BVwG G306 1266236-4

G306 1266236-4Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 1266236-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.1266236.4.00

Spruch

G306 1266236-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter, rechtlich vertreten von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. 830225406-2249307 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

II. In einem wird festgestellt, dass gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014, Zahl G 304 1266236-3/5E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Zuerkennung des internationalen Schutzes) des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

2. Mit per Telefax am 23.01.2015 eingebrachtem Schreiben wurde neben der Bekanntgabe der Vertretung der BF durch XXXX, folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Diverse Unterstützungsschreiben

Eine Bestätigung der XXXX vom 15.01.2015, wonach XXXX für März/April 2015 zum Schulbesuch vorgemerkt worden sei.

Eine Einstellungszusage der XXXX für Frau XXXX vom 05.01.2015.

Lehrbestätigung für XXXX sowie Bestätigung der Arbeitstätigkeit der Frau XXXX von der Fa. XXXX.

Bestätigung der XXXX vom 14.01.2015, wonach Frau XXXX an der eben genannten Schule als Schülerin vorgemerkt sei.

Schreiben der Volksschule XXXX vom 15.01.2015, wonach XXXX die 3. Klasse der Volksschule ebendort besuche.

Arbeitsplatzzusicherung der XXXX, wonach Frau XXXX im Falle des Erhaltens einer Arbeitsbewilligung angestellt werde.

Mit Schreiben vom 27.01.2015, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 29.01.2015, räumte das BFA der BF die Möglichkeit der Stellungnahme sowie des Vorbringens aller einer Rückkehrentscheidung allenfalls entgegenstehender Umstände binnen zwei Wochen ein.

Mit per Telefax am 12.02.2015 eingebrachtem Schriftsatz nahm die BF, mittels ihres RV, dazu Stellung und brachte vor, dass die BF zu den die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Onkel und dessen Familie familiären Kontakt pflege, sie, sowie ihre Familie auch, über Deutschsprachkenntnisse auf bestimmten Niveaus verfüge, ihr Bruder XXXX die Lehre als Koch und Kellner absolviere, sie und ihr Bruder XXXX die Schule besuchen, letzterer in Österreich geboren sei, die Eltern der BF über Arbeitsvorverträge verfügten, sie einen größeren Freundeskreis in Österreich hätten, XXXX im Sportverein aktiv sei und ihre Schwester XXXX beachsichtige einen Österreicher zu ehelichen.

Sohin, unter Berufung auf ähnlich gelagerte vom BVwG positiv entschiedene Erkenntnisse, seien die Interessen der BF jenen der Republik Österreich vorzuziehen und eine Feststellung auf dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen.

In einem wurden folgende neue Unterlagen in Vorlage gebracht:

Arbeitsvorvertrag vom 26.01.2015 wonach der Vater der BF bei der XXXX im Falle des Erhaltes einer notwendigen Arbeitsbewilligung Vollzeit beschäftigt werde.

Arbeitsvorvertrag vom 29.01.2015 wonach die Mutter der BF bei der XXXX Vollzeit als Küchengehilfin für den Fall des Erhaltes einer notwendigen Arbeitsbewilligung Vollzeit eingestellt werde.

Unterstützungsschreiben des XXXX vom 17.01.2015.

Leumundszeugnis der XXXX vom 23.01.2015, wonach diese seit dem Schuljahr 2013/14 wieder die neue Mittelschule besuche.

Bestätigung der XXXX vom 29.01.2015, wonach XXXX in der ebendortigen Fußball-Kampfmannschaft mitspiele.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden: BFA), dem RV der BF zugestellt am 19.02.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine 14-tägige Frist zur Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt I.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die BF halte sich erst seit 20.02.2013 im Bundesgebiet auf, verfüge bis auf ihre mitgereiste Kernfamilie über keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, besuche keine Kurse und gehe keiner geregelten Arbeit nach.

Trotz bestehender, aus einem vergangenen Aufenthalt herrührender, guter Deutschsprachkenntnisse, habe die BF aufgrund des erst kurzen, lediglich durch einen Asylantrag legitimierten, Aufenthaltes im Bundesgebiet und des sich aus der Unsicherheit dieses ergebenden Relativierung ihres Privatlebens und dem Bestehen von Bezügen zum Herkunftsstaat, keine Umstände welche einer Rückkehrentscheidung hinderlich entgegenstünden vorzubringen vermocht.

Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben, und sei der BF, mangels fassbarer fristverlängernder Momente, die Ausreise innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung aufzutragen gewesen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2015, wurde der BF seitens des Bundesamtes der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit dem per Telefax am 05.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen unter Berufung darauf, dass die belangte Behörde in ihrer Annahme des Nichtvorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Fall der BF irre, sich mit den von der BF in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht auseinandergesetzt und sohin eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Faktum sei nämlich, dass die BF bereits mit ihrer Familie von 2005 bis 2010 im Bundesgebiet aufhältig gewesen und in weiterer Folge Teile ihrer Familie im Dezember 2012, sowie sie mit den restlichen Familienangehörigen im Februar 2013, erneut in das Bundesgebiet eingereist seien. So sei auch auf die Vielzahl an Unterstützungsschreiben, die Deutschsprachkenntnisse sowie den Umstand, dass ihr Bruder, XXXX, eine Lehre zum Koch und Kellner absolviere, ihre Schwester XXXX im Bundesgebiet erwerbstätig sei und beabsichtige einen Österreicher zu ehelichen, hinzuweisen. Die finanzielle Absicherung der BF und ihrer Familie erweise sich sohin als gesichert.

Auch pflege die BF einen engen Kontakt zu den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten ihres Vaters samt deren Familie.

Bei hinreichender Ermittlung des Sachverhaltes und richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das zu schützende Privat- und Familienleben der BF eingreife und von einer solchen Abstand nehmen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX im Kosovo geboren. Sie ist Staatsbürgerin vom Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum katholischen Glauben. Ihre Muttersprache ist albanisch.

1.2. Die BF ist erstmals im April 2005 ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie am 02.05.2005 einen Asylantrag gestellt hat, über welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2009, Zl. A3 266.236-0/2008/8E, rechtskräftig negativ entscheiden wurde. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Bescheidbeschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des VfGH vom 10.03.2010, Zl. U 359-364/10-3, abgelehnt. Am 12.02.2010 stellte die BF neuerlich einen Asylantrag und wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2010, Zl. B9 266.236-2/2010/2E, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig erkannt. Die BF reiste sodann aus eigenem am XXXX in den Kosovo zurück.

Die BF reiste mit ihrer Mutter XXXX, StA Kosovo, und ihren Geschwistern XXXX und XXXX, alle StA Kosovo, erneut am 19.02.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie einen neuerlichen Asylantrag stellte und sich seither ununterbrochen aufhält. Der Vater der BF, XXXX, StA: Kosovo, sowie ihr minderjähriger Bruder XXXX, alle StA: Kosovo, reisten bereits am 05.12.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der Antrag der BF wurde seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl. 1302.254-BAT, negativ Beschieden und die Abschiebung der BF in den Kosovo angeordnet. Der von der BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G304 1266236-3/5E, nicht stattgegeben und die Rechtsache zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.3. Die BF besucht in Österreich wiederholt die Schule, plant zukünftig die XXXX im Bundesgebiet zu besuchen und ist als Ministrantin und Sternsingerin in der Pfarrgemeinde XXXX aktiv.

Die BF wohnt mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Die BF verfügt aufgrund ihres in Österreich lebenden die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Onkels und dessen Familie sowie zweier Cousins über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und pflegt zu zahlreichen österreichischen Staatsbürgern ein freundschaftliches Verhältnis.

1.5. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich die BF als unbescholten und ist diese der Deutschen Sprache mächtig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den Einreisen in Österreich, den ebendortigen Aufenthalten, den Ausreisen sowie der gestellten Asylanträge und deren negativen Bescheidungen, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, dem vorangegangenen Erkenntnis im Asylverfahren, sowie aus Auszügen aus dem ZMR.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet, dem Schulbesuch, zur aktiven Teilnahme in der Pfarrgemeinde und die geplante Absolvierung der genannten XXXX, ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme ins das Strafregister der Republik Österreich)

Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Angesichts des Umstandes, dass die BF, wenn auch mit Unterbrechung, insgesamt bereits seit beinahe acht Jahren im Bundegebiet aufhältig ist, kann diese jedenfalls auf ein berücksichtigungswürdiges Privatleben in Österreich zurückblicken, welches durch den Aufenthalt ihres Onkels, zu dem die BF in Kontakt steht, die Deutschsprachkenntnisse der BF, deren Schulbesuche, deren aktiven Teilhabe in der Pfarrgemeinde sowie die vielen Unterstützungsschreiben, aus welchen sogar hervorgeht, dass Einwohner der Wohngemeinde der BF sich als Tauf- und Firmpaten für sie und ihre Geschwister zur Verfügung gestellt haben, eine weitere Untermauerung erfährt.

Darüber hinaus, müssen aber sowohl die sich aufgrund des Zeitlaufes ergebenden Integrationsmomente sowie soziale und familiäre Bezüge im Bundesgebiet aufgrund des Umstandes des Wissens der BF um die Unsicherheit ihres, lediglich auf sich als unbegründet erwiesene Asylanträge stützenden, Aufenthalte im Bundesgebiet, sowie der damit einhergehenden Kenntnis, allfällige Kontakte und Ausbildungen nicht auf Dauer fortführen zu können, eine Relativierung erfahren. Jedoch kann die Dauer der Verfahren der BF wiederum nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die BF Handlungen gesetzt hätte, die zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hätten, sondern liegt dies einzig in der Verantwortung der damit befassten Behörden bzw. Gerichtes, was der Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet wiederum ein größeres Gewicht einräumt.

Wenn auch die Aufenthaltsdauer grundsätzlich, insbesondere aufgrund der erfolgten Unterbrechung dieser wegen deren Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2010, alleine noch nicht als ausschlaggebend für eine Interessensabwägung zu Gunsten der BF angesehen werden kann, so ist gegenständlich jedoch zu berücksichtigen, das die BF auf eine insgesamt beinahe 8 jährige Sozialisation als auch eine mehrjährige Schulbildung im Bundesgebiet zurückblicken kann. Unter Beachtung einer schneller von statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet (vgl. Chvosta Peter, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, in ÖJZ 2007/74, 858) und der Bedeutung einer einen Abbruch der bisher gesetzten zukunftsweisenden Integrations- und Bildungsschritte im Bundesgebiet bedeuten würdenden Rückkehrentscheidung, erscheint nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG - im konkret speziellen Fall - unter Einbeziehung aller für die BF sprechenden Umstände, nämlich angesichts des in Österreich zugebrachten nicht unwesentlichen Teiles ihres Lebens und der damit einhergegangenen Sozialisation, die privaten Interessen der BF die öffentlichen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet gerade noch zu überwiegen.

Sohin ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass die BF zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gerade noch überwiegen. So hat die BF gezeigt, dass sie in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, in der Teilnahme am sozialen Leben sowie im Willen bestimmte Ausbildungsziele erreichen zu wollen manifestiert. Dem BFA ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im konkret vorliegenden Fall - insbesondere auch unter Beachtung der ebenfalls, die Rückkehr auf Dauer als unzulässig erkennenden Entscheidungen vom heutigen Tage im Hinblick auf die weiteren Familienmitglieder der BF - überwiegen jedoch aufgrund der besonderen Umstände die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, und dass die BF durch ihre illegalen Einreisen gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der BF in Österreich, mit Blick auf die ebenfalls positiven Entscheidungen ihrer sonstigen Familienmitglieder, dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

3.2.4. Sohin war der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm 52 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und festzustellen, dass der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II (Feststellen des Vorliegens der Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Angesichts der mit gegenständlicher Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärten Rückkehrentscheidung, war in einem festzustellen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG vorliegen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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