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W222 1417207-1•BVwG W222 1417207-1
W222 1417207-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W222 1417207-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 10 00.941-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren, er sei Sunnit und Tadschike.
Als Fluchtgrund gab dieser an: "Meine Familie und ich haben ein Grundstück bewirtschaftet, wonach es wegen dem Wasser mit den Nachbarn zu Streitereien kam. Dabei wurde mein Bruder XXXX durch den Nachbarn mit einem Messer getötet. Ich wurde dabei auch schwer verletzt und ins Krankenhaus gebracht. Nachdem ich vom Krankenhaus entlassen wurde, kam es wieder zu einem Streit mit dem Nachbarn. Ich schlug einen von denen und flüchtete. Sie haben mich mit dem Tod bedroht. Ich weiß nicht, ob der von mir geschlagene Mann überlebt hat. Aus diesem Grund habe ich mein Land verlassen."
Am 11.03.2010 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er 25 Jahre alt sei. Er sei verheiratet, seit ca. zwei Jahren und habe einen Sohn, der sechs Monate alt sei. Seine Eltern würden noch leben, insgesamt habe er fünf Geschwister, zwei Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder sei jedoch getötet worden. Eine Schule habe er nicht besucht, daher könne er weder lesen noch schreiben, außer seinen Namen. Sein Vater sei vor einem Monat getötet worden, das habe er von seiner Frau erfahren, mit der er telefoniert habe. Er sei Tadschike und Sunnite. Er sei Landwirt gewesen, er habe eine eigene Landwirtschaft gehabt. Wirtschaftlich sei es ihnen halbwegs gut ergangen, wegen dieser Feindschaften sei es ihnen dann nicht mehr gut gegangen. Er habe ständig in Sarakahaft gelebt und von dort auch seine Flucht begonnen. Er habe mit seiner Gattin, seinem Sohn, seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt, sowie mit der Frau und dem Sohn seines verstorbenen Bruders. Eine Schwester habe nicht mit ihnen gelebt, sie sei verheiratet. Seine gesamte Familie halte sich noch in Afghanistan auf. Afghanistan habe er Ende 2009 verlassen. Genaueres wisse er nicht mehr. Er sei Analphabet. Er sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Er habe auch nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Er sei auch nie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen. Er habe auch nie Schwierigkeiten mit Behörden gehabt, weder mit der Polizei noch dem Militär oder den Gerichten. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Meine Schwierigkeiten waren rein private. Ca. sieben Monate zurückliegend begannen die Schwierigkeiten. Wir bewirtschafteten Grundstücke. Zwischen zwei Grundstücken fließt ein kleiner Bach. Zu bestimmten Zeiten darf jede Seite Wasser auf das jeweilige Grundstück leiten. Vor ca. sieben Monaten waren wir wieder an der Reihe. Ich wollte gemeinsam mit meinen Bruder Wasser auf unsere Seite leiten, als unsere Nachbarn gekommen sind und uns das Wasser wegnehmen wollten. Die Nachbarn waren vier Personen. Die Nachbarn sind Paschtunen und haben ein Naheverhältnis zu Taliban. Es kam zu einem Streit, sie hatten Holzlatten dabei und schlugen auf uns ein, einer der Nachbarn lief zum Haus zurück, das nur wenige Meter entfernt ist, holte ein langes Messer, stach auf meinen Bruder mit dem Messer ein und verletzte ihn tödlich. Auch ich wurde verletzt. Nachdem mein Bruder am Boden lag, liefen die vier davon. Es kamen andere Leute und brachten mich ins Krankenhaus. Befragt gebe ich an, dass unser Haus auch nicht weit entfernt ist." Er habe Verletzungen am Hals und an den Fingern der linken Hand erlitten, sowie auch am Rücken sei er verletzt worden. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo er ca. zwei Monate im Krankenhaus gewesen sei.
Anschließend führte der Beschwerdeführer weiter aus: "Danach wurde ich entlassen und hielt mich zu Hause auf. Zehn Tage war ich wieder zu Hause, als meine Schwester XXXX, sie ist 13 Jahre alt, im Freien den Viehkot formte, dieser wird dann getrocknet und dient zum Heizen. Einer der Nachbarn kam zu ihr und begann sie, an den Haaren und Brüsten zu begrapschen. Sie lief nach Hause und weinte. Ihre Bluse war offen. Sie hat mir das erzählt und ich bin mit einem Messer bewaffnet zornig zu diesem Platz gelaufen. Unser Nachbar namens XXXX war noch immer dort, ich stach auf ihn ein und verletzte ihn am Arm und flüchtete wieder nach Hause. Ich hielt mich ca. zehn Minuten zu Hause auf und flüchtete sofort nach XXXX, wo ich mich ca. eineinhalb Monate aufhielt. Dann verließ ich Afghanistan. Meine Schwester, meine Mutter und mein jüngster Bruder waren anwesend, als ich wieder nach Hause kam. Ich habe meiner Mutter davon erzählt, meine Sachen genommen und bin weg." Seine Nachbarn würden XXXX, den er auch verletzt habe, sowie XXXX heißen. Er sei es auch gewesen, der seinen Bruder getötet habe. Die Namen der anderen zwei Brüder wisse er nicht. Sein Vater sei bei der Polizei gewesen und habe den Tod des Sohnes angezeigt und er habe davon sogar etwas Schriftliches. Die Polizei sei sogar bei den Nachbarn gewesen, hätten dann aber gemeint, dass sie nichts unternehmen könnten, weil die Nachbarn ein Naheverhältnis zu den Taliban hätten. In XXXX würden viele Taliban leben, die Gegend sei umkämpft, immer wieder würde es Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung bzw. den Amerikanern geben. Er sei zwei Monate im Spital gewesen, weil die Wunden am Rücken sehr tief gewesen seien. Es sei eine Stichverletzung gewesen. Auf die Frage, ob es mit den Nachbarn schon früher Schwierigkeiten gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an:
"Es gab schon immer Streitereien wegen des Wassers, aber nur verbal. Das erste Mal vor sieben Monaten wurden wir dann auch tätlich angegriffen. Wir haben uns sogar an Behörden gewandt, wegen des Wassers. Diese sagten aber, sie können uns dabei nicht helfen." Die Nachbarn seien dann auch geflüchtet, ins nächste Dorf. Niemand habe dann Wasser entnommen. Seine Frau habe ihm erzählt, dass dann später sein Vater einmal am Feld von den Nachbarn mit einer Pistole erschossen worden sei. Mehr wisse er davon nicht.
Bei einer fachärztlichen Untersuchung am XXXX gab der Beschwerdeführer an: "Meine Familie betrieb eine Landwirtschaft, wobei wir Schwierigkeiten mit unseren Nachbarn hatten. Zwischen dem Nachbargrundstück und unserem Grundstück war eine Wasserquelle, wobei es so vereinbart war, dass einmal sie und einmal wir von dem Wasser entnehmen konnten. Vor ca. sieben Monaten waren wir dran, Wasser für unsere Grundstücke entnehmen zu können. Die Nachbarn haben uns jedoch daran gehindert. Mein Vater war auch mehrfach wegen dieser Problematik bei den Behörden, diese haben nur gemeint, die Nachbarn seien Paschtunen und hätten ein Naheverhältnis zu den Taliban, sodass man nichts machen könne. Vor ca. sieben Monaten - wie schon gesagt - waren wir wieder mit der Wasserentnahme an der Reihe, ich wollte gemeinsam mit meinem Bruder Wasser auf unsere Seite leiten und es kamen unsere Nachbarn und wollten uns das Wasser wieder wegnehmen. Es kam zu einem Streit, sie hatten Holzlatten dabei und schlugen auf uns ein, mein Bruder wurde mit einem Gewehr getötet, auf mich stach man mit einem Messer ein, ich erlitt dabei eine Wunde im Bereich des Halses links, ich verletzte mir auch die linke Hand, als ich versuchte, das auf mich gerichtete Messer abzuwehren und ich bekam auch eine Stichverletzung und ich auch im Rückenbereich verletzt." Als der Sachverständige dem Beschwerdeführer vorwarf, dass er am 11.03.2010 vor dem Bundesasylamt XXXX angegeben habe, sein Bruder sei mit einem Messer tödlich verletzt worden, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Messer gesagt. Daraufhin gab die Dolmetscherin befragt an, dass der Beschwerdeführer eindeutig Gewehr gesagt habe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er nach den Schlägen mit der Holzlatte benommen gewesen und wie tot am Boden gelegen sei. Auf die Frage des SV, ob die Bewusstlosigkeit oder Ohnmacht nach den Schlägen mit der Holzlatte oder mit dem Messer gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass diese erst nach den Messerstichen gewesen sei, da er viel Blut verloren habe. Er sei rund 20 Minuten bewusstlos gewesen. Auf die Frage, wieso er dies wüsste, gab der Beschwerdeführer an, dass die Nachbarn ihm dies gesagt hätten, die Nachbarn hätten ihn dann ins Krankenhaus gebracht. Auf die Frage, wie er dann ins Krankenhaus gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse, er jedoch annehme, dass ihn die Nachbarn zur Hauptstraße getragen hätten und dort sei er vermutlich mit einem Auto ins Krankenhaus gebracht worden. Er wüsste auch nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt bewusstlos gewesen sei oder vor Schmerzen laut geschrien habe. Der Weg ins Krankenhaus sei ca. eine halbe Stunde mit dem Auto gewesen. Er sei auch zwei Monate im Krankenhaus geblieben.
Das fachärztliche Gutachten vom XXXX ergab, dass die Struktur der Narbe, die an der Wirbelsäule in Höhe des 12. Brustwirbels gelegen ist, so ist, dass der Reifungsprozess abgeschlossen ist und deswegen das Alter der Narbe etwas älter einzuschätzen sei, als dem angegebenen Misshandlungszeitraum entsprechen dürfte.
Am 25.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt das fachärztliche Gutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Bruder mit einem Messer getötet worden sei und ein Mädchen der Dolmetscher gewesen sei. Auf die Frage, warum er geflohen sei, wenn er doch viel früher verletzt worden sei, gab dieser an: "Ca. zwei Monate war ich im Spital, nach der Erlassung war ich ca. zehn Tage zu Hause. Meine Schwester hat vor dem Haus Kuhfladen an den Wänden zum Heizen geformt, als einer dieser Feinde, nämlich XXXX kam und meine Schwester angriff, damit meine ich, in sexueller Weise hat er sie angegriffen. Meine Schwester heißt XXXX. Ich habe sie verteidigt und habe mit einem Messer den Feind gestochen. Ich verletzte ihn in Achselhöhe und er flüchtete daraufhin. Zehn Minuten später bin ich nach XXXX geflüchtet. Ich konnte es nicht ertragen, dass die Ehre meiner Schwester entwürdigt wird. Ich bin dann ca. sechs Stunden lang nach XXXX gefahren." Auf die Frage, wann er sich entschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem ich den Feind, der meine Schwester angriff, verletzt habe, habe ich beschlossen zu flüchten. Davor, also bis meine Schwester sexuell belästigt wurde, habe ich nicht daran gedacht. Ich bin nach XXXX gefahren, weil ich sicher sein wollte."
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.12.2010, Zl. 10 00.941-BAT den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend zu Spruchpunkt I., führte das Bundesasylamt u.a. aus:
"Ihre behauptete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan war nicht glaubhaft. Vorerst wird angemerkt, dass Sie keine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt waren. Ihrem Vorbringen zur behaupteten Gefährdungslage aufgrund von Streitigkeiten mit Nachbarn wird insoferne nicht näher getreten, da dies keine Verfolgung aus einem GFK-Grund entspricht. Grundsätzlich wird zu ihren Ausführungen angemerkt, dass Sie nicht in der Lage waren, Ihr Fluchtvorbringen während Ihrer Einvernahme gleichermaßen wiederzugeben. Während der Erstbefragung am 01.02.2010 führten Sie aus, einen Nachbarn geschlagen zu haben und daraufhin geflohen zu sein. Sie wüssten nicht, ob der von Ihnen geschlagene Mann überlebte. Während der Einvernahme am 25.10.2010 meinten Sie, Sie hätten diesen Nachbarn mit einem Messer verletzt und der Nachbar wäre daraufhin geflohen. Dies sind doch wesentliche Unterschiede in Ihren Aussagen, bei denen Sie aber beteiligt waren und diese daher auch bei öfterem Befragen gleichlautend erzählen sollten. Weiters ist dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass Ihre Verwundungen am Rücken und im Halsbereich eher nicht am gleichen Tag passierten, Ihre Rückenverletzungen älter sein dürften. Auch kann nicht nachvollzogen werden, warum Sie beim Sachverständigen sagten, Ihr Bruder wäre mit einem Gewehr getötet worden. Aufklären konnten Sie diesen Widerspruch ebenfalls nicht. Wie sich nun ausobigen Ausführungen ergibt, war es Ihnen nicht möglich, den behaupteten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Aufgrund des Fehlens einer Asylrelevanz war laut erkennender Behörde eine weitere Glaubwürdigkeitsprüfung Ihrer Angaben nicht erforderlich und wird Ihr Vorbringen einer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen. Weiters wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und es die Behörde verabsäumt habe, die Situation bei der Rückkehr nach Afghanistan zu ermitteln. Bei der Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die Behörden den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht abweisen dürfen bzw. ihm zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Nachdem ich vom Tod meiner Familienmitglieder erfahren habe, hat sich meine psychische Lage sehr verschlechtert. ich habe damals in einer Pension gelebt und bin regelmäßig zur Therapie gegangen. Ich habe dann eine Familie hier kennengelernt. Mit der Frau habe ich dann eine Ehe geschlossen.
R: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente?
BF: Es geht mir nicht ganz gut. Ich habe einen Termin beim Arzt und nehme auch Medikamente.
R: Bei welchem Arzt haben Sie einen Termin und welche Medikamente nehmen Sie wann, wie oft ein?
BF: Ich habe am Montag einen Arzttermin. Er ist ein Perser, sein Name ist mir nicht bekannt. Ich glaube, dass seine Ordination im XXXX ist. Die Medikamente, die ich einnehme, kenne ich auch nicht. Ich weiß, dass ich am Anfang eine 20 mg Tablette genommen habe und jetzt eine 100mg.
R: Haben Sie eine Erkrankung und wenn ja, welche?
Dolmetscher gibt an, dass der BF die Fluchtgeschichte zu beginnen erzählt.
R: Beantworten Sie meine Frage. Leiden Sie an einer Erkrankung. Wenn ja, welche?
BF: Ich fühle mich psychisch sehr belastet. Meine Vergangenheit, insbesondere die Ermordung meiner Ehefrau, beschäftigen mich bis heute. Ich habe keinen ruhigen Schlaf.
R: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, bei wem und seit wann?
BF: Den Termin für Montag habe ich vor ca. einer Woche vereinbart, weil ich mich wieder schlechter fühle. Davor befand ich mich nicht in Therapie, weil es mir besser gegangen ist. Ich kann aber an der Verhandlung heute teilnehmen.
R: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland. Wenn ja, welche sind dies?
BF: Im Heimatland leben meine beiden Schwestern. Sie sind verheiratet. Ich habe noch einen Bruder, der aber verschwunden ist. Er musste sich verstecken, denn, falls die Taliban ihn gefunden hätten, hätten sie auch ihn getötet. Weiters habe ich Onkeln väterlicherseits, die sind aber nicht von großer Bedeutung.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen Onkeln?
BF: Meine Schwestern sind vom Heimatdorf in die Nähe von XXXX gezogen. Die Taliban tun weiblichen Familienmitgliedern nichts an, sie verfolgen meinen Bruder und mich.
R: Bitte beantworten Sie meine Fragen! Und zwar die Frage lautete:
"Haben Sie Kontakt zu diesen Onkeln?"
BF: Nein, ich habe keinen Kontakt zu meinen Onkeln.
R: Warum haben Sie noch nicht standesamtlich geheiratet?
BF: Für die Eheschließung beim Standesamt sind gewisse Dokumente notwendig, darunter Geburtsurkunden. Meine Frau und ich müssen zuerst die Geburtsurkunden organisieren. Ich schätze, dass die Eheschließung in 1 bis 1 1/2 Monaten durchgeführt werden kann.
R: Ist es richtig, dass Ihre Frau und Ihre beiden Kinder anerkannte Flüchtlinge sind?
BF: Ja. Meine Kinder wurden am XXXX ist meine Tochter geboren und am XXXX mein Sohn.
BFV legt Kopie des Reisepasses des Mädchens sowie die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte betreffend des Sohnes vor, die in Kopie zum Akt genommen werden. Sowie die Geburtsurkunden der Kinder. Sowie die Kopie des Reisepasses der Ehefrau. Beilage ./1
R: Schildern Sie mir bitte, ganz genau und detailliert, wie Ihr Bruder XXXX getötet worden ist.
BF: Eines Tages bin ich vom Basar zurückgekommen, als ich beobachtet habe, dass vier Brüder mit dem Namen XXXX und den Namen des Vierten habe ich vergessen, mit meinem Bruder gestritten haben. Sie haben meinen Bruder geschlagen. Als ich dort hinkam, holte einer ein Bajonett heraus und verletzte damit meinen Bruder. Auch ich wurde an der Hand, im Hals, am Rücken und am Oberschenkel verletzt. Es sind dann andere Personen uns zu Hilfe gekommen und haben mich ins Krankenhaus gebracht. Mein Bruder ist an seinen Verletzungen gestorben.
R: In welcher Form wurde Ihr Bruder geschlagen?
BF: Ich habe gesehen, dass alle vier meinen Bruder mit Fäusten und Tritten geschlagen haben. Als ich ebenfalls dorthin kam, ist einer von ihnen nach Hause gelaufen und holte ein Messer, mit dem er uns beide verletzte. Diese Leute sind Taliban und werden von den Taliban unterstützt.
R: Hat einer dieser Personen ein Bajonett herausgeholt, oder ist einer dieser Personen nach Hause gelaufen und hat ein Messer geholt?
BF: Bajonett und Messer sind das gleiche. Ich konnte in diesem Augenblick nicht genau beobachten, was diese Person in der Hand gehalten hat. Er hat uns beide damit verletzt.
R: Ist jetzt eine Person nach Hause gelaufen und hat ein Messer geholt oder hat er dieses bereits in der Hand gehalten gehabt?
BF: Es ist einer von ihnen nach Hause gelaufen und das Messer bzw. das Bajonett geholt. Ihr Haus befand sich in unmittelbarer Nähe des Feldes. Schätzungsweise 5 Meter entfernt.
R: Wie war das genau? Ist diese Person, die das Messer geholt hat, bevor oder nachdem Sie auf das Feld gekommen sind, zum Haus gelaufen, um das Messer zu holen?
BF: Nachdem ich in diesen Streit involviert war, ist einer von ihnen nach Hause gelaufen und hat das Messer geholt. Diese Leute sind sehr gefährlich. Sie hätten auch Waffen holen können und uns dort töten können.
R: Ist ein Messer keine Waffe?
BF: Doch. Sie sind aber Taliban und haben wahrscheinlich auch andere Waffen.
R: Schildern Sie mir bitte die Situation genau?
BF: Die Ursache für den Streit war wegen der Bewässerung der Felder. Es ist auch zuvor bereits mehrmals zu Streitigkeiten wegen der Bewässerung mit meinem Vater gekommen. An diesem Tag bin ich vom Basar zurückgekommen, als mein Bruder von vier Personen geschlagen wurde. Meine Mutter, meine Schwester und meine Ehefrau haben gerufen, dass ich hinlaufen soll, weil mein Bruder Zaher geschlagen wird. Ich bin hingelaufen, mit der Absicht, sie zu trennen und den Streit zu schlichten. Dabei wurde auch ich geschlagen und als ich mich wehren wollte, habe ich auch zurückgeschlagen. In diesem Augenblick lief einer von ihnen nach Hause und brachte ein Messer, mit dem er meinen Bruder und mich angriff.
R: Bitte schildern Sie mir die Situation genau, als der Mann mit dem Messer auf das Feld zurückkam.
BF: Wir wurden dann beide verletzt. Ich konnte in dem Augenblick nichts mehr sehen. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht, wo ich ca. zwei Monate geblieben bin. Erst dann habe ich erfahren, dass mein Bruder getötet worden ist.
R: Sie schildern das Ganze äußerst vage! Bitte schildern Sie mir die Situation genau, als der Mann mit dem Messer auf das Feld zurückkam.
BF: Als er zurückkam, hat er zuerst auf meinen Bruder eingeschlagen, danach hat er mich verletzt. Wir sind beide zu Boden gefallen. Sie sind geflüchtet. Danach sind Nachbarn und andere Bewohner der Gegend hinzugekommen und haben mich in Krankenhaus gebracht.
R: Sie geben jetzt an, dass zuerst auf Ihren Bruder eingeschlagen wurde, dann sind Sie verletzt worden. Welche Verletzungen hatte Ihr Bruder und Sie? Wie war genau die Situation?
BF: XXXX hatte das Messer in der Hand. Er traf meinen Bruder im Bauch, dann fiel mein Bruder zu Boden. Danach hat er mich angegriffen.
R: Wie hieß dieser Bruder?
BF: XXXX.
R: War Ihr Bruder sofort tot oder hat er noch etwas von sich gegeben?
BF: Das habe ich nicht mitbekommen, ich habe selbst geschrien, weil ich verletzt gewesen bin. Als die Nachbarn gekommen sind, sind sie geflüchtet.
R: Nur weil Sie geschrien haben, bedeutet das nicht, dass Sie nichts mehr mitbekommen haben?
BF: Ich glaube schon, dass mein Bruder auch geschrien hat, ich war aber mit meinen eigenen Verletzungen und den Schmerzen beschäftigt. Mir ging es sehr schlecht, ich konnte nicht auf meinen Bruder achten.
R: Aber auf Ihren Bruder ist zuerst eingestochen worden und Sie müssten daher doch mitbekommen, ob Ihr Bruder tödlich verletzt worden ist und etwas von sich gegeben hat!
BF: Mein Bruder wurde mit mehreren Messerstichen im Bauch getroffen. Er hat sehr stark geblutet. Als ich einmal zu ihm gesehen habe, lag er am Boden. Ich hatte das Gefühl, dass das seine letzten Atemzüge sind.
R: Ist auf Ihren Bruder nicht nur einmal eingestochen worden, sondern mehrmals?
BF: Das kann ich nicht genau angegeben, ich habe nicht genau hingesehen, wie oft er getroffen wurde. Ich war selbst verletzt.
R: Ist Ihr Bruder einmal mit dem Messer verletzt worden oder mehrmals?
BF: Mehrmals.
R: Was geschah mit Ihnen in weiterer Folge?
BF: Es sind dann Leute dorthin gekommen und haben mich ins Krankenhaus gebracht.
R: Wo und wie oft wurden Sie, wodurch verletzt?
BF: Ich wurde an vier Stellen getroffen, am Hals, an der Hand, am Rücken und am Oberschenkel.
R: Wer hat Sie ins Krankenhaus gebracht?
BF: Es müssen die Nachbarn gewesen sein. Ich kann mich an vieles nicht mehr erinnern, ich weiß nur, dass ich im Auto nach Wasser verlangt habe.
R: Warum müssen das die Nachbarn gewesen sein?
BF: Wir hatten ein paar Nachbarn, mit denen wir uns gut verstanden haben. Sie waren in der näheren Umgebung, daher müssen es diese Nachbarn gewesen sein.
R: Sie werden doch sicher nachher gefragt haben, wer Sie ins Krankenhaus gebracht hat und wie Sie dorthin gekommen sind?
BF: Nein, ich habe mich später nicht erkundigt. Ich war damals mit den eigenen Schwierigkeiten beschäftigt. Ich nehme an, dass sich mein Vater bei diesen Leuten bedankt haben wird.
R: Auch wenn Sie selbst sich nicht danach erkundigt haben, müssten Ihnen doch Nachbarn oder Familienmitglieder erzählt haben, wer Sie ins Krankenhaus gebracht hat in welcher Form.
BF: Ich hatte zu Niemandem Kontakt, weil ich Angst davor hatte, dass sie uns wieder angreifen und vernichten würden. Sie hatten bereits meinen Bruder getötet.
R: D.h. Sie hatten seit diesem Krankenhausaufenthalt keinen Kontakt mehr zu Ihren Familienangehörigen oder Nachbarn?
BF: Im Krankenhaus besuchten mich mein jüngerer Bruder, mein Vater und mein Schwager. Die Nachbarn sind nicht dorthin gekommen. Sie haben uns so viel geholfen, mich ins Krankenhaus zu bringen, sie wollten aber nicht durch Besuche in den Streit involviert werden.
R: Nun wissen Sie, dass es die Nachbarn waren, die Sie ins Krankenhaus gebracht haben?
BF: Ja, es waren die Nachbarn. Es ging mir aber in dieser Situation so schlecht, dass ich möglicherweise meinen Vater nicht erkannt hätte.
R: Sie haben nämlich zuvor nur angegeben, dass es die Nachbarn sein müssten. Sie wissen es jetzt doch.
BF: Ich habe nämlich die Personen nicht erkannt, die mich mitgenommen haben. Es kann aber außer den Nachbarn niemand gewesen sein, weil sie die einzigen Leute sind, die dort leben.
R: Wie weit ist das Krankenhaus von diesem Feld entfernt?
BF: Mit dem Auto ca. eine Stunde.
R: Wie lange hielten Sie sich in dem Spital auf?
BF: Zwei Monate.
R: Warum waren Sie so lange dort?
BF: Meine Verletzung am Rücken war schwer, es hat lange gedauert, bis diese behandelt werden konnte. Außerdem war meine Familie der Ansicht, dass ich bis zur vollständigen Erholung im Krankenhaus bleiben solle.
R: Welche Art von Verletzungen hatten Sie?
BF: Meine Hand- und Halsverletzungen waren leicht. Sie sind auch entsprechend schnell verheilt. Die Rückverletzung war tief. Ich habe lange Zeit am Rücken geblutet. Bei jedem Verbandwechsel musste der Blutverlust gestoppt werden. Während meines Aufenthaltes im Krankenhaus wurde mir das Essen von zu Hause gebracht.
R: Nachdem Sie durch den einen Nachbarn mit dem Messer verletzt worden sind, sind Sie da bewusstlos gewesen oder haben Sie etwas mitbekommen?
BF: Nein, ich war bei Bewusstsein. Ich kann mich noch an das Krankenhaus erinnern. Ich habe dort Spritzen bekommen, erst dann wurde ich bewusstlos. Ich glaube aber, dass es Narkosemittel gewesen ist, weil die Wunden genäht werden mussten.
R: Sind Sie bereits auf dem Feld bewusstlos geworden oder erst im Spital, als Sie die Spritzen bekommen haben?
BF: Auf dem Feld wurde ich nicht bewusstlos. Ich habe geschrien. Erst als ich im Krankenhaus die Spritze bekommen habe, wurde ich bewusstlos.
R: Wenn Sie, weder auf dem Feld, noch auf der Fahrt ins Krankenhaus bewusstlos geworden sind, müssten Sie doch mitbekommen haben, wer Sie ins Krankenhaus gebracht hat?
BF: Ich war nicht in normalem Zustand. Ich hatte Schmerzen und habe geblutet. Ich hatte Durst und habe deshalb Wasser verlangt. An die Personen kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Aber Sie könne sich erinnern, dass Sie weder auf dem Feld, noch auf der Fahrt ins Spital bewusstlos geworden sind, sondern erst im Spital?
BF: Ja.
R: Hat Ihnen jemand dann über die Verletzungen Ihres Bruders etwas erzählt, wenn ja, wer war das?
BF: Nein, das wurde mir nicht erzählt. Auch ich habe niemanden danach gefragt.
R: D.h. auch Ihre Familie hat Ihnen nichts über die Verletzungen des Bruders erzählt? Begräbnis?
BF: Nachdem ich gewusst habe, dass mein Bruder gestorben ist, habe ich mit meiner Familie nicht mehr über seinen Tod gesprochen.
R: Es wird doch wohl ein Begräbnis gegeben haben, wo alle Familienmitglieder zusammen gekommen sind und bei der Gelegenheit wird sich doch wohl ein diesbezügliches Gespräch ergeben haben?
BF: ja, ein Begräbnis hat stattgefunden. Ich selbst war aber dabei nicht anwesend. In Afghanistan ist es Tradition, dass sich viele Personen zum Begräbnis versammeln, auch Unbekannte.
R: Warum waren Sie nicht beim Begräbnis anwesend?
BF: Mir ging es sehr schlecht. Ich war im Krankenhaus aufhältig und konnte nicht einmal alleine auf die Toilette gehen. Außerdem wusste ich zu dieser Zeit nichts über den Tod meines Bruders. Nachdem er mich aber während der zwei Monate im Krankenhaus nicht besucht hat, bin ich davon ausgegangen, dass er gestorben ist.
R: Wie lange waren Sie bewusstlos, als Sie im Spital waren?
BF: Das weiß ich nicht mehr genau. Es muss aber kurz gewesen sein, nur so lange, bis die Wunden genäht waren.
R: Wann haben Sie das erste Mal Besuch im Spital erhalten und von wem?
BF: Meine ganze Familie ist ins Krankenhaus gekommen, nachdem sie von den Nachbarn erfahren haben, dass ich im Krankenhaus sei. Es durfte aber immer nur eine Person mich im Zimmer besuchen. Die anderen haben draußen gewartet.
R: Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass Ihre Familienangehörigen Ihnen nicht erzählt haben, dass Ihr Bruder verstorben ist?
BF: Sie hatten Angst, dass, wenn sie mir davon erzählen, ich einen Herzinfarkt erleiden und daran sterben würde.
R: Hatten Sie oder Ihre Familie vor diesem von Ihnen erwähnten Vorfall bereits weitere tätliche Auseinandersetzungen mit diesen vier Brüdern gehabt?
BF: Ja, sie haben vier oder fünfmal mit meinem Vater gestritten und ihn sogar geschlagen gehabt. Wir haben dann die Dorfältesten versammelt und sie um Unterstützung gebeten. Wir haben den Dorfältesten gesagt, dass wir uns mit ihnen nicht anlegen möchten und dass sie uns in Ruhe lassen sollen. Wir wollten die Probleme friedlich lösen.
R: Ihre heutigen Angaben betreffend dieses Vorfalles auf dem Feld sind absolut widersprüchlich und zwar in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2010 gaben Sie an, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder Wasser auf eine Seite leiten wollten. Die Nachbarn dann zu Ihnen gekommen sind und es Streit gab. Die Nachbarn hätten Sie mit Holzlatten geschlagen. Des weiteren sei der Bruder dann mit dem Messer tödlich verletzt worden. Weiters gaben Sie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.10.2010 an, dass Ihr Bruder auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben sei. Weiters konnten Sie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2010 lediglich zwei Namen der Nachbarn angeben. Weiters gaben Sie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2010 auch an, dass die Streitereien, die Sie davon gehabt hätten, nur verbal gewesen seien. Dann haben Sie bei der fachärztlichen Untersuchung am XXXX angegeben, dass das Krankenhaus eine halbe Stunde lediglich entfernt sei mit dem Auto. Weiters gaben Sie bei der Untersuchung an, dass Ihr Bruder mit einem Gewehr getötet worden sei und gaben Sie an, dass Sie nach den Messerstichen so viel Blut verloren hätten, dass Sie bewusstlos oder ohnmächtig geworden seien. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Ich war nicht bewusstlos, weil ich geschrien habe. Mein Bruder wurde nicht mit dem Gewehr getötet. Das Krankenhaus ist unter normalen Umständen eine Stunde vom Tatort entfernt, wenn man schnell fährt, erreicht man das Krankenhaus in 30 bis 40 Minuten. Die vorherigen Streitereien waren tatsächlich verbal mit den Nachbarn. Mein Vater hat nur einmal eine oder zwei Ohrfeigen erhalten. Dass ich in der Einvernahme nur zwei Namen der Nachbarn nennen konnte, lag daran, dass ich mich nur an diese zwei Namen erinnern konnte. Der genaue Todeszeitpunkt meines Bruders ist mir nicht bekannt. Es ist möglich, dass er in einem zweiten Auto ins Krankenhaus gebracht wurde und auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb, dazu kann ich nichts sagen. Bei einer Auseinandersetzung schlägt man mit allem zu, was man in die Hand bekommt, sei es Steine oder Holz. Meine heutigen Angaben sind richtig und zwar bin ich mit meiner Familie vom Basar zurückgekommen, als wir beobachtet haben, dass mein Bruder auf dem Feld geschlagen wird. Ich bin dann dorthin gegangen. Damals als ich befragt wurde, ging es mir sehr schlecht. Ich war 1 1/2 Monate auf dem Weg, ich war zwar körperlich in Österreich angekommen, meine Gedanken waren aber in Afghanistan.
R: Die Einvernahmen, die ich Ihnen vorgehalten habe, waren vom 11.03.2010 und die Untersuchung vom XXXX.
BF: Ich war damals sehr besorgt um meine Familie. Ich hatte einen Bruder verloren. Dann ist mein Vater getötet worden. Ich hatte Angst, dass der Rest meiner Familie ebenfalls getötet wird, Ich war im Gedanken bei meiner Familie in Afghanistan.
R: Hat es außer diesem Vorfall auf dem Feld, wo Sie verletzt wurden, noch irgendwelche weiteren Vorfälle gegeben, bevor Sie Ihr Heimatland verließen?
BF: Ja.
R: Schildern Sie mir bitte das ganz genau detailliert.
BF: Nachdem ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde, ging ich nach Hause. Am etwa 10 oder 11 Tag hat meine Schwester Kuhdung an die Mauer angebracht. Als XXXX dorthin gekommen ist, sie belästigt hat und auch angegriffen hat. Zu dieser Zeit war ich zu Hause, ich nahm ein Messer und ging zu ihm. Mit dem Messer habe ich ihn am linken Arm angegriffen und verletzt. Danach war ich etwa 10 Minuten zu Hause und bin dann nach XXXX geflüchtet. Nach 1 1/2 Monaten reiste ich weiter nach Moskau.
R: An welche Mauer hat Ihre Schwester den Kuhdung angebracht. War das die Mauer Ihres Hauses?
BF: An der Mauer unseres Hauses.
R: Schildern Sie mir bitte diese Situation.
BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob ich im Haus drinnen oder draußen i m Hof gewesen bin, als ich meine Mutter schreien gehört habe, dass sie gesagt hat "Lauf, er hat deine Schwester angegriffen". Ich nahm ein Messer und bin dorthin gegangen, ich musste die Ehre meiner Familie verteidigen.
R: Wie groß ist ihr Haus?
BF: Das Haus plus der Hof sind etwa ein halber Jirib (ein Jirib sind 2000 m2).
R: Ich habe Sie lediglich gefragt, wie groß das Haus ist.
BF: Wir hatten vier Zimmer und ein Gästezimmer vor dem Eingang. Die Zimmer waren etwa halb so groß wie der Verhandlungsraum Nr. 28.
R: Wieso können Sie sich nicht mehr erinnern, ob Sie innerhalb oder außerhalb des Hauses waren, als Sie Ihre Mutter schreien gehört haben?
BF: Wenn ich Sie frage, was Sie vor einer Woche gegessen haben, können Sie sich danach erinnern?
R: Ich habe Sie nach einem einschneidenden Erlebnis gefragt und Sie müssten schon angeben können, wo Sie sich befunden haben, als Ihre Mutter schrie.
BF: Wir Afghanen haben ein anderes Leben als die Europäer. Wir leben in einem Land, in dem seit vielen Jahren Krieg herrscht. Es ist schwer von uns das zu erwarten, was Sie möglicherweise selbst in Erinnerung haben würden.
R: Selbst wenn jemand keine Schulbildung genossen hat und in einem Land wie Afghanistan lebt, muss man dies angeben können.
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern, ich habe zu diesem Zeitpunkt Medikamente genommen.
R: Welche Medikamente waren dies?
BF: Die Medikamente habe ich in Österreich genommen, nachdem ich psychische Probleme bekommen habe, diese haben mich so beeinflusst, dass ich mich an viele Sachen nicht mehr erinnern kann.
R: An was können Sie sich erinnern, schildern Sie mir die Situation.
BF: Ich weiß, dass ich nachdem ich diesen Mann verletzt habe, nach XXXX geflüchtet bin und dort 1 1/2 Monte verbracht habe. In dieser Zeit hat mein Vater den Goldschmuck meiner Ehefrau und unsere Kühe verkauft.
R: Bleiben Sie bitte bei der Situation! Sie haben gerade angegeben, dass Ihre Mutter geschrien hat und Sie von wo auch immer wohin gelaufen sind.
BF: Ich bin mit dem Messer zu dem Mann gelaufen und habe ihm gesagt, dass er meine Schwester nicht angreifen darf, er hat bereits meinen Bruder getötet und mich verletzt. Danach habe ich ihn mit dem Messer verletzt.
R: In welcher Form wurde Ihre Schwester angegriffen und woher hatten Sie das Messer?
BF: Ich hatte das Messer aus der Küche mitgenommen. Er hat meine Schwester festgehalten und ihren Ausschnitt zerrissen. Er hat Ihre Brust angegriffen.
R: Dann waren Sie doch im Haus, als Sie Ihre Mutter schreien gehört haben?
BF: Ich war auf jeden Fall innerhalb der Mauern, ich kann aber nicht angeben, ob ich im Haus oder im Hof gewesen bin.
R: Wo lag die Küche, außerhalb oder im Haus?
BF: Die Küche ist ein Extraraum neben den Zimmern.
R: Befindet sich die Küche im Haus oder außerhalb?
BF: Im Haus.
R: Wen hörten Sie schreien, Ihre Schwester oder Ihre Mutter?
BF: Meine Mutter, meine Frau und meine Schwester haben geschrien, ich kann mich aber nur an die Stimme von meiner Mutter erinnern.
R: Was ist in weiterer Folge passiert?
BF: Ich ging in die Küche, nahm das Messer und bin dann hinaus gelaufen.
R: Weiter.
BF: Ich habe ihn gefragt, warum er meine Schwester angegriffen hat, danach kam es zu der handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen uns. Ich habe mich mit dem Messer verteidigt, nachdem er verletzt wurde, hat er seine Verletzung mit der rechten Hand festgehalten und ist Richtung nach Hause gelaufen. Ich ging nach Hause, nahm ein paar Sachen mit und sagte meiner Familie, dass sie sich ebenfalls in Sicherheit bringen soll. Ich bin nach XXXX.
R: Als Sie auf zu Ihren Nachbarn zugelaufen sind, hat dieser da Ihre Schwester noch festgehalten?
BF: Ja, da hat er sie noch festgehalten.
R: Wann ließ dieser Ihre Schwester los?
BF: Als ich dort ankam und ihn geschlagen habe.
R: Als Sie wo ankamen?
BF: Dort wo meine Schwester den Kuhdung verarbeitet hat.
R: Wo genau war das?
BF: Sie war außerhalb des Hauses und hat den Kuhdung von außen an die Mauer angebracht.
R: Wann hat dieser Nachbar von Ihnen die Schwester freigelassen? Wie war die Situation? Hat er sie erst dann freigelassen, als Sie begannen ihn mit dem Messer zu verletzen?
BF: Er hat meine Schwester dann freigelassen, als ich unmittelbar bei meiner Schwester und bei meinem Nachbarn angekommen bin. Er hat sie freigelassen, weil er gemerkt haben muss, dass ich ihn schlagen werde.
R: Wie war das genau? Haben Sie das Messer eingesteckt gehabt oder hielten Sie es in der Hand?
BF: Ich hatte das Messer eingesteckt in meiner Tasche, es war ein kleines Messer. Nachdem ich dort angekommen bin, und mit ihm gestritten habe, stellte ich fest, dass er stärker ist als ich, dann habe ich das Messer herausgenommen und ihn verletzt.
R: Wissen Sie, wer Ihren Bruder tödlich verletzt hat?
BF: Ja, er wurde von XXXX verletzt.
R: Was hat Ihre Mutter geschrien?
BF: Sie sagte "Lauf, er hat deine Schwester angegriffen."
R: Für mich ist der Ablauf, den Sie mir geschildert haben, nicht nachvollziehbar.
BF: Ich bin gelaufen, zuerst in die Küche und von dort hinaus. Nachdem ich gesehen habe, dass er stärker ist, habe ich ihn mit dem Messer verletzt. Er ließ mich frei, ich ging dann nach Hause und flüchtete von dort.
R: Auch Ihre Angaben bezüglich dieses Vorfalles sind widersprüchlich. So gaben Sie in der ne. Vom 1.02.2010 an, dass Sie diesen Nachbarn lediglich geschlagen hätten. Dann schilderten Sie bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2010 den Ablauf dieses Vorfalles gänzlich anders, nämlich: "Sie lief nach Hause und weinte, ihre Bluse war offen. Sie hat mir das erzählt und ich bin mit einem Messer bewaffnet zornig zu diesem Platz gelaufen. Unser Nachbar namens XXXX war noch immer dort, ich stach auf ihn ein und verletzte ihn am Arm und flüchtete wieder nach Hause. Meine Schwester, meine Mutter und mein jüngster Bruder waren anwesend, als ich wieder nach Hause kam. Ich habe meiner Mutter davon erzählt...."
Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: in Europa hatte ich sehr viele Sorgen um meine Familie. Ich konnte mich damals auf die Einvernahme nicht konzentrieren. Es ist möglich, dass mir Fehler unterlaufen sind. Meine heutigen Schilderungen sind richtig.
R: Von welchem Arzt haben Sie nach Ihrer Einreise in Österreich Medikamente erhalten?
BF: Ich bin zu einem Arzt in XXXX gegangen, ich weiß nicht, wie er heißt. Ich habe ihn nicht gefragt, wie er heißt, ich glaube, ich durfte ihn nicht fragen.
BFV legt eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 21.11. vor, die sich bereits im Akt befindet.
R: Waren Sie 2010 hier in Österreich in ärztlicher Behandlung?
BF: Im Jahr 2010 befand ich mich nicht in ärztlicher Behandlung, erst Ende 2011, Anfang 2012 habe ich die Therapie begonnen.
BFV: Die Nachbarn, mit denen Sie Probleme hatten, leben die schon lange dort oder erst kurz?
BF: Sie lebten früher nicht in diesem Ort. Sie sind erst zur Regierungszeit der Taliban dorthin gezogen und haben den Bewohnern gewaltsam Häuser und Grundstücke genommen.
BFV: Sie haben bisher angegeben, dass die Streitigkeiten mit den Nachbarn privater Natur sind. Stimmt das nach wie vor oder glauben Sie, dass das politische bzw. religiöse Hintergründe hatte?
BF: Ja, es gibt auch einen politischen Hintergrund. Sie verlangen von den Menschen mit den Taliban zusammen zu arbeiten und nicht für die Regierung tätig zu sein.
R: Haben die Nachbarn Sie jemals aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten?
BF: Mir persönlich haben Sie so etwas nicht gesagt. Meinem älteren Bruder hatten sie aber gesagt, dass wir die Taliban unterstützen sollten, indem wir ihnen Geld und Weizen geben.
R: Wann haben diese das Ihrem Bruder gesagt?
BF: Das hat mein Bruder einmal beim Essen zu Hause erzählt. Das war vor langer Zeit, lange bevor es zu dem Vorfall kam, bei dem mein Bruder getötet wurde. Er erzählte, dass diese Familie mit den Taliban zusammenarbeiten würde und dass sie von uns Geld und Weizen verlangen würde.
R: Was verstehen Sie unter "vor langer Zeit"?
BF: Etwa 2 oder 3 Jahre vor dem Vorfall, bei dem mein Bruder getötet wurde. Die Taliban haben von den Familien verlangt, eine Person mit ihnen mitzuschicken, die sie in die Nadrasa für Selbstmordattentate ausgebildet haben. Aus unserem Heimatgebiet wurden mehrere Personen zu solchen Attentaten geschickt. Diese wurden in Kabul, Kunduz und Masar-e Sharif verübt.
R: Sie haben bei vorherigen Einvernahme nicht angegeben, dass die Nachbarn von Ihrem älteren Bruder verlangt hätten, Geld und Weizen zu übergeben, Sie haben angegeben, dass ihre Schwierigkeiten rein privater Natur seien.
BF: Ich hatte vergessen, das damals anzugeben, ich habe damals ausschließlich über meine eigenen Schwierigkeiten gesprochen. Heute ist mir auch das eingefallen, deshalb habe ich das erwähnt.
R: Hat Ihr Bruder oder ein anderes Familienmitglied Geld und Weizen übergeben müssen?
BF: Ich weiß, dass mein Vater und mein Bruder zweimal den Taliban etwas gegeben haben, aber nicht den Nachbarn. Wenn man sich geweigert hätte, den Taliban etwas zu geben, wäre man getötet worden.
R: Sie haben ausdrücklich in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2010 angegeben, auf die Frage, ob es mit den Nachbarn schon früher Schwierigkeiten gegeben hat, dass es schon immer Streitereien wegen des Wassers gegeben hat. Nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Das ist richtig, ich hatte aber in einer Einvernahme erwähnt, dass die Nachbarn früher der Hazbe-e Islami angehört haben und sich später den Taliban angeschlossen haben. Heute habe ich alles ausführlich geschildert.
BFV: Lebt Ihre Familie schon sehr lange in diesem Gebiet?
BF: Meine Familie lebt seit mehr als 100 Jahren dort. Ich war etwa 17 oder 18 Jahre alt. Sie sind 2003 oder 2004 in dieses Gebiet gekommen.
BFV: Wissen Sie, ob Ihre Familie ähnliche Vorfälle mit den Nachbarn wegen des Wassers hatten oder ist das was neues?
BF: Nein, solche Schwierigkeiten gab es in der Vergangenheit nicht.
BFV: Können Sie angeben, ob die Regierung oder die Taliban die Macht in Ihrem Gebiet haben?
BF: Derzeit herrschen dort die Taliban. Auch die Regierung dort sind Taliban. In der Nacht arbeiten sie mit den Taliban zusammen. Der Kommandant der Taliban hieß XXXX, er wurde getötet.
BFV: Als Sie nach Europa geflüchtet sind, hat sich etwas Zusätzliches ereignet, bezüglich Ihrer Familie?
BF: Ca. ein Monat nach meiner Einreise in Österreich haben sie meinen Vater getötet. Im Jahr 2011 wurde in unser Haus eine Handgranate eingeworfen. Bei dieser Explosion sind meine Mutter, meine Schwester, meine Ehefrau und mein Sohn gestorben.
BFV zu den Fluchtgründen keine weiteren Fragen.
R: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ja, ein wenig. Ich schätze, dass ich ca. 30 % verstehe.
R auf Deutsch: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
R wiederholt die Frage
Frage wird übersetzt.
BF kann aber kaum auf Deutsch antworten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stammt aus der Provinz XXXX. Er hat in Österreich nach islamischem Ritus geheiratet. Seine Frau und seine zwei Kinder sind anerkannte Flüchtlinge. In Afghanistan halten sich noch Schwestern und Onkeln des Beschwerdeführers auf, zu diesen hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zugrunde gelegt:
"2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Zur Person Ashraf Ghani
Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014)."
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und seiner Familie konnten auf Grund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bzw. den vorgelegten Dokumenten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Fluchtgründe durchgehend gleichlautend zu schildern, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.
Bereits die zentralen Punkte seiner Fluchtgeschichte schilderte der Beschwerdeführer grob widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2010 den ersten Vorfall so schilderte, dass er mit seinem Bruder auf dem Feld gewesen sei und mit seinem Bruder Wasser auf ihre Seite hätten leiten wollen und dann die Nachbarn gekommen wären und ein Streit entstanden sei, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, dass der Bruder bereits auf dem Feld gewesen sei und mit den Nachbarn gestritten habe und diese auf ihn eingeschlagen hätten, und er selbst dies beobachtet habe, als er vom Bazar zurückgekommen sei, und deshalb seinem Bruder zur Hilfe geeilt sei. Der Beschwerdeführer gab sohin eine gänzlich andere Ausgangssituation an.
Auch war er nicht in der Lage widerspruchsfrei anzugeben, womit sie geschlagen worden sind bzw. wodurch sein Bruder tödlich verletzt worden ist. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass die Nachbarn Holzlatten dabei gehabt hätten und damit auf ihn und seinen Bruder eingeschlagen hätten. In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab dieser an: "Ich habe gesehen, dass alle vier meinen Bruder mit Fäusten und Tritten geschlagen haben." Dass er bzw. sein Bruder mit Holzlatten geschlagen worden wäre, hat der Beschwerdeführer nunmehr überhaupt nicht mehr behauptet. Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass sein Bruder mit einem Messer verletzt worden sei, hingegen in der fachärztlichen Untersuchung am XXXX gab dieser an, dass der Bruder mit einem Gewehr getötet worden sei. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben.
Auch konnte der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei angeben, wo sein Bruder verstarb. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.03.2010 gab dieser an, dass sein Bruder durch die Stiche tödlich verletzt worden sei und lediglich er selbst ins Krankenhaus gebracht worden sei. Hingegen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben sei. Während der Beschwerdeführer bei der fachärztlichen Untersuchung angab, dass er gleich auf dem Feld ohnmächtig geworden sei, gab dieser in der Beschwerdeverhandlung an, dass er lediglich im Spital ohnmächtig geworden sei. Nach seinen weiteren Angaben bei der fachärztlichen Untersuchung sei das Krankenhaus lediglich eine halbe Stunde mit dem Auto entfernt gewesen sei, hingegen in der Beschwerdeverhandlung sprach er davon, dass dieses eine Stunden entfernt gewesen sei. Auch gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11.03.2010 an, dass die Streitereien mit seinen Nachbarn wegen des Wassers nur verbal gewesen seien, hingegen in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits davor von den Nachbarn geschlagen worden sei. Schlüssige, nachvollziehbare Erklärungen für all diese Widersprüche hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geben können.
Der Beschwerdeführer war auch in Bezug auf den zweiten Vorfall nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben zu machen. So sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.02.2010 lediglich davon, seinen Nachbarn geschlagen zu haben (vgl. "Nachdem ich vom Krankenhaus entlassen wurde, kam es wieder zu einem Streit mit dem Nachbarn. Ich schlug einen von denen und flüchtete."), hingegen in der Einvernahme vom 11.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einem Messer auf den Nachbarn eingestochen habe. In der Beschwerdeverhandlung verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche und Ungereimtheiten. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass die Schwester des Beschwerdeführers, nachdem sie vom Nachbarn sexuell belästigt worden sei, nach Hause gelaufen sei, geweint habe und sie dies dem Beschwerdeführer erzählt habe, und dieser anschließend mit einem Messer bewaffnet zornig zu einem Platz gelaufen sei, konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal mehr daran erinnern, ob er im Hause oder im Hof gewesen sei, als dieser Vorfall passiert sei. Nach mehrmaliger Aufforderung gab dieser an, dass er, als er seine Mutter schreien gehört habe, mit einem Messer hinausgelaufen sei. Der Nachbar habe die Schwester noch festgehalten und sie erst dann losgelassen, als der Beschwerdeführer kurz vor ihm gewesen sei. Auch hier konnte der Beschwerdeführer, auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben. Dem zum Schluss der Beschwerdeverhandlung neu erstatteten Vorbringen, wonach die Streitereien mit den Nachbarn einen politischen Hintergrund gehabt hätten, ist entgegenzuhalten, dass er ausdrücklich vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass er in seinem Heimatland rein private Schwierigkeiten gehabt habe.
Vor dem angeführten Hintergrund muss auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Bestätigungen des Gesundheitsamtes und des Bundespolizeizentrums um Gefälligkeitsschreiben handelt, die jedoch nicht geeignet sind, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu unterstützen.
Das erkennende Gericht geht angesichts der gravierenden Widersprüche und der zahlreichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten und der Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behaupteten Bedrohungen für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht bestehen.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz XXXX, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist zwar ein gesunder und arbeitsfähiger Mann; es kann daher bei ihm grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden, doch verfügt er nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde, da er keinen Kontakt zu seinen Schwestern und Onkeln hat. Es ist daher vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, welche insbesondere die prekäre Sicherheitssituation in seiner Heimatprovinz XXXX aufzeigen, wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in XXXX, ist dem Beschwerdeführer ebensowenig zumutbar, weil er dort über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihm den Aufbau einer Existenz ermöglichen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowie aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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