BVwG W135 2103440-1

W135 2103440-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2103440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2103440.1.00

Spruch

W135 2103440-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.02.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2014 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag auszugsweise Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

Zustand nach Sturz mit dem Fahrrad und Verletzung der li. Schulter am Schultereckgelenk, operative Behandlung mit Bandplastik des verrenkten Gelenkes 2013. Es besteht weiters eine Einengung des Medianusnervs im li. Karpalkanal, eine hochgradige Sehverminderung am re. Auge und vom orthopädischen Facharzt wird eine Kreuzschmerz- und Hüftschmerzsymptomatik bestätigt.

Derzeitige Beschwerden:

Im Vordergrund steht die li. Schulter mit einer Bewegungseinschränkung und Schmerzüberlagerung trotz stattgehabten Operation. Das re. Auge ist seit der Kindheit schwer beeinträchtigt, hier sieht er nur hell und dunkel. Das li. Auge ist in Ordnung.

An den Fingern der li. Hand hat er ein Einschlafen der Finger, das sich in letzter Zeit aber gebessert hat, operiert wurde er nicht.

Am li. Schienbein und Unterschenkel hat er ein taubes Gefühl nach der Entnahme der Sehne für die li. Schulter.

Er beschreibt eine Verspannung der Nackenmuskulatur mit Kopfschmerzen, das sich in letzter Zeit etwas gebessert hat, weiters hat er Kreuzschmerzen und Beschwerden der li. Hüfte. Er hat Probleme beim Liegen auf der li. Hüfte.

Behandlunge(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Schmerzstillende Medikamente bei Bedarf

...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief XXXX 04/13 nach Operation des li. Schultereckgelenkes

Neurologischer Befund ENG 07/13 - CTS li.

Augenfachärztlicher Befund 09/14- hochgradige Sehminderung re.

Arztbrief Orthopädie XXXX 10/14 - Kreuzschmerzen

Mitgebrachtes Beckenübersichtsröntgen mit Hüften 2012: Coxarthrose li mehr als re-

Röntgen der LWS: Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, normale Krümmung.

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Sehstörung, Hochgradige Sehminderung re. T1/Z0. Fixer Rahmensatz.

11.02. 01

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da im Nacken und an der Lendenwirbelsäule Bewegungseinschränkungen mit Muskelverspannung besteht.

02.01. 01

20

3

Posttraumatische Funktionsstörung des li. Schultergelenkes Fixer Rahmensatz

02.06. 01

10

4

Karpaltunnelsyndrom li. Unterer Rahmensatz, da isolierte Sensibilitätsstörung.

04.05. 06

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden wird durch die Funktionsstörung der Wirbelsäule, Schulter und die Nervenfunktionsstörung nicht beeinträchtigt und somit auch nicht erhöht.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die beidseitigen, mit Einlagen behandelten Spreizfüße erreichen keinen einschätzungsrelevanten Behinderungsgrad.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v. H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen den Bescheid vom 10.02.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 01.03.2015, in welcher der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass bei ihm bereits zuvor eine Behinderung festgestellt worden sei und diese damals 40 v.H. betragen habe. Den diesbezüglichen Bescheid vom 15.11.1993 lege der Beschwerdeführer der Beschwerde bei. Wegen seiner Verletzung an der linken Schulter habe er nochmals um die Feststellung der Behinderung angesucht. Seit der Operation habe er bei seiner (beruflichen) Tätigkeit als Dreher, Schmerzen und Probleme in der linken Schulter.

Mit der Beschwerde wurde ein Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15.11.1993 vorgelegt, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.1993 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wird auf ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 18.08.1993 verwiesen, in welchem das Leiden 1 "Amblyopie o.d." unter Anwendung der Richtsatzverordnung mit 30 v.H. und das Leiden 2 "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" mit 20 v.H. eingeschätzt wurde. Festgehalten wird im Gutachten vom 18.08.1993, dass die im Zusammenwirken der beiden Gesundheitsschädigungen verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung 40 v.H. betrage, weil das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 22.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.12.2014, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert und in welchem auf die im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befunde umfassend und nachvollziehbar eingegangen wird (auf die oben wiedergegebenen detaillierten Ausführungen im Gutachten vom 10.12.2014 wird verwiesen). Die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß werden vom herangezogenen Sachverständigen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, im Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 15.11.1993 sei festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. und nicht wie nunmehr festgestellt 30 v.H. betrage, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit das Sachverständigengutachten vom 10.12.2014 nicht zu entkräften vermochte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht unschlüssig, wenn der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 10.12.2014 festhält, dass das führende Leiden "Sehstörungen, Hochgradige Sehminderung re." durch die Funktionsstörung der Wirbelsäule, Schulter und die Nervenfunktionsstörung nicht beeinträchtigt und somit auch nicht erhöht werde.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, weder im Rahmen des ihm seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 10.12.2014 und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers in dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.12.2014 nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. festgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.12.2014, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.

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