BVwG W208 2101616-1

W208 2101616-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2015

Regest

Berufungsverfahren, Einhebungsgebühr, Einziehung, Gerichtsgebühren,<br/>Pauschalgebührenauferlegung, Streitwert, Vorstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2101616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2101616.1.00

Spruch

W208 2101616-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES ARBEITS- UND SOZIALGERICHTES WIEN vom 09.12.2014, AZ Jv 3823/14m, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen und der oa. Bescheid im Spruchpunkt 2 wie folgt berichtigt:

Der XXXX werden für die Erhebung des Rechtsmittels der Berufung (Berufungsstreitwert € 15.266,89) im Grundverfahren 28 Cga 98/06w eine Pauschalgebühr gem. § 2 Z 1 lit. c GGG iVm TP 2 GGG in Höhe von € 1.088,-, ein Mehrbetrag wegen erfolgloser Einziehung gem. § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von € 21,- und gem. § 6a GEG eine Einhebungsgebühr von € 8,-, in Summe € 1.117,- an Gerichtsgebühren vorgeschrieben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des ARBEITS- UND SOZIALGERICHTES WIEN (ASG), 28 Cga 98/06 w - 45 wurde die beklagte Partei XXXX (im Folgenden BF) verurteilt in einer Arbeitsrechtssache (ausstehende Gehaltsbestandteile, Sonderzahlungen und Abfertigung) der klagenden Partei in Höhe von € 15.265,89 brutto samt Zinsen zu zahlen sowie die mit € 5.671,09 bestimmten Verfahrenskosten zu tragen.

2. Gegen dieses Urteil brachte die BF am 15.10.2014 (eingelangt am 16.10.2014) das Rechtsmittel der Berufung ein, wobei der Streitwert mit € 15.265,89 brutto s.A. angegeben wurde. Das Urteil wurde in seinem gesamten Umfang angefochten.

3. Mit Schreiben vom 07.11.2014 teilte die Buchhaltungsagentur mit, dass der Gebühreneinzug mittels Lastschriftenbeleg über 1.088,-

gescheitert sei und eine Rückleitungsgebühr von € 7,70 angefallen sei. Daraufhin wurde am 18.11.2014 ein Zahlungsauftrag in der angeführten Höhe erlassen.

4. Am 05.12.2014 wurde die Vorstellung der BF vom 04.12.2014 gegen den oa. Zahlungsauftrag vom 18.11.2014 von der Kostenbeamtin der Präsidentin zur Entscheidung vorgelegt.

5. Gem. einem Aktenvermerk vom 05.12.2014 wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet und der Kostenbeamte beauftragt die Rechtzeitigkeit der Vorstellung zu überprüfen sowie die Akten beizuschaffen.

6. Am 09.12.2015 erließ die Präsidentin des ASG als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid.

Im Spruchpunkt 1 wurde der Vorstellung der BF nicht Folge gegeben.

Im Spruchpunkt 2 wurden der BF für für die Erhebung des Rechtsmittels der Berufung (Berufungsstreitwert 15.266,89 € brutto) im Grundverfahren 28 Cga 98/06w Gerichtsgebühren in Höhe von 1.103,70 € (Pauschalgebühr 1.088,- + Rückleitgebühr 7,70 + Einhebungsgebühr 8,-) vorgeschrieben.

Im Spruchpunkt 3 wurde der Antrag auf Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) verworfen.

Begründend wurde angeführt, dass der BF als beklagte Partei mit Urteil vom 08.05.2014 verpflichtet worden sei, der klagenden Partei einen Betrag von € 15.265,89 samt Anhang zu zahlen sowie die mit €

5. 671,09 bestimmten Kosten zu ersetzen. Dagegen habe der BF das Rechtsmittel der Berufung erhoben und das Urteil vollinhaltlich bekämpft.

Der Kostenbeamte habe erfolglos versucht die Pauschalgebühr von €

1. 088,- einzuziehen und am 18.11.2014 einen Zahlungsauftrag erlassen, der dem Rechtsvertreter des BF am 24.11.2014 zugestellt worden sei, wobei die Rückleitungsgebühr und die Einhebungsgebühr berücksichtigt worden sei.

Gegen den Zahlungsauftrag habe der BF fristgerecht am 04.12.2014 Vorstellung erhoben. Begründend sei angeführt worden, dass die Gebühr zwar dem GGG entsprechen würde, dieses aber verfassungswidrig sei.

Rechtlich gründe sich der Anspruch auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz auf § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Gem. § 14 GGG sei die Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, daher € 15.265,89, weil das Urteil zur Gänze angefochten worden sei. Die Vorschreibung sei nach Tarifpost (TP) 2 in Höhe von € 1.088,-

erfolgt. Da die Einziehung erfolglos geblieben sei, sei gem. § 6a Abs. 1 GEG gleichzeitig mit dem Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr von € 8,- und die Kosten der Rückleitung von € 7,70 vorzuschreiben gewesen.

Eine Verfassungswidrigkeit läge nicht vor (Hinweis VfGH 01.03.2007, B 301/06).

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 16.12.2014) richtet sich die mit 13.01.2015 mittels Fax an das ASG gerichtete Beschwerde sowie der Antrag auf Vorlage gem. Art 267 AEUV, der Antrag auf Maßnahme gem. Art. 140 B-VG und der Antrag auf Aufschiebung.

Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen.

Begründend wird weitschweifend im Wesentlichen angeführt, dass die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes, sachlich nicht gerechtfertigt wäre, weil durch die hohe finanzielle Belastung faktisch der Zugang zum Recht verwehrt werde.

Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung, warum bei einer Berufung die Höhe der Gebühr äquivalent zum Streitwert und unabhängig vom anfallenden Aufwand festgesetzt werde. Es werde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Art. 140 B-VG gestellt werde.

Es liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gem. Art. 267 AEUV beantragt werde.

Die Begleichung des Betrages würde einen unwiederbringlichen Nachteil für den BF darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe, daher werde die Aussetzung der Einhebung der Gebühr bzw. die aufschiebende Wirkung beantragt.

8. Mit Schreiben vom 23.02.2015 legte die Präsidentin des ASG (belangte Justizverwaltungsbehörde) die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG (eingelangt am 25.02.2015) zur Entscheidung vor.

9. Mit Schreiben vom 09.03.2015 wurde die belangte Justizverwaltungsbehörde um Erläuterungen zum Sachverhalt ersucht, insb. weil unklar war, warum der Rechtsvertreter am 03.11.2014 mit den Gebühren belastet wurde und diese bereits am 05.11.2014 wieder rückgeleitet worden sind. Weiters war im Bescheid nicht angeführt auf welcher Rechtsgrundlage die Einberechnung der Kosten der Rückleitung in Höhe von € 7,70 gestützt wurde.

10. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 erläuterte die belangte Justizverwaltungsbehörde zusammengefasst den Sachverhalt wie folgt. Die Berufungsschrift sei mittels Web ERV eingebracht worden, daher seien die Gerichtsgebühren gem. § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung/Einziehung zu entrichten gewesen. Der Rechtsvetreter habe in der Berufungsschrift angeführt, dass die Berufungswerberin die Gebühren beim EGMR anzufechten gedenke und diese daher der Berufungswerberin vorzuschreiben wären. Die Kostenbeamtin habe den Rechtsvertreter fernmündlich auf § 4 Abs. 4 GGG hingewiesen und dieser habe ihr gesagt, sie solle das machen, was sie für richtig halte. Die Kostenbeamtin habe daher am 23.10.2014 die Gebühren eingezogen. Diese Einziehung führe zunächst zu einer Gutschrift auf dem Konto des Gerichtes. Die Überweisung des Geldbetrages (wertstellende Abbuchung) erfolge jedoch erst mit der Freigabe durch den Rechtsvertreter, welcher dieser aber - nach Auskunft der Buchhaltungsagentur - nicht erteilt habe. Der Betrag habe daher rückgebucht werden müssen (Lastschrift vom 05.11.2014). Gem. § 31 Abs. 1 GGG sei bei erfolgloser Einziehung der Gebühren von der zahlungspflichtigen Partei ein Mehrbetrag von € 21,- zu entrichten. Die Kostenbeamtin habe die von der Buchhaltungsagentur bekanntgegeben Kosten der Rückleitung von € 7,70 überwälzt und dieser Betrag finde in den oa. € 21,- jedenfalls Deckung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF (bzw. deren Rechtsvertreter) hat in einem arbeitsrechtlichen (zivilrechtlichen Verfahren) das Rechtsmittel der Berufung mittels elektronischem Rechtsverkehr (Web ERV) eingebracht, welches am 16.10.2014 beim ASG eingelangt ist. Als Streitwert sind € 15.265,89 samt Anhang in der Berufung angeführt.

Der Lastenschrifteneinzug über die Pauschalgebühr im Rechtmittelverfahren, gem. § 2 Z 1 lit c iVm § 14 GGG, TP 2 in Höhe von € 1.088,- (Streitwert über € 7.000 bis 35.000) ist gescheitert, weil die Freigabe für die wertstellende Abbuchung von dem von Rechtsvertreter ihn der elektronischen Eingabe angeführten Konto nicht erteilt wurde. Dies war die Ursache für die erforderliche Rückbuchung.

Die Kostenbeamtin hat einen Zahlungsauftrag erlassen, der mit Vorstellung von der BF bekämpft wurde.

Die Präsidentin des ASG hat nach fristgerechter Einleitung und Durchführung ergänzender Ermittlungen der Vorstellung keine Folge gegeben und mittels Bescheid vom 09.12.2014 Gerichtsgebühren in Höhe von 1.103,70 € (Pauschalgebühr 1.088,- + Rückleitgebühr 7,70 + Einhebungsgebühr 8,-) vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 16.12.2015 der BF zugestellt und die die Beschwerde am 13.01.2015 mittels Fax dem ASG zugegangen ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/1984 in der relevanten Fassung lauten:

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

[...]

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

Eingaben

§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.

(3) Die im Tarif "für jede Seite" festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.

II. Art der Gebührenentrichtung

§ 4. (1) Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.

(2) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.

(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

[...]

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrssteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

[...]

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;

[...]

(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

a) Im Zivilprozess

Allgemeine Grundsätze

§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

[...]

Gem. TP 2 GGG unterliegen Berufungsverfahren der Pauschalgebühr in Höhe von 1.088 Euro bei einem Berufungsinteresse über 7.000 Euro bis 35.000 Euro.

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

(3) Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.

[...]

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 190/2013 lauten:

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Die relevanten Bestimmungen des Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm - JN) StF: RGBl. Nr. 111/1895 idF BGBl. I 78/2014 lauten:

Wert des Streitgegenstandes.

§. 54. (1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

(2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

[...]

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV)StF: BGBl. Nr. 599/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) lautet in der im November anzuwendenden Fassung (Auszug):

Einbringung von Gebühren

§ 13. (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.

(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

[...]

Die relevante Bestimmung des Zahlungsdienstgesetzes Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) BGBl. I Nr. 66/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 lautet:

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

§ 34. (1) Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor - oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) auch nach - der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.

(2) Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 40 jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(3) Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass

1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war,

2. ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und

3. nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.

Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 36 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH), der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Europäischer Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) haben im Wesentlichen ausgeführt:

Das System der Gerichtsgebühren (insb die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 10.06.2002, B 1976/99).

Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).

Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).

Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

Die Gebühr nach TP 2 GGG ist nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln (VwGH 24.04.2002, 99/16/0165).

Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach § 31 Abs. 2 GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082).

Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. § 4 Abs. 4 leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde (vgl. dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band III2, Rz 1/123ff). Gem. Z 42 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird (Koziol/Koch, aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche [...] binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0029).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Höhe der Gebühr

Gemäß TP 2 GGG ist für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in zivilgerichtlichen Verfahren eine Pauschalgebühr in der Höhe von €

1. 088,- von der Partei zu entrichten die eine Berufung einbringt. Die Höhe richtet sich gem. § 14 GGG iVm § 54 JN nach dem Berufungsinteresse, dass im Gegenstand € 15.265,89 u. A. beträgt und damit zwischen € 7.000,- und € 35.000,- liegt.

Wird ein Schriftsatz ausdrücklich als Berufung bezeichnet und vom Gericht auch als Berufung behandelt, dann ist er nach TP 2 GGG zu vergebühren (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, 189).

Die Zahlungspflicht entsteht hinsichtlich der Pauschalgebühren gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für die in der Tarifpost angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, welche am 16.10.2014 erfolgte.

Zahlungspflichtig ist im zivilgerichtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.

Die Einbringung des Rechtsmittels erfolgte durch den Rechtsvertreter der BF mittels Web ERV, sodass gem. § 4 Abs. 4 GGG die oa. Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten gewesen wären.

Der Rechtsvertreter der BF hat auf seinem elektronisch eigebrachten Schriftsatz wie in § 4 Abs 3 GGG angeordnet, ein Einziehungskonto angegeben, was gem. dieser Bestimmung als Zustimmung zum Gebühreneinzug gem. § 34 ZaDiG gilt. Gleichzeitig hat er in der als Beilage dem Schriftsatz beigefügten Berufung angegeben, "kein Gebühreneinzug! Die Berufungswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Berufungswerberin". Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anordnung im § 4 Abs. 3 und 4 GGG war diese Bemerkung jedoch unbeachtlich und die Kostenbeamtin hat zu Recht zunächst eine Abbuchung und Einziehung veranlasst. Sie konnte einerseits davon ausgehen, dass die im Schriftsatz angeführte Kontonummer, jene des Einziehungskontos war und andererseits kann ein Rechtsvertreter nicht durch Anmerkungen auf Beilagen zu Schriftsätzen gesetzliche Bestimmungen unterlaufen.

Gem. § 31 Abs. 1 GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet. Ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 21,- zu erheben.

Für den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG haften gemäß § 31 Abs. 2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.

Im Beschwerdefall wurde die Pauschalgebühr für die Berufung nach TP 2 GGG nicht entrichtet. Der Rechtsvertreter ist Bevollmächtigter der Gebührenschuldnerin und hat den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Gebührenpflichtigen.

Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der BF, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Ihm obliegt die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten (im vorliegenden Fall die Angabe der Kontonummer der BF anstatt seiner in der Eingabe). Die Lastschriftanzeige, der Einzugsversuch von dem von ihm angegebenen Konto und der Zahlungsauftrag (auch hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr), war die Folge des Berufungsantrages bzw. der Nichtentrichtung der Gerichtsgebühr. Der Rechtsvertreter musste auch wissen, dass eine beabsichtigte Anfechtung der Gebühr vor dem EGMR kein Grund dafür ist, die Gebühr von Vornherein nicht zu bezahlen.

Gem. § 13 Abs. 2 AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag. Nur wenn sie im Bereich des Gerichts lag, wäre nicht gem. § 31 GGG vorzugehen gewesen.

Der Rechtsvertreter hat - trotz dem ihm die diesbezügliche Gesetzeslage als Rechtsanwalt bekannt sein musste - den gesetzlich vorgeschriebenen Abbuchungsvorgang verweigert obwohl er in der Eingabe gem. § 4 Abs. 3 GGG zuvor ein Einziehungskonto angegeben hatte. Deshalb ist die Einziehung der Gerichtsgebühren erfolglos geblieben. Die Ursache lag also nicht beim Gericht.

Gem. § 31 Abs. 1 GGG wäre daher von der BF neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 21,- einzuheben gewesen. Dieser Fixbetrag soll die sich ergebenden Mehrkosten (insb. Buchungsspesen) aus der nicht rechtzeitigen Entrichtung beziehungsweise Rückbuchung, abgelten und der Förderung des Gebühreneinzuges auch in den nicht verpflichtenden Fällen dienen (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, 166).

Da im vorliegenden Fall in Verkennung der Rechtslage durch die Verwaltungsbehörde, lediglich € 7,70 anstatt € 21,- vorgeschrieben wurden, war der angefochtene Bescheid durch das BVwG zu berichtigen, weil die Behörde - nicht wie die BF vermeint - die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen hat, sondern zu niedrig.

Das BVwG hat den Bescheid gem. § 27 VwGVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage. Ein Ausschluss einer reformatio in peius ("Verböserungsverbot"), liegt mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (und allfälligen Bestimmungen in Materiengesetzen die hier nicht bestehen) bei Entscheidungen in der Sache durch das BVwG nicht vor. Die BF hat die Höhe der Gerichtsgebühren zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht und war daher gem. § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG darüber, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzusprechen. Vor dem Hintergrund dieses Beschwerdegrundes und der oa. Rechtslage, war daher auch das Aufgreifen von Berechnungsfehlern zum Nachteil der BF unumgänglich (vgl. zur Frage der reformatio in peius auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrechts der Verwaltungsgerichte, § 27 Rz 10).

Im Gegenstand bedeutet dies, dass der Bescheid zu berichtigen war und der BF gem. der gültigen Gesetzeslage

eine Pauschalgebühr gem. § 2 Z 1 lit. c GGG iVm TP 2 GGG in Höhe von € 1.088,-,

ein Mehrbetrag wegen erfolgloser Einziehung gem. § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von € 21,-

und, da der Einzug der Pauschalgebühr mittels Lastschriftanzeige gescheitert ist, gem. § 6a GEG eine Einhebungsgebühr von € 8,-

vorzuschreiben ist.

In Summe ergibt dies eine geschuldete Gerichtsgebühr von € 1.117,-.

Zur Rechtskonformität der Bindung der Höhe der Gerichtsgebühren an den Streitwert, wird auf die oben angeführte Rechtslage und Rechtsprechung verwiesen.

Festgehalten wird, dass die BF mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte.

3.3.2. "Antrag" auf Maßnahme gem. Art. 140 B-VG

Die BF stellt auch generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr mit dem Verfassungsrecht Art. 7 B-VG (Gleichheitsgebot) und Art.18 B-VG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) in Zweifel.

Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich und das gesetzliche System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei, vom BVwG nicht erkannt werden. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht.

Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren in der einfachgesetzlich festgelegten Höhe ist daher vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt, ein Vorgehen nach Art 140 B-VG nicht begründbar.

3.3.3. "Antrag" auf Vorlage gem. Art. 267 AEUV

In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und hat der BF auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte.

3.3.4. "Antrag" auf aufschiebende Wirkung

Jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde an das BVwG kommt - sofern in den Materiengesetzen nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder die Verwaltungsbehörde diese explizit ausschließt - gem. § 13 Abs. 1 VwGVG iVm Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.

Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, sodass der Antragsteller diesbezüglich nicht beschwert ist.

Zusammenfassend ist es der BF nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Die Beschwerde war daher abzuweisen und lediglich der Berechnungsfehler zu korrigieren.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Frage des Aufgreifens von Berechnungsfehlern auch zum Nachteil der BF (reformatio in peius) im Rahmen einer Bescheidbeschwerde über die Höhe von Gerichtsgebühren noch keine Entscheidung des VwGH vorliegt. Zur Frage der Zurückziehung der gesetzlich in § 4 Abs. 3 letzter Satz GGG angeführten Zustimmung durch Angabe eines Einziehungskontos, durch relativierende Anmerkungen in Beilagen zur Eingabe, liegt konnte ebenfalls keine Rechtsprechung des VwGH aufgefunden werden

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