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W128 1437346-1•BVwG W128 1437346-1
W128 1437346-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W128 1437346-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 12 10.104-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 07.08.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 01.05.1996 geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Von 2003 bis 2008 habe er die Grundschule besucht. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz (Maiden) Wardak, wo er von 2008 bis 2010 im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie gearbeitet habe.
Afghanistan habe er vor ca. 17 Monaten (sohin Anfang 2011) verlassen und sei schlepperunterstützt in den Iran gereist, wo er sieben Monate in Teheran gelebt habe. Danach sei er wieder mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er sich die nächsten Monate in Patras aufgehalten habe. Vor ca. vier Tagen habe ihm ein Schlepper ein Versteck auf der Ladefläche eines LKWs organisiert und sei er mit diesem nach Österreich gefahren.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Mutter nach dem Tod seines Vaters von einem Stiefonkel, der in einem benachbarten Haus gelebt habe, geschlagen worden seien. Eines Tages als der Stiefonkel die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen habe, habe er seinen Stiefonkel töten wollen, da er die Situation nicht mehr ausgehalten habe. Als er hingelaufen sei, sei er auf das Genick geschlagen und bewusstlos geworden. Drei Wochen lang habe er keine Erinnerung mehr an diesen Vorfall gehabt. Seine Mutter habe ihm daraufhin erklärt, dass es für ihn "hier" keine Sicherheit gebe und daher sei er aus Afghanistan geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er entweder seinen Stiefonkel töte oder von diesem getötet werde, da der Beschwerdeführer Schiit und der Stiefonkel Sunnit sei.
1.3. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum bzw. zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch einen Facharzt für Radiologie. Dem Untersuchungsergebnis vom 29.08.2012 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 39).
1.4. Am 10.10.2012 erfolgte die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari und in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er keine Tazkira besitze. Er habe lediglich Schulzeugnisse, die er sich jedoch nicht nachschicken lassen könne, da er in seiner Gegend keine Verwandten mehr habe, sondern nur noch in Mazar-e Sharif. Sein Vater sei vom Halbonkel des Beschwerdeführers namens Omar Ghul getötet worden. Den Nachnamen kenne er nicht, da sie nie viel mit ihm zu tun gehabt hätten. Er wisse nur, dass er Omar Ghul heiße. Den nunmehrigen Aufenthaltsort seiner Mutter kenne er nicht. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Mutter. Er sei von einem weitschichtigen Verwandten gemeinsam mit dessen Sohn in den Iran geschickt worden. Dieser Sohn sei dann auch mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereist, sei jedoch danach weiter nach Schweden gefahren.
Der Beschwerdeführer sei 16 Jahre alt. Er sei am 15.05.1375 (= 06.08.1996) geboren. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung den 01.05.1996 als Geburtsdatum genannt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich geirrt, da er gedacht habe, es gebe zwischen den Zeitrechnungen weniger Unterschied. Auf Vorhalt, die Röntgenuntersuchung seiner linken Hand deute auf Volljährigkeit hin, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Eltern seien Analphabeten und hätten bei seiner Geburt das Geburtsdatum nicht aufgeschrieben. Dieses habe ihm sein Vater anlässlich der Einschulung des Beschwerdeführers mit "15. Assad" genannt.
1.5. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".
Das diesbezügliche Gutachten vom 03.11.2012 kommt aufgrund der eingeholten medizinischen Befunde (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 25.10.2012 ein Mindestalter von 17,5 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "XXXX" sei. Daher könne eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.
1.6. Am 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines (vormaligen) gesetzlichen Vertreters sowie unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst vorbrachte, am 15.05.1375 (= 06.08.1996) geboren zu sein. Er habe eine Tazkira gehabt, die er jedoch verloren habe. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, das sei kein Problem für ihn.
In der Folge stellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum mit "XXXX" fest (vgl. AS 123). Hierzu wollte der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen; sein (ehemaliger) gesetzlicher Vertreter gab an, dass er die Altersfeststellung zur Kenntnis nehme, allerdings auf die hohe Schwankungsbreite im Gutachten hinweise.
1.7. Am 03.07.2013 erfolgte eine weitere, inhaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari, in welcher der Beschwerdeführer zunächst auf Nachfrage angab, dass alles, was er bis jetzt vorgebracht habe, der Wahrheit entspreche.
Er habe in Österreich keine Verwandten und sei auch nicht verheiratet. Dreimal pro Woche besuche er einen Deutschkurs. In seiner Freizeit lerne er oder spiele Fußball. Der Beschwerdeführer sei gesund, nehme keine Medikamente und benötige auch keine Therapie. Er habe sich schon gut in Österreich eingelebt.
Seine Tazkira habe er auf der Reise in der Türkei verloren. Er sei in der Provinz (Maiden) Wardak im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen, wo er auch fünf Jahre lang die Grundschule besucht habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern und mit seinem Bruder in einem eigenen Haus gelebt und habe die Familie auf Grundstücken Kartoffeln, Mais und Weizen angebaut. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch als selbstständiger LKW-Fahrer tätig gewesen. Sein Vater habe im Jahr 2008 das Haus verlassen und habe die Familie nach einigen Tagen seine Leiche zurückbekommen. Sein Vater sei angeschossen worden und niemand wisse genau, was passiert sei. Er habe Waren transportieren wollen und dabei sei das Auto angezündet und der Vater des Beschwerdeführers angeschossen worden. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie von den Erträgen aus der Landwirtschaft gelebt. In Mazar-e Sharif habe er noch eine Tante mütterlicherseits.
Die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers gestaltete sich wie folgt:
"LA: Welcher Beschäftigung gingen sie nach Beendigung ihrer Schulzeit im Jahre 2008 bis zu Ihrer Ausreise Anfang des Jahres 2011 nach?
AW: Ich habe einen Halbonkel väterlicherseits, der sehr komisch war. Er wollte nicht, dass ich weiter in die Schule gehe, sondern mit ihm arbeite.
LA: Wie heißt er und wo hat er gelebt?
AW: Ich kenne ihn nicht gut, er heißt Omar Ghul. Er kam erst aus Pakistan zurück.
LA: Wann kehrte er aus Pakistan zurück? Wo lebte er?
AW: Bevor mein Vater ums Leben gekommen ist, kam er aus Pakistan zurück. Er lebte alleine in einem anderen Haus im Dorf. Er hat sehr viel Verwandte im Dorf, er war bei Ihnen.
LA: Ihr Vater kam 2008 ums Leben, demnach war er seit 2008 im Dorf. Inwieweit konnte Omar Ghul Einfluss auf Ihr Leben, dass Ihrer Mutter und Ihrem Bruder nehmen?
AW: Er war ein Taleb und er wollte, dass ich mit ihm arbeite.
LA: Wie oft standen sie ab 2008 bis zu Ihrer Ausreise Anfang des Jahres 2011 mit dieser Person in Kontakt?
AW: Er wollte, dass ich unser Grundstück verkaufe oder verpachte.
LA: Haben sie es getan?
AW: Nein.
LA: Was war dann die Folge, dass sie es nicht verkauft haben?
AW: Keine.
LA: Welcher Arbeit gingen sie von 2008 - 2011 nach?
AW: Ich arbeitete auf unserem Grundstück.
LA: Wie oft sahen sie diese Person?
AW: Er sprach oft auf mich ein, er mischte sich in unser Leben ein.
LA: Sie meinen heute, dass sie oft mit ihm zu tun hatten, aber bei der Einvernahme vor der EAST-Ost sagten Sie wortwörtlich: "Ich kenne den Nachnamen meines Halbonkels Omar Ghul nicht, weil wir nicht viel mit ihm zu tun hatten!" Erklären Sie sich hierzu!
AW: Ja, ich sah ihn von Zeit zu Zeit."
In seinem Dorf gebe es keine Dorfältesten, an die man sich hätte wenden können. Betreffend den Tod seines Vaters hätten "die Leute" gesagt, es seien vielleicht die Taliban gewesen. Auf Vorhalt, er habe bei den vorhergehenden Einvernahmen ausgeführt, dass sein Halbonkel seinen Vater getötet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er glaube, dass der Onkel seinem Vater gesagt habe, er solle das Auto verkaufen und mit ihm arbeiten. Vielleicht habe er ihn auch umgebracht. Er habe ihn vielleicht nicht direkt erschossen, stecke aber vielleicht dahinter. Einen sicheren Beweis hierfür habe der Beschwerdeführer nicht. An dem Tag als sein Vater weggegangen sei, habe er gesagt, er müsse etwas für die Amerikaner befördern. Dies hätten nur der Beschwerdeführer und sein Onkel gewusst. Als sein Vater noch am Leben gewesen sei, sei sein Onkel immer gekommen und habe mit seinem Vater gesprochen.
Eines Abends sei der Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe gesehen, wie der Onkel seine Mutter geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei "sauer" geworden und habe sich nicht mehr kontrollieren können. Er habe dem Onkel mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zwei andere Personen seien auch noch anwesend gewesen. Dann sei er selbst "am Boden" gewesen und habe nichts mehr mitbekommen. Warum er zu Boden gegangen sei, wisse er nicht. Als er wieder aufgewacht sei, sei sein Verwandter bei ihm gewesen und habe ihn gemeinsam mit dessen Sohn in den Iran geschickt. Seine Mutter und sein Bruder seien auch mit ihm unterwegs gewesen, er habe sie jedoch in der Nähe der iranischen Grenze aus den Augen verloren. Im Iran sei er nicht geblieben, da es dort sein könne, dass man wieder nach Afghanistan abgeschoben werde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er sein Leben verlieren, da er seinem Onkel gesagt habe, dass er selbst entscheiden wolle, was er mache. Deswegen sei der Onkel "sauer" auf ihn gewesen. Er könne auch nicht in Kabul leben, da er dort niemanden kenne. Auch sei die Sicherheitslage in Kabul schlecht; es würden immer wieder Selbstmordattentate passieren.
Nach Erörterung auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt zu seiner Entscheidung gelangen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er hierzu nichts sagen könne. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubwürdig gewesen seien. Das Gutachten sei zum Untersuchungszeitpunkt am 25.10.2012 von einem Mindestalter von 17,5 Jahren ausgegangen, was den 25.04.1995 [richtig: XXXX] als spätestmögliches Geburtsdatum ergebe. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz (Maiden) Wardak geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise Anfang 2011 gelebt. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe über fünf Jahre lang eine Schule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Es sei nicht glaubwürdig, dass sich seine Mutter und sein Bruder nicht mehr in der Heimatregion aufhalten würden. Im Iran und in Griechenland habe er selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Er sei gesund und werde vom Staat versorgt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer glaubhaft schildern können, dass er private Streitigkeiten im Familienverband mit seinem Stiefonkel gehabt habe. Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen bzw. seitens anderer Verfolger sei nicht hervorgekommen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und für sein angegebenes Alter selbstständig sei und dass er unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Die Erreichbarkeit seiner Heimatregion sowie auch Kabul sei gegeben. Es sei ihm zumutbar in seine Heimatregion und auch nach Kabul zurückzukehren und sich dort als junger, gesunder Mann eine Unterkunft und Arbeit zu suchen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft schildern können, dass er bei einer etwaigen Rückkehr in seiner Heimatprovinz aufgrund der dort herrschenden Kriegssituation bzw. aufgrund der Tatsache, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, Probleme hätte.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 23 bis 57 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und sein Alter angezweifelt werde. Die Behörde stütze ihre Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch medizinische Sachverständige. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese miteinander in Einklang stünden und eindeutig das festgestellte Alter belegen würden. Für die Annahme seines behaupteten Alters bestünden keine Anhaltspunkte. Das Gutachten entspreche dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen und könne nicht durch bloße gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Beweiskraft erschüttert werden. Hinsichtlich seiner Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Angaben zum Familienverband und seinen persönlichen Lebensumständen werde seinen Angaben deshalb Glauben geschenkt, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Unter Verweis auf widersprüchliche Angaben wurde begründend festgehalten, dass nicht glaubwürdig sei, dass sich die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr in der Heimatregion aufhalten würden. Bezüglich der Feststellung, dass er gesund sei, bestehe kein Zweifel. Dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, ergebe sich aus seinen glaubwürdigen Angaben. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass es innerhalb der Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, seien glaubwürdig. Sein Vorbringen beschränke sich im Wesentlichen auf Belästigungen durch Familienangehörige. Da dieses nicht die für das Asylverfahren erforderliche Intensität aufweise, könne es nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Aus den Feststellungen zum Herkunftsland und aus dem Amtswissen der Behörde habe sich keine andere Gefährdung seiner Person ergeben. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netz bzw. Verwandte verfüge, wodurch er nach seiner Rückkehr Unterstützung erhalten könnte. Es sei davon auszugehen, dass er mit Gelegenheitsarbeiten oder Tätigkeiten in der Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Aufgrund seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, die er schon im Iran und in Griechenland unter Beweis gestellt habe, gehe die Behörde davon aus, dass es dem Beschwerdeführer als volljährigem jungem Mann zumutbar sei, sich wieder in seiner Heimatregion, aber auch in Kabul, eine Zukunft aufzubauen. Es hätten sich in einer Gesamtschau seiner Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit seiner Heimatregion für ihn nicht sicher wäre. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan würden sich auf die zitierten Quellen stützen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden sich aus seinen Angaben ergeben.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine definitiv seine Person betreffende Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen geltend gemacht habe. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen (auch des Onkels) handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehenden noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung. Vielmehr handle es sich auch nicht um Auseinandersetzungen, deren Ursache in Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe stehe, sondern um familiäre Streitigkeiten. Etwaige wirtschaftliche Gründe würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Er habe keine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage geltend machen können, zumal er selbst behauptet habe, über Jahre in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen zu sein. Die allgemeine schlechte Situation in der Heimat des Beschwerdeführers sei nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche Bewohner ausgesetzt seien. Auch die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziere für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gebe als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Das Asylgesetz verlange vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass er beispielsweise ein besonders exponierter Gegner der Taliban sei, sei nicht dargetan worden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht habe, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. nach Kabul in keine Existenz bedrohende Notlage gedrängt, zumal er als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könnte. Jedenfalls könnte er sich wieder in seiner Heimatprovinz oder auch in Kabul niederlassen, wo er auch wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan selbstständig eine Zukunft aufbauen könnte. Schließlich habe er auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gedrängt werde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.08.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass der Halbonkel des Beschwerdeführers namens Omar Ghul ein Taleb sei und gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer für die Taliban arbeite, was der Beschwerdeführer immer abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben in Afghanistan, da er eine Auseinandersetzung mit dem Halbonkel gehabt und eine Unterstützung der Taliban abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass der Halbonkel bereits den Vater des Beschwerdeführers bei den Taliban verraten habe, da er zuvor vergeblich versucht habe, den Vater für die Taliban zu rekrutieren.
Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid anführe, dass die Angaben des Beschwerdeführers, "dass es innerhalb der Familie Grundstücksstreitigkeiten gab", glaubwürdig seien, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten habe fliehen müssen, sondern gehe aus seinem Vorbringen klar hervor, dass er Konflikte mit dem Halbonkel väterlicherseits gehabt habe, der ein Taleb sei und den Beschwerdeführer dazu gedrängt habe, sich ebenfalls den Taliban anzuschließen. Zuvor habe der Onkel bereits versucht, den Vater des Beschwerdeführers für die Taliban zu rekrutieren.
Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, würden gerade die ländlichen Gebiete insbesondere von Taliban beherrscht werden, was auch auf die Gebiete von Logar und Wardak - der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - zutreffe. Unter teilweiser wörtlicher Zitierung von Länderberichten und (Online)artikeln, die sich mit der (Sicherheits)lage unter anderem auch in der Provinz Wardak sowie im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers XXXX beschäftigen, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf bzw. einem Distrikt stamme, der weitgehend unter der Kontrolle der Taliban stehe. Der Beschwerdeführer könne dort keinen effektiven staatlichen Schutz vor Verfolgungshandlungen durch die Taliban erhalten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der ihm unterstellten Gesinnung bzw. wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "der Buben und Männer im waffenfähigen Alter aus einer Region, wo die Taliban effektiv die Kontrolle ausüben" verlassen. Sohin drohe ihm eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.
Dem Beschwerdeführer stehe auch in Kabul keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es könne in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul vor den Taliban hinreichend sicher wäre. Zudem bestehe ein reales Risiko, dass er in Kabul in eine existenzielle Notlage geraten könne, da er dort weder Wohnraum noch familiäre oder soziale Netzwerke habe, die in Afghanistan sowohl für die Versorgung- als auch für die Sicherheitssituation extrem wichtig seien. Weiters verfüge der Beschwerdeführer weder über besondere berufliche Qualifikationen noch über örtliche Kenntnisse von Kabul und sei zudem mittellos. Angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten sowie der hohen Arbeitslosigkeit in Kabul wäre das Existenzminimum des Beschwerdeführers dort nicht sichergestellt. Gleiches gelte für alle anderen Landesteile, in denen der Beschwerdeführer über keinen Familienanschluss verfüge.
4. Am 11.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (mit Zustellnachweis) an seine aktuelle ladungsfähige Meldeadresse rechtzeitig zugestellt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist ebenfalls nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Die Sache wurde um 10:00 Uhr und um 10:30 Uhr aufgerufen; beide Male wird festgehalten, dass niemand erschienen ist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Verhandlung wird sohin in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt. Nach Verlesung der wesentlichen Aktenbestandteile hält der erkennende Einzelrichter fest, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 07.08.2012 angegeben habe, dass er von seinem Onkel misshandelt worden sei. In weiterer Folge habe er jedoch widersprüchlich angegeben, dass sein Onkel ein Taleb sei. Weiters gab er in der Erstbefragung an, dass der Onkel seinen Vater getötet habe; bei der Einvernahme am 03.07.2013 räumte er jedoch ein, dass der Onkel als Taleb lediglich dahinter stecken würde. Beide Widersprüche seien wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und hätten mangels Erscheinen nicht aufgeklärt werden können.
5. Ein am 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W128 1437346-2/2E, gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
6. Mit Urkundenvorlage vom 18.03.2015 übermittelte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen:
Empfehlungsschreiben von BACH Bildungszentrum betreffend die Teilnahme an einem Pflichtschulabschlusskurs vom 06.03.2015;
Schreiben von BACH Bildungszentrum betreffend Aufnahme in den Hauptschulabschlusskurs vom 27.08.2014;
Tätigkeitsbestätigung des Österreichischen Roten Kreuz vom 01.12.2014 betreffend den Zeitraum des Schuljahres 2013/2014;
Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule Brigittenau "Deutsch B1 intensiv" vom 06.02.2014;
Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule Favoriten "Deutsch Integrationskurs A1" vom 29.07.2013 sowie
Teilnahmebestätigung am Workshop "Bauen mit Stroh, Holz und Lehm" vom 26. bis 28.07.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz (Maiden) Wardak, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Anfang 2011 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste in den Iran, wo er ca. sieben Monate lang in Teheran lebte. In der Folge verließ der Beschwerdeführer auch den Iran und fuhr schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland, wo er sich die nächsten Monate aufhielt. Anfang August 2012 reiste der Beschwerdeführer aus Griechenland aus und ließ sich unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich bringen, wo er am 05.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführer von einem Halb- bzw. Stiefonkel, der ein Taleb ist und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, im Jahr 2008 getötet worden war, da er sich nicht den Taliban anschließen wollte und dass jener Halb- bzw. Stiefonkel den Beschwerdeführer ebenso dahingehend bedroht bzw. misshandelt hat, dass er den Taliban beitritt.
1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.1.4. Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz (Maidan) Wardak stammt und der in seiner Heimatprovinz über keine familiären Beziehungen mehr verfügt bzw. keinen Kontakt mehr zu Familienmitgliedern hat, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz (Maidan) Wardak sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in der Provinz (Maidan) Wardak:
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit) zu seiner Herkunft sowie zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinem Leben in Afghanistan sowie zu seinen familiären Beziehungen im Herkunftsstaat bzw. zum nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. in den schriftlichen Beschwerdeausführungen. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" vom 03.11.2012, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 25.10.2012 ein Mindestalter von 17,5 Jahren aufgewiesen hat und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.08.2012 jedenfalls noch minderjährig war. Weiters kommt das Gutachten rechnerisch zu dem Schluss, dass das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der "XXXX" sei, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene substanziiert entgegengetreten, sondern hat lediglich behauptet, sein tatsächliches Geburtsdatum sei der "01.05.1996" (Erstbefragung) bzw. der "06.08.1996" (Einvernahmen vom 10.10.2012 und vom 28.05.2013). Allerdings räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass seine Eltern Analphabeten seien und sein Geburtsdatum niemals aufgeschrieben, sondern ihm dieses lediglich anlässlich seiner Einschulung genannt hätten, sodass der erkennende Einzelrichter davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Geburtsdatum in Wahrheit gar nicht kennt. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Ergebnisses des Altersgutachtens in der Einvernahme vom 28.05.2013 dieses nicht bestritt, sondern angab, es sei kein Problem für ihn. Auch in weiterer Folge des Verfahrens wurde das vom Bundesasylamt auf der Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachten mit Verfahrensanordnung festgestellte Geburtsdatum "XXXX" nicht mehr bestritten.
2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Zunächst einmal ist anzumerken, dass der erkennende Einzelrichter schon bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens hatte und zwar insbesondere betreffend die Angaben, dass der Vater des Beschwerdeführers von einem Halb- bzw. Stiefonkel (bereits hier divergieren die Aussagen, sodass nicht klar hervorgekommen ist, ob es sich bei besagten Onkel um einen Halbonkel - sohin um einen Blutsverwandten - oder um einen Stiefonkel - sohin um jemanden, dessen Verwandtschaft lediglich durch Eheschließung bzw. Verschwägerung entstanden ist - handelt), der ein Taleb und ein Sunnit sei, im Jahr 2008 getötet worden sei, weil er sich nicht den Taliban habe anschließen wollen und nunmehr auch der Beschwerdeführer von jenem Halb- bzw. Stiefonkel dahingehend bedroht bzw. misshandelt worden sei, dass er den Taliban beitrete. Ungeachtet der auffälligen Ungereimtheiten bzw. Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, hat der erkennende Einzelrichter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu bieten, die vor dem Bundesasylamt aufgetreten, erkennbaren Widersprüche und/oder Ungereimtheiten aufzuklären. Obwohl dem Beschwerdeführer die Ladung zur Verhandlung rechtzeitig an seiner aktuelle ladungsfähige Adresse zugegangen ist, blieb er der Verhandlung (wie im Übrigen auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) unentschuldigt fern, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Weiterführung seines Verfahrens und folglich auch nicht an der Möglichkeit, den erkennenden Einzelrichter von der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu überzeugen bzw. dessen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu entkräften, hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung gestellt hat, da dieser zum einen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag abgewiesen wurde. Zum anderen enthält auch dieser Wiedereinsetzungsantrag kein Vorbringen, das auf ein tatsächlich vorhandenes Interesse des Beschwerdeführers, seine Fluchtgründe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausführlich darzulegen bzw. deren Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen, hinweist. Beweiswürdigend ist sohin festzuhalten, dass ein Interesse des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überzeugen und die im Verfahren vor dem Bundesasylamt aufgetreten Widersprüche aufzuklären bzw. die vorhandenen Ungereimtheiten zu entkräften, nicht erkennbar ist.
Insbesondere ist im Vorbringen des Beschwerdeführer auf zwei gravierende Widersprüche zu verweisen, die auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung protokolliert worden waren (vgl. Seite 2 der Verhandlungsschrift). So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an, dass er (und seine Mutter) nach dem Tod seines Vaters von einem Stiefonkel, der in einem benachbarten Haus gelebt habe, [offenbar mehrfach] geschlagen worden seien. Eines Tages habe der Beschwerdeführer die Situation nicht mehr ausgehalten und habe den Stiefonkel töten wollen, sei jedoch auf das Genick geschlagen und bewusstlos geworden (vgl. AS 29). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer bei der Fragen nach der Rückkehrbefürchtung vor, dass der Grund für diese Streitigkeiten darin liege, dass der Beschwerdeführer Schiit und der Stiefonkel Sunnit sei. In der folgenden Einvernahme vom 10.10.2012 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr angab, dieser Onkel (der nunmehr als "Halbonkel" bezeichnet worden war) habe seinen Vater getötet (vgl. AS 49). Eine weitere Variante dieses Vorbringens findet sich in der Einvernahme vom 03.07.2013, in welcher der Beschwerdeführer zum Tod seines Vaters nunmehr angab, dieser sei als selbständiger LKW-Fahrer tätig gewesen und habe im Jahr 2008 das Haus verlassen, um Waren zu transportieren. Einige Tage später habe seine Familie die Leiche zurückbekommen. Sein Vater sei angeschossen worden und niemand wisse genau, was passiert sei. Sein Vater habe Waren transportieren wollen und dabei sei das Auto angezündet und sein Vater angeschossen worden (vgl. AS 139). Zu seinem Stief- bzw. Halbonkel brachte der Beschwerdeführer nunmehr erstmals vor, dass dieser ein Taleb sei und versucht habe, zunächst den Vater des Beschwerdeführers und nach dessen Tod den Beschwerdeführer selbst für die Taliban anzuwerben. Abgesehen von diesen beiden Widersprüchen (Misshandlung durch den Onkel vs. Onkel ist ein Taleb sowie Vater wurde von Onkel getötet vs. niemand weiß genau, wie der Vater gestorben ist), die der Beschwerdeführer nach Vorhalt durch das Bundesasylamt auch nicht aufklären konnte, sind seine Angaben über weite Strecken hinweg vage und unkonkret.
Insbesondere bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.07.2013 (die zur besseren Veranschaulichung im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses teilweise wortwörtlich wiedergegeben wird), ist deutlich erkennbar, dass eine etwaige Gefährdung bzw. Verfolgung durch jenen Onkel ausgesprochen vage und unkonkret geschildert wird. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er einen Halbonkel habe, der "sehr komisch" sei. Dieser habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer in die Schule gehe, sondern dass er mit ihm arbeite. Auf Nachfrage zu diesem Onkel brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er ihn nicht sehr gut kenne, da der Onkel erst aus Pakistan zurückgekommen sei und zwar bevor der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei (sohin ca. im Jahr 2008). Auf weiteren Vorhalt, dass gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Onkel erst seit dem Jahr 2008 im Dorf gewesen sei und auf die Frage, wie dieser Einfluss auf des Leben des Beschwerdeführers nehmen habe können, erwähnte der Beschwerdeführers erstmals nebenbei, dass dieser Onkel ein Taleb sei und gewollt habe, dass der Beschwerdeführer mit ihm arbeite (vgl. AS 141). Auf weitere Nachfrage, wie oft der Beschwerdeführer zwischen 2008 und seiner Ausreise im Jahr 2011 mit diesem Onkel in Kontakt gestanden sei, gab er lediglich ausweichend an, dass der Onkel gewollt habe, dass er das Grundstück der Familie verkaufe oder verpachte. Von einem allfälligen Anschluss an die Taliban war hier nicht mehr die Rede (vgl. AS 141). Die folgende Frage, ob der Beschwerdeführer dies getan habe (das Grundstück verkauft oder verpachtet) verneinte er, um auf die weitere Frage, was den die Folge gewesen sei, dass er es nicht verkauft habe, zu antworten: "Keine" (vgl. AS 141). Eine allfällige Verfolgung und/oder Bedrohung durch diesen Onkel ist sohin dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers genauso wenig zu entnehmen wie die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch diesen Onkel bzw. durch die Taliban.
Ferner war der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, konkrete Angaben zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation zu machen. Beispielsweise gab er bei der Einvernahme vom 03.07.2013 auf die Frage, wie oft er diesen Onkel gesehen habe, an: "Er sprach oft auf mich ein, er mischte sich in unser Leben ein." Auf Vorhalt des Widerspruches, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 10.10.2012 ausgesagt habe, dass er nicht viel mit diesem Onkel zu tun gehabt habe und deshalb auch dessen Nachnamen nicht kenne (vgl. AS 49), brachte er nunmehr vor, dass er ihn "von Zeit zu Zeit" gesehen habe. Auch diesem Vorbringensteil ist eine drohende Verfolgungsgefahr von Seiten des Onkels nicht zu entnehmen.
Aber auch zu den weiteren Umständen des Todes seines Vaters konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.07.2013 keine überzeugenden Ausführungen tätigen. Wie erwähnt brachte er in der Einvernahme vom 10.10.2012 noch vor, dass dieser (Halb- bzw. Stief)onkel seinen Vater getötet habe, um diese Angaben am 03.07.2013 dahingehend zu relativieren, dass "die Leute" gesagt hätten, die Taliban hätten seinen Vater "vielleicht" getötet. Er glaube lediglich, dass der Onkel seinem Vater gesagt habe, dass er das Auto verkaufen und mit ihm arbeiten solle. "Vielleicht" habe er ihn auch umgebracht. Der Onkel habe den Vater "vielleicht" nicht direkt erschossen, stecke aber "vielleicht" dahinter. Einen Beweis hierfür habe der Beschwerdeführer nicht. Als sein Vater noch am Leben gewesen sei, sei sein Onkel immer gekommen und habe mit ihm gesprochen (vgl. AS 143). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ausgesprochen vage dargelegt wurde, findet sich auch hier kein Hinweis auf einen allfälligen Versuch des Onkels, den Vater des Beschwerdeführers für die Taliban zu rekrutieren. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.07.2013 an, dass sein Onkel auf ihn "sauer" sei, da ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, er wolle selbst entscheiden, was er mache (vgl. AS 147).
Letztlich ist beweiswürdigend noch darauf zu verweisen, dass auch die schriftlichen Beschwerdeausführungen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhafter erscheinen lassen. In der Beschwerde wird zwar der Versuch unternommen, die Betonung darauf zu legen, dass es sich bei dem Onkel um einen Taleb handle und dieser gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer für die Taliban arbeite, was dieser jedoch immer abgelehnt habe, wobei hier anzumerken ist, dass den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt eine Schilderung seiner Ablehnung eines Anschlusses an die Taliban (und die daraus wohl zweifellos resultierenden Folgen) nicht zu entnehmen ist. Wenn weiters in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass er wegen Grundstücksstreitigkeit habe fliehen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer befragt zu diesem Onkel sehr wohl angab, dass dieser gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer das Grundstück der Familie verkaufe oder verpachte, was er nicht getan habe (vgl. AS 141).
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch mit seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen in der Lage war, den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu überzeugen. Die Möglichkeit, diesen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu revidieren, nutzte der Beschwerdeführer nicht, da er dieser - wie erwähnt - unentschuldigt fernblieb. Aus all diesen Gründen ist sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von einem Halb- bzw. Stiefonkels des Beschwerdeführers, der ein Taleb und ein Sunnit sei, ausginge.
3.2.1.3. Selbst wenn man davon ausginge, dass jener fluchtauslösende Vorbringensteil des Beschwerdeführers, der sich darauf bezieht, dass der Beschwerdeführer (und seine Mutter) von diesem Onkel, der unter Umständen für den Tod seines Vaters im Jahr 2008 verantwortlich sein könnte, misshandelt worden sei(en) und der Beschwerdeführer sich eines Abends, als er nach Hause gekommen sei und gesehen habe, dass der Onkel seine Mutter geschlagen habe, die Kontrolle verloren und dem Onkel mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, worauf hin er aus ihm nicht bekannten Gründen selbst zu Boden gegangen sei und nichts mehr mitbekommen habe, der Wahrheit entspricht, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.
Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan von Seiten seines (Halb- oder Stief)onkels einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht genau entnommen werden kann, worin eigentlich die angeblich gegen ihn gerichtete Bedrohung liegt. Sein Vorbringen beschränkt sich (von den im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründet als unglaubwürdig gewerteten Angaben in Zusammenhang mit einer drohenden Rekrutierung zu den Taliban durch den Onkel abgesehen) im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter seit dem Tod des Vaters im Jahr 2008 von diesem Onkel misshandelt worden waren und sich der Beschwerdeführer (offenbar erstmals) Anfang 2011 dagegen wehrte und den Onkel selbst mit der Faust ins Gesicht schlug, woraufhin er aus ihm nicht weiter bekannten Gründen selbst zu Boden ging und nachdem er wieder aufwachte, er mit Hilfe eines Verwandten in den Iran geschickt worden war. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (nämlich auch nicht jener seiner eigenen Familie) sowie politische Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel darin begründet, dass er von seinem Onkel weiter misshandelt bzw. für den Schlag ins Gesicht mit Konsequenzen zu rechnen hätte, was jedoch weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Onkel den Beschwerdeführer dazu habe zwingen wollen, mit ihm zu arbeiten (von einem "für die Taliban zu arbeiten" hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt explizit nicht gesprochen, sondern lediglich erwähnt, dass sein Onkel ein Taleb sei, was jedoch in gegenständlichem Erkenntnis nachvollziehbar begründet als nicht glaubhaft gewertet worden war), hat diese Behauptung ihren Ursprung nicht in einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern dient dazu, den Beschwerdeführer zur Arbeit für den Onkel zu zwingen, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist, zumal der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge diesen Aufforderungen seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise 2011 ohne Hervortreten weiterer Konsequenzen von Seiten des Onkels nicht nachgekommen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich sohin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den Onkel wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu "Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007", Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss).
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer als fluchtauslösend vorgebrachten Sachverhalt bei Wahrunterstellung keinerlei konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität von Seiten seines Halb- bzw. Stiefonkels, basierend auf einem Konventionsgrund wahrscheinlich wäre.
3.2.1.4. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht vorbrachte. Dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel verfolgt werde, da dieser Sunnit und der Beschwerdeführer selbst Schiit sei, wurde mit ausführlicher Begründung als nicht glaubhaft gewertet. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht glaubhaft vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wären, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.1.5. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es in seinem Dorf keine Dorfältesten gebe, an die er sich hätte wenden können und er sohin auch von staatlicher Seite keine Hilfe zu erwarten habe, ist auszuführen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom afghanischen Staat keine Hilfe erwarten könnte bzw. dass dieser nach dem Tod seines Vaters nichts getan habe, ist ebenfalls nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz von Seiten des afghanischen Staates vor etwaigen Übergriffen seines Onkels zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet.
3.2.1.6. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.1.7. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran (Möglichkeit der Abschiebung nach Afghanistan) können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.1.7. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz (Maidan) Wardak stammt und der in seiner Heimatprovinz über keine familiären Beziehungen mehr verfügt bzw. keinen Kontakt mehr zu Familienmitgliedern hat, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan) Wardak ist auszuführen, dass diese - wie auch in der Beschwerde vorgebracht - zu einem großen Teil (insbesondere in den ländlichen Gebieten) unter der Kontrolle der Taliban stehe. Auch aus den, unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, ergibt sich, dass die Provinz Wardak für die Aufständischen welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert sei. Rebellen würden bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte angreifen und Selbstmordattentate durchführen. Ferner wird im aktuellen ANSO-Bericht die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, (Maidan) Wardak, als "moderately insecure" - der Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage - geführt, in der die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 187 Prozent anstiegen. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch jüngeren Berichten nicht entnehmen.
Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz (Maidan) Wardak, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Wardak selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben zufolge, in "seiner Gegend" keine Verwandten mehr hat und er auch den aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter nicht kennt, da er zu dieser keinen Kontakt mehr hat, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein soziales Netz zur Verfügung hat. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist auch das Elternhaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf bereits von Anderen in Besitz genommen worden, da im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans generell nicht angenommen werden kann, dass ein unbewohntes Haus bzw. unbewirtschaftete Grundstücke unbenützt bleiben und im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von diesem nach einigen Jahren Abwesenheit wieder problemlos in Besitz genommen werden könnten. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge abgesehen von einer Tante mütterlicherseits in Mazar-e Sharif allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan immer nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatregion gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Betreffend die Tante mütterlicherseits in Mazar-e Sharif ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dieser um eine Frau handelt, die nach den in Afghanistan üblichen Gepflogenheiten wohl kaum selbst entscheiden können wird, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sondern hierfür die Erlaubnis ihres Familienoberhauptes benötigen würde. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Familienoberhaupt der Tante des Beschwerdeführers diesen jedenfalls aufnehmen würde, da es sich um die Familie mütterlicherseits handelt, die - der afghanischen Tradition entsprechend - nach der Heirat der Mutter und sohin nach deren Übertritt in einen anderen Familienverband für diese (und somit auch für ihre Nachkommen) nicht mehr "zuständig" ist. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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