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W170 2000623-1•BVwG W170 2000623-1
W170 2000623-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2015
Beschwerdeführer, Beschwerdelegimitation, Beschwerdemängel, Frist,<br/>Liegenschaftseigentum, Mängelbehebung, Parteistellung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W170 2000623-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde einer unbekannten Person gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.8.2010, Zl. 53.564/2/2010, (weitere Parteien: als Eigentümerin: XXXX; als Amtsparteien: der Landeshauptmann von Burgenland, der Bürgermeister der und die Stadtgemeinde Pinkafeld) beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung
mit § 26 DMSG als unzulässig zurückgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.8.2010, Zl. 53.564/2/2010, wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen es zu keiner Äußerung seitens Frau XXXX gekommen ist, festgestellt, dass die Erhaltung des Straßentraktes bis zum Rundbogen und des rückseitigen Schweinestalls mit Scheune des XXXX in Pinkafeld, XXXX, Grundbuch 34058 Pinkafeld gemäß §§ 1, 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Bescheid wurde Frau XXXX und den Amtsparteien am 18.8.2010 zugestellt.
Mit E-Mail vom 31.8.2010, eingebracht beim Bundesdenkmalamt am 1.9.2010, versandt von der E-Mail-Adresse XXXX, die laut Ausdruck einem Herrn XXXX zuzurechnen ist, wurde "vorab mit mail" gegen den oben bezeichneten Bescheid berufen. Die Berufung wurde mit dem Schriftzug "Hochachtungsvoll gez. XXXX" geschlossen und war (naturgemäß) nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert.
Ohne dass dem Akt eine später in Papierform eingelangte Berufungsschrift beiliegt, wurde diese Berufung samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 17.9.2010 mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 15.9.2010, Gz.: 53.564/3/10, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt. Von der zuständigen Bundesministerin wurde die gegenständliche Berufung bis zum Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt, sondern mit undatiertem Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo die nunmehrige Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 30.1.2014 einlangte.
Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2015, Gz. W170 2000623-1/2Z, wurde Frau XXXX mitgeteilt, dass auf Grund des Fehlens einer Unterschrift auf der und auf Grund der zur Absendung der Berufung (nunmehr Beschwerde) verwendeten E-Mail-Adresse Zweifel bestehen würden, ob dieses Rechtsmittel von Frau XXXX eingebracht worden sei. Es wurde ihr eine Frist von vierzehn Tagen eingeräumt um eine unterfertigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen widrigenfalls das am 1.9.2010 beim Bundesdenkmalamt eingebrachte Rechtsmittel als von einer unbekannten Person stammend angesehen und dementsprechend zurückgewiesen werden würde.
Der verfahrensleitende Beschluss wurde Frau XXXX am 3.4.2015 zugestellt, bis dato hat diese auf diesen Beschluss nicht reagiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Da dies hier der Fall ist, ist das gegenständliche Verfahren somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesdenkmalamt hat mit Bescheid vom 6.8.2010, Zl. 53.564/2/2010, festgestellt, dass die Erhaltung des Straßentraktes bis zum Rundbogen und des rückseitigen Schweinestalls mit Scheune des XXXX in Pinkafeld, XXXX, Grundbuch 34058 Pinkafeld gemäß §§ 1, 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Bescheid wurde Frau XXXX und den Amtsparteien am 18.8.2010 zugestellt.
Mit E-Mail vom 31.8.2010, eingebracht beim Bundesdenkmalamt am 1.9.2010, versandt von der E-Mail-Adresse XXXX, die laut Ausdruck einem Herrn XXXX zuzurechnen ist, wurde "vorab mit mail" gegen den oben bezeichneten Bescheid berufen. Die Berufung wurde mit dem Schriftzug "Hochachtungsvoll gez. XXXX" geschlossen und war weder unterschrieben und noch elektronisch signiert.
Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2015, Gz. W170 2000623-1/2Z, wurde Frau XXXX mitgeteilt, dass Zweifel bestehen würden, ob das E-Mail vom 31.8.2010 von ihr eingebracht worden ist. Es wurde Frau XXXX eine Frist von vierzehn Tagen eingeräumt, um eine unterfertigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Der verfahrensleitende Beschluss wurde Frau XXXX am 3.4.2015 zugestellt, bis dato hat diese auf diesen Beschluss nicht reagiert.
Das gegenständliche Grundstück stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 6.8.2010, Zl. 53.564/2/2010, und steht auch nunmehr immer noch im alleinigen Eigentum von Frau
XXXX.
Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach der auf dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 19.12.1984, Gz. 81/11/0119, aufbauenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurechnung einer Verfahrenshandlung im AVG nicht geregelt (siehe VwGH E vom 11.10.2000, Gz. 99/01/0130). Die Prüfung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (siehe VwGH E vom 6.7.1999, Gz. 99/10/0129; E vom 23.4.2007, Gz. 2005/10/0140; E vom 31.7.2012, Gz. 2010/05/0001). Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen; bestehende Zweifel sind gemäß § 37 AVG aufzuklären, wobei die Beseitigung der Zweifel auch im Rahmen des § 13 Abs 3 AVG erfolgen kann (vgl. VwGH E vom 24.10.2000, Gz. 97/05/0162). Hiebei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhalts einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (siehe VwGH E vom 28.7.2010, Gz. 2010/02/0112). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (siehe VwSlg 11.625 A/1984 und VwGH E vom 16.3.1995, 94/16/0192). Allerdings sind Berufungsentscheidungen - gleiches muss für Beschwerdeentscheidungen gelten -, wie sich aus § 63 AVG und aus § 66 AVG - für Beschwerdeentscheidungen schon aus Art. 132 Abs. 1 B-VG - ergibt, antragsbedürftige Verwaltungsakte. Entscheidet die Behörde bzw. nunmehr ein Verwaltungsgericht über eine von ihr fälschlicherweise der Partei zugerechnete Berufung bzw. Beschwerde, ohne dass eine solche derselben vorliegt, so belastet sie ihren Bescheid bzw. ihr Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (siehe VwGH E vom 26.4.1990, Gz. 87/06/0142, E vom 13.12.1994, Gz. 92/07/0051 E vom 25.06.1999, Gz. 97/19/1776). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ,wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, die Behörde gemäß § 37 AVG verpflichtet ist, sich in einem derartigen Zweifelsfall Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (VwGH E vom 19.12.1984, Gz. 81/11/0119, E vom 21.09.1995, Gz. 95/07/0062).
Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da zwar eine dem Namen nach von Frau XXXX gezeichnete Berufung, nunmehr Beschwerde, zu behandeln ist, diese aber eindeutig von der E-Mail-Adresse eines anderen Menschen abgesandt wurde und weder unterschrieben noch elektronisch signiert war. Auch wurde diese E-Mail-Adresse im vorgehenden Administrativverfahren nicht zur Kommunikation mit der Behörde verwendet, sodass man von einer Zurechenbarkeit dieser Adresse an Frau XXXX aus diesem Grunde ausgehen könnte. Daher bestanden Zweifel, ob gegenständliches Rechtsmittel von Frau XXXX, die (jedenfalls hinsichtlich der Berufung) neben den Legalparteien als alleinige Eigentümerin mangels eines bücherlichen Baurechtsberechtigten alleine berufungslegitimiert war, eingebracht wurde.
Zur Aufklärung dieser Zweifel wurde Frau XXXX mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2015, Gz. W170 2000623-1/2Z, aufgefordert, die Beschwerde abermals unterschrieben einzubringen; andere (sichere) Ermittlungsschritte zur Beseitigung dieser Zweifel stehen dem Bundesverwaltungsgericht mangels der Möglichkeit, sicher zu klären, wer unter der oben genannten E-Mail-Adresse zu erreichen ist, nicht zur Verfügung.
Da Frau XXXX trotz Hinweis auf die Folgen auf diesen verfahrensleitenden Beschluss, der ihr bereits am 3.4.2015 zugestellt worden ist, nicht reagiert hat, ist nunmehr davon auszugehen, dass das gegenständliche Rechtsmittel von einer von Frau XXXX verschiedenen Person ergriffen wurde. Diese Person kann zwar nicht festgestellt werden, da es sich dabei aber um keine der gemäß § 26 DMSG berufungs- bzw. beschwerdelegitimierten Parteien handelt, ist die (nunmehrige) Beschwerde als die Beschwerde einer Nichtpartei zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsanschauung bereits unter A) mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlegt, es ist keine offene Rechtsfrage zu erkennen und die Revision daher für unzulässig zu erklären.
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