BVwG W217 2106263-1

W217 2106263-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2106263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2106263.1.00

Spruch

W217 2106263-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX, vom 10.04.2015, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX,

Versicherungsnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf

Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

I.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

II.

DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) begehrte mit Schreiben vom 29.09.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses mit dem Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wegen u. a. Koronarer Herzerkrankung, rezitivierender Vertebrostenose und Kopftumor.

Mit Schreiben vom 03.10.2014 ersuchte das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die BF, ein diesem Schreiben beiliegendes Antragsformular auszufüllen, eigenhändig zu unterfertigen und bis längstens 01.11.2014 nachzureichen.

Mit Antrag vom 28.10.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.10.2014, beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Beiliegend übermittelte die BF Befunde des XXXX vom 23.11.2010 und 19.12.2013 betreffend MRT der LWS sowie vom 17.02.2014 betreffend MRT des Schädels. Weiters einen CT-Befund vidiert vom 25.09.2014 des XXXX XXXX, sowie einen Brief vom 25.09.2014 von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie.

Ebenso liegt dem Akt ein eJournal der XXXX betreffend Ambulanzbesuche der BF am 14.08.2014, 25.08.2014 und 25.09.2014 sowie ein ambulanter Patientenbrief über den ambulanten Besuch der BF am 29.09.2014 in der XXXX und ein zusammenfassender Befundbericht vom 10.11.2014 bei.

In weiterer Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage der durch die BF vorgelegten Befunde sowie einer am 03.12.2014 durchgeführten Begutachtung in der Landesstelle des BSB durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, erstellt. Darin wurden die Gesundheitsschädigungen:

1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule (30%), 2. Koronare Herzkrankheit (20%) der Einschätzung zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde brachte der BF mit Schreiben vom 29.12.2014 das Gutachtensergebnis zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 01.02.2015 nahm die BF zum von der belangten Behörde gemäß § 45 AVG eingeräumten Parteiengehör hinsichtlich des medizinischen Sachverständigengutachtens Stellung und wies darauf hin, dass die Bewertung eines Zustandes nach Vertebrostenoseoperation sowie einer dennoch bestehenden Vertebrostenose mit nicht vorhersehbaren Schmerzattacken fehle. Diese Attacken würden unvermittelt auftreten (als Folge der generellen Instabilität der Wirbelsäule und/oder eine der Operationen oder eben der Vertebrostenose) und seien durch eine weitere Operation nicht zu beheben. Diese Attacken im linken Bein würden eine Bewegung komplett unmöglich machen, bei der geringsten Berührung oder Belastung seien sie unerträglich. Die Beurteilung der permanenten Nervenwurzelkompression mit Gehbehinderung scheine ebenfalls nicht auf und wäre noch zu beurteilen. Neben einem Befundbericht von XXXX vom 19.11.2014, einem Ambulanzbericht des XXXX vom 03.06.2011, einem Patientenbrief vom 01.10.2009 legte die BF einen Patientenbrief von XXXX vom 29.09.2014 vor.

In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde an den ärztlichen Dienst die Anfrage, ob die von der BF gemachten Einwendungen und vorgelegten Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich machen würden.

In Beantwortung dieser Anfrage langte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, das im Vergleich zum Erstgutachten keinerlei Änderungen in Befund und Begründung aufweist, sondern lediglich mit einen neuen Datum, nämlich dem 06.01.2015, versehen ist. Eine weitere Begründung findet sich nicht im Akt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.03.2015 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass die BF mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.

Mit Schreiben vom 10.04.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2015 und brachte dazu vor, dass die Operation einer zweifachen Vertebrostenose und deren Folgen nicht berücksichtigt und für diese Nichtberücksichtigung keine Begründung angeführt worden sei. Seltsam erscheine, dass der BF bereits vor der Vertebrostenose-OP aufgrund ihres Ansuchens vom 17.03.1999 schon eine 30-prozentige Behinderung zuerkannt wurde, ihr jetzt nach der Vertebrostenose-OP und dem Auftreten weiterer Erkrankungen wie Kopftumor und Lungenemphysem ebenfalls nur der gleiche Prozentsatz. Da die Operation der Vertebrostenose postoperativ noch weitere Folgeerscheinungen zeige, die über jene der Bandscheibenoperation hinausgingen, nämlich Hypästhesien, Muskelfaszikulation und eine zunehmende claudio spinalis Symptomatik, sei diese Nichtberücksichtigung nicht verständlich. Ebenso sei zum damaligen Zeitpunkt eine Schmerzsymptomatik - im Gegensatz zur jetzigen Gesetzeslage - nicht im Verzeichnis für die Bewertung einer Behinderung gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

[...]

§ 54...

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens geboten.

Im gegenständlichen Fall legte die BF im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs weitere medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde hielt es im gegenständlichen Fall (zutreffender Weise) für erforderlich, ergänzende Ermittlungen durchzuführen und richtete eine Anfrage an den Ärztlichen Dienst, ob die von der BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich machen würden.

In Beantwortung dieser Anfrage langte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, das im Vergleich zum Erstgutachten keinerlei Änderungen in Befund und Begründung aufweist, sondern lediglich mit einen neuen Datum, nämlich dem 06.01.2015, versehen ist. Weitere (begründende) Ausführungen finden sich nicht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der BF am 03.12.2014 der Gesamtgrad der Behinderung der BF unter Anführung der Leiden "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" und "Koronare Herzkrankheit" mit 30 v. H. eingeschätzt. Eine Bezugnahme auf die von der BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde und eine Auseinandersetzung mit den darin angeführten weiteren Leiden im Hinblick darauf, ob und wie sich diese auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken, lässt das Sachverständigengutachten vom 06.01.2015 jedoch völlig vermissen.

Trotz vorgelegter Befunde aus dem internistischen Fachbereich wurde lediglich ein medizinisches Gutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie eingeholt. Auf den von der BF vorgebrachten Kopftumor bzw. das Lungenemphysem wurde in dem medizinischen Sachverständigengutachten überhaupt nicht eingegangen. Vielmehr wurde trotz begründeter Einwände und Vorlage von Befunden lediglich das bereits eingeholte Gutachten vom 03.12.2014 mit neuem Datum, nämlich dem 06.01.2015, versehen.

Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Nun ist zwar einzuräumen, dass im gegenständlichen Fall die von der BF im Rahmen ihres Parteigehörs beigelegten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes der BF im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung nicht augenscheinlich nahelegen, jedoch setzt eine solche Beurteilung - wie bereits oben dargelegt - zunächst auf Sachverhaltsebene grundsätzlich die nachvollziehbare Darlegung durch einen medizinischen Sachverständigen voraus. Die Beantwortung der Frage, ob die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens und somit daraus eine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung abgeleitet werden könne, durch ein gleichlautendes Gutachten lediglich mit einem neuen Datum versehen, ohne jedoch eine nachvollziehbare Begründung folgen zu lassen, wird den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens aber jedenfalls nicht gerecht. Die Behörde wiederum wird der Anforderung, ihre Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vgl. § 60 AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn sie dann, wenn sie sich nicht auf ein schlüssiges und vollständiges Sachverständigengutachten stützt oder zu stützen vermag, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt.

Im gegenständlichen Fall ist daher schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung eines Facharztes für innere Medizin und Neurologie zur Überprüfung der im Rahmen der Einwendungen von der BF vorgebrachten Leidenszustände einzuholen haben und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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