BVwG W179 1436907-1

W179 1436907-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 1436907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.1436907.1.00

Spruch

W179 1436907-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer (kurz: BF), ein (damals) unbegleiteter minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger beantragte am XXXX internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am XXXX gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass XXXX mit einer Familie, die den Taliban angehöre, Probleme gehabt habe. Als XXXX eines Tages von den Taliban vor ihrem Haus getötet worden sei, habe der BF aus Furcht, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden, Afghanistan verlassen.

3. Mit XXXX beauftragte die belangte Behörde das Erstellen einer medizinischen Altersdiagnose.

4. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Rechtsberaterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers um Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung, bei der kein Rechtsberater anwesend gewesen sei und von der der Beschwerdeführer keine Kopie erhalten habe.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Erstbefragungsniederschrift ausgefolgt.

5. Das gerichtsmedizinische Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers vom XXXX ergab für den Zeitpunkt der Untersuchung "am XXXX" ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. XXXX Jahren sowie unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein "Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX Jahren". Als Geburtsdatum sei der "XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person" angegeben worden. Dies entspreche "einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX von XXXX Jahren und einem Monat". Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

6. Am XXXX wurde von einer näher bestimmten Person Akteneinsicht genommen.

7. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der damals minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, es gebe noch aus der Zeit

XXXX herrührend eine alte Feindschaft zwischen seiner Familie und einer anderen. Näheres dazu wisse er nicht. Allerdings habe XXXX

XXXX auch noch eine Feindschaft mit einer anderen Familie gehabt. Hier habe es einen Streit mit XXXX wegen XXXX gegeben. XXXX sei getötet und XXXX mitgenommen worden. Diese andere Familie würde sowohl für die Taliban, also auch für die Regierung arbeiten. Er befürchte, dass er von den Taliban im Falle seiner Rückkehr getötet werde. Er selbst sei ebenfalls bereits einmal angegriffen worden, als er XXXX Er sei dann erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen.

2. Der angefochtene Bescheid:

8. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt den gesetzlichen Vertretern des damals minderjährigen BF am XXXX) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.), und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis XXXX.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies sei zukünftig auch nicht zu erwarten.

9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

10. Gegen Spruchpunkt I. jenes Bescheides richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig (am XXXX eingelangte) vom gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen BF eingebrachte und zulässige Beschwerde. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und falsche Beweiswürdigung bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides geltend gemacht, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu gewähren, in eventu das Verfahren an die erste Instanz gemäß § 66 Abs 2 AVG zurückzuverweisen zur gebotenen Ergänzung des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur gebotenen Ergänzung des mangelhaften Ermittlungsverfahrens anzuberaumen, auch um sich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen.

11. Zugleich mit der Beschwerde wird ein Beschluss (zumindest dessen erste Seite) eines Bezirksgerichtes in der Pflegschaftssache des (damals) minderjährigen Beschwerdeführers vorgelegt, wonach die Obsorge für den (damals) minderjährigen Beschwerdeführer einem Jugendwohlfahrtsträger zukommt. Diesem Beschluss wird gemäß § 44 Abs 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt. Aus der Begründung dieses Beschlusses auf dessen Seite eins ergibt sich, dass nach Angaben des Minderjährigen sein Nachname bisher falsch geschrieben worden sei. Richtig wäre er laut (damaligen) minderjährigen Beschwerdeführer und Dolmetscher zu schreiben als XXXX.

12. Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

13. Am XXXX teilt die belangte Behörde dem erkennenden Gericht ua mit, dass der BF am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen XXXX - rechtskräftig - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX mit einer Probezeit von XXXX verurteilt wurde.

14. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer für die Sprache XXXX bestellten und beeideten Dolmetscherin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers, der somit unvertreten teilnimmt, durch. Das Bundesasylamt bleibt der Verhandlung (entschuldigt) fern und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. Im Rahmen der Befragung werden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie seine Lebensumstände in Afghanistan und Österreich eingehend erörtert. Der volljährige Beschwerdeführer legt in der mündlichen Verhandlung nachstehende Unterlagen dem Gericht vor: XXXX Deutsch-Kurs-Bestätigungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der inzwischen volljährige BF heißt XXXX, geboren am XXXX in Afghanistan, in der Provinz XXXX. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans mit der Muttersprache XXXX und bekennt sich zum moslemischen (XXXX) Glauben.

XXXX des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der XXXX an, XXXXXXXX des Beschwerdeführers der Volksgruppe der XXXX. Der Beschwerdeführer selbst sieht sich im weitesten Sinne der Volksgruppe der XXXX zugehörig. In Afghanistan leben noch Verwandte des BF, unter diesen jedenfalls XXXX.

Der (damals) unbegleitete minderjährige BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF besucht Deutsch-Kurse, versteht Deutsch, kann jedoch nur langsam auf Deutsch antworten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Afghanistan XXXX eine Koranschule, verfügt sonst über keine Schulbildung und über keine Berufsausbildung.

Der BF wurde wegen XXXX am XXXX vom Landesgericht XXXX - rechtskräftig - zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von XXXX mit einer Probezeit von XXXX verurteilt.

1.2. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Er wurde auch persönlich nie aus anderen Gründen ernsthaft persönlich bedroht oder gar verfolgt.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungshandlung iSd GFK ausgesetzt.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der XXXX Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Der jüngste monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.

Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.

Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und 1.954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen. Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

Eine Untersuchung der Lage in Ghazni bestätigt die oft getroffene Feststellung, dass die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich ist. Die Provinz Ghazni ist ein Beispiel dafür, dass die Lage nicht nur von Provinz zu Provinz variiert, sondern auch innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Eine Auswertung verschiedener Quellen ergibt, dass die Distrikte Ghazni (Zentrum), Deh Yak, Rashidan, Waghaz, Qarabagh, Andar, Ajristan, Giro, Muqur, und Gelan als unsicher gelten müssen. Der UNHCR vertritt die Auffassung, dass in Teilen von Ghazni ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solchen Ausmaßes vorliege, dass von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" ("generalized violence") auszugehen sei. Dies ergebe sich aus der Zahl der zivilen Opfer, der Häufigkeit der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Zahl der Vertriebenen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz aus März 2011, Seiten 8-9).

Zudem stuft der ANSO Bericht des 1. Quartals 2013 die Provinz Ghazni als "extrem unsicher" ein.

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus XXXX und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, XXXX 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben XXXX und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten XXXX verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch XXXX des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Personen können aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in eine Blutrache involviert oder Zielgruppe einer Blutrache sein. Eine Lösung des Konflikts durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt. AIHRC dokumentierte von Januar bis September 2011 27 "Ehrenmorde". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012 mit Verweis auf UNHCR, Eligibility Guidelines, 17. Dezember 2010, S. 32-33 sowie auf USDOS, 2011 Human Rights Practices, 24. Mai 2012, S.

37. )

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und den Angaben des BF in der hg mündlichen Verhandlung. Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person, Lebensumständen und Umfeld des BF stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.

Soweit der Tod XXXXXXXXs des BF nicht feststeht (vgl Beweiswürdigung zur Verfolgung des BF unten), konnte auch keine Feststellung dazu getroffen werden, inwieweit jener noch in Afghanistan lebt.

Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der von der belangten Behörde übermittelten Strafkarte und gekürzten Urteilsausfertigung sowie einer hg erfolgten Strafregisterabfrage.

Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.

2.3. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

Dem BF sind aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bei seinen Angaben durchaus mehr Ungenauigkeiten zuzugestehen, als einem Erwachsenen, der selbiges erlebte.

Trotz Beachtung dieses Umstandes müssen die Angaben des BF in der hg mündlichen Verhandlung dennoch als massiv widersprüchlich (zu seinen bisherigen vor der Behörde getätigten Angaben) und jene insgesamt als völlig unglaubwürdig gewertet werden:

1. So will der Beschwerdeführer von Mitgliedern einer verfeindeten Familie XXXX

niedergefahren/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und damit selbst tätlich angegriffen worden sein:

Hierzu gibt der Beschwerdeführer in der hg mündlichen Verhandlung an, er sei zu Fuß von der Moschee nach Hause unterwegs gewesen, als ihn XXXX XXXX und verletzt habe. Passanten hätten den Beschwerdeführer mit einem Handwagen nach Hause gebracht. Es sei ihm sehr schlecht gegangen, aber er sei ansprechbar gewesen. Nach 3-4 Stunden zu Hause sei er zu einem Naturheiler gegangen und am selben Tage wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe (abgesehen vom Besuch beim Naturheiler) keine ärztliche Versorgung erfahren, insbesondere sei er in keinem Krankenhaus gewesen.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen an, er sei von zu Hause mit dem Fahrrad zum Weintrauben holen losgefahren, als er XXXX worden wäre. Er habe beim Unfall das Bewusstsein verloren und sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er erst wieder zu sich gekommen sei und drei Monate in Behandlung gewesen wäre, nämlich im Krankenhaus XXXX.

Diese Widersprüche - insbesondere Krankenhausaufenthalt von drei Monaten vs. Behandlung beim Naturheiler am selben Tag abgeschlossen;

Bewusstlosigkeit ab Unfallzeitpunkt und Erwachen erst wieder im Krankenhaus vs. Ansprechbarkeit durch Passanten beim Heimtransport;

Fahrradfahrt vs zu Fuß unterwegs - können keinesfalls auf ein gemindertes Erinnerungsvermögen eines Minderjährigen in Relation zu dem eines Erwachsenen zurückgeführt werden, weil auch ein Minderjähriger wissen wird, ob er im Zuge eines "Unfalles" drei Monate in einem Krankenhaus oder nie in einem Krankenhaus gewesen ist, ob er den Heimtransport mitbekommen und mit dem ihm helfenden Personen gesprochen oder er sein Bewusstsein erst in einem Krankenhaus wiedererlangt hat, und ob er zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs war.

Dies kann auch auf keine Übersetzungsfehler mehr zurückgeführt werden, zu bedeutend und zahlreich sind die massiv unterschiedlichen Angaben. So nannte der Beschwerdeführer zB vor der belangten Behörde noch den Namen des Krankenhauses, indem er gewesen sein will, in der hg Verhandlung besteht der Beschwerdeführer hingegen darauf, dass das jetzige Fluchtvorbringen der Wahrheit entspreche und er nie in einem Krankenhaus gewesen sei.

Auch kann der BF diese Widersprüche nicht konsistent aufklären.

Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben in der hg Verhandlung nicht authentisch war, sondern vielmehr seine Mimik, Gestik und Körpersprache die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen stützten, so waren diese von zeitverzögerten Antworten, nervösen Nachdenkphasen samt verlegenem Kratzen der Nasenspitze und nachdenklichem Zupfen am Ohr, fragenden und suchenden Blicken nach der "richtigen" Antwort sowie insgesamt von "konstruierenden Antwortfindungen" geprägt.

Das erkennende Gericht geht somit überzeugt davon aus, dass ein Angriff auf den Beschwerdeführer in der Form, dass er von einer verfeindeten Familie absichtlich XXXX niedergefahren/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person worden ist, niemals stattgefunden hat.

Einen anderen erfolgten tätlichen Angriff auf seine Person macht der Beschwerdeführer in der hg Verhandlung nicht geltend.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine frühere Tötung XXXX XXXXs durch die gleiche verfeindeten Familie und eine ihm daraus entstandene Verfolgungsgefahr behauptet, kann ihm auch hier in Zusammenschau seiner unterschiedlichen Angaben nicht geglaubt werden:

Da der Beschwerdeführer in der hg Verhandlung angibt, er sei bei der Tötung XXXX XXXXXXXX vermutlich XXXX Jahre alt ( vor der Behörde gibt er hier ein Alter von XXXX Jahren an) und beim Angriff auf ihn selbst XXXX in etwa zehn Jahre alt gewesen, zudem sei er nach diesem (nach Ansicht des Gerichtes nicht stattgefundenen) "vorsätzlichen XXXX" noch ca. ein Jahr in Afghanistan geblieben (siehe hiezu die Beschwerde, AS 230 des erstbehördlichen Aktes), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem Zeitpunkt des behaupteten Todes XXXX XXXX bis zu seiner Ausreise "unbehelligt" in Afghanistan leben konnte.

Vor diesem Hintergrund kann somit - mangels Verfolgungsgefahr - dahingestellt bleiben, ob der XXXX überhaupt und falls ja, ob er in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und Weise getötet worden ist. Dennoch sollen auch die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben des BF vorsorglich aufgezeigt werden:

So gibt der Beschwerdeführer in der Befragung vor der Behörde an, XXXX sei mit einem XXXXworden. Als die Leiche XXXX XXXX gewaschen worden wäre, habe er die Leiche - von weitem - gesehen. Man habe ihm nicht erlaubt, näher an ihn heran zu gehen. Die Kleidung, die er am Tage der Ermordung getragen habe, sei eingegraben worden. Einige Tage später habe er - der Beschwerdeführer - die Kleidung wieder ausgegraben und gesehen, dass sie viele Löcher, wie von Messerstichen, gehabt habe.

In der hg Verhandlung gibt der Beschwerdeführer allerdings an, als er vom Spielen ins Zimmer gekommen sei, habe er die Leiche XXXX XXXX im Bett liegend gesehen. Der Körper XXXXXXXX sei mit einer Decke bedeckt gewesen. XXXX habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass es der XXXX sei. XXXXXXXX sei mit dem XXXX erschossen bzw. erstochen worden. XXXX habe ihm erzählt, dass der Körper durchlöchert gewesen sei. Diejenigen, die die Leiche XXXX XXXX gewaschen hätten, hätten die Kleidung im Garten vergraben. Der - XXXX - des Beschwerdeführers habe sie gefunden und wieder herausgeholt.

Beweiswürdigend fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde die Kleidung XXXX XXXX selbst ausgegraben, in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dies allerdings XXXX gemacht haben soll. Zudem will er nach Angaben vor der Behörde den Leichnam nur von weiter Entfernung gesehen haben, als er gewaschen wurde, er habe nicht weiter herangehen dürfen, vor Gericht will er allerdings im selben Zimmer und somit in der Nähe der, wenngleich auch zu gedeckten Leiche gewesen sein. (Ferner gibt der BF erst auf Nachfrage des Gerichtes ausweichend zu, dass die Angabe, es sei eine XXXX gewesen, eine bloße Annahme sei.)

Auch hier wird der Beschwerdeführer bei Beschreibung dieser Vorgänge auf das erkennende Gericht keineswegs in seiner Gestik und Mimik authentisch und glaubwürdig, vielmehr konstruiert sich der Beschwerdeführer hier "langsam vortastend" durch die Befragung, zeigt keinerlei Betroffenheit, sondern wirkt, als erzähle er eine ihm fremde "Geschichte", angestrengt (zeitverzögernd) versuchend, konsistente Antworten zu geben.

Das erkennende Gericht muss somit davon ausgehen, dass auch die Angaben zu einer möglichen Tötung XXXX XXXX nicht den Fakten entsprechen.

Bei diesem Ergebnis ist es ohne Relevanz, ob die behaupteten Feinde der Familie des Beschwerdeführers den Taliban angehören, regierungsfreundlich oder beides sind.

Zusammengefasst konnte der BF eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie XXXX XXXX gänzlich nicht glaubhaft machen.

3. Weitere Gründe iSd GFK liegen ebenso wenig vor: In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer selbst zu, dass er persönlich in Afghanistan niemals wegen seines Glaubens oder seiner Nationalität verfolgt worden ist. Auch sei er niemals Mitglied einer Partei oder politisch aktiv gewesen in Afghanistan.

Aus nachstehenden Gründen liegt auch keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe vor: Soweit der BF in der Verhandlung angibt, er sei (als XXXX) beim XXXX von anderen Jungen, deren Väter Taliban-Kommandanten und XXXX sind, bedroht worden, nachdem er einen Fehler XXXX gemacht habe, er allerdings zugleich zugibt, er sei in diesem Zusammenhang nie körperlich angegriffen worden, ist hier keine Verfolgung(sgefahr) iSd GFK zu erkennen. Denn zum Einen fand hier nie eine Verfolgung statt, zum Anderen hinderte die Volksgruppenzugehörigkeit des BF die XXXX Jungen nicht daran, mit dem Beschwerdeführer (überhaupt) gemeinsam XXXX.

Soweit der Beschwerdeführer ferner angibt, XXXX - väterlicherseits - seien als XXXX getötet oder verletzt worden, wobei der eine XXXX erlitten, dieser aber nach sofortiger Verbringung in ein Spital überlebt habe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass XXXX nach eigenen späteren Angaben des Beschwerdeführers in der hg Verhandlung dadurch verletzt worden sei, weil er in die Schusslinie zwischen Taliban und Amerikaner gekommen sei. Somit sind seine monierten Verletzungen nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe zurückzuführen.

Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass die Familie XXXX XXXX einer anderen Volksgruppe, nämlich der XXXX angehört, wiewohl er und XXXX XXXX zugehörig sind.

Ferner hält das erkennende Gericht ein Überleben von XXXX, abgesehen von einem zusätzlichen XXXX, bei der gegebenen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan für äußerst unglaubwürdig. Schließlich gibt der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch das Gericht zu, XXXX habe in einer ganz anderen Provinz als der BF gewohnt und sei also nicht in der Heimatprovinz des BF verletzt worden, woraus ebenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr resultiert.

Schließlich sind für eine - aktuelle - aktive Verfolgung der XXXX XXXX XXXX, insbesondere für eine systematische Vertreibung oder gezielte massive diskriminierende Benachteiligung derselben, weder den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, noch dem hg Amtswissen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift und in seinen Angaben in der hg Verhandlung keine Situation beschrieben, aus der auf das Vorliegen einer "Gruppenverfolgung" bzw auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende asylrelevante Verfolgung geschlossen werden könnte.

4. Somit konnte der Beschwerdeführer keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft machen und ist er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S. 12f., 27, 28, 30

• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35, 38

• ANSO-Bericht des 1. Quartals 2013 zur Sicherheitslage in Afghanistan.

• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S. 410 und 411

• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18

United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

APA, DE Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom

12.11. 2012

APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom

11.10. 2012, S. 3 und 4

APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012

APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom

26.10. 2012

APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom

15.10. 2012

APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012

Khama Press 30.9.2014; vgl. Mol 30.9.2014)

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World

Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des

internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende

Übersetzung, 24.3.2011

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

3.2.1. Geltende Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

3.2.2. Zum Beschwerdefall:

Da im vorliegenden ?eschwerdefall dem BF auf dem Boden des zuvor Festgestellten eine Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe Beweiswürdigung), kommt eine Asylgewährung, wie vom VwGH diesfalls mehrfach ausgesprochen, nicht in Betracht (vgl zB VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0131).

Somit stellt sich die Frage, ob die behauptete (nicht glaubhaft gemachte) Verfolgung einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden kann, nicht. Weshalb auch auf die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und einer dem BF in Afghanistan zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr als XXXX XXXX XXXX (die nicht festgestellt werden konnte) ist dennoch vorsorglich rechtlich auszuführen, gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich alleine - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlug darzutun. So kann zB die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung bilden (vgl das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl 2000/20/0358). Folglich beinhaltete das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrechtlich relevante Verfolgung iSd

GFK.

Unabhängig davon liegt bezüglich dieses neuen, gesteigerten Vorbringens der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe in der mündlichen Verhandlung jedoch auch ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs 1 BFA-VG vor. Es ist dabei nämlich von keiner neuen Tatsache die Rede, die der BF bisher nicht vorbringen hätte können, und der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt hat auch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erfahren, die ein neues Vorbringen erforderlich machte. Auch war das vorangegangene Verfahren vor der belangten Behörde nicht im Sinne dieser Bestimmung mangelhaft. Die aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit behaupteten Bedrohungen des BF und die in Zusammenhang mit der seinem Cousin angeblich zugefügten schweren Verletzung angegebene Furcht, ebenfalls gefährdet zu sein, unterliegen daher dem Neuerungsverbot (siehe e contrario VwGH, 10.10.1996, 95/20/0257).

2. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798 und vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0161; vom 30. April 1997, Zl 95/01/0529, sowie vom 8. September 1999, Zl 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass dem hg Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK zu entnehmen war, weshalb dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG nicht zuzuerkennen ist. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

4. Ergänzend ist anzumerken, hinsichtlich der festgestellten rechtskräftigen Verurteilung des BF nach dem Strafgesetzbuch obliegt es zunächst der belangten Behörde, ergebnisoffen zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gegeben sind.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit eine (nicht vorhandene) Verfolgung des BF durch Privatpersonen den Status des Asylberechtigten begründen kann.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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