BVwG I403 1402701-2

I403 1402701-2Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Entscheidungspflicht, mangelnde Beschwer, Säumnisbeschwerde,<br/>Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1402701-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1402701.2.00

Spruch

I403 1402701-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 06.11.2013, Zl. 468277502 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die abweisende Entscheidung erwuchs mit Wirkung vom 28.05.2010 in zweiter Instanz in Rechtskraft.

2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2009,

XXXX wegen § 27 Abs. 3 SMG; § 15 StGB; § 83 Abs. 1 StGB; § 84 Abs. 2

Z 4 StGB; § 15 StGB; § 269 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF hatte gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten und im Zuge einer Amtshandlung einen Beamten während Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt und ihn an der Festnahme zu hindern versucht.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.09.2009, GZ III-1268293/FrB/09 wurde gegen den BF gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot gemäß § 63 Abs. 1 FPG erlassen. Dies wurde mit der Verurteilung wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie der schweren Körperverletzung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt begründet. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde ausgeführt, dass sich dieser erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, weder kranken- noch sozialversichert sei und in Österreich auch über keine familiären Bindungen verfüge. Der Bescheid wurde vom BF am 18.09.2009 übernommen.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs unter der Zahl A14 402.701-1, zugestellt am 28.05.2010, wurde die Ausweisungsentscheidung durchsetzbar.

5. Der BF wurde am 13.09.2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG aufgegriffen. Der BF wurde in Schubhaft genommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 13.09.2010 gab der BF an, ledig zu sein und für niemanden Sorgepflicht zu tragen. Seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen und auch keine Beschäftigung. Aufgrund eines Hungerstreikes wurde am 18.10.2010 die Haftunfähigkeit des BF festgestellt und der BF aus der Schubhaft entlassen. Zuvor war der BF am 08.10.2010 der nigerianischen Botschaft zur Erstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt worden, wobei der BF angab, Staatsbürger Nigerias zu sein.

6. Am 23.03.2012 wurde eine Vollmacht für Frau XXXX vorgelegt.

7. Am 02.04.2012 langte bei der Bundespolizeidirektion Wien ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein. Es wurde geltend gemacht, dass die strafrechtliche Verurteilung bereits drei Jahre zurückliege und die Probezeit verstrichen sei. Sein Familienleben habe sich geändert, da er mit seiner österreichischen Lebensgefährtin zusammenlebe und diese ein Kind von ihm erwarte. Sein Kind werde österreichischer Staatsbürger sein. Daher liege ein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK vor.

8. Am 24.08.2012 wurde eine Vollmacht für Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT vorgelegt. Am 15.10.2012 langte eine Geburtsurkunde für die Tochter des BF, welche am 04.10.2012 in Wien zur Welt kam, bei der Bundespolizeidirektion Wien ein.

9. Am 23.10.2012 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde er informiert, dass eine Ablehnung beabsichtigt sei. Die Gründe die zur Erlassung geführt haben würden, seien nach Ansicht der Behörde nicht weggefallen, weil die Verurteilung des BF noch im Strafregister gespeichert sei und ein Datum der voraussichtlichen Tilgung auch nicht bekannt sei. Der BF sei nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe seine Entlassung aus der Schubhaft durch Hungerstreik erzwungen. Seit dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft sei er untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Erst aufgrund der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin habe er sich entschlossen, mit einem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes an die Behörden heranzutreten. Dem BF wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

10. Für den 09.11.2012 wurde ein weiterer Termin zur Vorführung vor die nigerianische Botschaft vereinbart, zu welchem der BF nicht erschien. Die Bundespolizeidirektion wurde in der Folge von der Kanzlei DAIGNEAULT informiert, dass die Kanzlei es unterlassen habe, den Termin weiterzuleiten, dass daher der BF unverschuldet nicht habe teilnehmen können.

11. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.11.2012 wurde der Antrag vom 02.04.2012 auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.09.2012 abgewiesen.

12. Die Stellungnahme zur Verständigung von der Beweisaufnahme langte erst nach Ausstellung des Bescheides ein, nämlich am 22.11.2012, ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit Beginn des Jahres 2011 mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohne. Sowohl seine Lebensgefährtin, als auch das gemeinsam Kind seien österreichische Staatsbürger. Zu einer Eheschließung sei es bisher nur nicht gekommen, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die erforderlichen Personaldokumente aus Nigeria zu bekommen. Der BF führe somit ein schützenswertes Familienleben gemäß § 8 EMRK und er könne nicht mehr aus Österreich abgeschoben werden. Seine strafrechtliche Verurteilung liege bereits mehr als drei Jahre zurück und es sei auch bereits die Probezeit für die bedingt verhängte Strafe abgelaufen. Er habe sich seither immer wohl verhalten und stelle keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit dar. Der BF wolle seinen Aufenthalt in Österreich so rasch als möglich legalisieren und einer Beschäftigung nachgehen. Er habe auch Integrationsschritte gesetzt und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 am 02.03.2012 abgelegt. Er beantrage daher nochmals, von der beabsichtigten Abweisung des Aufhebungsantrages abzusehen und dem Antrag stattzugeben.

13. Am 14.12.2012 wurde gegen den unter Punkt 11 genannten Bescheid Berufung erhoben und die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes begehrt. Es wurde wiederum auf die Vaterschaft und Lebensgemeinschaft hingewiesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass nach der geltenden Gesetzeslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nicht mehr erlassen hätte werden dürfen. Allein daher sei das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Zudem unterliege der BF als Vater eines österreichischen Kindes den begünstigten Bestimmungen des § 65 b i.V.m. § 67 Abs. 1 FPG. Es sei auch auf die Rechte des Kindes auf persönlichen Umgang mit dem Vater einzugehen, und es sei dem Kind nicht zumutbar mit dem Vater in Nigeria zu leben.

14. In der Folge wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, der für die Entscheidung über die Berufung zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig war, am 12.02.2013 ein Schreiben der Lebensgefährtin des BF vorgelegt. Die Lebensgefährtin führte darin aus, dass sie Hilfe benötige, weil sie allein für die ganze Familie aufkommen müsse, weil es ihrem Freund nicht erlaubt sei zu arbeiten. Er sei ein guter Mann und ihre Tochter brauche ihren Vater. Der BF habe eine Verwaltungsstrafe von

5. 000,-- Euro zu bezahlen und dies sei ihnen unmöglich. Am 07.06.2013 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin der Ladung Folge leisteten.

15. Am 06.11.2013 wurde gegenständlicher Antrag des BF bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters eingebracht. Der Schriftsatz war betitelt mit "Antrag auf Aufhebung des Aufenthalts- und Rückkehrverbotes" und wurde beim fremdenpolizeilichen Büro Wien eingebracht. Dort wird wiederum ausgeführt, dass der BF im Jahr 2008 von Nigeria nach Österreich geflüchtet sei und in der Folge dann unter den Einfluss falscher Leute geraten sei. Er habe aber dann sein Leben grundsätzlich verändert. Er habe seine jetzige Lebensgefährtin kennengelernt und würde mit ihr zusammen leben und habe auch eine gemeinsame Tochter, welche am XXXX.2012 geboren sei. Er habe in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Deutschkurse erfolgreich besucht und absolviert und sich den hiesigen Gebräuchen und Sitten angepasst. Österreich sei seine Heimat. Man beabsichtige zu heiraten. Seine Lebensgefährtin sei chronisch krank und leide an Depressionen. Daher sei seine Anwesenheit auch wegen der Betreuung der gemeinsamen Tochter notwendig. Der BF sei außerdem in der Kirchengemeinde, der Community und Vereinen ehrenamtlich engagiert. Die Association for Democracy in Afrika wurde als seine rechtliche Vertreterin bekanntgegeben. Es wurde wiederum die Aufhebung des Aufenthalts- und Rückkehrverbotes beantragt. Dem Antrag waren zahlreiche Zeugnisse beigelegt.

16. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.12.2013 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Diesbezüglich wurde ausgeführt: "Gemäß § 54 Abs. 9 FPG gilt das über den Berufungswerber verhängte unbefristete Rückkehrverbot seit Rechtskraft seiner asylrechtlichen Ausweisung am 28.05.2010 als unbefristetes Einreiseverbot. Seit seiner Erlassung haben sich Änderungen des Sachverhalts sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berufungswerbers ergeben. Zu seinen Gunsten hat sich die Integration des Berufungswerbers in Österreich insofern verfestigt, dass er nunmehr mit einer österreichischen Partnerin zusammenlebt und mit ihr ein Kind hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu betonen, dass der Berufungswerber die genannten Bindungen erst zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sein Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen und seine Ausweisung nach Nigeria bereits rechtskräftig war, worüber beide Partner auch Bescheid wussten. Zu Ungunsten des Berufungswerbers hat es sich ergeben, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen und mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden wurde, wobei besonders negativ zu konstatieren ist, dass der Berufungswerber seine rechtskräftige Ausweisung ignoriert und sich seiner Ausreiseverpflichtung nachhaltig widersetzt hat. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens, dass von fehlendem Respekt gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften zeugt, kann von einem vorzeitigen Wegfall des vom Berufungswerber ausgehenden Gefährdungspotentials nicht gesprochen werden, wobei in diesem Zusammenhang noch dazukommt, dass der Berufungswerber über keine legalen Einkommensquellen verfügt, auf Unterstützung durch seine Partnerin sowie durch caritative Organisationen zur Gänze angewiesen ist und solche Art der Gefahr eines nochmaligen Abgleitens in die Drogenhandelsszene keineswegs gebannt erscheint."

Weiter wurde ausgeführt, dass der BF in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich weder beruflich noch sprachlich noch sozial hier Fuß gefasst habe und sich nach wie vor der englischen Sprache bediene und sein Freundeskreis sich ausschließlich aus Migranten aus Nigeria zusammensetze. Hinsichtlich des Kindes wurde darauf verwiesen, dass gegenständlich nur der Kindesmutter, nicht jedoch dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter zustehe. Es werde außerdem im gegenständlichen Fall nur gegen eines der beiden Elternteile die Ausweisung ausgesprochen und sei dieses Elternteil strafrechtlich in Erscheinung getreten. Soweit der BF anführe, dass sich die Rechtslage insofern zu seinen Gunsten geändert habe, als gegenwärtig wegen der ihm zur Last liegenden Straftaten kein unbefristetes, sondern höchstens ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt werden dürfe, sei dem Lehre und höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten. Ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot sei erst nach Ablauf der nunmehr geltenden Höchstdauer, das heißt nach zehn Jahren, wegen Änderung der Rechtslage zu beheben. Auch komme entgegen der Auffassung des BF diesem, unbeschadet seiner Eigenschaft als Vater einer österreichischen Staatsbürgerin, nicht die privilegierte Position eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu. Seine Lebensgefährtin und das Kind würden nicht die Freizügigkeit im Unionsgebiet in Anspruch nehmen.

17. Aufgrund des Übergangs der Zuständigkeiten wurde für den zweiten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes am 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig.

18. Der BF legte am 18.09.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Geburtsurkunde für das zweite gemeinsame Kind mit seiner Lebensgefährtin, welches am XXXX.2014 geboren wurde, vor. Es wurde wiederum darum ersucht, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

19. Am 22.01.2015 wurde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben.

20. Am 06.02.2015 wurde vom Rechtsanwalt des BF, Edward W. DAIGNEAULT, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Es wurde vorgebracht, dass der BF am 06.11.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt habe. Dieses Verfahren sei am 01.01.2014 auf das neu entstandene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übertragen worden und dort anhängig. Das Bundesamt habe bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht über den Antrag entschieden. Daher sei die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG verstrichen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und das über den BF verhängte Verbot aufheben und ihm in der Folge einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen.

21. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015 wurde dem Antrag des BF vom 06.11.2013 stattgegeben und das gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.09.2009, Zl. III-1268293/FrB/09 erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes damit, dass aufgrund eines EuGH-Urteils die Dauer des Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall auf fünf Jahre herabgesetzt werde, wodurch es abgelaufen und aufzuheben sei.

22. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 legt die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde fest:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) [...]

§ 16 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 legt die Voraussetzungen für die Nachholung des Bescheides durch die Behörde erster Instanz fest:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Im gegenständlichen Fall wurde am 6.2.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Am 20.03.2015 erging im gegenständlichen Verfahren der Bescheid erster Instanz. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2015 vorgelegt, dh zu einem Zeitpunkt, in dem mit Bescheid vom 20.03.2015 dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bereits stattgegeben war.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5). Für den gegenständlichen Fall, in dem die Behörde nach Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet, sieht § 16 VwGVG explizit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor.

Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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