BVwG L503 2013912-1

L503 2013912-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2013912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2013912.1.00

Spruch

L503 2013912-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.09.2014 zur Dienstgeberkontonummer XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gem. § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des Bescheids der OÖGKK vom 29.09.2014 dahingehend zu lauten hat, dass Herr XXXX "seit 01.10.2013 bis 29.09.2014" (anstatt "seit 01.10.2013 bis laufend") nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.08.2014 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") aus, dass Herr M.

M. hinsichtlich der für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer vom 01.04.2012 bis 31.10.2012 und vom 18.04.2013 bis 31.08.2013 als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (Spruchpunkt I.). Weiters sprach die OÖGKK aus, dass Herr M. M. "seit 01.10.2013 bis laufend" mangels Vorliegens einer Tätigkeit für den BF nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die OÖGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass Herr M. M. seit 13.03.2012 als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim BF gemeldet sei und seither laufend Krankengeld bzw. Notstandshilfe beziehe.

Im Zuge der Ermittlungen seien Stundenlisten des Herrn M. M. vorgelegt worden, woraus folgende monatliche Arbeitsstunden ersichtlich seien:

2012

2013

Arbeitstage

Stunden

KV-Lohn

Arbeitstage

Stunden

März

1

3,0

EUR 23,76

Jänner

0

0,0

EUR 0,00

April

12

92,5

EUR 732,60

Februar

0

0,0

EUR 0,00

Mai

9

80,0

EUR 633,60

März

0

0,0

EUR 0,00

Juni

10

96,0

EUR 760,32

April

7

67,0

EUR 549,40

Juli

10

92,5

EUR 732,60

Mai

12

92,0

EUR 754,40

August

10

81,0

EUR 641,52

Juni

6

47,5

EUR 389,50

September

11

93,0

EUR 736,56

Juli

11

99,9

EUR 811,80

Oktober

7

55,0

EUR 435,60

August

1

2,0

EUR 16,40

November

0

0,0

EUR 0,00

September

6

46,0

EUR 377,20

Dezember

0

0,0

EUR 0,00

Das gebührende Entgelt betrage laut Kollektivvertrag für Güterbeförderung für 2012 € 7,92 pro Stunde, für 2013 € 8,20 pro Stunde; die Geringfügigkeitsgrenze habe 2012 € 376,26 monatlich betragen, 2013 seien es € 386,80 monatlich gewesen. Die Geringfügigkeitsgrenze sei daher in fast allen Beschäftigungsmonaten deutlich überschritten worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die OÖGKK aus, der BF sei niederschriftlich einvernommen worden; er habe angegeben, dass es sich bei Herrn M. M. um seinen Vater handle und dass dieser für seine Firma mit dem LKW fahre. Herr M. M. sei nur geringfügig tätig; er erhalte den Lohn laut Kollektivvertrag; sollte er mehr Stunden arbeiten, so helfe er ihm unentgeltlich; Herr M. M. erhalte jeden Monat € 380,93 für eine Tätigkeit im Ausmaß von monatlich 40 Stunden; im Schnitt komme er auch nicht mehr als auf diese 40 Stunden.

Auf ein entsprechendes Schreiben der OÖGKK hin habe der BF angegeben, es sei vereinbart worden, zu viel geleistete Stunden mittels Zeitausgleich zu verbrauchen; es werde daher ersucht, einen Zeitraum von drei Monaten als Zeitausgleichsphase anzuerkennen; gem. § 19 AZG sei Mehrarbeit nämlich nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres aus Zeitausgleich verbraucht werde. Die Meldedifferenz betreffe dem Vorbringen des BF zufolge somit nur die Monate April bis Juli 2012 sowie April bis Juni 2013.

Dazu führte die OÖGKK aus, im vorliegenden Fall sei es offensichtlich, dass Herrn M. M. für seine Tätigkeit in den im Spruch angeführten Zeiträumen ein Entgelt deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt habe; aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sei er allerdings nur mit einem geringfügigen Entgelt zur Pflichtversicherung gemeldet worden; andernfalls wären ihm die Leistungen des AMS nicht zugestanden. Daher werde nunmehr auch vorgebracht, dass er Gleitzeitguthaben in beschäftigungsfreien Zeiten verbraucht habe; diesbezügliche Vereinbarungen würden allerdings fehlen bzw. könne dieses Vorbringen durch nichts belegt werden. Zudem habe der BF einerseits davon gesprochen, dass ihm Herr M. M. bei einer Stundenüberschreitung "gratis" helfen würde und habe erst im weiteren Verlauf dann von einem "Ausgleich" mit den anderen Monaten gesprochen.

Hinzu komme, dass sich in den vorgelegten Stundenaufzeichnungen kein Hinweis darauf befinde, wie viele Stunden an welchen Tagen als Zeitausgleich konsumiert worden wären. Das Vorbringen des BF stelle daher eine reine Schutzbehauptung dar. Die OÖGKK sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass Herr M. M. in den im Spruch angeführten Zeiträumen der Vollversicherung unterliegt und die vorliegende Vorgangsweise gewählt wurde, um Leistungen des AMS zu beziehen.

In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK insbesondere auf § 4 ASVG und betonte sodann, dass aus der angeführten Aufstellung ersichtlich sei, dass in fast allen Beschäftigungsmonaten die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten wurde. Der Vollständigkeitshalber sei auch anzumerken, dass familienhafte Mitarbeit nicht vorliege; einerseits sei Herr M. M. zur Pflichtversicherung gemeldet worden und man könne nicht nur teilweise im Rahmen familienhafter Mitarbeit tätig seien; andererseits handle es sich um bei Herrn M. M. um den Vater des BF und in diesem Verwandtschaftsverhältnis sei im Zweifel vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen. Darüber hinaus würde eine familienhafte Mitarbeit zumindest einer schriftlichen Vereinbarung bedürfen, wobei eine solche nicht abgeschlossen worden sei.

2. Im Akt befinden sich diverse Dokumente wie insbesondere die niederschriftliche Befragung des BF durch Organe der Finanzpolizei am 16.10.2013 sowie eine Anzeige der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft W.-Land wegen Übertretung des ASVG durch den BF. Bei seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe der Finanzpolizei am 16.10.2013 gab der BF insbesondere an, eigene Stundenaufzeichnungen hinsichtlich der Tätigkeiten von M. M. (seinem Vater) habe er nicht; er verfüge jedoch über Tachoscheiben, Rechnungen oder Lieferscheine. Auch hinsichtlich des Stundenlohnes für seinen Vater könne er keine genauen Angaben machen; es werde der Kollektivvertrag angewendet und werde die Lohnverrechnung von seinem Steuerberater vorgenommen. Mit seinem Steuerberater habe er ausgemacht, dass sein Vater "monatlich den gleichen Lohn bekommt "und zwar 380,93 € für monatlich 40 Stunden". Sollte M. M. einmal mehr Stunden leisten, werde das mit anderen Monaten ausgeglichen.

Im Akt befindet sich weiters ein Konvolut von "Stundenlisten" Herrn M. M. betreffend, wobei der Inhalt dieser Listen bereits unter Punkt 1. (Begründung des Bescheids der OÖGKK) dargestellt wurde. Weiters befinden sich im Akt in Kopie noch diverse Tachoscheiben.

Zudem befindet sich im Akt ein Schreiben der OÖGKK vom 31.01.2014, dem zufolge die OÖGKK eine Anzeige der Finanzpolizei erhalten habe, wonach M. M. beim BF beschäftigt sei; konkret sei die Meldung zur Pflichtversicherung als geringfügig Beschäftigter erstellt worden, obwohl nach Durchsicht der Unterlagen ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege. Es werde um Klärung dieser Differenz und um entsprechende Meldungskorrektur sowie Richtigstellung der Abrechnung ersucht.

Im Akt befindet sich auch die Stellungnahme des steuerlichen Vertreters des BF; darin wird vorgebracht, dass Herr M. M. seit 13.03.2012 bis laufend geringfügig mit 10 Wochenstunden beschäftigt sei; es sei mit Herrn M. M. vereinbart gewesen, dass er zu viel gearbeitete Stunden aus Zeitausgleich wieder verbrauche. Dass über einen langen Zeitraum gar nicht gearbeitet werde, sei nicht zu erwarten gewesen und auch nicht vorhergesehen worden. Es werde daher ersucht, einen Zeitraum von drei Monaten als "Zeitausgleichsphase" anzuerkennen. Laut "§ 19 AZG" sei Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres als Zeitausgleich verbraucht werde. Demnach seien die zu viel gearbeiteten Stunden "8/12-10/12 in den Monaten 11/12-1/14 als Zeitausgleich verbraucht worden und die zu viel gearbeiteten Stunden 7/13-9/13 in den Monaten 10-12/13". Die Meldedifferenz betreffe daher "die Monate 4/12-7/12 und die Monate 4/13-6/13", dieser Zeitraum werde nach Rückmeldung seitens der OÖGKK nachverrechnet.

Im Akt befindet sich zudem eine Gesprächsnotiz seitens der OÖGKK vom 03.03.2014; darin wird festgehalten, dass eine Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters des BF mitgeteilt habe, dass seit Oktober 2013 durch Herrn M. M. keine Tätigkeiten mehr für den BF durchgeführt würden. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der steuerliche Vertreter des BF keine Zustellvollmacht habe.

Im Akt befindet sich schließlich eine E-Mail des steuerlichen Vertreters des BF vom 31.07.2014, in welcher er die genaue Einstufung von Herrn M. M. in den auf ihn anzuwendenden Kollektivvertrag darlegt.

3. Mit Schriftsatz seines steuerlichen Vertreters vom 08.09.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 13.08.2014.

Darin führt er zunächst aus, der BF sei als Einzelunternehmer tätig und führe Baggerungen und Transporte durch; Herr M. M. - der Vater des BF - sei ab März 2012 als geringfügig Beschäftigter mit 10 Stunden pro Woche beim BF beschäftigt gewesen. Aufgrund einer anonymen Anzeige seien Überprüfungen durchgeführt und seitens des BF entsprechende Zeitaufzeichnungen vorgelegt worden. Bei der Tätigkeit des BF handle sich um ein saisonales und wetterabhängiges Gewerbe und da der BF alle Tätigkeiten praktisch alleine ausführe, sei mit seinem Vater vereinbart worden, dass ihn dieser unterstützt.

Aufgrund des Gewerbes und der unterschiedlichen Auslastung bzw. des unterschiedlichen Anfalls der notwendigen Tätigkeiten habe es bereits zu Beginn die Vereinbarung zwischen Vater und Sohn gegeben, dass der Vater vor allem in den Monaten, in denen die Auslastung am höchsten sei, mehr hilft bzw. mehrere Stunden arbeitet und in den Monaten, in denen keine Auslastung gegeben ist, diese Stunden wieder in Form eines Zeitausgleichs abgebaut würden. Auch habe zwischen beiden stets vereinbart gegolten, dass der Vater gegenüber seinem Sohn keine weiteren Ansprüche stellt.

Was die - unrichtigen - Feststellungen der OÖGKK anbelange, dass Herr M. M. zu bestimmten Zeiträumen der Vollversicherung unterliege, so sei auszuführen, dass zwischen dem BF und dessen Vater immer vereinbart gewesen sei, dass je nach Arbeitsanfall sein Vater mehr arbeitet und bei geringer Auslastung diese Mehrstunden verbraucht würden. Der BF und sein Vater seien immer davon ausgegangen, dass die Mehrstunden als Zeitausgleich verbraucht würden und darüber hinaus nur eine unentgeltliche Hilfe des Vaters für seinen Sohn vorliege.

Die Bemängelung in der Bescheidbegründung, dass in den Monaten, in denen nicht gearbeitet wurde, der Hinweis auf Zeitausgleich fehle, sei von der Hand zu weisen, da der Dienstgeber der Meinung gewesen sei, wenn eine Stundenliste "0" aufweise, sei klar, dass die Sollarbeitszeit nicht erfüllt wurde und die Gutstunden dafür hergenommen würden.

Zudem gehe die Bescheidbegründung der OÖGKK, dass Herr M. M. nur deshalb mit einem geringfügigen Entgelt gemeldet worden sei, um die Leistungen des AMS in Anspruch nehmen zu können, ins Leere. Aufgrund obiger Ausführungen sei es nämlich für M. M. nicht zu erkennen gewesen und auch nicht beabsichtigt bzw. vereinbart worden, dass er mehr als das geringfügige Entgelt erhält.

Es werde daher der Antrag gestellt, dass Herr M. M. von 01.04.2012 bis 31.10.2012 und vom 18.04.2013 bis 31.08.2013 nicht der Vollversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt, sondern dass es sich auch in diesem Zeitraum um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe.

In eventu werde der Antrag gestellt, einen Zeitraum von drei Monaten als Zeitausgleichsphase anzuerkennen; gem. "§ 19 AZG" sei mehr Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres als Zeitausgleich verbraucht werde.

4. Mit Bescheid vom 29.09.2014, Zahl: XXXX, wies die OÖGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und wiederholte, dass Herr M. M. hinsichtlich der für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer vom 01.04.2012 bis 31.10.2012 und vom 18.04.2013 bis 31.08.2013 als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (Spruchpunkt I.). Weiters sprach die OÖGKK wiederum aus, dass Herr M. M. "seit 01.10.2013 bis laufend" mangels Vorliegens einer Tätigkeit für den BF nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (Spruchpunkt II.)

Weiters fügte die OÖGKK eine kurze ergänzende Begründung hinzu. Darin führte die OÖGKK insbesondere aus, es stehe für die Kasse fest - und werde auch nicht bestritten - dass Herrn M. M. für seine Tätigkeit in den im Spruch angeführten Zeiträumen ein Entgelt deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt habe. Aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sei er allerdings nur mit einem geringfügigen Entgelt zur Pflichtversicherung gemeldet worden, da ihm andernfalls die Leistungen seitens des AMS nicht zugestanden wären.

Der BF habe bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Finanzpolizei auch angegeben, dass ihm Herr M. M. bei einer Stundenüberschreitung "gratis" helfe. Erst später sei von einem "Ausgleich" mit den anderen Monaten gesprochen worden. Hinzu komme, dass sich in den vorgelegten Stundenaufzeichnungen kein Hinweis darauf finde, wie viele Stunden an welchen Tagen als Zeitausgleich konsumiert worden wären. Das Vorbringen des BF stelle daher eine reine Schutzbehauptung dar.

Die OÖGKK sei daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass Herr M. M. in den im Spruch angeführten Zeiträumen der Vollversicherung unterliege und die vorliegende Vorgehensweise nur gewählt wurde, um Leistungen des AMS zu beziehen.

5. Mit Schriftsatz seines steuerlichen Vertreters vom 10.10.2014 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird ergänzend lediglich vorgebracht, dass die Bescheidbegründung der OÖGKK, dass M. M. nur deshalb mit einem geringfügigen Entgelt zur Pflichtversicherung gemeldet worden sei, um die Leistungen des AMS in Anspruch nehmen zu können, nicht zutreffend sei; es sei nämlich für M. M. nicht zu erkennen gewesen und auch nicht beabsichtigt bzw. vereinbart worden, dass er mehr als das geringfügige Entgelt erhält.

Es wurde der Antrag gestellt, den erstangefochtenen Bescheid aufzuheben, sodass Herr M. M. vom 01.04.2012 bis 31.10.2012 und vom 18.04.2013 bis 31.08.2013 nicht der Vollversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt, da es sich auch in diesem Zeitraum um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe; in eventu wurde der Antrag gestellt, einen Zeitraum von drei Monaten als Zeitausgleichsphase anzuerkennen.

6. Am 05.11.2014 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und stellte den Antrag, das BVwG möge die Beschwerdevorentscheidung der Kasse vom 29.09.2014 bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr M. M. war seit März 2012 als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim BF gemeldet.

Am 16.10.2013 fand eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt und wurden vom BF in weiterer Folge entsprechende Stundenlisten Herrn M. M. betreffend in Vorlage gebracht, auf welchen die vom BF im Folgenden aufgelisteten Arbeitsstunden von Herrn M. M. - ergänzend zusätzlich der laut Kollektivvertrag jeweils gebührende Lohn, wobei auch diese Daten vom BF bekannt gegeben wurden - aufscheinen:

2012

2013

Arbeitstage

Stunden

KV-Lohn

Arbeitstage

Stunden

März

1

3,0

EUR 23,76

Jänner

0

0,0

EUR 0,00

April

12

92,5

EUR 732,60

Februar

0

0,0

EUR 0,00

Mai

9

80,0

EUR 633,60

März

0

0,0

EUR 0,00

Juni

10

96,0

EUR 760,32

April

7

67,0

EUR 549,40

Juli

10

92,5

EUR 732,60

Mai

12

92,0

EUR 754,40

August

10

81,0

EUR 641,52

Juni

6

47,5

EUR 389,50

September

11

93,0

EUR 736,56

Juli

11

99,9

EUR 811,80

Oktober

7

55,0

EUR 435,60

August

1

2,0

EUR 16,40

November

0

0,0

EUR 0,00

September

6

46,0

EUR 377,20

Dezember

0

0,0

EUR 0,00

Es ist somit festzustellen, dass Herrn M. M. von April 2012 bis einschließlich Oktober 2012 und von April 2013 bis einschließlich Juli 2013 ein Entgelt über der jeweils in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze (2012: € 376,26; 2013: € 386,80) gebührte.

Nicht festgestellt werden kann, dass - wie vom BF vorgebracht - die über der Geringfügigkeit liegenden Arbeitsleistungen von Herrn M. M. in rechtswirksamer Weise als Zeitausgleich in anderen Monaten verbraucht wurden, sodass auch (teilweise) in den Monaten mit hoher Arbeitsleistung von Geringfügigkeit auszugehen sei.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

Zu betonen ist, dass die Auflistung der von Herrn M. M. geleisteten Arbeitsstunden vom BF selbst vorgelegt wurde und diese somit außer Streit steht; ebenfalls gab der BF die Einstufung von Herrn M. M. in den anzuwendenden Kollektivvertrag selbst bekannt, sodass auch der Herrn M. M. gebührende Lohn außer Streit steht, wobei in dieser Hinsicht auch auf das im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellte Anspruchslohnprinzip verwiesen sei. Insofern konnten die diesbezüglichen Feststellungen unbedenklich aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Strittig ist hingegen, ob die von Herrn M. M. über der Geringfügigkeit liegenden Arbeitsleistungen als im Wege des Zeitausgleichs verbraucht angesehen werden können. Zudem wird vom BF auch vorgebracht, dass an Herrn M. M. nie ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt ausbezahlt bzw. mit ihm vereinbart worden sei und dass hinsichtlich der Mehrstunden nur eine unentgeltliche Hilfe von Herrn M. M. für seinen Vater (den BF) vorliege. Da es sich diesbezüglich mehr um rechtliche Fragen als um Fragen der Beweiswürdigung handelt, sei auf die entsprechenden Ausführungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen, deren Ergebnis insbesondere dahingehend lautet, dass im konkreten Fall eben nicht von einem Zeitausgleich ausgegangenen werden könne.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die OÖGKK

Die OÖGKK hat fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 5 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

[....]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, [....] wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)

[....]

3.2.3. § 11 ASVG lautet auszugsweise:

[....]

(4) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 ein, so endet die Pflichtversicherung, soweit nicht Abs. 5 anderes bestimmt, mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund am ersten Tag eines Beitragszeitraumes ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraumes. [....]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids (Feststellung der Vollversicherungspflicht von Herrn M. M. vom 01.04.2012 bis 31.10.2012 und vom 18.04.2013 bis 31.08.2013):

3.3.1.1. Entscheidungsrelevant ist in gegenständlichem Verfahren, ob Herrn M. M. in den von der OÖGKK festgestellten Zeiträumen tatsächlich ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührte, sodass keine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG bestand. Diesbezüglich ist zunächst nochmals zu betonen, dass sowohl die Anzahl der von Herrn M. M. geleisteten Stunden - es wurde vom BF nämlich eine entsprechende Liste vorgelegt - als auch die entsprechende Einstufung von Herrn M. M. in den anzuwendenden Kollektivvertrag unstrittig sind.

Betrachtet man zunächst bloß diese Daten, so ergibt sich klar, dass Herrn M. M. von April 2012 bis einschließlich Oktober 2012 und von April 2013 bis einschließlich Juli 2013 ein Entgelt über der jeweils in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze (2012: € 376,26; 2013: €

386,80) gebührte, womit in diesen Zeiten Vollversicherungspflicht gegeben wäre.

3.3.1.2. Freilich wird nicht verkannt, dass vom BF einerseits betont wird, dass mit Herrn M. M. nur eine Entlohnung bis zur Geringfügigkeitsgrenze vereinbart und auch tatsächlich nie ein höheres Entgelt ausbezahlt worden sei bzw. bei den Mehrstunden nur eine unentgeltliche Hilfe des Vaters für seinen Sohn vorliege. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung auf den Anspruchslohn ankommt; darüber hinaus vermag gegenständlich auch das (sinngemäße) Argument, dass es sich bei den Mehrleistungen durch M. M. um solche im Rahmen eines familiären Beistands handle, nicht zu überzeugen, zumal ein- und dieselbe Tätigkeit nicht auf ein "gewöhnliches" Dienstverhältnis und familiären Beistand "aufgeteilt" werden kann.

3.3.1.3. Andererseits wurde vom BF vorgebracht, er und Herr M. M. seien immer davon ausgegangen bzw. hätten auch vereinbart, dass die Mehrstunden als Zeitausgleich verbraucht würden. Wenn die OÖGKK im bekämpften Bescheid dem BF vorwerfe, dass in den vorgelegten Aufzeichnungen ein Hinweis auf den Zeitausgleich fehle, so sei dies nicht zutreffend, da der BF der Meinung gewesen sei, wenn eine Stundenliste "0" aufweise, sei es klar, dass die Sollarbeitszeit nicht erfüllt wurde und somit "die Gutstunden aus den Vormonaten dafür hergenommen" würden (so der BF z. B. wörtlich in seiner Beschwerde vom 08.09.2014). In rechtlicher Hinsicht verwies der BF in seiner Beschwerde diesbezüglich auf "§ 19 AZG" (richtig wohl: § 19d Abs 3b Z 1 AZG), dem zufolge Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig sei, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres als Zeitausgleich verbraucht werde.

Die OÖGKK argumentierte im bekämpften Bescheid diesbezüglich, dass sich in den vom BF vorgelegten Stundenaufzeichnungen keinerlei Hinweis darauf finde, wie viele Stunden an welchen Tagen als Zeitausgleich konsumiert worden sein sollen, sodass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten sei. Dieser Argumentation ist seitens des BVwG nicht entgegenzutreten: So ist es in der Tat zutreffend, dass den vom BF vorgelegten Unterlagen keinerlei Hinweis auf einen allfälligen Zeitausgleich zu entnehmen ist. Nicht verkannt wird, dass - wie vom BF vorgebracht - in bestimmten Monaten die von M. M. geleisteten Stunden mit "0" eingetragen wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass die bloße Behauptung eines Zeitausgleiches völlig unzureichend ist, müsste der Dienstgeber doch imstande sein, eine entsprechende, konkrete Vereinbarung mit konkreten Aufzeichnungen, wann der Zeitausgleich konsumiert wurde, vorzulegen.

Zusammengefasst ist für den BF folglich mit seiner vagen Behauptung eines Zeitausgleiches nichts zu gewinnen und ist das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von April 2012 bis einschließlich Oktober 2012 und von April 2013 bis einschließlich Juli 2013 zu bejahen.

3.3.1.4. Wie soeben dargestellt, hat Herr M. M. (zuletzt) bis einschließlich Juli 2013 eine Beschäftigung beim BF über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt; daran anschließend ist den vorgelegten Aufzeichnungen noch eine (unbestritten) geringfügige Beschäftigung beim BF für die Monate August und September 2013 zu entnehmen. Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 ein, so endet die Pflichtversicherung gem. § 11 Abs 4 ASVG grundsätzlich mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund am ersten Tag eines Beitragszeitraumes ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraumes. Die OÖGKK argumentierte in ihrem Bescheid vom 13.08.2014 diesbezüglich, es sei davon auszugehen, dass sich erst im Laufe des Augusts (2013) herausgestellt habe, dass weniger Stunden geleistet würden und somit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde, sodass sich die Pflichtversicherung in der Vollversicherung gem. § 11 Abs 4 ASVG bis 31.08.2013 verlängere. Auch diese Ansicht ist seitens des BVwG nicht zu beanstanden: So betonte der BF in seinen Schriftsätzen mehrfach, dass der Arbeitsanfall in seinem Gewerbe nicht genau vorhersehbar sei (vgl. etwa die Stellungnahme vom 26.02.2014: "Dass über einen langen Zeitraum gar nicht gearbeitet wird, war nicht zu erwarten und auch nicht vorgesehen"; siehe etwa auch die Beschwerde vom 08.09.2014: Es handle sich "bei der Tätigkeit des BF um ein saisonales und wetterabhängiges Gewerbe" und es sei "für Herrn M. M. nicht zu erkennen und auch nicht beabsichtigt bzw. vereinbart" gewesen, "dass er mehr als das geringfügige Entgelt erhält"), sodass eben zutreffend davon ausgegangen werden konnte, dass sich erst im Laufe des Augusts ein Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze herausstellte, sodass es im Sinne von § 11 Abs 4 ASVG zu einer Verlängerung der Vollversicherung bis zum 31.08.2013 kam.

3.3.1.5. Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids folglich abzuweisen.

3.3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids (Feststellung der mangelnden Pflichtversicherung von Herrn M. M. seit 01.10.2013 "bis laufend"):

3.3.2.1. In Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids sprach die OÖGKK aus, dass Herr M. M. seit 01.10.2013 "bis laufend" nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs 2 ASVG unterliege.

Zunächst ist zu klären, ob dieser Spruchpunkt vom BF angefochten wurde. So ist anzumerken, dass der BF inhaltlich in seiner Beschwerde und seinem Vorlagenantrag nur der Feststellung der Vollversicherung in den zuvor erörterten Zeiträumen entgegentritt (Spruchpunkt I.), zum Ausspruch, dass Herr M. M. seit 01.10.2013 "bis laufend" nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt II.), äußert er sich jedoch nicht. Allerdings erhob der BF explizit "Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2014" und stellte einen Vorlageantrag im Hinblick auf die "Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2014". Der BF hat also bei seinen Rechtsmitteln keine Einschränkung auf einen bestimmten Spruchpunkt vorgenommen, sodass davon auszugehen ist, dass beide Spruchpunkte in Beschwerde gezogen sind.

3.3.2.2. Seitens des BVwG ist zunächst nicht zu beanstanden, dass von der OÖGKK in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids ausgesprochen wurde, dass Herr M. M. seit 01.10.2013 nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs 2 ASVG unterliege. Es befindet sich nämlich einerseits ein Aktenvermerk der OÖGKK im Akt, demzufolge eine Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters des BF am 03.03.2014 der OÖGKK gegenüber telefonisch angegeben hat, dass Herr M. M. seit Oktober 2013 keine Tätigkeit mehr für den BF ausübe und trat andererseits der BF diesem Umstand in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag nicht entgegen.

Nicht bestätigt werden konnte allerdings der Spruchteil, wonach Herr M. M. "bis laufend" nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer des BF gem. § 4 Abs 2 ASVG unterliege. Die Frage, ob Herr M. M. seit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die OÖGKK (29.09.2014) bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt des BVwG (29.04.2015) als Dienstnehmer des BF gem. § 4 Abs 2 ASVG der Pflichtversicherung unterliegt, ist nämlich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dem BVwG kommt somit keine Kompetenz zu, auch über diesen Zeitraum (ab Erlassung der Beschwerdevorentscheidung) abzusprechen. Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids mit der Maßgabe abzuweisen, dass dieser dahingehend zu lauten hat, dass Herr M. M. "seit 01.10.2013 bis 29.09.2014" (anstatt "seit 01.10.2013 bis laufend") nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Für den Zeitraum ab dem 29.09.2014 werden in dieser Entscheidung mangels Kompetenz des BVwG somit keine Aussagen getroffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Frage, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag oder nicht, wobei es diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bzw. - etwa zum Anspruchslohnprinzip - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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