BVwG W153 1249254-2

W153 1249254-2Bundesverwaltungsgericht28.04.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1249254-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1249254.2.00

Spruch

W153 1249254-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2011, Zl. 10 08.419-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF 2003 als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Senegals, reiste am 11.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2004, Zahl: 03 24.253-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - trotz Nachfrage - keine konkreten oder detaillierten Angaben machen konnte. In einer Gesamtschau war daher aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer niemals etwas mit Rebellen zu tun hatte und seinem Vorbringen deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein. Nachdem er sich dem Berufungsverfahren entzogen hatte, hat der Unabhängige Bundesasylsenat am 14.04.2005, Zahl:

249. 254/0-III/07/04, das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.

Gemäß Verpflichtung aus der Dublin-Verordnung wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2010 von der Schweiz rückübernommen.

Am 11.09.2010 brachte er beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.09.2010 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt an:

"F: Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 03 24.253 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?

Wenn ja: Aus welchem Grund?

A: Die Schweiz war eigentlich mein Ziel. Ich wurde irgendwo in Europa abgesetzt und das war hier in Österreich. Ich stellte dann meinen Asylantrag. Im Jahre 2004 reiste ich schließlich in die Schweiz wo ich bis 2009 illegal lebte. Ich hatte bis voriges Jahr in der Schweiz in Genf eine Freundin, bei ihr lebte ich illegal. Voriges Jahr beendete sie die Beziehung und ich hatte keine Wohnmöglichkeit mehr also stellte ich einen Asylantrag. Die Genaue Adresse in Genf weiß ich nicht. Ich stellte den Asylantrag in XXXX und lebte bis zu meiner Rücküberstellung nach Österreich in XXXX in einer Flüchtlingsunterkunft. Ich stellte in der Schweiz auch einen zweiten Asylantrag da der erste negativ wurde.

F: Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?

A: Ich war in Bern beherbergt.

F: Warum sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?

A: Ich kam jetzt von der Schweiz mit Laissez-Passer zurück nach Österreich. Ich flog am 10.09.2010 mit dem Reisedokument von XXXX nach XXXX.

F: Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?

A: Die Schweiz hat mich nach Österreich zurückgeschickt. Warum ich erneut einen Asylantrag stelle ist wegen meiner Probleme die ich in meinem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben habe. In der Schweiz habe ich andere Fluchtgründe angegeben, da ich eine andere Nationalität und falschen Namen angegeben habe. Ich habe keine neuen Fluchtgründe. Ich möchte auf die Angaben im ersten Asylverfahren verweisen.

Belehrung: Ihr Verfahren zu AIS-Zl 03 24.253 wurde bereits rechtskräftig entschieden.

In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.

F: Warum haben sie in der Schweiz mit falschen Namen und Nationalität um Asyl angesucht?

A: Ich hatte Angst, dass mich die Schweiz sofort in den Senegal abschiebt, deshalb habe ich eine falsche Nationalität und Namen angegeben.

F: Haben Sie neue Gründe? Welche?

A: Ich habe keine neuen Fluchtgründe. Ich möchte auf die Angaben im ersten Asylverfahren verweisen.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Es herrscht noch immer das Rebellenproblem in Cassamas. Ich habe Angst von den Rebellen getötet zu werden. Die Rebellen haben eine Namensliste von jungen Leuten, diese jungen Leute werden von den Rebellen entführt um für sie zu kämpfen. Ich musste auch für sie kämpfen, ich bin jedoch geflohen. Jetzt suchen sie nach mir. Im Falle einer Rückkehr würden sie mich wegen meiner Flucht sofort töten.

F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

A: Die Regierung glaubt ich bin ein Rebell weil ich auf der Liste der Rebellen stehe. Die Regierung könnte gegen mich sogar die Todesstrafe verhängen."

Nach Zulassung des Asylverfahrens am 16.09.2010 wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2010 im Beisein eines Rechtsberaters von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"...

F: Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass Sie bereits einen Asylantrag, nämlich im Jahre 2003 einbrachten bzw. stellten, der negativ entschieden wurde. Warum brachten Sie Ihren nunmehrigen Asylantrag ein, insbesondere haben sich zwischenzeitlich, gemeint seit Ihrem Aufenthalt, Veränderungen in Ihrer persönlichen Situation ergeben?

A: Ich war in Österreich und habe einen Asylantrag gestellt, bin dann aber in die Schweiz gegangen. Ich habe dann in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, da ich aber bereits einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, wurde ich nach Österreich zurück überstellt. Ich wurde mit dem Flugzeug nach Österreich geschickt.

F: Haben Sie neue Fluchtgründe?

A: Nein, ich habe keine neuen Gründe, ich bleibe bei den Angaben aus dem ersten Asylverfahren.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat erleiden zu müssen?

A: Ich habe Angst, weil mein Dorf ist ein Dorf, in welchem die Rebellen oft vorbei gekommen sind. Die Rebellen haben oft die Kinder mitgenommen und als Soldaten ausgebildet. Meine Bilder sind bei der Polizei.

F: Warum hat die Polizei Bilder von Ihnen?

A: Die Polizei hat Verdacht geschöpft, dass ich auch ein Rebell bin.

F: Wie ist die Polizei zu diesem Verdacht gekommen?

A: Das Bundesheer jagt die Rebellen und hat Soldaten haben die Bilder von den jungen Soldaten gefunden.

F: Welche Verfolgung müssten Sie bei einer Rückkehr befürchten?

A: Ich habe Angst, wenn ich zurück nach Hause kehre, weiß die Behörde, dass ich wieder zurück bin und da diese vermuten, dass ich bei den Rebellen war, könnte ich Schwierigkeiten bekommen.

F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt in Ihre Heimat?

A: Dort gibt es keinen Kontakt, es gibt dort kein Telefon.

V: Sie haben seit 2003 keinen Kontakt mehr mit Ihrer Familie oder mit Dorfbewohnern?

A: Bis jetzt habe ich keinen Kontakt mit der Heimat gehabt.

F: Haben Sie schon einmal mit der Polizei oder mit dem Gericht Probleme gehabt?

A: Nein.

F: Was haben Sie die letzten Jahre in der Schweiz gemacht?

A: Ich habe nichts gemacht.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

INTEGRATION:

F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?

A: Nein.

F: Seit wann leben Sie in Österreich?

A: Seit 10.09.2010.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Ich befinde mich in Grundversorgung.

F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Deutschkurs besucht?

A: Ich möchte einen Deutschkurs machen.

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?

A: Nein.

F: Beschreiben Sie kurz einen durchschnittlichen Tagesablauf von Ihnen? Was unternehmen Sie so?

A: Ich kann nur Spazierengehen und Fernsehen.

F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?

A: Ja.

F: Wer lebt von Ihrer Familie noch?

A: Meine Mutter und meine zwei Schwestern.

F: Woher wissen Sie, dass Ihre Familienmitglieder noch leben?

A: Ich habe Nachrichten von Leuten aus Gambia, ich kenne viele Leute aus Gambia und diese geben mir Nachricht über meine Familie in der Heimat.

F: Können Sie heute Dokumente oder Urkunden vorlegen, die Ihre Identität bzw. Nationalität nachweisen können?

A: Nein.

F: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu den bisher gestellten Fragen angeben?

A: Ich wollte nur Hilfe von Österreich erhalten.

V: Woher wissen Sie, dass die Polizei Fotos von Ihnen hat?

A: Ich habe bereits in XXXX gesagt, dass die Polizei Fotos von mir hat.

V: Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 12.09.2010 haben Sie nichts von Fotos, welche die Polizei in Händen hätte, erwähnt. Sie sagten, dass Sie Angst vor den Rebellen hätten, da Sie auf der Rebellenliste stehen würden. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe dort auch gesagt, dass die Polizei Fotos hat.

V: Heute gaben Sie an, dass Sie von der Polizei verfolgt werden würden, bei der Erstbefragung am 12.09.2010 haben Sie lediglich eine Verfolgung durch die Rebellen angegeben?

A: Die Polizei hat den Verdacht, dass ich ein Rebell sei.

F: Unter Wahrung Ihrer Anonymität können Recherchen in Ihrem Heimatland notwendig sein. Erteilen Sie dazu Ihre Zustimmung? (wenn nein: warum und Hinweis auf Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG)

A: Ja.

ALLGEMEINE FRAGEN

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Gab es Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?

A: Nein.

..."

Dem Ersuchen um Stellungnahme vom 04.05.2011 wurde am 20.05.2011 Folge geleistet. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Er besuche unregelmäßig einen Deutschkurs. Ungefähr 1x im Monat telefoniert er mit Freunden im Senegal. Derzeit habe er keine körperlichen Beschwerden. Seine Psychotherapie wurde beendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2011 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

Ihre wahre Identität (Name und Geburtsdatum) konnte aufgrund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht nachgewiesen werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache eine Identität (Name und Geburtsdatum) angeführt wurde, gilt diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren. Die (positiv)Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit konnten deshalb getroffen werden bzw. wurde deshalb getroffen, da Sie sich in diesen Punkten nicht widersprachen. ...

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation - diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben beruhen bzw. stützen sich auf die Aktenlage, auf die von Ihnen in Vorlage gebrachten Unterlagen, auf Ihre in diesen Punkten nicht widerlegten Ausführungen und auf einer Recherche im Zentralen Melderegister.

Situation im Falle der Rückkehr:

Sie gaben an, den Senegal, die Casamance Anfang 2003 verlassen zu haben, nachdem Rebellen immer wieder in Ihrem Dorf vorbei gekommen seien und Kinder mitgenommen hätten. Diese seien dann aber zu Soldaten ausgebildet worden. Weiters behaupteten Sie, dass die Polizei Bilder von Ihnen besitzen dürfte, welche Sie mit den Rebellen in Verbindung bringe. Da das Leben in Ihrer Heimat sehr gefährlich sei, hätten Sie sich zur Flucht entschlossen.

Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Selbst wenn die von Ihnen geschilderten Ereignisse tatsächlich passiert sind, wird seitens der erkennenden Behörde ausgeführt, dass diese schon grundsätzlich - also selbst bei hypothetischer

Zugrundelegung des Vorbringens als den Tatsachen entsprechend - nicht geeignet gewesen wären, eine Asylgewährung zu begründen beziehungsweise zu erwirken. Dies deshalb, da die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, weil aus dieser keine konkret gegen Sie gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar wären. Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Im vorliegenden Fall besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Verfolgungsgründen und den vorgebrachten angeblichen Problemen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Bei der Rebellenbewegung in der Casamance - Region handelt es sich um eine bekannte Gruppierung namens "Mouvement des forces dèmocratiques de la Casamance (MFDC)", welche die Unabhängigkeit dieser Region von Senegal anstrebt. Sie konnten weder bei Ihrer Einvernahme am 25.02.2004 glaubwürdige Angaben über die Rebellen machen, noch waren Sie imstande, detaillierte Schilderungen über den Aufenthalt im Busch zu geben. Es ist nicht glaubwürdig, dass, wenn Sie tatsächlich einige Zeit bei den Rebellen verbracht haben, absolut nichts über den Tagesablauf, über deren Vorgehen und die Ausbildung, welche diese den entführten Kindern angediehen ließen, berichten können. Auch haben stets nur von den Rebellen gesprochen, sie waren nicht in der Lage einen Namen von dieser bekannten Gruppierung zu nennen. Würden Sie aus dieser Region stammen, dann hätten Sie sehr wohl genaue und ausführliche Angaben zu der speziellen Situation in Ihrem Herkunftsland machen können. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, die Bezeichnung einer Bürgerkriegspartei nicht zu kennen, obwohl Sie vorgeben, in diesem Gebiet gelebt zu haben. Weiters geht aus den Feststellungen hervor, dass dieser Konflikt bereits seit 1982 besteht und das heißt, dass diese Bürgerkriegssituation in Ihrem Heimatland seit Ihrer Jugend allgegenwärtig ist. Auch sprechen Ihre widersprüchlichen Angaben vehement gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens. Auch wenn viele Jahre zwischen der Einvernahme in Traiskirchen und der Einvernahme vor der erkennenden Behörde vergangen sind, kann sehr wohl von Ihnen verlangt werden, dass Sie bezüglich der von Ihnen behaupteten furchtbaren Ereignisse, gleichbleibende und gleichlautende Angaben machen. Sie machten es sich insofern leicht, als Sie ständig vor der erkennenden Behörde behaupteten, bei den gleichen Angaben zu bleiben und diesen nichts hinzuzufügen haben. Auf diese Weise wollten Sie jedem Widerspruch aus dem Weg gehen. Ihre Theorie ist aber nicht ganz geglückt, da es trotzdem zu Ungereimtheiten gekommen ist. So erwähnten Sie bei der Einvernahme am 25.02.2004 nichts, dass Sie von Behörden gesucht werden würden, Sie behaupteten lediglich, dass eine Verfolgung durch die Rebellen kausal für Ihre Flucht gewesen sei. Vor der erkennenden Behörde führten Sie plötzlich an, auch von der Polizei gesucht zu werden, da diese Bilder von Ihnen besitzen würde. Dieses wichtige Faktum haben Sie bisher unerwähnt gelassen, daher geht die erkennende Behörde davon aus, dass es sich bei Ihrem gesamten Vorbringen um ein Konstrukt handelt, denn andernfalls hätte es nicht zu diesen massiven Unstimmigkeiten in den essentiellen Punkten Ihres Fluchtgrundes kommen dürfen. Es macht nämlich sehr wohl einen großen Unterschied, ob man angibt, von einer inoffiziellen Rebellenbewegung, die selbst von der Regierung bekämpft wird, verfolgt wird oder/und von staatlichen Behörden. Es konnte daher zu Recht von der erkennenden Behörde erwartet werden, dass Sie imstande sein hätten müssen, über diese Rebellenbewegung und die gesamte Situation ausführlich zu berichten, zumal Sie immerhin behaupten, in der Casamance gelebt zu haben. Auch widersprechen die Länderfeststellungen eindeutig Ihrer Aussage, in welcher Sie meinten, dass die Rebellen zwecks Rekrutierungen in das Dorf gekommen seien. Denn aus diesen geht hervor, dass dieses Phänomen nicht bekannt ist. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen und kann abgeleitet werden, dass, würde es Zwangsrekrutierungen geben, dies in den Feststellungen Niederschlag gefunden hätte.

Das Vorgehen der Rebellen - wie Sie bei Ihren Einvernahmen angaben - konnte auch weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Senegal zugerechnet werden, weil diese Rebellenbewegung einerseits keine staatsähnliche de facto Macht ausübt und andererseits der Staat Senegal sowohl in der Lage als auch gewillt ist, seinen Einwohnern Schutz vor Verfolgungen durch Dritte - vgl. diesbezüglich Feststellungen - zu gewähren. Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Ihr Heimatland sowohl in der Lage, als auch gewillt ist, seinen Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu bieten, was sich speziell im Fall des Casamance Konfliktes zeigt, da das Militär gegen die Rebellen vorgeht. Kein Staat ist jedoch in der Lage, seinen Bürgern unumfassenden Schutz zu gewähren.

Ein weiteres Faktum, welches gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens spricht, ist Ihre laufende Änderung der Personalien in jedem Asylverfahren. Es ist daher nicht anzunehmen, wenn Sie nicht einmal bei Ihren Personaldaten bei der Wahrheit geblieben sind, dass Sie bei dem eigentlichen Fluchtvorbringen einen wahren Sachverhalt schildern. Im ersten Verfahren im Jahr 2003 führten Sie vor der erkennenden Behörde den Namen XXXX und gaben an, am XXXX geboren zu sein. Im nunmehr anhängigen Verfahren führen Sie einen anderen Familiennamen, nämlich XXXX, den Vornamen und das Geburtsdatum behielten Sie bei. Bei der Erstbefragung am 12.09.2010 behaupteten Sie, in der Schweiz zwei Asylanträge gestellt zu haben, welche beide negativ entschieden wurden. Bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten waren Sie auch in der Schweiz sehr erfinderisch und führten beiden Asylverfahren unter verschiedenen Identitäten. Im ersten Schweizer Verfahren nannten Sie sich XXXX und im zweiten XXXX. Auch gaben Sie vor den Behörden in der Schweiz vor, den Namen XXXX zu führen und aus Guinea - Bissau zu stammen und am XXXX in XXXX geboren zu sein.

Sie behaupteten weiters, im Jahr 2004 in die Schweiz, trotz Asylantragstellung in Österreich am 13.08.2003, gereist zu sein. Dort hätten Sie bis Jänner 2009 illegal bei einer Freundin gelebt und nachdem diese Beziehung in Brüche gegangen sei, hätten Sie einen Asylantrag in der Schweiz gestellt, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Weiters geht aus Ihrem Asylakt hervor, dass Sie auch in Paris bei einer Freundin zwischenzeitlich für ein Jahr aufgehalten hätten. Sie waren jedoch nicht bereit, weitere, genauere Angaben zu machen. Aus Ihrem jahrelangen illegalen Verharren in der Schweiz kann der Schluss gezogen werden, dass Sie keiner asylrechtsrelevanten Verfolgung in Ihrem Heimatstaat ausgesetzt sind, denn in diesem Fall hätten Sie sowohl in Österreich Ihre Asylverfahren abgewartet und hätten auch in der Schweiz versucht, Asyl zu erhalten. Ihr Vorgehen, fünf Jahre illegal in einem fremden Staat zu leben, sich nicht um einen legalen Aufenthaltstitel zu bemühen, kann abgeleitet werden, dass das Verlassen Ihres Herkunftsstaates andere Gründe hatte, als eine persönliche, konkrete Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen. Festzuhalten bleibt daher, dass Ihr gesetztes Verhalten nach erfolgter Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt, nämlich Österreich in die Schweiz zu verlassen, eindeutig darauf hinweist, dass Ihre Asylantragsstellung nicht aus Gründen der GFK erfolgt sein kann, zumal Sie sich "verfolgungsfrei" in Österreich - zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Asylantrag - aufhalten hätten können, Sie es aber vorgezogen haben - ohne Interesse am Ausgang Ihres Asylverfahrens - , Österreich zu verlassen. Man kann (muss) wohl davon ausgehen, dass eine Person, die - tatsächlich - im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt ist bzw. zu befürchten hat und bereits in einem "verfolgungssicheren Staat" wie Österreich "Zuflucht" gefunden hat, diesen sicher nicht vor erfolgter (rechtskräftiger) Entscheidung über den eingebrachten Asylantrag verlässt. Nach Ansicht der erkennenden Behörde weist auch dieses von Ihnen gesetzte Verhalten augenscheinlich daraufhin, dass Sie die Bestimmungen des Asylgesetzes lediglich zu Ihren Gunsten missbrauchen wollen, um sich Ihre "private Situation" zu verbessern und Ihre Asylantragsstellung auf Täuschung bzw. auf unwahre Behauptungen beruht.

Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächliche Verhältnisse bzw. Ereignisse im Senegal (allgemeine Lage und Situation in der Casamance - siehe Feststellungen) basiert, konstruierten bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte einlernten, ohne tatsächlich auch nur im Geringsten persönlich von dem Vorgebrachten/Behaupteten betroffen gewesen zu sein.

Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in Senegal vor.

Zusammenfassend war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass Sie gegenwärtig in Senegal mit unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention konfrontiert wären. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche ist es für die erkennende Behörde offensichtlich, dass Sie ein frei erfundenes, wiedergeben, um die erkennende Behörde zu täuschen und somit Asyl zu erlangen, es war somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie im Senegal unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten.

..."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.

In der Beschwerde vom 27.06.2011 legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er Analphabet sei und seitens der Behörde eine entsprechende Manduktion unterblieb. Er habe über seine rund drei Wochen dauernde Gefangenschaft in einem Ausbildungscamp der Rebellen ausdrücklich berichtet und es sei ihm unverständlich, wie seine diesbezüglichen Aussagen nicht im Protokoll aufscheinen. Er habe im vorliegenden Verfahren aufgrund seines Analphabetismus dem Gang des Verfahrens nicht vollinhaltlich folgen können und keinerlei Möglichkeit gehabt sein Vorbringen zu untermauern. Jedenfalls werde er in seiner Heimat höchstwahrscheinlich sowohl durch Rebellen als auch von den Behörden verfolgt und er ersuche daher seinen Asylantrag nochmals zu prüfen und seinem Antrag stattzugeben.

Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog, bzw. lediglich eine Scheinmeldung vorlag, wurde das Verfahren am 21.03.2012 vom Asylgerichtshof gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt. Nach Vorlage eines Meldezettels wurde das Verfahren am 04.12.2012 fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 wurde abgeklärt, dass die Caritas Burgenland seit 2011 vom Beschwerdeführer mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragt ist. Diese Vollmacht gilt jedoch nicht als Zustellvollmacht.

Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 08.08.2014 zusätzlich eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.

In der Stellungnahme vom 18.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Rebellen laut Landsleuten, mit denen er in Österreich gesprochen habe, noch immer mächtig und daher seine Befürchtungen noch aktuell seien. Er sei seit 2003 nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Seine Mutter sei wieder nach Gambia zurückgekehrt und er habe bei einer Rückkehr keinerlei soziales Netz mehr, was aufgrund der allgemeinen Lage zu gravierenden Problemen führen dürfte. Hinsichtlich seiner Integration legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse im Zeitraum von März bis Mai 2014.

Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde nochmals bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seit April 2014 regelmäßig einen Alphabetisierungskurs besuche. Er nehme bereits an einem Deutschkurs auf A1 Niveau teil und zeige den starken Willen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Weiters wurde ein medizinischer Befund vom September 2014, der eine XXXX diagnostiziert.

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 09.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil und beantragte mit Schreiben vom 11.12.2014 um Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der mündlichen Verhandlung:

"...

VR: Haben Sie bei Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

VR: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

Vorhalt: Sie haben in der Beschwerde vorgebracht, Sie hätten über Ihre Gefangenschaft in einem Ausbildungscamp der Rebellen ausdrücklich berichtet und es sei Ihnen unverständlich, wie Ihre diesbezüglichen Aussagen nicht im Protokoll aufscheinen. Sie hätten im vorliegenden Verfahren aufgrund Ihres Analphabetismus dem Gang des Verfahrens nicht vollinhaltlich folgen können und keinerlei Möglichkeit gehabt Ihr Vorbringen zu untermauern. Aus dem Akt geht jedoch hervor, dass Sie bei den Einvernahmen immer vertreten waren (25.02.2004 durch XXXX, 28.10.2010 durch XXXX), Sie haben schriftlich bestätigt, dass Ihnen der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht wurde. Sie haben in der EV vom 25.02.2004 nach der Rückübersetzung ausdrücklich angemerkt, dass eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Fluchtgründe nicht mehr erforderlich wäre.

VR: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Was ich bisher gesagt habe, ist korrekt. Ich bin schon seit 11 Jahre vom Senegal fort. Das ist sehr lange her und ich kann mich an vieles nicht mehr erinnern.

VR: Sie haben gesagt, Sie sind in einem Ausbildungslager der Rebellen gewesen, wie lange waren Sie dort?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich war 16 Jahre, als ich von diesen Rebellen gefangen wurde. Ich habe dort einige Zeit verbracht, aber ich kann nicht sagen, wie viele Wochen. Vielleicht waren es 1 Monat und 2 Wochen.

Vorhalt: Sie haben aber 2010 in der Beschwerde ausgeführt, Sie wären ungefähr 3 Wochen in dem Ausbildungslager gewesen.

VR: Sind Sie im Senegal in die Schule gegangen?

BF: Nein, ich habe nur die Koranschule von ca. 8- 15 Jahren besucht.

VR: Haben Sie im Senegal einen Beruf erlernt?

BF: Mein Beruf ist Bauer.

VR: Haben Sie Kontakt zur Familie zu Verwandten und Bekannten im Senegal?

BF: Nein.

VR: Wann hatten Sie zum letzten Mal Kontakt?

BF: Seit ich meine Heimat verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mit Personen aus meiner Heimat.

Vorhalt: In der Beschwerde haben Sie vorgebracht, Sie könnten mehrere Nachbarn und Bekannte nennen, die Ihre Fluchtgründe bestätigen können und dann haben Sie in einer Stellungnahme vom 20.05.2011 erklärt, dass Sie ungefähr 1 x pro Monat telefonischen Kontakt zu Freunden im Senegal haben!

BF: Man hatte mich gefragt, warum ich wisse, dass mein Vater verstorben sei. Dann habe ich geantwortet, ich habe in der Schweiz einen Bekannten aus Senegal getroffen und der hat mir 2011 mitgeteilt, dass mein Vater verstorben ist.

Vorhalt: schriftliche Stellungnahme vom 20.05.2011: Die Frage lautet: "Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakt mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt aus (z. B. telefonisch, per Internet, Briefe) und wie oft findet der Kontakt statt? Ihre Antwort: Ich habe einige Mal mit Freunden im Senegal telefoniert, ungefähr 1 x im Monat. "

BF: Ich selbst kann nicht schreiben, ich bin zur Caritas gegangen. Ich habe denen versucht zu sagen, was ich denke. Aber ich verstehe nicht gut Deutsch.

VR: D. h. die Caritas hat das falsch geschrieben?

BF: Es ist vielleicht ein sprachliches Problem gewesen und die Caritas hat vielleicht versucht, mir zu helfen.

VR: Wieso haben Sie eigentlich keinen Kontakt mehr zu Personen im Senegal?

BF: Ich habe niemand mehr im Senegal, denn mein Vater ist verstorben. Als ich im Senegal lebte gab es im Dorf kein Telefon.

VR: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

BF: Meine Mutter ist von meinem Vater schon längst geschieden. Sie lebt mit ihren Schwestern in Gambia und ich weiß nicht, ob die noch am Leben oder nicht.

VR: Hat die Mutter schon in Gambia gelebt, als Sie noch im Senegal waren?

BF: Ja.

VR: Welche Bindungen haben Sie in der Zwischenzeit in Österreich, haben Sie hier Familie?

BF: Nein, keine.

Anm: VR setzt die Verhandlung in deutscher Sprache fort, da der BF etwas deutsch spricht.

VR: Wie sieht ein normaler Tag bei Ihnen aus, was machen Sie täglich?

BF: Ich suche mir manchmal Arbeit. Ich reinige Wohnungen und helfe bei Möbeltransporten.

VR: Wovon leben Sie? Wer bezahlt für das Leben? Wer zahlt die Wohnung, wer zahlt das Essen?

BF: Ich bin in einem Heim. Ich lebe von der Grundversorgung.

VR: Haben Sie in Österreich eine Ausbildung gemacht oder besuchen Sie einen Kurs?

BF: Einen Deutschkurs A1.

VR: Haben Sie auch Prüfungen abgelegt?

BF: Nein.

VR: Sie sind jetzt 11 Jahre nicht mehr im Senegal, warum machen Sie erst jetzt die Deutschkurse, Sie haben erst 2014 begonnen?

BF: Ich war jung.

Anm: Die Verhandlung wird weiter wieder auf Mandinka durchgeführt.

VR: Sind Sie in Österreich oder in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden.

BF: Ja, hier in Österreich wurde ich 1 x 2004 verurteilt.

VR: Und seither sind Sie nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen?

BF: Nein.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

VR: Mit Parteiengehör vom 24.10.2014 wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt.

Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar:

Recherchen haben ergeben, dass sich seit den letzten Länderfeststellungen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Die Lage im Land ist stabil. In der Provinz Casamance haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der Casamance-Rebellen, Sadio, hat nach Verhandlungen mit der senegalesischen Regierung in Italien am 30.04.14 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen (dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.05.2014 zu "Senegal - Rebellen erklären Waffenstillstand", Seite 6).

Die österreichische Botschaft hat in einer Anfragebeantwortung festgestellt, dass es im gesamten Staatsgebiet Senegals zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen kommt. Auch die Ebola-Infektion stellt für Rückkehrer keine Gefahr im Sinne der EMRK dar.

VR: Haben Sie andere Berichte, die Sie vorlegen können, die dem widersprechen?

BF: Was hier geschrieben ist, weiß ich nicht. Ich war so lang nicht im Senegal, ich kenne die Situation nicht.

VR: D. h. Sie können auch nicht sagen, dass Sie aktuell verfolgt werden?

BF: Damals war ich auf der Liste der Regierung und der Rebellen. Aber wie die Lage jetzt ist, dass weiß ich nicht.

VR: Warum wissen Sie, dass Sie von der Regierung gesucht werden, das haben Sie 2003 nicht angegeben!

BF: Es ist möglich, wenn man mich nicht direkt gefragt hat. Mag sein, dass ich es deshalb nicht gesagt habe.

VR: Aber welche Belege haben Sie dafür?

BF: Ich kann das nicht belegen, denn so ein Dokument kann ich nicht vorweisen, denn die Rebellen haben keine Papiere.

VR: Warum wissen Sie, dass Sie von den Behörden gesucht werden?

BF: Die senegalesischen Behörden haben von den Rebellen Listen beschlagnahmt.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Das hat stattgefunden, als ich noch dort war, deshalb bin ich geflüchtet.

Vorhalt: Das stimmt nicht mit Ihrem damaligen Vorbringen überein! Die Tatsache ist, dass es derzeit konstruktive Friedensgespräche zwischen den Rebellen und den Behörden gibt und dass es keine Hinweise gibt, dass ehemalige Rebellen verfolgt werden.

VR: Was befürchten Sie, für den Fall, dass Sie in den Senegal zurückkehren müssten?

BF: Ich fürchte mich vor der Regierung und vor den Rebellen, weil die über mich Unterlagen haben.

VR: Was spricht dagegen in eine andere Stadt oder in ein anderes Gebiet des Senegal zu übersiedeln?

BF: Ich habe nicht noch daran gedacht, ich weiß nicht, ob sie mich nicht auch dort finden.

VR: Kennen Sie XXXX und waren Sie einmal in XXXX?

BF: Ich kenne XXXX, ich bin manchmal mit den Vater oder Mutter dorthin gefahren.

VR: Was haben Sie dort gemacht in XXXX?

BF: Als ich nach XXXX fuhr, war ich ein kleines Kind. Mal bin ich mit meinem Vater, mal mit meiner Mutter auf Besuch gewesen.

VR: Sonst waren Sie nicht in XXXX?

BF: Nur während meiner Flucht.

VR: Wo waren Sie da untergebracht, wie Sie geflohen sind nach XXXX?

BF: Ich war bei Bekannten untergebracht. Das sind Bekannte, die ich eigentlich nicht gut kenne.

VR: Wer hat die Flucht bezahlt?

BF: Ich weiß nicht, Fremde, die Mitleid mit mir hatten, haben mir die Flucht bezahlt.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter oder Ihren Schwestern?

BF: Von Zeit zu Zeit, wenn ich Geld habe.

VR: Was heißt "wenn ich Geld habe"?

BF: Das heißt, wenn ich Geld habe, dann kann ich telefonieren.

VR: Wie kann man von Senegal nach Gambia reisen? Braucht man einen Reisepass oder ein Visum?

BF: Zwischen Gambia und Senegal braucht man kein Visum.

VR: Keinen Reisepass?

BF: Für diese Grenzkontrolle braucht man einen Pass oder einen Ausweis.

VR: Als Sie im Senegal waren, hatten Sie so einen Ausweis?

BF: Als ich Senegal verlassen habe, hatte ich noch nicht so ein Dokument.

VR: Wie konnten Sie dann Ihre Mutter in Gambia besuchen, wenn Sie kein Dokument hatten?

BF: Man kann nach Gambia auch mit einer Geburtsurkunde reisen.

VR: Was arbeitet Ihre Mutter und die Schwestern, arbeiten sie auch in der Landwirtschaft?

BF: Ja, meine Mutter arbeitet auch in der Landwirtschaft und auch die Schwestern.

VR: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu senegalesischen Behörden, z.B. Botschaft etc.?

BF: Nein.

VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise 2003 jemals wieder in Senegal oder Gambia?

BF: Ich bin die ganze Zeit in Europa gewesen.

VR: Wollen Sie noch etwas vorzubringen?

BF: Ich möchte hier ordentlich leben. Ich möchte einen Beruf lernen, Arbeit finden und meine Familie unterstützen. Ich möchte, wenn möglich, eine Berufsausbildung machen.

VR: Sie haben gesagt, Sie fühlen sich gesund. Haben Sie irgendwelche Beschwerden oder Krankheiten?

BF: Nein.

..."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Senegals, reiste 2003 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Von 2004 bis 2009 hielt er sich illegal in der Schweiz auf. Gemäß Verpflichtung aus der Dublin-Verordnung wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2010 von der Schweiz rückübernommen und stellte am 11.09.2010 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Region Casamance, besuchte eine Koranschule und arbeitete in der Landwirtschaft. Der Vater ist verstorben, seine Mutter und zwei Schwestern leben in Guinea.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wegen Verfolgung durch Rebellen in der Casamance und durch die Regierung Senegals konnte nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er ist ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil des Senegals eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. An dieser Feststellung hat sich auch durch die aktuell aufgetretene Ebola-Epidemie nichts Wesentliches geändert, da die Krankheit bis dato nur in Einzelfällen aufgetreten ist.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 16. Lebensjahr im Herkunftsstaat. Seit 2010 hält er sich, nachdem er bereits 2003 bis 2004 in Österreich Asylwerber war, nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein reguläres Beschäftigungsverhältnis ist nicht gegeben. Seit April 2014 besucht er Deutschkurse, eine Sprachprüfung hat er nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

"...

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu SENEGAL, MFDC Rebellen Rekrutierung:

Gibt es Hinweise, wonach Angehörige der Rebellengruppe MFDC im ganzen Staatsgebiet von Senegal - so auch in der Hauptstadt Dakar - junge Leute, vor allem Bewohner der Provinz Casamance, rekrutieren?

Wenn ja, führen die staatlichen Behörden in Senegal aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen hinsichtlich Rekrutierungsversuchen der MFDC entsprechende Ermittlungen, erhalten überführte Täter bei den staatlichen Gerichten ein Strafverfahren?

Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es im Senegal im gesamten Staatsgebiet zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" kommt. Des Weiteren hat sich seit dem Regierungswechsel im April 2012 die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.

In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nicht hinreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch bei der OB Dakar angefragt.

Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.

Einzelquellen:

Die ÖB Dakar berichtet in einer Stellungnahme vom 19.4.2013, wonach keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt sind. Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.

Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen. Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen.

Lokalen Beobachtern zufolge sind Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppen nicht bekannt. Eine Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt es nicht, weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia. OB-Dakar (19.4.2013):

Stellungnahme zu Casamance Konflikt und Zwangsrekrutierung die die MFDC

Das Auswärtige Amt berichtet im Oktober 2012 über den Konflikt in der Casamance nachfolgendes:

Eines der größten ungelösten Probleme der senegalesischen Innenpolitik bleibt der seit drei Jahrzehnten schwelende Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" einen aussichtslosen Kampf um die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Eine Loslösung der Casamance ist aber keine Option. Die Regierung hat einer Vermittlung im Konflikt durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt.

AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Senegal - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.

html, Zugriff 15.4.2013

...

Laut einem älteren Länderbericht der UK Border Agency vom Oktober 2010 scheint es keine aktive Rekrutierung von MFDC Mitgliedern zu geben - entrechtete Jugendliche jedoch folgen oft freiwillig und ohne Zwang der MFDC Rebellenorganisation. There does not appear to be active recruitment into the MFDC at this time, though disenfranchised youth still join. Recruitment has been mostly voluntary, with perhaps some use of persuasion but no reports of forced abductions.

UK Border Agency (10.2010): Senegal - Country of Origin Information

Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1289390255_senegal-

211010. pdf, Zugriff 19.4.2013

Auszüge aus dem Länderbericht zu Senegal vom 11.09.2013 (dt. auswärtiges Amt)

Zusammenfassung

? Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil sehr kritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten

Versuche religiöser Kreise im oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine Wirkung.

? Senegal hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten demokratischen Wahlprozess am 25.03.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident ist Macky Sall, der Premierminister unter Wade war und 2009 mit ihm gebrochen hatte. Die 12 anderen Oppositionskandidaten hatten Sall nach dem ersten Wahlgang unterstützt. Präsident Sall berief am 03.04.2012 eine neue Regierung. Am 01.07.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist. Senegal hebt sich als Land, in dem es nie einen Staatsstreich gab, mit seiner funktionierenden Demokratie deutlich in der Region hervor.

Im Juni 2011 sowie im unmittelbaren Vorfeld der Präsidentschaftswahlen war es teilweise zu gewaltsamen Unruhen mit mehreren Verletzten gekommen. Die Mehrzahl der Proteste verlief jedoch friedlich. Die Opposition demonstrierte öffentlich. Die Medien berichteten umfassend.

? Die neue senegalesische Regierung hat Machtmissbrauch und Korruption den Kampf angesagt und bemüht sich, entsprechende Verstöße aus der Zeit vor dem Machtwechsel aufzuklären und juristisch aufzuarbeiten.

? Problematisch ist weiterhin die Situation der zahlreichen bettelnden Kinder in den Großstädten und der Handel mit Kindern, die Diskriminierung von Homosexuellen sowie die - vor allem in ländlichen Gebieten - verbreitete häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fortschritte auf diesem Gebiet werden vor allem von religiösen Führern (Marabouts) blockiert.

? Die Zivilbevölkerung im Landesteil Casamance leidet zudem unter den Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und senegalesischer Armee. 2011 kam es dort zu Überfällen, Raub und Tötungen. Nach den Wahlen im Jahr 2012 hat sich die Lage etwas entspannt.

Allgemeine politische Lage

Überblick

Senegal ist seit seiner Unabhängigkeit 1960 politisch vergleichsweise stabil. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair.

Präsident Abdoulaye Wade (2000 - 2012) hat durch zahlreiche Verfassungsänderungen, häufige Regierungsumbildungen, die Aushöhlung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften versucht, seine Macht langfristig zu erhalten. Seine erneute Kandidatur war verfassungsrechtlich umstritten. Präsident Wade wurde am 25.03.2012 in einem demokratischen Wahlprozess abgewählt und hat noch am Wahlabend seine Niederlage anerkannt. Es gab mehrere Oppositionskandidaten. Aus dem ersten Wahlgang ging am 26.03.2012 Macky Sall als erfolgreichster Oppositionskandidat hervor, der daraufhin von allen anderen Oppositionskandidaten unterstützt wurde. Im Vorfeld waren alle wichtigen politischen Kräfte an der Wahlbeobachtergruppe (Comité de Veille) beteiligt, die u.a. Vorschläge zur Reform des Wahlgesetzes machte und die von der Regierung vorgenommene Neuregelung der Wahlbezirke kritisierte. EU, USA und Deutschland hatten Beobachterstatus im Comité de Veille. Beide Wahlgänge wurden von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern (u.a. der EU) begleitet. Neuwahlen zum Parlament fanden am 01.07.2012 statt. Die Mehrheit errang das Wahlbündnis Benno Bokk Yakaar um Präsident Sall. Die PDS ("Partie démocratique du Sénégal") ist nunmehr mit 12 Sitzen in Fraktionsstärke im Parlament vertreten, kleinere Oppositionsparteien erhielten 4 Sitze. Erstmals zogen auch muslimische Geistliche ins Parlament ein. Weiterhin ungelöst ist der Konflikt in der Casamance im Süden des Landes. Präsident Sall hat die Befriedung der Casamance zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Verhandlungen gestalten sich allerdings schwierig, auch wegen der instabilen Lage in Guinea-Bissau und in Gambia. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) ließen 2012 deutlich nach (s. II.3.1).

...

Ausweichmöglichkeiten

Lokal begrenzte bewaffnete Auseinandersetzungen in der Casamance lösten dort zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea- Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jahr 2010 bei 22.400, neuere Angaben liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.

Bürgerkriegsgebiete

Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der Casamance durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MFDC gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend. In der Casamance finden sich Minen, die im Laufe des Bürgerkriegs gelegt, aber nicht kartografiert wurden. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Minenräumung, hierbei wird sie unter anderem von der EU unterstützt. Zum Jahreswechsel 2010/2011 kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen Armee und Rebellengruppen in der Stadt Bignona mit neun Todesopfern auf Seiten der Streitkräfte und ca. 40 getöteten Rebellen. 2011 intensivierte sich der Konflikt mehrfach, so im März und im Dezember. Übergriffe forderten über 70 Menschenleben.

Am 13. und 20.12.2011 gab es erneut zwei schwere Zwischenfälle, die gegen die senegalesische Streitkräfte gerichtet waren - mit insgesamt ca. 15 Toten, neun Verletzten und vier Entführungsopfern allein auf Seiten der Streitkräfte. Auch im Frühjahr 2012 kam es wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Rebellen der MFDC und der Armee, als das senegalesische Militär versuchte, die Rebellen aus ihren Operationsstützpunkten im Gebiet

nordöstlich von Ziguinchor zu vertreiben.

Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er Jahre für die Unabhängigkeit der Casamance kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft.

Seit den Präsidentschaftswahlen 2012 ist es zu keinen vergleichbaren Zwischenfällen gekommen. Präsident Sall erhält auch in der Casamance einen Vertrauensvorschuss. Die neue Regierung hat internationale Vermittlungen zur Befriedung angestoßen. Ende 2012 fanden Gespräche zwischen Regierung und einer MFDC-Fraktion bei St Egidio in Rom statt. Im Dezember ließen die Rebellen durch Vermittlung Gambias acht senegalesische Soldaten frei.

...Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrer

Die neue senegalesische Regierung steht vor beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die neue Regierung bislang nicht erfüllen.

Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Die neue Regierung strebt integratives Wachstum an und unternimmt erste Schritte zum Aufbau eines Sozialsystems. Die Haushaltslage ist allerdings äußerst angespannt. Die Staatsverschuldung hat sich seit dem Schuldenschnitt 2006 wieder fast verdoppelt. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Der Haushalt 2013 hat die Ausgaben deutlich begrenzt. Maßnahmen zur Budgetkontrolle wurden eingeführt.

Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert.

Behandlung von Rückkehrern

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und Deutschland oder der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierende Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen.

Einreisekontrollen

Einreisekontrollen am Flughafen Dakar sind gründlich und entsprechen internationalen Standards. Bei Einreisen an den wenigen Kontrollstellen auf dem Landweg (z.B. aus Gambia) wird als Einreisedokument auch die Geburtsurkunde (ohne Lichtbild) geduldet. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Deutschland bzw. Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem "Sauf Conduit".

Abschiebewege

Der Weg für Abschiebungen führt über den internationalen Leopold-Sedar-Senghor- Flughafen in Dakar. Von Spanien wird bisweilen auch der Flughafen St. Louis genutzt, um Distanz zur kritischen Öffentlichkeit der Hauptstadt Dakar zu halten.

...

Feststellungen zur Lage im Senegal des Bundesasylamtes vom April 2012:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Senegal ist eine Präsidialdemokratie mit einer stark exekutiven Rolle des Staatspräsidenten. Die Regierung steht formell unter der Leitung eines vom Präsidenten ernannten Premierministers. Das Parlament besteht aus der direkt gewählten "Assemblée Nationale" und dem Senat. Die Judikative weist ähnlichen Aufbau und Kompetenzen wie in Frankreich auf.

Im Justizbereich wurden 2008 der "Cour de Cassation" (Kassationsgericht) und der "Conseil d'Etat" durch den "Cour Suprême" (Höchstes Gericht) ersetzt. Es gibt außerdem einen Rechnungshof ("Cour des comptes"), der der Ausgabenkontrolle öffentlicher Finanzen dienen soll. Die Regionen wurden mit dem Dezentralisierungsgesetz vom 5. Februar 1996 zu 3 eigenständigen Gebietskörperschaften (Region, Kommune, Landgemeinde) mit direkt gewählten Regionalparlamenten. Sie erhielten in wichtigen Bereichen originäre Zuständigkeiten (Finanzautonomie, Verwaltung von Grund und Boden).

Die Republik Senegal zeichnet sich grundsätzlich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet weitgehend die grundlegenden Freiheitsrechte, insbesondere die in der (laizistischen) Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff

11.4. 2012)

Präsidentenwahlen mit friedlichem Machtwechsel

Die Präsidentenwahl in der westafrikanischen Republik Senegal hat Oppositionskandidat Macky Sall nach dem offiziellen vorläufigen Auszählungsergebnis mit 65,8 Prozent der Stimmen gewonnen. Sein Kontrahent, der langjährige Staatschef Abdoulaye Wade, erhielt 34,2 Prozent, wie die Wahlkommission am Dienstag in der Hauptstadt Dakar verlautbarte. Demnach lag die Wahlbeteiligung bei 55 Prozent und war in der zweiten Runde etwas höher als beim ersten Wahlgang mit knapp 52 Prozent.

Die Zahlen werden nun dem Verfassungsrat übermittelt, der das Endergebnis an einem noch nicht feststehenden Tag kundmachen soll. Der 85-jährige Wade hatte bereits am Sonntagabend seinem 50 Jahre alten Rivalen Sall zum Wahlsieg gratuliert. Der friedliche Machtwechsel wurde im In- und Ausland begrüßt. (APA, 27.3.2012) (DerStandard.at: Sall gewann Präsidentenwahl mit 65,8 Prozent der Stimmen, 27.3.2012,

http://derstandard.at/1332323956585/Sall-gewann-Praesidentenwahl-mit-658-Prozent-der-Stimmen, Zugriff 11.4.2012 / BBC News: Macky Sall Senegal win confirmed by official poll results, 27.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-17529537, Zugriff 11.4.2012)

Aus der Stichwahl ging der Oppositions-Kandidat Macky Sall als Sieger hervor. Dass Ex- Präsident Wade gleich seine Niederlage einräumte und dem Neuen gratulierte, zerstreute die Befürchtung, dass Wade an der Macht bleiben und neue Gewalt verursachen würde. Senegal rettete seinen Ruf, eins der demokratisch stabilsten Länder Westafrikas zu sein. Friedliche Machtwechsel sind auf dem Kontinent nicht selbstverständlich.

(Netzwerk Afrika Deutschland: Senegal - "Neue Ära", 26.3.2012, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/senegal/ereignisse/index.html?f_action =showf_newsitem_id=17503, Zugriff 11.4.2012)

Der bekannte senegalesische Sänger Youssou N'Dour ist in seiner Heimat Senegal zum Kultur- und Tourismusminister ernannt worden, gab der neue Regierungschef Abdoul Mbaye in der Nacht zum Donnerstag bekannt. Mbaye selbst war erst am Dienstag von Präsident Macky Sall nominiert worden. Dieser hatte am 25. März die Stichwahl um das Präsidentenamt gegen den langjährigen Staatschef Abdoulaye Wade gewonnen.

N'Dour ist einer der erfolgreichsten Musikstars Afrikas und hatte ursprünglich selbst für das Präsidentenamt kandidieren wollen. Er wurde aber nicht zugelassen, weil er nicht genügend gültige Stimmen haben soll. Letztlich unterstützte er Sall. (DerStandard.at: Youssou N'Dour wird Kulturminister, 4.5.2012, http://derstandard.at/1333528467674/Senegal-Youssou-NDour-wird-Kulturminister, Zugriff 11.4.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

...

Konflikt in der Casamance

Eine der größten Herausforderungen der senegalesischen Innenpolitik ist der seit drei Jahrzehnten mit unterschiedlicher Intensität geführte Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" um die Unabhängigkeit der Region, die eine sich vom Rest des Landes unterscheidende historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung hat.

Seit 1999 gab es Bemühungen aller Seiten zur friedlichen Überwindung des Konflikts. Am 30.12.2004 wurde ein Waffenstillstand geschlossen. Seit März 2006 kam es im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem radikalen und dem gemäßigten Flügel des MFDC. Anfang 2007 flammten lokal auch die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und senegalesischen Sicherheitskräften wieder auf. Diese halten bis heute an. Ob und wann eine dauerhafte Friedenslösung gefunden wird, ist ungewiss. Internationale Geber - darunter Deutschland - wollen mit der Aufnahme und Weiterführung der Projektarbeit in der Region eine wirtschaftliche Perspektive bieten und damit die Stabilisierungsmaßnahmen der Regierung flankieren. Daneben sollen Maßnahmen wie Hilfe für die vom Konflikt Vertriebenen und die Entminung dazu beitragen, die Region wirtschaftlich wieder aufzubauen.

Der Ausfall der einzigen Fähre zwischen der Casamance und der Hauptstadt Dakar, bei deren Untergang im September 2002 über 1800 Menschen starben, stellte eine große Belastung dar und hat bei den Bewohnern der Region das Gefühl der Abgeschlossenheit verstärkt. Die Bundesregierung hat einen substantiellen Beitrag zur Finanzierung der neuen Fähre "Aline Sitoë Diatta" geleistet. Die Fähre wurde im Dezember 2007 übergeben und hat Mitte März 2008 ihren regulären Fährdienst zwischen Dakar und Ziguinchor aufgenommen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.4.2012)

Eines der größten innenpolitischen Probleme, auf dessen Lösung sich der designierte

Präsident konzentrieren muss, ist der seit Mitte der 80er Jahre schwelende Casamance-

Konflikt.

Präsident Wade hatte eine friedliche Lösung zu einer der obersten Prioritäten seiner ersten Amtszeit gemacht, doch trotz eines am 30. Dezember 2004 unterzeichneten Friedensvertrages änderte sich an der prekären Situation im südlichen Landesteil de facto nichts. In den letzten Jahren ist der Konflikt wieder gewaltsam aufgeflammt und eine Lösung scheint fürs erste nicht in Sicht. Im Vorfeld der Wahlen verstärkte die Rebellenbewegung MFDC sogar die Attacken und es kam zu zahlreichen Todesopfern unter Militärs und Zivilisten.

Der Casamance-Konflikt wurde stets auch durch die Nachbarländer Guinea-Bissau und Gambia angeheizt, die die Rebellen teilweise unterstützten oder ihnen zumindest Rückzugsgelegenheiten über die Grenze boten. Leidtragende sind natürlich Zivilisten, Dörfer mussten evakuiert werden, Felder und offenes Land sind vermint und die einstmals blühende Region ist ökonomisch am Boden. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat Politik, 2012, http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012)

...

Menschenrechte

Allgemein

Die Republik Senegal zeichnet sich grundsätzlich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet weitgehend die grundlegenden Freiheitsrechte, insbesondere die in der (laizistischen) Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.0.2012)

In manchen Bereichen gab es noch Probleme, z.B. unmenschliche Behandlung von Häftlingen und Überbelegung in Gefängnissen waren problematisch, ebenso wie unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Korruption und Straffreiheit stellten ebenfalls Probleme dar. Häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und Diskriminierung von Frauen waren ernsthafte Probleme. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) war weit verbreitet. Ebenso kam es zu Misshandlungen von Kindern sowie Verletzungen ihrer Rechte. Menschenrechtsgruppen und NGOs operieren ungehindert im Senegal. Gewerkschaften sind ein bedeutender politischer Einflussfaktor, obwohl sie bei ihrer Gründung einer präsidentiellen Genehmigung bedürfen. (U.S. Department of State: Senegal - Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011 / Freedom House: Freedom in the world 2011 - Senegal, 7.2011)

In Senegal sind weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Staatliche Gängelung wegen politischen Überzeugungen kommt aber in Einzelfällen vor. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

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Oppositionelle Betätigung

Opposition und Zivilgesellschaft klagten in den letzten Jahren über die undemokratischen Verhältnisse im Land, dennoch muss gesagt werden, dass im Gegensatz zu anderen Ländern der Region die freie Meinungsäußerung glücklicherweise möglich ist und die Opposition weitgehend ungehindert agieren kann.

Die wichtigsten Oppositionsparteien waren in den letzten Jahren in der Front Siggil Sénégal (Kopf hoch Senegal) organisiert.

Zu den wichtigsten Oppositionsparteien gehörten in der Ära Wade die PS (Parti Socialiste), die bereits genannte AFP, die linksgerichteten LD/MPT (Ligue Démocratique/Mouvement pour le Parti du Travail), PIT (Parti de l'indépendance et du travail), die Alliance Jëf Jël und die grüne Partei Rassemblement des Ecologistes du Sénégal - les VERTS. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat

Politik, 2012,

http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012) Senegal verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 150 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Senegal hatte mit den Präsidentschaftswahlen im März 2000 sowie dem Verfassungsreferendum und den vorgezogenen Neuwahlen, die beide 2001 abgehalten wurden, einen im schwierigen regionalen Kontext beispielhaften, demokratischen und friedlichen Machtwechsel erlebt.

Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht grundsätzlich eingeschränkt. In Einzelfällen können gegen den Präsidenten oder seine Entourage gerichtete Kritik von Journalisten oder politischen Gegnern aber zu einer staatlichen Gängelung bis hin zur Verhaftung führen, indem gesetzliche Bestimmungen

instrumentalisiert oder überschritten werden. Immer wieder werden Oppositionspolitiker auch wegen der Ermittlung in Staatsschutz- oder Verleumdungsdelikten zu Verhören bei der DIC einbestellt.

Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international beschreiben die Verhöre als demütigend. Bis zu acht Stunden müssten die vorgeladenen Politiker, Mitglieder der Zivilgesellschaft und auch Journalisten unter belastenden Bedingungen, oft stehend, dem psychologischen Druck der Verhöre der DIC standhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Minderheiten

Allgemein

Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten.

Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in den Städten zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie "eingeheirate" Mitglieder verschiedener Ethnien (wobei bestimmte Ethnien wie die Peulhs den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere).

(Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012)

Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der senegalesischen Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die am stärksten mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Rückkehr

Grundversorgung

Die Lage in Senegal bleibt von den schwachen Rahmenbedingungen eines Entwicklungslandes geprägt. Das Land ist anfällig für exogene Schocks, Klimaprobleme und politische Konflikte in der UEMOA-Region. Positive Ansätze erscheinen in der Armutsbekämpfungsstrategie, wenn diese auch bislang wenig erfolgreich verlaufen ist, in der Sanierung des Haushalts, der Exportförderung und im Bürokratieabbau. Der Ausbau des Verkehrsnetzes in und um Dakar beginnt. Der Energiesektor wird umstrukturiert und ausgeweitet. Die Leistungsbilanz für 2010 weist vorläufig ein Defizit von 787 Millionen Euro oder 8,2 Prozent des BIP auf.

Der Anteil der ärmsten Bevölkerung beläuft sich auf 17 Prozent. Die Einkommensverteilung ist ungleich, es gibt ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle, die Analphabetenrate ist hoch. Zentrales politisches Ziel ist die Armutsbekämpfung.

Die Volkswirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, schmale Exportbasis, kleinen Heimatmarkt und einen breiten informellen Sektor gekennzeichnet. Hinzu kommen Defizite in der Energieversorgung, der Verkehrsinfrastruktur sowie im Bildungs- und Ausbildungsbereich. Ineffiziente Verwaltung, überkommenes Bodenrecht sowie Korruption sind hemmende Faktoren. (Auswärtiges Amt:

Wirtschaft - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2012)

Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Die wichtigsten multilateralen Geber sind die Weltbank und die EU. Daneben sind fast alle UN Programme mit nationalen Agenturen und oft auch den Regionalbüros für Westafrika vertreten. Der internationale Währungsfonds, die afrikanische Entwicklungsbank, die europäische Entwicklungsbank, die westafrikanische Entwicklungsbank und die islamische Entwicklungsbank sind ebenfalls präsent. Die französische Entwicklungsagentur, USAID, MCC, die spanische Agentur zur Entwicklungszusammenarbeit oder die japanische Entwicklungsagentur sind nur als einige weitere unter vielen bilateralen Geber zu nennen. Daneben gibt es noch eine Vielzahl an internationalen NGOs, die sich im Senegal betätigen. Bei der Vielzahl dieser Geber ist es nicht verwunderlich, dass es oft schwierig ist, die Aktivitäten zu koordinieren und zu harmonisieren: Aid Effectiveness bleibt im Senegal noch ein hoch gestecktes Ziel. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Wirtschaft, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 11.4.2012)

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. 2006 verfügte das Land über 594 Ärzte und 3.287 Krankenpfleger, sodass auf 1.000 Einwohner noch lange keine Betreuungsperson kommt. (Die genauen Zahlen: 0,06 Ärzte und 0,32 Pfleger pro 1.000 Einwohner, in den östlichen Landesteilen ist es sogar 1 Arzt für mehr als 100.000 Menschen.) Etwa drei Viertel der Ärzte praktiziert zudem in der Hauptstadt. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden.

Der Senegal versucht, den gefährlichsten Krankheiten wie AIDS, Malaria oder Tuberkulose mit nationalen Bekämpfungsprogrammen Herr zu werden. Sogenannte Zivilisationskrankheiten sind auf dem Vormarsch und heute sind Herz- Kreislauferkrankungen die zweithäufigste Todesursache im Senegal. Die HIV Prävalenzrate ist für ein afrikanisches Land niedrig und liegt bei einem Prozent, was u. a. auf die frühe und umsichtige Einführung eines nationalen Aidsbekämpfungsprogramms Mitte der 80er zurückzuführen ist. Zudem ist die Prostitution im Senegal erlaubt und Sexarbeiterinnen unterziehen sich regelmäßigen Gesundheitskontrollen. Dennoch ist die

Infektionsquote besonders bei ihnen im Steigen begriffen und variiert innerhalb dieser Risikogruppe mittlerweile zwischen 11 und 30%. AIDS Kranke klagen über gesellschaftliche Marginalisierung. Neben der westlichen Schulmedizin ist die traditionelle Medizin weit verbreitet, auf die weite Bevölkerungsschichten zurückgreifen. Es gibt auch Bestrebungen, die traditionelle Medizin zu standardisieren und ihre Qualität zu steigern. (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012)

Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche senegalesische Gesundheitssystem unzureichend, in dem Patienten Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren müssen. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen

Zugang zu parallel existierenden privaten Dienstleistern, die befriedigende Leistungen erbringen, aber für sie viel zu teuer sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Soweit ha. bekannt, haben abgeschobene senegalesische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Österreich keinen Repressionen ausgesetzt.

(ÖB Dakar: Stellungnahme zum Casamance Konflikt - Dakar-ÖB/RECHT/0033/2011, 16.2.2011)

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem Senegal und Deutschland oder der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass der Abgeschobene seine senegalesische

Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls wird der Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgeschickt.

Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Echtheit von Dokumenten/Meldewesen

In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig. Die Vorlage von echten Dokumenten mit falschem Inhalt kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere sind echte Wohnsitz- oder Ledigkeitsbescheinigungen unwahren Inhalts leicht zu beschaffen. Bei den von der Botschaft Dakar durchgeführten Überprüfungen von Personenstandsurkunden wurde eine Fälschungsquote von höchstens 1 % festgestellt. Die Herstellung und der

Gebrauch falscher und gefälschter Urkunden wird nach Aussage des senegalesischen Innenministeriums strafrechtlich verfolgt. Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. (Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011)

Quellenblatt zu Feststellungen SENEGAL April 2012

Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff

11.4. 2012

Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVFG, 9.2.2011 Auswärtiges Amt: Wirtschaft - Senegal, 11.2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2012

BBC News: Macky Sall Senegal win confirmed by official poll results, 27.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-17529537, Zugriff 11.4.2012

DerStandard.at: Sall gewann Präsidentenwahl mit 65,8 Prozent der Stimmen, 27.3.2012,

http://derstandard.at/1332323956585/Sall-gewann-Praesidentenwahl-mit-658-Prozent-der-Stimmen, Zugriff 11.4.2012

DerStandard.at: Youssou N'Dour wird Kulturminister, 4.5.2012, http://derstandard.at/1333528467674/Senegal-Youssou-NDour-wird-Kulturminister, Zugriff

11.4. 2012

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Geschichte, Staat Politik, 2012, http://liportal.inwent.org/senegal/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2012

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Gesellschaft, Kultur und Religion, 12.2011, http://liportal.inwent.org/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 11.4.2012

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Senegal - Wirtschaft, 12.2011,

http://liportal.inwent.org/senegal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 11.4.2012

Freedom House: Freedom in the world 2011 - Senegal, 7.2011 Netzwerk

Afrika Deutschland: Senegal - "Neue Ära", 26.3.2012, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/senegal/ereignisse/index.html?f_action =showf_newsitem_id=17503, Zugriff 11.4.2012

ÖB Dakar: Stellungnahme zum Casamance Konflikt - Dakar-ÖB/RECHT/0033/2011, 16.2.2011

U.S. Department of State: Senegal - Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011

U.S. Department of State: Senegal - International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010

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2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2015.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme vorgelegt und von diesem nicht substantiiert bestritten wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Er konnte auch einfache Fragen zu den Fluchtgründen und mögliche Verfolgungen durch Rebellen sowie der senegalesischen Behörden nicht substantiell beantworten.

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer vor rechtskräftiger Entscheidung seines ersten Asylantrages dem Verfahren durch illegale Weiterreise in die Schweiz entzogen und bei einem Asylantrag in der Schweiz andere Angaben über seine Identität und über seine Fluchtgründe gemacht hat. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, er habe im vorliegenden Verfahren aufgrund seines Analphabetismus dem Gang des Verfahrens nicht vollinhaltlich folgen können und keinerlei Möglichkeit gehabt sein Vorbringen zu untermauern bzw. Aussagen im Protokoll nicht aufscheinen, geht ins Leere. Aus dem Akt hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen immer vertreten war (25.02.2004 durch Mag. Memoli, 28.10.2010 durch Mag. Glantschnig). Er hat schriftlich bestätigt, dass ihm der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht wurde. In der EV vom 25.02.2004 nach der Rückübersetzung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angemerkt, dass eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Fluchtgründe nicht mehr erforderlich wäre.

Vom Beschwerdeführer konnte auch nicht bestritten werden, dass sich die Lage in der Provinz Casamance seit dem Regierungswechsel im April 2012 verbessert hat. (vgl. S 16; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Senegal vom 06.05.2013). Auch der Länderbericht des dt. auswärtigen Amtes (vgl. S 17ff) spricht davon, dass die Lage im Land stabil ist. In der Provinz Casamance haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der Casamance-Rebellen, Sadio, hat nach Verhandlungen mit der senegalesischen Regierung in Italien am 30.04.14 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen (dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.05.2014 zu "Senegal - Rebellen erklären Waffenstillstand", Seite 6).

Die österreichische Botschaft hat in einer Anfragebeantwortung festgestellt, dass es im gesamten Staatsgebiet Senegals zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen kommt. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe eine aktuelle Verfolgung nicht gegeben sein kann.

Hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung ausgeht, ist es auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - noch dazu mehr als 10 Jahre nach seiner angeblichen Flucht - von Rebellen verfolgt wird.

Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und eine Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung stünde außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe zu finden. Außerdem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer noch immer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Senegal verfügt. Außerdem leben seine Mutter und die Schwestern im nahegelegenen Gambia.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in gewissen Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie Malaria, HIV oder aktuell Ebola auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 16. Lebensjahr im Herkunftsstaat. Seit 2010 hält er sich, nachdem er bereits 2003 bis 2004 in Österreich Asylwerber war, nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein reguläres Beschäftigungsverhältnis ist nicht gegeben. Seit April 2014 besucht er Deutschkurse, eine Sprachprüfung hat er nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0027) kann ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (Hinweis E vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, und E vom 20. März 2012, 2011/18/0256, mwN).

Der Beschwerdeführer ist erst wieder seit 2010 in Österreich aufhältig. Wie schon im Vorverfahren hat er sich, wenn auch diesmal kurzfristig, dem Verfahren entzogen und somit ist die lange Verfahrensdauer auch dem Beschwerdeführer anzulasten.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu bewerten, jedoch hat er mit den Integrationsmaßnahmen erst im Jahr 2014 begonnen.

Es sind daher keine ausreichenden Aspekte hervorgekommen, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, rechtfertigen würde. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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