BVwG W229 2106404-1

W229 2106404-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2106404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2106404.1.00

Spruch

W229 2106404-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth

WUTZL über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNr: XXXX gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid des AMS Wien Esteplatz, vom 01.04.2015, XXXX, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.04.2015, XXXX, wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 24 Abs. 1 iVm. den §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 06.03.2015 eingestellt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer vom AMS am 27.02.2015 eine zumutbare Beschäftigung als XXXX im Elektrobereich beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden sei. Er habe durch sein Bewerbungsverhalten das Zustandekommen einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung ab 06.03.2015 vereitelt. Es seien bereits zuvor zwei Sperren wegen § 10 AlVG für die Zeiträume 12.09.2014 bis 23.10.2014 und 02.01.2015 bis 26.10.2015 ausgesprochen worden. Er sei am 27.02.2015 informiert worden, dass eine weitere Vereitelung zu einer Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG führen könne.

2. Im Spruchpunkt B) hat das AMS ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen ist.

Begründend führte das AMS Esteplatz nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des VwGVG aus, das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Dies gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Spruchpunkt A) und B) und stellte im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides) den Antrag auf deren Gewährung.

Begründend führte der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde gegen den Spruchteil B) des Bescheides aus, das AMS zitiere § 13 VwGVG, dem eindeutig zu entnehmen sei, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Dem AMS stehe hier in keiner Weise zu, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, dass seine Beschwerde nicht zulässig wäre. Auf Abs. 2 könne sich das AMS nach Ansicht des Beschwerdeführers nur berufen, wenn es den Tatbestand der Gefahr im Verzug zu erkennen glaube, was nicht der Fall sei. Demgemäß könne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden und stehe von Gesetzes wegen zu.

Nach mit "Zusatz" titulierten weiteren Ausführungen, die augenscheinlich die Beschwerdegründe zu Spruchpunkt A) untermauern sollten, tätigt der Beschwerdeführer zunächst eine Definition des Begriffes "Gefahr im Verzug" und führt daran anschließend im Wesentlichen aus, dass die Gefahr nicht von ihm, sondern vielmehr vom AMS ausginge.

Er sei XXXX Jahre alt, gut gebildet und es bestehe daher die hohe Wahrscheinlichkeit des raschen wieder aktiven Verdienstes, weshalb von ihm eine - falls das Gericht zu der Ansicht gelangt - zu Unrecht bezogene Zahlung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zurückgezahlt werden könne. Durch die Nichtzahlung der Versicherungsleistung durch das AMS entstehe ihm eine hohe soziale Schwäche und Benachteiligung, die er kaum ertragen könne. Abschließend bekräftigt der Beschwerdeführer sein Anliegen mit weiteren, allgemeinen Ausführungen zur Generalprävention.

4. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG wurde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 22.04.2015 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab das Arbeitsmarktservice bekannt, dass ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zu Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1. Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 36).

1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

1.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Dabei ist im vorliegenden Fall in den Blick zu nehmen, dass die Einstellung der Notstandshilfe gem. § 24 Abs. 1 AlVG darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals den in § 10 AlVG normierten Tatbestand der Vereitelung erfüllt hat und insofern dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm durch die Nichtauszahlung des Arbeitslosenversicherungsgeldes ein erheblicher Nachteil entsteht. Es sieht es jedoch auch - und zwar losgelöst von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091, wonach die Einstellung der Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 24 AlVG grundsätzlich kein Bescheid sei, der dem Vollzug zugänglich ist) - nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er XXXX Jahre alt und gut gebildet sei und die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er rasch wieder einen aktiven Verdienst habe, so vermochte dies vor dem Hintergrund des Versicherungsverlaufs des Beschwerdeführers, woraus sich ein regelmäßiger bzw. wiederkehrender Bezug von Leistungen aus dem AlVG ergibt, im Hinblick auf die drohende Gefahr der Nichteinbringlichkeit der womöglich zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für das Argument des Beschwerdeführers, die Gefahr ginge vom AMS selbst aus.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.

Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gem.

§ 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Der belangten Behörde steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH vom 17.02.2015, 2013/08/0284 ua).

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Konkretisierungspflicht einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.1.1. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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