  • Aufenthaltsbestätigung XXXX vom XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz - VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften im VOG lauten auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

...

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Heilfürsorge

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF, lauten auszugsweise:

"Körperverletzung

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

...

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

§ 85. Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder

3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind - wie dies auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte - erfüllt. Es ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Österreich XXXX aufgrund einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat. Weiters hat die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX unter Spruchpunkt I. zwecks Aufarbeitung der beim Vorfall am XXXX erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung grundsätzlich bewilligt.

Strittig ist die Frage des Ausmaßes der durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG verursachten psychischen Gesundheitsschädigung und in weiterer Folge damit zusammenhängend, ob es sich bei dieser psychischen Gesundheitsschädigung um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB oder allenfalls um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd § 85 StGB handelt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach auch rein psychische Einwirkungen eine Gesundheitsstörung bewirken können, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. In gleicher Weise können schwerere qualifizierende Tatfolgen im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den §§ 84 Abs. 1 oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen (OGH 31.07.1986, 13Os98/86; 10.08.1999, 11Os52/99). Weiters ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine schwere Depression als schwere Körperverletzung zu werten (OGH 06.04.1999, 14Os15/99). Darüber hinaus können qualifizierende Tatfolgen im Sinn des § 201 Abs. 2 erster Fall StGB (nF) auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs. 1 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen (OGH 23.09.2004, 12Os79/04; 27.03.2007, 11Os23/07b).

Unter Zugrundelegung der zuvor angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erweist sich der ermittelte Sachverhalt zur Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der psychischen Gesundheitsschädigung(en) beim Beschwerdeführer als mangelhaft.

So finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei konkrete Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes der erlittenen Verletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen, die der Beschwerdeführer in Folge der Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG am XXXX erlitten hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich folgendes angeführt:

"Laut den durchgeführten Ermittlungen haben Sie bei dem obgenannten Vorfall eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer, jedoch weniger als 24-tägiger Dauer erlitten. Auch die Dauer Ihres Krankenstandes aufgrund dieses Vorfalles lässt nicht auf eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB schließen."

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom XXXX wurde festgehalten, dass laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom XXXX es sich bei den oben genannten Verletzungen um eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer, jedoch weniger als 24-tägiger Dauer handle. Der Beschwerdeführer sei nur ambulant behandelt worden. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am XXXX eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB erlitten habe, werde vorgeschlagen, das Ansuchen um Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen.

In diesem auf der Aktenlage basierenden polizeiamtsärztlichen Gutachten vom XXXX finden sich jedoch keine Ausführungen hinsichtlich der Tatfolgen auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Im erstinstanzlichen Verwaltungsakt findet sich lediglich der von der belangten Behörde angeforderte psychotherapeutische Befundbericht einer Psychotherapeutin, in welchem als Diagnose F 43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung), F 10.1, F 11.22, F 41.2 angegeben wird. Von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie hat die belangte Behörde abgesehen.

Im gegenständlichen Fall wäre aber zur schlüssigen und umfassenden Beurteilung des Ausmaßes des Krankheitswertes der durch die Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG am XXXX beim Beschwerdeführer verursachten psychischen Gesundheitsschädigung(en) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich gewesen. Ohne die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens kann keine Beurteilung erfolgen, ob die vorliegende(n) psychische(n) Gesundheitsschädigung(en) als "leichte", "schwere" oder als Körperverletzung "mit schweren Dauerfolgen" einzustufen ist (sind).

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln jedenfalls erforderlich erscheint.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der psychischen Gesundheitsschädigung(en) beim Beschwerdeführer als bloß ansatzweise ermittelt erweist bzw. die gesetzten Ermittlungsschritte zur Frage, um welche Art von Körperverletzung ("leicht", "schwer" oder "mit schweren Dauerfolgen") es sich bei der/den durch eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG verursachten psychischen Gesundheitsschädigung(en) handelt als nicht geeignet anzusehen gewesen sind, um den Sachverhalt in dieser Hinsicht zu klären, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.