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W171 1430651-1•BVwG W171 1430651-1
W171 1430651-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W171 1430651-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 12 03.322-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei der am 20.03.2012 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei am 11.09.1995 in KABUL geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Er spreche Dari und Farsi und habe ab dem siebten Lebensjahr acht Jahre lang die Grundschule besucht. Als seine Familienangehörigen nannte der Beschwerdeführer seinen Vater XXXX, seine Mutter XXXX, einen 13-jährigen Bruder namens XXXX und eine 15-jährige Schwester namens XXXX. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei vor ca. fünf Monaten von KABUL aus schlepperunterstützt über HERAT und NIMRUZ über die iranische Grenze nach TEHERAN gereist, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Anschließend sei er von einem Schlepper über die türkische Grenze gebracht worden und weiter nach Griechenland gereist. Dort habe er einen Landesverweis bekommen und sei auf einem LKW versteckt bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund gab er an, er habe ein Problem mit den Taliban. Sein 25-jähriger Bruder XXXX arbeite für die Nationalarmee (Urdu Mehli). Er habe diesen nicht schon früher erwähnt, weil er nicht nach diesem gefragt worden sei. Drei unbekannte Taliban seien zu ihnen nachhause gekommen und hätten sie bedroht. Die Taliban hätten gewollt, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers für die Taliban spioniere. Das sei vor sechs bis sieben Monaten gewesen. Die Taliban seien zwei Mal bei ihnen zuhause gewesen, dabei seien sie auch geschlagen worden. Sie hätten auch gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite. Aus Angst vor den Taliban seien sie dann geflüchtet. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich im Iran. Auf Vorhalt eines EURODAC-Treffers zu seiner Person gab der Beschwerdeführer nach Hinweis auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht an, er sei vor etwa zwei Monaten in Ungarn eingereist. Er sei zwei Monate in Haft gewesen und vor ca. zehn Tagen nach Serbien abgeschoben worden. Dann sei er von SUBOTICA aus schlepperunterstützt mit einem LKW nach Österreich gefahren. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, sei aber nach Serbien abgeschoben worden. Andere Landsleute hätten ihm gesagt, er solle dies nicht erzählen, ansonsten werde er nach Ungarn abgeschoben. In Ungarn habe er einen anderen Namen, XXXX, angegeben. Der Name, den er heute angegeben habe, sei aber der richtige. Er habe niemanden mehr in Afghanistan. Seine Familie sei auf der Flucht.
Mit Schreiben vom 30.03.2012 wurde das an Ungarn gerichtete Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer abgelehnt. Am 13.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine Postsendung der ungarischen Asylbehörde ein, die drei Urkunden (zwei Originale, eine Kopie) sowie ein Briefkuvert beinhaltete.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.10.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nichts vorzulegen. Er besitze auch keine Tazkira. Er habe eine Tazkira gehabt, diese aber nicht mitgenommen. Er habe mit seinen Eltern in KABUL gelebt und acht Jahre lang die Schule besucht. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Selbst habe er nicht gearbeitet. Seine ganze Familie lebe im Iran. Einmal wöchentlich telefoniere er mit seiner Familie. Zu seinen Fluchtmotiven führte er aus, sie hätten ein halbwegs normales Leben gehabt, bis sich sein Bruder der Militärorganisation Ordu Melli angeschlossen habe. Sein Bruder sei zwei Jahre lang bei dieser gewesen. Daraufhin sei die ganze Familie bedroht worden. Er wisse nicht, was sein Bruder dort getan habe. Gegen elf bis zwölf Uhr nachts seien drei Männer zu ihnen gekommen, die mit seinem Vater gesprochen und gesagt hätten, der Bruder des Beschwerdeführers solle die Ordu Melli verlassen. Die Personen hätten nicht wie Taliban ausgesehen - sie hätten keine Bärte getragen und Dari sowie Farsi gesprochen. Sie hätten seinen Vater geschlagen und darauf beharrt, dass sein Bruder aus der genannten Organisation austreten solle. Aus diesem Grund seien sie gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei nicht lange im Iran geblieben, er sei nach Europa geflüchtet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die Taliban seien zwei Mal nachts bei ihnen zuhause gewesen. Diese Vorfälle hätten sich vor 1 1/2 Jahren ereignet, dann seien sie geflüchtet. Er habe sich ein Monat im Iran aufgehalten, sei aber nicht bei seinen Eltern gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht gemeinsam mit seinen Eltern, sondern bereits eine Woche früher mit Bekannten in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab an, er sei bei den Vorfällen nicht direkt dabei gewesen. Sein Vater habe mit den Personen gesprochen. Er selbst habe geschlafen, sei aber wach geworden. Er sei sehr verängstigt gewesen. Er könne nichts über die Vorfälle erzählen. Es gebe keine Vorfälle, über die er erzählen könne. Er könne dazu nichts angeben, es sei ihm erzählt worden. Sein Vater sei getreten und geohrfeigt worden. Dies sei beim zweiten Vorfall geschehen. Die Vorfälle hätten sich im Abstand von ca. drei bis vier Tagen ereignet. Danach sei er noch etwa einen Monat in Afghanistan geblieben. Die Personen hätten zu seinem Vater gesagt, er müsse seinen Sohn aus der Urdu Melli "herausnehmen". Wer sich mit ihnen anlege, lebe gefährlich. Sein Bruder sei gemeinsam mit seinen Eltern geflüchtet. Dieser sei in HELMAND stationiert gewesen, genau wisse er es aber nicht. Sein Bruder sei einfacher Soldat gewesen, jedoch nicht beim offiziellen Militär. Sein Vater habe Angst gehabt und sei nicht zur Polizei gegangen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei persönlich nicht bedroht und auch nicht verfolgt worden. Sein größtes Problem sei, dass er ohne seine Familie hier sei. Im Iran könne man illegal nicht leben. Seiner Familie gehe es nicht gut. Er habe nicht erwähnt, dass er in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil er befürchtet habe, dass man ihn dorthin zurück schicke. Er habe in Ungarn dieselben Angaben gemacht wie hier. Gefragt, warum er in Ungarn einen falschen Namen angegeben und sich dort konkret XXXX genannt habe, meinte er, in Ungarn einen falschen Namen angegeben zu haben, weil er nicht dort bleiben habe wollen.
Nach Übersetzung des bei der Einvernahme anwesenden Dolmetschers handelt es sich bei den von der ungarischen Asylbehörde übersandten Dokumenten um zwei Schulzeugnisse und eine Tazkira. Die Tazkira vom Standesamt XXXX laute auf XXXX, Sohn von XXXX, Name des XXXX, ausgestellt im Jahr 2009 als Arif 18 Jahre alt war. Ein Zeugnis (Kursbestätigung) sei vom Verteidigungsministerium in XXXX, Kommandanten der Akademie XXXX, in der bestätigt werde, dass XXXX, Sohn von XXXX, am XXXX mit dem Kurs begonnen und diesen am XXXX beendet habe. Die zweite Kursbestätigung sei vom Verteidigungsministerium in XXXX, Soldatenausbildung. Bestätigt werde darin, dass XXXX, Sohn des XXXX, einen Kurs beginnend am XXXX und endend am XXXX, besucht habe.
Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er XXXX oder XXXX kenne. Gefragt, ob all seine Papiere von seinen Eltern mitgenommen worden seien, meinte der Beschwerdeführer, es sei alles bei seinen Eltern. Seine Tazkira sei bei seinem Vater. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass XXXX eine Tazkira und zwei Schulzeugnisse für XXXX nach Ungarn geschickt habe. Dazu meinte der Beschwerdeführer, das seien die Schulzeugnisse seines Bruders. Sein Bruder habe gesagt, er solle seine Papiere mitnehmen, vielleicht brauche er diese als Beweismittel. Gefragt, ob er diese Dokumente bei sich gehabt habe, meinte er Beschwerdeführer, er habe einen Onkel in Afghanistan, der die Dokumente geschickt habe. Auf die Frage, warum er auf die Frage nach XXXX angegeben habe, dass er diesen nicht kenne, meinte er, sein Bruder heiße XXXX. Dieser habe bei Ordu Melli einen falschen Namen angegeben. Die Frage, ob sein Bruder also richtigerweise XXXX heiße, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass in der Tazkira aber auch der Name XXXX stehe, führte er aus, dass sein Bruder gesagt habe, er werde ihm Dokumente zukommen lassen, damit jeder glaube, dass seine Angaben stimmen würden. Gefragt, wer die Dokumente geschickt habe, gab er an, sein Bruder habe im Iran gesagt, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit sagen solle. Er würde den Onkel anrufen, dieser werde die Dokumente schicken. Auf die Frage, wer XXXX sei, gab der Beschwerdeführer an, das sei sein Onkel. Gefragt, warum er dies nicht gleich angegeben habe, antwortete er, er habe nicht daran gedacht. Gefragt, ob die Tazkira oder die Zeugnisse falsch seien, meinte er, die Angaben auf der Tazkira seien falsch. Er könne dazu nichts angeben, er habe die Dokumente von seinem Onkel bekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Taliban gewollt hätten, dass er für sie arbeite, meinte der Beschwerdeführer, das stimme nicht. Er sei unter großem Druck gestanden und wisse nicht, wie dies zustande gekommen sei. Auf Vorhalt, dass er zum Aufenthaltsort seiner Familie zuerst KABUL angegeben und dann gesagt habe, diese sei im Iran, meinte er, dass er verängstigt gewesen sei, viel verwechselt und falsche Angaben gemacht habe. Er persönlich habe mit niemandem Schwierigkeiten. Er könne nicht zu seinem Onkel gehen, dieser sei nicht sein Vater. Die Frage, ob er Probleme mit der Regierung, wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Überzeugung gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe keine Probleme. Manchmal hätten ihn Schulfreunde "schmutzigen Hazara" genannt. Er sei nach Österreich gekommen, weil er im Iran keine Zukunft gehabt habe. Sein Onkel wohne in XXXX. Sein Vater habe entschieden, dass der Beschwerdeführer in Europa arbeiten und eine Zukunft haben solle. Nach Erörterung der Länderfeststellungen wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine einwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.10.2012 wurde ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Hinsichtlich des Schutzbedarfs von Minderjährigen wurde auf UNHCR-Richtlinien hingewiesen, zur aktuellen Sicherheitslage ein ACCORD-Bericht vom 18.07.2012 angeführt.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2012, Zl. 12 03.322-BAG, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl (Spruchpunkt I.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.) Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund seien nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen. Er habe keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Hinsichtlich seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sei den Länderberichten keine systematische asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der derzeitigen Lage in Afghanistan würden im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen, sodass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage in seinem Heimatstaat entzogen sei.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Tätigkeit seines Halbbruder für die Ordu Meli plausibel anführen können, dass dadurch die gesamte Familie einer immanenten Bedrohung durch die Familie ausgesetzt gewesen sei. Wenn die Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer niemals von den Taliban bedroht worden sei, verkenne sie, dass seine Familie zweimal von den Taliban aufgesucht worden und sein Vater dabei misshandelt worden sei. Es sei notorisch bekannt, dass die Taliban auch vor Entführung und Tötung enger Familienmitglieder von Armeeangehörigen nicht zurückschrecken würden. Der Beschwerdeführer sei alleine dadurch, dass sein Halbbruder für die Ordu Melli gekämpft habe, in den Fokus der Taliban gerückt und habe aus Afghanistan fliehen müssen. Hinsichtlich der Abweichungen der Angaben des Beschwerdeführers während der Erstbefragung und der Einvernahme wurde auf die besondere Situation von Minderjährigen und die entsprechende Judikatur des VfGH verwiesen. Asylrelevanz sei zu prüfen, wenn es sich bei den Verfolgungshandlungen um dauerhafte und wiederholt wiederkehrende Eingriffe in die psychische und physische Integrität handle. Da dies seitens des Onkels zu befürchten sei, werde nochmals ausdrücklich darauf verwiesen. Eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen privater werde eindeutig bejaht.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei am 15.05.1996 in KABUL geboren. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe vor der Behörde bisher die Wahrheit gesagt, sei jedoch auch unter psychischem Druck gewesen und werde in der heutigen Verhandlung versuchen, hier Klarheit zu schaffen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung.
Seine Kernfamilie bestehe aus seinem Vater, seiner Mutter, zwei Brüdern, einem Halbbruder und einer Schwester. Diese würden alle gemeinsam im Iran leben. Seine beiden Brüder würden XXXX (17) und XXXX (2), sein Halbbruder XXXX (27) und seine Schwester XXXX (18) heißen. Er habe vier Onkel väterlicherseits, wobei sämtliche im Iran leben würden. Mütterlicherseits habe er zwei Onkel, diese würden in der Provinz XXXX in Afghanistan leben. Tanten habe er sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits keine. Er habe telefonischen Kontakt mit seinen Eltern zumindest jede zweite Woche, manchmal sei es auch wöchentlich. Alle zwei oder drei Monate telefoniere er auch mit seinen Onkeln, die in Afghanistan seien. Er habe zuerst mit seinen Eltern in XXXX gelebt und sei dann mit ihnen nach KABUL gezogen. Damals sei er ungefähr 12 oder 13 Jahre alt gewesen. Sie hätten seinerzeit in einem Mietshaus gelebt, er könne nicht sagen, was mit diesem Haus passiert sei. Zu den Dokumenten und warum diese gefälscht bzw. falschen Inhalts sind, gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht sagen, wie es mit diesen Dokumenten sei. Wenn das Gericht prüfen könne, ob sie gefälscht seien oder nicht, solle es das tun. Auf der auf Aktenseite 99 ersichtlichen Urkunde sei am Foto sein Bruder XXXX abgebildet. Er heiße XXXX. Wenn ihm vorgehalten werde, dass der Name, auf den die Tazkira laute, XXXX, Sohn von XXXX sei, gebe er an, er habe diese Dokumente erhalten, als er in Ungarn gewesen sei. Er wisse nicht, warum das so draufstehe. Der Vorsitzende hält fest, dass es offenbar dem Beschwerdeführer nicht klarzumachen sei, dass es sich hierbei um ein zweifelhaftes Dokument handle und er sich dessen im Verfahren bedient habe. Auf Vorhalt, dass er zusammengefasst im bisherigen Verfahren angegeben habe, selbst in Afghanistan weder bedroht noch misshandelt worden zu sein und auch dort keine Probleme gehabt zu haben, er weiters im Iran keine Zukunft gesehen habe und deshalb sein Vater entschieden habe, ihn nach Europa zu schicken, gab er an:
"Ja, das stimmt so.". Er sei damit einverstanden, dass er hier subsidiären Schutz erhalten habe. Er könne nicht nach Afghanistan zurückgehen, er sei dort in Gefahr. Er wolle sich hier eine Existenz aufbauen. Auf den Versuch hin, dem Beschwerdeführer den Unterschied zwischen subsidiären Schutz und Asyl näherzubringen, gab er an, dass er etwa mit subsidiärem Schutz nicht studieren könne. Dem Beschwerdeführer wurde im Weiteren erklärt, dass es bei der gegenständlichen Verhandlung um die Klärung einer konkreten Bedrohung im Herkunftsland gehe.
Auf die Frage, warum seine Onkel in XXXX leben könnten, er jedoch nicht, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe seinerzeit entschieden, dass sie XXXX verlassen und nach KABUL gehen. Er wisse auch nicht, aus welchem Grund. In weiterer Folge wurde versucht, die Frage der konkreten individuellen Bedrohung als Abgrenzung zu allgemeinen Gefahrensituationen in Afghanistan dadurch herauszuarbeiten, dass der Beschwerdeführer konkret gefragt wurde, aus welchem Grunde er meinen würde, dass er nicht bei seinen beiden Onkel in XXXX, die offenbar mit der Situation gut zurechtkommen, leben könnte. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer, dass dies seine Onkel seien und nicht sein Vater. Dem Beschwerdeführer wurde nun seitens des Vorsitzenden näher erörtert, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig sei für eine Besserstellung von Asylwerbern und den Erhalt von Fremdenpässen oder dergleichen. Der Versuch der Herausarbeitung einer konkreten individuellen Bedrohung sei nach den Angaben im Akt in Zusammensicht mit den Angaben in dieser Verhandlung nicht gelungen. Es handle sich nach Ansicht des Gerichts um eine allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan, für die er ohnehin Schutz bezogen habe. Hinsichtlich der vorgelegten falschen Urkunden wurde der Beschwerdeführer ermahnt, derartige Urkunden in Österreich nicht mehr in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis. Mit dem Beschwerdeführer wurden die der zukünftigen Entscheidung zugrunde zu legenden Länderfeststellungen, die bereits im Vorfeld der Verhandlung mit der Ladung zur Stellungnahme übersandt worden sind, erörtert. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, es gebe nun wieder Probleme der Hazara in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er hat in Afghanistan in der Provinz XXXX und später in KABUL gelebt.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Die Provinz Bamyan
Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum Afghanistans und dessen zentralen Hochland. Bamyan wird größtenteils von schiitischen Hazara sowie tadschikischen Minderheiten und Pashtunen bewohnt, die in den nördlichen Gegenden und Bamyan Stadt leben (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen und wird als eine der friedlichsten des Landes angesehen. Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen Kräften an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Sicherheitsproblemen, ausgehend von den angrenzenden Provinzen Maidan, Wardak, Sar-i-Pul und Parwan (Pajhwok 27.8.2013). Regierungsfeindliche Elemente (AGE) - aus der angrenzenden Provinz Baghlan kommend - beeinflussen die tadschikische Minderheit (USIP 20.9.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die ohnehin geringen Vorfälle in der Provinz Bamyan im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent gesenkt, sodass im ersten Quartal des Jahres 2013 keine Vorfälle registriert wurden (ANSO 4.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013
CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
Shiiten
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).
Quellen:
BBC News (5.9.2013): Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23968511, Zugriff 12.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 16.1.2014
Herizons (Herbst 2009): Afghan Women Stand Strong Against Shia Law, http://www.readysetglobal.com/pdf/fall09herizons.pdf, Zugriff 16.1.2014
USAID - United States Agency for International Development (4.2009):
Shiite Personal Status Law - Afghanistan (Englische Übersetzung des Originaltexts), http://www.refworld.org/docid/4a24ed5b2.html, Zugriff 16.1.2014
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 15.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution (Englische Übersetzung des Originaltextes), http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Atlantic Community (Herbst 2011): Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies, http://archive.atlantic-community.org/app/webroot/files/articlepdf/Hazara.pdf, Zugriff 16.1.2014
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013
CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben.
2.2. Ausgehend von den bereits im behördlichen Bescheid näher ausgeführten Ungereimtheiten und den Aussagen des Beschwerdeführers vor der Behörde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen weiteren eingehenden Versuch unternommen, die Plausibilität der vorgebrachten Fluchtgeschichte umfassend zu prüfen und eine allenfalls vorliegende konkrete individuelle Bedrohung herauszuarbeiten.
Das erkennende Gericht konnte jedoch auf Grund fehlender Plausibilität und sich ergebender Unvereinbarkeiten nicht von der Richtigkeit des gegenständlichen Fluchtvorbringens ausgehen:
Die im Akt einliegenden Urkunden (Tazkira und zwei Bestätigungen des Verteidigungsministeriums Kurs/Soldatenausbildung, siehe AS 99, 101,
XXXX heißt. Anhand des an der Kursbestätigung des Verteidigungsministeriums angehefteten Lichtbildes gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um seinen Bruder handeln würde (Protokoll der mV Seite 4). Die Eigenschaft seines Bruders als Soldat der "Ordu Melli" betrifft das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, da diese der Grund für die Bedrohung durch Taliban gewesen wäre. Es ergibt sich jedoch aus den genannten Urkunden, die einerseits die Identität des Bruders (Tazkira) sowie dessen Tätigkeit als Soldat (Bestätigungen des Verteidigungsministeriums) belegen sollten, eine offenbare Unrichtigkeit: Sämtliche Urkunden beziehen sich auf eine Person namens XXXX, Sohn des XXXX. Der Beschwerdeführer hingegen gab als Namen seines Bruders XXXX an. Bei der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als Vornamen seines Vaters "XXXX" (AS 5). Daraus wird deutlich, dass weder hinsichtlich des Namens seines Bruders noch seines Vaters eine Übereinstimmung zwischen seinen Angaben und den Daten auf den Urkunden besteht. Der Beschwerdeführer konnte diese Abweichungen trotz mehrfachen Nachfragen nicht plausibel rechtfertigen. Er behauptete vor dem Bundesasylamt, sein Bruder hätte bei der "Ordu Melli" einen falschen Namen angegeben (AS 158). Diese Erklärung geht insofern ins Leere, als dieser "falsche Name" ebenso auf der Tazkira, also dem Identitätsdokument seines Bruders, aufscheint. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er nicht wissen würde, warum dies (die Namen) so auf den Urkunden stünden. Die dürftigen Erklärungen des Beschwerdeführers sind nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von diesem als reine Schutzbehauptungen zu werten. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die dezidierte Nachfrage, ob er XXXX kenne, vorerst verneinte. Erst nachdem der Beschwerdeführer damit konfrontiert wurde, dass XXXX der Absender des Kuverts mit den Urkunden ist, gestand der Beschwerdeführer ein, dass dies der Name seines Onkels sei. Dass er zuvor, als er nach diesem Namen gefragt wurde, "nicht daran gedacht" hätte, ist aufgrund der konkreten Frage nach diesem nicht nachvollziehbar. Vielmehr erweckte der Beschwerdeführer dadurch den Eindruck, dass er von sich aus nicht preisgeben wollte, diese Person zu kennen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aufgrund des aufgezeigten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den evidenten Divergenzen hinsichtlich der Urkunden offenbar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gewertet werden kann. Das von ihm dargelegte Fluchtmotiv steht in untrennbaren Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit seines Bruders. Jene Dokumente aber, die die Richtigkeit seiner Angaben belegen hätten sollen (AS 158: "Mein Bruder sagte, er werde mir die Dokumente zukommen lassen, dass jeder glaubt, dass deine Angaben stimmen."), lauten auf einen anderen Namen als jenen seines Bruders. Der Beschwerdeführer hielt gleichzeitig daran fest, dass sein Bruder nicht XXXX, sondern XXXX heißen würde, jedoch das Lichtbild auf der Bestätigung des Verteidigungsministeriums (AS 99, dieses ist ident mit jenem auf der Tazkira AS 113) seinen Bruder zeigen würde. Auch wenn nicht abschließend geklärt werden kann, ob der Beschwerdeführer einen falschen Namen angab oder es sich bei den Bestätigungen und der Tazkira um falsche oder verfälschte Urkunden handelt, liegt es auf der Hand, dass bereits in diesem Kern seines Vorbringens unauflösbare Unrichtigkeiten bestehen. Davon ausgehend kann auch das weitere Vorbringen, welches eben auf der Identität und Tätigkeit seines Bruders begründet wäre, nicht als glaubhaft angesehen werden. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch geschmälert, dass er bei der Erstbefragung nachweislich falsche Angaben zu seinem Fluchtweg machte und diesen, sowie auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Ungarn so zu verschleiern versuchte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen anderen Namen angab als im gegenständlichen Verfahren. Auch wenn er letzteres damit erklärte, dass er nicht dort bleiben hätte wollen, zeigt sich aus diesem Verhalten die grundsätzliche Bereitschaft des Beschwerdeführers, durch die Angabe falscher Daten im Rahmen des Asylverfahrens Einfluss zu seinen Gunsten zu nehmen. Trotzdem mit dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer konkret ihn treffenden Gefährdungslage erörtert wurde, konnte aufgrund seiner Angaben ein ihn konkret betreffender asylrelevanter Sachverhalt nicht herausgearbeitet werden. Demgegenüber bestätigte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass er selbst in Afghanistan weder bedroht noch misshandelt worden sei, keine Probleme gehabt habe, im Iran keine Zukunft gesehen habe und sein Vater entschieden habe, ihn nach Europa zu schicken. Hinsichtlich der von ihm ins Treffen geführten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
In einer Gesamtsicht der sich ergebenden Faktoren zeigt sich für das erkennende Gericht klar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner konkreten Fluchtgeschichte nicht die Wahrheit gesagt hat. Betrachtet man dies im Zusammenhang mit den von ihm gemachten, nachweislich falschen, Angaben, ergibt sich, dass auf Grund der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren, insbesondere anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
In der Beschwerde wurden den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde, die ebenfalls von einer Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausging, nichts Substantiiertes entgegengehalten. Soweit darin ausgeführt wird, seitens des Onkels wären Eingriffe in die psychische und physische Identität zu befürchten, findet derartiges keine Entsprechung im Vorbringen des Beschwerdeführers und war diesen Ausführungen nicht näherzutreten.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums oder angrenzender Regionen zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und die Sicherheitssituation angrenzender Distrikte ebenso die relevante Situation in dieser Region konkret wiedergeben.
2.4. Im gesamten Verfahren konnte sohin weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Darüber hinaus ergibt sich für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. wegen seines schiitischen Glaubens. Selbst die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - ist nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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