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W159 1419600-1•BVwG W159 1419600-1
W159 1419600-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W159 1419600-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA.: Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2011, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Liberia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 09.05.2011 nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Scheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.05.2011, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchpunkt I. dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen, und der Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durchXXXX (Caritas Eisenstadt), gegen alle 3 Spruchpunkte rechtzeitig Beschwerde und erstattete ein ergänzendes Vorbringen, wobei am 31.05.2011 eine Beschwerdeergänzung nachgereicht wurde, in welcher auch die Ermittlungen und die Beweiswürdigung substanziiert kritisiert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Laut Zentralem Melderegister vom 24.04.2015 scheinen (nach wie vor) als letzte Adressen die XXXX sowie eine Obdachlosenmeldung des XXXX auf. Eine Folgeadresse ist nicht bekannt und liegt somit eine aktuelle Meldung vor. Ebenso wenig lässt sich eine solche aus dem Grundversorgungssystem ermitteln.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und in Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Grundversorgungsspeicherauszug.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich und zwar insbesondere auch zur Feststellung eines allfälligen Familien- bzw. Privatlebens in Österreich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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