BVwG W161 1305640-1

W161 1305640-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Folter, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>politische Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 1305640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1305640.1.00

Spruch

W161 1305640-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch:

XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid vom 08.09.2006, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtsmittelwerber ist Staatsangehöriger von XXXX. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.02.2005 gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er habe sein Heimatland am XXXX verlassen und sei zunächst nach XXXX gereist. Von dort sei er in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von dort weiter nach Wien. Er sei mit einer Frau gereist, die ihm ein Dokument gegeben habe. Die Kirche habe für die Reise bezahlt. Als Fluchtgrund gab er an, der Onkel eines Freundes von ihm sei bei der XXXX gewesen und habe ihn dieser Onkel gefragt, ob er nicht Mitglied von XXXX werden wolle. Er habe zugesagt, als Wahlbeobachter für diese Gruppe tätig zu sein. Nach Absolvierung einer zweitägigen Ausbildung sei er als Wahlbeobachter tätig gewesen. Am XXXX hätten XXXX stattgefunden und sei der Beschwerdeführer als Wahlbeobachter im Wahllokal in einem namentlich bekannten Bezirk tätig gewesen. Er habe herausgefunden, dass minderjährige Kinder unerlaubt im Wahlregister eingetragen worden seien. Es habe auch Leute gegeben, die zweimal oder dreimal ihre Stimme abgegeben hätten. Am Abend des XXXX habe man von ihnen einen schriftlichen Bericht über die Wahl verlangt. Sie seien insgesamt 4 Wahlbeobachter von unterschiedlichen Parteien gewesen. In diesem Bericht hätten die Wahlen nicht gut abgeschnitten. Man habe von ihnen verlangt, den Bericht zugunsten der Wahlen zu ändern, was sie abgelehnt hätten. Daraufhin seien sie mit Ausnahme des Mitgliedes der XXXX verhaftet worden. In der Folge habe man sie zur XXXX gebracht und ihnen für den Fall einer Berichtsänderung Geld angeboten. Einer von ihnen habe das akzeptiert, ein Zweiter und der Beschwerdeführer hätten das abgelehnt. Daraufhin seien sie gefoltert worden. Anschließend habe man sie in das Gefängnis von XXXX gebracht, wo sie in 2 Einzelzellen eingesperrt worden wären. In der Folge habe sie ein Gefängniswärter aus Sympathie und gegen Bezahlung eines Geldbetrages am nächsten Tag aus dem Gefängnis frei gelassen.

I.3. In weiterer Folge fand am 27.06.2006 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt statt, bei welcher dieser angab, er sei gesund und halte seine Angaben in der Erstbefragung aufrecht. Seine Brüder und Schwestern würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten, seine Eltern seien bereits verstorben. Auch Onkeln und Tanten von ihm würden in XXXX leben. Er könne keine Dokumente in Vorlage bringen. In der Folge machte der Beschwerdeführer Angaben zur Wohnadresse der Familie im Heimatstaat und tätigte Angaben zum Verlassen seiner Heimat am XXXX. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, er sei ein Mitglied des Wahlkomitees gewesen. Als Mitglied von XXXX sei er bei der XXXX am XXXX als Wahlbeobachter eingesetzt worden. Der Vater eines Freundes sei Mitglied der politischen Partei XXXX gewesen. In der Folge machte der Beschwerdeführer Angaben zu XXXX, sowie zur Partei XXXX, seinen Freund und dessen Vater, sowie zu seinen Aufgaben als Wahlbeobachter und den Örtlichkeiten des Wahllokales. Er gab neuerlich an, er habe festgestellt, dass Personen mehrmals gewählt hätten und auch, dass Personen gewählt hätten, die das erforderliche Wahlalter noch nicht erreicht hätten. Diese hätten gefälschte Identitätskarten gehabt und hätten sie zur Wahl zugelassen werden müssen. Sie hätten dies jedoch im Abschlussbericht vermerkt. Da der Abschlussbericht nicht den Vorstellungen der XXXX dem entsprochen habe, sei es dann zu den Problemen gekommen, die ihn dazu bewogen hätten, XXXX zu verlassen. Man habe verlangt, dass sie den Bericht abändern sollten, dahingehend, dass die Wahl ordnungsgemäß und rechtmäßig gewesen wäre. Dieser Bericht sei im Wahllokal verfasst worden und in weiterer Folge zum XXXX, dem Bezirkshauptmann, gelangt, der diesen zum Auszählungskomitee hätte weiterleiten sollen. Man habe dort den Bericht gelesen und gesehen, dass dieser nicht den Vorstellungen entspreche. Man habe den Beschwerdeführer und die anderen Wahlhelfer in das Büro des XXXX geholt und befragt. Ihnen sei auch Geld angeboten worden, um den Bericht zu schreiben. Man habe sie im Wahllokal festgehalten, da der Bericht nicht gepasst habe. Sie seien von der Polizei festgehalten worden. Man habe ihnen zuerst Geld angeboten, dann sei er gefoltert worden. Anschließend habe man ihn in das Gefängnis gebracht. Die Polizei habe sie mit Polizeischlagstöcken geschlagen und seien auch ihre Hände gefesselt worden. Sie seien in das XXXX gebracht worden. Dort seien sie am XXXX hingebracht worden, am XXXX hätten sie durch Bestechung eines Gefängniswärters bereits wieder fliehen können. Vor dem XXXX sei der Beschwerdeführer keinen, wie immer gearteten, Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Befragt, wie viele Kandidaten sich damals zur XXXX gestellt hätten, gab der Beschwerdeführer an, es seien 2 Kandidaten gewesen und nannte er auch deren Namen und deren Parteien.

I.4. In der Folge tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um eine Recherche im Heimatland des Beschwerdeführers.

Darin wurden folgende Fragen gestellt:

"Gibt bzw. gab es zum Zeitpunkt der XXXX im Oktober des XXXX in XXXX eine Organisation namens "XXXX- XXXX bzw. XXXX" (beide Schreibweisen wurden vom Antragsteller verwendet)?

Wenn ja, welche konkreten Aufgaben hatte diese Organisation bzw. welchen Zweck verfolgte diese bzw. verfolgte man mit dieser - laut Antragsteller sollte diese Organisation bzw. Einrichtung mit der Wahl in Zusammenhang gestanden bzw. sollten aus dieser die Wahlbeobachter gestellt worden sein?

Kann verifiziert werden, ob für die XXXX im Oktober XXXX in XXXX, in einem Gerichtsgebäude - Eingangshalle - in City Cit - dabei sollte es sich um eine Art Straßenbezeichnung handeln - ein Wahllokal eingerichtet war?

Kann verifiziert werden, ob es in XXXX - laut Asylwerber sollte es sich bei der Stadt XXXX um die Hauptstadt der XXXX handeln! Kann dies bestätigt werden? - ein Gefängnis namens bzw. mit der Bezeichnung "XXXX" gibt bzw. wie heißt das Gefängnis in XXXX tatsächlich und wo befindet sich dieses?

In welcher Provinz XXXXs liegt XXXX?"

Diese Anfragen wurden mit Schreiben vom XXXX wie folgt beantwortet:

"Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom XXXX dürfen andere Informationen zur XXXX XXXX in XXXX übermittelt werden. Hierbei möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die unten stehenden Informationen in öffentlichen Quellen recherchiert wurden.

XXXX XXXX XXXX

Bei den XXXX im XXXX XXXX wurde XXXX erneut in das XXXX gewählt, das er bereits seit XXXX innehat. Sowohl Oppositionsparteien, als auch die XXXX von XXXX erhoben den Vorwurf, es sei im Zusammenhang mit dem Urnengang zu Wahlmanipulationen und Gesetzesverstößen gekommen. Auch eine Beobachtergruppe des Commonwealth sprach den Wahlen in einer Reihe wesentlicher Punkte Glaubwürdigkeit ab und beanstandete unter anderem die mangelhafte Wählerregistrierung, wodurch viele Menschen ihre Stimme nicht hatten abgeben können. Gleichwohl gelangte die Beobachtergruppe zu dem Schluss, dass sich der Wille der Wähler im Wahlergebnis widerspiegelt XXXX

XXXX - XXXX, Lageübersicht vom XXXX (Peter Hunziker):

Als Antwort auf die Forderung der Oppositionsparteien, eine unabhängige Wahlkommission zu schaffen, erließ die Regierung im Dezember XXXX ein Dekret zur Einführung einer solchen nationalen Wahlüberwachungskommission, des sogenannten XXXX (XXXX). Allerdings sollen XXXX.

XXXXXXXXXXXX

Die XXXX (XXXX) ist eine unabhängige Kommission, welche gebildet worden ist, um Wahlen und Entscheidungen des Volkes auf Gesetzmäßigkeit, Gerechtigkeit, Transparenz und Fairness zu überwachen. Die XXXX ist in den Provinzen im ganzen Land vertreten. Detaillierte weiterführende Informationen zum Aufgabengebiet der XXXXs findet man unter: XXXX

XXXX

Die XXXX (XXXX) beaufsichtigte die Abhaltung der XXXX im Oktober XXXX, so wie es auch viele andere diplomatische Beobachter taten, einschließlich der US-Botschaft. XXXX berichtete, dass sie mit dem Ablauf der Wahl zufrieden war; jedoch gab es einige Unstimmigkeiten und Probleme bei der Wählerregistrierung.

Die US-Botschaft berichtete über diese Mängel ebenso, wie auch über die fallweise Anwendung von löschbarer Tinte. All diese Unregelmäßigkeiten waren aber nicht schwerwiegend genug, um das Endergebnis in Frage stellen zu können. Der Amtsinhaber, XXXX, wurde mit XXXX der Stimmen wieder zum XXXX gewählt (XXXX

Bei XXXX (XXXX) handelt es sich gem. der unterhalb angeführten Karte um die Hauptstadt der XXXX; die Städte XXXX und XXXX liegen nebeneinander.

Es gibt ein Gefängnis in XXXX. Unter XXXX findet man einen Artikel, in welchem das Gefängnis erwähnt wird.

... Landkarte von XXXX

Die atlantische Hafenstadt von XXXX, früher bekannt als XXXX, liegt an der XXXX Küste der Republik von XXXX zwischen West- und Zentralafrika.

Die Amtssprachen sind Französisch und Englisch (XXXXXXXXXXXX

Ob im Oktober 2004 in XXXX ein Wahllokal eingerichtet war, konnte leider nicht ermittelt werden; im unterhalb angeführten Stadtplan ist weder die genannte Straße, noch das Gerichtsgebäude eingezeichnet.

... Stadtplan von XXXX

Unter http://www.seattle-XXXX.org/images/XXXX bradt.jpg findet man diesen Stadtplan von XXXX in einer vergrößerten Darstellung vor, falls der Asylwerber zur näheren Umgebung befragt werden soll."

I.5. Am 07.09.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt einvernommen. Er gab hierbei an, er halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er sei ein Mitglied von XXXX gewesen und habe deshalb Probleme gehabt. Er sei am Tag der Wahl inhaftiert worden und zwar für 1 Tag. Der Beschwerdeführer gab in der Folge den Namen des XXXX von XXXX Mit XXXX an, sagte weiters, er sei in XXXX eingesetzt gewesen, im Wahlbezirk in South West, in XXXX. Dort seien so an die 20 Mitglieder von XXXX tätig gewesen. Er nannte dann einige davon namentlich und gab an, die Region XXXX sei in 4 Wahlkreise untergliedert gewesen. Über Vorhalt, dass keine Berichte haben eruiert werden können, wonach es nach der Wahl zu Verfolgungen von XXXX-Mitgliedern gekommen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er sei verfolgt worden. Sein Name müsse auf der Mitgliederliste von XXXX aufscheinen, er sei ja dort Mitglied gewesen. Es könne nicht sein, dass er gar nicht Mitglied von XXXX gewesen sei. Er sage die Wahrheit.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen zu XXXX.

Die Ergebnisse der Anfrage an die Staatendokumentation wurden dem Beschwerdeführer weder auf schriftlichem Weg übermittelt, noch sonst vollständig vorgehalten.

I.6. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 08.09.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I

Nr. 76/1997 idgF ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG nach XXXX aus.

Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur Lage in XXXX, die sich über 7 Seiten erstrecken, hievon bezieht sich 1 Seite auf Wahlen und Parteien im allgemeinen, mit der vom Beschwerdeführer angeführten Organisation XXXX beschäftigen sich lediglich 3 Absätze.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, eine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstige außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG unzulässig erscheinen ließen.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte bestünden. Es liege kein Eingriff nach Art. 8 EMRK vor.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

1.8. Am 18.02.2008 wurde ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Steyr beim Landesgericht Steyr gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach XXXX und des Vergehens der versuchten Vergünstigung nach XXXX eingebracht.

I.9. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer Dokumente zum Nachweis seiner Integration vorgelegt.

1.10. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 10.10.2014 zugeteilt.

I.11. Am 23.03.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.2015,

Zl. Fr 2015/19/0005-7 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten

das Erkenntnis / den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung

des Erkenntnisses / Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

II.2. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in XXXX falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind keinesfalls ausreichend.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren gleichbleibend angegeben, für die Organisation XXXX als Wahlhelfer bei XXXX am XXXX tätig gewesen zu sein, in dieser Funktion Unregelmäßigkeiten der Wahlen beobachtet und darüber berichtet zu haben und in der Folge inhaftiert und gefoltert worden zu sein.

Im Gegensatz zu vielen anderen Antragstellern beantwortete der Beschwerdeführer jede an ihn gerichtete Frage, machte konkrete Angaben zu Orten und Personen und versuchte nicht, der Beantwortung einzelner Fragen zu entgehen durch die Behauptung, sich nicht mehr erinnern zu können oder etwas nicht zu wissen. Obwohl an Hand der Angaben des Beschwerdeführers eine Sachverhaltserhebung durch Anfrage an die Botschaft durchaus angebracht und erfolgversprechend gewesen wäre, hat sich die erstinstanzliche Behörde mit einer Anfrage an die Staatendokumentation begnügt, zu welcher nicht vor Ort, sondern lediglich durch Nachschau in öffentlichen Quellen recherchiert wurde.

In der Folge wurde es insbesondere verabsäumt, dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Anfrage an die Staatendokumentation vorzuhalten und ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.

Obwohl aus der eher kursorischen Antwort der Staatendokumentation eindeutig hervorgeht, dass es zum Vorwurf von Wahlmanipulationen und Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit der Wahl im Oktober 2004, insbesondere auch zu Problemen bei der Wählerregistrierung, gekommen sei und trotz der Tatsache, dass sich aus der Beantwortung auch ergibt, dass in XXXX tatsächlich ein Wahllokal eingerichtet war, sowie dass es sich bei der Stadt XXXX tatsächlich um die Hauptstadt der XXXX handelt und es dort auch das vom Beschwerdeführer genannte Gefängnis tatsächlich gibt, wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen.

Die erstinstanzliche Behörde hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, nachzuprüfen, ob das vom Beschwerdeführer genannte Datum der XXXX korrekt ist. Tatsächlich ist dieses, so wie viele der vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Angaben korrekt.

Im Akt befindet sich auch eine ausgedruckte Liste von Mitgliedern, sowohl von XXXX, als auch von Präsidentschaftskandidaten bei der Wahl 2004. Daraus ergibt sich, dass XXXX zwar aus 11 vom XXXX ausgesuchten Mitgliedern besteht. Offenbar gibt es aber noch eine Reihe von Helfern dieser Mitglieder, welche in den Listen als "provincal and divisional Representatives oft the XXXX XXXX" bezeichnet werden.

Darüber hinaus ergibt sich auch, dass die vom Beschwerdeführer genannten Kandidaten, nämlich XXXX und XXXX tatsächlich jene 2 Kandidaten mit den meisten Stimmen (XXXX bzw. XXXX) waren. Alle anderen Kanditaten haben weniger als 5% der Stimmen erreicht. Die Antwort des Beschwerdeführers war somit bis zu einem gewissen Grad sehr wohl korrekt und kann nicht als Beweis für seine Unglaubwürdigkeit herangezogen werden.

Wenn der Beschwerdeführer zu manchen Details vielleicht abweichende Angaben getätigt hat, so ist darauf zu verweisen, dass dieser bei seiner Einvernahme angegeben hat, im Gefängnis gefoltert worden zu sein. In casu übersieht die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

Im Übrigen sind die Feststellungen zu XXXX zu wenig umfangreich, zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls veraltet und beschäftigten sich wie bereits dargelegt, mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Fluchtgrund nur kursorisch.

Wenn die Beschwerde ausführt, das Bundesasylamt gewichte vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel selektiv und beurteile offensichtlich die Echtheit der Beweismittel je nach Schaden, den sie für eine Glaubwürdigkeit anrichten könne, es bestehe daher der Eindruck, die Behörde hätte sich bereits vor dem Ermittlungsverfahren auf ein Beweisergebnis festgelegt, so ist dieser Einwand nach Ansicht des erkennenden Gerichtes berechtigt. Bei Durchsicht des Aktes entsteht tatsächlich der Eindruck, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung sich lediglich mit Fakten zu Lasten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat und jene Angaben von ihm, die sich letztlich als wahr herausstellten, in die Beweiswürdigung nicht eingeflossen sind und hierzu auch keine Erhebungen getätigt wurden.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt, wie dargelegt, nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer sohin neuerlich ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihm vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu XXXX zu treffen sein.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen, wie beispielsweise eine ergänzende Recherche im Heimatland nicht auszuschließen sind.

Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit mehr als XXXX im österreichischen Bundesgebiet aufhält und wird auf Grund dessen seine bisher in Österreich erfolgte Integration näher zu beleuchten sein.

Zu berücksichtigen sein wird jedenfalls auch der Umstand, dass die Dauer des Verfahrens den Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) :

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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