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W161 1404421-1•BVwG W161 1404421-1
W161 1404421-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer
W161 1404421-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX StA. Angola, vertreten durch:
RA KocherBucher Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 07 11.888-BAT, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von XXXX .
Er reiste am 20.12.2007 nach Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Im Zuge der Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe XXXX gemeinsam mit seiner Tante am XXXX mit einem Flugzeug verlassen und sei nach XXXX , geflogen. Von dort seien sie mit einem Kleinlieferwagen bis Österreich gelangt. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe zuletzt bei seiner Tante gewohnt, weil seine Eltern ca. vor XXXX verschwunden seien. Der Ehemann seiner Tante habe für einen Mann gearbeitet, mit dem er in der Folge Probleme bekommen hätte. Eines Tages seien Leute in das Haus der Tante gekommen, hätten alles durchsucht und zerstört. Er und seine Tante hätten sich dann in das Haus eines Nachbarn begeben und in der Folge das Land verlassen.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 02.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien vor XXXX verschwunden. Er habe dann bei seiner Tante gewohnt, die Probleme wegen ihres Ehemannes gehabt habe. Er sei in XXXX von einigen Leuten schlecht behandelt worden, es sei eine Gruppe von Leuten gewesen. Was diese für eine Absicht gehabt hätten, wisse er nicht. Er sei geschlagen und verletzt worden. Der von ihm geschilderte Übergriff sei vor etwa XXXX passiert und nicht fluchtauslösend gewesen. Er wolle nicht mehr nach XXXX zurück. Er wolle in Österreich bleiben.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, alle bisher getätigten Angaben seien richtig und halte er diese aufrecht. Er habe bereits alles zu seinem Fluchtgrund gesagt und habe er dem nichts mehr hinzuzufügen.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2008 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab an, er sei am XXXX gemeinsam mit seiner Tante und Herrn XXXX von XXXX nach XXXX und von dort über ihm unbekannte Länder bis Österreich gereist. Herr XXXX habe sie bis Österreich begleitet. Er habe bis zum Alter von XXXX in XXXX gewohnt, danach sei er nach XXXX gekommen. Er kenne seine Eltern nicht. Er habe dann bis XXXX im Haus des Mannes seiner Tante gelebt. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer die näheren Lebensumstände und gab an, seine Tante und ihr Mann seien festgenommen worden. Die Tante sei bereits nach 1 Woche, ihr Gatte nach 3 Wochen aus der Haft entlassen worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es seien Leute in das Haus gekommen, hätten alles kaputt gemacht und ihn auch geschlagen. Sie seien wegen des Mannes seiner Tante gekommen. Eines Tages habe man ihnen gesagt, sie dürften das Haus nicht verlassen, sonst würden sie getötet. Sie seien daraufhin zu ihrer Nachbarin gegangen. Es habe auch Attentate auf der Straße auf ihn gegeben. Dann habe es diesen Herrn Leo gegeben, der ihnen gesagt habe, er könnte es ihnen ermöglichen, in ein anderes Land zu gelangen, weil sie in ihrer Heimat in Lebensgefahr schweben würden. Bei einer Rückkehr in die Heimat, befürchte er, umgebracht zu werden. Es sei ihnen ja angedroht worden.
6. In der Folge wurde ein medizinisches Gutachten von XXXX eingeholt, welches in seiner Zusammenfassung zu folgendem Ergebnis gelangt:
"Zusammenfassung:
Ad 1:
Auf Grund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie die Körperbehaarung, welche im vorliegenden Fall starke männliche Elemente zeigt, sowie dem Bartwuchs, der Begutachtung des Körperbaus, mit einer Wertigkeit von 65%, sowie der Berücksichtigung physiologischer Elemente bei der Befragung und der Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung, mit einer Wertigkeit von 15%, unterstützt durch die Ultraschalluntersuchung von Nieren und Schilddrüse, welche sich sämtliche innerhalb der oberen Jugendlichenwerte, bezogen auf Körpergröße und -gewicht befinden, mit einer Wertigkeit von 20%, wird das Alter von XXXX , jedoch näher dem XXXX Lebensjahr eingeschätzt.
Ad 2:
Die beschriebenen Narben oberhalb des rechten und des linken Auges, im Bereich des linken Fußes und der Schulter, sind alte Narben, die sicherlich schon einem länger zurückliegenden Ereignis zuzuordnen sind. Narben, die erst 1 Jahr zurückliegen, müssten noch eher einen frischen und einen rosigen Charakter haben.
Ad 3:
Auf Grund der Befragung und der Antworten des Asylwerbers während der Befragung durch den Dolmetscher ergeben sich zahlreiche widersprüchliche Aussagen im Vergleich zum vorgelegten Protokoll vom XXXX und vom 02.01.2008. Der Asylwerber macht jedoch einen sehr aktiven und aufmerksamen Eindruck und er beantwortet die Fragen teilweise ohne im Wesentlichen nachzudenken. Die Wahrscheinlichkeit seiner Interessen im Verfahren wahrzunehmen, ist sicherlich gegeben, wobei auf Grund seiner spontanen Antworten anzunehmen ist, dass er die in den Voruntersuchungen getätigten Aussagen, sich nicht gemerkt habe und teilweise auch nicht wahrheitsgerecht sind."
7. Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2009 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
8. Mit Bescheid vom 27.01.2009, Zl. 07 11.888-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.12.2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt III).
9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde.
10. In der Folge brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente in Vorlage, welche bestätigen, dass er einen Vorbereitungskurs für den externen Hauptschulabschluss im Umfang von insgesamt 1.120 Unterrichtseinheiten besucht hat, die hierfür erforderlichen Prüfungen abgelegt hat und ein Externistenprüfungszeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der 4. Hauptschule erworben hat. Weiters hat der Beschwerdeführer den Kurs Deutsch für Fortgeschrittene 2 - Intensiv (A2+) regelmäßig besucht und erfolgreich bestanden.
11. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 27.01.2009 zurück und beantragte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig.
12. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX im Alter von XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und befindet sich seither in Österreich.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Er kam gemeinsam mit seiner Tante, bei welcher er aufgewachsen ist, nach Österreich.
In Bezug auf seine Tante, deren Ehegatte und deren beiden gemeinsamen Kinder wurde jeweils mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015 zu GZen XXXX , festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich erfolgreich einen Vorbereitungskurs für den externen Hauptschulabschluss und erlangte in Folge ein Externistenprüfungszeugnis über die 4. Hauptschulklasse.
Weiters besuchte der Beschwerdeführer Sprachkurse, er legte zuletzt erfolgreich die Prüfung Deutsch für Fortgeschrittene 2 - Intensiv (A2+) ab und weist er sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf.
Er ist in die österreichische Gesellschaft im besonderen Maße integriert und gerichtlich unbescholten.
Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.
Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:
Die beschwerdeführende Partei brachte am 20.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 27.01.2009 auf Grundlage des AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Da die Partei ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schriftsatz vom 05.08.2014 zurückzog, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).
Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:
Der Antragsteller befindet sich seit ca. XXXX in Österreich, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua.).
In Österreich leben die Tante des Beschwerdeführers, deren Gatte und deren Kinder. Der Beschwerdeführer kam bereits im Alter von 4 Jahren in den gemeinsamen Haushalt mit dieser Tante und lebte dort bis zur gemeinsamen Ausreise. Zwischen ihm, seiner Tante und deren Familie besteht seit vielen Jahren ein intensives und enges Familienleben.
Der Beschwerdeführer kam im Alter von XXXX nach Österreich, er hat keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr und er hat sich in Österreich erfolgreich bemüht, einen Schulabschluss zu machen. Weiters hat er erfolgreich Prüfungen über seine Deutschkenntnisse abgelegt.
Wie die soeben dargestellte, abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen die familiären und privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde.
Es war sohin festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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