BVwG W102 1430275-1

W102 1430275-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W102 1430275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.1430275.1.00

Spruch

W102 1430275-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.

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Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 01.12.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung brachte er dazu vor, dass er sich mit seiner Familie lange im Iran aufgehalten habe. Wie seine Familie ob eines Streits mit einem Arbeitsgebers des Vaters von der Polizei aus dem Iran nach Afghanistan verbracht worden sei, seien sie nach dem Grenzübertritt in einem Wald von den Taliban aufgegriffen worden. Niemand aus seiner Familie habe sich jedoch mit den Taliban sprachlich verständigen können. Endlich sei die Familie des Beschwerdeführers in eine dem Beschwerdeführer unbekannte Stadt gebracht und sein Vater und sein Bruder zum mitkämpfen aufgefordert worden. Dem Beschwerdeführer selbst sei eine "Bombenjacke" angezogen worden. Man habe ihm den Auftrag gegeben, sich in einer Menschenmenge in die Luft zu sprengen. Daraufhin sei er - eines Nachts - geflohen. Über das weitere Schicksal seiner Familie wisse er nicht Bescheid.

Ein vom Bundesasylamt aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit veranlasstes gerichtsmedizinisches Gutachten kam zum Ergebnis eines Mindestalters von 18,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Die angegebene Minderjährigkeit sei aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen.

Am 14.02.2012 brachte er vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtvorbringen Folgendes vor: "[...] Die Polizei hat uns zwei Tage Zeit gegeben und dann haben sie uns nach Afghanistan gebracht. Das war am Ende des Sommers 2011. Die Polizei hat uns gegen 00.30 Uhr hat uns an einen unbekannten Ort aussteigen lassen und sagte uns, dass es afghanisches Gebiet, Grenze Nimruz, sei und sie uns nicht tiefer in das Gebiet bringen könnten. Die Polizisten fuhren zurück und wir sind dann durch die Wälder weitergegangen. Wir gingen etwa 20 Minuten zu Fuß, dann wurden wir von einer bewaffneten Gruppe angehalten. Wir haben die Hände hochgehalten, sie haben uns durchsucht und befragt. Wir haben gesagt, dass wir Afghanen sind und zurück nach Afghanistan wollen. Sie haben uns dann in eine Höhle mitgenommen. Dort waren bereits andere afghanische Familien anwesend. Sie haben uns untersagt miteinander zu sprechen. Mein Vater fragte immer, wo sie uns hinbringen wollen. Am nächsten Tag kamen zwei bewaffnete Taliban zu uns und haben meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen. Sie haben meinen Vater geschlagen und gezwungen mit ihnen mitzugehen. Am Nachmittag kamen sie wieder zurück und haben mich mit zwei anderen jungen Burschen aus anderen Familien mitgenommen. Die Taliban haben zu uns gesagt, dass die Fremden in unserem Land sind, dass sie unsere Feinde sind und wir mit den Taliban zusammen arbeiten müssen, um gegen die Fremden zu kämpfen. Wenn wir dies nicht tun, werden sie unserer Familie mit einem Messer den Kopf abschlagen. Sie haben uns eine Weste gegeben, auf der rechten Seite war ein Knopf. Wir sollten in der Nähe von Polizeistationen auf den Knopf drücken. Dadurch würden wir eine gute Tat vollbringen und unsere Familie würde dann freigekommen und belohnt. Dann haben sie uns zu unseren Familien gebracht, zu meiner Mutter. Ich habe meiner Mutter erzählt, dass sie mich zum Selbstmordattentat zwingen. Meine Mutter war sehr traurig, hat geweint und hat mir gesagt, ich soll etwas unternehmen um davonzulaufen. Meine Mutter sagte, ich soll alles unternehmen, um von ihnen wegzulaufen und ich soll mich nicht um meine Familie sorgen. Wir, die ganze Familie, blieben fünf Nächte in dieser Höhle. Von einer anderen Familie haben sie einen Jungen mitgenommen, ich weiß nicht wohin. Seine Familie war sehr traurig, sie haben geweint. Ich ging um 11.00 Uhr in der Nacht aus der Höhle raus und sagte zu den Taliban, dass ich meine Notdurft verrichten muss. Wir verrichteten unsere Notdurft immer außerhalb der Höhle. Ich war schwarz gekleidet und konnte ihnen weglaufen. Ich ging 2 Stunden durch die Wälder. Ich übernachtete im Wald bis es Tag wurde. Dann kam ich zum nächsten Dorf, wo ein paar Häuser und Geschäfte waren. Ich ging zu einem älteren Geschäftsmann, der mich fragte woher ich komme und was mir passiert ist. Ich habe es ihm erzählt, ich hatte Hunger und Durst. Ich habe niemanden in Afghanistan gehabt außer meinen Eltern, die in der Höhle eingesperrt waren. Der alte Mann hat gesagt, dass er mir unter diesen Umständen helfen wird. Er hat mir versprochen, dass er einen Schlepper für mich findet, der mich wieder in den Iran bringt. In der Nacht wurde ich von einer Gruppe mit 20 Leuten durch einen Schlepper wieder in den Iran geschleust. Ich war dann, nach der Einreise in den Iran, ca. fünf Tage und Nächte unterwegs. Dann war ich bei meinem Cousin, das ist der Sohn meiner Tante väterlicherseits, namens [...]. Ich habe ihm alles erzählt. Meine Tante war sehr traurig und hat immer geweint wenn sie zu mir geschaut hat. Sie war sehr traurig, sehr traurig, dass ihr Bruder von den Taliban entführt wurde. Ich blieb ca. drei Wochen bei meinen Cousin. Mein Cousin hat mir gesagt, dass ich nicht mehr im Iran bleiben soll und ich nach Afghanistan abgeschoben werde, wenn ich aufgegriffen werde [...]." Darüber hinaus habe er keine Fluchtgründe.

Bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 29.05.2012 gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Wir sind zu Fuß über die Grenze gegangen und wurden von 5 Personen, welche maskiert und bewaffnet waren angehalten. Diese haben sich untereinander PASHTU gesprochen Wir haben diesen mitgeteilt, dass wir nach Afghanistan abgeschoben wurden. Wir mussten mit diesen mitgehen. Wir sollten still sein. Wir waren ca. eine halbe Stunde unterwegs als wir zu einem Keller gebracht wurden in dem viele andere Leute gewesen sind. Am nächsten Tag wurden mein Vater und mein Bruder [...] von diesen mitgenommen. Diese habe ich nicht mehr gesehen. Am Abend sind wieder zwei Leute gekommen und mich zu einer Straße gebracht. Dort waren viele Leute 20-30 und ich musste neben der Straße warten. Einer dieser Leute ist zu mir und einer anderen Person gekommen und hat uns mitgeteilt, dass in unserem Land viele Amerikaner sind. Diese müssen wir los werden. Wir sollten eine Jacke unter unserer Kleidung anziehen. Diese Jacke hatte einen Knopf. Diesen sollten wir drücken wenn wir in die Stadt gebracht werden würden. Wir wurden danach wieder zu dem Keller zurückgebracht. Ich habe dies meiner Mutter erzählt und diese hat gemeint, dass ich flüchten sollte. Nach 5 Tagen und Nächten in der Höhle beziehungsweise in dem Keller habe ich dem Bewacher mitgeteilt, dass ich auf das WC muss. Ich konnte allein hinaus gehen und wurde nicht bewacht. Ich habe diese Gelegenheit benützt und bin zu Fuß geflüchtet. Ich wusste nicht wohin ich gehen sollte. Ich habe im Wald die Nacht verbracht. Am nächsten Morgen bin ich zu Lehmhäuser gekommen und dort waren Geschäfte. Ein alter Mann hat mir zu Essen gegeben und mir Schlepper organisiert, welche mich in den Iran zurückgebracht haben. Wir waren ca. 20 Leute und ich bin weder zu dem Sohn der Tante zurückgebracht worden. Dieser hat meine Flucht nach Österreich organisiert."

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. In Afghanistan habe er neben seinen Eltern noch ein Bruder und eine Schwester. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt. Er habe im Iran keine Schule besucht.

In das Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine Dokumente ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Hazara sei. Seine Identität stehe bis auf sein Geburtsdatum fest. Er sei volljährig. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) sei für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Er werde von keinen staatlichen Organen in seinem Herkunftsland verfolgt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten. Er habe aufgrund einer bereits erfolgten Entführung Afghanistan verlassen müssen, da er ob seiner Rekrutierung als Selbstmordattentäter um Leib und Leben fürchten müsse. Sein Fluchtvorbringen sei logisch und nachvollziehbar. Dem Antrag wäre bei richtiger Beurteilung stattzugeben gewesen. Zudem sei der Beschwerdegrund unrichtig rechtlich beurteilt worden.

Am 20.05.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zu seiner Herkunftsregion und seinen Fluchtgründen befragt wurde. In der mündlichen Verhandlung gab er hiezu Folgendes an: "Afghanistan haben meine Eltern damals, als ich ein kleines Kind war, aus Angst vor den Taliban verlassen. Wir reisten in den Iran. Dort lebten wir in [...]. Ich bin dort aufgewachsen und habe gemeinsam mit meinem Bruder und meinem Vater auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Im Sommer 2011 haben wir für einen Iraner namens [...] Bauarbeiten erledigt. Als mein Vater mit ihm abrechnen wollte, war dieser nicht bereit, meinem Vater das Geld zu bezahlen. Mein Vater wurde von ihm geschlagen. Daraufhin ging mein Vater zur Polizei und beschwerte sich über ihn. Die Polizei nahm [...] fest. Er wurde eingesperrt. Am nächsten Tag kam der Bruder des [...] zu uns nach Hause und klopfte an unsere Haustüre. Ich kannte diesen Mann nicht, aber mein Vater kannte ihn. Dieser Mann hat uns beschimpft und er bedrohte meinen Vater mit dem Tod. Im Iran gibt es viele Drogensüchtige, der Bruder des [...] gab den Drogensüchtigen Geld, damit sie uns belästigen. Als wir in den Supermarkt gingen, wurden wir von diesen Drogensüchtigen belästigt und geschlagen. Mein Vater ging erneut zur Polizei und bat sie um Hilfe. Doch uns wurde nicht geholfen. Da das Leben für uns dort schwer wurde, beschloss mein Vater, dass wir nach Afghanistan zurückkehren. Deshalb ging er wieder zur Polizei und gab dies dort bekannt. Wir haben dann unsere Haushaltssachen meiner Tante väterlicherseits, die auch im Iran lebt, gegeben. Die Polizei brachte uns nach einer Fahrt von ca. zwei Tagen, genau weiß ich das nicht mehr, an die iranisch-afghanische Grenze. Wir wurden von der Polizei gegen Mitternacht, es war sehr dunkel, an einem mir unbekannten Ort abgesetzt. Die iranische Polizei sagte, dass dort die afghanische Grenze wäre. Die afghanische Grenze zu Nimroz. Wir gingen dann ca. 20 Minuten zu Fuß weiter. Es war in einem Wald. Plötzlich wurden wir von fünf bewaffneten Personen angehalten. Sie sagten zu uns "Hände hoch". Diese Personen durchsuchten uns und nahmen uns unsere Handys auch ab. Einer davon hat auch mit jemandem telefoniert, doch was er gesagt hat haben wir nicht verstanden, da er Pashtu sprach. Danach sagte er uns, dass wir ihnen folgen sollen. Mein Vater wehrte sich und sagte, dass wir nirgends mitgehen, deshalb wurde er von ihnen beschimpft und geschlagen. Wir waren dann gezwungen, mit ihnen zu gehen. Wir waren dann ca. eine halbe Stunde mit ihnen zu Fuß unterwegs und kamen zu einem Tal. Dort wurden wir zu einer Höhle gebracht. Dort war auch eine andere Familie. Diese Familie hatte zwei Söhne und zwei Töchter. Uns wurde verboten miteinander zu sprechen. Am nächsten Tag kamen zwei bewaffnete Personen zu uns, und sagten, dass mein Vater und mein Bruder mit ihnen mitgehen sollen. Mein Vater sagte ihnen wieder, dass er seine Familie hier nicht alleine lassen möchte und dass er nicht mitgehen wolle. Deshalb wurde er zunächst geschlagen und dann gemeinsam mit meinem Bruder mit Gewalt mitgenommen. Bis heute wissen wir nicht, was mit ihnen geschehen ist. Am gleichen Tag am späteren Nachmittag kamen wieder zwei bewaffnete Personen zu uns und nahmen mich gemeinsam mit den zwei Söhnen der anderen Familie mit. Wir gingen ca. 4 Minuten zu Fuß weiter. Dort sah ich, dass 20 bis 30 bewaffnete Personen dort waren. Teilweise hatten sie auch Motorräder. Diese Personen sagten uns, dass die Amerikaner in unser Land eingedrungen sind, und dass das unsere Pflicht wäre, gegen sie im Heiligen Krieg zu kämpfen. Sie brachten uns drei mit Sprengstoff präparierten Westen und sagten uns, dass wir das anziehen sollen, zuerst die Weste und dann die traditionelle afghanische Kleidung. Sie wollten, dass wir uns in einer Menschenmenge oder dort wo die Polizisten sind, in die Luft sprengen. Sie zeigten uns diese Westen und nahmen uns das wieder ab. Ich und ein Sohn dieser Familie wurden zurück in die Höhle gebracht, der andere Sohn musste dort bleiben. Was mit ihm passiert ist, weiß ich nicht. Bevor wir dort hingebracht wurden, haben uns diese Personen auch bedroht, und sagten uns, wenn wir das, was sie von uns verlangen, nicht machen, würden sie unsere Familie mit einem Messer schlachten. Als ich wieder zu meiner Mutter gebracht wurde, erzählte ich ihr das. Sie weinte. Meine Mutter sagte, dass ich auf keinen Fall unschuldige Menschen mit einem Selbstmordanschlag töten darf. Sie sagte, ich soll irgendwie von dort fliehen. Sie sagte mir auch, dass ich sie vergessen soll und mein Leben retten soll. Wir wurden dort wie Tiere behandelt. Gegen 23.00 Uhr sagte ich den zwei Wächtern, dass ich auf die Toilette gehen möchte. Einer von ihnen begleitete mich. Dort war ein Wald. Ich war auch dunkel angezogen und bin von dort sozusagen wie eine Maus geflohen. Ich ging zwei Stunden zu Fuß weiter und versteckte mich in einem Wald. Als es ein wenig hell wurde, ging ich dann wieder zu Fuß eine Weile weiter. Ich sah ein paar Lehmhäuser und ging dort hin. Dort war ein Geschäft, der Verkäufer war ein alter Mann. Ich war sehr hungrig und hatte Durst. Der alte Mann fragte mich, wer ich bin und woher ich komme. Ich erzählte ihm die ganze Geschichte. Er fragte mich, ob ich Verwandte in Afghanistan habe. Ich sagte nein. Er sagte mir, dass er mir helfen möchte. Ich verbrachte zwei Tage in seinem Geschäft. Danach schickte er mich in der Nacht mit dem Schlepper in den Iran. Mit mir war eine Gruppe von Menschen unterwegs."

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.09.2014 brachte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe erneut vor und bekräftigte sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Afghanistan in das Verfahren ein.

Zusätzlich wurden u.a. folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 30.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, mit Updates bis 19.07.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (inkl. Tolonews, Reuters...);

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 13.10.2014, (verfügbar auf ecoi.net);

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes,30.3.2015;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Zu Spruchpunkt A:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Seine Identität steht für das Verfahren hinreichend fest. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist volljährig und stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Er leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit.

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer asylrelevanten Bedrohung Afghanistan verlassen hat.

1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen Kabul infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (alle Angaben zit. aus Staatendokumentation des BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan 2014).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014). Bis August 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12.05.2014). Am 2. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe der Universität acht Menschen getötet worden (ORF-online vom 02.07.2014) und am 17. Juli wurde der Flughafen von Kabul neuerlich angegriffen (FAZ.net vom 17.07.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden (BfMF 30.3.2015).

Die Provinz Ghazni:

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).

In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).

Ein Bombenanschlag am 23.03.15 in der Nähe eines Cricketplatzes in Ghazni (Südosten), bei dem sechs Kinder getötet wurden. (BfMF 30.3.2015)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich fundiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Hinsichtlich der Altersfeststellung folgt das Bundesverwaltungsgericht - wie auch das Bundesasylamt - dem eingeholten Gutachten, welches in nachvollziehbarer und verständlicher Weise aufgebaut ist.

Die Beweiswürdigung hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Iran kann dahingestellt bleiben, da sie sich nicht auf das Herkunftsland des Beschwerdeführers bezieht (siehe 3.2.2.) und somit für das Verfahren ohne Relevanz ist.

Es erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, dass sich die Ereignisse betreffend die Auswahl als Selbstmordattentäter so abgespielt haben, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat. Er hat sich in seinen Einvernahmen zunächst in Widersprüche verstrickt, welche die Unglaubwürdigkeit der drohenden Zwangsrekrutierung nahe legen.

So konnte er auf Nachfragen ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte nicht widerspruchsfrei schildern, nämlich wie sich die Vorbereitungen zum geplanten Anschlag gestaltet hätten. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, nach der Entführung von den Taliban in eine Stadt gebracht worden zu sein. Vor dem Bundesasylamt gab er hingegen an, in eine Höhle bzw. einen Keller in einem Tal verbracht worden zu sein. Dort hätten sich laut den Schilderungen am 14.02.2012 bereits "andere afghanische Familien" bzw am 29.05.2012 "viele Leute 20-30" aufgehalten. Hingegen sei in der Schilderung vor dem BVwG lediglich "auch eine andere Familie" an dem Ort gewesen. Darüber hinaus sei er in einer Aussage von den Taliban zur Vorführung der "Bombenweste" an eine Straße geführt worden und in einer anderen Version - vor dem Bundesverwaltungsgericht - hätten die Taliban das nicht getan, sondern hätten sich mit dem Beschwerdeführer nur vier Minuten vom sonstigen Aufenthaltsort entfernt. Auf Vorhalt des Widerspruchs durch das erkennende Gericht gab der Beschwerdeführer an, dass er dies (Verbringung zu einer Straße um die Sprengstoffjacke anzulegen) in seiner früheren Einvernahme nicht gesagt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an einer Stelle an, dass diese Aufforderung von den Taliban - welche zuvor seinen Vater zum Mitgehen gezwungen hätten - erfolgt sei. An anderer Stelle seien es andere "zwei bewaffnete Personen" gewesen. Einmal sei der Beschwerdeführer mit zwei anderen jungen Burschen nach der "Vorführung" der Sprengstoffweste wieder zu den übrigen Familien zurückgebracht worden, während in der Schilderung vor dem BVwG ein anderer Sohn bei den Taliban habe müssen. Was mit ihm passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch gab er am 14.02.2012 vor dem Bundesasylamt an, dass sein Vater nach der Verbringung durch die Taliban wieder zurückgekehrt sei. Am 29.05.2012 gab er vor der belangten Behörde hingegen an, dass er nach dieser Mitnahme seinen Vater und seinen Bruder nie mehr gesehen habe. Vor dem BVwG gab er hiezu Folgendes an: "Bis heute wissen wir nicht, was mit ihnen geschehen ist.". Widersprüchlich waren auch die Angaben zur Flucht selbst. So konnte er einmal (Bundesasylamt 29.05.2012) fliehen, da er unbewacht die Höhle verlassen konnte und vor dem BVwG sei er zum Gang auf die Toilette von einem Wächter begleitet worden und konnte wie eine "Maus" fliehen. Abschließend ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass sich der Sachverhalt in ca. einstündiger Entfernung zur iranischen Grenze abgespielt haben soll, aber die Verbringung des Beschwerdeführers in den Iran durch einen Schlepper jedoch - gem. den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG - fünf Tage gedauert habe. Es erscheint dem erkennenden Gericht auch nicht glaubhaft, dass die Taliban einer Familie im Wald auflauern, zwei Familienmitglieder mitnehmen - wohl zum Mitkämpfen zwingen - und ein weiteres Mitglied als Selbstmordattentäter "werben" wollen. Dieser Schluss ergibt sich für das Gericht zum einen aus der oben geschilderten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, aber auch aus hg. bekannten Gutachten (siehe BVwG, 01.08.2014, Zl. W104 1430328-1).

Dies deckt sich ebenso mit dem hg. bekannten Informationsbericht des European Asylum Support Office (EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan -

Rekrutierungsstrategien der Taliban, 35 f.; siehe http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/BZ3012564DEC.pdf). Oftmals werde den armen Familien gesagt, dass das Kind eine Schulbildung in Pakistan erhalte, um es später in einem Ausbildungslager als Selbstmordattentäter gewinnen zu können. Dieser Schluss ergibt sich laut dem zitierten Bericht aus verschiedenen unabhängigen Quellen.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen glaubhaften Eindruck erweckt, er hat im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens erfüllt. Es fehlte beispielsweise die logische Konsistenz, als auch die Lebensnähe des Sachverhalts wie auch ein quantitativer Detailreichtum der Schilderung.

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: 3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß §°74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.2.2. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten drohenden Zwangsrekrutierung für einen Sprengstoffanschlag ist eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der GFK im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt im Vorfeld der "Abschiebung" bzw. der Flucht aus dem Iran ergibt sich, dass die Übergriffe durch den iranischen Arbeitsgeber keine Verfolgung im Sinne der GFK besteht, denn eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Dabei ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen: Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Im konkreten Fall wird eine potentielle Bedrohung eines Afghanen im Iran andeutungsweise behauptet, sodass sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Religion, Rasse oder Nationalität oder aufgrund seiner politischen Überzeugung zu befürchten ist, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde. Dies hat seine Gründe jedoch nicht in einer Schutzverweigerung aus einem der in der GFK genannten Gründe, sondern ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der oben in Pkt. 3.2. und 3.3. zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des EGMR erfolgte. Soweit eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall fehlt, liegt insofern keine erhebliche Rechtsfrage vor, als das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt:

17.12. 2013, 4Ob200/13k).

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