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W198 2004504-1•BVwG W198 2004504-1
W198 2004504-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
betriebliche Tätigkeit, Pflichtversicherung
W198 2004504-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals Berufung) des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch XXXX (im Folgenden Beschwerdeführervertreter genannt), XXXX Wien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.10.2013, Kennzeichen: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, VSNR 2124 230843, in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.07.2013, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), im Folgenden belangte Behörde genannt, fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der belangten Behörde durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch der Einkommensteuerbescheid vom 08.11.2012 übermittelt worden sei. Dieser weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 10.955,02 € aus. Der Beschwerdeführer beziehe eine Alterspension von der PVA.
Der Einkommensteuerbescheid weise auch Betriebsausgaben (im Bescheid wird die genaue Zusammensetzung der einzelnen Betriebsausgaben betragsmäßig aufgeschlüsselt) in der Gesamthöhe von 5.450,64 € aus.
Der Beschwerdeführer sei gemäß § 291 Abs. 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen, da er am 01.01.2001 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hätte.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdeführervertreter, fristgerecht Einspruch und begründete diesen damit, dass er seit 2008 keine betrieblichen Tätigkeiten ausgeübt hätte. Er hätte keine Songs komponiert bzw. sei er auch nicht mehr als Musiker kommerziell aufgetreten. Die von ihm im Schreiben vom 31.03.2013 erwähnten Werbeaktionen, um den weiteren Zufluss von Tantiemen positiv zu beeinflussen, hätten sich auf gelegentliche Interviews im Radio Burgenland, die kostenlos erfolgt seien, bezogen. Die in seiner Aufstellung im Jahr 2011 ersichtlichen "Einnahmen als Musiker" in Höhe von 327,27 € seien irrtümlich so bezeichnet worden und daher irreführend. LSG sei jedenfalls eine Gesellschaft wie AKM, über die er noch Tantiemen für das Ausland gelegentlich beziehe. Konkret betreffe der Betrag von 85,01 € die Hauptabrechnung der Wahrnehmung von "Leistungsschutzrechten GmbH. Interpretenverrechnung vom Jahr 2010". Der Betrag von 324,49 €
beträfe die Nachverrechnung der LSG Tantiemen für 1998 und 1999, die zwischen den Musikern aufgeteilt worden sei. Dies stelle keine betriebliche Einnahme dar. Es möge sein, dass die Geltendmachung bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 aufgrund seiner Unwissenheit unrichtig erfolgt sei. Tatsache sei, dass er im Jahr 2011 auch keine betriebliche Tätigkeit als aktiver Musiker oder Komponist ausgeübt hätte, sondern lediglich Tantiemen bezogen hätte.
3. Mit Bescheid vom 24.10.2013 wurde dem Einspruch vom Landeshauptmann von Niederösterreich keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdeführervertreter, mit Schriftsatz vom 11.11.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben. Darin wird im Wesentlichen - weitgehend - wie schon im Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2013 vorgebracht. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Musiker im Laufe des Jahres 2009 eingestellt hätte und diese im Übrigen ab 2006 einkommensmäßig unter der Versicherungspflicht gelegen sei. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2011 nur mehr Tantiemen erhalten und eine betriebliche Erwerbstätigkeit sei nicht vorgelegen. Die Einnahmen von AKM, Austro-Mechana und LSD hätte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung angeführt. In der Einkommensteuererklärung 2011 hätte der Beschwerdeführer auch Betriebsausgaben, unter anderem Kilometergeld, Kosten für CD-DVD-Hüllen, Portokosten, Kopierkarten, Visitenkarten, Stempel und Kosten für Steuerberatung, geltend gemacht. Der Beschwerdeführer werde zu diversen Interviews bei Rundfunkanstalten aufgrund seiner damaligen Popularität eingeladen, für die er allerdings keinerlei Entgelte erhalte. So sei er zum Beispiel vom Radio Burgenland zu einer Kochsendung mit Prominenten eingeladen worden und habe er dort ein Kochrezept zum Besten gegeben. Dies stelle jedoch keinesfalls eine betriebliche Erwerbstätigkeit dar.
Die CD- und DVD-Rohlinge benütze der Beschwerdeführer dafür, um Übertragungen in den Medien aufzuzeichnen, um seine Tantiemen, die er von AKM, Austro-Mechana und LSD erhalte, überwachen zu können. Seine Tätigkeit beziehe sich lediglich auf die Verwaltung von in seinem Erwerbsleben geschaffenen Kompositionen, für die der Beschwerdeführer Tantiemen erhalten würde. Es seien dies jedoch keinerlei Einkünfte aus einer betrieblichen Erwerbstätigkeit. Das Absetzen von Betriebsausgaben sei kein Hinweis auf eine betriebliche Tätigkeit. Betriebsausgaben würden auch bei stillgelegten Gewerbebetrieben abgesetzt werden. Betriebsausgaben sei ein Begriff des Einkommensteuerrechtes für Ausgaben der Einkünfte "aus Landwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb" und hätte überhaupt keine Hinweiskomponente dafür, ob eine "Tätigkeit" vorliege oder nicht. Auch irrtümlich oder zu Unrecht angesetzte Betriebsausgaben bewirkten keine Versicherungspflicht. Allenfalls führten zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben zu einer möglichen Nachverrechnung beim Finanzamt. Sie könnten jedoch keine Versicherungspflicht bewirken. Aus diesem Grund stelle er durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag, seiner Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
5. Mit Schreiben vom 13.12. 2013 (eingelangt am 13.03.2014) legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen ) sowie die bei ihr dieser anhängigen Verfahrensakten der belangten Behörde und des Landeshauptmannes von Niederösterreich (Zitat:) "zur weiteren Verwendung", somit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einbezogen.
Dem von der Finanzverwaltung an die belangte Behörde übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit (betriebliche Einkünfte) iHv 10.955,02 € ausgewiesen sind.
Als betriebliche Ausgaben wurden beim Beschwerdeführer insgesamt 5450,64 € ausgewiesen. Diese setzten sich zusammen aus Reise- und Fahrtspesen inklusive Kilometergeld und Diäten in Höhe von 4.220,16 €, aus Übrige und/oder pauschalierter Aufwendungen/Betriebsausgaben in Höhe von 970,47 € (darin sind enthalten Kosten für CD-/DVD-Hüllen in Höhe von 79,30 €, Telefonkosten in Höhe von 112,60 €, Portokosten in Höhe von 15,60 €, Kosten für Kopierkarten, Visitenkarten und Stempel in Höhe von 56,00 €, Kosten für Kleinteile, Akku, Kabel in Höhe von 118,97 €, Kosten für Steuerberatung in Höhe von 588,00 €, Kosten für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter in Höhe von 138,33 € ) sowie aus Abschreibungen auf das Anlagevermögen in Höhe von 260,01 €.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangte Behörde und des Landeshauptmanns von Niederösterreich, insbesondere den angeschlossenen Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2011, der Überschussrechnung 2011 des Beschwerdeführers, sowie den zugehörigen Eingaben des Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde.
Beweis wurde weiters erhoben durch Würdigung des Bescheides der belangten Behörde vom 03.09.2012, der zum im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ergangenen ist sowie durch Einsichtnahme und Würdigung in den von der belangten Behörde mitübermittelten Versicherungsakt des Beschwerdeführers.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) idgF lauten:
GSVG:
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
(........)
5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) (........), oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen
Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder
Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr.
47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,
Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr.
642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609,
beziehen;
Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) (.......)
(........)
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die
Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt;
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Kriterien der "neuen Selbstständigkeit" werden im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbstständige" soll für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.
Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige auf die Erzielung von Einkünften gerichtet Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 in Verbindung mit § 22 EStG 1988 sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetreib im Sinne des § 2 Abs 3 Z 3 in Verbindung mit § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden.
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196).
Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0139).
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231, vgl. auch BVwG W156 2008218-1).
Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; zB Erkenntnis des VwGH vom 11.11.1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätig sein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (vgl. zB Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2003, 2001/08/0104).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von 10.955,02 €
aufweist und damit die Einkünfte die Versicherungsgrenze sowohl nach § 4 Abs 1 Z 5 GSVG (diese betrug im Jahr 2011 6.453,36) als auch § 4 Abs 1 Z 6 GSVG (diese betrug im Jahr 2011 4.488,28 €), welche im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, da der Beschwerdeführer ein anderes Erwerbseinkommen (Pension) bezog, übersteigen.
Aus dem Einkommensteuerbescheid und der Überschussrechnung für das Jahr 2011 geht zudem eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 weiterhin betriebliche Aufwendungen geltend macht, ua Kilometergeld, CD, DVD-Hüllen, Telefonkosten, Porti, Kosten für Kopierkarten, Visitenkarten, Stempel, Kosten für Steuerberatung, Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter sowie Abschreibungen. Dies belegt und indiziert, dass der Beschwerdeführer im sehr wohl eine betriebliche Tätigkeit entfaltet hat. Auch die Art der geltend gemachten Betriebsausgaben lässt diesen Schluss zu.
Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demnach gelten nur solche Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben belegen demnach, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallen können.
Wie mit Blick auf die ständige Judikatur des VwGH und BVwG bereits ausgeführt wurde, lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen. Dies gilt kraft Größenschlusses auch für die Anerkennung (Feststellung) von Betriebsausgaben durch die Steuerbehörde im Einkommensteuerbescheid.
Insbesondere wurden auch die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch sind sie veräußert worden, wie aus den geltend gemachten Abschreibungen für das Jahr 2011 zweifelsfrei hervorgeht. Die wesentlichen Grundlagen des Betriebes wurden demnach weder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen noch wurden diese Strukturen zerschlagen.
Zu den Beschwerdevorbringen, dass seit 2008 keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt werde, der Berufungswerbers keine Songs komponiert bzw. nicht als Musiker kommerziell aufgetreten sei, wird auf die diesbezüglich schlüssigen Ausführungen des Landeshauptmannes von Niederösterreich verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
Auch hinsichtlich der Ausführungen, dass der Beschwerdeführer zu diversen Interviews bei Rundfunkanstalten aufgrund seiner damaligen Popularität eingeladen worden sei, für dir allerdings keinerlei Entgelte erhalten hätte, kann noch nicht geschlossen werden, dass keine betriebliche Tätigkeit vorgelegen ist. Auch hier schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Landeshauptmannes von Niederösterreich an, dass es wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit eines Musikers/Komponisten ist, Maßnahmen zu treffen, um bekannt zu werden bzw. zu bleiben, in verschiedenen Medien präsent zu bleiben und entsprechende Werbemaßnahmen zu tätigen. Auch daraus kann durchaus weiterhin eine betriebliche Tätigkeit, die eine Versicherungspflicht auslöst, erblickt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird diesbezüglich auf dem Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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