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W132 2104887-1•BVwG W132 2104887-1
W132 2104887-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Körperverletzung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten, Schmerzensgeld
W132 2104887-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Bewilligung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung für die aufgrund des Vorfalls vom XXXX erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von € 1.000, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Wien am Heimweg geprügelt und am Kopf verletzt worden sei.
1.1. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine polizeiliche Anzeigebestätigung und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises bzw. Reisepasses vorzulegen.
Mit E-Mail vom 21.02.2014 hat der Beschwerdeführer ohne Begleitschreiben eine Kopie seines Führerscheins und eine Kopie der seitens der Staatsanwaltschaft Wien erteilten Opferbenachrichtigung vom 01.02.2012 betreffend Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 StPO zur Zl. XXXX wegen § 125 StGB, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.
Zur Prüfung des Antrages hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.03.2014 die Staatsanwaltschaft Wien ersucht, den Strafakt zur Zl. XXXX zu übermitteln, welcher am 19.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Dem Abschlussbericht der Bundespilozeidirektion Wien vom 21.09.2011 nach, wurde dieses Verfahren wegen Verdacht auf Sachbeschädigung geführt. Der Beschwerdeführer hat unbekannte Täter angezeigt, sein Firmenfahrzeug beschädigt zu haben.
1.2. Mit E-Mail vom 24.03.2014 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das von ihm genannte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung geführt worden sei, er den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld jedoch damit begründet habe, von unbekannten Tätern zusammengeschlagen worden zu sein. Da der Beschwerdeführer in der Folge keine Unterlagen vorgelegt und kein Vorbringen erstattet hat, wurde er mit Schreiben der belangen Behörde vom 22.04.2014 aufgefordert, eine polizeiliche Anzeigebestätigung zur angegebenen Körperverletzung vorzulegen, ansonsten das Verfahren eingestellt würde.
1.3. Mit E-Mail vom 02.05.2014 hat der Beschwerdeführer eine Kopie des Einvernahmeprotokolles vom XXXX übermittelt. Die Bundespolizeidirektion Wien hat den Beschwerdeführer am XXXX betreffend Körperverletzung befragt.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 06.05.2014 die Staatsanwaltschaft Wien ersucht, den Strafakt zur Zl. XXXX zu übermitteln, welcher am 20.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden übermittelt:
1.3.1. Im polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom XXXX wird von Dr. XXXX ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer erlitten habe. Es handle sich um einen Impressionsbruch des Oberkiefers links, eine Rissquetschwunde am Kopf links und eine perforierende Rissquetschwunde an der Oberlippe links sowie eine Läsion an den Zähnen 11 und 12.
1.3.2. Im Abschlussbericht der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX wird der Vorfall am XXXX dahingehend dargestellt, dass der Beschwerdeführer durch drei unbekannte Täter geschlagen und dadurch an Kopf und Lippe verletzt worden sei. Die Täter seien unbekannt geflüchtet, der Beschwerdeführer habe jedoch Personen nennnen können, welche vermutlich mit der Tat in Verbindung stünden. Die Tat sei aufgrund familiärer Probleme erfolgt. Die genannten Personen hätten jedoch bei der Einvernahme jeden Zusammenhang mit dem Vorfall am XXXX bestritten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung für die aufgrund des Vorfalls vom XXXX erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von €
Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer am XXXX durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung (Impressionsbruch des Oberkiefers links, eine Rissquetschwunde am Kopf links sowie eine perforierte Rissquetschwunde an der Oberlippe links und eine Läsion an den Zähnen 11 und 12) erlitten habe. Der Beschwerdeführer besitze die österreichische Staatsbürgerschaft.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage des Ambulanzprotokolles und des Patientenbriefes XXXX, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am XXXX erlittenen schweren Körperverletzung unter schweren Dauerfolgen leide. Die an der Oberlippe perforierende Rissquetschwunde sei nur schlecht verheilt und sei daher an der Oberlippe eine entstellende unschöne Narbe ersichtlich. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer - ebenfalls offensichtlich durch die erlittene Rissquetschwunde verursacht - an einer Gefühllosigkeit an der Oberlippe. Zudem würden die "Ersatzzähne", welche implantiert worden seien, einen permanenten Fremdkörper darstellen, der sowohl auf Dauer spürbar als auch verunstaltend ersichtlich sei. Da der Beschwerdeführer durch die erlittene schwere Körperverletzung an schweren Dauerfolgen, nämlich einer Entstellung im Gesichtsbereich, sowie einer Gefühllosigkeit an der Oberlippe leide, gebühre ihm das bewilligte Schmerzengeld in Höhe von € 5.000.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3.1. Die belangte Behörde hat zur Prüfung des Beschwerdevorbringens vom XXXX die Krankengeschichte und vom Beschwerdeführer die Röntgenbilder und Heilkostenpläne des behandelnden Zahnarztes und hernach medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, sowie von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, eingeholt.
Die belangte Behörde hat folgende Fragestellungen an die medizinischen Sachverständigen gerichtet.
1. Welche Gesundheitsschädigungen hat das schädigende Ereignis vom
XXXX verursacht?
2. Welche der festgestellten kausalen Gesundheitsschädigungen sind
a. folgenlos abgeheilt - mit welchem Zeitpunkt?
b. Dauerschäden?
c. allenfalls besserungsfähig - zutreffendenfalls wann?
3. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat (es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen).
4. Zieht die Handlung vom XXXX eine oder mehrere Körperverletzung/en mit schweren kausalen Dauerfolgen (§ 85 StGB - zB: "Wenn die Tat für immer oder für lange Zeit u.a. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache oder des Sehvermögens, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat") nach sich?
3.3. Am 17.03.2015 sind die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
3.4. Mit Schreiben vom 18.03.2015 hat die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX übermittelt und ausgeführt, dass sich keine Änderung der Entscheidung ergeben habe und der Akt nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt werde.
3.5. Der Verwaltungsakt ist am 01.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters gemäß § 6a VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, ob dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) bewirkt wurde.
Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des in Rede stehenden Erfolges gemäß § 84 Abs. 1 StGB bzw. § 85 StGB ist zwar eine Rechtsfrage, deren Lösung eine spezifische juristische Wertung erfordert, bedarf jedoch eines ärztlichen Sachverständigenbeweises, um die Behörde in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, in welcher Höhe die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt.
Da der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX allgemein auf die Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG gerichtet war, hätte sich die belangte Behörde vor der Bescheiderlassung mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen müssen.
Aus dem Verwaltungsakt lässt sich schließen, dass der belangten Behörde diese Notwendigkeit auch bewusst war. Die belangte Behörde hat allerdings erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, anlässlich der Beschwerdeerhebung, medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt daher als grob mangelhaft.
Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welches der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass Pauschalentschädigung für Schmerzengeld lediglich in Höhe von €
1. 000 gebührt, nicht zu tragen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB), auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grund der nicht erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur maßgeblichen Frage, ob nun die Tathandlung beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB gemäß dem zweiten Satz des §6a VOG idF BGBl. I Nr. 40/2009 nach sich gezogen hat, somit - wie oben dargestellt - nicht fest. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 6a VOG, ohne etwa eine Einschränkung im Spruch auf den ersten Satz dieser Bestimmung vorzunehmen, und hatte somit das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl des ersten als auch des zweiten Satzes der genannten Bestimmung zu überprüfen und darüber abzusprechen.
Die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde im Beschwerdefall, erst nach Beschwerdeerhebung die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 6a VOG zu prüfen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Obwohl mittlerweile medizinische Sachverständigengutachten zu dieser Frage vorliegen, würde eine nunmehr erstmalige Feststellung des Sachverhaltes und Beurteilung dieser erheblichen Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges zum Nachteil des Beschwerdeführers bedeuten.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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