BVwG W224 2103468-1

W224 2103468-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2015

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Ermittlungspflicht, Gleichwertigkeit von<br/>Lehrinhalten, Kassation, Lehrveranstaltung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2103468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2103468.1.00

Spruch

W224 2103468-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 13.10.2014, Zl. B/1623/02/14-11 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2015, Zl. B/1623/05/14-13, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2014 an der Wirtschaftsuniversität Wien einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)", "PI Wirtschafts- und Finanzpolitik (2 SSt, 4 ECTS)", "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte (2 SSt, 4 ECTS)", "PI Sozialpolitik (2 SSt, 4 ECTS)", "PI Wirtschaftspolitik (2 SSt, 4 ECTS)", "PI Wirtschaftsgeschichte (2 SSt, 4 ECTS)" und "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens (1 SSt, 3 ECTS)" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2. Einem am 22.09.2014 erteilten Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer am 25.09.2014 nach.

3. Hinsichtlich der Anerkennung eines Diplomandenseminars Strafrecht (2 SSt) und eines Dissertantenseminars aus Straf- und Strafprozessrecht (2 SSt) für die Lehrveranstaltung "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens (1 SSt, 3 ECTS)" wurde ein Gutachten eingeholt. Dieses kam mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass eine Anerkennung nicht zu befürworten sei.

4. Auch hinsichtlich der beantragten Anerkennung der Diplomprüfung "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" für die Lehrveranstaltung "Wirtschaftsgeschichte (2 SSt, 4 ECTS)" wurde ein Gutachten eingeholt. Auch dieses kam zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit nicht vorliege.

5. Weiters wurde ein Gutachten betreffend die Anerkennung von Prüfungen für die Lehrveranstaltungen "PI Wirtschafts- und Finanzpolitik", "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte", "PI Sozialpolitik" und "PI Wirtschaftspolitik" eingeholt. Diesem zufolge könne die Diplomprüfung "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" nicht für die Lehrveranstaltung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" angerechnet werden, da es sich offensichtlich um einen Kurs aus dem Fachgebiet des Rechts und nicht der Volkswirtschaftslehre handle. Die Diplomprüfung "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" könne für die Lehrveranstaltungen "PI Wirtschafts- und Finanzpolitik" und "PI Wirtschaftspolitik" angerechnet werden. Hinsichtlich der Lehrveranstaltung "PI Sozialpolitik" bestehe keine Anrechnungsmöglichkeit.

6. Schließlich wurde auch ein Gutachten hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungen ("PS Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung", "Pflichtkolloquium BWL", "Matura Rechnungswesen") für die Lehrveranstaltung "LVP Accounting Management Control I" eingeholt. Demnach würden sämtliche Lehrinhalte des Teils Management Accounting (Kostenrechnung) fehlen. Diese seien auch nicht aus dem Studienplan für das Diplomstudium und das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck ersichtlich. Des Weiteren seien die Inhalte aus Financial Accounting (Buchhaltung) großteils durch das Reifeprüfungszeugnis der BHAK Feldkirch und nicht durch Lehrveranstaltungen an anderen in- oder ausländischen tertiären Bildungseinrichtungen belegt. Die an der Universität Innsbruck absolvierte Lehrveranstaltung "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" enthalte ausschließlich Inhalte aus dem Bereich des Steuerrechts (ESt, KSt, USt, UmgrStG), jedoch keine Inhalte aus dem Bereich Rechnungswesen. Es liege keine inhaltliche Gleichwertigkeit vor.

7. Am 02.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer die Inhalte der Gutachten lediglich auszugsweise zur Kenntnis gebracht.

8. In seiner Stellungnahme vom 08.10.2014 brachte der Beschwerdeführer dazu Folgendes vor:

Hinsichtlich der Lehrveranstaltung "LVP Accounting Management Control I" legte er einen Erfolgsnachweis seines nicht mehr aktiven Studiums der Soziökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien vor. In diesem Studium sei ihm die Lehrveranstaltungsprüfung "Buchhaltung und Bilanzierung I" anerkannt worden. Die Lehrinhalte des Teils Management Accounting (Kostenrechnung) würden durch die an der Universität Innsbruck absolvierte Lehrveranstaltung des Moduls 3:

"Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" abgedeckt. Dazu legte er einen Auszug aus dem "Sowi-Wegweiser Wintersemester 1999/2000" bei, aus dem die Lehrveranstaltungen des Moduls 3: Rechensysteme ersichtlich seien. Teil des Moduls 3 sei auch die Vorlesung "VO1 Grundzüge der Kostenrechnung". Kenntnisse der Kostenrechnung seien Voraussetzung gewesen, um dem von ihm erfolgreich absolvierten Proseminar überhaupt folgen zu können.

Zur Lehrveranstaltung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" verwies der Beschwerdeführer auf den Erfolgsnachweis seines nicht mehr aktiven Studiums der Soziökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien. Dabei seien ihm die Lehrveranstaltungen "Rechtstheorie" und "Politische Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte" anerkannt dabei. Zudem verwies er auf seine Prüfung "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" des ersten Studienabschnitts des Studiums Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck. Der Lehrinhalt sei im Studienplan Rechtswissenschaften 1994 zu finden. Die entsprechende Seite habe er beigefügt.

Auch betreffend die Lehrveranstaltung "PI Wirtschaftsgeschichte" verwies der Beschwerdeführer auf den Erfolgsnachweis seines nicht mehr aktiven Studiums der Soziökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien. In diesem Studium sei ihm das PI "Politische Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte" anerkannt worden. Er verwies auf die beiden Prüfungen der ersten Diplomprüfung: "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" und "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik". Die Lehrinhalte fänden sich im Studienplan Rechtswissenschaften 1994, wovon er die entsprechende Seite beigefügt habe.

Hinsichtlich der Lehrveranstaltung "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus der Bestätigung von Prof. Schwaighofer vom Institut Strafrecht an der Universität Innsbruck ersichtlich sein müsse, dass eine Gleichwertigkeit vorliege. Er lege auch eine Studienerfolgsbestätigung seines ehemaligen Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Innsbruck bei. Diese soll darlegen, dass er auch im Bereich BWL in den verschiedensten Fächern mit Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens konfrontiert worden sei.

Seinen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für die Lehrveranstaltung "PI Sozialpolitik" zog der Beschwerdeführer zurück.

9. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten vom 13.10.2014, Zl. B/1623/01/14-10, wurden gemäß § 78 Abs. 1 UG die an der Universität Innsbruck (Rechtswissenschaften) abgelegten Prüfungen als gleichwertig mit den Prüfungen "PI Wirtschafts- und Finanzpolitik", "PI Wirtschaftspolitik" und "PI Wirtschaftsgeschichte" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien anerkannt. Eine Begründung entfiel gemäß § 58 Abs. 2 AVG.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Erhebung eines Rechtsmittels.

10. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten vom 13.10.2014, Zl. B/1623/02/14-11, wurde der Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien hinsichtlich "LVP Accounting Management Control I", "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" und "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit darzulegen sei, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt werde (VwGH 14.12.1987, 86/12/0125; VwGH 28.05.2013, 2010/10/0043).

Der Beschwerdeführer habe eine Anerkennung der Prüfung LVP Accounting and Management Control I unter Vorlage der Zeugnisse für das "PS Rechensystem, Bilanzierung und Besteuerung", das "Pflichtkolloquium BWL" und der Matura aus Rechnungswesen beantragt.

Die Lehrveranstaltung "Accounting and Management Control I" setze sich aus dem Teilbereich Financial Accounting und dem Teilbereich Management Accounting zusammen. Financial Accounting umfasse im Wesentlichen die Themengebiete der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in der Praxis, des Systems der doppelten Buchhaltung, der einfachen Unternehmensgründung, der Auflösung der Bilanz in Konten, der einfachen laufenden Buchungen, des Abschlusses, der doppelten Gewinnermittlung, der Umsatzsteuer mit einem Kreislaufbeispiel, der Zugänge zum Anlagevermögen einschließlich der Abschreibung, der geringwertigen Wirtschaftsgüter sowie des Ausscheidens von Anlagen. Darüber hinaus beinhalte dieser Teilbereich die Bewertungsgrundsätze und -vorschriften sowie deren Anwendung anhand konkreter Beispiele, die Warenbewertung einschließlich der erforderlichen Korrekturbuchungen, das Ausscheiden und Bewerten von Inlandsforderungen, ein zusammenfassendes Beispiel zum Jahresabschluss sowie die Darstellung der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung. Schließlich würden spezielle Bereiche wie Anlagen- und Forderungsspiegel, die Berechnung des Jahresergebnisses in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie der Vergleich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit der doppelten Buchhaltung gelehrt. Management Accounting umfasse insbesondere die Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, die Systematisierung von Kosten und Leistungen, die Verrechnung (Verrechnungsprinzipien), die Kostenträgerrechnung und das Kalkulationsverfahren, die Erfolgsrechnung sowie ausgewählte Entscheidungen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten habe ergeben, dass sämtliche Lehrinhalte des Teils Management Accounting (Kostenrechnung) fehlen würden. Die an der Universität Innsbruck absolvierte Lehrveranstaltung "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" enthalte ausschließlich Inhalte aus dem Bereich des Steuerrechts (ESt, KSt, USt, UmgrStG), jedoch keine Inhalte aus dem Bereich Rechnungswesen. Hinsichtlich des vorgelegten Maturazeugnisses der HAK Feldkirch zu "Rechnungswesen" sei festzuhalten, dass "Accounting Management Control I" auf Maturaniveau aufbaue und weder die Lehrinhalte noch der Schwierigkeitsgrad kompatibel seien. Insgesamt bestehe keine inhaltliche Gleichwertigkeit der absolvierten Lehrveranstaltungen. Dieses Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb keine Zweifel ob dessen Richtigkeit entstanden seien. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme behaupte, der Teil Management Accounting (Kostenrechnung) sei durch die abgelegten Lehrveranstaltungen abgedeckt, sei dem entgegenzuhalten, dass die Überprüfung des Sachverständigen ergeben habe, dass der Detailgrad hinsichtlich des Gebiets Kostenrechnung nicht hoch genug gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, Kenntnisse der Kostenrechnung seien Voraussetzung gewesen, um dem Proseminar folgen zu können, so habe er diesbezüglich keinen Nachweis erbringen können.

Der Beschwerdeführer habe weiters eine Anerkennung der Prüfung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" unter Vorlage der Zeugnisse für "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" und "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" beantragt. Die Lehrveranstaltung "Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" sei Teil des Faches Volkswirtschaftslehre und biete einen Überblick über verschiedene ökonomische Theorien im Kontext ihrer Entstehungsbedingungen. Die Lehrveranstaltung umfasse insbesondere die vorklassischen Theorien über die politische Ökonomie, den Marxismus, die Neoklassik, den Keynesianismus bis hin zu neoliberalen und zeitgenössischen kritischen Ansätzen, jeweils unter Einbindung der verschiedenen Strömungen im historischen Kontext.

Laut eingeholtem Sachverständigengutachten handle es sich bei den absolvierten Lehrveranstaltungen um juristische und keine volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen, weshalb die Prüfungen inhaltlich nicht gleichwertig seien. Weder "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" noch "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" hätten mit politischer Ökonomie und Theoriegeschichte zu tun. Dieses Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb keine Zweifel ob dessen Richtigkeit entstanden seien. Soweit in der Stellungnahme weitere Lehrinhalte in Gestalt der Prüfung "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" vorgelegt würden, sei dem entgegenzuhalten, dass auch diese Lehrveranstaltung eine juristische sei und der volkswirtschaftliche Bezug fehle.

Schließlich habe der Beschwerdeführer eine Anerkennung der Prüfung "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" unter Vorlage der Zeugnisse für ein Diplomandenseminar Strafrecht und eine Dissertantenseminar aus Straf- und Strafprozessrecht beantragt.

Die Lehrveranstaltung "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" diene dazu, in die wichtigsten Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und Schreibens einzuführen. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, wissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren, wissenschaftliche Methoden anzuwenden und wissenschaftliche Arbeiten (insbesondere auch Abschlussarbeiten) zu verfassen. Dazu würden folgende Themenbereiche behandelt:

Formulierung einer Forschungsfrage, Strukturierung eines Forschungsvorhabens, Erstellung eines Forschungsplans, Identifikation und Bewertung von wissenschaftlichen Quellen, korrektes Zitieren. Ebenso würden die für eine erfolgreiche Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit notwendigen Fertigkeiten, insbesondere Gliederung, Zeitplan, Rechercheplan, Literaturrecherche und -dokumentation sowie Schreibtechniken behandelt.

Laut Sachverständigengutachten sei wissenschaftliches Arbeiten im rechtswissenschaftlichen Bereich anders ausgerichtet als die beantragte Lehrveranstaltung "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" in einem wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit bestehe daher nicht. Dieses Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb keine Zweifel ob dessen Richtigkeit entstanden seien. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme seinen Antrag um die Studienerfolgsbestätigung der Betriebswirtschaftslehre ergänze, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestätigung keine Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten im Bereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nachzuweisen vermöge.

Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. zB VwGH 17.1.1977, ZI. 1201/76; VwGH 03.10.2013, 2011/06/0007; VwGH 04.12.2013, ZI. 2013/07/0096). Die bloße Behauptung, das Ergebnis des Gutachtens sei unzutreffend - ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit des Gutachtens zu geben - reiche nicht aus, das Gutachten des Sachverständigen zu entkräften. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass der Prüfungsstoff in den von ihm absolvierten Prüfungen denselben Schwierigkeitsgrad aufweisen würden wie die beantragten Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien (VwGH 14.12.1987, ZI. 86/12/0125; VwGH 21.2.2001, ZI. 98/12/0177; VwGH 29.11.2011, ZI. 2010/10/0046; VwGH 28.5.2013, ZI. 2010/10/0043). Eine Anerkennung komme daher nicht in Betracht und der Antrag sei somit abzuweisen gewesen.

11. Gegen diesen Bescheid vom 13.10.2014, Zl. B/1623/02/14-11, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass im Bescheid angeführt werde, er begehre die Anerkennung von Prüfungen, welche unter anderen an der Universität Linz, Studienzweig Betriebswirtschaft, abgelegt worden seien. Dies sei nicht richtig. Er habe die Anerkennung von Prüfungen beantragt, die er an der BHAK Feldkirch und an der Universität Innsbruck (Studienzweige Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre) abgelegt habe. Mit der Universität Linz habe er noch nie zu tun gehabt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren sei insofern mangelhaft, als er weder in ausreichender Form über das Ergebnis des von der Behörde durchgeführten Beweisverfahrens informiert worden sei, noch ihm Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden sei. Die Beweiswürdigung sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die belangte Behörde beziehe sich zwar mehrfach auf angeblich vorliegende Sachverständigengutachten, diese würden aber ebenso wenig näher bezeichnet wie die Person/die Personen des oder der Sachverständigen angeführt würden.

Zur Prüfung "Accounting Management Control I" führte der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm abgelegten Prüfungen "PS Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" (2 SSt), "Pflichtkolloquium BWL" (4 SSt) und die Matura im Bereich Rechnungswesen deutlich mehr als gleichwertig einzustufen seien. Dies ergebe sich bereits aus deren Umfang. Die LVP Accounting Management Control I umfasse nur 3 Semesterstunden, währen die von ihm abgelegten Prüfungen ohne Matura bereits doppelt so viele Semesterstunden umfassten. Er weise nochmals darauf hin, dass in seinem nicht mehr aktiven Studium der Sozioökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien (J 182) die LVP "Buchhaltung und Bilanzierung I" auf der Grundlage der Prüfungen der Universität Innsbruck bereits anerkannt worden sei.

Zur Prüfung "Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" führte der Beschwerdeführer aus, dass der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden sei. Der Antrag umfasse nicht nur die beiden angeführten Prüfungen, sondern auch die Prüfung "Grundzüge der Volkwirtschaftslehre und -politik" (abgelegt im Rahmen des Studiums Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck am 03.05.1995). Die Angabe der Prüfung sei im Antrag ordnungsgemäß vermerkt. Bei Abholung des Bescheids habe er auf diesen Fehler hingewiesen, es sei aber keine Korrektur erfolgt. Folglich sei ein Eingehen auf die Ausführungen des Sachverständigen hinfällig. Er weise nochmals darauf hin, dass in seinem nicht mehr aktiven Studium der Sozioökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien (J 182) die PIs "Rechtstheorie" und "Politische Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte" auf der Grundlage der Prüfungen der Universität Innsbruck bereits anerkannt worden seien.

Zur Prüfung "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" führte der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm angegebenen Seminare (Diplomandenseminar Strafrecht und Dissertantenseminar Straf- und Prozessrecht) deutlich mehr als gleichwertig einzustufen seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Zeitaufwand. Das PI "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" umfasse nur eine Semesterstunde, während die von ihm besuchten Seminare jeweils zwei Semesterstunden umfassten.

Es sei auf die Bestätigung von Prof. Schwaighofer vom Institut für Strafrecht an der Universität Innsbruck nicht eingegangen worden. Darin werde klar erläutert, dass die wichtigsten Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und Schreibens behandelt worden seien. Der Inhalt decke sich daher mit den Anforderungen der Lehrveranstaltung. Die Prüfungen aus Betriebswirtschaft, um welche er seinen Antrag in der Stellungnahme vom 08.10.2014 erweitert habe, würden im bekämpften Bescheid nicht angeführt. Es sei nicht erwähnt worden, dass es sich um Prüfungen über 52 Semesterstunden handle.

12. Aufgrund der Beschwerde wurden erneut Gutachten zur beantragten Anerkennung von Prüfungen eingeholt. Laut Aktenvermerk vom 18.11.2014 könne "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" nach nochmaliger Durchsicht aller zur Verfügung stehenden Unterlagen anerkannt werden. Hinsichtlich "Accounting Management Control I" (AMC I) würde Kostenrechnung zur Gänze fehlen. AMC I bestehe nicht nur aus Buchhaltung, sondern auch aus Kostenrechnung. Auch wenn im Diplomstudium Soziökonomie "Buchhaltung und Bilanzierung I" habe anerkannt werden können, habe das nichts mit der heutigen Prüfung AMC I zu tun, da die Lehrinhalte um Kostenrechnung erweitert worden seien.

Das neuerliche Gutachten zu "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" befasste sich auch mit den bereits anerkannten Prüfungen "PI Wirtschafts- und Finanzpolitik", "PI Wirtschaftspolitik" und dem zurückgezogenen Antrag zu "PI Sozialpolitik". Zu "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" wurde ausgeführt, dass keine Gleichwertigkeit vorliege. Am Antragsformular sei dafür als äquivalente Lehrveranstaltung "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" (Universität Innsbruck) angeführt gewesen. Dies sei ein Kurs, der eindeutig dem Fach Rechtswissenschaft zuzuordnen sei. Daher seien sowohl die Fragestellungen als auch die verwendeten Methoden unterschiedlicher Natur. Der Titel beinhalte auch den Passus "Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte". Dies entspreche jedoch weder dem Fach "Theoriegeschichte" (Entwicklung ökonomischer Modelle) noch dem Fach Politische Ökonomie. Die inhaltliche Gleichwertigkeit sei nicht gegeben. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass fälschlicherweise beim Antrag die Lehrveranstaltung "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" in der Angabe gefehlt habe, wurde ausgeführt, selbst wenn diese Lehrveranstaltung im Antrag enthalten gewesen wäre (was das neue Problem aufgeworfen hätte, dass dann eine 6-stündige Lehrveranstaltung für Kurse im Ausmaß von 8 Stunden verwendet worden wäre), wäre auch hier aus inhaltlichen Gründen keine Gleichwertigkeit festzustellen. Erneut sei festzuhalten, dass die "Grundzüge der VWL" eine Einführungslehrveranstaltung darstelle, "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" hingegen sei ein Spezialisierungsfach, für welches im Rahmen einer allgemeinen Einführungslehrveranstaltung kein Platz vorhanden sei.

13. Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien erstattete gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten mit der Empfehlung, die Behörde möge zum Beschwerdepunkt "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des eingeholten Gutachtens erlassen. Hinsichtlich der Beschwerdepunkte "LVP Accounting Management Control I" und "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" wurde kein Gutachten erstattet.

14. Am 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde mitgeteilt, dass die hinsichtlich der Prüfungen "LVP Accounting Management Control I" und "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" die Zweitbegutachtung ergeben habe, dass die Prüfungen nicht gleichwertig seien und der Senat kein Gutachten zur Beschwerde erstellen werde. Hinsichtlich "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" gehe der Sachverständige nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen von einer inhaltlichen Gleichwertigkeit aus. Der Senat habe diesbezüglich ein Gutachten erstattet, wonach die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen treffen möge.

15. In seiner Stellungnahme vom 07.02.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Beschwerde und brachte darüber hinaus vor, dass die Lehrinhalte des Teil Management Accounting (Kostenrechnung) durch die an der Universität Innsbruck absolvierte Lehrveranstaltung des Moduls 3: "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" abgedeckt seien. Im "Sowi-Wegweiser Wintersemester 1999/2000" seien die Lehrveranstaltungen des Moduls 3 ersichtlich. Darunter befinde sich auch die Vorlesung "VO1 Grundzüge der Kostenrechnung". Kenntnisse der Kostenrechnung, welche er sich davor bereits im Fach Rechnungswesen an der Handelsakademie über fünf Jahre aneignen habe können, seien Voraussetzung gewesen, um dem von ihm erfolgreich absolvierten Proseminar überhaupt folgen zu können.

16. Am 09.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom Inhalt der zweiten eingeholten Sachverständigengutachten in Kenntnis gesetzt.

17. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.02.2015 vor, dass es sich bei der "LVP Accounting Management Control I" um den ersten Teil von drei Teilen handle. Teil 1 sei Voraussetzung für Teil 2 und im Studienzweig Betriebswirtschaft müsse noch Teil 3 absolviert werden. Folglich müsse er sich also auch im Falle der Anerkennung des 1. Teils im 2. Teil und 3. Teil mit der Materie auseinandersetzen und dabei die Lehrinhalte des 1. Teils beherrschen.

18. Seitens des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien erging am 23.02.2015, Zl. B/1623/05/14-13, eine Beschwerdevorentscheidung, welche der Beschwerde teilweise stattgab. Gemäß § 78 Abs. 1 UG wurden die an der Universität Innsbruck absolvierten Prüfungen mit der "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien als gleichwertig anerkannt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass in der Beschwerde vorgebracht worden sei, der Sachverhalt wäre unrichtig festgestellt worden. Zutreffend sei, dass im angefochtenen Bescheid die Universität Linz erwähnt worden sei, wobei es sich um einen Übertragungsfehler handle. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen von der Universität Innsbruck sowie der Bundeshandelsakademie Feldkirch hätten selbstverständlich nur diese Bildungseinrichtungen bei der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden können. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht über das Ergebnis des Beweisverfahrens informiert worden, sei entgegenzuhalten, dass ihm am 02.10.2014 das Ergebnis des Beweisverfahrens per E-Mail zur Kenntnis gebracht worden sei und er am 08.10.2014 eine Stellungnahme erstattet habe. Zur Behauptung, keine Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie Akteneinsicht begehrt habe. Schließlich werde die Beweiswürdigung zu den "angeblich vorliegenden Sachverständigengutachten" gerügt. Der Inhalt der jeweiligen Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden und es wäre ihm auch freigestanden, jederzeit Akteneinsicht zu nehmen. Dann hätte er die Aufforderungen zu den Gutachten, die Gutachten im Original sowie die Namen der Sachverständigen im Akt gesehen und kopieren können.

Zur Abweisung der Anerkennung von "Accounting and Management Control I" wurde ausgeführt, dass es gemäß § 78 Abs. 1 UG sowohl auf die inhaltliche als auch auf die umfangmäßige Gleichwertigkeit der Prüfungen ankomme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit darüber hinaus darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt werde (VwGH 14.12.1987, ZI. 86/12/0125; VwGH 28.5.2013, ZI. 2010/10/0043). Eine bloße Übereinstimmung oder ein "Überschuss" an Semesterstunden allein könne daher keine Gleichwertigkeit bewirken.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ungleichwertigkeit werde an den Ausführungen im angefochtenen Bescheid festgehalten, wonach die an der Universität Innsbruck absolvierte Lehrveranstaltung "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" keine Inhalte aus dem Bereich Rechnungswesen enthalte. Das absolvierte Pflichtkolloquium BWL sei zu allgemein gehandelt und weise keine Vertiefung in Rechnungswesen auf. Hinsichtlich des vorgelegten Maturazeugnisses der HAK Feldkirch zu "Rechnungswesen" sei darauf hinzuweisen, dass "Accounting Management Control I" auf Maturaniveau aufbaue und weder die Lehrinhalte noch der Schwierigkeitsgrad kompatibel seien (VwGH 14.12.1987, ZI. 86/12/0125; VwGH 28.5.2013, ZI. 2010/10/0043). Die Anforderungen von Prüfungen der ersten bis fünften Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule seien andere als die von Prüfungen in einem Bachelorstudium.

Schließlich werde die inhaltliche Ungleichwertigkeit auch durch ein weiteres Sachverständigengutachten belegt, da "Accounting and Management Control I" nicht nur aus Buchhaltung, sondern zu einem wesentlich Teil auch aus Kostenrechnung bestehe, die in den absolvierten Lehrveranstaltungen nicht ausreichend gelehrt worden seien. Zum Vorbringen, im Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften, Sozioökonomie sei die Prüfung "Buchhaltung und Bilanzierung I" bereits einmal anerkannt worden, weshalb die Abweisung des vorliegenden Antrags rechtswidrig sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die am 14.06.1994 abgelegte und am 02.05.2005 anerkannte Prüfung "Buchhaltung und Bilanzierung I" im Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften, Sozioökonomie laut Gutachten des Sachverständigen nichts mit der heutigen Prüfung "Accounting Management Control I" zu tun habe, da die Lehrinhalte dem heutigen Stand entsprechend aktualisiert und um den Themenbereich Kostenrechnung erweitert worden seien. Unabhängig davon präjudiziere eine Anerkennung vor zehn Jahren in einem anderen Studium in keiner Weise für den vorliegenden Fall. In der Stellungnahme werde behauptet, im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften seien "Accounting and Management Control I", "Accounting and Management Control II" und "Accounting and Management Control III" vorgesehen, daher müsste er sich "auch bei der Anerkennung des 1. Teils, im 2. und 3. Teil mit der Materie auseinandersetzen und dabei die Lehrinhalte des 1. Teils beherrschen." Dem sei entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass "Accounting and Management Control II" und "Accounting and Management Control IIP noch abgelegt werden müsste, keinen Einfluss auf die inhaltliche Gleichwertigkeit von "Accounting and Management Control I" habe. Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. zB VwGH 17.1.1977, ZI. 1201/76; VwGH 4.12.2013, ZI. 2013/07/0096; VwGH 8.4.2014, ZI. 2012/05/0004). Die bloße Behauptung, das Ergebnis des Gutachtens sei unzutreffend - ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit des Gutachtens zu geben - reiche nicht aus, das Gutachten des Sachverständigen zu entkräften.

Zur Abweisung der Anerkennung der Prüfung "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" wurde ausgeführt, dass - ungeachtet der Ausführungen im angefochtenen Bescheid - die Lehrveranstaltung "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" sowohl bereits im ersten Gutachten als auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt worden sei. Insbesondere im zweiten Gutachten führe die Sachverständige aus, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit bestehe, da "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik" eine Einführungslehrveranstaltung darstelle, während "Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" ein Spezialisierungsfach sei. Wie bereits im angefochtenen Bescheid, ZI. B/1623/02/14, vom 13.10.2014 ausgeführt, sei die absolvierte Lehrveranstaltung "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" eindeutig dem Fach Rechtswissenschaft zuzuordnen, weshalb sowohl die Fragestellungen als auch die verwendeten Methoden unterschiedlicher Natur seien. Schon der Titel der absolvierten Lehrveranstaltung beinhaltet den Passus "Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte", was weder dem Fach "Theoriegeschichte" (Entwicklung ökonomischer Modelle) noch dem Fach "Politische Ökonomie" entspreche.

Soweit vorgebracht werde, im Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften, Sozioökonomie seien die Prüfungen "Rechtstheorie" und "Politische Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte" bereits einmal anerkannt worden, weshalb die Abweisung des vorliegenden Antrags rechtswidrig sei, sei dem - wie oben bereits dargelegt - entgegenzuhalten, dass die am 24.01.1995 abgelegte und am 02.05.2005 anerkannte Prüfung "Rechtstheorie" im Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften, Sozioökonomie eine dem Fach Rechtswissenschaften - und nicht dem Fach Wirtschaftswissenschaften - zuordenbare Prüfung sei. Die am 03.05.1995 abgelegte und am 02.05.2005 anerkannte Prüfung "Politische Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte" sei nicht gleichzusetzen mit der heutigen Prüfung "Politische Ökonomie und Theoriegeschichte", da sich auch hier die Lehrinhalte in den letzten zehn Jahren verändert und weiterentwickelt hätten. Eine Anerkennung in einem anderen Studium präjudiziere für den vorliegenden Fall in keiner Weise.

19. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag) und verwies auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde vom 17.11.2014.

20. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.03.2015, eingelangt am 17.03.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem einer berufsbildenden höheren Schule oder in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).

Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).

Liegt die Punktezahl jeweils mehr als 20 % unter der Punktezahl der Lehrveranstaltungen, für die die Anrechnung begehrt wird, so handelt es sich um keine bloß "geringfügige" Abweichung im Sinn von § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG (VwGH 27.05.2014, 2013/10/0186 unter Hinweis auf die Erläuterungen zur RV zur Stammfassung des Universitätsgesetztes 2002, 1134 BlgNR 21. GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).

3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf. Diese Anforderungen wurden im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Lehrinhalte wurden nicht derart erhoben, dass eine Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen erfolgen kann.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Anerkennung von "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (12 SSt)" und "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik (6 SSt)" für die Prüfung "Politische Ökonomie und Theoriegeschichte (2 SSt, 2 ECTS)". In seiner Stellungnahme vom 08.10.2014 verwies er zudem auf "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden (7 SSt)".

Laut (erstem) Gutachten vom 19.09.2014, ergänzt am 30.09.2014, könne "Rechtsgeschichte" nicht für "Politische Ökonomie" angerechnet werden, da es offensichtlich ein Kurs aus dem Fachgebiet des Rechts und nicht der Volkswirtschaftslehre sei. Eine nähere Begründung hierfür erfolgte nicht.

Das (zweite) Gutachten vom 27.11.2014 führt hinsichtlich der Prüfung "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (12 SSt)" wörtlich aus: "Das ist ein Kurs, der eindeutig dem Fach Rechtswissenschaft zuzuordnen ist. Daher sind sowohl die Fragestellungen als auch die verwendeten Methoden unterschiedlicher Natur. Der Titel beinhaltet auch den Passus "Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte". Dies entspricht jedoch weder dem Fach "Theoriegeschichte" (Entwicklung ökonomischer Modelle) noch dem Fach Politische Ökonomie. Die inhaltliche Gleichwertigkeit ist nicht gegeben."

Damit hat sich das Gutachten nicht mit den in den Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalten auseinandergesetzt und diese miteinander verglichen, sondern sich lediglich auf den Titel der Lehrveranstaltung bezogen und diese miteinander verglichen. Eine Beurteilung der Gleichwertigkeit ist damit nicht möglich.

Weiters führt das Gutachten hinsichtlich der Prüfung "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik (6 SSt)" aus: "Erneut ist festzuhalten, dass die "Grundzüge der VWL" eine Einführungs-LV darstellt, "Politische Ökonomie und Theoriegeschichte" hingegen ist ein Spezialisierungsfach, für welches im Rahmen einer allgemeinen Einführungs-LV kein Platz vorhanden ist."

Auch diesbezüglich hat sich das Gutachten nicht mit den in den beiden Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalten auseinandergesetzt und diese miteinander verglichen, weshalb eine Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht möglich ist.

Schließlich hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.10.2014 zudem auf die Prüfung "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden (7 SSt)" hingewiesen. Damit hat sich das Gutachten jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt.

Abgesehen von den Gutachten erfolgte im gesamten Verfahren keine Darstellung der vermittelten Lehrinhalte in den vom Beschwerdeführer angegebenen Lehrveranstaltungen, sodass eine Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht möglich ist.

Im Gutachten wird schließlich auch ausgeführt, dass bei einer Anerkennung von "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik (6 SSt)" für die Lehrveranstaltungen "PI Wirtschafts- und Finanzpolitik (2 SSt, 4 ECTS)", "PI Wirtschaftspolitik (2 SSt, 4 ECTS)", "PI Sozialpolitik (2 SSt, 4 ECTS)" und "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte (2 SSt, 4 ECTS)" das Problem aufgeworfen würde, dass damit eine sechsstündige Lehrveranstaltung für Kurse im Ausmaß von acht Stunden verwendet worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Anerkennung hinsichtlich "PI Sozialpolitik (2 SSt, 4 ECTS)" zurückgezogen hat, weshalb sich das im Gutachten genannte "Problem" nicht stellt.

3.2. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung von "PS Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung (2 SSt)", "Pflichtkolloquium BWL (4 SSt)" und der Matura in Rechnungswesen für die Lehrveranstaltung "LVP Accounting Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)".

Das (erste) Gutachten vom 30.09.2014 hält fest: "Sämtliche Lehrinhalte des Teils Management Accounting (Kostenrechnung) fehlen; diese sind auch nicht aus dem Studienplan für das Diplomstudium und das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck ersichtlich. Des weiteren sind die Inhalte aus Financial Accounting (Buchhaltung) großteils durch das Reifeprüfungszeugnis der Bundeshandelsakademie Feldkirch und nicht durch Lehrveranstaltungen an anderen in- oder ausländischen tertiären Bildungseinrichtungen belegt. Die an der Universität Innsbruck absolvierte Lehrveranstaltung "Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung" enthält ausschließlich Inhalte aus dem Bereich des Steuerrechts (ESt, KSt, USt, UmgrStG), jedoch keine Inhalte aus dem Bereich Rechnungswesen."

Das (zweite) telefonisch eingeholte Gutachten vom 18.11.2014 - festgehalten in Form eines Aktenvermerks - hält fest:

"Kostenrechnung fehlt zur Gänze. AMC I besteht nicht nur aus Buchhaltung, sondern auch aus Kostenrechnung. Auch wenn im Diplomstudium Sozioökonomie "Buchhaltung und Bilanzierung I" anerkannt werden konnte, hat das nichts mit der heutigen Prüfung AMC I zu tun, da diese Lehrinhalte erweitert wurden (Kostenrechnung)."

In der Beschwerdevorentscheidung wurde zum "Pflichtkolloquium BWL (4 SSt)" nur festgehalten, dass dieses "zu allgemein gehandelt" sei und "keine Vertiefung in Rechnungswesen" aufweise, ohne jedoch die konkreten Inhalte darzustellen und anhand dieser einen Vergleich vorzunehmen. Eine inhaltliche Überprüfung in Bezug auf die Matura in Rechnungswesen an der Bundeshandelsakademie wurde im Gutachten aus dem Grund nicht vorgenommen, da es sich dabei um keine Lehrveranstaltung an einer in- oder ausländischen tertiären Bildungseinrichtung handelt. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass nach § 78 Abs. 1 UG eine Anerkennung von Prüfungen möglich ist, die an einer berufsbildenden höheren Schule - wozu die Handelsakademie gemäß § 67 Schulorganisationsgesetz zählt - abgelegt wurden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem an der Handelsakademie im Fach Rechnungswesen vermittelten Inhalten hätte somit stattfinden müssen. Wie daher im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung die Feststellung getroffen werden konnte, dass "Accounting Management Control I auf Maturaniveau aufbaut und weder die Lehrinhalte noch der Schwierigkeitsgrad kompatibel sind" ist nicht nachvollziehbar, ergibt sich auch nicht aus dem eingeholten Gutachten und auch sonst nicht aus dem Verwaltungsakt. Zur darüber hinaus vertretenen Ansicht, dass die Anforderungen von Prüfungen der ersten bis fünften Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule andere seien als die von Prüfungen in einem Bachelorstudium, ist festzuhalten, dass diesbezüglich der Sachverhalt verkannt wurde, da der Beschwerdeführer nicht die Anerkennung der einzelnen Prüfungen der fünf Schulstufen beantragte, sondern die Anerkennung der Matura aus Rechnungswesen, bei der es sich um einen Teil der Reife- und Diplomprüfung handelt.

3.3. Die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien hat daher zur Beurteilung der Gleichwertigkeit die vom Beschwerdeführer genannten Lehrveranstaltungen ("PS Rechensysteme, Bilanzierung und Besteuerung (2 SSt)", "Pflichtkolloquium BWL (4 SSt)" und die Matura in Rechnungswesen; "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (12 SSt)", "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik (6 SSt)" und "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden (7 SSt)") mit jenen Lehrveranstaltungen für die diese anerkannt werden sollen ("LVP Accounting Management Control I" und "PI Politische Ökonomie und Theoriegeschichte"), hinsichtlich des vermittelten Stoffes unter Beachtung des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges zu vergleichen. Nur anhand solcher konkreter Darstellungen ist es möglich, eine Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen vorzunehmen, um schließlich eine Entscheidung über eine Anerkennung treffen zu können. Alleine aus dem Titel einer Lehrveranstaltung Rückschlüsse auf vermittelte Inhalte zu ziehen, reicht nicht aus.

Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Sachverhalts unterlassen hat bzw. weil den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien zurückzuverweisen. Aufgrund der obigen Ausführungen erübrigt sich die beantragte mündliche Verhandlung.

3.4. Hinsichtlich der Gewährung von Parteiengehör ist festzuhalten, dass dem Parteiengehör der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegt. In Bezug auf Sachverständigengutachten betrifft dies etwa den Befund, Hilfsbefund und das Gutachten ieS. Zudem muss auch die Beweisquelle genannt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 28, mwN). Die Partei hat nicht nur ein Recht auf Mitteilung der Inhalte vorliegender Zeugenaussagen und Gutachten, sondern auch der Namen der Zeugen und Sachverständigen. Die Partei muss in die Lage versetzt werden, sich mit den Beweisquellen konkret auseinander zu setzen (Verwaltungsgerichtshof 20.12.2005, 2005/12/0157). Parteiengehör kann auch in Form einer Akteneinsicht gewährt werden, dazu muss die Partei aber aufgefordert werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 34, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 27.05.2014, 2013/10/0186; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

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