BVwG I403 2102640-1

I403 2102640-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2015

Regest

Bürgerkrieg, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2102640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2102640.1.00

Spruch

I403 2102639-1/7E

I403 2102643-1/7E

I403 2102640-1/5E

I403 2102642-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von

Erstbeschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1031904701-140004621,

Zweitbeschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1031904810-140004630,

Drittbeschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1031907104-140007752,

Viertbeschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1031907703-140007809,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015

beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 24.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die Familie (Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer) war mit einem Fischerboot von Bengasi, Libyen, Richtung Italien gefahren, ehe sie am 10.09.2014 von der italienischen Marine aufgenommen wurde.

2. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2014 zu Protokoll: "In Libyen herrscht Krieg. Ich habe keine Heimat und bin staatenlos und ich möchte für meine Kinder eine Heimat haben. Deshalb bin ich aus dem Kriegsgebiet geflüchtet und suche in Österreich um Asyl an. Mehr Gründe habe ich nicht." Er stamme aus Palästina und habe in Jordanien die Schule besucht. Zwei seiner Brüder würden in Libyen leben, seine Schwestern in Jordanien. Ein Bruder lebe in Europa, eventuell in der Schweiz.

3. Befragt nach dem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2014 zu Protokoll: "In Libyen ist derzeit Krieg. Ich habe Angst vorm Krieg und vorm Sterben im Krieg. Auch habe ich Angst, dass meine Kinder im Krieg sterben." Sie stamme aus Palästina.

4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2015 erklärte der Erstbeschwerdeführer, einen palästinensischen Pass besessen zu haben, alles aber auf der Flucht über das Meer verloren zu haben. Er sei staatenlos, in Jordanien würden seine Schwestern und sein Vater leben. Den Schwestern sei es im Gegensatz zu ihm möglich, da sie in Jordanien verheiratet seien. Aufgefordert, die Fluchtgründe zu schildern, meinte der Beschwerdeführer: "Ich bin mit meiner Familie vor dem Krieg geflüchtet. Ich suche eine Heimat für uns. In Libyen ist der Krieg ausgebrochen. Es gibt dort keine Sicherheit, weder für mich noch für meine Familie. Zuerst habe ich noch am Bau gearbeitet, das war mir dann auch nicht mehr möglich. Das war Anfang 2014. Ich habe da noch versucht was zu finden, aber es war mir nicht möglich. Es gab Entführungen und Morde auf der Straße. Wir mussten uns zuhause verstecken, haben aber auch die Wohnung öfters gewechselt, bis wir das Geld zusammen hatten, um das Land verlassen zu können."

Weitere Gründe habe er nicht. Er sei seit 16.02.2009 verheiratet und habe einen Sohn (geboren am XXXX) und eine Tochter XXXX. Aktuell sei seine Frau wieder schwanger.

5. Die Zweitbeschwerdeführerin legte bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2015 einen Mutter-Kind-Pass vor und bestätigte schwanger zu sein. Sie habe auch einen palästinensischen Pass besessen, alles aber auf der Flucht über das Meer verloren. Sie sei staatenlos, habe aber immer in Libyen gelebt. Ihre Familie sei nach Algerien geflüchtet; dies sei möglich gewesen, da ihre Mutter aus Algerien stamme, doch ihrer Familie sei dies nicht möglich gewesen. Aufgefordert, die Fluchtgründe zu schildern, meinte die Beschwerdeführerin: "Es herrscht Krieg in Libyen. Wir suchen Sicherheit für unsere Kinder. Ich lebe nur für meine Kinder. Mein Sohn hat das erste Mal hier in Österreich gesprochen." Auf die Frage, ob es persönliche Bedrohungen gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Familie gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin:

"Nein. Wir sind nur wegen der Kriegssituation geflüchtet." Für ihre Kinder würden keine anderen Gründe gelten.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2016 erteilt. Es wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer staatenlos und ein in Libyen lebender Palästinenser sei, der dem muslimischen Glauben angehöre. Asylrelevante Gründe seien nicht vorgebracht worden; er habe Libyen wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Eine individuelle Verfolgungssituation sei nicht vorgebracht worden. Momentan liege im Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers eine solche Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Libyen abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. Daher sei dem Erstbeschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.

7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz wurde ihnen im Rahmen des Familienverfahrens der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2016 erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin staatenlos und eine in Libyen lebende Palästinenserin sei, die dem muslimischen Glauben angehöre. Asylrelevante Gründe seien nicht vorgebracht worden, auch nicht in Bezug auf die Kinder; sie habe Libyen wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Eine individuelle Verfolgungssituation sei nicht vorgebracht worden. Aufgrund des Umstandes, dass dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom selben Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde auch ihr dieser Status erteilt. Momentan liege im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer eine solche Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Libyen abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei.

8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes wurde am 03.03.2015 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde kritisiert, dass die Einvernahme knapp und oberflächlich gewesen sei. Weiter wurde - allerdings wohl fälschlicherweise und bezogen auf einen anderen Fall - ausgeführt:

"Darüber hinaus hätte die Behörde den BF7 im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung zu befragen gehabt, da wohl allgemein bekannt ist, dass junge Burschen im Alter des BF7 in Syrien regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierungen werden." Die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur Situation von staatenlosen Palästinensern in Libyen durchzuführen. Die geschlossenen Fragen im Rahmen der Einvernahme seien nicht geeignet gewesen, das Fluchtvorbringen zu ermitteln. Die Beschwerdeführer würden aufgrund ihrer Staatenlosigkeit in Libyen als Ausländer angesehen und von Gruppierungen, die auf der Straße gegen Ausländer vorgehen, bedroht und beraubt werden. Auch seien die Beschwerdeführer in ihrem Heimatdorf von den übrigen Dorfbewohnern bedroht und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden. Da sich die Familie dagegen gewehrt habe, seien die Dorfbewohner nach einer Woche wiedergekommen und würden den Erstbeschwerdeführer geschlagen haben. Der Erstbeschwerdeführer habe das Dorfoberhaupt aufgesucht, welcher ihm nahegelegt habe, das Dorf zu verlassen. Seitens der libyschen Polizei werde kein Schutz geboten. Dieses Vorbringen verstoße gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG nicht gegen das Neuerungsverbot, da es den Beschwerdeführern aufgrund der Einvernahmegestaltung nicht möglich gewesen sei, die Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführer würden in ihrem Heimatland von kriminellen Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Palästinenser verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Den Beschwerdeführern sei daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Zudem wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Der Verfassungsgerichtshof habe ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 40 VwGVG eingeleitet und gehe davon aus, dass die Beschränkung auf Verwaltungsstrafsachen Art 6 EMRK widerspreche. Gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, doch in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Die Beschwerdeführer würden nur Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG haben, diese sei aber nicht mit der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG gleichzusetzen.

Zusammenfassend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern einen Verfahrenshelfer unentgeltlich beigeben, die hier angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz zuerkennen, in eventu die hier angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

10. Beschwerden und bezughabende Akte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015 vorgelegt und vom Bundesamt die Abweisung gegenständlicher Beschwerden beantragt.

11. Den Beschwerdeführern wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Palästinenser in Libyen (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Libyen: 1) Lage von staatenlosen Palästinensern, insbesondere solchen, die zuvor in Syrien gelebt haben und über ein syrisches Reisedokument für Flüchtlinge verfügen (u.a. Zugang zu staatlicher Unterstützung und medizinischer Hilfe, zu Bildung für ihre Kinder und zu regulärer Arbeit); 2) Anspruch von staatenlosen Palästinensern auf UNRWA-Unterstützung; 3) Sicherheitslage für staatenlose Palästinenser; 4) Ist mit einem syrischen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge eine legale Rückkehr nach Libyen möglich? [a-8920-v2], 06. März 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/298621/435418_de.html) gemeinsam mit der Ladung mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 übermittelt.

12. Am 27.04.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser, welche zuletzt über einen längeren Zeitraum in Libyen aufhältig waren. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität der Beschwerdeführer steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest.

1.3. Die Beschwerdeführer stellten am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 18.02.2015 wurde ihnen der Status als Asylberechtigte nicht zuerkannt, allerdings der Status als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf Libyen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 34 Asylgesetz als Familienverfahren zu führen.

1.4. Die Beschwerdeführer haben Libyen aufgrund der dort vorherrschenden instabilen Situation und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Die Beschwerdeführer waren in Libyen mit verschiedenen Akten der Gewaltandrohung konfrontiert; so mussten sie etwa aufgrund von Zwang ihre Wohnung wechseln. Die letzten zwei Jahre lebten sie in einem anderen Stadtviertel, aufgrund von Furcht vor Gewaltakten konnten Frau und Kinder das Haus kaum verlassen und war der Ehemann in seiner beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt.

1.5. Die palästinensische Bevölkerung in Libyen ist, wie andere Gruppierungen auch, seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 mit Diskriminierung und Ablehnung konfrontiert.

1.6. Die Beschwerdeführer konnten aber keine gegen sie gerichtete konkrete Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

1.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Libyen getroffen. Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass sich der libysche Staat in einer umfassenden Transformation befindet und aktuell von einer Rechtsstaatslosigkeit ausgegangen werden muss. 2011 sind viele Milizen entstanden, zwischen denen zahlreiche lokale Konflikte entbrannt sind. Es kommt immer wieder zu neuen Gewaltausbrüchen, und Experten warnen vor einem neuen Bürgerkrieg.

1.8. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern die folgende Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation) vom 06.11.2014 [a-8920] im Wege des Parteiengehörs übermittelt; auch diese blieb unwidersprochen:

  1. Lage von staatenlosen Palästinensern, insbesondere solchen, die zuvor in Syrien gelebt haben und über ein syrisches Reisedokument für Flüchtlinge verfügen (u.a. Zugang zu staatlicher Unterstützung und medizinischer Hilfe, zu Bildung für ihre Kinder und zu regulärer Arbeit):

In einer E-Mail-Auskunft vom 13. Jänner 2015 schreibt UNHCR Libyen, dass Libyen seit den 1960er-Jahren PalästinenserInnen das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt gewähre, vorausgesetzt, sie würden über Dokumente verfügen, die ihre palästinensische Herkunft belegen würden. Bei PalästinenserInnen würden keine Unterschiede auf Basis des Landes des letzten Wohnsitzes oder der Art des Reisedokuments, über das sie verfügen würden, gemacht. Wie UNHCR Libyen weiters anführt, hätten PalästinenserInnen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Richtlinien ebenso wie LibyerInnen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Gesundheitsdiensten. Außerdem könnten sie Geschäfte eröffnen und um Arbeitserlaubnisse ansuchen:

"Since the 1960s, Libya has granted entry to Palestinians and access to residency, provided they have documentation proving they are of Palestinian origin. A distinction is not made between Palestinians based on country of last residence or the type of travel documents they carry."

"Under related legislation and policies, Palestinians are entitled to access to public education and healthcare, on par with Libyans, and may open businesses and apply for work permits." (UNHCR Libyen, 13. Jänner 2015)

Laut der Auskunft von UNHCR Libyen gebe es Hinweise darauf, dass beide Konfliktparteien in Libyen PalästinenserInnen mit Argwohn betrachten würden. (UNHCR Libyen, 13. Jänner 2015)

Die Economist Intelligence Unit (EIU), ein auf die Bereitstellung von Wirtschaftsinformationen spezialisiertes, unabhängiges Unternehmen innerhalb des in London ansässigen Medienunternehmens The Economist Group, führt in einem Artikel vom Februar 2014 an, dass Libyen im Jahr 1995 insgesamt 30.000 Palästinenser ausgewiesen habe, um gegen das Oslo-Abkommen (zwischen Palästinensern und Israel zur Lösung des Nahostkonflikts, Anm. ACCORD) zu protestieren. Heutzutage befänden sich Palästinenser in Libyen, deren Zahl auf über 50.000 geschätzt werde, in einer höchst unsicheren Lage:

"Tragically, thousands of Palestinians from Iraq who found sanctuary in Syria have now become refugees once again. In other cases, Palestinians have faced forcible expulsion for political reasons. Kuwait ejected around 300,000 after the Gulf War, accusing them of being sympathetic to Iraq. Then Libya temporarily expelled 30,000 in 1995, in a political stunt used by the former Libyan leader, Muammar Qadhafi, to express his opposition to the Oslo Accords peace agreement. Palestinians in Libya today, thought to number over 50,000, are in a highly insecure situation." (EIU, 4. Februar 2014)

In einem im November 2013 veröffentlichten Bericht für das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt die Beratungsfirma Altai Consulting, dass es in Libyen eine kleine Gemeinschaft von Asylsuchenden gebe, die vor allem aus Syrern, Eritreern, Somaliern, Äthiopiern, Palästinensern und Irakern bestehe. Die arabischen Asylsuchenden seien gut integriert und würden in manchen Fällen über einen Flüchtlingsstatus verfügen, den sie unter dem alten Regime erhalten hätten.

Arabische Asylsuchende würden eher in Familienverbänden nach Libyen kommen und aufgrund der gemeinsamen Sprache und Religion besser als afrikanische Asylsuchende in die libysche Gesellschaft integriert sein. Dies ermögliche es ihnen, sich relativ gute Lebensbedingungen in Libyen zu schaffen.

Palästinensische Asylsuchende seien in zwei Wellen nach Libyen gekommen. Es gebe jene, die vor kurzem aus Syrien, wo sie als Flüchtlinge gelebt hätten, gekommen seien und jene, die in den 1990er-Jahren aufgrund der Präsenz der Hamas im Gazastreifen (oder allgemeiner wegen des Konflikts mit Israel) aus den palästinensischen Gebieten geflohen seien.

Die Palästinenser, die in den 1990er-Jahren aus den palästinensischen Gebieten gekommen seien (im Gegensatz zu den neuangekommenen Palästinensern aus Syrien), seien im Allgemeinen gut ausgebildet und würden hochqualifizierte Jobs verrichten. Einige von ihnen seien unter dem alten Regime auch von UNHCR als Flüchtlinge registriert worden.

Während Syrer und palästinensische Neuankömmlinge aus Syrien einige dieser Charakteristika teilen würden, würden sie sich eher in niedrigqualifizierten Jobs wiederfinden und weniger Verbindungen zur libyschen Gesellschaft aufweisen. Trotzdem seien syrische Asylsuchende vor allem wegen der Sympathie der Libyer für den syrischen Kampf relativ gut integriert. Palästinensische Neuankömmlinge seien weniger gut integriert, insbesondere da es an Verständnis für die Zugeständnisse, die das alte Regime den Palästinensern gemacht habe, fehle. Nichtsdestotrotz seien sie aufgrund des verhältnismäßig hohen Integrationslevels arabischer Asylsuchender in Libyen weniger gefährdet als afrikanische Asylsuchende.

Das größte Problem, mit dem syrische und palästinensische Neuankömmlinge konfrontiert seien, sei, dass sie üblicherweise über kein hohes Qualifikationsniveau verfügen würden. Deshalb seien sie für Arbeitgeber auf dem lokalen Arbeitsmarkt nicht attraktiver als andere niedrigqualifizierte Wirtschaftsmigranten. Für lange in Libyen lebende Iraker und Palästinenser scheine Unsicherheit ein großes Problem zu sein, vor allem da sie sich in gut bezahlten Jobs befänden und einen guten Lebensstandard hätten, wodurch sie zum Ziel von kleineren Diebstählen und Verbrechen werden könnten. Darüber hinaus könnten sie ihre derzeitige Lage mit der während des alten Regimes vergleichen und würden die Situation nach der Revolution als einen Zustand relativer Gesetzlosigkeit wahrnehmen:

"There is also a small community of asylum seekers, mainly Syrians, Eritreans, Somalis, Ethiopians, Palestinians and Iraqis. While the Arab asylum seekers are well integrated and in some cases, have refugee status, which they gained under the former regime, the African asylum seekers, particularly those that arrived recently, are vulnerable to abuse and exploitation and arbitrary arrest and detention (since Libya maintains no framework for asylum). This causes them to live deeply underground in Libya and to board boats to Europe as soon as they have enough money to do so." (Altai Consulting, November 2013, Executive Summary)

"Arab asylum seekers, such as Iraqis, Palestinians, and Syrians are an exception. They tend to arrive in families and are better integrated into Libyan society, given shared language and religion, which allows them to create relatively good living conditions in the country. This discourages them from wanting to move on to Europe and, unlike their counterparts from the Horn of Africa, they tend to settle for the long term. A number of communities of long-term Arab asylum seekers can be found in the country today." (Altai Consulting, November 2013, S. 87)

"Palestinian asylum seekers arrived in two waves in Libya. There are those that arrived recently from Syria, as they had been living there as refugees, and those that fled from the Palestinian territories in the 90's due to the presence of Hamas in the Gaza strip (or more generally, the conflict with Israel)." (Altai Consulting, November 2013, S. 88)

"Arab asylum seekers in Libya (such as the Iraqis, Palestinians, and Syrians) tend to be relatively well integrated given the fact that they share language and religion with Libyans. Moreover, Iraqis and Palestinians that came from Palestinian territories in the 90's (as opposed to the newly arrived Palestinians from Syria) are generally well educated and occupy high-skilled jobs, such as working as university professors in some cases. Some of them were also registered as refugees by the UNHCR under the former regime.

While Syrians, and Palestinian newcomers from Syria, share some of these characteristics, they tend to be in low skilled jobs and have fewer links to Libyan society. Despite this, levels of integration for Syrian asylum seekers remain quite good, mainly due to sympathy from Libyans for the Syrian struggle. Palestinian newcomers are less integrated, mainly due to a lack of appreciation for the concessions that were given to Palestinians under the former regime. Nonetheless, the relatively good levels of integration for Arab asylum seekers in the country makes them far less vulnerable when compared to their African counterparts.

The main problem encountered by Syrian and Palestinian newcomers is that they usually do not possess high skills or qualifications for employment, which means that they are not particularly more attractive to employers when compared to other low skilled economic migrants on the local employment market. Insecurity appears to be a primary issue for long time Iraqis and Palestinians mainly because they are in well-paid employment and enjoy a good standard of living, which can make them targets for petty theft and crime. Moreover, they have lived in Libya for a number of years so they have a point of comparison for life under the new regime and perceive a relative state of lawlessness post-revolution." (Altai Consulting, November 2013, S. 91)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013), dass die libysche Übergangsregierung im Allgemeinen mit dem Büro des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet habe, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Personen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen.

Laut USDOS habe UNHCR die Registrierung von 8.499 Flüchtlingen und

21. 968 Asylsuchenden im November 2013 berichtet. Darunter hätten sich auch 4.158 Palästinenser befunden.

Wie der Bericht weiters anführt, erkenne die Verfassungserklärung das Recht auf Asyl an und verbiete die zwangsweise Rückführung von Asylsuchenden. Allerdings habe die Regierung kein System zur Bereitstellung von Schutz für Flüchtlinge oder Asylsuchende eingerichtet. Die Regierung habe Asylsuchende rechtlich nicht als eine von Migranten ohne Aufenthaltserlaubnis verschiedene Kategorie anerkannt. Dementsprechend habe die Regierung bei Flüchtlingen und Asylsuchenden dieselben Gesetze wie bei irregulären Migranten angewendet und sie regelmäßig zusammen mit Straftätern in Haft gehalten. Die Behörden hätten Ausländer (Migranten, Asylsuchende und Flüchtlinge) oftmals anders als Libyer behandelt und sie in Haftanstalten voneinander getrennt. Laut USDOS habe es Verwirrung und Frustration bei den Migranten im Hinblick auf ihre rechtliche Situation gegeben:

"The interim government generally cooperated with the Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) and other humanitarian organizations in providing protection and assistance to internally displaced persons (IDPs), refugees, returning refugees, asylum seekers, stateless persons, and other persons of concern. [...]

In cooperation with the Libyan Humanitarian Relief Agency, the UNHCR reported the registration of 8,499 refugees and 21,968 asylum seekers in November. The overall figure included 15,898 Syrians, 4,158 Palestinians, 3,092 Iraqis, 3,315 Eritreans, and 1,860 Somalis. [...]

The Constitutional Declaration recognizes the right of asylum and forbids forcible repatriation of asylum seekers, but the government did not establish a system for providing protection to refugees or asylum seekers. The government did not legally recognize asylum seekers as a class distinct from migrants without residency permits. As such, the government subjected refugees and asylum seekers to laws pertaining to irregular migrants and regularly held them in detention centers alongside criminals. Authorities often treated the foreigners (migrants, asylum seekers, and refugees) differently from their Libyan counterparts and segregated them inside the detention centers. There was confusion and frustration among the migrants as to their legal situation." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1d)

In einem Artikel vom Frühjahr 2012 schreibt Elena Fiddian-Qasmiyeh vom Refugee Studies Centre der Universität Oxford, dass Gaddafis Regierung Palästinenser in Übereinstimmung mit Libyens Vorbehalten gegenüber Artikel 1 (Recht auf Beschäftigung auf einer Stufe mit den Staatsbürgern des Gastlandes, Anm. ACCORD) des Protokolls über die Behandlung von Palästinensern in arabischen Staaten (Casablanca-Protokoll) eher als "arabische Bürger, die in Libyen leben" denn als Flüchtlinge per se angesehen habe. Jedoch hätten palästinensische Flüchtlinge, wie in anderen Ländern in der Region auch, zunehmend verlangt, als Flüchtlinge anerkannt zu werden.

Laut Fiddian-Qasmiyeh hätten tausende Palästinenser, die als Flüchtlinge geboren und bei ihrer Geburt im Gazastreifen, im Westjordanland, im Libanon, in Syrien, in Jordanien oder in Ägypten von UNRWA als Flüchtlinge registriert worden seien, auch in Libyen um Asyl angesucht. UNHCR habe dokumentiert, dass seit 1996 tausende Palästinenser entweder im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtlinge oder als Personen, die alternative Formen humanitären Schutzes benötigen würden, (durch UNHCR, Anm. ACCORD) anerkannt worden seien. Bei den 943 palästinensischen Asylanträgen in Libyen im Jahr 2008 sei in 544 Fällen der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention und in 344 Fällen komplementärer Schutz gewährt worden. 63 Fälle seien am Ende des Jahres noch nicht entschieden gewesen. Viele Palästinenser in Libyen könnten deshalb als "doppelte Flüchtlinge" angesehen werden:

"In line with Libya's Reservation to Article 1 of the Protocol for the Treatment of Palestinians in Arab States, Gaddafi's government has historically considered Palestinians to be 'Arab citizens residing in Libya' rather than refugees per se. However, as in other countries in the region, Palestinian refugees have been 'increasingly asking to be recognized as just refugees, full stop.'

Indeed, thousands of Palestinians who were born as refugees and were registered by the United Nations Relief and Works Agency (UNRWA) as refugees at birth in Gaza, West Bank, Lebanon, Syria, Jordan or Egypt, have also applied for and have been granted asylum in Libya. Since 1996, the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) has documented that thousands of Palestinians have been recognised as refugees under the 1951 Geneva Convention or as individuals in need of alternative forms of humanitarian protection (Tables 2 and 3, and Chart 1). Of the 943 Palestinian applications for asylum in Libya in 2008, for instance, 544 were offered 1951 Geneva Convention Refugee Status, and 344 were granted complementary protection (63 cases were pending at the end of the year). In the case of Palestinians in Libya, many can therefore be considered to be 'double refugees.'" (Fiddian-Qasmiyeh, 2012, S. 7-8)

Auf der Website des laut eigenen Angaben freien und unabhängigen Online-Mediums NEOPresse findet sich eine deutsche Übersetzung eines im Juni 2012 veröffentlichten Artikels der internationalen Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS), deren Schwerpunkt der Berichterstattung auf entwicklungspolitischen Themen liegt. Der Artikel berichtet wie folgt über die Lage von Palästinensern in Libyen nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes:

"Kurz vor dem Sturz des Gaddafi-Regimes vor einem Jahr wurden Huda und ihre palästinensische Familie aus ihrer Wohnung in Tripolis geworfen. Von den Eigentumsstreitigkeiten in Libyen sind in besonderem Maße staatenlose Palästinenser betroffen, die in dem nordafrikanischen Land lediglich einen Gästestatus haben.

‚Im vergangenen August gab es viel Gewalt und keine Regierung. Mein Mann hatte einen Herzinfarkt, und wir hatten große Angst', schildert Huda das Leid, das ihre Familie seit dem Verlust der Wohnung erlitten hat. ‚Wir baten um Aufschub. Doch dann kamen die Kinder des Eigentümers und beschimpften uns. Wir wurden gewaltsam mit unseren Möbeln auf die Straße gesetzt.'

Das Eigentum des ursprünglichen Besitzers war 1978 im Rahmen eines Gesetzes konfisziert worden, das jeder Familie höchstens ein Haus zubilligt. Als im letzten Jahr die Revolution ausbrach, forderte der Eigentümer seine Immobilie zurück, wie Huda berichtet. Zunächst habe es geheißen, die Familie könne dort wohnen bleiben. Dies habe sich dann aber als Trugschluss erwiesen.

Ihre Eltern, die aus der palästinensischen Stadt Akka stammen, waren 1948 vor der Gewalt in den Südlibanon geflohen. Drei Jahrzehnte später entkamen Huda und ihre Familie einen anderen brutalen Krieg. Nachdem sie mit libanesischen Reisedokumenten in Libyen angekommen waren, bauten sie sich dort eine Existenz auf. [...]

Seit der libyschen Revolution haben sich Eigentumsstreitigkeiten zu einer der größten Bedrohungen der nationalen Sicherheit entwickelt. Obwohl in erster Linie Libyer betroffen sind, gehören auch palästinensische Flüchtlinge zu den Leidtragenden.

Schätzungsweise 45.000 bis 70.000 Palästinenser halten sich derzeit in Libyen auf. Insbesondere seit dem Konflikt im vergangenen Jahr sind diese Zahlen nur schwer zu überprüfen. Viele Palästinenser sind in andere Staaten geflohen oder innerhalb des Landes vertrieben worden. Andere kommen in Scharen aus dem umkämpften Syrien.

Libyen, das 1965 das Protokoll von Casablanca zum Schutz der Rechte von Palästinensern in arabischen Staaten unterschrieben hatte, hat Flüchtlingen aus dem Gaza-Streifen, dem Libanon und aus anderen Teilen der Region immer gern aufgenommen. Viele Palästinenser fanden als Fachkräfte in der Erdöl- und Gasindustrie einen Job, erhielten staatlich bezuschusste Wohnungen sowie eine freie Bildung und Gesundheitsversorgung.

Obgleich sich Gaddafi für die Rechte der Palästinenser einsetzte und immer andere palästinensische Gruppen begünstigte, indem er beispielsweise ein Palästinenserheer für seinen Krieg gegen den Tschad aufstellte, kam es auch zu seiner Zeit zu Massenausweisungen. Nach den Osloer Abkommen wurden Mitte der neunziger Jahre Tausende Palästinenser abgeschoben. Zahlreiche weitere campierten in Zelten an der Grenze zu Ägypten. [...]

Viele Palästinenser, denen die Rückkehr nach Libyen gelang, mussten schnell feststellen, dass es weder subventionierte Wohnungen noch Jobs gab. [...]

Der neue palästinensische Botschafter in Libyen, Al Mutawakel Taha, sieht das größte Problem derzeit darin, dass mehr als die Hälfte aller Palästinenser abgelaufene Pässe hat, weil sie sich nicht trauen, die Behörden zu kontaktieren. ‚Die libysche Regierung wird von den Palästinensern bald Aufenthaltsgenehmigungen verlangen', sagt er. ‚Mit den neuen Gesetzen werden sich die Dinge ändern - in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht.' Taha rechnet damit, dass die von der Regierung vorangetriebene Marktöffnung den Alltag der Palästinenser erheblich verteuern wird, da Subventionen auf Lebensmittel wegfallen und für Bildung und Gesundheitsversorgung Kosten anfallen werden.

Über die Neuordnung des Wohnungsrechts ist noch nicht entschieden. Ein neuer Vorschlag des Parlaments muss von der neuen Regierung abgesegnet werden. ‚Wahrscheinlich waren alle diese Hausräumungen illegal', meint der Menschenrechtsanwalt Salah Marghani. ‚Das Gerichtssystem ist aber in den vergangenen Monaten zusammengebrochen. Wenn jemand mit Gewalt aus der Wohnung vertrieben wird und vor Gericht zieht, wird er kaum einen Richter finden, der ihm wieder Zugang zu seiner Bleibe verschafft.'" (IPS, 23. August 2012)

Ein im Jänner 2012 veröffentlichter Artikel des Integrated Regional Information Network (IRIN), einem redaktionell unabhängigen humanitären Nachrichtendienst des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA), zitiert eine seit 30 Jahren in Libyen lebende palästinensische Gemeindesprecherin, laut der nach dem Fall der Hauptstadt Tripolis viele Palästinenser gewaltsam aus ihren Häusern, die sie vom alten Regime erhalten hätten, vertrieben worden seien. Hunderte weitere, die durch heftige Kämpfe in den Gaddafi-Hochburgen Sirte und Bani Walid vertrieben worden seien, seien nach Tripolis gekommen und seien nun obdachlos.

Laut UNHCR seien vor dem Krieg in Libyen nur wenige Palästinenser als Flüchtlinge im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden. Hunderten weiteren habe UNHCR "komplementären Schutz" zugestanden. Damit sei anerkannt worden, dass sie staatenlos seien, nicht zurückkehren könnten und humanitären Schutz benötigen würden. Wiederum andere seien für Studienzwecke nach Libyen gekommen. Die große Mehrheit allerdings seien Migranten und qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Gazastreifen, dem Westjordanland oder anderen Gastländern palästinensischer Flüchtlinge - Syrien, Libanon und Jordanien - gewesen, mit oder ohne Arbeitsvertrag und/oder regulären Status:

"After the fall of the capital Tripoli, many Palestinians were evicted by force from their homes, given to them by the former government, Fatima [a Palestinian community leader who has lived in Libya for 30 years] said. Hundreds of others displaced by heavy fighting in the Gaddafi strongholds of Sirte and Bani Walid came to Tripoli and are now homeless, she said. [...]

According to UNHCR, only a few thousand Palestinians in pre-war Libya were registered as refugees under the 1951 Geneva Convention. Hundreds of others were offered 'complimentary protection' by UNCHR - a recognition that they were stateless, could not be returned, and required humanitarian protection. Still others came to study through Libyan scholarship programmes. The vast majority, though, were migrants or skilled labourers who came from Gaza, the West Bank or other Palestinian refugee-hosting countries in the region - Syria, Lebanon and Jordan - with or without a contract and/or regular status. Many have lived in Libya for decades or were born there."

(IRIN, 31. Jänner 2012)

In einem im Jahr 2010 veröffentlichten Bericht über die Lage von palästinensischen Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in Libyen in den Jahren 2008 und 2009 schreibt die Advocacy-Organisation BADIL Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights, dass die meisten arabischen Staaten, wo die Mehrheit der palästinensischen Flüchtlinge lebe, der Flüchtlingskonvention von 1951 und ihrem Protokoll von 1967 nicht beigetreten seien. Arabische Gastländer hätten trotzdem die Verpflichtung, palästinensische Flüchtlinge gemäß internationaler Standards, die von Menschenrechtskonventionen und völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht gesetzt würden, zu schützen. Allerdings würden die arabischen Gastländer dieser Verpflichtung weitgehend nicht nachkommen.

Das Protokoll über die Behandlung von Palästinensern (Casablanca-Protokoll) sei das Hauptinstrument der Liga Arabischer Staaten hinsichtlich des Status und der Behandlung von palästinensischen Flüchtlingen in arabischen Ländern. Laut Bestimmungen des Casablanca-Protokolls hätten Palästinenser dasselbe Recht auf Beschäftigung wie die Staatsbürger des Gastlandes, das Recht, das Gastland zu verlassen und einzureisen, das Recht auf Bewegungsfreiheit, das Recht auf ein Reisedokument und das Recht auf dieselbe Behandlung wie Staatsbürger der Länder der Arabischen Liga bei der Beantragung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen. Das Protokoll sei allerdings nicht bindend und nicht alle Länder der Arabischen Liga seien Unterzeichner. Wie BADIL anführt, habe Libyen das Protokoll angenommen, allerdings mit Einschränkungen.

In Libyen wohnende Palästinenser hätten vor 1994 im Allgemeinen dieselben Aufenthaltsrechte gehabt wie libysche Staatsangehörige, obwohl viele in speziell ausgewiesenen Gebieten hätten leben müssen. Als Reaktion auf das Oslo-Abkommen von 1993 habe die libysche Regierung Palästinenser ausgewiesen, was zu einer humanitären Krise an der libyschen Grenze und einer politischen Krise mit Ägypten geführt habe. Die Krise sei 1998 in Folge einer internationalen Intervention gelöst worden. Ausgewiesenen Palästinensern sei schließlich die Wiedereinreise nach Libyen erlaubt worden, allerdings seien die Aufenthaltsrechte nicht auf dem vorherigen Niveau wiederhergestellt worden:

"Most Arab states in the Middle East and North Africa where the majority of Palestinian refugees reside are not party to the 1951 Refugee Convention and its 1967 Protocol, or either of the two conventions on statelessness. Arab host states are nonetheless obliged to protect Palestinian refugees in accordance with the international standards set by the human rights conventions they are party to, and under customary international law. Arab host states largely fail to meet this obligation. The level of protection provided to Palestinian refugees under Arab regional and national instruments and mechanisms is significantly less than that provided to other refugees internationally and regionally elsewhere in the world. [...]

The 1965 Protocol on the Treatment of Palestinians (Casablanca Protocol) is the primary LAS [League of Arab States] instrument governing the status and treatment of Palestinian refugees in Arab states. Under the Casablanca Protocol, Palestinians have the right to employment on par with citizens of the host country, the right to leave and enter host states, freedom of movement, the right to a travel document, and the right to the same treatment as LAS citizens with regard to visas and residency applications. [...] The Casablanca Protocol, however, is not binding and not all LAS member states are signatories. Jordan, Syria, Algeria, Iraq, Yemen and Sudan have all ratified the Casablanca Protocol, while Egypt has effectively withdrawn from it. Kuwait, Libya and Lebanon have endorsed the Casablanca Protocol, but with reservations and Saudi Arabia, Morocco and Tunisia are not signatories. [...]

Protection accorded to Palestinian refugees in Egypt, Iraq, Lebanon, Libya, Kuwait and other Gulf states, in particular, is very partial, discriminatory and inconsistent with regional and international standards." (BADIL, 2010, S. 108-110)

"Libya has proven an unstable host state with regard to Palestinian residency rights. Prior to 1994, Palestinians generally enjoyed the same residency rights as Libyan nationals, although many Palestinians had to live in specially designated areas. As a protest against the 1993 Oslo peace process, the Libyan government expelled Palestinians from its territory, causing a humanitarian crisis on its border and a political crisis with Egypt. The crisis was resolved in 1998 following international intervention. Expelled Palestinians were eventually readmitted, but residency rights have not been reinstated to their previous level." (BADIL, 2010, S. 113)

Ein im Jahr 2006 veröffentlichter Bericht von Abbas F. Shiblak, einem Forschungsmitarbeiter des Refugee Studies Centre (RSC) der Universität Oxford und Gründer des Palestinian Refugee and Diaspora Centre (SHAML) in Ramallah, erwähnt, dass arabische Regierungen konsequent darum bemüht seien, das Thema der palästinensischen Vertreibung aktuell zu halten und zu verhindern, dass die Hauptverantwortung vom Verursacherstaat (Israel) auf die Gastländer übertragen werde. Zwei wichtige Prinzipien, die in einem im Jahr 1965 in Casablanca unterzeichneten Protokoll der Arabischen Liga festgelegt seien, würden die Behandlung palästinensischer Flüchtlingen in arabischen Gastländern bestimmen: die Verleihung aller Staatsbürgerschaftsrechte an palästinensische Flüchtlinge ohne diese einzubürgern, und die Ausstellung von Reisedokumenten für Flüchtlinge, um ihren Flüchtlingsstatus aufrechtzuerhalten.

Wie Shiblak anführt, sei die pan-arabische Brüderlichkeit der 1950er- und 1960er-Jahre verschwunden und habe einer selbstzentrierten Agenda von fragmentierten, subnationalen Staaten und Eigeninteressen Platz gemacht. Syrien sei das einzige Land, das seinen Verpflichtungen nachkomme. Bei mehr als einer Gelegenheit hätten Spannungen zwischen der PLO und arabischen Regierungen zur kollektiven Bestrafung von einfachen Palästinensern geführt. So seien Palästinenser im Jahr 1995 in Massen aus Libyen ausgewiesen worden:

"Arab governments have consistently focused on keeping alive the issue of Palestinian displacement and preventing primary responsibility being shifted from the source country (Israel) to host states. Two main principles - set out in an Arab League protocol signed in Casablanca in 1965 - have determined the treatment of Palestinian refugees in host Arab states: granting Palestinian refugees full citizenship rights - but denying them naturalisation - and issuing them with Refugee Travel Documents (RTD) in order to maintain their refugee status.

The pan-Arab national brotherhood of the 1950s and 1960s has faded away, to be replaced by a self-centred agenda of fragmented, sub-national states and narrow interests. Syria is the only country that upholds its commitment. Some states, including Lebanon and Saudi Arabia, expressed reservations in 1965 and have showed no interest in applying the Protocol. Egypt, once fully committed, has effectively withdrawn from the Protocol. On more than one occasion rifts between the leadership of the Palestine Liberation Organisation and Arab governments have resulted in collective punishments being imposed on ordinary Palestinians. Palestinians were expelled en masse from Kuwait in 1991 and from Libya in 1995. Palestinians in Iraq have recently had to endure acts of vengeance including killings, evacuation and deportation." (Shiblak, August 2006, S. 8)

In einem Beitrag zu einem Sammelband von 2012 geht Abbas F. Shiblak auf den Aufenthaltsstatus und die bürgerlichen Rechte von Palästinensern in arabischen Gastländern ein. Laut Shiblak hätten nahezu alle arabischen Staaten das Prinzip der gleichen Aufenthaltsrechte für Palästinenser aufgehoben. Nach dem Golfkrieg hätten arabische Staaten dem Casablanca-Protokoll von 1965 offiziell ein Ende gesetzt. Das Protokoll werde nun durch die innerstaatlichen Gesetze jedes Gastlandes ersetzt. In allen arabischen Staaten würden nun Einschränkungen verschiedener Art und verschiedenen Ausmaßes gegen Inhaber von speziellen Flüchtlingsdokumenten für Palästinenser verhängt, wodurch unter anderem die Aufenthaltsrechte, die Bewegungsfreiheit und der Zugang zu staatlichen Leistungen beeinträchtigt würden. So werde der Zugang zu Bildung sowie Gesundheits- und Sozialleistungen zunehmend beschränkt und verweigert.

Eine der Hauptschwierigkeiten bei der Feststellung des rechtlichen Status und der bürgerlichen Rechte von palästinensischen Flüchtlingen in arabischen Gastländern sei, dass ihr Status nicht durch klar definierte Gesetze geregelt sei. Vielmehr würden palästinensische Angelegenheiten durch Ministerialdekrete oder behördliche Anordnungen geregelt. Beides erlaube verschiedene Interpretationen und Machtmissbrauch und könne in Reaktion auf politische Entwicklungen rückgängig gemacht werden:

"Virtually all Arab states have now revoked the principle of equal residency rights for the Palestinians. After the Gulf War, Arab states officially put an end to the 1965 Protocol, which has now been superseded by the internal laws of each host states. Restrictions of various kinds and degrees are now imposed on RD [Refugee Documents] holders in all Arab states, affecting residency rights, freedom of movement, employment, poverty ownership and access to government services. Indeed, education, services, and health and social benefits are being increasingly restricted and denied and, in some cases, Palestinians have lost pension schemes to which they have contributed during their working lives. [...]

One of the main difficulties in establishing the legal status and civil rights of the Palestinian refugees in host Arab states is that their status is not regulated by clear and well-defined legislation. Instead Palestinian affairs are regulated by ministerial decrees or administrative orders, both of which allow different interpretations and abuses of power and which can easily be reversed in response to changing political conditions." (Shiblak, 2012)

  1. Anspruch von staatenlosen Palästinensern auf UNRWA-Unterstützung:

Auf der Website des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) findet sich ein ausführliches Dokument aus dem Jahr 2014, in dem die Organisation unter anderem über ihre Strukturen und Tätigkeitsbereiche berichtet. Das Dokument führt an, dass das Hilfswerk Operationen in folgenden fünf Ländern bzw. Gebieten durchführe: Jordanien, Libanon, Syrien, Gazastreifen und Westjordanland. Libyen wird in dem Dokument nicht erwähnt:

"UNRWA has operations in five fields - Jordan, Lebanon, Syria, the Gaza Strip and the West Bank, including East Jerusalem - and employs close to 30,000 people." (UNRWA, 2014, S. 5)

Auf der UNRWA-Website findet sich weiters die Kategorie "Where we work", in der ebenfalls nur die fünf oben angeführten Länder bzw. Gebiete gelistet werden (UNRWA, ohne Datum (a)). An einer anderen Stelle der Website wird erläutert, dass die UNRWA-Dienste denjenigen Palästina-Flüchtlingen und Nachkommen männlicher Palästina-Flüchtlinge zur Verfügung stehen würden, die in den Operationsgebieten des Hilfswerks leben würden, beim Hilfswerk registriert und auf Unterstützung angewiesen seien:

"Palestine refugees are defined as 'persons whose normal place of residence was Palestine during the period 1 June 1946 to 15 May 1948, and who lost both home and means of livelihood as a result of the 1948 conflict.' UNRWA services are available to all those living in its area of operations who meet this definition, who are registered with the Agency and who need assistance. The descendants of Palestine refugee males, including adopted children, are also eligible for registration." (UNRWA, ohne Datum (b)).

  1. Sicherheitslage für staatenlose Palästinenser:

In der bereits weiter oben zitierten E-Mail-Auskunft vom 13. Jänner 2015 schreibt UNHCR Libyen, dass PalästinenserInnen in Libyen lange Zeit zu einem gewissen Grad willkommen, gut integriert und akzeptiert gewesen seien. Im aktuellen Kontext der erhöhten Unsicherheit, Instabilität und des allgemeinen Zusammenbruchs von Recht und Ordnung habe UNHCR Libyen im zunehmenden Maße Berichte über PalästinenserInnen und SyrerInnen erhalten, die aus Angst um ihre Sicherheit oder nachdem sie durch die Kämpfe und die Gewalt, die sich mittlerweile in mehrere Teile des Landes ausgebreitet hätten, vertrieben worden seien, das Land verlassen hätten. Seit kurzem erhalte UNHCR Libyen Berichte über neu angekommene PalästinenserInnen und SyrerInnen, die festgenommen und beschuldigt worden seien, nach Libyen gekommen zu sein, um hier zu kämpfen. Laut anderen Berichten würden diese Gruppen beschuldigt, zum Schmuggelproblem beizutragen:

"Palestinians long enjoyed a certain welcome and were well integrated and accepted in Libya. In the current context of heightened insecurity, instability and general breakdown in law and order, UNHCR Libya has been receiving increasing reports of both Palestinians and Syrians leaving the country out of fear for their safety or after being displaced by the fighting and violence that has now spread to several parts of the country. The office has recently begun to receive reports of newly arrived Palestinians and Syrians being arrested and accused of entering Libya for the purpose of joining the fighting, as well as reports of these groups being blamed for contributing to the smuggling problem." (UNHCR Libyen, 13. Jänner 2015)

In einer Pressemitteilung vom August 2014 äußert sich UNHCR wie folgt zur Sicherheitslage von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Libyen:

"Aufgrund der eskalierenden Kämpfe in Libyen fürchtet UNHCR um die Sicherheit von rund 37.000 registrierten Flüchtlingen und Asylsuchenden in Tripolis und Bengasi. Viele dieser Menschen leben in Stadtvierteln, die stark zerstört wurden und aus denen sie wegen anhaltender Gefechte nicht fliehen können.

Allein in Tripolis haben 150 Menschen die UNHCR-Telefonhotline kontaktiert, um sich nach medizinischer Hilfe oder sicheren Aufenthaltsorten zu erkundigen. In Bengasi erreichen UNHCR Anrufe von vorrangig syrischen oder palästinensischen Asylsuchenden oder Flüchtlingen, die dringend um Hilfe bitten.

UNHCR arbeitet weiterhin eng mit Partnerorganisationen vor Ort zusammen, um Flüchtlinge und Asylsuchende zu unterstützen und sich für ihre Belange einzusetzen. Die Sicherheitslage verschlechtert sich aber rapide und viele sehen es als ihre einzige Option das Land zu verlassen." (UNHCR, 5. August 2014)

Die schiitische iranische Nachrichtenagentur Ahlul Bayt News Agency (ABNA) schreibt in einem Artikel vom Jänner 2014, dass laut Angaben der Aktionsgruppe für Palästinenser in Syrien palästinensische Flüchtlinge, die aus Syrien geflohen seien, in Libyen aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage mit harten ("cruel") Lebensbedingungen konfrontiert seien. Einige dieser Flüchtlinge seien von libyschen Milizen entführt oder ermordet worden. Die Aktionsgruppe habe einen Flüchtling zitiert, der angegeben habe, dass er von einer bewaffneten Gruppe entführt, geschlagen und ausgeraubt worden sei. Anschließend hätten die Angreifer seinen Bruder angerufen und Lösegeld gefordert. Die Aktionsgruppe habe außerdem über einen zweiten, ähnlichen Fall berichtet. Der Gruppe zufolge seien diese zwei Fälle allerdings nur ein kleiner Bruchteil dessen, womit Flüchtlinge in Libyen konfrontiert seien. So seien die Flüchtlinge, und insbesondere jene, die illegal nach Libyen eingereist seien, rechtlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, die sie veranlasst hätten, zu versuchen, Europa mit dem Boot zu erreichen. Laut Aktionsgruppe hätten sich unter den 80.000 bis 100.000 syrischen Flüchtlingen, die nach Libyen gekommen seien, 5.000 palästinensische Flüchtlinge befunden, die von UNHCR registriert worden seien. Die Zahl sei auf 2.000 gesunken, nachdem sich viele dieser Flüchtlinge mit Booten nach Europa begeben hätten:

"The action group for Palestinians in Syria said that Palestinian refugees fleeing war-torn Syria were experiencing cruel living conditions in Libya. The group said in a statement on Wednesday that some of those refugees were kidnapped or murdered by armed Libyan militias, adding that the refugees are experiencing tragic living conditions due to Libya's security instability. The group quoted a refugee as saying that he was kidnapped and beaten by an armed group that stole his belongings and money. He said that they then called his brother and asked for ransom after threatening to kill him within 24 hours. In another incident, a Palestinian young man was kidnapped and severely beaten a few days ago by a group of armed men that stole his money, the group said. It said that these two incidents were only a small fraction of what the refugees were subjected to in that country. The group pointed to legal difficulties suffered by those refugees especially those who entered the country illegally, which made them take the risk of trying to reach Europe via what came to be called 'death boats'. It noted that among 80,000 to 100,000 Syrian refugees who entered Libya there were 5,000 Palestinian refugees, who were registered with the high commissioner for refugees, adding that the figure decreased to 2,000 after dozens of boats took many of those refugees to Europe." (ABNA, 29. Jänner 2014)

Im oben bereits zitierten IPS-Artikel vom August 2012 werden folgende Informationen angeführt, die sich auf die Sicherheitslage von Palästinensern nach dem Ausbruch der libyschen Revolution im Jahr 2011 beziehen:

"Laut Elena Fiddian-Qasmiyeh vom 'Refugee Studies Centre' an der Universität Oxford war der Ausbruch der Revolution 2011 für die Palästinenser, die den Aufstand aus einer Zuschauerposition heraus erlebten, der blanke Horror. ‚Mehrere Menschen, mit denen ich sprach, wurden von regimetreuen Kräften angegriffen, weil sie sich nicht an den Kämpfen beteiligten. Von den Aufständischen wurden sie attackiert, weil sie verdächtigt wurden, auf Seiten Gaddafis zu stehen', sagt sie." (IPS, 23. August 2012)

  1. Ist mit einem syrischen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge eine legale Rückkehr nach Libyen möglich?

In der oben bereits zitierten E-Mail-Auskunft vom 13. Jänner 2015, erläutert UNHCR Libyen, dass PalästinenserInnen, die eine libysche Aufenthaltsgenehmigung erhalten hätten, eine Genehmigung einholen müssten, um das Land zu verlassen. Wenn sie dies nicht getan hätten, müssten sie entweder ein Arbeitsvisum oder ein Touristenvisum beantragen, um wieder nach Libyen einreisen zu können. PalästinenserInnen mit einem abgelaufenen syrischen oder jordanischen Reisedokument könnten auf zusätzliche Probleme stoßen, da ihre einzige Möglichkeit zur Erneuerung der Dokumente darin bestehe, diese an die Behörden in Syrien oder Jordanien zu schicken:

"Palestinians who have obtained a Libyan residency permit must obtain permission to leave the country. If they have not, they must apply for either a work visa or tourist visa in order to return to Libya. Palestinians with an expired Syrian or Jordanian travel document, may experience additional difficulties as their only option for renewal is to send their documents to authorities in Syria or Jordan." (UNHCR Libyen, 13. Jänner 2015)

Laut der Auskunft von UNHCR Libyen habe die international anerkannte libysche Regierung vor kurzem ein Dekret erlassen, das es PalästinenserInnen (ebenso wie SyrerInnen und SudanesInnen) verbiete, nach Libyen einzureisen. Dies stehe in Zusammenhang mit Vorwürfen, dass sich Personen dieser Nationalitäten an den Kämpfen von terroristischen Gruppen und Milizen gegen Regierungstruppen beteiligt hätten:

"Recently (less than one week) the internationally recognized Libyan government has issued a decree that bans Palestinians (in addition to Syrians and Sudanese) from entering Libya under the allegations that individuals from those nationalities were found engaged in fighting with terrorist groups and militias fighting the government forces." (UNHCR Libyen, 13. Jänner 2015)

Im bereits weiter oben zitierten Sammelbandbeitrag von Abbas F. Shiblak wird erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Sammelbandes Inhabern von Flüchtlingsdokumenten für Palästinenser häufig Einreisevisa für fast alle arabischen Staaten verweigert würden:

"Currently, RD holders are frequently denied entry visas to almost all Arab states. Palestinians with Arab or foreign passports also find it difficult to acquire entry visas to the Gulf States and Egypt." (Shiblak, 2012)

Der US-amerikanische Think Tank Gatestone Institute, der sich selbst als unparteiisch bezeichnet, berichtet in einem Artikel vom April 2012, dass die jordanischen Behörden mehr als 1.000 Palästinensern, die aus Syrien geflüchtet seien, verboten hätten, nach Jordanien einzureisen. In der Vergangenheit sei Palästinensern auch in anderen arabischen Ländern, darunter Libyen, die Einreise verweigert worden:

"More than 1,000 Palestinians who fled from the violence in Syria and were hoping to find temporary shelter in Jordan, have been stranded along the border between Syria and Jordan for the past few weeks. The Jordanian authorities have been refusing to allow them into the kingdom. The Jordanian authorities have set up a makeshift refugee camp along the border with Syria, where the Palestinians are being held in tents, with poor sanitary conditions. Jordan's treatment of Palestinian refugees is not uncommon for an Arab country. Lebanon and Egypt have also refused to grant asylum to the fleeing Palestinians. This is also not the first time that an Arab country keeps Palestinians waiting on the border. In the past, Palestinians have also been denied entry into Iraq, Syria, Lebanon, Egypt and Libya." (Gatestone Institute, 17. April 2012)

Es wurden zu der Fragestellung weitere externe Experten kontaktiert. Einer der Experten gab an, dass es ihm nicht möglich sei, gerade jetzt, da in Libyen Umwälzungen stattfänden, eine Auskunft zu der Fragestellung zu erteilen. Von den anderen angefragten Experten liegt bislang noch keine Antwort vor. Sollten wir eine Auskunft erhalten, werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten.

Ein Mitarbeiter der libyschen Botschaft in Wien teilte bei einem Telefongespräch am 5. November 2014 mit, dass es aufgrund der Komplexität der Fragestellung nicht möglich sei, eine telefonische Auskunft zu erteilen. Stattdessen solle die Fragestellung per Mail an die Botschaft gesendet werden. Eine Beantwortung der Frage könne einige Zeit in Anspruch nehmen, da unter Umständen auch in Libyen nachgefragt werden müsse. Eine entsprechende Mail wurde von ACCORD formuliert und an die Botschaft gesendet. Von drei weiteren per Mail kontaktierten libyschen Botschaften liegt ebenfalls noch keine Auskunft vor.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 6. März 2015)

· ABNA - Ahlul Bayt News Agency: Palestinian refugees fleeing Syria experiencing harsh living conditions in Libya, 29. Jänner 2014

http://www.abna.co/data.asp?lang=3Id=501254

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Libyen: 1) Situation von PalästinenserInnen; 2) Zugang von AusländerInnen oder staatenlosen PalästinenserInnen zu Behörden [a-7433], 4. November 2010 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_150367.html

· Altai Consulting: Mixed Migration: Libya at the Crossroads; Mapping of Migration Routes from Africa to Europe and Drivers of Migration in Post-revolution Libya, Prepared by Altai Consulting for the UNHCR, November 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1388999548_52b43f594.pdf

· Augsburger Allgemeine: Warum in Libyen Chaos herrscht, 31. Oktober 2014

http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Warum-in-Libyen-Chaos-herrscht-id31855377.html

· BADIL: Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2008-2009, 2010

http://www.badil.org/phocadownload/Badil_docs/publications/survey08-09/survey08-09-ch-3.pdf

· Der Standard: Regierungstreue Truppen erobern Teile von Bengasi, 2. November 2014

http://derstandard.at/2000007600223/Regierungstreue-Truppen-eroberten-Teile-von-Bengasi-zurueck

· EIU - Economist Intelligence Unit: Middle East and North Africa politics: Syrian conflict worsens the plight o, 4. Februar 2014 (verfügbar auf Factiva)

· Fiddian-Qasmiyeh, Elena: Palestinian Refugees Affected by the 2011 Libyan Uprising. In: Journal of Palestinian Refugee Studies, Volume 2, Issue, Spring 2012, S. 7-11 (verfügbar auf reemkelani.com)

http://www.reemkelani.com/docs/JPRS%20-%20Spring%202012%20edition.pdf

· Gatestone Institute: Why Is Jordan Keeping Out Palestinian Refugees?, 17. April 2012

http://www.gatestoneinstitute.org/3019/jordan-palestinian-refugees

· IPS - Inter Press Service: Palestinians Live on the Edge in New Libya, 23. August 2012 (deutsche Übersetzung verfügbar auf neopresse.com)

http://www.neopresse.com/politik/libyen-nur-noch-geduldet-palastinenser-nach-umsturz-an-den-rand-gedrangt/

· IRIN - Integrated Regional Information Network: The Middle East's "invisible refugees", 31. Jänner 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/209729/329820_de.html

· Shiblak, Abbas F.: Stateless Palestinians. In: Forced Migration Review, Issue 26, August 2006, S. 8-9

http://www.fmreview.org/en/FMRpdfs/FMR26/FMR2603.pdf

· Shiblak, Abbas F.: In Search of a Durable Solution: Residency Status and Civil Rights of Palestinians in Host Arab States. In:

Pratical Peacemaking in the Middle East, Vol. II, The Environment, Water, Refugees, and Economic Cooperation and Development (Hg.: Steven L. Spiegel und David J. Pervin), 2012 (Auszüge auf Google Books verfügbar)

http://books.google.at/books?id=_zRpAwAAQBAJpg=PT166lpg=PT166dq=entry+libya+palestinianssource=blots=tbbctJ4JNIsig=MI3f1v_yQ2W2N6zggiO4F4XdByshl=desa=Xei=PNlZVOuXBo3LaPn6gOAPved=0CCMQ6AEwATgU#v=onepageq=entry%20libya%20palestiniansf=false

· SRF - Schweizer Radio und Fernsehen: Schwere Kämpfe in Bengasi, 1. November 2014

http://www.srf.ch/news/international/schwere-kaempfe-in-bengasi

· UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR besorgt wegen eskalierender Gewalt in Libyen, 5. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.unhcr.de/home/artikel/eb07b01eb700e7ea71e562248e3ebfc1/unhcr-besorgt-wegen-eskalierender-gewalt-in-libyen.html?L=0

· UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Over 100,000 people displaced in Libya over the past three weeks, 10. Oktober 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/288261/422641_de.html

· UNHCR Libyen - UN High Commissioner for Refugees Libya:

E-Mail-Auskunft, 13. Jänner 2015

· UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East: About UNRWA, 2014

http://www.unrwa.org/sites/default/files/about_unrwa_01_2014_english.pdf

· UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East: Where we work, ohne Datum (a)

http://www.unrwa.org/where-we-work

· UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East: Paelstine refugees, ohne Datum (b)

http://www.unrwa.org/palestine-refugees

· UNSMIL - UN Support Mission in Libya; OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights: Overview of Violations of International Human Rights and Humanitarian Law During the Ongoing Violence in Libya, 4. September 2014 (veröffentlicht von OHCHR, verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1410336056_human-rights-report-on-libya-04-09-14-english.pdf

· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/270770/400875_de.html

Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Libyen: 1) Lage von staatenlosen Palästinensern, insbesondere solchen, die zuvor in Syrien gelebt haben und über ein syrisches Reisedokument für Flüchtlinge verfügen (u.a. Zugang zu staatlicher Unterstützung und medizinischer Hilfe, zu Bildung für ihre Kinder und zu regulärer Arbeit); 2) Anspruch von staatenlosen Palästinensern auf UNRWA-Unterstützung; 3) Sicherheitslage für staatenlose Palästinenser; 4) Ist mit einem syrischen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge eine legale Rückkehr nach Libyen möglich? [a-8920-v2], 06. März 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/298621/435418_de.html (Zugriff am 27. April 2015)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnten noch ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochten.

2.2.3. Wenn der belangten Behörde in der Beschwerde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen wird, scheint es, dass sich der Schriftsatz auf ein anderes Beschwerdeverfahren bezieht (unter anderem ist die Rede von einem Beschwerdeführer7 und Syrien). Das Bundesamt hat aus Sicht der erkennenden Richterin ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.2.4. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an: In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Staatenlosigkeit in Libyen als Ausländer angesehen würden und von Gruppierungen auf der Straße beraubt und bedroht würden. Dies ist durchaus glaubhaft, doch sind dies die dramatischen Folgen eines innerstaatlichen Konfliktes wie er aktuell in Libyen vorherrscht. Aus diesem Grund wurde den Beschwerdeführern auch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Asylrelevante Verfolgung ist daraus aber nicht abzuleiten.

2.2.5. In der Beschwerde wird weiter behauptet, die Beschwerdeführer seien von den übrigen Dorfbewohnern bedroht und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden. Da man sich geweigert habe, seien die Dorfbewohner nach einer Woche wieder gekommen und würden den Erstbeschwerdeführer geschlagen haben. Der Erstbeschwerdeführer würde dann das Dorfoberhaupt aufgesucht haben, welcher ihm nahegelegt habe, das Dorf zu verlassen. Die Beschwerdeführer würden daher in ihrem Heimatland von kriminellen Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Palästinenser verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dieses Geschehen aber völlig anders dargestellt. Abgesehen davon, dass man beim Wohnort der Beschwerdeführer, Bengasi, nur schwerlich von einem Dorf sprechen kann, bestreitet der Erstbeschwerdeführer jemals Opfer von Gewaltanwendung gewesen zu sein. Sein Vermieter, welcher zu einer großen Familie aus dem Viertel in Bengasi gehörte, habe die Wohnung zurückgewollt, da er sie für seinen Sohn gebraucht habe. Das Oberhaupt der Familie habe ihm geraten, die Wohnung zu verlassen, da nicht auszuschließen sei, dass der Vermieter sonst seinen Kindern etwas antun würde. Dies sei etwa zwei Jahre vor der Ausreise passiert, dann sei man in ein anderes Viertel von Bengasi umgezogen.

Zur Illustrierung finden sich im Folgenden die wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführer (BF1, BF2) gegenüber der erkennenden Richterin (RI) in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2015:

"RI: Sie sind staatenlos? Seit wann haben Sie in Libyen gelebt?

BF1: Ich kann mich an das Jahr, in dem wir nach Libyen gegangen sind, nicht mehr genau erinnern, aber ich war klein.

RI: Wo in Libyen haben Sie gelebt?

BF1: Wir lebten in Bengasi.

RI: Wann haben Sie begonnen an eine Flucht aus Libyen zu denken?

BF1: Als der Bürgerkrieg angefangen hat und als die bewaffneten Gruppierungen aufkamen, habe ich begonnen daran zu denken.

RI: Was haben Sie gearbeitet?

BF1: Ich war Bauunternehmer.

RI: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

BF1: Nein, die Lage war zuletzt sehr gefährlich. Ich konnte das Haus nicht verlassen, ich konnte emeine Familie nicht alleine lassen und die Orte, wo ich gearbeite hatte, waren alles ehr gefährlich.

RI: Haben Sie direkt in der Stadt gewohnt oder in einem Dorf?

BF1: Mein Ort war etwa fünf Autominuten von Bengasi entfernt. Es war ein Viertel von Bengasi namens XXXX (phon.).

RI: Welche Bevölkerungsgruppe lebte in diesem Viertel?

BF1: Achtzig Prozent waren Libyer, zwanzig Prozent waren Palästinenser, Syrer und Ägypter.

RI: Wie war das Zusammenleben vor dem Bürgerkrieg?

BF1: Die Sicherheitslage war sehr gut. Ich hatte eine Wohnung gemietet von einer Familie namens XXXX (phon.). Er kam dann zu mir und forderte mich auf, die Wohnung zu verlassen. Es war wie eine Bedrohung, da sein Sohn heiraten möchte. Achtzig oder neunzig Prozent der Ausländer haben keine Rechte in Libyen, im Vergleich zu den Einheimischen.

RI: Wann ist die Geschichte mit der Wohnung passiert?

BF1: Ungefähr vor zwei Jahren.

RI: Haben Sie dann die Wohnung behalten, was ist dann passiert?

BF1: Ich habe versucht mit einem Oberhaupt der Familie XXXX (phon.) das Problem zu klären. Er meinte aber, es sei für die Sicherheit meiner Kinder besser, wenn ich die Wohnung verlassen.

RI: Was meinte er damit, dass es für die Sicherheit besser wäre, mit den Kindern die Wohnung zu verlassen?

BF1: Entführungen in Libyen sind sehr häufig, das passiert schon für 1.000,-- DINAR.

RI: Hat er Ihnen gedroht oder hat er sie gewarnt. Was wollte diese Familie von Ihnen?

BF1: Er sagte zu mir, dass ich auf meine Kinder aufpassen soll. Damit meinte er, dass er ansonsten meine Kinder entführen würde.

RI: Wann genau ist das passiert, dass Sie mit diesem Oberhaupt der Familie gesprochen haben?

BF1: Ungefähr zwei Wochen nach der Bedrohung.

RI: Nach welcher Bedrohung?

BF1: Der Besitzer von der Wohnung kam zu mir und sagte, dass ich die Wohnung verlassenh muss. Zehn Tage später kam er noch einmal und sagte mir, dass ich auf meine Kinder aufpassen muss.

RI: Wie heißt diese Person, die zu Ihnen kam und Ihnen sagte, dass Sie die Wohnung verlassen sollen?

BF1: Adel.

RI: Adel hat gesagt, Sie müssen die Wohnung verlassen, weil er sie braucht.

BF1: Ja.

RI: Sieb haben dann zehn Tage später versucht, mit dem Oberhaupt der Familie zu sprechen?

BF1: Ja.

RI: Und er hat Sie dann wieder bedroht?

BF1: Er sagte zu mir, dass ich die Wohnung verlassen sollte.

RI: Aber er hat Ihnen gedroht?

BF1: Adel hat mir gedroht.

RI: Wie heißt das Oberhaupt der Familie?

BF1: Ich kann mich an den Namen nicht erinnern, aber sein Spitzname ist XXXX (phon.).

RI: Hat XXXX (phon.) versuchte Sie zu beschützen oder hatte er Sie bedroht?

BF1: Er hat mich vor XXXX gewarnt.

RI: Sie haben Angst vor XXXX?

BF1: Ich habe nicht nur Angst vor einer Person, sondern vor der Sicherheitslage in Libyen. Es ist sehr gefährlich dort.

RI: Bleiben wir bei Ihrer konkreten Situation! Sie sagten vorhin, das Ganze ist vor zwei Jahren passiert.

BF1: Richtig.

RI: Was haben Sie dann gemacht? Haben Sie dann die Wohnung verlassen. Was ist passiert?

BF1: Ich haba die Wohnung verlassen und bin nie mehr zurückgekehrt.

RI: Wohin sind Sie gegangen?

BF1: Ich habe dann in einem anderen Viertel gelebt. Es ist nicht so weit davon entfernt.

RI: Wie war der Name?

BF1: XXXX.

RI: Als Sie in XXXX gelebt haben, hatten Sie da noch Probleme mit der Familie Al Fallah (phon.)?

BF1: Es gab ein paar Verfolgungen. Wenn ich z. B. eine Arbeit im alten Viertel zu erledigen hatte, fand ich am nächsten Tag, das vorn mir deponierte Werkzeug nicht mehr.

RI: Hatten Sie in XXXX selbst Probleme?

BF1: Nur wegen dem Krieg und den Gruppierungen. Mein Geld wurde mir einmal abgenommen. Ich musste es bei einem Kontrollpunkt abgeben.

RI: Wurden Sie jemals körperlich misshandelt?

BF1: Nein.

RI: Waren Sie jemals politisch tätig?

BF1: Nein.

RI: Ihnen wurde eine Anfragebeantwortung zur Situation von Palästinensern in Libyen übermittelt. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

BF1: Ich war kein Asylant in Libyen. Wir sind nicht als Flüchtlinge in Libyen registriert. Ich bin bei keiner Organisation registriert und habe keine Rechte.

RI: Gibt es für Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

BF1: Wir Palästinenser sind in Libyen Ausländer und haben keine Rechte. Beim kleinsten Problem kann man erschossen werden. Vor drei Monaten ist mein Bruder verschwunden und wir wissen nicht, wo er ist.

RI verweist auf die erfolgte Gewährung des subsidiären Schutzes und auf die unterschiedlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl.

BF1: Ich bin Ausländer wie Syrer und Ägypter, ich habe keine Rechte dort.

Einvernahme von BF2:

RI: Sie sind staatenlos? Seit wann haben Sie in Libyen gelebt?

BF2: Ich bin in Libyen seit ich klein war. Mein Vater ist Palästinenser, meine Mutter aus Algerien. Im Jahr 1993 war ein Krieg in Algerien, deshalb mussten wir nach Libyen fliehen. Ich blieb auch nachdem sich die Situation in Algerien beruhigt hatte, in Libyen, auch wenn ich bis zur Hochzeit immer wieder nach Algerien gependelt bin.

RI: Können Sie bitte möglichst konkret schildern, was vor Ihrer Ausreise passiert ist?

BF2: Die Lage in unserem Ort war sehr gefährlich. Nachdem wir uns in Graz beschwert hatten, habe ich von meinem Mann gehört, dass er von verschiendenen Gruppierungen bedroht wurde. Ich selbst habe nur gemerkt, dass ein paar Mal Steine auf unsere Haustür geworfen worden sind, wobei mein Mann sagte, dass sei normal, vielleicht seien das Kinder, die draußen spielen würden.

RI: Das heißt, in Libyen wussten Sie nichts von den Problemen?

BF2: Er hat uns von den Bedrohungen nichts erzählt, um uns keine Angst zu machen. Es gab viele Bedrohungen in unserem Ort, mehrmals hatten sie uns gesagt, wir sollten den Ort verlassen, weil das Dorf bombardiert wird.

RI: Hatten Sie das Gefühl, dass Sie mehr Probleme hatten, als andere palästinensische Familien?

BF2: Die Lage war nicht ruhig. Ich habe die Wohnung nie verlassen. Mein Sohn kam im Jahr 2011 auf die Welt. Er konnte das Haus nie verlassen. Ich möchte wegen meinen Kindern hier bleiben."

Bei allem Verständnis für die schwierige Situation einer staatenlosen Familie mit Kleinkindern, welche gezwungen wird, ihre Wohnung zu verlassen, ist daraus keine asylrelevante Bedrohung ersichtlich. Nachdem die Beschwerdeführer die Wohnung verlassen hatten, kam es auch zu keinen Verfolgungshandlungen asylrelevanter Intensität mehr.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Zur Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne des § 40 VwGVG:

Die Beschwerdeführer beantragten die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG.

Dieser lautet:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, erklärt der Verfassungsgerichtshof: "§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht."

Der Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Libyen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären, da sie als Ausländer von Gruppierungen auf der Straße bedroht und beraubt würden. Dies wird nicht bestritten und wurde ihnen, da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen unmenschlicher Behandlung aufgrund eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären, der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die belangte Behörde hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Ergänzend sei auf das Erkenntnis vom 19.10.2000, 98/20/0233 verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausspricht, dass der Umstand, dass im Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrscht, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention darstellt. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkriegs hinausgeht. Die Beschwerdeführer sind - so wie andere Palästinenser in Libyen, wie aber auch andere Gruppen - aufgrund des Bürgerkrieges Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Asylrelevante Verfolgung ist dagegen aus Sicht der erkennenden Richterin nicht gegeben. Daran mag auch das Vorbringen, dass man vor zwei Jahren gezwungen worden sei, die Wohnung zu wechseln, nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass daraus tatsächlich Verfolgungshandlungen für die Zukunft ableitbar sind, lebten die Beschwerdeführer in der Folge in einem anderen Viertel doch relativ unbehelligt, wenn man davon absieht, dass das Werkzeug des Erstbeschwerdeführers einmal abhanden kam, als er es über Nacht in dem alten Viertel zurückließ. Zum anderen ist auch nicht eindeutig erkennbar, inwieweit ein Bezug zu einem Genfer Konventionsgrund hergestellt werden kann. Zudem gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, nie körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, während im Beschwerdeschriftsatz von "Schlägen" die Rede ist.

So schwierig die aktuelle Situation in Libyen sein mag, sind die geschilderten Probleme der Familie, so unerfreulich und bedrohlich sie auch anmuten mögen, Folgen eines innerstaatlichen Konfliktes, der durch Auseinandersetzung verschiedenster Milizen und des Militärs geprägt ist. Der Erstbeschwerdeführer erklärte selbst, nie politisch tätig gewesen zu sein. Seine Fluchtgründe resultieren aus dem Bürgerkrieg und nicht aus konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen.

Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass im Zuge des Bürgerkrieges bestimmte Gruppen mit besonderen Problemen zu kämpfen haben und dass dies im Fall von Libyen durchaus dramatische Ausmaße angenommen hat, doch kann dies dennoch keine konkrete Verfolgungshandlung gegenüber den Beschwerdeführern aufzeigen.

Für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine weiteren speziellen Fluchtgründe vorgebracht. Da keinem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann ein solcher auch nicht gemäß § 34 Asylgesetz für die anderen Familienmitglieder abgeleitet werden.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern in Libyen keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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