Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W135 2009128-1•BVwG W135 2009128-1
W135 2009128-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2009128-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.08.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde mit Bescheid vom 23.04.2013 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Dem Bescheid der Bundesberufungskommission vom 23.04.2013 wurden Sachverständigengutachten eines Lungenfacharztes und Allgemeinmediziners vom 18.10.2012 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.11.2012 zugrunde gelegt, in welchen der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. festgesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 15.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Dabei legte der Beschwerdeführer eine Reisepasskopie und einen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.09.2013 vor.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.01.2014 wurden im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung wie folgt zugeordnet und eingeschätzt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB %
1
Encephalitis disseminata Oberer Rahmensatz, da eine Feinmotorikstörung und eine leichte ataktische Gangstörung bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung vorliegt; inkludiert eine Begleitdepression
40
2
Allergisches Asthma bronchiale in chronisch obstruktive Lungenfunktionsstörung (COPD I) übergehend Oberer Rahmensatz, da ständig leichtgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserve mit subjektiven Beschwerden bei langjährigem Krankheitsverlauf
20
3
degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen (Wirbelkanaleinengung L5/S1)
g.z. 02.01.01
20
4
Bluthochdruck
10
5
Reizblase unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik vorliegt
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde in dem Gutachten mit von 40 v.H. eingeschätzt, mit der Begründung, dass das führende Leiden unter lf. Nr. 1. durch die Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 2. bis 5. nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel würden zwar einen Risikofaktor darstellen, könnten jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. In der Stellungnahme zum Vorgutachten wird ausgeführt, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1. und 2. kein abweichendes Kalkül ergebe. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 3 bis 5 sei eine Änderung der Gesamteinschätzung nicht gerechtfertigt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis 17.03.2014 eingeräumt.
Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit Schreiben des KOBV vom 17.03.2014 erstattet und vorgebracht, dass bei der bisherigen Beurteilung die kognitiven Defizite völlig außer Acht gelassen worden seien und wäre auf Grund der Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 1 bis 5 unter Berücksichtigung der vorliegenden Diagnose ein höherer Gesamtgrad der Behinderung gerechtfertigt. Auf ein beigelegtes Schreiben des Beschwerdeführers und den bereits zuvor im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.09.2013 wird verwiesen.
Die Stellungnahme vom 17.03.2014 und die im Rahmen dieser vorgelegten Unterlagen wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung vorgelegt. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 25.03.2014 wird ausgeführt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere hätten auch behauptete höhergradige Funktionsausfälle, soweit nicht schon im Leiden Nr. 1 berücksichtigt, anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können und stehe insbesondere auch der nachgereichte neurologische Befund nicht im Widerspruch zur vorliegenden Einstufung. Es komme daher zu keiner Änderung der Sachlage.
Mit angefochtenem Bescheid vom 03.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers dem eingeholten Gutachten zu Folge 40 v.H. betrage. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände in der Stellungnahme vom 17.03.2014 verweist die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, welche im Bescheid vollständig wiedergegeben wird.
Gegen den Bescheid vom 03.04.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 19.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher vorgebracht wird, dass die eingestufte Erkrankung "Encephalitis disseminata" nicht dem tatsächlichen Zustand des Beschwerdeführers entspreche. Auf Grund dieser Erkrankung leide der Beschwerdeführer an kognitiven Defiziten, spastischer Tetraparese und fallweisen Miktionsproblemen. Seitens der belangten Behörde seien die vorliegenden funktionellen Einschränkungen nicht berücksichtigt worden. Auf den beigelegten Befund der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.05.2014 werde verwiesen. In der Beschwerde werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie beantragt.
Entsprechend dem Antrag in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein nervenärztliches Sachverständigengutachten beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde in Auftrag gegeben und um Untersuchung des Beschwerdeführers anhand der beigelegten Vorschreibung ersucht. Im Sachverständigengutachten des herangezogenen Facharztes vom 03.03.2015 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der BW kommt ohne Begleitung.
Seit 1988 besteht eine schubhafte Form einer Enz. diss. Der letzte Schub war im Herbst 2014 mit Remission unter Cortison (FA Befund 2.3.15 XXXX)
Nervenärztliche Betreuung: XXXX
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Ermüdungserscheinungen,
Vergesslichkeit angegeben
Sozialanamnese: lebt verheiratet, arbeitet als IT Angestellter (Vollzeit)
Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Copaxone, Sertralin , Trittico 100mg,
Neurostatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,bis auf Feinmotorikstörung re li
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich gesteigert auslösbar, die Koordination ist gestört mit Endstückataxie re li,
an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind li betont gesteigert auslösbar.
Die Koordination ist mäßig ataktisch gestört, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel breitbasig ataktisch , Gangbild relativ flüssig , im Blindgang unsicher aber ohne eindeutiges Abweichen.
Die Sensibilität wird im Bereich der li UE und OE distal betont als gestört angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert,
Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, subjektiv kognitive Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, keine Ein und
Durchschlafstörung unter Medikation,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Diagnosen:
1. Enzephalitis disseminata 04.08.01 40%
Oberer Rahmensatz, da beinbetonte Tetraspastik und kognitive Einbußen bei erhaltener Arbeitsfähigkeit
2. Allergisches Asthma bronchiale in obstruktive Lungenfunktionsstörung (
COPD1) übergehend 06.06.01 20%
Oberer Rahmensatz, da ständig leichtgradige Einschränkung der resp. Lungenreserve mit subj. Beschwerden bei langjährigem Krankheitsverlauf
3. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule g.Z. 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen ( Wirbelkanaleinengung L5 /S1)
Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik
Das führende Leiden Nrl wird durch Leiden 2-5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.
Gesamt GdB ab: 11/12
Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abl.71: Keine Änderung der Einschätzung da weiterhin das Ausmaß der Funktionseinschränkungen nicht objektivierbar verschlechtert ist im Vergleich zur Voruntersuchung, es sind im GdB die motorischen und kognitiven Einbußen enthalten.
Abl. 70: Die im Befund von XXXX (2.5.14) beschriebenen Ausfälle führen zu keiner Änderung der Einschätzung und stimmen mit dem jetzigen Zustand weitgehend überein.
Abl.73/4: Der Befundbericht von XXXX 14.11.14 ergibt keine Änderung der Einschätzung, da kein ausführlicher neuropsychiatrischer Fachstatus enthalten ist, im Befundbericht vom 2.3.15 ist beschrieben, dass die Symptome des Schubes im Flerbst 2014 unter Kortison weitgehend remittiert sind. Stellungnahme zu Vorgutachten:
Seit dem VGA (29.1.14) sind keine maßgeblichen zusätzlichen objektivierbaren Funktionsausfälle aufgetreten, daher keine Änderung der Einschätzung."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015, dem KOBV sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 30.03.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben des KOBV vom 09.04.2015 wurde mitgeteilt, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 15.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 29.01.2014 sowie das - in Entsprechung des in der Beschwerde gestellten Antrags - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 03.03.2015, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten des herangezogenen Allgemeinmediziners mit 40 v.H. festgesetzt wurde. Die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß werden in beiden Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte neurologische Befund vom 02.05.2015 vermochten keine Änderung hinsichtlich der bereits von der belangten Behörde erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. zu bewirken.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 29.01.2014 und 03.03.2015. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Übergangsbestimmungen§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers sowohl im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin als auch im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten neurologisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten mit 40 v.H. festgesetzt.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.