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W214 2007438-1•BVwG W214 2007438-1
W214 2007438-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W214 2007438-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sowie Zugehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte 2009 legal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde von der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie sei im Mai 2009 legal mit einem Flugzeug alleine von Syrien nach Österreich geflogen und lebe seither mit ihrem Mann und (nun auch) mit den gemeinsamen Kindern in XXXX. Sie könne aufgrund des Krieges nicht mehr nach Syrien zurückgehen, darum habe sie um Asyl angesucht, um hier zu bleiben.
3. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.04.2014 legte die Beschwerdeführerin einen syrischen Personalausweis vor und gab an, mit Herrn XXXX, geboren am XXXX, verheiratet zu sein. Sie habe ihren Mann im Jahr 2008 in der Türkei geheiratet. Sie kenne ihren Mann erst seit ihrer Eheschließung. Nach ihrer Ausreise im Jahr 2009 sei sie nicht mehr in Syrien gewesen. Sie habe mit ihrem Mann zwei Kinder, die beide in XXXX leben. In Syrien habe sie zuletzt bei ihren Eltern in XXXX gelebt. Sie sei Kurdin und Muslimin (Sunnitin). Sie habe sich nicht politisch betätigt und habe auch keine Schwierigkeiten mit syrischen Behörden gehabt. Mit Ausnahme des Vaters hätten inzwischen alle ihre Familienangehörigen Syrien in die "Autonome Kurdenzone des Nordirak" verlassen. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten Syrien 2013 verlassen, weil sie keine Arbeit gehabt hätten, und auch wegen der Sicherheitslage; ihr Haus sei zerstört worden.
4. Mit Bescheid vom 10.04.2014,XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen Personendokumenten stehe die Identität der Beschwerdeführerin fest. Sie sei syrische Staatsangehörige, Kurdin und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Sowohl der Ehegatte als auch ihre beiden Kinder seien in Österreich aufhältig. Ihrem Ehegatten sei mit Bescheid des UBAS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ihre Kinder seien in Österreich ebenfalls infolge eines Familienverfahrens gemäß § 34 Asylgesetz (bezogen auf ihren Gatten) anerkannte Flüchtlinge. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 Syrien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gatten erst zum Zeitpunkt der Verehelichung im Jahr 2008 kennen gelernt und entsprechend ihren eigenen Behauptungen im Jahr 2008 in der Türkei geheiratet.
Die von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dargelegten Fluchtgründe würden für wahr erachtet. Im Umstand, dass im Heimatland des Asylbewerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Gefährdung dargelegt.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin, sei aber feststellbar, dass sie im Falle einer Zurückverweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre, weshalb ihr subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 22.04.2014) an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin führte darin zunächst aus, dass ihr Vorname gemäß der vorgelegten Kopie ihres Reisepasses "XXXX" laute. Der Bescheid der belangten Behörde werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Sie komme aus Syrien und sei Angehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie habe nach der Heirat ihres in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten Ehegatten Syrien verlassen und sei mit einem Einreisesichtvermerk zur Familienzusammenführung nach dem NAG im Mai 2009 nach Österreich gekommen. Ihr Gatte und ihre Kinder seien als Asylberechtigte anerkannt, es stehe somit fest, dass ihr Gatte im Sinne der GFK gefährdet sei. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 06.11.2012, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, Appl.No. 22341/09, wonach der EGMR keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Flüchtlingen, die erst nach der Flucht geheiratet hätten, und solchen, die bereits im Herkunftsstaat geheiratet hätten, sehe. Weiters verwies sie auf Erwägungsgrund 36 der StatusRL (RL 2011/95/EU), wonach Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet seien, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sein könne. Nach Art. 23 Abs. 2 StatusRL trügen die Mitgliedstaaten "dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß der nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist." Allerdings gelte die Ehegattin des Asylberechtigten nach Art. 2 lit. j StatusRL nur dann als Familienangehörige, wenn die Ehe bereits vor der Flucht (im Herkunftsland) des Asylberechtigten bestanden habe. Diese Bestimmung sei aber mit dem zitierten Urteil des EGMR nicht vereinbar, weshalb angeregt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung bzw. weiteren Anwendung des Art. 2 lit. j. ein Ersuchen auf Vorabentscheidung richten.
Überdies seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte älter als ein Jahr und sohin nicht mehr aktuell. Am 21.08.2013 hätten vermutlich Regierungstruppen in XXXX den kurdischen Stadtteil "XXXX" mit Chemiewaffen beschossen. Ende 2013/Anfang 2014 hätten Kurden in der ölreichen nordöstlichen Region XXXX ein Selbstverwaltungsgesetz errichtet und damit Islamisten aufgeschreckt, die vermehrt Terror unter den überwiegend säkularen Kurden verbreiten würden. Dazu wurden Auszüge diverser Zeitungen (Financial Times vom 30.01.2014, Berliner Zeitung vom 02.04.2014) zitiert. Sollten im Bürgerkrieg die Islamisten obsiegen, könne von einer Verfolgung der Kurden aus religiösen Gründen ausgegangen werden. Wenn auch derzeit das Regime Assads die autonomen Kurdengebiete zu tolerieren scheine, sei für den Fall des Obsiegens des derzeitigen Regimes durchaus mit einer Verfolgung aller Kurden, diesmal aufgrund der Abstammung, zu rechnen. Die belangte Behörde hätte daher auch deshalb die Beschwerdeführerin als Asylberechtigte anerkennen müssen.
Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge
Der Beschwerde war die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin angeschlossen, aus dem die Schreibweise ihres Namens hervorgeht.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Asylakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin, insbesondere in den Bescheid des UBAS (GZ. XXXX), mit dem dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde, Einsicht genommen.
7. Mit Schreiben vom 01.04.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Übermittlung der Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung mit Herrn XXXX. Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Heiratsurkunde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie heißt XXXXund ist syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen (sunnitischen) Glaubens.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX, geboren am XXXX, einem staatenlosen Kurden, verheiratet, der 2004 in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Fall seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Österreich, bei welchen er auch von Mitgliedern der XXXX fotografiert wurde, mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführerin aufgrund der Eheschließung mit einem im Ausland aufgrund seiner politischen Aktivitäten anerkannten Flüchtling im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
Auch aufgrund ihres inzwischen sehr langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung ihres Asylantrages ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde sowie ihr von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte. Ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stellt einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.
Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin als kurdische Frau Bedrohungen durch extrem-islamistische Gruppierungen zu befürchten haben.
Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung droht.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere ihrem syrischen Reisepass).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:
Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei einen aus Syrien stammenden und in Österreich als Flüchtling anerkannten Mann geheiratet. Damit ist jedenfalls das Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem jetzigen Ehemann dokumentiert. Durch diese Heirat hat sich die Gefährdung für die Beschwerdeführerin derart erhöht, dass davon ausgegangen werden kann, dass auch sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer massiven Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin als Kurdin und Angehörige eines im Ausland als Flüchtling anerkannten Kurden, die auch selbst in einem europäischen Land um Asyl angesucht hat, das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihr eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014).
Es ist ebenfalls notorisch, dass Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird sowie Angehörige ethnischer Minderheiten, inklusive Kurden, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind (vgl. etwa UK Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation, December 2014, 33 f, 02.04.14).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie eine Kurdin ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). Im Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin und damit (mögliche) Regimegegnerin einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Eheschließung mit einem wegen seiner politischen Aktivitäten möglicherweise in Syrien gesuchten Kurden, dem in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sowie ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Verbindung mit ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch sie im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation (Verhaftung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung) ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin als kurdische Frau massiven Bedrohungen durch extrem-islamistische Gruppen ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde im Kapitel "Frauen/Kinder" hervorgeht (S. 34 f. des angefochtenen Bescheides) ist "sexuelle Gewalt einer Hilfsorganisation zufolge für viele Menschen in Syrien der Hauptgrund, aus ihrem vom Bürgerkrieg erschütterten Land zu fliehen. Frauen würden verschleppt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, hieß es in einem im Jänner 2013 veröffentlichten Bericht des International Rescue Committees. [...] auch in Flüchtlingslagern seien Frauen nicht sicher. Dort komme es verstärkt zu Fällen häuslicher Gewalt, hieß es in dem Bericht."
Die Beschwerdeführerin verwies zu Recht auf die entsprechende Berichterstattung zu den Aktivitäten des islamischen Staates:
"Kämpfe zwischen den Dschihadisten und der Freien Syrischen Armee gegen die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) waren schon Ende 2012 ausgebrochen. Seit aber die Kurden im vergangenen Sommer ankündigten, eine eigene Autonomieverwaltung errichten zu wollen, wurden sie heftiger. Seit etwa zwei Wochen belagern Isis-Kämpfer nun die Kurdenenklave Kobani. ‚Es geht Isis darum, Terror zu verbreiten, damit unsere Leute ins Ausland fliehen', sagt der Polizeichef von Kamischli, Ciwan Ibrahim." Berliner Zeitung, 02.04.2014, http://www.berliner-zeitung.de/politik/syrien-kurden-im-zwei-fronten-krieg,10808018,26731012.html).
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX. In dieser Gegend kam und kommt es - wie aus der Berichterstattung ersichtlich - zu besonderen Bedrohungen für Kurden durch die islamistische Organisation "Islamischer Staat" (siehe als Beispiel die Pressemitteilung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom XXXX abgerufen am 27.04.2015), wobei inzwischen die Kurden sowohl der Bedrohung durch den Islamischen Staat als auch durch das Regime ausgesetzt sind (siehe n-tv vom XXXXXXXX, XXXX, abgerufen am 27.04.2015).
Wie aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe insbesondere S. 25 des angefochtenen Bescheides) ersichtlich ist, hat sich das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Es ist überdies notorisch, dass aufgrund der generell instabilen Situation der Behördenapparat hinsichtlich des Schutzes einzelner vor Übergriffen und kriminellen Handlungen nicht mehr funktionieren kann.
Die belangte Behörde hat im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie der Beschwerdeführerin im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, aber im Fall der Beschwerdeführerin verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihr wegen der oben genannten Gründe eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der Beschwerdeführerin als Angehörige eines aus politischen Gründen im Ausland anerkannten Flüchtlings in Verbindung mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, ihres langen Auslandsaufenthaltes und ihrer Asylantragstellung im Ausland. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und damit in deren Blickfeld geraten könnte; ihr aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und sie damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Darüber hinaus wird die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die mögliche Bedrohung durch islamistische Gruppen verstärkt.
Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Da die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe aufweisen konnte, stellte sich weder die Frage der Durchführung eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005, noch einer allfälligen Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der sich in einem Beschluss, mit dem eine außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 02.09.2014, Zl. Ra 2014/18/0062-4) mit dem Urteil Hode und Abdi v UK anhand eines ähnlich gelagerten Falles auseinandergesetzt hat und in diesem Zusammenhang sowohl die Übertragbarkeit des Falls auf jenen österreichischen Fall, in dem die Beschwerdeführerin ohnehin subsidiären Schutz genießt, verneint als auch eine Unionskonformität der österreichischen Regelung festgestellt hat.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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