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W128 1437346-2•BVwG W128 1437346-2
W128 1437346-2Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung
W128 1437346-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über den Antrag vom 16.03.2015 von XXXX, StA. Afghanistan, beschlossen:
A)
Der Antrag von XXXX vom 16.03.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 05.08.2012 stellte der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 07.08.2012 fand die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 10.10.2012, am 28.05.2013 sowie am 03.07.2013 fanden jeweils niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der Wiedereinsetzungswerber unter anderem auch zu seinen Fluchtgründen befragt worden war. Zusammengefasst gab der Wiedereinsetzungswerber im Wesentlichen diesbezüglich an, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 von seinem Onkel misshandelt worden sei. Dieser Onkel, der ein Taleb sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, habe zuvor versucht, den Vater des Wiedereinsetzungswerbers für die Taliban anzuwerben. Es könne auch sein, dass der Onkel für den Tod des Vaters verantwortlich sei, was der Wiedereinsetzungswerber allerdings nicht genau wisse. Auch habe der Onkel gewollt, dass der Wiedereinsetzungswerber mit ihm gemeinsam arbeite. Als der Wiedereinsetzungswerber eines Tages nach Hause gekommen sei und gesehen habe, dass der Onkel seine Mutter schlage, habe er die Kontrolle verloren und dem Onkel mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Daraufhin sei er selbst zu Boden gegangen und habe - nachdem er wieder aufgewacht sei - mit Hilfe eines weiteren Verwandten Anfang 2011 seine Ausreise aus Afghanistan angetreten.
Weiters beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit", welches aufgrund der eingeholten medizinischen Befunde zu dem Schluss kommt, dass der Wiedereinsetzungswerber zum Untersuchungszeitpunkt am 25.10.2012 ein Mindestalter von 17,5 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "XXXX" sei.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.07.2013, Zl. 12 10.104-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiedereinsetzungswerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber am 13.08.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.5. Am 11.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der Wiedereinsetzungswerber unentschuldigt nicht erschien.
Die Ladung wurde dem Wiedereinsetzungswerber nachweislich an seine aktuelle ladungsfähige Meldeadresse rechtzeitig zugestellt. Seit dem 22.09.2014 ist der Wiedereinsetzungswerber an der Adresse "Wiener Straße 1, Pension Postis 2" in 2326 Maria-Lanzendorf ordnungsgemäß aufrecht gemeldet. Gemäß Zustellnachweis fand am 23.02.2015 der erste Zustellversuch statt und wurde die Sendung ab 24.02.2015 beim Postamt "2326" zur Abholung hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes wurde gemäß Zustellnachweis in das Hausbrieffach eingelegt.
Die Sache wurde um 10:00 Uhr und um 10:30 Uhr aufgerufen; beide Male wird festgehalten, dass niemand erschienen ist. In der Verhandlung wird festgestellt, dass der Wiedereinsetzungswerber ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Verhandlung wird sohin in Abwesenheit des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers geführt.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Zl. W128 1437346-1/8E, vom heutigen Tag, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 12 10.104-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ferner wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.04.2016 erteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
2. Am 16.03.2015 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag via Telefax) stellte der Wiedereinsetzungswerber den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber erst am 13.03.2015 erfahren habe, dass beim Postamt ein Brief für ihn hinterlegt worden sei, den er heute (= 16.03.2015) abgeholt habe. Am Freitag (= 13.03.2015) habe ihm ein Freund, der auch in der Pension wohne, den "gelben Zettel" gegeben und er sei sofort heute zum Postamt gegangen, um diesen abzuholen. In der Pension sei es schon einige Male vorgekommen, dass Post verloren gegangen sei. Der gelbe Zettel über die Hinterlegung eines Schriftstückes dürfte verloren gegangen und wieder aufgetaucht sein. Er ersuche um einen neuen Termin für eine mündliche Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Wiedereinsetzungswerber ist seit dem 22.09.2014 an der Adresse "Wiener Straße 1, Pension Postis 2" in 2326 Maria-Lanzendorf ordnungsgemäß aufrecht gemeldet. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2015 wurde dem Wiedereinsetzungswerber nachweislich an die oben angeführte Adresse rechtzeitig zugestellt. Es fand am 23.02.2015 der erste Zustellversuch statt und wurde die Ladung ab 24.02.2015 beim Postamt "2326" zur Abholung hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes wurde in das Hausbrieffach eingelegt. Der Wiedereinsetzungswerber ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2015 nicht erschienen.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus einer vom Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2015 und am 21.04.2015 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Zustellnachweis. Auch aus den Angaben des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 16.03.2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG nämlich der in Asylverfahren seit dem 01.01.2014 nicht mehr anwendbaren Bestimmung des § 71 AVG ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (hier: § 33 Abs. 1 VwGVG) jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (vgl. VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 sowie auch VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559 sowie VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zln. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).
Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zu § 46 VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist es dem Wiedereinsetzungswerber jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, an der für den 11.03.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teil zu nehmen und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist festzuhalten - wie auch dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet wurde -, dass kein Zustellmangel vorliegt. Die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt.
Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 19.06.1999, Zl. 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag jenes unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG [hier: § 33 Abs. 1 VwGVG] zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (vgl. VwGH vom 27.01.2005, Zl. 2004/11/0212 sowie auch VwGH vom 30.09.1990, Zl. 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Die Behörde [hier: das Bundesverwaltungsgericht] ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223 u.a.). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zur ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (vgl. VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002 sowie VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093).
Diesen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das den Wiedereinsetzungswerber daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2015 teilzunehmen und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (vgl. hierzu auch "Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 4.
Teilband: §§ 68 - 82a", Rzn 115 und 116 zu § 71 AVG), entspricht das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag in keiner Weise. Der Wiedereinsetzungswerber bringt lediglich vor, dass er zwei Tage nach der Verhandlung erfahren habe, dass "ein Brief" für ihn hinterlegt worden sei. Ein Freund, der auch in der Pension wohne, habe ihm den "gelben Zettel" gegeben. Es sei in der Pension schon einige Male vorgekommen, dass Post verloren gegangen sei. Der gelbe Zettel über die Hinterlegung eines Schriftstückes dürfte verloren gegangen und dann wieder aufgetaucht sein.
Der Wiedereinsetzungswerber hat sohin in seinem Antrag weder glaubhaft gemacht, worin das unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis liegt - wenn es in der Pension schon einige Male vorgekommen ist, dass Post verloren gegangen ist, liegt gerade darin wohl kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis begründet - noch hat er taugliche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens angeführt, wie z.B. Namen und ladungsfähige Anschrift des Freundes, der ihm den "gelben Zettel" übergeben hat. Auch hat es der Wiedereinsetzungswerber verabsäumt, dem Bundesverwaltungsgericht darzulegen, dass ihn kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass er von der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Kenntnis erlangt hat.
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217; vom 04.02.2000, Zl. 97/19/1484 sowie vom 02.10.2000, Zl. 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umstände keine Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217; vom 04.02.2000, Zl. 97/19/1484 sowie vom 02.10.2000, Zl. 98/19/0198). Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/08/0545 sowie VwGH vom 21.09.1999, Zl. 97/18/0418).
Im gegenständlichen Fall hat der Wiedereinsetzungswerber lediglich vorgebracht, keine Hinterlegungsanzeige erhalten bzw. von dieser erst zu spät - nämlich zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung - Kenntnis erlangt zu haben, wobei er einräumte, dass es in seiner Pension schon einige Male vorgekommen sei, dass Post verloren gegangen sei. Der Wiedereinsetzungswerber hat nicht ausgeführt, was konkret er unternommen hat, um sicherzustellen, dass er seine Post - in Kenntnis des Umstandes, dass in der Pension öfter Post verloren geht - zuverlässig erhält, sodass nicht beurteilt werden kann, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Nichtkenntnis von der Zustellung der Ladung trifft. Auch lässt das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers eine Schilderung der Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich (z.B. Wie erfolgt üblicherweise die Verteilung der Poststücke in seiner Pension? Gibt es hier Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten? etc.) ebenso vermissen wie die Anführung von Beweisanboten wie z.B. die Nennung von Zeugen, die die übliche Vorgehensweise in der Pension mit Postsendungen schildern können.
Da es dem Wiedereinsetzungswerber sohin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, an der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 teilzunehmen, war der Wiedereinsetzungsantrag spruchgemäß als unbegründet abzulehnen.
3.2.4. Eine Verhandlung im Wiedereinsetzungsverfazhren wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich, zumal der Wiedereinsetzungswerber ohnehin bereits in seinem Antrag sämtliche Wiedereinsetzungsgründe anzuführen und glaubhaft zu machen gehabt hätte.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu § 33 Abs. 1 VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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