BVwG W103 1429665-2

W103 1429665-2Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Delikte, Schlüssigkeit,<br/>Strafverfahren, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 1429665-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1429665.2.00

Spruch

W103 1429665-2/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher, Dr. Thomas Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im weiterer Folge BF genannt), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 05.04.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er mittels internationalen russischen Reisepass - in welchem sich ein von Estland ausgestellter Aufenthaltstitel (gültig bis 07.04.2013) befand - legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er hätte sein Heimatland im Februar 2011 verlassen und sei mit dem Flugzeug nach London geflogen, seither halte er sich beruflich in Europa auf.

Er wäre in England und zuletzt im August 2011 in Estland gewesen. In seinem Pass würden sich mehrere Visa u.a. von Bulgarien, Schweiz Italien, Australien, China, USA befinden. Sein letztes Schengen Visum sein von Italien, gültig von 18.08.2010 bis 18.08.2011, ausgestellt. Die Ehegattin XXXX geb., sowie die Tochter XXXX geb., würden sich gleichfalls in XXXX befinden.

Betreffend seiner Fluchtgründe führten er aus, dass sein Geschäftspartner XXXX, der vermutlich in England aufhältig ist, seit Februar 2009 in Russland und Kasachstan politisch verfolgt werde. Die Fluchtgründe wären jedoch derart umfangreich, dass Sie diese nur vor der Asylbehörde darlegen könnten. Im Falle einer Rückkehr befürchtete er sofort verhaftet und eingesperrt zu werden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 der EG Verordnung des Rates 343/2003 Estland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Estland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Estland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mangels einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid am 03.10.2012 rechtskräftig.

3. Am 22.10.2012 wurde gegenständlicher zweiter Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 20.04.2012 erfolgte in der Erstaufnahmestelle Ost eine ärztliche Untersuchung, im Zuge der der BF erklärten, dass seine Frau mit der Tochter bereits im November 2011 nach Österreich gekommen wäre und eine Wohnung angemietet hätte. Der BF gab an, er hätten drei Studien absolviert und bisher immer im Management des Militär-, Film- und Finanzwesens gearbeitet. er hätte mit einem Kollegen zusammengearbeitet, der der Feind des kasachischen Präsidenten sei und nun würden alle Personen, die mit ihm zu tun gehabt hätten, Probleme bekommen. Fünf Leute aus Russland und fünfzig in Kasachstan wären bereits verhaftet worden. Er wäre gewarnt worden und rechtzeitig ausgereist. Nach seiner Ausreise, wäre seine Schwiegermutter belästig und deren Möbel zertrümmert worden. Einige Leute wären sogar von den "Todesschwadronen" umgebracht worden.

Nach erfolgter Zulassung wurde der Akt am 31.10.2012 der Außenstelle XXXX zur weiteren Bearbeitung zugeteilt.

Am 16.01.2013 langte ein Schreiben des BF Vertreters ein, dass dieser sich im Landesgericht für Strafsachen in XXXX in Auslieferungshaft befinden würden und ersuchte dieser um Durchführung einer Einvernahme.

Am 22.01.2013 erfolgte eine diesbezügliche schriftliche Anfrage des BAA an das Landesgericht für Strafsachen in XXXX.

Mit Schreiben vom 29.01.2013 teilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit, dass der BF sich in Auslieferungshaft befinden würden, gleichzeitig übermittelte wurde eine Kopie des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation und gleichzeitig wurde um Übermittlung des Asylaktes ersucht, was am 30.01.2013 auch erfolgte.

Mit Schreiben vom 26.02.2013 teilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit, dass der BF am 22.02.2013 nach Erlag einer Kaution von 75.000.- Euro und gegen Weisung weiterhin in XXXX zu wohnen, sowie Gelöbnis nicht zu flüchten, enthaftet wurden. Gleichzeitig wurde eine Abschrift der im Auslieferungsverfahren seitens Ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mayer erhobenen Einwendungen gegen die Auslieferung übermittelt.

Mit Schreiben von 12.03.2013 teilte der ausgewiesene Vertreter auf diesbezügliche Anfrage schriftlich mit, dass er die alleinige Vertretungsmacht im Asylverfahren hätte.

Am 11.04.2013 hat der BF im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers der russischen Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter folgendes angegeben:

Zum Zwecke der besseren Verständlichkeit wird der Inhalt der Einvernahme vollständig wiedergegeben.

"Weiters anwesend: XXXX als Vertreter. Der Antragsteller (ASt.) erklärt ausdrücklich, dass der anwesende Vertreter sein einziger Vertreter im Asylverfahren ist und alle zuvor erteilten Vollmachten im Asylverfahren hinfällig sind. Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller vorgestellt. Der anwesende Dolmetscher wurde mit mündlichen Bescheid gem. § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher der russischen Sprache bestellt und beeidet.

Frage: Wie verstehen Sie den Dolmetscher? Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Antwort: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut und bin auch bereit die Befragung in dieser Sprache durchzuführen.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben die Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie aufmerksam gemacht. Im Falle einer abweisenden Entscheidung wird Ihnen im Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Nachgefragt erklärt der ASt. dass er sich den Umständen entsprechend wohl fühle, keine physischen und psychischen Probleme habe, die Befragung zu absolvieren, sich auf die Vergangenheit konzentrieren könne und die an ihn gerichteten Fragen vollständig beantworten werde.

Antwort: Ja.

Frage: Befinden Sie sich derzeit hier in Österreich wegen einer physischen oder psychischen Erkrankung in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung oder haben Sie sich deswegen in Ihrem Heimatland in Behandlung befunden?

Antwort: Ich habe mich hier bereits zwei Mal wegen einer XXXX in ärztlicher Behandlung befunden. Auf Nachfrage wurden die diesbezüglichen Befunde bereits im ersten Asylverfahren in stationärer Behandlung. Ich nehme die verschriebenen Medikamente ein und möchte mich an den Arzt wenden um die Behandlung gegebenenfalls fortführen. Auf Nachfrage gibt es keine neuen Befunde. In der Haft wandte ich mich an den Arzt, da ich Schlafstörungen hatte. Ich erhielt aber keine Medikamente oder eine Behandlung.

Frage: Hat sich die Adresse seit der letzten Zustellung geändert?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie außer in Österreich noch in einem weiteren Land einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Können Sie einen kurzen Lebenslauf angeben, wo Sie geboren wurden, wo Sie aufgewachsen sind, wo Sie zur Schule gingen, welchen Beruf Sie ausgeübt haben und wo Sie sich bis zu Ihrer Asylantragstellung überall gelebt haben? Machen Sie dazu möglichst konkrete zeitliche Angaben.

Antwort: Ich wurde am XXXX in XXXX im Gebiet XXXX geboren. Meine Eltern waren XXXX, mein Vater beim XXXX und meine Mutter XXXX war. Von 1974 bis 1982 besuchte ich die Schule in XXXX. 1982 siedelte ich mit meinen Eltern nach XXXX um und in XXXX besuchte ich dann das halbmilitärische Lehranstalt XXXX, eine normale Schule, aber mit einigen halbmilitärischen Fächern ohne Ablegung eines Eides oder Verpflichtung zum Militärdienst. Meine Eltern lebten weiter in XXXX in einem kleinen Ort und besuchte von 1984 bis 1988 die höhere XXXX in XXXX ein. Dies war bereits mit einem Eid verbunden und man galt als Militärperson. Nach Abschluss der XXXX wurde ich Offizier, quittierte den Dienst jedoch 1989. Der Dienst wurde mir als Grundwehrdienst angerechnet. 1986 kamen beide Elternteile bei einem Autounfall ums Leben, waren somit noch Sowjetbürger. Ich hatte noch einen um drei Jahre jüngere Bruder. Es lag meinen Eltern viel daran, dass mein Bruder XXXX eine gute Ausbildung erhält und Mediziner wird. Er lebt in XXXX und arbeitet als Arzt und ist Weißrussischer Staatsbürger. 1988 heiratete ich meine erste Frau XXXX, von der ich mich im Jahr 2002 scheiden ließ. Der Ehe entstammt meine Tochter XXXX geboren, die bei der Mutter lebte. Ich hatte manchmal Kontakt mit ihr. Meine Tochter XXXX studiert in der XXXX. Wegen meines Krankenhaus- und Gefängnisaufenthalts hatte ich schon länger keinen Kontakt. 1990 trat ich in das XXXX ein wo ich bis 1991 Betriebswirtschaft studierte. Als die UDSSR zerfiel, gab es dieses Institut nicht mehr und ich begann eine wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Baufirma. bis 1994 arbeitete ich bei verschiedenen Bau- und Handelsfirmen. Es war aber nichts Stabiles, da viele nur kurz existierten. 1995 wurde ich bei der Bank XXXX , die allerdings nicht mehr existiert, zu arbeiten. Um dort arbeiten zu können, besuchte ich in der XXXX einen eineinhalbjährigen Kurs. Bis 1999 arbeitete ich bei dieser Bank, wobei diese mehrmals den Namen geändert hat. Auf Nachfrage beschäftigte ich mich zunächst mit Wertpapieren und in Folge mit Klienten Betreuung. Dabei handelte es um solche aus der Automobil- und Baubranche. Auf diesen Gebieten kannte ich mich aus. 1999 lernte ich XXXX kennen. Zu den näheren Umständen des Kennenlernens gebe ich an, dass dieser an dem Institut XXXX studierte. Er hatte einen Freund namens XXXX, den ich von den Bankgeschäften her kannte, und der Leiter der XXXX XXXX war. XXXX war an der Gründung der XXXX XXXX beteiligt und damals bereits Minister für Energiewesen Kasachstans. Er sah wie ich arbeitete und hatte ein Auge auf mich. Wir führten Arbeitsgespräche aber es gab keine Zusammenarbeit. Diese erfolgte erst 2004. Ab 1999 bis 2004 arbeitet ich dann für die XXXX . Die Bank bestätigte sich mit Projekten zwischen Russland und Kasachstan und ich war für ein Integrationsprojekt zwischen den beiden Ländern zuständig. Ich hatte verschiedene Funktionen, zunächst Vizepräsident, also in Spitzenpositionen. Auf Nachfrage handelte es sich um eine russische Bank, die sich mit dem Handle und Finanzierungen zwischen den beiden Länder beschäftigte. Ab 1999 war ich öfters auf Dienstreisen in Kasachstan und hatte viel mit Geschäftsleuten zu tun. Im Jahr 2002 wurde ich Zeuge der Ereignisse als der Diktator NASARBAJEW den XXXX zwei Mal verhaftete, wobei auch auf ihn geschossen wurde. XXXX ist ein sehr energischer und gescheiter Mensch, sodass er großen geschäftlichen Erfolg hatte. Dann ersuchte NASARBAJEW ein großes Energieunternehmen zu gründen, was ein großer Erfolg wurde. Nach eineinhalb Jahren ernannte ihn NASARBAJEW zum Superminister für das Energiewesen, Handel und Industrie. Im Prinzip beherrschte er im Alter von 38 Jahren die gesamte Wirtschaft Kasachstans. 2001 bemerkte NASARBAJEW, dass er sehr populär in der Gesellschaft wurde, wobei man sagen muss, dass XXXX trotz der Krise 1998 Kasachstan davor bewahren konnte. 2001 startete NASARBAJEW politische Reformen, nachdem vorher wirtschaftliche erfolgt waren. In diesem Jahr verließ XXXX den Ministerposten, da man ihn nicht mehr die notwendigen Reformen durchziehen ließ, worauf er die Demokratische Partei Kasachstan gründete. Auf Nachfrage stehe ich nicht ihn Verbindung mit der Gründung dieser Partei. (Dem Antragsteller wird dargelegt, dass die weiteren Ausführungen betreffend des XXXX, wie im Schriftsatz des Raw Dr. Mayer ausgeführt, schriftlich erfolgen kann. Im Wesentlichen geht es um die wirtschaftlichen Tätigkeiten des ASt.) Auf Nachfrage, war XXXX (in Folge auch A) Mitbegründer der XXXX, da er als Beamter nicht selbst geschäftlich tätig werden durfte. 1994 bis 1996 war A im Geschäftsleben tätig und vielleicht Mitbegründer der Bank. Ich begann dort in der Bank erst 1999 zu arbeiten und damals war A bereits Minister. Im Jahr 2002 wurde er wegen der Gründung der Demokratischen Partei inhaftiert und alle seine Projekte gestoppt, da er Anhänger einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Russland und Europa war. Vermutlich im Jahr 2002 verließ ich die Bank. Auf Nachfrage war die Bank inaktiv, da NASARBAJEV, in Folge N den PUTIN ersuchte die Bank aufzulösen. A war im Gefängnis und man versuchte ihn dort zwei Mal umzubringen unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und des Europäischen Parlaments begriff N dass er ihn weder umbringen noch länger im Gefängnis halten kann, sodass er 2003 entlassen wurde. Dieser kam nach der Freilassung nach Moskau und lud mich 2004 zur Zusammenarbeit ein. Auf Nachfrage habe ich mich von 2002 bis 2004 mit kleinen uninteressanten und Consulting beschäftigt. A kämpfte weiter gegen N und 2005 wurden zwei enge Freunde des A nämlich XXXX bei einer Jagd und XXXX unter ungeklärten Umständen umgebracht. Indirekt gab es Hinweise, dass N dahinter stand. All dies erfolgte um die Macht des A zu brechen, da derjenige der die Finanz beherrscht auch die Politik bestimmt und für einen Diktator gefährlich ist.

Frage: Wie entstand die Bank XXXX später XXXXXXXX Bank?

Antwort: Als XXXX, der Vorstand der Bank XXXX im Jahr 2005 umgebracht wurde, bekam die Bank Probleme. N war zu 10 Prozent an der Bank beteiligt und er lud A ein wieder nach Kasachstan zurückzukehren und sich mit dieser Bank zu beschäftigen, weil N seinen Anteil an der Bank nicht verlieren wollte und zweitens damit der A in seiner Nähe bleibt und er ihn kontrollieren könne. A kehrte 2005 nach Kasachstan zurück um die nunmehr XXXX Bank zu leiten. Diese Bank kaufte auch dann die XXXX die inaktiv war, weil der XXXX umgebracht wurde. Der A lud mich ein dann die Stelle des XXXX einzunehmen. Von April 2006 bis Dezember 2007 leitete ich die XXXX die in die XXXX unbenannt wurde. A sagte mir jedoch sogleich, dass ein größter Feind der N sei. Weil der A demokratische Reformen unterstützte und sich solche Leute einer Gefahr aussetzen. Ich sagte ihm, dass ich nur geschäftlich und nicht politisch tätig sein würde und alles bestens laufen würde. A sagte mir, dass alle Geschäftsleute um ihn herum zu Politikern werden, was sich auch dann bestätigte. Ich musste die Bank konsultieren und einen starke Mannschaft rekrutieren, was sich auch tat. Danach beschäftigte ich mich mit zwei Projekten, nämlich mehrere Industrieparks und einem Urbansierungsprojekt, was mir zusagte. A war in der Geschäftswelt als erfolgreich und gescheit bekannt und machte mich mit verschiedenen internationale Investoren bekannt. Zum Beispiel in China, Singapur und im arabischen Raum, bekannt. Ich möchte betonen, dass ich mein eigenes Business hatte, A jedoch für mich diese Kontakte herstellte. Meine Projekte erhielten viele internationale und nationale Preise. Sogar Putin belobigte mich für ein solches. Im Februar 2009 beschloss N dem A die Bank XXXX wegzunehmen.

Frage: Wie gelangte A zur Aktenmehrheit der Bank?

Antwort: Das größte Aktienpaket der XXXX Bank hatte XXXX und das zweitgrößte N, wobei er diese über Strohmänner innehatte. So wie das XXXX beherrscht N über einen gewissen XXXX. Dies war auch bei der XXXX Bank der Fall. XXXX hatte glaube ich 65 Prozent. Als A aus dem Gefängnis herauskam, erklärte dieser, dass der A nunmehr den größten Anteil hat. Vermutlich hat N diesen danach und deswegen umbringen lassen.

Frage: Was war der Grund der Aktienübertragung des XXXX an den

Antwort:?

Antwort: Es gab keinen Grund. Der A hat einfach den Teil des übernommen. Fragewiederholung:

Antwort: Wenn jemand in die Regierung arbeiten geht und im Gefängnis landet, darf er nicht Aktien besitzen.

Frage: Somit war XXXX, so wie von Ihnen im Fall des XXXX geschildert, inoffiziell der Inhaber der Aktien für A Ist dies richtig?

Antwort: Ja, so kann man es sagen.

Frage: Hat N. von diesem Umstand gewusst?

Antwort: Vielleicht hat er es gewusst, vielleicht auch nicht. Jedenfalls wollte N. nicht, dass ein Vertreter der Opposition, nämlich A eine so beherrschende Position einnimmt. Die Aufgabe eines Jeden Diktators ist es sicherzustellen, dass keine Opposition über Geld und Finanzen verfügt und nicht eine starke Gruppe um sich scharen können. Pause: Von 09.40 bis 10.05 Uhr.

Frage: Zu den weiteren persönlichen Daten befragt, gebe ich an, dass ich im Jahr 2005 XXXX geehelicht habe. Am XXXX wurde unsere gemeinsame Tochter XXXX in XXXX geboren.

Frage: Wo hatten Sie bis zu Ihrer Ausreise Ihren Wohnsitz und wann sind Sie ausgereist?

Antwort: Ich bin am 12. oder 14. März 2010 aus politischen Gründen aus Russland ausgereist. Auf Nachfrage begab ich mich auf eine Immobilienausstellung in Frankreich. Als ich dort war erfuhr ich, dass vier meiner Kollegen verhaftet wurden. Ich konsultierte einen Anwalt, ob ich zurückkehren soll oder nicht. Dieser riet mir davon ab. Bis dorthin hatte ich eine Wohnung in XXXX. Auf Nachfrage gehört diese Wohnung meiner Frau und existiert diese Wohnung noch, aber ich bin dort nicht mehr gemeldet.

Frage: Wann sind Ihre Frau und Ihre Tochter ausgereist?

Antwort: Sie hatte im Juli die Geburt und konnte nicht ausreisen. Letztendlich verließen sie Russland im Juli 2011, da die Polizei in die Wohnung eingedrungen war und das Inventar zerstört hatte. Die Schwiegermutter verstarb einige Monate später aufgrund dessen. Ihr Gesundheitszustand verschlechterte sich und sie war bettlägerig. Auch auf das Kind wirkte sich dieser Vorfall negativ aus, da das Kind damals ein Jahr alt war und Zeuge wurde wie alles umgedreht wurde. Ich forderte die Anwesenheit eines Anwalts, was sie mit dem Hinweis, dass dies nicht nötig sei abwiesen. sie zogen wieder ab und es war eine reine Machtdemonstration, denn in der Wohnung hatte ich keine Materialien.

Frage: Wie konnten Sie Anwalt fordern, wenn Sie im Jahr 2010 ausgereist sind?

Antwort: Ich war nicht anwesend, aber der Ermittler wusste genau wo ich war, denn ich teilte ihm schriftlich die Adresse mit und war mit ihm in Kontakt. Ein weiteres Beispiel war mein Geburtstag, wo sich Freunde und Familienangehörige trafen. Damals schickte man Polizisten zu meinem Haus, um eine negative Atmosphäre zu schaffen. Deswegen war ich gezwungen meine gesamte Familie von dort wegzubringen.

Frage: Wohin haben Sie sich von Frankreich hinbegeben?

Antwort: Ich war ca. ein Monat in Frankreich und beriet mich mit Anwälten in Moskau. Danach lebte ich ein Jahr in London und beschaffte mir eine EU Aufenthaltsberechtigung über Estland. Meine Frau folgte mir dann nach Budapest nach, wo ich sie traf. Aus London zog ich dann in die EU um, auf Nachfrage zuerst zu meiner Tochter XXXX und dann nach Budapest. Aufgrund der Vorfälle waren alle nervlich zerrüttet und die Frau bleib dann in einem Sanatorium am Plattensee. Ich war dort auch in Behandlung. Wir berieten uns weiter mit Anwälten. Meine Freunde erhielten alle politischen Asyl in England wegen dieser Vorfälle. Ich kann die Asylbescheide vorlegen. (Der ASt. legt diese in Kopie vor) Ich beriet mich auch mit Anwälten in Estland, die mir mitteilten, dass dort fast niemandem Asyl gewährt wird. Meine Frau siedelte nach dieser Behandlung nach XXXX um und man sagte mir, dass wenn Estland nicht Asyl gewährt, möge ich mich an Österreich wenden. Außerdem ist Estland ein gefährliches Land für politische Flüchtlinge.

Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben Ihre Frau und Ihr Kind in Österreich?

Antwort: Meine Frau ist selbstständige Geschäftsfrau und hat einen Aufenthaltstitel für die EU. Sie hat Geschäftstätigkeiten in Estland und Lettland. Sie sieht sich um Geschäftsfelder in Österreich um. Ich lege einen Ehevertrag vor, der die finanzielle Vermögenteilung vorsieht. Ich lebe hier in XXXX in Ihrer Wohnung, deren Miete sie bezahlt. Sie trägt auch die laufenden Lebenserhaltungskosten. Große Ausgaben tätige ich aus anderen Quellen, bis ich eine Arbeitserlaubnis erhalte.

Frage: Sie schilderten, dass Sie Projekte in Russland hatten und sogar von PUTIN belobigt wurden. wie kam es, dass sie in das Visier der Russischen Ermittlungsbehörden gelangten?

Antwort: Im Februar 2009 übernahm NASARBAJEV die Anteile der XXXX Bank des XXXX und noch vieles mehr. Er wurde rechtzeitig gewarnt, da er sehr populär war, sogar jene die in fassen sollten und er flog weg. Er traf mich für einen Tag in Moskau und sagte mir, dass auch für mich schwierige Zeiten kommen werden. Auf meine Frage hin, warum da ich nur geschäftlich tätig gewesen sei, mit Hinweis meiner Belobigung durch PUTIN und dem orthodoxen Patriarchen . A sagte, dass ich wegen der Freundschaft zu ihm Probleme bekommen werde und auf mich Druck ausgeübt werden wird. Ich konnte es nicht glauben, da es ein Problem Kasachstans und nicht meines ist. Er flog sofort weiter nach London und erhielt nach einem Jahr politisches Asyl. In Russland geschah dann Folgendes. In der russischen Polizei gibt es eine Polizeiabteilung des PUTIN die man die Unberührbaren nennt und die sich über dessen Anweisung mit komplizierten Fällen beschäftigen. Zu dieser Gruppe gehören Polizisten, Richter und Staatsanwälte. die beschäftigten sich zum Beispiel mit dem Fall CHODORKOVSKY, Jukos, Aeroflott und viele andere und auch mit dem britischen Geschäftsmann BRAUDER, der in Russland gearbeitet hatte. Diesbezüglich gibt es die sogenannte XXXX Liste dieser Personen, die diesen Juristen im Gefängnis umgebracht haben. Der XXXX sich auf die Details die sich auf seinen konkrete Person beziehen zu beschränken und die XXXX zu der Erhebungstruppe, mit Hinweis auf die Ausführung von Raw. Dr. Mayer, XXXX. Hinzufügen möchte ich , dass N auch PUTIN gebeten hatte sich mit dem Fall A zu beschäftigen, samt den Leuten die mit ihm zu tun hatten, zu denen auch ich gehöre. Ich lege einen Internetartikel vom 02.12.2011 vor, auf Nachfrage einen Bericht der einflussreichsten Wirtschaftszeitung KOMMERSANT vor, über die Ermittlungen gegen A, wobei ich als zweite Person neben ihm genannt werde. Weiters weise ich auch die Anklageschrift vom 14.Oktober 2011 vor, wo ich auch als zweiter Beschuldigter diese Gruppe erwähnt werde. Weiters kann ich auch ein geheimes Dokument vorweisen, in dem sich N an Putin, mit dem Ersuchen wendet, die Geschäfte des A zu vernichten.

Frage: Wie gelangten Sie zu diesem Dokument?

Antwort: Ich sagte Ihnen, dass A sehr populär im Land war und viele Leute ihm im Geheimen halfen. Deshalb publizieren der XXXX und auch XXXX Dokumente dieser Art, obwohl der Vermerk darauf steht, dass das Kopieren verboten ist. Der Kopierende hat somit sein Leben riskiert.

Frage: Kennen Sie XXXX nunmehr SHORAZ persönlich oder haben Sie mit ihm zu tun gehabt?

Antwort: Nein, ich habe ihn nie getroffen. Ich weiß, dass er in Österreich ein Buch über die Verbrechen des N herausgegeben hat.

Frage: In der Anklageschrift werden Sie im Zusammenhang mit XXXX genannt. Wer war Leiter der Firma und in welcher Verbindung standen Sie mit dieser Firma?

Antwort: Ich war der Leiter dieser Firma. Es besteht jedoch keine Verbindung zu dieser Anklage, da es ein Jonglieren mit Fakten ist, was ich erklären möchte. Es wird eine Person oder dessen Bevollmächtigter verhaftet. Im Gefängnis wird Druck für ein Geständnis ausgeübt und drittens schafft man eine negative Atmosphäre in Richtung Massenmedien. In dieser Firma schreibt man über die Firma XXXX , von der ich Vorstandvorsitzender war, allerdings, hat diese Firma überhaupt keine Beziehung zu dieser Anklage, sondern man will nur eine negative Stimmung schaffen, wie in dem von mir vorgelegten Artikel über die Beziehung der XXXX und der XXXX, in dem auf einer Business Konferenz die Vorwürfe der Kreditnahme der XXXX bei der XXXX bestritten wird. In der Anklage hingegen steht, dass die XXXX in Höhe von 730 Mio Dollar erhalten hätte, hat jedoch nie etwas erhalten. In den Zeitungen ist wohl die Rede davon obwohl es nie der Fall war. Ich kann auch die Bilanzen vorweisen.

Frage: Welcher Grund bestand Sie anzuschwärzen?

Antwort: Die erwähnte Ermittlungsgruppe hat die Aufgabe alle Aktiva der A Gruppe wegzunehmen und gleichzeitig eine negative Stimmung zu schaffen. Deshalb müssen sie mich verhaften, damit ich unter Folter gestehe und gegen A aussage. So geschah es mit XXXX der die Folter nicht aushielt und starb. Ich kann belegen, dass am 18 März 2010 der Leiter der Ermittlungsgruppe an den Leiter des FSB geschrieben hat, dass ich bei Grenzübertritt zu verhaften sei, was in Russland nur über richterlichen Befehl erfolgen dar. Das ist der Grund warum ich nicht nach Russland zurückkehrte. Das Gericht hat ein solches Schreiben erst am 10.11.2011 ausgestellt, was bedeutet, dass ich eineinhalb Jahre ungerechtfertigt zur Festnahme ausgeschrieben war und auch im Gefängnis gesessen wäre. auf Nachfrage handelt es sich um einen Festnahmeauftrag an die Grenzbehörden. In Kasachstan und Russland kann man auch ohne gesetzliche Grundlage festgenommen werden, sodass die Gerichte nichts erfahren und man auch keinen Verteidiger hat. Ich habe einen Verteidiger engagiert und der wurde sechs Monate lang nicht zugelassen, denn sie wollte inoffiziell Druck auf mich ausüben, ohne Verteidigung.

Frage: Wie wurden Sie Vorstandsvorsitzender der XXXX und in welcher Geschäftsverbindung standen Sie zu A und wo war der Sitz dieser Firma?

Antwort: Im Februar 2008 als ich die Bank verlassen hatte, wurde ich, auf Nachfrage von der Aktionärsversammlung, zu Vorstandsvorsitzenden ernannt. A war nicht Gründer dieser Firma, hat sie aber unterstützt. Als guter Geschäftsmann und Politiker war er von der Wichtigkeit dieser überzeugt.

Frage: Gehörten noch weiter Firmen dazu?

Antwort: Zuerst möchte ich erklären womit sich die Firma beschäftigt hat. diese Management Firma beschäftigte sich mit intellektueller Ware, dh. Erstellung und Verwirklichung von Konzepten, mit einer Vielzahl von Projekten. Sie besitzt kein Vermögen, keine Grundstücke sondern verwaltet nur, so wie im Fall XXXX. Fragewiederholung?

Antwort: Nein. Jedoch waren es eigentlich zwei Firmen, die XXXX und XXXX

Frage: Womit beschäftigte sich die Firma XXXX ?

Antwort: Mit Konzepten zur Entwicklung von Grundstücken.

Frage: Können Sie ein Beispiel in Moskau nennen?

Antwort: Zum Beispiel jemand stellt uns 200 ha zur Verfügung und bittet uns um Vorschläge für ein Projekt. Wir denken darüber nach und schlagen ein solches vor. Wenn es angenommen wird, beauftrag man uns mit einem solchen. Wenn es angenommen wird, dann bekommen wir eine Zahlung. Der Leiter der Amtshandlung erklärt die Befragung heute für beendet, sofern der ASt. nicht noch etwas ergänzend angeben möchte. Eine weitere Befragung wird noch erfolgen.

Antwort: Würde ich nach Russland zurückkehren, würde ich drei Jahre lang im Gefängnis, wegen Gesetzesverletzung ungesetzlich, verbringen und erst wieder freikommen, wenn ich gegen A fälschlich Aussage. Mein Kollege XXXX saß ungesetzlich zwei Jahre und sieben Monate im Gefängnis

Frage: Wer ist XXXX und wo ist er jetzt?

Antwort: Er war der Generaldirektor der XXXX . Da er nicht Aussage erhielt er noch neun Jahre zusätzlich und sitzt derzeit im Gefängnis im Gebiet XXXX. Im Fall XXXX hat sowohl der US Kongress, als auch England und das europäische Parlament diese Gruppe, bestehend aus Richter Staatsanwälten und Ermittlern als Verbrecher gegen die Menschlichkeit deklariert. Der Vertreter möchte keine Ergänzungen tätigen.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Gut.

Anmerkung: Dem ASt. wird erläutert, dass Ihm die niederschriftlich festgehaltenen Angaben durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt werden. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit der Unterschrift bestätigt der ASt., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.

Nach der Rückübersetzung möchte der Antragsteller folgende Änderungen tätigen: In der Haft in Österreich habe ich schon Medikamente erhalten, aber sie waren nicht geeignet. Betreffend den Grundschulbesuch möchte ich angeben, dass ich nicht nur in XXXX sondern auch in anderen Städten die Schule besucht habe. Meine Eltern siedelten nicht 1982 sondern bereits 1979 nach XXXX. Anstelle XXXX möchte ich XXXX angeben. Als die UDSSR zerfiel, bot mir XXXX keine Perspektive mehr. Es wurde nicht auf A geschossen sondern auf sein Büro."

Am 06.06.2013 wurden der BF in Anwesenheit seines Vertreters und im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter neuerlich niederschriftlich befragt, wobei er folgendes angegeben hat:

Zum Zwecke der besseren Verständlichkeit wird der Inhalt der Einvernahme vollständig wiedergegeben.

"Der Vertreter XXXX ist anwesend. Die Belehrungen erfolgten bereits in der Befragung vom 11.04.2013. Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller vorgestellt. Die anwesende Dolmetscherin wurde mit mündlichen Bescheid gem. § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin der russischen Sprache bestellt und beeidet.

Frage: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Antwort: Ich verstehe die Dolmetscherin gut.

Nachgefragt erklärt der ASt., dass er sich den Umständen entsprechend wohl fühle, keine physischen und psychischen Probleme habe, die Befragung zu absolvieren, sich auf die Vergangenheit konzentrieren könne und die an ihn gerichteten Fragen vollständig beantworten werde.

Antwort: Ja.

Der Antragsteller möchte vor der Befragung Folgendes angeben:

Am 09.05.2013, gegen 12.00 Uhr mittags, wurde ich vor meinem Haus in XXXX von einer Person angesprochen. Ich weiß, dass es sich um einen Mitarbeiter des kasachischen Sicherheitsdienstes, dem inländischer Nachrichtendienst "Syrbar" mit dem Namen XXXX handelt angesprochen. Er kannte meine Situation er wusste, dass ich mich in Haft befand und um politisches Asyl in Österreich angesucht habe. Er wusste auch, dass meine Familie, dh meine Frau und mein kleines Kind in Österreich sind. Er schlug mir vor, dass ich meinen Asylantrag nicht weiter verfolgen soll, da ich trotzdem Probleme haben werde. Es wurde mir vorgeschlagen eine falsche Aussage gegen XXXX zu machen und wieder nach Russland zurückzukehren und beim Gericht eine Aussage zu machen. Danach könnte ich in Ruhe in Russland und Kasachstan leben und arbeiten. Zwei Tatsachen machten mir Angst, nämlich erstens, dass ich von diesem Dienst im Ausland aufgesucht wurde, was zum ersten Mal passiert ist, früher wurden solche Vorschläge über den Rechtsanwalt und meine Freunde in Russland ausgerichtet, weiters dass diese wissen, wie meine Situation in Österreich aussieht. Die zweite Tatsache die mir Angst macht ist, dass am 29.05.2013 die Ehefrau und die Tochter meines Partners durch diese Dienste in Italien entführt und nach Kasachstan gebracht wurde, obwohl diese in Italien um Asyl angesucht haben. wie sich herausstelle, wurde die Frau mit einem Flugzeug einer österreichischen Gesellschaft nach Kasachstan gebracht. dies spricht dafür, dass der Dienst "Syrbar" große Möglichkeiten in Österreich hat. Am 03.06.2013 habe ich mit XXXX über Skype Kontakt aufgenommen und ihm sein Mitleid ausgedrückt. Ich wurde von ihm vorgewarnt, dass ich aufpassen solle, weil es möglich ist, dass auch Schritte gegen mich unternommen werden. Aus diesem Grund möchte ich beim Innenministerium einen Antrag auf einen Personenschutz stellen.

Frage: Warum haben Sie dies nicht bereits gemacht?

Antwort: Ich habe nach diesem Zwischenfall mit meinem Vertreter XXXX gesprochen und wir sind zum Entschluss gekommen, dass ich bei meiner nächsten Einvernahme einen offiziellen Antrag stellen werde. Nachdem ich von meinem Partner vorgewarnt wurde, dass ich als nächster entführt werden könnte, möchte ich diesen Antrag stellen. Ich habe dazu einige Unterlagen bereits gestellt, auch einen Antrag, der ins Deutsche übersetzt wurde. Dem ASt. und seinem Vertreter wird dargelegt, dass dieser Antrag den Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weitergeleitet werden wird. Gegeben falls wird sich ein Mitarbeiter dieser Behörde mit Ihnen sogleich in Verbindung setzen. Der Antragsteller möchte einen weiteren Antrag stellen im Zusammenhang mit XXXX stellen und es wird ihm mitgeteilt, dass dieser im Zusammenhang mit seinen Ausführung zu den Fluchtgründen angenommen werden wird.

Frage: Was ist der Grund, dass Sie nach Österreich gekommen sind und einen Asylantrag eingebracht haben? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe?

Antwort: Da mein Leben und meine Sicherheit in der russischen Föderation Gefahr droht und ich keine Hoffnung auf ein faires Verfahren in Russland und auch in Kasachstan hege, bin ich gezwungen einen Asylantrag in Österreich zu stellen. Es gibt einige Tatsachen, die dies belegen. Am 18.März 2010 wurde dem Innenministerium der Russischen Föderation in das FSB ein gefälschtes Dokument ausgestellt, um mich an der Grenze zu verhaften. Ich möchte darlegen, wo die Fälschungen erfolgten. (Das Dokument ist bereits im Akt) An diesem Tag wurde von dem Untersuchungsbeamten XXXX ein Schreiben an das Gericht gestellt, dass ich verhaftet werden soll. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich auf Grundlage dieses Dokuments vom FSB beim Grenzübertritt verhaftet werden soll. Was eine sehr wichtige Tatsache für mich ist. Wie meine Rechtsanwälte in Erfahrung gebracht haben, wurde das Dokument an das Gericht erst am 08.November 2011 gerichtet. Wäre ich damals im Jahr 2010 an der Grenze verhaftet worden, so hätte ich mich eineinhalb Jahre in einer gesetzwidrigen Haft befunden. Die Tatsache der möglichen gesetzwidrigen Inhaftierung wird auch dadurch belegt, dass ein halbes Jahr die Rechtsanwälte zu meiner Verteidigung nicht zugelassen worden sind. Als ich erfahren habe, dass ich verhaftet werden sollte, habe ich meinen Rechtsanwalt XXXX am 29. März 2010 gebeten, sich über mein Verfahren zu erkundigen, da eigentlich jeder Mensch das Recht auf Verteidigung hat. Er erhielt daraufhin vom Untersuchungsbeamten XXXX ein Schreiben, unterschrieben von XXXX, dass er zum Verfahren nicht zugelassen wird. Im Laufe von acht Monaten hatte ich keinen Vertreter. Ich war gezwungen einen anderen Rechtsanwalt zu nehmen und habe mich an die Rechtsanwaltskanzlei "XXXX" gewandt, wo ich vom Rechtsanwalt XXXX vertreten wurde. Es wurde ein Dokument verfasst, dass die Nichtzulassung meines Anwalts zum Verfahren gesetzwidrig war, das ich vorlege.

Frage: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden?

Antwort: Ich war damals in London. Zuerst in Paris und dann in London. Mein Rechtsanwalt sagte mir, dass ich nicht nach Russland fahren dürfe, da ich sonst verhaftet werden würde und mich außerdem mich niemand verteidigen kann, da kein Vertreter zum Verfahren zugelassen wurde. Im Innenministerium gibt es eine Gruppe von Untersuchungsbeamten, die unantastbar sind. Diese beschäftigen sich mit solchen schwierigen Verfahren. Der Ermittler XXXX gehört zu dieser Gruppe, wie auch XXXX. Sie verfolgen immer die gleiche Taktik. Eine Person wird gesetzwidrig verhaftet, kein Verteidiger zugelassen und die Person längere Zeit ohne Verteidigter in Haft gelassen und dann zur Zusammenarbeit gezwungen. Dies erfolgte insbesondere im Fall XXXX, wobei von einer US Senatorin eine Liste der Ermittler erstellt wurde, die so vorgehen, darunter auch den XXXX und XXXX. Das ist die erste Sache, warum ich nicht nach Russland zurück kann. Der zweite Umstand ist, dass Anfang August 2011 eine Ermittlerin namens XXXX im Zuge der Durchführung der Ermittlungsarbeiten dem Rechtsanwalt XXXX, der damals meinen Kollegen XXXX und teilweise mich vertreten hat, sagte, dass man sie nicht reizen solle, da es sonst noch eine Leiche mehr geben würde. Diese Ermittlerin ist auch auf der Liste angeführt. Der dritte Grund für meine Flucht ist, dass ich wie bereits erwähnt meinen Asylantrag zurückziehen soll und mich auf die Zusammenarbeit einlassen soll, da sonst ich und meine Familie Probleme haben werden. Der vierte Grund für meinen Asylantrag ist, dass es am 09. November 2011 XXXX eine Gerichtsverhandlung bezüglich meiner Inhaftierung gab. Diese Verhandlung wurde unter vielen Rechtsverletzungen durchgeführt. Ich lege das Protokoll vor. Laut diesem sei ich bei der Verhandlung anwesend gewesen, was nicht möglich ist, da ich mich damals in Ungarn befand, sodass eine offensichtliche Fälschung vorliegt. Nicht einmal bei dieser Verhandlung konnte die Richterin XXXX einen Beschluss über meine Verhaftung erlassen, sodass die Verhandlung vertagt wurde. Am 10. November 2011 fand die nächst Verhandlung unter dem Vorsitz des Richters XXXX statt, der auch auf der erwähnten Liste steht. Nach dem russischen Recht ist der Austausch eines Richters ohne wichtige Gründe nicht zulässig und wurde dies im konkreten Fall gemacht, um einen Richter zu haben, der für Alles zu haben ist. Ich weiß den Grund bis heute nicht. Im Protokoll sind Fehler passiert, so wurde ich nicht als Verdächtiger, sondern als Verteidiger angeführt, sei angeblich anwesend gewesen, was nicht möglich ist, da ich mich ja nicht in Russland befand. Das Protokoll wurde nachträglich verfasst. Über meinen Anwalt habe ich mich aus London an den Ermittlungsbeamten XXXX gewandt und meinen Aufenthaltsort in London, mit notarieller Bestätigung, mitgeteilt. Damit wollte ich beweisen, dass ich mich nicht verstecke, sondern, dass ich zur Verfügung stehe und wollte so meine Inhaftierung verhindern. Trotz der Zustellung an den Ermittlungsbeamten, stritt dieser ab, das Dokument erhalten zu haben. Diese Dokument bestätigt auch, dass ich rechtswidrig in den Suchdienst von Interpol aufgenommen wurde, da ich meinen Aufenthaltsort bekanntgeben habe und dort nur Personen aufgenommen wurden, deren Aufenthaltsort unbekannt ist. Dem Richter wurde das Dokument auch vorgelegt, der erklärte das Dokument nicht zu sehen. Weiters möchte ich noch hinzufügen, dass ich nicht zu den Gerichtsverhandlungen vom 9. u.

10. Nobember 2010 nicht vorgeladen wurde, obwohl den Ermittlungsbeamten die Adresse sehr wohl bekannt war, was auch aus den Ladungen zu einer Einvernahme vom Oktober 2010 ersichtlich ist. (Laut der Dolmetscherin sind jedoch zwei verschiedene Adressen angeführt.) die Ladung zur Gerichtsverhandlung erfolgte nicht an meine Meldeadresse. (Der ASt. legt drei Schriftstücke vor)

Frage: Aus welchen Gründen und für wann erfolgten jeweils die drei Ladungen?

Antwort: Diese Ladungen erfolgten für ein Verhör. Sie wurden vom Ermittlungsbeamten ausgestellt, der mein Verfahren führte. Das Verfahren hätte dann an das Gericht weitergeleitet werden sollen. Da weder ich noch mein Vertreter die Ladungen erhalten hat, konnten wir diesen auch keine Folge leisten. Der Ermittler sagte, dass kein Interesse am Verfahren bestehe. Außerdem gab der Ermittler an, dass mein Aufenthaltsort unbekannt sei und ich zur Suche via Interpol gestellt werden soll. Wie sie aus den Unterlagen sehen, habe ich den Behörden meinen Aufenthaltsort mitgeteilt und war meinem Vertreter auch bekannt. Zudem teilte ich mit, dass ich bereit sei, die Fragen zu beantworten. alle diese Tatsachen wurden ignoriert, damit gegen mich ein Haftbefehl erlassen werden kann und ich über Interpol gesucht werde. Der Vertreter merkt an, dass die Ermittler die Ladungen an irgendeine Adresse geschickt haben. Auch ist nur auf einer Ladung die richtige Adresse XXXX angeführt.

Frage: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt der Ladungen aufgehalten?

Antwort: In der Zeit, wo diese Ladungen ausgestellt wurden, befand ich mich in London wo ich mich von April 2010 bis Juni 2011 aufhielt und auch den Ermittlungsbeamten darüber informierte. Danach fuhr ich nach Ungarn. Nach den russischen Gesetzen muss dem Rechtsanwalt das Protokoll eine Entscheidung über die Haft binnen drei Tagen zugestellt werden, um binnen 10 Tagen eine Beschwerde erheben zu könne. Mein Anwalt hat sie aber erst einen Monat später erhalten und so wurde absichtlich verhindert, dass eine Berufung gemacht werden kann. Trotz der erfolgten Rechtsverletzungen konnte so keine Beschwerde erhoben werden. Ich konnte mich auch nicht an das Oberste Gericht wenden, da auch diese Frist verstrichen ist, obwohl mein Anwalt zunächst zuversichtlich war , dass das Verfahren betreffend der Haft positiv entschieden werden kann. Ich wurde auf dieser Grundlage sogar in Österreich verhaftet. Mein Anwalt hat noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, der aus Begründungsmangel abgewiesen wurde. Es gibt noch zwei weitere Gründe für meinen Asylantrag. Meine Kollegen XXXX für 2 Jahre 7 Monate, XXXX für 2 Jahre 7 Monate, XXXX 1 Jahr 1 Monat, XXXX 1 Jahr 1 Monat, waren zunächst illegal inhaftiert und wurden später zu jeweils 9 bzw. 8 Jahre Haft verurteilt. Laut Artikel 108 der russischen Strafprozessordnung dürfen Personen, die wegen eines Wirtschaftsdeliktes angeklagt sind, nicht in Untersuchungshaft genommen werden, was aber bei den Genannten der Fall war. Weiters wurde auch die zulässige Haftdauer für die Untersuchungshaft von 18 Monaten die laut § 109/4 russ. StPO besteht überschritten.

Frage: Wurde in Ihrem Fall ein Abwesenheitsurteil gefällt?

Antwort: Nein, jedoch bevor ein solches überhaupt erfolgtem haben die Vertreter des Innenministeriums Informationen darüber verbreitet, dass ich angeblich eine Straftat begangen hätte. Dies ergibt sich aus, Zeitungsberichten, Fernsehberichten, sowie aus dem Internet, die mein Anwalt für eine Klage gesammelt hat. Der erste Bericht erfolgte am 19. März 2010 obwohl die erste Anhörung erst am 10.11.2011 stattgefunden hat. Weiters gibt es noch ein E-Mail vom 01.04.2010 des kasachischen Agenten des Sicherheitsdienstes in Moskau XXXX an den stellvertretenden Generalstaatsanwalt XXXX die genannten Kollegen in Haft zu belassen. Dieses E- Mail bestätigt, dass der Fall bis in höchste Kreise geht und ich daher weder in Russland noch in Kasachstan auf ein faires Verfahren hoffen kann. Der Vertreter des Sicherheitsdienstes hat mich, wie berichtet, am 09. Mai 2013 in XXXX aufgesucht. Als man meinen Kollegen XXXX verhaftete, wurde er geschlagen. Ein Arzt fordert eine stationäre Aufnahme, was der Ermittlungsbeamte jedoch verweigerte. Das alles bestätigt, dass mir kein fairer Prozess gemacht wird und meinem Leben Gefahr droht. Der ASt. wird bezüglich seines am Anfang erwähnten Antrags befragt.

Antwort: Hr. XXXX sorgt sich um meine Sicherheit und hat eine Stellungnahme verfasst, die ich zum Akt nehmen möchte. Weiters möchte ich noch erwähnen, dass mein Kollege XXXX in Spanien ein Asylverfahren laufen hat und am 11. Dez. 2012 in Spanien aufgrund eines Auslieferungsantrags von Kasachstan festgenommen wurde, den die Behörden allerdings abgewiesen haben. Pause von 10.45 Uhr bis

11. 30 Uhr.

Frage: In der Anklageschrift vom 14. Oktober 2011 werden Sie gemeinsam mit weiteren Personen der Beteiligung an bestimmten wirtschaftlichen strafbaren Handlungen bzw. Transaktionen, wodurch die XXXXXXXX Bank um 731 Mio US Dollar geschädigt wurden beschuldigt. Inwieweit stimmen die darin geäußerten Vorwürfe?

Antwort: Die Anklage hat keine Grundlage. Ich habe eine juristische Analyse meiner Anwälte, die auch in die deutsche Sprache übersetzt wurde, die angefertigt wurde um eine Verteidigungsstrategie zu haben. Dabei hat sich erwiesen, dass die Anklage grundlos ist.

Frage: Aus welchen Gründen erweist sich die Anklage als grundlos?

Antwort: Der erste Punkt der Anklage betrifft die Gründung einer organisierten kriminellen Gruppierung, für die es allerdings keine Beweise gibt. Es waren bloße Geschäftsbeziehungen zwischen mir und XXXX. Zum Beispiel hat der Ermittlungsbeamte in der Anklageschrift angegeben, dass ich das Unternehmen XXXX geleitet hätte, was aber nicht der Wahrheit entspricht, da ich bis 15. Dezember 2007 als Vorstandsvorsitzender von der "XXXX" agierte, die keine Nebenbeschäftigung vorsieht. Es wurde behauptet, dass von "XXXX" das Geld der XXXX Bank veruntreut wurde, jedoch äußerte sich der Vizevorstandsvorsitzende der XXXX Bank XXXX in einem Interview der Tageszeitung "Kommersant" vom 23.09.2010 dahingehend, dass keine Forderungen an die "XXXX" gestellt werden. Die Bank selbst sagte, dass die "XXXX" kein Geld gestohlen hat. Der Ermittlungsbeamte behauptete trotzdem, dass Gelder veruntreut wurden. die Straftat wurde aus der Luft gegriffen, ohne dass es einen Geschädigten gibt.

Frage: Die XXXX Bank ist eine kasachische Bank, auch mit einem Sitz in Moskau. Es gibt eine GesmbH XXXX Bank und eine XXXXXXXX Bank. Was ist der Unterschied dieser beiden Banken?

Antwort: Die XXXXagiert in Kasachstan. Die GmbH ist eine Tochterbank mit Sitz in Moskau. Das Unternehmen XXXX hat weder in der kasachischen noch in der russischen Tochterbank niemals Kredite aufgenommen. Das kann man anhand der Buchhaltungsunterlagen beweisen. die Aussage des vizevorstandsvorsitzenden der XXXX Bank gilt als wichtigstes Beweismittel.

Frage: Vermutlich wird er diese Aussage getätigt haben um nicht zugeben zu müssen, dass so leichtfertig Kredite, zudem an Off- Shore Firmen vergeben wurden?

Antwort: Aus der Bilanz einer Bank kann man sehr wohlentnehmen ob eine Kreditvergabe erfolgte oder nicht. Die in der Anklageschrift erwähnten Off- Shore Firmen haben mit der "XXXX" nichts zu tun. Die Rechtsanwälte haben damals gesagt, dass es schwierig ist eine Verteidigungsstrategie zu bauen, weil es keine logische Verbindung, zwischen der "XXXX" und den Off -Shore Unternehmen gibt. Der Vertreter meint, dass nicht richtig übersetzt wurde. Nach erfolgter Rückübersetzung wird von Antragsteller erklärt, dass man dies auf zwei Weisen sehen kann. Nehmen wir als Beispiel meine versuchte Verhaftung. Zuerst wurden die Ladungen an eine Meldeadresse, dann an eine falsche Adresse geschickt. Der Ermittlungsbeamte behauptete, dass ich den Ladungen keine Folge geleistet habe. Tatsächlich habe ich die Ladungen nicht erhalten. so wurde ich beschuldigt mich dem Verfahren zu entziehen, was aus der Luft gegriffen wurde. So arbeitet die Gruppe dieser Ermittler. Das gleiche ist auch mit diesen Unternehmen. Irgendwelche Firmen haben Gelder aufgenommen und der Ermittlungsbeamte behauptete, dass "XXXX" dafür verantwortlich ist. Tatsächlich hat "XXXX" nichts damit zu tun. Ich kennen diese Unternehmen nicht und weiß auch nicht wofür diese Gelder verwendet wurden. Man hat einen Schuldigen gesucht und gesagt, dass diese Firmen Kredite aufgenommen haben und "XXXX " sei dafür verantwortlich.

Frage: Dazu ist aber anzuführen, dass es für die Kredite hypothekarische Sicherstellungen in Form von Pfandrechten an Grundstücken in Moskau gegeben hat?

Antwort: Ehrlich gesagt würde ich mich zuerst mit dieser Anklageschrift beschäftigen um das Thema abzuschließen. Es gibt auf jeder Seite Fehler, so wurde auf der Seite vier behauptet, dass Unternehmen als Scheinfirmen gegründet wurden. es gibt aber Beweise dafür, dass diese Unternehmen einer ordentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sind. Man hat behauptet dass die Firmen Scheinfirmen sind, aber es wurden Steuern bezahlt.

Frage: Welche Firmen sind dies beispielsweise?

Antwort: Da der Beschluss auf Unwahrheiten beruht, ist es sehr schwer damit zu arbeiten. Warum sollten Scheinfirmen Steuern bezahlen. Mit diesen Firmen hat "XXXX" tatsächlich zusammengearbeitet. Mit den Firmen auf den Seychellen hat "XXXX" nichts zu tun. Es gibt mehrere Punkte bezüglich der Fehler in der Anklageschrift. Die Firmen haben an internationalen Ausstellungen teilgenommen und für Ihre Tätigkeiten Auszeichnungen erhalten. Darüber wurde der Ermittlungsbeamte in Kenntnis gesetzt, wollte dies aber nicht wahrhaben.

Frage: Fragewiederholung.

Antwort: Es handelt sich dabei um XXXX

Frage: In der Anklageschrift wird auch ein Projekt für den Bau von Einfamilienhäusern durch die Gesellschaft XXXX genannt?

Antwort: Die von Ihnen angesprochen Punkte beziehen sich auf eine andere Anklageschrift und ich würde zuerst die erste Anklageschrift abschließen, bevor wir zur anderen übergehen.

Vorhalt: In der Anklageschrift vom 14.10.2011 werden Sie ausdrücklich der angeführten Verbrechen beschuldigt, die einen Schaden von 730 Mio Dollar verursachten. Davon war jetzt die Rede.

Antwort: Ja. Ich möchte noch einen Punkt aufgreifen in dem der Kollege XXXX beschuldigt wird an einem Kreditausschuss in der Stadt XXXX teilgenommen zu haben, was nicht stimmt, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht dort befunden hat. außerdem hat eine Person von außen kein Recht an dem Kreditausschuss einer Bank teilzunehmen. So ist die Ordnung einer Bank, der Ermittlungsbeamte hat sich nicht einmal damit beschäftigt. Im zweiten Teil der Anklageschrift geht es um die angesprochene die Hypothek und das Unternehmen XXXX. Der Ermittlungsbeamte hat behauptet in der Anklageschrift vom 14.10.2011, dass die Hypothek gesetzwidrig gelöscht wurde. Es gibt aber eine Entscheidung des Schiedsgerichts vom 16.07.2012, dass die Hypothek gesetzmäßig gelöscht wurde. Dies wurde dem Ermittlungsbeamten mitgeteilt, er hat dies aber komplett ignoriert. So wurden meine Kollegen aufgrund solcher Anklageschriften zu den erwähnten Haftstrafen verurteilt.

Frage: Wenn es Ihren Angaben zufolge keinen Geschädigten gibt, wer hat ein Interesse an einem Gerichtsverfahren gegen Sie?

Antwort: Dazu möchte ich ein Dokument vorlegen, welches von der Administration der kasachischen Regierung an den Präsidenten der Russischen Föderation gerichtet wurde.

Frage: Tatsache ist jedoch, dass die XXXXXXXX Bank von NASARBAJEW verstaatlicht wurde und somit XXXX sein Einfluss und Vermögen entzogen wurde, dass er offensichtlich versuchte wieder zurückzuerlangen.

Antwort: Die Gerichte in England haben sich mit dem Fall von XXXX beschäftigt und er erhielt Asyl in England.

Frage: Was ist mit dem Fall der XXXX Bank mit dem sich die englischen Gerichte auch beschäftigen? Ist der schon abgeschlossen?

Antwort: Nein, noch nicht. Für etwaige Gerichtsverhandlungen, sowohl für Gerichtskosten, Anwälte und Lobbyisten in Polen, England, Österreich, Deutschland, Italien wurden bereits 500 Mio USD von der kasachischen Regierung ausgegeben. Nasarbajew ist auch weiterhin bereit, Kosten dafür zu tragen, weil er XXXX, seinen Feind Nr. 1, vernichten möchte. Wie konnte N. die italienischen Behörden derartig beeinflussen, dass eine Frau mit einem Kind entführt wurde? Da XXXX Oppositionschef ist will Nasarbajew ihn vernichten. Man hat ihm die Bank weggenommen und man sollte damit eigentlich Geld machen. Stattdessen werden Gelder ausgegeben, damit XXXX seine Oppositionstätigkeit nicht ausüben kann. Der Artikel von 18.08.2011 wonach der kasachische Olegarch XXXX der zurzeit in London lebt seit mehr als 10 Jahren die Opposition in Kasachstan finanziert. Der Vertreter wirft ein, dass sein Mandant eben verfolgt wir, weil er der Freund des Politikers XXXX ist.

Frage: Sind Sie notwendigenfalls unter Wahrung der Anonymität mit der Durchführung von Recherchen, insbesondere unter Einbeziehung des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Moskau einverstanden?

Antwort: Nein. Alle Unterlagen für meine Auslieferung wurden von den russischen Behörden zur Verfügung gestellt und ich musste drei Monate im Gefängnis verbringen, bis die Dokumente eingetroffen sind. Der Vertreter gibt an, dass nicht gewährleistet ist, dass auch ein Anwalt in Moskau beeinflussbar ist wodurch das Verfahren seines Mandanten negativ ausgehen könnte und dieser ausgeliefert. wird. Dem ASt. (dem Vertreter) wird dargelegt, dass diesem im Rahmen des Parteiengehörs die schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts zur Lage in der Russischen Föderation postalisch zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben werden wird.

Frage: Waren Sie in der Russischen Föderation aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sich politisch betätigt, oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei und wurden deshalb verfolgt?

Antwort: Von 1988 bis 1991 war ich in der kommunistischen Partei Russlands, da ich in der Armee. Nach dem Zerfall der UDSSR zerfiel auch die Partei. Ich wurde wegen meiner politischen Tätigkeit nicht verfolgt und war auch in keiner weiteren politischen Partei tätig.

Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Volkszugehörigkeit oder Ihrer Rasse einer Verfolgung ausgesetzt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt? (Eine soziale Gruppe ist eine Gruppe von Menschen, die durch ein bestimmtes Merkmal gekennzeichnet sind und deswegen verfolgt werden. Dieses Merkmal kann beispielsweise aufgrund der sozialen Stellung z.B. Bettler, wegen einer bestimmten persönlichen Einstellung oder in einem körperlichen Merkmal wie einer Krankheit oder einer Behinderung bestehen)

Antwort: Ja, ich bin der Meinung, dass ich wegen der Zugehörigkeiten zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde, da ich mit XXXX freundschaftlich verbunden bin. Aus diesem Grund wird auch meine Familie verfolgt. Ich habe mehrmals Vorschläge darüber erhalten, dass ich bei einem Prozess gegen

Antwort: aussagen möge und in diesem Fall die Verfolgungen ausgesetzt werden. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich keinen fairen Prozess in Russland haben werde, da es eine Weisung gibt mich ins Gefängnis zu bringen. Dabei werden keine Beweismittel in Betracht gezogen und kein Rechtsanwalt kann mir helfen. Ich möchte noch sagen, dass ich bereits im Februar 2009 von XXXX gewarnt wurde, dass ich wegen der Freundschaft mit ihm Probleme bekommen werde. Damals sagte ich ihm, dass ich keine Probleme bekomme, da meine wirtschaftliche Tätigkeit sauber ist. Bis April 2012 habe ich versucht mich auf juristischen Weg zu verteidigen und diesem Grund nicht um Asyl angesucht. wie die Praxis zeigt, kann man sich gegen einen Staat in Person von Präsident Putin nicht stellen.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten?

Antwort: Ich bin der Meinung, dass ich inhaftiert werde und im Zuge eines unfairen Prozesses zu einer Haftstrafe von mehr als 12 Jahren verurteilt werde. Meine Familie wird der Boden unter den Füssen weggerissen und finanzielle Einbußen erleiden. Meine Kinder werden dadurch auch Probleme haben. Als Beispiel bekam meine ältere Tochter keinen Kredit und ich konnte mein Auto nicht verkaufen, weil der Käufer das Auto nicht anmelden konnte. .

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

Antwort: Gut.

Anmerkung: Der ASt. wird erläutert, dass Ihr die niederschriftlich festgehaltenen Angaben durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt werden. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit der Unterschrift bestätigt die ASt., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden."

Aufgrund der vom BF geäußerten Befürchtungen wurde am 06.06.2013 das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verständigt, das die weitere Amtshandlung betreffend dem Ersuchen um Personenschutz übernahm.

Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurde dem Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalt, sowie die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer binnen zwei Wochen erfolgenden Stellungnahme gegeben.

Am 08.11.2013 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Vertreters des BF ein.

"Zu den Feststellungen zu Russland vom 04.11.2013 bestreffend Herrn XXXX geben wir Stellungnahme ab:

Herr XXXX hat in Österreich am 05.04.2012 einen Asylantrag gestellt. Das Bundesasylamt hat, nach dem Herr XXXX einen gültigen Aufenthaltstitel für Estland gehabt hat, ein Dublin-Estland Verfahren eingeleitet. Am 22.10.2013 hat Österreich sich für das Verfahren des Herrn XXXX zuständig erklärt.

Am 23.11.2012 ist Herr XXXX aufgrund eines Auslieferungsverfahrensantrag durch Russland, durch die österreichischen Staatsanwaltschaft festgenommen worden.

Am 22.02.2012 ist Herr XXXX aus dem Gefängnis entlassen worden, mit der Begründung: seine Asylverfahren wäre beim Bundesasylamt anhängig gewesen und für ein politisches Asyl die Gründe gegeben wären.

Herr XXXX wird in Russland aufgrund seiner engen Freundschaft mit dem kasachischen Politiker XXXX verfolgt und kann auf keinem Fall mit einem fairem Verfahren Rechnen.

Hier die Gründe warum für den Herrn XXXX eine Abschiebung verfassungswidrig sind:

"The Untouchables"

In Russland gibt es seit ca. zehn Jahren eine Gruppe von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, die von der Regierung Putin nach ihrem Gutdünken mit "heiklen" Sachen betraut wird. Diese Gruppe arbeitet sehr effizient und hat in Russland den Spitznamen "The Untouchables". Sie geht immer auf dieselbe Art und Weise vor: In einem ersten Schritt wird eine Person verhaftet, meist aufgrund einer falschen Beschuldigung. Befindet sich diese Person nicht in Russland kommt es zu Verhaftungen in ihrem Umfeld. Hinter Gittern wird dann auf diese Person massiv Druck ausgeübt, der wie im Fall XXXX bis zum Tod führen kann.

Der Fall XXXX

Beweis:

Medienberichte zum Fall XXXX

Der Fall XXXX

Auch im Fall von Herrn XXXX zeigt sich die typische Vorgangsweise der Gruppe: Herr XXXX ist 2009 nach London geflohen und war nicht mehr ergreifbar. Daruafhin ist die Entscheidung getroffen worden, alle Personen zu verfolgen, die Herrn XXXX nahe stehen.

Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees im russischen Innenministerium, die die Ermittlungen gegen Herrn XXXX führen, sind als Ermittler in vielen Antragsfällen bekannt geworden und gerieten wegen der Verfolgung von "unerwünschten" Unternehmern und ihrer Hilfe bei Beschlagnahmen von Vermögenswerten wiederholt in die Schlagzeilen. Diese Mitarbeiter des Innenministeriums stehen auf einer Liste des US-amerikanischen Senators Cardin. In dieser Liste sind 60 russische Beamte verzeichnet, die für den Tod des russischen Anwalts XXXX in Untersuchungshaft verantwortlich gemacht werden. Die Cardin-Liste ist Grundlage des im Dezember 2012 vom amerikanischen Kongress verabschiedeten "XXXX Tule of Law Accountability Act of 2012", durch den die betreffenden Beamten mit Sanktionen wie einem Einreiseverbot in die USA belegt werden.

Bei den in den Cardin-Liste verzeichneten Beamten im Fall des Herrn

XXXX handelt es sich um:

Ermittler XXXX: Er eröffnete das Strafverfahren und ließ die Manager der "XXXX" XXXX und XXXX unberechtigt verhaften. Danach sonderte er rechtswidrig ein weiteres Verfahren ab, um sie vor Gericht anzuklagen.

Ermittlerin XXXX: Ehemalige stellvertretende Leiterin der Abteilung des Ermittlungskomitees des Innenministeriums. Nach der Entlassung des XXXX übernahme sie den abgesonderten Fall und erstellte die Anklageschrift.

Ermittler XXXX: Er leitet aktuell die Ermittlungen.

Beweis:

Cardin-Liste

XXXX Rule of Law Accountability Act of 2012

Neben diesen Ermittlern scheinen auch in das gegenständliche Strafverfahren eingebundene Richter und Staatsanwälte auf der Cardin-Liste auf:

Die Richter des XXXX: Sie haben die Haftbefehle für die Manager der "XXXX" unterzeichnet und verlängert.

Stellvertretender Generalstaatsanwalt XXXX: Er hat die Aufsicht über die Ermittlungen.

Beweis:

Cardin-Liste

Das Strafverfahren gegen Herrn XXXX hat einen Klaren Auftragscharakter und ist politisch motiviert. Herr XXXX wird von den russischen Behörden auf Ersuchen Kasachstans verfolgt, weil der zum Umfeld des Kasachischen OppositionsführersXXXX gehört. Der politische Charakter der Verfolgung Herrn XXXX wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe zeigt sich auch anhand einer Vielzahl an schwerwiegenden Verstößen gegen die in der EMRK festgelegten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, die im Einzelnen im folgenden Kapitel auch noch näher aufgezeigt werden. Dass es zu diesen eklatante Rechtsverfehlungen gekommen ist, ist klar, aber nicht zu rechtfertigen: politisch motivierte und politisch durchgeführte Ermittlungen mit der klaren "Zielvorgabe", dadurch politische Gegner auszuschlagen oder zumindest mundtot zu machen, lässt sich mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht in Einklang bringen. Vielmehr bedarf es zur Zielerreichung Personen und Entscheidungen, die willig und auch in der Sache entscheidungskompetent sind. Dazu im Folgenden:

2. Das gegen Herrn XXXX in Russland geführte Strafverfahren hat bisher nicht den Grundsätzen der Art 3 und 6 EMRK entsprochen

Gesetzwidrige Ausschreibung zur Fahndung

Ein Beschuldigter bzw. Angeklagter kann nach Art 210 Abs 1 ruStPO nur zur Fahndung ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

Herr XXXX hat ab März 2011 mehrere Schreiben an den Untersuchungsführer im Innenministerium XXXX gerichtet, in dem er mitgeteilt hat, dass es sich aus privaten und betrieblichen Gründen vorläufig in London aufhalte, bekannt gab, alle Fragen der Ermittler, soweit sie in seiner Kenntnis liegen, zu beantworten und um Mitteilung der verfahrensrechtlichen Stellung bat. Zugleich gab er eine Zustelladresse im Vereinigten Königreich bekannt. Nachdem diese Schreiben dem zuständigen Untersuchungsführer offensichtlich nicht zugestellt werden konnten, hat er schließlich über einen britischen Notar ein notarielles Schreiben gleichen Inhalts an das Innenministerium gerichtet, das nachweislich zugestellt werden konnte. An der von Herrn XXXX angegebenen Zustelladresse sind keine Vorladungen oder sonstigen Mitteilungen eingegangen.

Beweis:

Mehrere Schreiben XXXX an Innenministerium

Notariell beglaubigtes und zugestelltes Schreiben

Versuchte Festnahme ohne Rechtsgrundlage im März 2010

Sozusagen in einer Nacht- und Nebelaktion haben die ru Behörden bereits einmal, nämlich im März 2010 versucht, Herrn XXXX zu verhaften; dies ohne jegliche rechtliche Deckung, ja sogar ohne Versuch, diese Zwangsmaßnahme gerichtlich bewilligen zu lassen. Die Ermittler hätten gewusst, dass Herr XXXX im März 2010 hat sich in Frankreich aufgehalten und wollte von dort nach Russland zurückfliegen. Die Ermittler haben von diesem Plan Kenntnis erlangt. Daraufhin hat einer der Ermittler beim Flughafenzoll angerufen und vom Zoll die Festnahme Herrn XXXX ohne Gerichtsbeschluss verlangt; schriftliche Unterlagen hätten nachgereicht werden sollen.

Beweis:

Originaldokumente aus Gerichtsakt (im Akt)

Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör

Keine Akteneinsicht durch die Rechtsanwälte möglich.

Trotz Bitte um Aufklärung über die verfahrensrechtliche Stellung, keine entsprechende Information. Verstoß gegen Art 46 Abs 4 Z 1 et al ruStPO

Gemäß Art 47 Abs 4 Z 16 ruStPO hat der Angeklagte das Recht an Verhandlungen teilzunehmen, in denen über vorbeugende Maßnahmen entschieden wird. Herr XXXX wurde jedoch nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen.

Zustellung des Protokolls der Verhandlung am 10.11.2011 erfolgte erst nach 28 Tagen. (gesetzliche Verpflichtung: 3 Tage)

Beweis:

Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2011

Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter

Am 9. November 2011 wurde der Antrag auf Wahl der Vorbeugungsmaßnahme für Herrn XXXX von der Richterin XXXX verhandelt. Am selben Tag wurde das Verfahren mit der Begründung "es sei unmöglich den Antrag des Ermittlers ohne Beweise für die Vorladung des Angeklagten zu prüfen" auf den 10. November 2011 vertagt. Am 10. November wurde Antrag nicht von Richterin XXXX, sondern von Richter XXXX verhandelt. Gründe, warum die Richterin XXXX den Fall nicht mehr verhandelt, wurden den Prozessbeteiligten nicht mitgeteilt. Informationen, dass Richter XXXX mit dem Fall beauftragt wurde, sind in den Akten nicht zu finden. Diese Tatsache verstößt gegen Art 242 ruStPO, demgemäß ein Fall von einem und demselben Richter oder Richtersenat zu verhandeln ist, und gegen Art 6 Abs 2 des Gesetzes der Russischen Föderation "Über den Rechtsstatus der Richter in Russland".

Damit noch nicht genug: Wie nachstehend noch näher ausgeführt, wurde am 10.11.2011 der Verhandlungsgegenstand plötzlich geändert, die Verteidigerrechte beschnitten, dem Verteidiger keine Akteneinsicht gewährt, damit aber auch die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels genommen und das Protokoll im Nachhinein erstellt. Letzteres noch dazu mit gravierenden Fehlern und geradezu aktenwidrig.

Der Richter XXXX wird als Mitbeschuldigter im Fall XXXX auch auf der Cardin-Liste geführt.

Beweis:

Cardin-Liste

Verletzung des Rechts des Anklagten auf Verteidigung

Gem Art 47 Abs 4 Z 8 ruStPO hat der Angeklagte das Recht auf seinen Anwalt. Der Anwalt wird als Verteidiger zugelassen, nachdem er seinen Dienstausweis und seine Zulassung vorlegt (Art 49 Abs 4 ruStPO). Auch Verstoß gegen Art EMRK.

Im Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 10.11.2011 ist die Vorlage entsprechender Urkunden nicht verzeichnet.

Beweis:

Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2011

Nichteinhaltung des Verhandlungsgegenstandes durch das Gericht

Laut dem Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2011 hat das Gericht über den Antrag der Ermittler auf Verlängerung der Untersuchungshaft verhandelt. Das Gericht beschloss aber die Anordnung einer Vorbeugungsmaßnahme.

Beweis:

Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2011

Das gegen Herrn XXXX in Russland geführte Strafverfahren wird auch künftig nicht den Grundsätzen der Art 3 und 6 EMRK entsprechen

Prognose aufgrund des bisherigen Strafverfahrens.

Erfahrungen aus Verfahren der Mitbeschuldigten.

Gesetzwidrige U-Haft der Mitbeschuldigten XXXX und XXXX, die bereits fast zwei Jahre lang dauert. Die Haftfristen sind in Art 109 ruStPO geregelt. Gemäß Art 109 Abs 4 ruStPO darf die maximale Haftfrist selbst in außergewöhnlich schweren und schwierigen Fällen keinesfalls 18 Monate übersteigen.

Beweis:

Unterlagen zu den Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten

Zum Schluss, möchten wir Ihnen mitteilen, dass noch eine Kollegin des Herrn XXXX, die auch aufgrund der engen Freundschaft und Zusammenarbeit mit dem Herrn XXXX am 1.10.2013 in Belgien Politisches Asyl bekommen hat. (Kopie des positiven Asylbescheides in Anlage)."

4. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis 04.12.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zur Begründung siehe in der Beweiswürdigung.

5. Mit Schreiben vom 18.12.2012 (auch Postaufgabe), eingelangt beim BAA am 20.12.2013 erhob der Beschwerdeführer dagegen vertreten durch seinen RA rechtzeitig Beschwerde.

Zwecks besseren Verständnisses wird diese vollinhaltlich wiedergegeben:

"1. Gegen den db. Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, GZ: XXXX, zugestellt am XXXX, wird fristgerecht

Beschwerde

gemäß § 61 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 an den Asylgerichtshof erhoben.

Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. (Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten.

Durch den bekämpften Bescheid wird der Beschwerdeführer in den ihm durch

a) § 37 AVG und § 18 AsylG 2005 gewährleisteten Recht, dass die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat und von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden,

b) § 60 AVG gewährleisteten Recht, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, und

c) § 3 AsylG 2005 gewährleisteten Recht, dass die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, verletzt.

SACHVERHALT:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und reiste rechtmäßig aus Furcht vor Verfolgung nach Österreich ein, wo er im April 2012 die Gewährung von internationalem Schutz beantragte. Der Beschwerdeführer gab an, als international tätiger Geschäftsmann im Management des Militär-, Film- und Finanzwesens beruflich in Spitzenpositionen tätig gewesen zu sein. In dem von ihm vorgelegten Pass befanden sich mehrere Visa unter anderem von Bulgarien, der Schweiz, Italien, Australien, China, USA, zudem verfügte er über einen aufrechten Aufenthaltstitel für Estland.

Er legte dar, dass sein langjähriger und enger Geschäftspartner XXXX in Russland und Kasachstan politisch verfolgt wird, weswegen er persönlich nun ebenfalls Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Bei diesem Geschäftspartner handelt es sich um einen Feind des kasachischen Präsidenten, welcher nun alle Personen, die mit XXXX zu tun hatten, verfolgt. Er hob hervor, dass bereits fünf Leute aus Russland und fünfzig in Kasachstan verhaftet wurden, einige Leute wurden sogar von den "Todesschwadronen" umgebracht. Er selbst war rechtzeitig gewarnt worden und hatte daher eine geschäftliche Reisetätigkeit zur Flucht genützt. Auch seine Frau und Töchter haben sich bereits im Ausland in Sicherheit gebracht, da seine Familie ebenfalls unter Druck gesetzt wurde. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers war sogar seine Schwiegermutter, die mit den geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers nichts zu tun hatte, belästigt und bedroht worden und wurde ihre Einrichtung zertrümmert.

Im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass Estland für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er dort nicht sicher sei, da die russischen Spezialeinheiten auch in Estland operieren. Aufgrund der schweren psychischen Belastung erlitt er in Österreich schließlich einen Nervenzusammenbruch und musste stationär im XXXX behandelt werden. Eine im Asylverfahren festgesetzte Untersuchung durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie konnte im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden und wurde auch nicht mehr nachgeholt. Die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zuständigkeit Estlands erwuchs am 03.10.2012 in Rechtskraft.

Am 22.10.2012 stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Er brachte dabei unter anderem vor, dass er bereits vor seiner Flucht in Russland Rechtsanwälte, unter anderem XXXX beauftragt hatte, ihn bezüglich seines Fluchtgrundes zu vertreten. Anfang Oktober 2012 erhielt er schließlich vom Rechtsanwalt in Russland telefonisch die Auskunft, dass seine Geschäftspartner, zwei davon zu neun und zwei weitere zu je acht Jahren unbedingten Haftstrafen verurteilt wurden und zur Zeit ihre Strafe verbüßen. Sein Asylgrund besteht somit weiterhin und wurde durch zwischenzeitlich erfolgte Verurteilungen einiger Geschäftspartner akuter denn je. Er betonte, für den Fall der Rückkehr nach Russland ebenso wie seine Geschäftspartner eine Verhaftung zu erwarten. Dieses zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde zugelassen.

Wie vom Beschwerdeführer bereits befürchtet, beabsichtigten die russischen Behörden in weiterer Folge auch ihn festzunehmen und in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der Beschwerdeführer wurde im Gefangenenhaus des Landesgerichts für Strafsache XXXX in Auslieferungshaft angehalten; da die Russische Föderation ein Auslieferungsersuchen für ihn gestellt hatte. Nur gegen Leistung einer Kaution in Höhe von { 75.000,-- und die Weisung, weiterhin in XXXX zu wohnen sowie das Gelöbnis, nicht zu flüchten, wurde er enthaftet.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 11.04.2013 legte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe ausführlicher dar:

Zunächst schilderte er seinen akademischen und beruflichen Werdegang (Abschluss der XXXX, Studium der Betriebswirtschaft am XXXX) und verwies auf seine langjährige wirtschaftliche Tätigkeit in Führungspositionen. 1999 lernte er XXXX kennen, welcher an der Gründung der XXXX beteiligt war. Zunächst gab es noch keine enge berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX. Ab 1999 arbeitete der Beschwerdeführer für die XXXX, welche sich mit Projekten zwischen Russland und Kasachstan beschäftigte. In der Bank hatte er unterschiedliche Funktionen, darunter auch Spitzenpositionen wie jene des Vizepräsidenten. Bei der XXXX handelt es sich um eine russische Bank, die sich mit dem Handel und Finanzierungen zwischen Russland und Kasachstan beschäftigte. Ab 1999 führte der Beschwerdeführer viele Dienstreisen nach Kasachstan durch und hatte auch viel mit Geschäftsleuten dort zu tun. XXXX war in Kasachstan zunächst ein äußerst erfolgreicher Geschäftsmann und Politiker; er wurde von NASARBAJEW zum Minister für das Energiewesen, Handel und Industrie eingesetzt, verließ in weiterer Folge aber den Ministerposten und gründete die Demokratische Partei Kasachstan.

XXXX wurde im Jahr 2002 wegen der Gründung der Demokratischen Partei inhaftiert und alle seine Projekte gestoppt, da er Anhänger einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Russland und Europa war. Im Jahr 2002 wurde der Beschwerdeführer Zeuge davon, wie NASARBAJEW den XXXX zweimal verhaften ließ, wobei auch auf dessen Büro geschossen wurde. XXXX wurde im Gefängnis angehalten und man versuchte auch, ihn dort umzubringen. Nur unter dem Druck von internationalen Menschenrechtsorganisationen und dem Europäischen Parlament wurde dieser 2003 aus der Haft entlassen.

Personen aus dem Umkreis des XXXX waren nach dem dieser beim kasachischen Präsidenten NASARBAJEW in Ungnade gefallen war, Verfolgung, insbesondere Drohungen und Misshandlungen ausgesetzt. Zwei enge Vertraute von ihm (XXXX, Vorstand der Bank XXXX und XXXX) des XXXX wurden sogar unter ungeklärten Umständen umgebracht, wie der Beschwerdeführer schilderte.

Die Verfolgungshandlungen gegen XXXX und sein Umfeld waren darauf zurückzuführen, dass dieser nach der erfolgreichen Gründung großer Unternehmen in Kasachstan an derartiger finanzieller und wirtschaftlicher Macht gewonnen hat, dass sich der kasachische Präsident bedroht fühlte. Aufgrund dieser Situation stellte der Beschwerdeführer zunächst auch die Arbeit in Kasachstan ein.

XXXX kehrte jedoch über Einladung des NASARBAJEW wieder nach Kasachstan zurück, um nunmehr die XXXX Bank zu leiten. Diese Bank kaufte auch dann die XXXX, welche inaktiv war, weil XXXX umgebracht worden war. XXXX überzeugte den Beschwerdeführer davon, neuerlich Spitzenpositionen in den ihm nahe stehenden Unternehmen anzunehmen.

Weiterhin befand sich XXXX jedoch im Blickfeld des Präsidenten NASARBAJEW, da er demokratische Reformen unterstützte. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführer selbst auch darum bemüht, lediglich geschäftlich, nicht aber politisch in Erscheinung zu treten.

Der Beschwerdeführer legt dar, dass Präsident NASARBAJEW nicht wollte, dass ein Vertreter der Opposition, nämlich XXXX, eine beherrschende Position in Kasachstan einnimmt. In weiterer Folge übernahm daher NASARBAJEW die Anteile der XXXX Bank des XXXX und enteignete ihn. XXXX war neuerlich von Inhaftierung und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund seiner politischen Tätigkeit in Kasachstan bedroht und floh nach London, wo er in weiterer Folge politisches Asyl erhielt. Noch vor seiner Ausreise warnte XXXX den Beschwerdeführer, dass aufgrund des bestehenden geschäftlichen Naheverhältnisses und den Führungspositionen des Beschwerdeführers dieser ebenfalls der Gefahr ausgesetzt sei.

Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf die Ermittlungsmethoden und Unregelmäßigkeiten im russischen Strafverfahren, unter anderem die sogenannte XXXX-Liste und eine Polizeiabteilung des Präsidenten Putin, welche man die Unberührbaren nennt, und die sich über dessen Anweisung mit komplizierten Fällen beschäftigen (vgl. dazu auch S. 16ff im angefochtenen Bescheid). NASARBAJEW hatte Putin gebeten, sich mit dem Fall XXXX sowie den Personen, welche ihm nahe standen, zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer ist nun so wie einige andere Personen bedroht, da er dem Vertrautenkreis des XXXX angehörte.

Er verwies dabei unter anderem auf einen Internetartikel vom 02.12.2011 der einflussreichsten Wirtschaftszeitung Kommersant über die Ermittlungen gegen XXXX, wo der Beschwerdeführer als zweite Person neben diesem genannt wird. Er hob hervor, dass er auch in der Anklageschrift vom 14.10.2011 als zweiter Beschuldigter der Gruppe angeführt ist. Zudem legte er ein geheimes Dokument vor, indem sich NASARBAJEW an Putin mit dem Ersuchen wandte die Geschäfte des XXXX zu vernichten.

Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahmen umfangreiche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit zur Ausübung von Spitzenpositionen in diversen kasachischen und russischen Unternehmen machen. Er zeigte zahlreiche Unregelmäßigkeiten in der von ihm erwähnten Anklageschrift, sowie den gegen ihn geführten Strafverfahren auf.

Für den Fall der Rückkehr nach Russland befürchtet der Beschwerdeführer, dass er verhaftet würde, damit er unter Folter gesteht und gegen XXXX aussagt. Ähnliches sei unter anderem mit XXXX geschehen, welcher die Folter nicht aushielt und starb. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er selbst eineinhalb Jahre ungerechtfertigt zur Festnahme ausgeschrieben war (es lag ein Festnahmeauftrag an die Grenzbehörden vor). Würde er nach Russland zurückkehren, so würde er dort mehrere Jahre inhaftiert werden und erst freigelassen werden, wenn er eine Falschaussage gegen XXXX tätigen würde. Dies geschah unter anderem auch seinem Kollegen XXXX, welcher ohne gesetzliche Grundlage zwei Jahre und sieben Monate im Gefängnis saß und schließlich, da er keine Falschaussage gegen XXXX tätigte, zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Es handelt sich bei diesem um den früheren Generaldirektor der XXXX, derzeit wird er in einem Gefängnis im Gebiet XXXX angehalten. Der Beschwerdeführer selbst war nachdem er die Bank verlassen hatte, Vorstandsvorsitzender dieser Firma. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 06.06.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, von einem Mitarbeiter des kasachischen Sicherheitsdienstes, dem inländischen Nachrichtendienst "Syrbar" namens XXXX angesprochen worden zu sein, dass man über seine persönliche Situation und jene seiner Familie in Österreich Bescheid wisse und ihm dringend raten würde, eine falsche Aussage zu machen, damit er nach Russland zurückkehren könnte. Der Beschwerdeführer wurde dadurch stark eingeschüchtert, zumal er nicht wusste, dass Syrbar auch in Österreich operierte. Er verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Entführung der Ehefrau und Tochter des XXXX durch den kasachischen Sicherheitsdienst in Italien.

Aufgrund des Vorfalls in Österreich beantragte der Beschwerdeführer beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Personenschutz, welcher ihm auch gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass seine Kollegen XXXX und XXXX, XXXX alle zunächst illegal inhaftiert wurden und später zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen (acht bzw. neun Jahre Haft) verurteilt worden sind. Auch in diesem Zusammenhang verwies er auf den offenkundigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen.

Auch aus Zeitungsberichten, Fernsehberichten sowie dem Internet ergibt sich, dass durch Vertreter des Innenministeriums Informationen darüber verbreitet werden, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hätte. Der Fall des Beschwerdeführers reicht aufgrund des engen Verhältnisses zu XXXX bis in die höchsten Kreise, sodass er weder in Russland noch in Kasachstan auf ein faires Verfahren hoffen kann.

Auch XXXX, welchem mittlerweile Asyl aus politischen Gründen zuerkannt worden ist, sorgt sich um die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers und hat eine Stellungnahme abgefasst, welche im Asylverfahren des Beschwerdeführers vorgelegt wurde.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ein anderer Kollege von ihm, XXXX, in Spanien Asyl beantragt hat und sein dort gegen ihn geführtes Auslieferungsverfahren mit einer Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung endete.

Mehrfach betonte der Beschwerdeführer, dass die Anklage gegen ihn keine Grundlage hat, dass die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht im Strafverfahren nicht zutreffen, dies unter anderem, da ihm Ladungen nicht wirksam zugestellt wurden. Auch in seinen Verteidigungsrechten wurde er im Strafverfahren massiv beschnitten. Er regte an, die Behörde möge sich intensiv mit der ersten Anklageschrift auseinander setzen, um die zahlreichen dortigen Fehler im Sinne der Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Auch seine genannten Kollegen und Geschäftspartner wurden aufgrund solcher fehlerhaften Anklageschriften zu den erwähnten Haftstrafen verurteilt.

Der Durchführung von Recherchen unter Einbeziehung des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Moskau stimmte der Beschwerdeführer nicht zu, wobei er hierfür eine substantiierte Begründung abgab.

Der Beschwerdeführer stellte klar, dass er selber nicht politisch aktiv war, dass jedoch XXXX als Oppositionschef aus dem Weg geräumt werden sollte, indem man ihm die wirtschaftliche Macht entzog und versuchte, durch die Führung eines ungerechtfertigten Strafverfahrens und Inhaftierung auszuschalten. Er gab an, dass er aufgrund der freundschaftlichen Verbindung zu XXXX so wie viele andere Verfolgung ausgesetzt ist, da ihm in Kasachstan und aufgrund der Kooperation von Kasachstan mit Russland auch in der Russischen Föderation eine asylrelevante politische, nämlich staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird.

Im Verfahren legte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel für sein Vorbringen vor, unter anderem die Entscheidung betreffend des Asylverfahrens bzw. der Asylgewährung an XXXX in England.

Dennoch hat die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass das von ihm getätigte Vorbringen, in der Russischen Föderation aus persönlichen Gründen einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, sich unter Berücksichtigung der Beurteilung der vorliegenden Beweismittel als nicht glaubwürdig erwiesen habe. Insgesamt könnten die im Verfahren aufgetretenen Unregelmäßigkeiten nicht als eine derart gravierende und gezielt gegen ihn gerichtete politische Einflussnahme des Staates auf ein Gerichtsverfahren zur Verfolgung seiner Person aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gedeutet werden. Dem Beschwerdeführer sei zwar Personenschutz gewährt worden (vgl. S. 67 im angefochtenen Bescheid) den vorliegenden Beweismitteln könne jedoch nicht entnommen werden, dass kein ausreichender Tatverdacht gegen ihn bestanden hätte oder ein Ermittlungsverfahren zur strafrechtlichen Verfolgung nicht indiziert gewesen wäre. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich erst in Anbetracht einer drohenden Inhaftierung und nicht wie von ihm behauptet aufgrund einer Geschäftsreise das Land verlassen hätte. Im Fall einer Rückkehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen. Es liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention bestünde. Geltend gemachte Verfolgung aufgrund der gegen ihn durchgeführten Ermittlungen wegen des Verdachts einer begangenen Straftat gemäß den Rechtsvorschriften des Heimatstaats könne nicht als eine solche wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gewertet werden.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

BEGRÜNDUNG:

a) Die Erstbehörde hat es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und entsprechend ihrer in §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen und § 18 AsylG 2005 konkretisierten Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben des Beschwerdeführers vervollständigt werden.

Auch im Asylverfahren gelten die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (§ 37 AVG). Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Diesen Anforderungen hat die Erstbehörde nicht genügt und ist auch aus diesem Grund der Bescheid rechtswidrig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist wegen nachstehender Verfahrensfehler jedenfalls nicht hinreichend geprüft worden:

Die belangte Behörde erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Russischen Föderation aus persönlichen Gründen einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, unter Berücksichtigung der Beurteilung der vorliegenden Beweismittel als nicht glaubwürdig.

Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte jedoch nicht losgelöst von der dargelegten Situation seiner Geschäftspartner erfolgen dürfen. Hierzu hätten eigenständige und nachvollziehbare Ermittlungen durchgeführt werden müssen.

Auch der AsylGH und VwGH haben in ihrer Rspr bestätigt, dass eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Asylwerbern nie isoliert, sondern stets unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland zu erfolgen haben. Vgl dazu etwa Asylgerichtshof 01.09.2008, E3 238197-0/2008: Der VwGH verlangt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat:

Festzuhalten ist, dass eine Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht ohne Berücksichtigung der kasachischen Rechtslage und dortiger Rechtsverletzungen in der Praxis vorgenommen werden kann. Tatsächlich droht dem Beschwerdeführer ein Strafverfahren in Russland, welches wie dargelegt überhaupt erst auf Initiative der kasachischen Regierung eingeleitet wurde. Die russische Firma "XXXX", in welcher der Beschwerdeführer eine Führungsposition bekleidete, wird beschuldigt, der kasachischen "XXXX Bank" einen finanziellen Schaden in Milliardenhöhe zugefügt zu haben.

In dem Verfahren wurde seitens der kasachischen Regierung insbesondere ersucht, hochrangige russische Ermittlungsbeamte mit dem zweifelhaften internationalen Ruf, Auftragsarbeiten in politischem Interesse durchzuführen ("Cardin-" bzw. "XXXX-Liste") beizuziehen, welche im Fall des Beschwerdeführers auch tatsächlich eingeschritten sind (vgl dazu den vorgelegten Bericht über den politischen Hintergrund der strafrechtlichen Verfolgung). Auch dies untermauert die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die Einleitung des gegen ihn angestrengten Strafverfahrens politisch motiviert war, wurde von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt. Nicht nur die Ausführungen des Beschwerdeführers und die im Verfahren vorgelegten ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen (unter anderem des XXXX), sondern auch zahlreiche veröffentliche Berichte weiterer seriöser Quellen legen dabei nahe, dass dem Beschwerdeführer ungerechtfertigte Strafverfolgung allein aufgrund seines Naheverhältnisses zu XXXX droht.

In einem Apell vom 08.11.2013 fordert Amnesty International, XXXX, den ehemaligen Mitarbeiter des XXXX, nicht von Spanien nach Kasachstan auszuliefern, wo ihm Folter und Misshandlung drohen. Pawlow wird in Kasachstan Veruntreuung und Planung eines Terroranschlags vorgeworfen. Wörtlich wird dort ausgeführt:

"In Kazakhstan, XXXX was charged with "expropriation or embezzlement of trusted property" and "plotting a terrorist attack". He and his lawyer claim these accusations are fabricated.

Amnesty International has monitored a number of cases against Kazakhstani political and civil society activists in which criminal prosecution was linked to their dissenting views and their links to XXXX. These cases have been marred by fair trial violations, and it is widely believed that political influence has played a role in reaching final judgments resulting in convictions.

XXXX, XXXX former employer, fled Kazakhstan in 2009 and was recognized as a refugee in the UK in 2011. He is currently detained in France awaiting a decision on his own extradition to Ukraine or Russia. If sent to either country, he would be in danger of onward transfer to Kazakhstan, where he, too, would be at risk of torture and other ill-treatment.

On 31 May 2013, XXXX wife and daughter were illegally expelled from Italy and forcibly transferred to Kazakhstan in violation of Italian and international law.

XXXX, another associate of XXXX, is detained in the Czech Republic and is also in imminent danger of extradition to Ukraine or Russia - where she would be at risk of onward transfer to Kazakhstan and serious human rights violations.

Torture and ill-treatment are routine interrogation methods in Kazakhstan and are also used to discipline convicted prisoners.

Under international law, all states are under an absolute obligation not to return anyone to a country where he or she would be at real risk of persecution or other serious human rights violations or abuses."

(abrufbar unter:

http://www.amnesty.org/en/news/XXXX-extradition-2013-11-08 (zuletzt besucht am 18.12.2013, keine Hervorhebungen im Originaltext)

Es hätten daher im vorliegenden Fall auch Ermittlungen zur kasachischen Strafrechtspraxis durchgeführt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Insbesondere hätten auch konkrete Ermittlungen zur Begründung der Asylgewährung an XXXX in England angestellt werden müssen. Es wurde nämlich der Umstand, dass gegen ihn ein Strafverfahren in England geführt wird in keinerlei Relation zum Umstand der Asylgewährung gesetzt (vgl. S. 61 im angefochtenen Bescheid). Insbesondere wurden auch die weiteren Entwicklungen betreffend XXXX und seine engsten Geschäftspartner und Mitarbeiter nach dem Jahr 2011 nicht berücksichtigt, vor allem dass seine Gattin und Tochter trotz Bestehens eines Aufenthaltsrechts in der Europäischen Union gegen ihren Willen nach Kasachstan verbracht wurden, um ihn persönlich unter Druck zu setzen. Von ähnlichen Maßnahmen ist auch der Beschwerdeführer bedroht, dem bereits gedroht wurde, er solle sein Asylverfahren einstellen und in der Russischen Föderation gegen XXXX aussagen, zumal man wisse, wo seine Familie sei.

Auch konkrete Ermittlungen zur psychischen Erkrankung aufgrund der Traumatisierung des Beschwerdeführers fanden nicht in ausreichendem Maße statt, da er lediglich in der Erstaufnahmestelle oberflächlich untersucht wurde, jedoch keinerlei Verbindung zwischen seinen bestehenden psychischen Symptomen und der erlittenen Verfolgung stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer hat ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Verfolgungsgefahr darlegendes Vorbringen erstattet, sodass eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls bestanden hat. Die oben dargelegten Verletzungen der Ermittlungspflicht bedeuten gleichzeitig auch eine Verletzung des für ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren essentiellen und fundamentalen Grundsatzes des Parteiengehörs. Diesem zu Folge hat die Behörde den Parteien Gelegenheit zu geben, alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkt stützt und hat sich mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer offenkundig nicht im ausreichenden Maße eingeräumt.

Der Beschwerdeführer war nachweislich dazu in der Lage, überaus konkrete Angaben zu machen, was er im Zuge der Einvernahmen auch mehrfach getan hat. Jederzeit hätte er auch über Aufforderung der Behörde die bereits gemachten Angaben konkretisieren können. Sämtliche seiner Angaben stehen im Einklang mit der oben dargelegten aktuellen Berichtslage zu Kasachstan bzw der Russischen Föderation.

Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die Erstbehörde unterlassen hat, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers rechtlich zu würdigen.

b) Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Soweit an anderer Stelle in der Beschwerde Begründungsmängel aufgezeigt werden, wird dieses Vorbringen hier wiederholt. Die Erstbehörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides wesentliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unberücksichtigt gelassen und nicht dargelegt, ob und aus welchen Gründen die Angaben des Beschwerdeführers für nicht entscheidungsrelevant erachtet wurden.

Zur Glaubwürdigkeit ist zunächst ausführen, dass der Beschwerdeführer ein schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen erstattete. Auch die belangte Behörde war nicht dazu in der Lage, irgendwelche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann keineswegs nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens dazu in der Lage, überaus konkrete, fundierte und objektiv nachvollziehbare Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen in Kasachstan bzw. der Russischen Föderation zu machen. All diese Angaben stehen zu dem mit der einschlägigen Berichtssituation zur Verfolgung von Personen, welche früher ein Naheverhältnis zum kasachischen Präsidenten aufwiesen und später in Ungnade fielen.

Völlig unberücksichtigt bleibt seitens der belangten Behörde auch, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich der geforderte Personenschutz gewährt wurde (S. 67 im angefochtenen Bescheid). Es geht damit die zuständige österreichische Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung in Österreich gegen ihn davon aus, dass ihm tatsächlich Personenschutz zu gewähren sei. Es kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass ein Personenschutz nur unter äußerst strengen Voraussetzungen, in ausgewählten Einzelfällen und bei tatsächlichem Vorliegen einer entsprechenden konkreten Gefährdung der Einzelperson gewährt wird.

Allein der Umstand, dass das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Personenschutzes beim Beschwerdeführer als gegebenen ansah, stellt auch ein erhebliches Indiz für die tatsächlich gegen ihn bestehende Verfolgung seitens kasachischer und russischer Behörden dar.

Weiter untermauert wird diese Annahme des Bestehens einer konkreten Verfolgungsgefahr beim Beschwerdeführer auch dadurch, dass weitere enge Vertraute des XXXX und schließlich vor allem dieser selbst mehrfach Bedrohungen, Misshandlungen und massiven Eingriffen in ihre Grundrechte ausgesetzt waren, sodass sie teilweise auch in anderen europäischen Ländern internationalen Schutz erhielten bzw. von Seiten anerkannter NGOs wie Amnesty International internationale Appelle an die entsprechenden Regierungen gerichtet wurden.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahmen ausführlich dargelegt, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen hat und in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Unregelmäßigkeiten in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwiesen. Auch aufgrund der rechtmäßig erfolgten Löschung der Hypotheken, welche zur Besicherung der angeblich die XXXX Bank schädigenden Kredite einverleibt wurden, ist schließlich dokumentiert, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe haltlos sind.

Die belangte Behörde stellt bemerkenswerter Weise das Auftreten von Unregelmäßigkeiten im Strafverfahren des Beschwerdeführers auch fest (S. 66 im Bescheid), führt jedoch aus, dass diese in ihrer Gesamtheit nicht als eine derart gravierende und gezielt gegen ihn gerichtet politische Einflussnahme des Staates auf ein Gerichtsverfahren zur Verfolgung seiner Person aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe gedeutet werden könnten. Gerade im Zusammenhalt mit der Vorgangsweise in weiteren Fällen betreffend XXXX nahestehenden Personen hätte die belangte Behörde zu einer anders lautenden Einschätzung gelangen können.

Sofern die belangte Behörde an anderer Stelle ausführt, dass der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit bestimmten angeblich unrechtmäßigen Handlungen des XXXX nicht genannt wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass er, wie bereits angeführt, in der Anklageschrift vom 14.10.2011 (S. 2 der Übersetzung) gemeinsam mit XXXX als Leiter der Struktureinheit XXXX und als "zweite Person der Bande" bezeichnet wird.

Der Beschwerdeführer, welcher über mehrere Jahre mit XXXX eng zusammenarbeitete, wird nunmehr als einer kriminellen Bande des XXXX in Führungsposition zugehörig erachtet, weswegen ihm die Begehung von Straftaten unterstellt wird.

Festzuhalten ist, dass trotz - nach Ansicht der belangten Behörde, welche keine Strafbehörde ist - bestehender Verdachtsmomente weiterhin keine Verurteilung des Beschwerdeführers in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ergangen ist. Hintergrund hierzu dürfte sein, dass eigentlicher Zweck des Auslieferungsverfahrens und des gegen ihn geführten Strafverfahrens, wie bereits vom Beschwerdeführer dargelegt wurde, ist, ihn zu einer Falschaussage gegen seinen früheren Vertrauten XXXX zu nötigen (S. 68 des angefochtene Bescheides).

Der Beschwerdeführer hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass er stets darum bemüht war, durch seine in Russland tätigen Rechtsanwälte an in der Russischen Föderation geführten Ermittlungs- und Strafverfahren mitzuwirken, was ebenfalls durch die von ihm im Asylverfahren vorgelegten Unterlagen belegt wurde.

Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er gerade aufgrund der massiven Bedrohungen seiner Person sowie seiner Familie zum einen chronisch psychisch erkrankt ist und sich in Behandlung befindet, zum anderen schwere psychische Krisen erlitten hat, wegen derer er auch stationär behandelt werden musste. Auch diese psychischen Auswirkungen der tatsächlich bestehenden Verfolgungssituation hätten im Sinne einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen, werden von der belangten Behörde jedoch nicht weiter gewürdigt. Ebenso wenig wurde im Verfahren darauf hingewirkt, seinen tatsächlichen Gesundheitszustand festzustellen.

Keinesfalls kann es zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden, dass er rechtmäßig nach Österreich einreiste und seine Möglichkeiten als international agierender Geschäftsmann mit entsprechenden Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen in europäischen Staaten zunächst dazu nützte, um rechtmäßig seine Flucht aus der Russischen Föderation anzutreten. Weiters ist unzutreffend, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation lediglich angesichts einer drohenden Inhaftierung verlassen hätte, nicht wie von ihm behauptet aufgrund einer Geschäftsreise. Es ist offenkundig, dass er zunächst doch über einen längeren Zeitraum geschäftliche Aufenthalte in europäischen Staaten hatte, jedoch in weiterer Folge bekannt wurde, dass er in der russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben war, weswegen er naturgemäß, auch in Zusammenhalt mit den Übergriffen auf seine Familie in der Russischen Föderation und Übergriffen auf zahlreiche seiner früheren Geschäftspartner beschloss, nicht mehr in die Russische Föderation zurückzukehren.

Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch ins Treffen zu führen, dass dieser gerade weil in seinem Fall die begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Daneben hätte er aufgrund seiner Ersparnisse aus früherer Erwerbstätigkeit, aber auch aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Position seiner Ehegattin, welchen keinen Asylantrag gestellt hat, alternative Möglichkeiten zur Niederlassung bzw. zum Aufenthalt in Österreich oder anderen europäischen Staaten gehabt. Er entschied sich jedoch bewusst dafür, internationalen Schutz zu beantragen, da er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt. Insbesondere wäre in seinem Fall keinesfalls eine Asylantragstellung zur bloßen Legalisierung des Aufenthalts in Österreich notwendig gewesen, da er sich bereits davor über einen längeren Zeitraum rechtmäßig in der Europäischen Union aufgehalten hat. Auch dies hätte im Sinne der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen.

Letztlich geht auch die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hätte, wobei Personen häufig unter menschenunwürdigen Umständen in oft überfüllten Gefängnissen inhaftiert sind, sodass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation der realen Gefahr ausgesetzt wäre, einer unmenschlichen Strafe bzw. Behandlung ausgesetzt zu werden.

Tatsächlich legt die Entscheidung der belangten Behörde den Verdacht nahe, dass diese, wissend, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen in seinem Fall vorliegenden Umständen (nämlich Naheverhältnis zu einer politisch auch in der Russischen Föderation missliebigen Person, high-profile Häftling und selbstverständlich sämtlicher vom Beschwerdeführer selbst geschilderte Bedrohungen und Gefahrenmomente, unter anderem auch in Österreich, wegen derer ihm der Personenschutz gewährt wurde) mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Eingriffen in seine Rechte gemäß Art 3 EMRK in der Haft ausgesetzt wäre.

Gerade wenn die belangte Behörde aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Eingriffen in seine Rechte gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, so kann dies nur darauf zurückgeführt werden, dass ein bestimmter Grund hierfür vorliegt; gerade dieser Grund, welcher bereits in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von der Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre, stellt in weiterer Folge auch einen Grund der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. dazu c) der Beschwerde).

Es kann damit im Ergebnis die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden und ist damit der angefochtene Bescheid auch unzureichend begründet.

c) Internationaler Schutz ist dann zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn der GFK droht. Während Feststellungen im Sinn des AVG sich auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel besteht, ist an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen. Es genügt das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation glaubhaft ist:

Im Fall einer Rückkehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen. Es lägen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention bestünde. Geltend gemachte Verfolgung aufgrund der gegen ihn durchgeführten Ermittlungen wegen des Verdachts einer begangenen Straftat gemäß den Rechtsvorschriften des Heimatstaats könne nicht als eine solche wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gewertet werden.

Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde ausführlich dargelegt, in unterschiedlichsten hochrangigen Positionen einflussreicher Wirtschaftsunternehmen in Kasachstan und der russischen Föderation tätig gewesen zu sein und betonte, im Zuge dieser Tätigkeit, die er stets in einem engen Naheverhältnis zu XXXX ausübte, sich nie etwas zu Schulden kommen gelassen zu haben.

Aus den bereits dargelegten Gründen ist weiters sein Vorbringen, dass er selbst nie Straftaten begangen hat, sondern ihm solche untergeschoben wurden, um ihn selbst sowie seinen Vertrauten XXXX im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu verfolgen, auch im Zusammenhang mit der sonstigen Berichtslage in ähnlichen Fällen glaubhaft.

UNHCR hat in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Frage des Vorliegens von Verfolgung aus politischer Überzeugung ausgeführt, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass ein Antragsteller tatsächlich nach außen hin eine politische Überzeugung vertritt, sondern dass auch ausreichend ist, wenn dem Antragsteller eine politische Überzeugung, welche von der durch die Regierung vertretenen abweicht, unterstellt wird (Rz 80 des Handbuchs). Die politische Einstellung wird als umso offenkundiger angenommen, je exponierter die Stellung des Betroffenen ist. Bei der Beurteilung der Relevanz der politischen Gesinnung sind stets die Umstände des Falles mit einzubeziehen.

UNHCR führt weiter aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der zum Ausdruck gebrachten Meinung und der vom Betroffenen befürchteten oder tatsächlichen erduldeten Maßnahme nicht immer hergestellt werden kann. Nur selten werden solche Maßnahmen ausdrücklich mit der "politischen Überzeugung" begründet. Weit häufiger werden Maßnahmen als Bestrafung angeblich krimineller Handlungen gegen die regierende Gewalt deklariert.

Gerade deswegen ist es notwendig, Klarheit über die politische (unterstellte) Überzeugung des Betroffenen, die seinem Verhalten zugrunde liegt, zu gewinnen sowie darüber, dass seine politische Überzeugung Ursache von Verfolgung, die er zu befürchten vorgibt, war oder sein mag (Rz 81).

UNHCR hebt hervor, dass auch Fälle denkbar sind, in denen der Antragsteller seine Ansichten in keiner Weise geäußert hat, es kommt vielmehr darauf an, ob den Behörden gegenüber die (unterstellte) politische Überzeugung offenbart wird, sodass der Antragsteller in Folge dessen mit den Behörden in Konflikt geraten ist. Wo dies mit Recht vermutet werden kann, kann angenommen werden, dass der Antragsteller Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner politischen Auffassung hat (Rz 82).

Muss eine Person strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines politischen Vergehens fürchten, so ergibt sich möglicherweise die Notwendigkeit festzustellen, ob im betreffenden Fall die Verfolgung ihren Grund in der politischen Überzeugung der betreffenden Person oder aus politisch motivierten Handlungen hat. Erfolgt die Verfolgung aufgrund einer strafbaren Handlung aus politischen Beweggründen und steht die zu erwartende Strafe in Einklang mit den Gesetzen des betreffenden Landes, so macht die Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung den Antragsteller noch nicht zum Flüchtling.

Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner langjährigen Freundschaft und Geschäftsbeziehung zu XXXX eine asylrelevante, nämlich im kasachischen und russischen Regime staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt. Mehrfach wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit öffentlich in einem Atemzug mit XXXX genannt, welcher auch in Führungspositionen seines Unternehmens als enger Vertrauter zur Seite stand. Wie bereits dargelegt, hat er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen tatsächlich nicht begangen, sondern wurde vielmehr eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung des Beschwerdeführers eingeleitet.

UNHCR hebt hervor, dass je nach den Umständen des Falles die Verfolgung wegen einer Straftat nur ein Vorwand sein kann, um den Täter für seine politische Überzeugung zu bestrafen. Auch in einem solchen Fall kann es Gründe geben, anzunehmen, dass eine aus politischen Gründen straffällig gewordene Person für die ihr vorgeworfene Tat eine übersteigerte und willkürliche Bestrafung zu erwarten hat. Eine solche übersteigerte und willkürliche Bestrafung wäre mit Verfolgung gleichzusetzen (Rz 85).

Gerade dies hat nicht nur Beschwerdeführer in seinem Verfahren nachvollziehbar dargelegt, sondern nimmt auch implizit die belangte Behörde an, wenn sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer Eingriffe in seine Rechte gemäß Art 3 EMRK drohen würden.

Bereits aus diesem Grund ist die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde verfehlt.

Bei der Entscheidung, ob ein "politischer Täter" als Flüchtling anzusehen ist, sollten laut UNHCR eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden: die Persönlichkeit des Antragstellers, seine politische Überzeugung, das seiner Handlung zugrunde liegende Motiv, um was für ein Vergehen es sich handelt, die Art der strafrechtlichen Verfolgung und die ihr zugrunde liegende Motive; letzten Endes hat er auch die Beschaffenheit der Rechtsordnung, auf die sich die Verfolger berufen. Diese Faktoren können als Hinweis dafür dienen, dass die betroffene Person Furcht vor Verfolgung und nicht nur Furcht vor Strafverfolgung und Bestrafung gemäß den Gesetzen des Landes für eine von ihr begangene Tat hat (Rz 86). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen hoch gebildeten russischen Staatsangehörigen, der über viele Jahre Führungspositionen in kasachischen und russischen Unternehmen an der Seite eines prominenten kasachischen Oppositionspolitikers ausübte, welcher selbst Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist, ebenso wie der Beschwerdeführer strafrechtlich verfolgt wird und mittlerweile den Status eines Asylberechtigten in Großbritannien erhalten hat. Er selbst war zwar zu keiner Zeit politisch aktiv, trat aber gegenüber den kasachischen Behörden stets auf der Seite des XXXX auf, dies insbesondere als Vertreter der Unternehmen, in welchen dieser maßgeblichen Einfluss ausübte. Sämtliche Geschäftstätigkeiten in Kasachstan in den letzten Jahren erfolgten stets in enger Kooperation mit XXXX, welchem seitens der kasachischen Regierung staatsfeindliche Motive unterstellt wurden. Aufgrund des Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu XXXX werden diese Motive auch dem Beschwerdeführer unterstellt. Das Verbrechen, welches dem Beschwerdeführer unterstellt wird, ist ein überaus komplexes Vermögensdelikt mit einem angeblichen Schaden in Millionenhöhe, welcher entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht einmal nachvollzogen werden kann. Das Argument der belangten Behörde für die Stichhaltigkeit der Anklage, da die Akten bereits einen entsprechenden Umfang erreicht hätten, kann selbst keineswegs als stichhaltig angesehen werden.

Hinsichtlich der Art der strafrechtlichen Verfolgung hat der Beschwerdeführer bereits umfangreiche Bedenken dargelegt, da Unregelmäßigkeiten in einem Ausmaß aufgetreten sind, die die Durchführung eines rechtsstaatlich unbedenklichen Strafverfahrens völlig ausgeschlossen erscheinen lassen. Wie bereits der Beschwerdeführer dargelegt hat und sich weiters aus der Berichterstattung zum Fall XXXX und andere ergibt, sind die Motive für die Strafverfolgung primär politischer Natur. Dies erscheint auch insofern schlüssig, als XXXX bereits im Jahr 2002 als politischer Häftling über einen langen Zeitraum angehalten wurde.

Sowohl der kasachischen Rechtsordnung, von welcher die russischen Behörden die Informationen beziehen, als auch dem russischen Rechtsystem stehen insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit politisch missliebigen Personen massive Bedenken gegenüber, welche sich teilweise auch in den Länderfeststellungen der belangten Behörde wiederspiegeln.

Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen in der Russischen Föderation zu befürchten, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

In Eventu wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ebenfalls Verfolgung in der Russischen Föderation droht; in einer bestimmten sozialen Gruppe befinden sich üblicherweise Personen mit einem ähnlichen Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Der Beschwerdeführer gehört der sozialen Gruppe der engen Vertrauten des XXXX an. Die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann auch Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass XXXX und seine früheren Geschäftspartner in der Anklageschrift sogar als "Bande" bezeichnet werden, somit jedenfalls von der russischen Regierung, welche sich in ihren Ausführungen lediglich auf die Informationen der kasachischen Behörden stützen kann, als Gruppe angesehen werden.

Aufgrund des Vorliegens der besonderen Umstände des Falles, nämlich Ermordung mehrerer Mitglieder der sozialen Gruppe der engen Mitarbeiter des XXXX, Verfolgung und Asylgewährung des Genannten selbst, Entführung dessen Familie in Italien trotz aufrechten Aufenthaltsrechts, überlanger Untersuchungshaft der Mitangeklagten, Verhängung exorbitant hoher Haftstrafen trotz zahlreicher Unregelmäßigkeiten in Strafverfahren und letztlich persönlicher Bedrohungen des Beschwerdeführers auch in Österreich, liegen jedenfalls besondere Umstände vor, unter denen auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ein ausreichender Grund für die Furcht von Verfolgung gegeben ist.

Es ergibt sich daher, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention massive Eingriffe in seine physische und psychische Integrität drohen. Dem Beschwerdeführer ist aus den angeführten Gründen Internationaler Schutz zu gewähren und der angefochtene Bescheid ist somit inhaltlich rechtswidrig.

Es werden daher die

Anträge gestellt,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Internationaler Schutz gewährt wird; in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen."

6. Mit Schreiben vom 03.04.2014 eingelangt am 08.04.2014 wurde folgende Beschwerdeergänzung unter Vorlage von 4 Urkunden erstattet.

Schreiben (in deutscher Sprache) der Organisation "OPEN DIALOG FOUNDATION" Warschau, Polen vom 30.11.2013, mit folgendem Inhalt.

"Frankreich muss die Sicherheit des oppositionellen Politikers und das gerechte Verfahren wegen seiner Auslieferung gewährleisten

Im Dezember 2013 finden die Gerichtsanhörungen im Verfahren wegen der Auslieferung des kasachischen Politikers XXXX statt. Die internationalen Menschenrechtsorganisationen rufen auf, die Auslieferung nach Russland oder in die Ukraine nicht zu zulassen, weil die kasachischen Behörden die Strafverfolgungsbehörden dieser Länder in der Phase der Strafverfahrenseinleitung gegen XXXX wesentlich beeinflussten und in der Phase der Ermittlung weiter beeinflussen. Sowohl in der Ukraine als auch in Russland wird XXXX damit bedroht, der körperlichen Gewalt und der gerichtlichen Voreingenommenheit ausgesetzt zu werden. Es ist auch höchstwahrscheinlich, dass der Dissident an Kasachstan übergeben werden kann, wo er auch mit Foltern und dem ungerechten Verfahren bedrohen werden kann.

2002 wurde der oppositionelle Politiker und ehemalige Minister für Energetik XXXX zu einer Freiheitsstrafe wegen seiner politischen Tätigkeit in Kasachstan verurteilt. Im Gefängnis wurde XXXX mehrmalig den Foltern und dem Prügeln ausgesetzt. Das Europäische Parlament, Human Rights Watch, Amnesty International, das Staatsdepartement in den USA haben das Urteil als politisch motiviert erklärt'. Nach dem Verlassen des Gefängnisses unterstützte und finanzierte XXXX die Opposition weitere. 2009 geriet XXXX, damaliger Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Mehrheitseigentümer der XXXX Bank, wieder in Ungnade vom Präsidenten Nursultan Nazarbayev wegen der Fortsetzung seiner oppositionellen Tätigkeit und der Finanzierung der Opposition3. XXXX Bank wurde nationalisiert und es wurden die Verfahren gegen ihre Leiter und Mitarbeiter wegen der Finanzvergehen eingeleitet. XXXX wurde zur internationalen Fahndung durch die kasachischen Strafverfolgungsbehörden und später durch die russischen und ukrainischen Strafverfolgungsbehörden ausgeschrieben.

XXXX wird in der Ukraine wegen Betrug und Aneignung, Unterschlagung und rechtswidriger Inbesitznahme fremder Sachen in besonders hohem Ausmaß nach vorheriger Absprache von einer Personengruppe (Art. 190, Teil 4 und Art. 191 Teil 5 des Strafgesetzbuches der Ukraine) angeklagt. Am 07.07.2011 hat die britische Regierung unter Bezugnahme auf die möglichen politischen Motive der Strafverfolgung von XXXX ihm das politische Asyl4 gewährleistet. Am 31.07.2013 verhaftete die französische Polizei XXXX nach dem "roten Bescheid" der Interpol auf Grund des Auslieferungsersuchens von ukrainischen Strafverfolgungsbehörden. Die Russische Föderation und Kasachstan haben auch die Auslieferungsersuchen bezüglich des kasachischen Politikers gerichtet.

1. XXXX IST OHNE GERICHTSVERFAHREN FÜR SCHULDIG IN KASACHSTAN

ERKLÄRT

XXXX ist durch die kasachische Staatsanwaltschaft wegen folgender Verbrechen angeklagt worden:

1.1. Aneignung und Unterschlagung des fremden anvertrauten Gutes (Art. 176, Teil 3, Lit. "a", "b" des

Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan), Geldwäsche (Art. 193, Teil 3, Lit. "b", "c" des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan), unbefugte Ausnutzung von Geldmitteln der Bank (Art. 220, Teil 1 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan), Befugnismissbrauch (Art. 228 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan), Betrug (Art. 177, Teil 3, Lit. "b", "c"), Bildung und Leitung der Verbrecherorganisation (Art. 235, Teil 3 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan).

Diese Anklagen wurden kurz nach der zwangsläufigen Verstaatlichung der XXXX Bank erhoben, wodurch XXXX die Kontrolle über die ihm gehörende Bank verloren hat. Es gab kein Gerichtsverfahren wegen der Anklage von XXXX, dieses Verfahren befindet sich bisher in der "Ermittlungsphase". Im Laufe von zwei Gerichtsverfahren in der Sache der XXXX Bank wurden gleichzeitig insgesamt 26 Personen zur Freiheitsstrafe am 25.12.2009 und 24.05.2012 verurteilt. Es wurden Mitarbeiter der XXXX Bank, Geschäftspartner sowie Kreditnehmer der Bank, darunter auch Kreditnehmer, die ihre Kredite getilgt haben, verfolgt. Es ist zu bemerken, dass im zweiten Verfahren die Menschen verurteilt wurden, die mit den Untersuchungsorganen zusammenarbeiteten und von der Strafverantwortung laut Art. 65 des Strafgesetzbuches der RK (auf Grund der tätigen Reue) im Laufe des ersten Verfahrens befreit wurden5. In vielen Fällen wurden die Angeklagten zur größeren Freiheitsstrafe, als die Staatsanwaltschaft forderte, verurteilt6. Viele Führungskräfte und Mitarbeiter der XXXX Bank wurden zur zwischenstaatlichen und internationalen Fahndung ausgeschrieben.

Insbesondere wird XXXX, die ehemalige Mitarbeiterin einer der Firmen von XXXX, die mit ihm seit über 20 Jahren arbeitete, mit der Auslieferung aus der Tschechischen Republik bedroht. "Amnesty International", der tschechische Helsinki-Ausschuss riefen die tschechischen Behörden auf, die Auslieferung von XXXX in die Ukraine oder Russische Föderation nicht zuzulassen und ihr den international Schutz zu gewährleisten, weil sie wegen der Zusammenarbeit mit XXXX und der Oppositionsnähe verfolgt wird7.

1.2. Aufstachelung zum sozialen Unfrieden (Art. 164 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan), Aufforderungen zur Sturz der Verfassungsordnung (Art. 170 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan), Bildung und Leitung der Verbrecherorganisation (Art. 235 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan).

Die kasachische Staatsanwaltschaft legt XXXX zur Last, dass er beim Aufenthalt im Ausland im März 2010 eine "extremistische organisierte verbrecherische Gruppierung" zur Unterstützung von streikenden Ölarbeitern in Zhanaozen gebildet und dadurch die Drama provoziert hat. Bekanntlich wurde der Streik am 16.12.2011 durch die Polizei unter Anwendung der Feuerwaffe unterdrückt, wodurch mindestens 17 Personen nach amtlichen Angaben getötet und 108 verletzt wurden8. Wegen der Organisation und Teilnahme an Massenunruhen wurden 37 Ölarbeiter zur Strafverantwortung herangezogen, 3 davon wurden freigesprochen. Es wurden die Tatsachen der Anwendung von Foltern und grausamer Behandlung von angeklagten Ölarbeitern seitens der Ermittlungsorganen (Verprügelung, Erstickungsverursachung, Drohungen mit Vergewaltigung und Verletzung von Verwandten) festgestellt9.

Nach der Darstellung der kasachischen Staatsanwaltschaft gehören der organisierten verbrecherischen Gruppierung von XXXX auch die oppositionellen Politiker XXXX

XXXX, gegen die die gleichen Anklagen wie gegen XXXX erhoben wurden. XXXX wurde durch Kasachstan zur internationalen Fahndung ausgeschrieben und aus diesem Grund von der polnischen Polizei am 12.06.2013 verhaftet. Die Bezirksstaatsanwaltschaft in Lublin hat die Anklagen gegen XXXX als möglich politisch motiviert charakterisiert. Am 13.06.2013 wurde XXXX freigelassen und die Angaben zu ihm wurden aus der Datenbank der Interpol gelöscht. Am 06.11.2013 berichtete die Staatsanwaltschaft in Lublin, dass das Verfahren gegen XXXX geschlossen ist, weil Kasachstan kein offizielles Auslieferungsersuchen gerichtet hatli.

XXXX traf sich während des Streikes in Zhanaozen mit Ölarbeitern und vertritt ihre Interessen im Europäischen Parlament. Am 08.10.2012 wurde er durch das Gebietsgericht XXXX zur Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren mit der Vermögensbeschlagnahme verurteilt. Die internationalen Menschenrechtsorganisationen, das Europäische Parlament und die Regierungen von demokratischen Ländern haben XXXX als politischer Gefangene anerkannt12. Auf Grund des Urteils für

XXXX wurde die Tätigkeit der oppositionellen Partei "Alga!" und von 34 nichtstaatlichen Massenmedien, die die Ereignisse in Zhanaozen meistens erleuchteten, verboten". Die Regierung hat diese als "extremistisch" erklärt und ihnen die "Aufstachelung zum sozialen Unfrieden" und die Zusammenarbeit mit XXXX zur Last gelegt. Bei der Behandlung des Verfahrens von XXXX haben die kasachischen Gerichte die Unschuldvermutung bezüglich XXXX verletzt, indem sie als Tatsache angenommen haben, dass er die organisierte verbrecherische Gruppierung von XXXX organisierte und leitete. Die Staatsanwälte hießen XXXX als "Rechtsbrecher", obwohl keine Gerichtsverfahren wegen der gegen XXXX erhobenen Anklagen durchgeführt wurden. Die kasachische Staatsanwaltschaft hat auch erklärt, dass die organisierte verbrecherische Gruppierung von XXXX auch das Verbrechen "gegen Welt und Sicherheit der Menschheit" begangen hat14.

1.3. Terrorakt (Art. 233 des Gesetzbuches der RK)

Am 28.03.2012 hat die kasachische Generalstaatsanwaltschaft unter Verletzung der Unschuldvermutung mitgeteilt, dass XXXX, der Leiter seiner Wache, und XXXX, der Politiker, "die Pläne bezüglich der Terrorakte und des Extremismus" seit 2011 bosselten: "Es wurde festgestellt, dass sie ihre Mittäter Anfang März 2012 beauftragt haben, an öffentlichen Plätzen, auch in der Parkzonen und bei Verwaltungsgebäuden in XXXX eine Serie von Explosionen am 24. März zu begehen"15. Beide Angeklagten wohnten zu dieser Zeit außerhalb Kasachstans. Die Information über den Beginn dieses Verfahrens ist noch nicht eingegangen. Art. 49 des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan (Strafgesetzbuch der RK) sieht die Todesstrafe für Terrorverbrechen vor. Seit 1990 wurden 536 Strafurteile in Kasachstan vollzogen. Seit 2003 wurde die Vollstreckung von Todesurteilen nach der Einführung des Moratoriums ausgesetzt16. Die neue Fassung des Gesetzbuches der RK vergrößert jedoch die Liste von Verbrechen, die mit Tod zu bestrafen sind. 27.09.2013-28.09.2013 setzen sich die Teilnehmer des Kongress von kasachischen Philosophen für die Erhaltung der Todesstrafe im Land, weil die "Gesellschaft noch nicht zur Aufhebung der Strafe dieser Art bereit ist"17. Nach Johann Merkel, dem ersten Stellvertreter des kasachischen Generalstaatsanwalts, "lässt die Verfassung nicht, auf die Todesstrafe ganz zu verzichten'.

Kasachstan forderte Spanien, XXXX wegen der "Planung von Terrorakten" gemeinsam mit "nicht von Ermittlungsbehörden festgestellten Personen" und wegen der Finanzverbrechen in Absprache mit XXXX zu übergeben. Am 19.04.2013 wies das spanische Gericht das Auslieferungsersuchen bezüglich XXXX ab. Nach Ablauf eines Monats reichte Kasachstan das zweite Auslieferungsersuchen ein. Nach der Behandlung des zweiten Auslieferungsersuchens beschließ das Nationale Obergericht Spaniens (Audiencia Nacional) am 08.11.2013 über die Zustimmung der Auslieferung von XXXX nach Kasachstan. Am 25.10.2013, kurz vor der Beschlussfassung durch das Gericht, richtete Kasachstan nach Ablauf aller Prozessfristen zur Vorlage von Unterlagen im Verfahren ein zusätzliches Paket von Unterlagen im Auslieferungsverfahren gegen XXXX. Es ist bemerkenswert, dass diese Unterlagen ausschließlich mit XXXX im Zusammenhang stehen und keine der eingereichten Unterlagen XXXX betrifft (z.B., Kasachstan übersandte die Kopie des Ersuchens des Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine an das französische Justizministerium über die Auslieferung von XXXX in die Ukraine). Nun muss der endgültige Beschluss über die Auslieferung von XXXX durch die spanische Regierung gefasst werden. Amnesty International rief die spanischen Behörden schon zweimal auf, XXXX nicht auszuweisen. Es nimmt Bezug darauf, dass die Verfolgung von ehemaligen Mitkämpfern von XXXX öfter geworden sind, was vom Bestehen des politischen Auftrags seitens der kasachischen Behörden zeugt1

2. DIE SICHERHEIT UND SICHERUNG DER RECHTE VON XXXX IN DER UKRAINE

STEHEN IN FRAGE

Am 07.08.2013 stellt die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine "schriftliche Garantien" beim Justizministerium der Französischen Republik im Fall der Auslieferung von XXXX in die Ukraine sicher:

das Strafverfahren gegen XXXX ist nicht politisch motiviert und nicht auf die Verfolgung aus Gründen der Rassenzugehörigkeit, Religion oder Nationalität gerichtet;

XXXX wird nur wegen der Verbrechen bestraft werden, für dieer übergibt werden wird, sowie wird er an ein Drittland ohne Genehmigung des Justizministeriums der Französischen Republik weder ausgewiesen noch übergibt und kann nach Ablauf der Gerichtsverhandlung und Strafverbüßung das Territorium der Ukraine frei verlassen;

Für XXXX wird das Recht auf die gerechte Gerichtsverhandlung sowie auf den Rechtsschutz und Beistand eines Anwalts gewährleistet werden;

Bei der Festlegung einer Freiheitsstrafe für XXXX garantiert die Ukraine die Einhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1950. Er wird insbesondere der Behandlung, die seiner körperlichen und geistigen Unverletzlichkeit drohen kann, nicht ausgesetzt werden und die Haftbedingungen werden nicht unmenschlich oder erniedrigend;

Für XXXX werden erforderliche Mittel und den freien Zugang zur ausreichenden medizinischen Betreuung sowohl in als auch außerhalb der Strafvollzugsanstalt bei Bedarf sichergestellt werden.

Ausgehend von mehrmaligen Erklärungen der Menschenrechtsorganisationen und letzten gesellschaftlich-politischen Ereignissen in der Ukraine sind die Garantien der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine aus dem Schreiben an das Justizministerium der Französischen Republik über die Auslieferung von XXXX, dem kasachischen Oppositionellen, in die Ukraine kaum erfüllbar. Die ukrainischen Behörden können leider den unvoreingenommenen Ansatz sowohl bei der vorgerichtlichen Untersuchung als auch bei der Gerichtsverhandlung, den Schutz vor Foltern in Gefängnissen nicht nur für Ausländer, sondern auch für ukrainische Staatsangehörigen, nicht sicherstellen. Darüber hinaus entsprechen diese Garantien der gültigen ukrainischen Gesetzgebung wegen des Mangels an Normativakten, Mechanismen und Prinzipien zur Sicherstellung von jeglichen internationalen Garantien beim Auslieferungsverfahren sowie an Mechanismen ihrer Regelung und an Kontrolle ihrer Erfüllung nicht. So paradox es klingt, trägt die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine als Garant gemäß der nationalen Gesetzgebung keine tatsächliche Verantwortung für die Nichteinhaltung der sichergestellten Garantien.

Am 01.08.2013 erklärte Amnesty International: "Es besteht das Risiko, dass XXXX im Fall der Auslieferung an Kasachstan übergeben werden könnte, wo das ungerechte Verfahren, mögliche Foltern und grausame Behandlung anderer Art ihm drohen"21. Die Anwendung von Foltern ist in Kasachstan systematisch. Amnesty International erklärte am 11.07.2013, dass die kasachischen Behörden nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach der UN-Antifolterkonvention vollständig und effektiv nachzukommen22. Das Hauptanwaltskollegium Polens23 und das Staatsdepartement der USA24 berichteten über die Korrumpiertheit des Gerichtssystems und das Fehlen der gerechten Gerichtsverhandlung in Kasachstan.

2.1. Die kasachischen Behörden haben Interesse für die Auslieferung von XXXX in die Ukraine oder Russische Föderation wegen der engen Zusammenarbeit von Geheimdiensten und Strafverfolgungsorganen der GUS-Länder.

Die Ukraine und Kasachstan sind die Mitglieder des Übereinkommens über die Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Minsker Übereinkommen) und des Abkommens über die Mitwirkung von Innenministerien der unabhängigen Staaten beim Kampf mit dem Verbrechertum. Diese Verträge sehen die mögliche Auslieferung von gefahndeten Personen und die gemeinsame Ermittlungsmaßnahmen vor. Am 06.08.2013 schloss der Vertreter der kasachischen Generalstaatsanwaltschaft Nurdaulet Suindikov in seiner Rede die mögliche Auslieferung von XXXX nach Kasachstan ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Vertrag über die Auslieferung mit Frankreich nicht aus: "Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan wird alle von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen zur Auslieferung von XXXX treffen"25. Am 29.10.2013 wurde es über einen Präzedenzfall bekannt, wann die Mitarbeiter des kasachischen Innenministeriums in die Ukraine zur Verhaftung und Auslieferung eines Staatsangehörigen, der zur internationalen Fahndung im Jahr 2007 ausgeschrieben wurde, angekommen sind 26.

Darüber hinaus besteht die Gefahr des Raubes von XXXX auf dem Territorium der Ukraine durch die kasachischen Geheimdienste und seiner Übergabe an Kasachstan. In den letzten Jahren schüchterten mehrmalig die kasachische Geheimdienste die Oppositionspolitiker und Funktionäre auf dem Territorium der postsowjetischen Staaten ein und vergriffen sich an ihnen. Die bekanntesten Fälle sind die Anschläge auf XXXX, kasachischen Oppositionellen, in XXXX (Kyrgystan) am XXXX, auf XXXX, die ehemaligen Beamten, in XXXX am XXXX, und

Raubversuch auf dem Territorium Österreichs; Beobachtung des Herausgebers der Zeitung "Golos Respubliki" ("Stimme der Republik") XXXX; Raubversuch von Oppositionellen XXXX in XXXX (Russland) am

XXXX.

Am 03.07.2013 sagte Rachel Bugler, Analytikerin von Amnesty International, ihre Besorgnis darum aus, dass "Geheimdienste in Russland, der Ukraine und Zentralasien zusammenarbeiten, um gefahndeten Personen zu rauben und in Gefängnisse illegal zu bringen. Diese Personen werden wirklich mit Foltern nach der Rückkehr nach Zentralasien bedroht. Und dies passiert so oft, dass man über das ganze Regionalprogramm für die "Rückführung" von Personen in die Haftanstalten sprechen kann"28. Am 19.10.2012 wurde Leonid Razvozzhayev, der russische Staatsangehörige und Helfer von Ilya Ponomaryov, dem russischen oppositionellen Angeordneten, durch die russischen Geheimdiensten in Kiew geraubt. Am 21.10.2012 geriet Leonid Razvozzhayev in Moskau hin, wo er verhaftet wurde. Damals erklärte der Vertreter des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine, dass der Raub stattgefunden hat, "dies doch nicht die Strafsache ist, sondern die Frage der Zusammenarbeit zwischen der Strafverfolgungsorganen, über die ich nichts weiß"29.

2.2. Die wirtschaftlichen und politischen Interessen in gegenseitigen Beziehungen zwischen der Ukraine und Kasachstan können die mögliche Auslieferung (Ausweisung oder Übergabe anderer Art) von XXXX aus der Ukraine beeinflussen.

Nach dem Zerfall der UdSSR unterzeichneten die Ukraine und Kasachstan in kurzer Zeit das ganze Paket von diplomatischen Rahmenabkommen im wirtschaftlichen Bereich: Freundschafts- und Beistandsvertrag (1994), Memorandum über die wirtschaftliche Zusammenarbeit (1995), Über die Vertiefung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit (1999) u.a.

Am 29.05.2013 nahmen die Präsidenten von der Ukraine, Kasachstan und Russland an den Sitzungen des Obersten Eurasischen Wirtschaftsrates teil, indem sie die Integration von Wirtschaften der Länder besprachen30. 2014 findet der staatliche Besuch des ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovich in Kasachstan statt. 2012 erklärte Viktor Yanukovich den Wunsch der Ukraine, den Beobachterstatus in der Schanghaier Organisation für Zusammenarbeit zu bekommen31. Im Rahmen dieser Organisation haben Kasachstan und die Ukraine Verpflichtungen, die Personen, die wegen Terrorismus und Extremismus angeklagt werden, gegenseitig zu übergeben. Dieser Umstand kann als einziger "legitimer Grund" für die Übergabe von wegen Terrorismus angeklagten XXXX durch die Ukraine an Kasachstan oder Russland verwendet werden.

Am 14.10.2013 erklärte der Minister für auswärtige Angelegenheiten Leonid Kozhara, dass die Ukraine als heutiger Vorsitzender der OSZE die kasachischen Initiativen im Rahmen dieser Organisation unterstützen wird32. Wie weisen darauf hin, dass die ukrainischen und kasachischen Vertreter sich bei der 22. jährlichen Tagung in der Parlamentarischen Versammlung der OSZE bezüglich des Missbrauchs des Interpolsystems von einigen OSZE-Mitgliedern zwecks der Verfolgung von politischen Gegnern differenziert haben33.

Kasachstan besitzt den 3. Platz nach dem Warenumsatz mit der Ukraine unter den GUS-Ländern und den 8. Platz unter den allen Handelspartnern der Ukraine. Der Umfang der ukrainischen Investitionen in der kasachischen Wirtschaft beträgt 25 Mio. USD34. Im Jahr 2012 stieg der Umfang des gegenseitigen Handels um 24 %35. Im September 2013 ist Kasachstan zu einem der wesentlichen Importeure von Stahlrohren aus der Ukraine (Import betrug 53,03 Mio. USD) geworden36. Die gegenseitige Zusammenarbeit wird auch im Kriegsseebereich gefestigt37. Am 09.07.2013 erklärte die nationale Erdölgesellschaft "KazMunayGaz" über ihre Absichten, Terminals für den Import der Rohstoffe zu erwerben und den Einzelverkaufmarkt für Benzin in der Ukraine zu erschließen38.

Nach dem Machtantritt von Viktor Yanukovich im Jahr 2010 ist Kasachstan zu einer der wesentlichen Richtungen in der Außenpolitik der Ukraine geworden. Die Präsidenten beider Länder verkehren eng direkt: in den letzten Jahren telefonieren Yanukovich und Nazarbayev regelmäßig miteinander und tauschen die Besuche aus. Am 07.04.2010 erklärte Viktor Yanukovich beim offiziellen Besuch in XXXX: "Ich betrachte die Befestigung, Entwicklung und Intensivierung unserer Beziehungen mit Kasachstan als eine der vorrangigen Richtungen der ukrainischen Außenpolitik. Der Führungsstil meines älteren Kameraden Nursultan Nazarbayev, der ein stabiles, friedliches und aufwärtsstrebendes Staat für die Jahre der Unabhängigkeit aufbauen konnte, ist ein Vorbild für mich selbst als für den Präsidenten. Die Ukraine beabsichtigt, dieselbe Ziele anzustreben"39.

Es macht Sorgen, dass die mit Kasachstan gemeinsamen Tendenzen der Beeinträchtigung der Menschenrechte in der Ukraine in den letzten Jahren beobachtet werden. Das Europäische Parlament rieft am 22.05.2012 die ukrainischen Behörden auf, die Rechte aller politischen Gefangenen, insbesondere Yuliya Timoschenko, Yuriy Lutsenko und Valeriy Ivashchenko, zu sichern40. Die internationalen Menschenrechtsorganisationen wiesen auf die sich häufenden Angriffe auf Journalisten sowie auf Versuche der Macht, die Kriminalstrafe für die Verleumdung, die in Kasachstan angewandt wird, im Jahr 2012 einzuführen, auf. Unter dem Druck von Massenprotesten wies das ukrainische Parlament diese Initiative ab. "Die Bedingungen für Massenmedien haben sich ab Machtantritt von Viktor Yanukovich verschlechtert. Die Massenmedien vermitteln der Bevölkerung die objektiven Informationen wegen des Einflusses von Geschäftsmagnaten mit verschiedenen politischen Interessen nicht und der Staat kontrolliert das nationale und regionale Fernsehen", - erklärt Freedom House41.

Am 04.04.2013 schlug Nikolay Azarov, der Premierminister der Ukraine, dem kasachischen Premierminister Serik Akhmetov vor, direkte Lieferungen von Gaz und Erdöl aus Kasachstan in die Ukraine ohne Vermittlung von Russland vorzunehmen. Die Frage von direkten Lieferungen von Gaz und Erdöl aus Kasachstan in die Ukraine ist ein der Kernaspekte der Wechselwirkung von diesen Ländern. Unter der heftigen Konfrontation mit Russland oder so genanten "Gaskriegen" ist die Gasversorgung ohne Vermittlung von Russland eine der wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Fragen für die ukrainische Regierung.

Es werden die möglichen Lieferungen des kasachischen Erdöls in den Erdölverarbeitungsbetrieb in Odessa, der der Osteuropäischen Brennstoff- und Energiegesellschaft (Gründer - 27-jähriger ukrainischer Oligarch Sergey Kurchenko) behandelt42. Die Gesellschaft von Sergey Kurchenko arbeitet mit Kasachstan im Bereich des Imports vom Roherdöl zusammen43. Sergey Kurchenko ist nach Angaben verschiedener analytischen Berichten ein front man für die so genannte "Familie" - den Präsidenten Yanukovich, seinen Sohn und ihre Bevollmächtigten44,45.

Darüber hinaus hat die Entwicklung der Perspektive der Ukraine bezüglich der Integration in Europa auch die Bedeutung im Kontext des Auslieferungsverfahrens gegen XXXX. Die Ukraine behält noch die Chancen auf die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU. Diese Frage wird sich vermutlich beim Gipfeltreffen der "Östlichen Partnerschaft" in Vilnius am 28-29. November entscheiden46. Sogar bei der für die Ukraine positiven Entscheidung bleibt die Auslieferung von XXXX in die Ukraine und weiter eventuell nach Kasachstan oder Russland höchstwahrscheinlich. Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens könnte die Autorität der ukrainischen Behörden in Augen der französischen Regierung wesentlich erhöhen, wodurch es dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine bezüglich des kasachischen Politikers stattgegeben werden kann.

Am 15.11.2013 übergab XXXX, die Tochter von XXXX, in die ukrainische Botschaft in der XXXX einen offenen Brief an den ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovich. Im Brief wies die Tochter des Oppositionellen darauf hin, dass im Falle der Auslieferung ihres Vaters noch ein politischer Gefangene in der Ukraine erscheinen könnte, was das Image der Ukraine und den Prozess der Eurointegration wesentlich beeinträchtigen kann. XXXX betont, dass "hinter den falschen Anklagen das kasachische Regime in der Ukraine steckt", weil XXXX "die politische Kräfte und Massenmedien, die sich für demokratische Umformungen in unserem Land einsetzten, jahrelang finanzierte und unterstützte. Finanzierte und unterstützte, obwohl

er wusste, dass es ihm ans Leben geht. ... Ich weiß genau, dass wenn

der Vater in die Ukraine ausgeliefert werden wird, droht ihm den grässlichen Tod. Egal, ob in der Ukraine, Russland oder Kasachstan, dort, wohin Sie ihn schnell übergeben werden"47.

2.3. XXXX wird neben der Gefahr, an Kasachstan übergeben zu sein, auch mit Foltern und nicht ordnungsgemäßer Behandlung in der Ukraine bedroht.

Das Europäische Komitee für Vermeidung von Foltern und unmenschlicher oder erwürdigender Behandlung oder Strafe zog 2011 die Konsequenz, dass "das Phänomen der grausamen Behandlung in der Miliz in der Ukraine weit verbreitet bleibt"48. 2010 wurden ca. 790 Tausend Menschen infolge Foltern und grausamer Behandlung anderer Art verletzt49, und 2011 wurde fast eine Million der Bewohner zu Opfern einer Gewalt in der Miliz50. Von 114 474 Klagen, die gegen die ukrainischen Milizmitarbeiter gestellt wurden, wurden die Strafverfahren nur in 32 Fällen eingeleitet51. Am 23.02.2012 erklärte Tomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europarats, in seinem Vortrag, dass die ukrainischen Behörden eine Standratantwort über das Fehlen von Beweisen auf die meisten Klagen geben: "Darüber hinaus wenden sich die Opfer an die Behörden nicht, weil sie vor der Rache der Polizei Angst haben oder nicht glauben, dass irgendwelche Maßnahmen getroffen werden können"52.

Am 22.05.2013 berichtete Amnesty International, dass die Foltern in der Ukraine weit verbreitet und straflos bleiben: "Die Mangel des Gerichtssystems führen zu dauerhaften Perioden der vorgerichtlichen Haft und Nichtsicherung der Rechte von Häftlingen"53. Nach Angaben des ukrainischen Experten XXXX würden, würde Europa einen fetten Punkt bei der vom Nazarbayevs Regime vorzunehmenden Aufräumung des kasachischen politischen Feldes von der demokratischen Opposition eigenhändig stellen"6°.

Mit dem Aufruf, das gerechte Auslieferungsverfahren gegen XXXX sicherzustellen und ihn nach Kasachstan oder in ein anderes Land, das ihn nach Kasachstan ausweisen kann, nicht auszuliefern, traten auf: Amnesty International, Human Rights Watch61, Internationaler Menschenrechtsverband, Französische Liga für Menschenrechte und Kasachisches Internationales Büro für Menschenrechte und Einhaltung der Gesetzlichkeit62. Am 01.08.2013 erklärte Viola von Cramon, Sprecherin für europäische Außenpolitik: "Die wirtschaftlichen Verbrechen, die XXXX zur Last gelegt wird, ist von der politischen Verfolgung des Oppositionspolitikers wie bei Khodorkovskiy in Russland fast untrennbar. ...Die Bundesregierung muss ein offenes Bekenntnis in dieser Frage ablegen und dem französischen Partner ausdrücklich zu erkennen geben, dass die Auslieferung von XXXX dem europäischen Ruf droht"63.

Am 15.10.2013 erklärten die Mitglieder des Europäischen Parlaments Nicole Kiil-Nielsen, Niccolo Rinaldi und Graham Watson in ihrer schriftlichen Frage an die Hohe Vertreterin Catherine Ashton über die Notwendigkeit, die EU-Mitgliedstaaten über den politischen Kontext der Verfolgungen von XXXX, seiner Frau XXXX sowie Kollegen XXXX und XXXX zu informieren. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments wiesen darauf hin, dass die Ukraine, Russland und Kasachstan die Interpol zur Verhaftung dieser Personen in Anspruch nehmen. Die europäischen Politiker betonten: "XXXX, der schon unter Haft in Kasachstan war, ist ein unversöhnlicher Kritiker des heutigen Regimes. Wenn er in die Ukraine ausgeliefert werden wird, kann ihm die Übergabe an Kasachstan drohen, wo er den Foltern und der grausamen Behandlung ausgesetzt werden kann"64.

Am 16.11.2013 äußerten der Allukrainische Verband von Menschenrechtsorganisationen "Ukrainischer Helsinki-Verband für Menschenrechte" und das Projekt "Ohne Grenzen" der gesellschaftlichen Organisation "Zentr Sozialnoje Dejstvije" ("Zentrum für soziale Handlung") auch ihre Besorgnis hinsichtlich der möglichen Auslieferung von XXXX. In ihrer offenen Anrede an die französischen Behörden erklärten diese Organisationen, dass es unter Berücksichtigung der engen Zusammenarbeit der Ukraine mit Kasachstan und Russland ausreichende Gründe dafür gibt, dass "Herr XXXX nach seiner Auslieferung in die Ukraine an Drittländer übergeben werden wird und schließlich in Kasachstan hingeraten wird"65. Die ukrainischen Menschenrechtler weisen darauf hin, dass keine Mechanismen für die Kontrolle der Erfüllung von den Garantien, die durch die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine für die französische Regierung gewährleistet wurden, in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen sind und diese Garantien "in der totalen Umgebung von Korruption, Eigenmacht und Gesetzlosigkeit, die in allen Bereichen der Staatstätigkeit herrschen" nicht für sicher gehalten werden dürfen.

Die ukrainischen Menschenrechtler weisen auch darauf hin, dass sie "keine andere ähnliche Bespiele wissen, wann die Ukraine die Auslieferung eines Ausländers fordern würde, der im Land nie wohnte, keinen Schaden den Ansässigen zugefügt hat, und der Antrag des Unternehmens mit ausländischen Investitionen, das vor kurzen Herr XXXX selbst besaß, als Rechtsgrund für die Strafverfahrenseinleitung wäre"66.

Shpachenko "waren ca. 14 Tausend Personen ohne Schuldspruch in den ukrainischen Untersuchungshaftanstalten, davon mindestens 1721 Personen mehr als 18 Monate" zum Stand auf 18.03.2013. 2005 bis 2013 sind in den ukrainischen Untersuchungshaftanstalten über 1350 Menschen gestorben: 23% - wegen der Herzkreislaufkrankheiten, 21% - wegen der Lungenerkrankungen, 20% -AIDS und HIV-Infektionen)64.

2.4. Es gibt Zweifel an der Gerechtigkeit möglicher Gerichtsverhandlungen im Verfahren gegen XXXX in der Ukraine.

Das Europäische Gericht bekommt jährlich etwa zehn Tausend Anträge von Ukrainern55. Nach Angaben von Global Corruption Barometer 2010/11 ist das ukrainische Gerichtssystem als das korrumpierteste Gerichtssystem in der Welt anerkannt56. Die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden werden stark von der XXXX Bank beeinflusst, obwohl sie keine Partei in den Auslieferungsverfahren gegen XXXX und seine Kollegen ist. Laut Massenmedien wies das Westminsterer Gericht in London die Auslieferung von XXXX, der ein Mitglied der organisierten verbrecherischen Gruppierung von XXXX in der Darstellung der ukrainischen Staatsanwaltschaft angeblich war, in die Ukraine ab. Die ukrainische Staatsanwaltschaft wurde im Westminsterer Gericht durch die Rechtsfirma "Ilyashev und Partner", die die kasachische XXXX Bank in der Ukraine gleichzeitig vertritt, vertreten. Irina Mayorova, die Geschäftsführerin der Firma "Ilyashev und Partner", informierte das Westminsterer Gericht darüber, dass gerade die XXXX Bank (Kasachstan) die Vergütung für die Rechtsberater, die ihre Leistungen für die ukrainische Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren gegen XXXX erbringen, bezahlt, darunter auch für Experten57. Früher berichtete der Partner der Firma "Ilyashev und Partner" XXXX für das Hauptbüro der XXXX Bank wie folgt: "Ich bin froh, mitzuteilen, dass wir unsere Untersuchungsleiter bezüglich XXXX gefördert haben... Grundgedanke - Existenz der organisierten verbrecherischen Gruppierung "XXXX u. a."58.

Die Beweise im Strafverfahren gegen XXXX in der Ukraine wurden von nicht festgestellten Personen in Kiew festgestellt und die Expertise dafür wurde von der kasachischen Staatsanwaltschaft durchgeführt59. Die ukrainische Staatsanwaltschaft demonstriert ihre große Interessen für die Auslieferung von XXXX, dabei ist die betroffene Partei in diesem Verfahren nicht die ukrainische Seite, sondern die kasachische XXXX Bank. Laut Art 576 des Strafprozessordnung der Ukraine kann der Staat, der eine Person in die Ukraine ausweist, bestimmte Beschränkungen (z.B., keine Auslieferung dieser Person aus der Ukraine in ein Drittland) festlegen. Solche Beschränkungen sind für ukrainische Strafverfolgungsorgane unbedingt. Die Garantien der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine bezüglich der Sicherung der Rechte von XXXX bei der Haft in der Ukraine sind wegen des möglichen Verfahrens auf Verlangen und der Verschlechterung der Situation mit den Rechten von Häftlingen in der Ukraine unannehmbar.

Nach Angaben des ehemaligen kasachischen politischen Gefangenen XXXX wird die Auslieferung von XXXX und seinen Mitkämpfern Enttäuschung bereiten und einen Vorstoß gegen die kasachische Zivilgesellschaft unternehmen und von möglichen Doppelstandarten in der europäischen Menschenrechtspolitik zeugen: "Die Person aus dem oppositionellen Lager zu übergeben bedeutet die Hilfe für das autoritäre Regime bei seiner Verfolgung der politischen Opposition. Das ist aber nicht richtig und sicher nicht europäischer Art. ...Wenn XXXX und danach XXXX ausgegeben...

Im Falle der Auslieferung von XXXX in die Ukraine, Russland oder Kasachstan könnte eine Reihe von internationalen Rechtsakten im Bereich des Menschenrechtsschutzes verletzt werden:

Art. 3 des Europäischen Auslieferungsvertrags, der die Auslieferung aus politischen Gründen verbietet;

Art. 3 der UN-Antifolterkonvention, laut der eine Person "nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden";

Art. 33 der UN-Flüchtlingskonvention, die vor der Auslieferung schützt, wenn eine Person der Verfolgung infolge ihrer politischen Einstellungen ausgesetzt werden kann. Am 14.11.2013 stärkte das Europäische Gericht in Luxemburg die Rechte von politischen Asylsuchenden: nun kann der Antrag über die Asylgewährung nicht nur vom Land, in das der Asylsuchende ankam, sondern von jedem anderen Land der Europäischen Union behandelt werden67.

Der politische Kampf gegen den Gegner des Regimes von Nursultan Nazarbayev hat sich in die Verfolgung von Funktionären und Oppositionspolitikern, ihren Familien und Verwandten sowohl in Kasachstan als auch im Ausland verwandelt. Das Open Dialog Foundation unterstützt die Erklärungen von den internationalen Menschenrechtsorganisationen und Vertretern des Europäischen Parlaments über die Unzulässigkeit der Auslieferung von XXXX aus Europa. Das Open Dialog Foundation gibt keine Schätzung der Gesetzlichkeit der Anklagen gegen XXXX und seine Partner. Es gibt doch alle Gründe zu behaupten, dass ein politischer Hintergrund der Strafverfahren im Kontext des Kampfes der kasachischen Behörden mit Oppositionellen und Andersdenkenden existiert. Deswegen sind alle gegen XXXX und seine Mitkämpfer erhobenen Anklagen in Europa gemäß den internationalen Normen der gerechten Gerichtsverhandlung zu untersuchen. Die französische Regierung und das Gericht müssen gleichzeitig die Wirklichkeitstreue der "Garantien" berücksichtigen, die durch die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft, die keine tatsächliche Verantwortung für ihre Nichteinhaltung trägt, gewährleistet wurden, und die sozial-politische Situation im Land sowie mehrmalige Tatsachen der Verfolgung von Andersdenkenden, der Foltern widerlegt diese vollständig."

Zeitungsartikel (in englischer Sprache) der spanischen Zeitung "EL PAIS" vom 23.02.2014 mit der Überschrift

"Kasachischer Diplomat versucht, Richter wegen Auslieferung unter Druck zu setzen", mit folgendem Inhalt (Übersetzung).

"Nachdem sein Versuch, Einfluss auf die Auslieferung von XXXX zu nehmen, fehlgeschlagen war, traf sich der Botschafter mit dem Präsidenten des staatlichen Gerichts. Aus Quellen der Justiz verlautet, dass dies "unangebracht und abnorm" sei.

JOSÉ MARÍA IRUJO

Madrid, 23. Februar 2014, 00:00 MEZ

Diplomaten der kasachischen Botschaft in Spanien haben versucht, an jene Richter des staatlichen Gerichts heranzutreten, welche über den Antrag auf Auslieferung des Oppositionellen XXXX (37 Jahre alt) zu entscheiden haben - ein Vorgehen, das von Seiten der Justiz als "unangebracht, regelwidrig, abnorm und inakzeptabel" bezeichnet wurde. Am Fünfzehnten dieses Monats hat der Ministerrat die Auslieferung von XXXX genehmigt, doch ist es seinem Anwalt durch Erhebung einer Beschwerde gelungen, die Auslieferung vorerst auszusetzen.

Das Plenum der Strafrechtsabteilung des staatlichen Gerichts hat mit einer Stimmenmehrheit von 10 zu 7 Stimmen die Auslieferung von XXXX (dem Sicherheitschef von XXXX [sic], einem Oligarchen bzw. einem der wichtigsten Anführer der Opposition gegen den kasachischen Präsidenten, Nursultan Nazarbayev) genehmigt.

Jene Richter, welche sich gegen die Auslieferung aussprachen, haben eine spezielle Stellungnahme ausgegeben, in welcher sie versichern, dass "es sich hierbei um einen Fall politischer Verfolgung handle, welcher als Auslieferungsbegehren wegen gemeiner Verbrechen getarnt sei", wobei sie außerdem auch davor warnen, dass XXXX Grundrechte hierdurch verletzt werden könnten.

Der Präsident des staatlichen Gerichts räumt ein, dass "es nicht üblich sei", einen Botschafter zu empfangen.

Der Versuch kasachischer Diplomaten in Spanien, einige jener Richter zu kontaktieren, welche über die Zukunft von XXXX mitzuentscheiden haben, wurde von den Richtern selbst vereitelt und ging dann bis zum Präsidenten des staatlichen Gerichts, Ángel de Juanes, welcher letztendlich vom Botschafter der postsowjetischen Republik, Bakyt Dyussenbayev [sic], kontaktiert und um ein Treffen gebeten wurde.

Zwar räumt De Juanes ein, dass es zu einem Treffen gekommen sei, doch erklärt umgekehrt der Sprecher der kasachischen Botschaft in Madrid, dass "kein Diplomat der hiesigen Botschaft - weder heute noch sonstwann - an das staatliche Gericht herangetreten sei. Es herrsche völlige Unabhängigkeit, ohne jedwede Einflussnahme."

Der Präsident des staatlichen Gerichts erinnert sich an den Vorfall wie folgt: "Der Botschafter hat sich tatsächlich mit mir getroffen. Ich habe ihn in meinem Büro empfangen. Das Treffen dauerte sechs oder sieben Minuten. Er hat mir gesagt, dass sie über diesen Fall sehr betroffen sind und großes Interesse daran hätten. Ich habe ihm mitgeteilt, dass das Auslieferungsersuchen gerade bearbeitet wird, dass es hierbei um die Zuständigkeitsfrage ginge und das staatliche Gericht jene Rechtsinstrumente anwenden werde, welche gesetzlich jeweils zulässig sind."

Ist es normal, dass ein Botschafter das staatliche Gericht aufsucht, um sich nach einem, von seinem eigenen Staat übermittelten Auslieferungsersuchen zu erkundigen? "Nein, das ist nicht normal", erwidert De Juanes. Aus Kreisen der Justiz (welche von früheren Versuchen anderer Diplomaten der kasachischen Botschaft weiß, bei denen diese an einige jener Richter herantreten wollten, welche über das Auslieferungsersuchen zu entscheiden haben) verlautet, dass man "erstaunt" darüber sei, was da geschehen wäre, und dass man dies als "sittenwidrig" erachten würde, wobei man versicherte, dass dies "in unserer [sic] Justizkultur einen unzulässigen Vorfall darstelle."

Man zögere auch nicht, dies als einen Versuch der Druckausübung zu qualifizieren.

Bakyt Dyussenbayev, der Botschafter Kasachstans in Madrid, hat ferner auch versucht, Informationen beim Justizministerium einzuholen. Dort traf sich der Diplomat mit Ángel Llorente, dem Generaldirektor der Abteilung für Internationale Zusammenarbeit in Rechts- und Religionsfragen. "Ich habe zahlreiche Anrufe erhalten und habe mich einmal mit ihm getroffen. Sie erkundigten sich, ob wir Informationen dahingehend hätten, ob das staatliche Gericht über die Auslieferung entschieden hätte. Wir haben ihnen daraufhin allgemeine Informationen zum Verfahren erteilt - nicht jedoch irgendetwas [gesagt], was mit dem Verfahren im Kern zu tun gehabt hätte. Es hat keinerlei Druckausübung gegeben."

Llorente betont, dass derartige Kontakte im politischen Bereich durchaus häufig seien, und fügt hinzu, dass er auch Vertreter der Stiftung "Offener Dialog" ("Open Dialog Foundation") empfangen habe, welche - gemeinsam mit anderen Zivilgesellschaftsorganisationen (wie beispielsweise Amnesty International) kritisieren, dass der Leibwächter ausgeliefert wird, und öffentlich anprangern, dass es unter Nazarbayevs Regime Dutzende von politischen Gefangenen gebe und in dessen Gefängnissen Folter praktiziert werde.

OPEN DIALOG hat zahlreiche Fälle von Folter unter dem Regime des

.................(Anmerkung: Wort wurde wegen persönlicher

Beleidigung entfernt), 73-jährigen Präsidenten NAZARBAYEV geprüft (XXXX ist voll mit Bildnissen des Präsidenten, der das Land seit 22 Jahren mit eiserner Faust regiert). Im vergangenen Oktober - zwei Monate nach Unterzeichnung des Auslieferungsabkommens - haben Präsident Mariano Rajoy sowie die Vertreter spanischer Großunternehmen Kasachstan besucht, um dort neue Märkte zu erschließen. Das Land hat 17 Millionen Einwohner und eine Fläche von zweieinhalb Millionen [Quadrat]Kilometern, ist damit fünfmal so groß wie Spanien und gehört - dank seiner Bodenschätze (wie beispielsweise Uran, Erdöl, Erdgas und Baumwolle) zu einem der am meisten umworbenen Staaten.

Im Jahr 2012 haben Nazarbayevs Soldaten 16 Menschen in Zhanaozen während eines Streiks der Ölarbeiter getötet. In ihrer Zeugenaussage schilderte XXXX (47), welche die ArbeiterInnen angeführt hatte, gegenüber dem Gericht, dass sie während der Einvernahmen an den eigenen Haaren aufgehängt worden sei und dass man ihr mit einem Müllsack (den man ihr über den Kopf gestülpt hatte) die Luft abgeschnürt habe, während ein Agent eine Eisenstange in ihren Anus geschoben habe. Sie sagte: "Meine Familie und meine Nachbarn sind hier. Ich schäme mich zu erzählen, was sie mir angetan haben."

Aus Kreisen der Justiz verlautet, dass ein Herantreten an die Richter "unzulässig und sittenwidrig" sei.

Llorente sagt, dass die kasachischen Behörden versichert hätten, dass XXXX ein faires Verfahren bekommen würde, und dass man auch Garantien angeboten habe, um solcherart überprüfen zu lassen, dass er nicht gefoltert werde. Allerdings steht in der speziellen Stellungnahme jener sieben Richter, welche sich gegen XXXX Auslieferung ausgesprochen hatten, zu lesen, dass "bilaterale diplomatische Garantien nicht rechtsverbindlich seien, zumal es keine Mittel und Wege gebe, um die jeweils andere Partei zur Einhaltung der Garantien oder zur Untersuchung möglicher Rechtsverletzungen zu verpflichten." Diese Stellungnahme wurde von Ramón Sáez Valcárcel, Manuela Fernández de Prado, Teresa Palacios, Javier Martínez Lázaro, Antonio Díaz Delgado, José Ricardo de Prada und Clara Bayarri abgegeben. Der vom Asyl- und Flüchtlingsamt angeforderte Bericht des staatlichen spanischen Nachrichtendienstes ("Centro Nacional de Inteligencia", "CNI"), unterzeichnet von dessen Generalsekretärin Beatriz Méndez de Vigo, stellt zwar fest, dass es sich bei XXXX um eine potentiell gefährliche Person handle, führt aber ergänzend an, dass "man darauf hinweisen sollte, dass die angefragten Informationen und Quellen als nicht ausreichend zuverlässig erachtet werden, weshalb eine vollumfassende Prüfung bzw. Evaluierung dieses potentiellen Gefahrengrades nicht durchgeführt werden könne. Hinsichtlich des Terrorismusvorwurfes lägen keinerlei Informationen vor, um dies überprüfen zu können."

Am letzten Donnerstag hat die Verwaltungsprozessabteilung des staatlichen Gerichts die Übergabe und Auslieferung von XXXX ausgesetzt, nachdem seine Anwälte Beschwerde sowohl beim vorgenannten Amtsorgan als auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht hatten. Seine Anwälte, María Costa und Ignacio Díaz de Aguilar, versichern, dass die Regierung eine Bekanntgabe der Entscheidung versucht hätte zu verhindern, um die Anwälte solcherart daran zu hindern, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen, zumal ja XXXX selbst von der Entscheidung des Ministerrats nicht in Kenntnis gesetzt worden war, obwohl er laut Gesetz hiervon in Kenntnis gesetzt hätte werden müssen. Ein Sprecher des Justizministeriums versichert indes, dass das staatliche Gericht, das Außenministerium, die Polizei und auch XXXX von der Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden wären, wobei XXXX jedoch jedwede Inkenntnissetzung bestreitet."

Schreiben (in englischer Sprache) des Vorsitzenden des "Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten" des Europäischen Parlamentes (Elmar BROK) sowie der Vorsitzenden des Unterausschusses für Menschenrechte des Europäischen Parlamentes (Barbara LOCHBIHLER), vom 20.11.2013, an die Hohe Repräsentantin der Europäischen Union für Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Baroness Catherina ASHTON of Upholland, mit folgendem Inhalt (Übersetzung).

"Es wurde uns zur Kenntnis gebracht, dass zahlreiche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unlängst Auslieferungsanträge aus Kasachstan betreffend bestimmte kasachische Staatsbürger mit Wohnsitz in Europa (insbesondere in der Republik Tschechien, in Frankreich, Italien, Polen und Spanien) erhalten haben. In einigen Fällen wurde diesen Anträgen stattgegeben, wobei internationale Organisationen darauf hingewiesen haben, dass eine Reihe grundlegender Menschenrechte im Zuge des Verfahrens verletzt worden sind.

Gegenwärtig warten noch weitere Kasachen mit Wohnsitz in Europa darauf, dass über ihr Schicksal entschieden wird (darunter auch XXXX, der führende kasachische Oppositionelle, dem eine Auslieferung aus Frankreich droht, sowie eine Reihe von Freunden, Familienangehörigen und sonstigen, mit ihm in Verbindung stehenden Personen). Ein aktuelles Paradebeispiel ist der Fall von XXXX, dem früheren Sicherheitschef von XXXX, der seit Dezember 2012 in Spanien in Haft sitzt. Am 8. November 2013 genehmigte das spanische Amtsgericht ("Audienca Nacional") seine Auslieferung nach Kasachstan - und dies trotz zahlreicher Appelle internationaler Zivilgesellschafts-organisationen (NGOs), die auf das drohende schwere Folterrisiko hinwiesen, mit dem XXXX im Falle einer Rückbringung konfrontiert wäre.

Angesichts des immer kompromissloseren Vorgehens gegen die Opposition, die unabhängigen Medien und die Zivilgesellschaft, sowie im Lichte der jüngsten Entwicklungen bei der Anwendung des Justizsystems in Kasachstan, haben wir äußerst schwerwiegende Bedenken dahingehend, ob die grundlegenden Rechte dieser Menschen respektiert würden, sollten sie ausgeliefert werden. Wir möchten Sie deshalb dringend ersuchen, die Außenminister in den betreffenden Mitgliedsländern auf diese Situation aufmerksam zu machen, damit diese solcherart von den Folgen einer derzeitigen Auslieferung nach Kasachstan in vollem Umfang Kenntnis haben mögen.

So sehr wir Berichte begrüßen, wonach die EU-Delegation in XXXX die Fälle jener zahlreichen Menschenrechtsaktivisten aktiv nachverfolgt, welche von den Behörden verhaftet und strafrechtlich verfolgt werden, glauben wir darüber hinaus, dass es unerlässlich ist, ein Bewusstsein für das Leiden der betroffenen Personen zu schaffen und den Druck von außen durch die internationale Gemeinschaft in Bezug auf diese Fälle aufrechtzuerhalten.

Angesichts der Dringlichkeit vieler dieser Fälle würden wir ein rasches Nachfassen begrüßen und sehen ihrer Rückmeldung über den diesbezüglichen Erfolg mit Freude entgegen."

Presseaussendung (in englischer Sprache) des Europäischen Parlaments vom 18.03.2014, mit der Überschrift "Europaparlamentsabgeordnete, zuständig für auswärtige Angelegenheiten, fordern:

"32 russische Beamte sind auf die "XXXX-Liste" der EU zu setzen!",

mit folgendem Inhalt (Übersetzung).

"Die EU sollte über 32 russische Beamte, welche in den Fall des russischen Rechtsanwalts XXXX involviert sind, ein Visumausstellungsverbot verhängen und auch deren Vermögenswerte in der EU einfrieren", erklärte der Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten ("Foreign Affairs Committee") in seiner Resolution, über welche am Dienstag abgestimmt worden war. Herr XXXX starb während der Untersuchungshaft im Jahr 2009, nachdem er angeblich gefoltert worden war und man ihm medizinische Versorgung versagt hatte. In der Resolution werden die betreffenden Beamten namentlich genannt.

Der Rat der EU sollte eine gemeinsame Liste all jener Beamten aufsetzen, von denen angenommen wird, dass sie für die Folter und den Tod des russischen Rechtsanwalts XXXX, die Vertuschung durch die Justiz und die fortgesetzte Schikanierung dessen Mutter und Witwe verantwortlich sind.

"Diesen Beamten sollte die Einreise in sämtliche EU-Länder untersagt werden, und all ihre Vermögenswerte innerhalb der EU sollten eingezogen werden", erklären die Europaparlamentsabgeordneten in einer Resolution, welche von Kristina OJULAND (ALDE, EE) eingebracht und mit 53 JA-Stimmen, 1 Gegenstimme und 2 Stimmenthaltungen angenommen worden war.

Die Europaparlamentsabgeordneten beziehen sich dabei auf unabhängige Ermittlungen, welche zutage gebracht hätten, dass Herr XXXX "unmenschlichen Bedingungen sowie vorsätzlicher Verwahrlosung und Folter" ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich betonen sie die Notwendigkeit einer gemeinsamen und strikten Vorgehensweise der EU gegenüber Russland. Ferner fordern sie Russland auf, das posthume Gerichtsverfahren gegen Herrn XXXX einzustellen.

Die Europaparlamentsabgeordneten kritisieren die Hohe Repräsentantin der EU für Auswärtige Angelegenheiten, Frau Catherine Ashton, dafür, dass sie diese Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten ("Foreign Affairs Council") gesetzt habe, obwohl seitens des Europaparlaments im Oktober 2012 ein diesbezügliches Ersuchen an sie ergangen sei.

Die Liste

Die Europaparlamentsabgeordneten fordern, dass (unter anderem) folgende russische Beamte auf die Liste gesetzt werden mögen:

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

--- XXXX

Sechzehn Beamten auf dieser Liste wurde kraft US-amerikanischem "XXXX-Gesetz" ("XXXX Bill") die Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika bereits ebenso untersagt wie die Benutzung des US-amerikanischen Banksystems. Die Europaparlamentsabgeordneten benennen weitere 16 Beamte, welche in das posthume Gerichtsverfahren gegen Herrn XXXX involviert sind.

Gleichzeitig betonen sie, dass diese Liste regelmäßig überarbeitet werden sollte, und drängen Russland dazu, eine glaubwürdige Untersuchung bezüglich des Tods von Herrn XXXX durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen."

Nächste Schritte

Die Empfehlung zur "XXXX-Liste" muss im April in der Plenarsitzung des Parlaments noch angenommen und verabschiedet werden (noch zu bestätigen).

Die Entscheidung zur Errichtung einer solchen Liste sollte durch den Rat der EU getroffen werden.

7. Mit Schreiben vom 02.06.2014 eingelangt am 05.06.2014 wurde folgende Beschwerdeergänzung erstattet.

Der BF legt ein Schreiben (in englischer Sprache) vom 30.04.2014, seines russischen Verteidigers XXXX vor, in dem sich dieser als Zeuge zu den Hintergründen der Strafverfolgung seines Mandanten anbietet.

Gleichzeitig wird beantragt, den Zeugen zur beantragten mündlichen Verhandlung zu laden und als Zeugen einzuvernehmen.

Der Inhalt des Schreibens stellt sich wie folgt dar:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit diesem Schreiben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen und Sie über Fakten in Kenntnis setzen, welche für die österreichische Justiz in einem speziellen Fall von Belang sein könnten. Mein Name ist XXXX, ich bin als Rechtsanwalt tätig (Zulassungsnummer XXXX im Register der Moskauer Rechtsanwaltskammer) und führe meine Rechtsanwaltskanzlei seit mehr als zehn Jahren (mit Unterbrechungen).

Ich war Abgeordneter im russischen Parlament und früher auch Vize-Bürgermeister dieser Großstadt mit mehr als eineinhalb Millionen Einwohnern. Ich bin Anhänger der politischen Ansichten eines liberalen Europas, wobei meine Rechtsanwaltspraxis den wichtigsten Teil meiner öffentlichen Arbeit und meiner Menschenrechtstätigkeit darstellt, welche seit vielen Jahren darauf abzielt, dem autoritären System in Russland entgegenzuwirken.

Mein Beruf ist quasi die Fortsetzung meiner wissenschaftlichen Arbeit. Ich bin Doktor der Philosophie und Autor zahlreicher Monografien und wissenschaftlicher Artikel im juridischen Fachbereich.

Als Verteidiger bin ich hauptsächlich in politischen Verfahren in Russland tätig, im Zuge derer Menschen wegen ihrer Anschauungen, ihrer Religion, ihrer sexuellen Vorlieben und ihres Berufs durch die Regierung im Wege deren Strafvollzugsbehörden und Gerichte verfolgt werden.

Der für die russische Justiz neue Begriff der "politischen Advokatur" ist - wegen all der Verfahren, an denen ich persönlich mitgewirkt habe - eng mit meinem Namen verknüpft.

Ich war Strafverteidiger in so bekannten Verfahren wie (i) "Pussy Riot" (Nadezhda Tolokonnikova) oder (ii) "Greenpeace in der Arktis" ([Eisbrecher] Arctic Sunrise, Dmitry Litvinov), sowie auch in den Fällen (iii) "Bolotny" (Razvoszhaev - Udaltsov), (iv) "Ilya Goryachev" (der von Serbien ausgeliefert wurde), (v) "A. Babchenko" (politischer Journalist), (vi) "G. Djemal" (islamischer Philosoph) und noch vielen anderen.

Neben anderen [Mandanten in] politischen Verfahren verteidige ich derzeit (seit Februar 2014) auch den Geschäftsmann und kasachischen Oppositionspolitiker "XXXX". Unglücklicherweise wurde er - auf Anordnung der politischen Behörden in Kasachstan - zum Ziel russischer Ermittlungsbehörden und Gerichte sowie auch persönlich von Präsident Nazarbaew.

Aufgrund dieses Verfahrens agiere ich gleichzeitig als Verteidiger und auch als [Menschenrechtler], zumal ich jene Leute aus dem Umfeld XXXX unterstütze und schütze, welche vor Gericht gestellt werden, damit man sie seitens der russischen Strafvollzugsbehörden als Köder für den in Ungnade gefallenen XXXX bzw. als Geiseln oder Druckmittel bzw. Erpressungswerkzeug missbrauchen kann.

Unter diesen Personen befindet sich auch Herr XXXX, welcher gegenwärtig in Österreich aufhältig ist und dessen Verfahren zur Gänze fabriziert wurde bzw. welcher dazu benutzt wird, um von ihm eine Aussage zu XXXX zu bekommen.

Ich bin bereit, vor den Justiz- und Strafvollzugsbehörden in Österreich als Rechtsanwalt und [Menschenrechtler] zu erscheinen, um eine Aussage über die politische Verfolgung des Herrn XXXX zu machen und noch weitere Feststellungen zu treffen, welche für die Interessen der Beteiligten im Verfahren "XXXX" von entscheidender Bedeutung sind, sowie auch über Straftaten auszusagen, welche von russischen Behörden gegen XXXX, XXXX und Andere begangen wurden.

30.04.2014. Gezeichnet:

XXXX, Rechtsanwalt"

8. Mit Schreiben vom 12.03.2015 eingelangt am 12.03.2015 wurde folgende Beschwerdeergänzung erstattet.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen werden aktuelle Entwicklungen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, zusammengefasst und neue Beweismittel vorgelegt:

1. Mit Entscheidung des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose vom 01.10.2013 wurde Frau XXXX in Belgien der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Frau XXXX war eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers in der XXXX Bank und selbst Ziel eines politischen motivierten Strafverfahrens, das sie zu Flucht veranlasste.

Folgende Urkunden werden vorgelegt:

Entscheidung des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatlose vom 01.10.2013 samt nicht autorisierter Übersetzung in die englische Sprache;

Stellungnahme der Frau XXXX zum Fall des BF vom 05.08.2014.

(Logo) vs cgra COMMISSARIAT GENERAL AUX REFUGIES ET AUX APATRIDES

(Generalsekretariat für Flüchtlinge und Staatenlose, A.d.Ü.)


WTC II T 02 205 51 11

Boulevard du Roi Albert II, 26 A F 02 205 51 15

1000 BRÜSSEL - Belgien www.cgra.be

ZUERKENNUNG DER FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT

1-10-2013

XXXX

Staatsübrgerschaft: Kasachstan

Nationale Nummer: 76071047297

Ref. CG: 1314950

Ref. OE: 7589964

Asylantrag: 22/07/2013

Übertragung an das CGRA: 24/07/2013

Am 11/09/2013, wurden Sie von 09 h 03 bis 12 h 35 und von 13 h 35 bis 17 h 30 vom CGRA mit der Unterstützung einer Russisch-Dolmetscherin vernommen. Georges-Herni BEAUTHIER, Ihr Rechtsanwalt, war während der gesamten Dauer der Vernehmung anwesend.

Nach einer eingehenden Prüfung der Gründe Ihres Asylantrags, habe ich beschlossen, Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

(Unleserliche Unterschrift, e.h.)

VAN DEN BULCK Dirk

Generalkommissar

Schreiben an RA Embacher von XXXX v. 5.8.2014

(An)

RA Embacher, 1040 XXXX

In Bezug auf den Asylantrag des XXXX

Sehr geehrte Herren/Damen:

Ich, XXXX sende Ihnen diesen Brief als Unterstützung für den Asylantrag des XXXX. Am 2.10.2013 wurde ich als Flüchtling in Belgien anerkannt. In der Beilage finden Sie die Kopie eines Schreibens des Kommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, welcher meinen Status bestätigt.

Die belgische Regierung anerkannte die Tatsache, dass ich in großer und ständiger Gefahr war; dass ich in mein Heimatland nicht zurückkehren kann, solange das jetzige Regime an der Macht ist; und dass ich nicht länger mit den Schutz meines Landes rechnen kann - im Gegenteil, mein Land Kasachstan verfolgt mich aktiv.

Ich wurde am XXXX geboren. Ich bin verheiratet und habe ein Kind. Ich studierte Recht an der Adilet Rechtsschule in XXXX/Kasachstan, welche ich 1999 abschloss. Im Jahre 2003 absolvierte ich die Harvard Rechtsschule in Cambridge, Massachusetts/USA und begann als Anwalt für die Anwaltskanzlei White Case in New York / USA zu arbeiten. Ich bin Mitglied der Anwältevereinigung von New York seit 2005.

In Kasachstan arbeitete ich als Geschäftsführer (Managing Director) der XXXX Bank von November 2005 bis März 2009. Die XXXX Bank war eine dynamische und allgemein respektierte Bank in Kasachstan. Ich betrachtete sie als die beste Kommerzbank im Lande. Ich war nicht amtsführender Geschäftsführer der Bank, einer von wahrscheinlich 15 anderen Geschäftsführern. In meinem Fall war ich ein nicht amtsführender GF, ohne Managementbefugnis über die Tagesoperationen der Bank oder die Befugnis, die Bank rechtlich oder finanziell in irgendeiner Weise zu verpflichten.

Während meiner Beschäftigtenzeit lernte ich den XXXX XXXX kennen. XXXX XXXX bekleidete den Posten eines Vorstandsvorsitzenden der XXXX Bank und war der Hauptaktionär der Bank bis Anfang Februar 2009. Er und ich hatten immer eine gute Arbeitsbeziehung. Unter der Führung von XXXX XXXX wurde die Bank zu einer der am schnellsten wachsenden, stärksten und am meisten respektierten Banken in der ehemaligen Sowjetunion.

Seit Jahren versuchte Präsident Nazarbayev von XXXX XXXX die Hälfte seines Anteils an der XXXX Bank zu entziehen, indem er den Staatsapparat verwendete, den er kontrollierte, einschließlich Drohungen durch die Leiter der Exekutivorgane und durch Ausübung von Druck auf die Bank durch Finanzregulatoren. Die Forderungen des Nazarbayev für 50 % der Anteile XXXX an der XXXX Bank waren eine unverfrorene Erpressung. 2008 war Nazarbayev nicht länger gewillt hingehalten zu werden und war entschlossen, die Kontrolle über die Bank zu übernehmen, in einem Versuch, den XXXX als Unterstützer der Opposition und als potentiellen politischen Herausforderer zu eliminieren.

Nach wiederholten Forderungen, dass XXXX XXXX die Kontrolle über die Bank abgibt, befahl Präsident Nazarbayev eine gewaltsame und ruchlose Übernahme durch den Staat. Am 2.2.2009 nationalisierte die Regierung Kasachstans unter einem falschen und konstruierten Vorwand in gesetzwidriger Weise die XXXX Bank. XXXX XXXX und andere dienstältere Bankangestellte siedelten nach Großbritannien um. Einen Monat später verließ ich meine Stelle in der Bank über eigenen Wunsch.

Es war nicht nötig die XXXX Bank zu nationalisieren. Sie war stark und zahlungsfähig. Im Jänner 2009 bezeichnete - kurz vor der erzwungenen Nationalisierung - das internationale Finanzmagazin "Global Finance" die XXXX als "beste Handelsfinanzierungsbank 2009 in Kasachstan". Die gesetzwidrige Nationalisierung der Bank sowie der damit zusammenhängende Wechsel in der Kontrolle derselben brachten internationale Gläubiger dazu, dass Kredite im Werte von mehreren Milliarden von Dollars zurückzuzahlen wären. Dies war für die Bank eine Katastrophe und ebenso eine Katastrophe für die eigene Vorgangsweise des Regimes von Kasachstan. Der Standpunkt des Regimes und des neuen Bankmanagements ist es, dass die Regierung kein Interesse an der Bank hatte, bis die Regierung gezwungen war diese zu übernehmen, als " Rettungsmaßnahme".

Für mich persönlich haben die obig beschriebenen Ereignisse eine vielversprechende Karriere beendet und stürzten mich plötzlich in einen beruflichen Schwebezustand.

Zum Zeitpunkt der erzwungenen Nationalisierung befand sich XXXX XXXX in Moskau. Als die Nationalisierung stattfand reiste er nach Großbritannien und beanspruchte schnell politisches Asyl, welches ihm gewährt wurde. Als ausgebildeter Anwalt glaube ich fest, dass die Nationalisierung unnötig war und deren Prozess wurde in bösem Glauben seitens des Regimes durchgezogen, unter vielen Gesetzesverletzungen. Die XXXX war in einer stabilen finanziellen Lage bevor sie zwangsweise nationalisiert wurde und es gab keinen objektiven Grund für die Regierung in die Bank hinein zu intervenieren, in der Art, wie sie es tat. Die Regierung Kasachstans wählte den teuersten und schädlichsten Weg einer Intervention in die XXXX hinein, denn ihr Ziel war es nicht die finanzielle Position der Bank zu stärken, sondern stattdessen genug Aktien zu ergattern um eine absolute Kontrolle über ihre Geschäfte zu erlangen.

Im Frühjahr 2009 fragte mich XXXX XXXX, ob ich ihm helfen könne, seinen Asylfall in Großbritannien vorzubereiten. Ich stimmte dieser Hilfe zu.

Im Juli 2011 wurde XXXX XXXX politisches Asyl in Großbritannien gewährt, Später, im Februar 2012 erhielten zwei weitere ranghohe Manager ebenso politisches Asyl in Großbritannien: XXXX (ehemaliger Vorsitzender des Vorstandes der XXXX Bank) und XXXX (ehemaliger erster Stellvertreter des Vorsitzender des Vorstandes).

Der Hauptaktionär der XXXX Bank ist derzeit die Regierung Kasachstans, kontrolliert von Präsident Nazarbayev. XXXX XXXX ist inzwischen, sogar von außerhalb Kasachstans, weiterhin der Hauptpromotor von demokratischen und marktorientierten Reformen in seinem Land; als solche betrachtet das Nazarbayev-Regime den XXXX XXXX als größte Bedrohung seiner Stabilität und seines langfristigen Überlebens.

Ich war in die Rechtsberatung und die Unterstützung von Opposition und freien Medien in Kasachstan tief involviert. Darüber hinaus habe ich, da die meisten in Kasachstan ansässigen Anwälte sich zu sehr fürchten sich in politische Anklagefälle einzubringen, einen enormen Zeitaufwand betrieben um Menschen mit Einbringungen beim EuGMR zu helfen sowie bei Verfahren in europäischen nationalen Gerichten, um sich dem brutalen und blindwütigen Machtmissbrauch entgegenzustellen, welcher weiterhin durch Kasachstan betrieben wird. Ich war oft die einzige Person, die imstande, willig und bereit war, Opfern von Menschenrechtsverletzungen durch Kasachstan zu helfen, sowie deren Anwälten. Diese Aktivitäten brachten mich auch in ernsthafte Gefahr gegenüber dem Regime Kasachstans.

Leider blieb meine Involvierung kein Geheimnis vor dem Regime. Während gewisse Dokumente an einen gegnerischen Rechtsberater in einem Rechtsstreit offengelegt wurden, wie es normalerweise in einem Rechtstreit erfolgt, argumentierten die englischen Anwälte von XXXX. Sowie die Anwälte der XXXX, ob gewissen Dokumente "privilegiert" seien, d.h. von den Anwälten für den Klienten im Rechtsstreit geschaffen wurden. Unter anderen Dokumenten gab es einige wenige Dokumente, die ich in meiner Eigenschaft als Rechtsberater für XXXX im Zusammenhang mit seinem Rechtsstreit vorbereitet hatte. Um zu rechtfertigen, warum die Dokumente "privilegiert" sein sollten, erwähnte der englische Anwalt von XXXX in seiner schriftlichen Erklärung vom 25.10.2011 ausdrücklich meinen Namen. 1 Nicht nur, dass jener Anwalt fahrlässig meinen Namen gegenüber der XXXX Bank enthüllte, welche ein Erfüllungsgehilfe des Regimes von Kasachstan ist, sondern er charakterisierte mich auch als ein von XXXX Angestellter und als "Mitglied des vertrauten Kreises an Konfidenten des XXXX XXXX" und machte mich dadurch zu einem potentiellen Angriffsziel. Die Erklärung hatte einen sachlichen Fehler: ich wurde nicht von XXXX XXXX angestellt, sondern half ihm, weil ich seine politische Einstellung teilte und wirklich wollte, dass er in dieser Situation gewinnt.

Nachdem mein Name gegenüber der XXXX-Bank offenbart wurde, folgten dann Konsequenzen. Meine Eltern, mein Bruder, sogar die Ex-Frau meines Bruders wurden zu Einvernahmen vorgeladen. Im Zuge der Befragungen meiner Familie übermittelten die Ermittler eine Nachricht an mich: ich müsse nach Kasachstan zurückkommen, eine Zeugenaussage gegen XXXX und "seine Leute" abgeben und die Ermittler würde mir garantieren, dass ich nicht strafrechtlich verfolgt würde und man würde mir "vergeben". Dennoch, falls ich dies nicht tun würde, würden sie mich zur OPG-Liste von XXXX hinzufügen (organisierte kriminelle Gruppe). Ich habe keine Untaten begangen um irgendjemanden um Vergebung bitten zu müssen. Ich betrachte das, was mit meiner Familie in Kasachstan geschah eine staatlich organisierte Einschüchterung sowie Missbrauch und Erpressung ist. Es ist absolut gesetzwidrig. Augenscheinlich ist es, dass ich ein solch abscheuliches und erniedrigendes Angebot nicht angenommen hatte.

Ich bin jenseits aller Zweifel davon überzeugt, dass bei der erbarmungslosen Rivalität zwischen Präsident Nazarbayev und XXXX ersterer beschlossen hatte ein weites Netz auszuwerfen, um jedermann zu ergreifen, der in der Nähe zu oder in vertrauensvoller Beziehung zu XXXX steht, sowie diese Leute dazu zu verwenden, damit sie als Werkzeug gegen XXXX gebraucht werden können. Um dies zu tun wird Präsident Nazarbayev nicht zögern, alle Ebenen der Staatsmacht, die ihm zur Verfügung stehen, zu missbrauchen: politisch motivierte und grundlose Anklagen, Beschuldigungen, Haftbefehle, Ersuchen um zwischenstaatliche gegenseitige Rechtshilfe und sogar noch schlechter, wie durch Überwachung bewiesen wurde, die Anhaltung und gesetzwidrige Abschiebung von XXXX Frau und Tochter. Das Ziel Präsident Nazarbayevs ist es, XXXX zu vernichten; um dies zu tun hat er beschlossen, dass er parallel jene angreifen muss, die um rund um XXXX sind: politische Opponenten, NGOs, unabhängige Medien und , für Präsident Nazarbayev am meisten vielversprechend, jedermann, der sich in einer Vertrauensstellung zu XXXX befindet.

Nach der gesetzwidrigen Abschiebung von Gattin und Tochter des XXXX XXXX aus Italien nach Kasachstan am 13.6.2013, die de facto einer Entführung ähnelte, entdeckte ich, dass die Finanzpolizei in Kasachstan mich am 4.5.2013 auf eine Liste von Gesuchten setzte (Weblink laut Original). Ich überprüfte die Website der Finanzpolizei und fand heraus, dass genau am gleichen Tag, dem 4.5.2013, XXXX auf die Liste der Gesuchten gesetzt wurde (Weblink laut Original).

Die Tatsache, dass ich auf die gleiche Liste der Finanzpolizei am gleichen Tag wie XXXX gesetzt wurde beunruhigte mich sehr. Es soll angemerkt werden, dass das Regime in Kasachstan Exekutivorgane dazu benutzt, insbesondere die Finanzpolizei, um politischen Druck auszuüben und zivile Aktivisten sowie die Opposition in Kasachstan zu verfolgen.

Laut dieser Website werde ich der Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 176 St G B, "Aneignung oder Unterschlagung von anvertrautem Eigentum" beschuldigt. Dennoch kenne ich den modus operandi: das Regime wählt üblicherweise einige Wirtschaftsverbrechen um einen Vorwand für einen Verfolgungsfall zu schaffen. Ich denke, dass dies in meinem Fall geschieht, aus drei Gründen:

Um mich zu einem Meineid zu zwingen, indem ich eine Falschaussage gegen XXXX tätige

Um mich zu liquidieren, als Person, die in den vergangenen Jahren in Opposition stand und Menschenrechtsaktivitäten gegen das autoritäre Regime in Kasachstan gelenkt habe

Um aus mir Informationen über den Aufenthaltsort des XXXX herauszubekommen (damals suchte das Regime den Verbleib von XXXX zu klären)

Obwohl mein Ehemann, mein Sohn und ich Kasachstan verlassen haben, habe ich sehr viele Familienmitglieder, die noch immer dort leben. Meine Eltern und mein älterer Bruder, zusammen mit seiner Familie, leben in Kasachstan.

Ich wusste ziemlich klar, was mir in Kasachstan zustoßen hätte können. Erstens wäre ich jeglichen Schutzes beraubt worden. Ich würde isoliert und gefoltert worden. Ich weiß, dass die Verbrechensanschuldigungen, die von der Finanzpolizei gegen mich erhoben wurden, nur ein Vorwand für meine Verhaftung sind. Ich kenne keine Einzelheiten der Beschuldigungen, außer dem, was auf der Website der Finanzpolizei geschrieben steht. Allerdings weiß ich, dass ich eine unschuldige Person bin und niemals ein Verbrechen begangen habe. Amnesty International stellt in ihrem letzten Bericht fest, dass "die Regierung Kasachstans, notorisch bei der Erfindung von Anschuldigungen gegen politische Opponenten und all jene, die mit ihnen verbunden sind, ist; sie hat eine lange Bilanz von Folter, Misshandlung und flagrant ungerechten Prozessen".

Ich denke, dass das Regime auch Hoffnungen hatte, dass, sollte ich verhaftet werden, sie damit auch andere Personen einschüchtern könnten, die nicht mit dem Regime kooperieren wollen und Zeugenaussagen gegen XXXX tätigen wollen, sowie zusätzlichen Druck auf XXXX ausüben könnten, um seine Oppositionsaktivitäten einzustellen.

Ich denke, dass, wenn mich die kasachischen Behörden verhaftet hätten, so wäre ich für ein Verbrechen ins Gefängnis gekommen, das ich nicht verübt habe. Ich würde gezwungen werden, verschiedene Geständniserklärungen zu unterschreiben (wahrscheinlich unter Folter), in denen gestanden wäre, dass ich verschiedene Verbrechen begangen hätte und auch gegen andere Leute Falschaussagen getätigt habe, hauptsächlich gegen XXXX. Ich weiß, dass ich niemals einen fairen Prozess in Kasachstan bekommen hätte, da das Gerichtssystem in Kasachstan nicht unabhängig ist und Pärsident Nazarbayev alle Entscheidungen kontrolliert, welche die Gerichte erlassen.

Vor diesem Hintergrund fürchtete ich um meine Freiheit und mein Leben. Nachdem ich entdeckte, dass ich auf die Liste von Gesuchten gesetzt wurde, hatte ich keine andere Chance, als um Asyl zu ersuchen, welches mir großzügig in Belgien im Oktober 2013 gewährt wurde.

Ich überprüfte beide Auslieferungsbegehren, die in Bezug auf XXXX vorgelegt wurden. Ich war erschüttert über die Grundlosigkeit der Anschuldigungen. Als ausgebildeter Anwalt weiß ich, dass kriminelle Zurechenbarkeit eine persönliche Zurechenbarkeit ist. In anderen Worten, eine Person die zur Verantwortung über ein Verbrechen gebracht wird, kann nur für deren persönliche Handlungen verantwortlich gemacht werden. In den Dokumenten, die für die Auslieferung von XXXX vorgelegt wurden, gibt es keinerlei Schilderung von irgendeiner Handlung/Untätigkeit der XXXX, welche irgendein gesetzwidriges Verhalten darstellen würde. Die Dokumente beschreiben in schlechter Form das regelmäßig gute bona fide-Verhältnis zwischen der XXXX Bank von Kasachstan und den Wirtschaftssubjekten (z.B. juristischen Personen). Jedoch haben die Ermittler die gewöhnliche kommerzielle Aktivität kriminalisiert um erlogene Strafverfahren einzuleiten, über Anforderung der XXXX Bank, welche ein Instrument des Regimes von Kasachstan ist.

Ich habe die Dokumente zur Beschuldigung des XXXX analysiert. Ich war über die grundlosen Anschuldigungen schockiert. Als ausgebildeter Rechtsanwalt weiß ich, dass kriminelle Zurechenbarkeit eine persönliche Zurechenbarkeit ist. In anderen Worten, eine Person die zur Verantwortung über ein Verbrechen gebracht wird, kann nur für deren persönliche Handlungen verantwortlich gemacht werden.

Eine Analyse des Aktes dieses Falles zeigt, dass die Schuld des XXXX nicht bewiesen wurde, während die Beschuldigung selbst ist von weither geholt und stützt sich auf Vermutungen oder Schlussfolgerungen des Ermittlers. Indem die Anklage den XXXX wegen eines Verbrechens beschuldigt, hat die Ermittlung nicht angeführt, welche Handlungen genau von XXXX gesetzt wurden, was die in Frage kommenden Transaktionen betrifft. Der Akt zum Fall beinhaltet keine Dokumente, welche die Involvierung von XXXX in die Transaktionen beweisen. Es soll auch erwähnt werden, dass die untersuchten Ereignisse sich auf den Zeitraum 14.12.2006 bis 14.5.2007 beziehen, als XXXX nicht dort arbeitete und weder leitender noch sonstiger Angestellter der Firmen war, welche in der Entscheidung aufgezählt sind. All dies zeigt, dass es während all der 5 Jahre an Ermittlungen nicht gelang, eine Involvierung von XXXX in die untersuchten Transaktionen zu beweisen.

XXXX Verfolgung ist politisch motiviert. Die Verfolgung XXXX und XXXX in Russland begann nach einer persönlichen Anforderung durch Nazarbayev an Putin im Juni 2009. Die Ermittlung in diesem Fall ist unter spezieller Beobachtung des Administrationsbüros des russischen Präsidenten; es wird von XXXX, dem Assistenten des russischen Präsidenten überwacht. Der Fortschritt der Ermittlungen wird laufend in Sitzungen der Administrativbüros der Präsidenten Russlands und Kasachstans überprüft, wobei die Leiter der Politischen Polizei Russlands und Kasachstans daran teilnehmen. Der Fall wird von Ermittlern und Richtern eines gesondert gebildeten Teams gebildet, welchen die internationale Gemeinschaft als "verbrecherische Menschenrechtsverletzer" bezeichnet. Dieses Team aus Ermittlern und Richtern wurde weltweit bekannt als "Verbrecher der XXXX-Liste". Geheimdienste Russlands und Kasachstans verfolgen XXXX und dessen Verwandte weiterhin, obwohl er sich im Ausland befindet. Deren Aufgabe ist es, XXXX zu einer Falschaussage gegen XXXX zu nötigen. Diese Tatsachen zeigen, dass wir es nicht nur mit einem gewöhnlichen Wirtschaftsfall zu tun haben, sondern mit Verfolgung, organisiert von der politischen Führung Russlands.

Man kann bei der Prüfung des Falles XXXX und XXXX in Russland nicht mit Gerechtigkeit rechnen. Während der 1 1/2 Jahre wurden die Anwälte von XXXX gesetzwidrig von den Verfahren blockiert, der Ermittler fälschte Dokumente, der Richter wurde in ungesetzlicher Weise während der Verfahren zur Haft XXXX in absentia ersetzt, etc. All diese Zuwiderhandlungen wurden ignoriert, obwohl die Anwälte XXXX Beschwerde erhoben. All dies zeigt, dass eine objektive Prüfung des Falles im russischen Gericht nicht möglich ist.

Wirtschaftliche Gründe, um einen Straffall einzuleiten, dienen als Schild für politische Ziele einer Verfolgung. Eine solche Praxis des Gebrauchs von Wirtschaftsfällen ist in Russland weitverbreitet. Jedermann kennt den Fall Chodorkowski. In einem in der "Financial Times" veröffentlichten Interview sowie in seiner schriftlichen Erklärung vor dem EGMR stellte Michail Kasjanov (russischer Premierminister von 2000 bis 2004) fest, dass Putin ihm gegenüber eingestand, dass der wahre Grund für die Verfolgung Chodorkowskis dessen Finanzierung der Opposition war. Die wirtschaftlichen Gründe wurden zum Schild, welches die wahren politischen Motive verbarg. (Website lt. Original)

Im Jahre 2013 wurde ein bekannter Aktivist der Opposition, Navalny, wegen wirtschaftlichem Fehlverhalten angeklagt. Die gesamte Welt war sich dessen bewusst, dass der wahre Grund politische Verfolgung war.

Mit XXXX haben wir einen ähnlichen Fall - politische Verfolgung ist durch einen Wirtschaftsfall maskiert.

Am 23.5.2013 erklärte Präsident V.V. Putin bei einem Treffen mit russischen Geschäftsleuten: "Es gibt andere Kategorien von Bürgern, die formell wegen Wirtschaftsverbrechen angeklagt wurden, jedoch geht der Grad von deren öffentlicher Bedrohung weit jenseits des Problems, die sie erwähnt haben..." Diese Meinung wurde vom Staatsführer und Verfassungsgaranten abgegeben, der auch einen juristischen Hintergrund hat. Jeder juristische Experte könnte korrekt bestätigen, dass ein Verfassungsgarant nicht behaupten kann, dass "wir wegen einer Sache anklagen, während wir eine andere Sache im Auge haben." Wenn eine Person mit juristischem Hintergrund eine Spitzenposition im Lande bekleidet so etwas erklärt, bedeutet dies, dass es keine Gerechtigkeit in Russland unter einem solchen Präsidenten gibt und geben kann. Dies ist nur dort möglich, wo Gesetze wirken und unabhängige Gerichte existieren und Personen dafür belangt werden, was sie getan haben und was in einer öffentlichen Anhörung bewiesen wurde. (Website lt. Original)

Ich ersuche Sie diese Frage zu abzuwägen und eine Entscheidung in Richtung Gewährung von politischem Asyl und Schutz für XXXX zu erlassen. Ich denke, dass er persönlich in ernsthafter Gefahr ist und in Russland ein hohes Risiko von unmenschlicher Behandlung antreffen würde, einschließlich Folter; er würde kein faires Gerichtsverfahren in Russland oder Kasachstan erwarten können. XXXX wird wegen seiner Verbindung zu XXXX verfolgt und die politische Motivation der Verfolgung ist offensichtlich.

Sollten Sie irgendwelche zusätzlichen Informationen in Zusammenhang mit dem obig Erwähnten benötigen, oder sollten Sie Fragen zu den bereitgestellten Informationen haben, fühlen Sie sich frei meinen Anwalt zu kontaktieren.

Georges Henri Beauthier

Rue Berckmans 89

1060 Brüssel, Belgien

(Tel/Fax, etc. : lt. Original)

Vielen Dank für Ihre Beachtung,

hochachtungsvoll

XXXX

2. Herr XXXX wurde mit Entscheidung vom 09.12.2013 vom polnischen Asylamtes der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Herr XXXX war bis 2008 im Öffentlichen Dienst in Kasachstan beschäftigt und gemeinsam mit XXXX Gründer der Bewegung "Demokratische Wahl Kasachstan". Auch er musste Kasachstan verlassen, nachdem ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet wurde, was zu Zuerkennung des Asylstatus in Polen geführt hat.

Herr XXXX bestätigt, dass Nursultan NAZARBEAV bei einem persönlichen Treffen mit dem Premierminister der Russischen Föderation Wladimir PUTIN, diesen ersuchte, bei der Verfolgung von XXXX auf dem russischen Territorium mitzuwirken. Er hat auch Kenntnis von weiteren Beratung zwischen dem Präsidenten der Russischen Föderation XXXX (Anmerkung: gemeint wohl Sekretär des russischen Präsidenten) und Vertretern kasachischer Behörden am 05.11.2013 und am 24.04.2014, bei denen der Fortschritt der Ermittlungen im Strafverfahren, welche gegen XXXX und seine Mitarbeiter eingeleitet wurde, besprochen wurden.

Vorgelegt werden nachstehende Urkunden:

Entscheidung des politischen Asylamtes vom 09.12.2013 samt nicht autorisierter englischer Übersetzung;

Schriftliche Stellungnahme des Herrn XXXX vom 11.11.2014 über seine Fluchtgründe und die Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

(Übersetzung aus dem polnischen)

Warschau, am 9.12.2013

Leiter des Amtes für Ausländerangelegenheiten

Zahl: DPU-420-4484/SU/2013

BESCHEID

Gemäß Art. 13 Abs. 1 "Über die Schutzgewährung für Ausländer auf dem Territorium der Republik Polen" vom 13. Juni 2003 (Gesetzblatt aus dem Jahr 2012 Pos. 680)

nach der Überprüfung

des Antrages auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus in der Republik Polen, eigenbracht am 09.08.2013 durch den Staatsbürger Kasachstan, Volkszugehörigkeit: Kasachstan,

Herrn XXXX, geb. XXXX in XXXX,

wird beschlossen,

dem Obgenannten den Asylstatus zu gewähren.

Begründung

Gemäß Art. 107 § 4 des Verwaltungsgesetzbuches wird von der Begründung des Bescheides abgesehen, weil dieser vollinhaltlich der Forderung der Partei entspricht.

BELEHRUNG

Die Partei, die mit diesem Bescheid nicht einverstanden ist, hat das Recht, bei dem Rat für Flüchtlingsangelegenheiten zu berufen. Die Berufung wird über den Leiter des Amtes für Ausländerangelegenheiten, binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheides eingebracht (Art. 129 § 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuches

/Gesetzblatt vom 2013, Pos. 267/ und Art. 89p Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2003 über die Gewährung des Schutzes der Ausländer auf dem Territorium der Republik Polen /Gesetzblatt aus dem Jahr 2012, Pos. 680/.

Leiter

Aufgrund der Vollmacht:

Rechteckiger Siegelabdruck mit der Aufschrift:

/Aufschrift unlesbar - Anmerkung der Übersetzerin/

Runder Siegelabdruck mit der Aufschrift:

/Aufschrift unlesbar - Anmerkung der Übersetzerin/

3. Frau XXXX arbeitete von 1996 bis 2002 in einem XXXX gehörenden Unternehmen. Sie wurde im Mai 2012 aufgrund eines ukrainischen internationalen Haftbefehls in Tschechien festgenommen. In ihrem Auslieferungsverfahren wurde Frau XXXX von der Anwältin XXXX vertreten. In einer schriftlichen Äußerung vom 13.02.2014 hat die Anwältin XXXX den Verlauf des Verfahrens dargestellt und Gründe aufgezeigt, die gegen die Auslieferung sprechen. Sie zieht Parallelen zum Fall des Beschwerdeführers, da dieser auch aus politischen Gründen einem Strafverfahren ausgesetzt ist.

Vorgelegt wird die Erklärung der tschechischen Anwältin XXXX vom 26.11.2014 (siehe Seite 94 - 103).

4. Die Open Dialog Foundation ist eine unabhängige NGO, deren Gründungsziel der Schutz vor Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im postsowjetischen Raum ist. Der Sitz dieser NGO ist in Polen. In der Erklärung vom 01.08.2014 werden die Beobachtungen dieser NGO, die seit Beginn der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer gemacht wurden, zusammengefasst. Am 04.02.2015 wurden die Hintergründe des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens dargestellt.

Die Erklärungen vom 01.08.2014 und 04.02.2015 wird vorgelegt.

Erklärung von Open Dialog Foundation:

Das Verfahren gegen XXXX ist ein Teil der Verfolgungskampagne vom oppositionellen Politiker XXXX seitens autoritären Regimes in Kasachstan und Russland

Das Open Dialog Foundation bestätigt seine Hochachtung für den Rechtsanwalt Mag. Wilfried EMBACHER und hat die Ehre, sich an Sie wegen der möglichen Verletzung der Menschenrechte im Verfahren gegen XXXX, Kollegen des kasachischen oppositionellen Politikers XXXX, zu wenden.

Die Gründungsziele vom Open Dialog Foundation sehen das Schutz von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsherrschaft im postsowjetischen Raum, insbesondere in den größten GUS-Ländern; Russland, Kasachstan und der Ukraine. Nach Ergebnissen der Beobachtermissionen erstellt der Fonds Berichte und verteilt diese unter EU-, OSZE-lnstitutionen und Institutionen anderer Organisationen, Innenministerien und Parlamenten der EU-Länder, Zentren für Informationsanalyse und Massenmedia. Der wichtige Tätigkeitsbereich des Fonds ist die Unterstützung von Programmen für politische Gefangenen und Flüchtlinge.

internationale Nichtregierungsorganisationen, auch das Open Dialog Foundation, entdeckten und machten öffentlich viele offenbar politisch motivierten Verfahren, die vom Interpol-System unter Verletzung seiner grundlegenden Prinzipien bearbeitet wurden. Im September 2013 veröffentlichte der Fonds den Bericht "Missbrauche mit Interpol-System"1. Das Open Dialog Foundation initiierte eine öffentliche Diskussion über die Reform von Aufsichtsmechanismen der Interpol auf dem Niveau der EU- Strukturen zur Verhinderung von Versuchen, ihre Systeme durch Länder, die die Menschenrechte, insbesondere das Schutzrecht vor Foltern und Recht auf gerechtfertige Gerichtsverhandlung, verletzen, sachwidrig zu nutzen.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates griff am 23-27.06.2014, auch auf Grund der Informationen vom Open Dialog Foundation, den Vorschlag bezüglich des Beschlusses über die unrechtmäßige Verwendung des Interpol-Systems auf und beschloss, das Problem weiter zu untersuchen und seine Stellungnahme und Empfehlungen in Form eines Berichtes vorzulegen2. Die parlamentarische Versammlung der OSZE wies in ihrer 22. Jahrestagung darauf hin, dass die Missbrauche mit Interpol-System besonders für Russland, Weißrussland und die Ukraine typisch sind.

Darüber hinaus kontrolliert das Open Dialog Foundation die Fälle der Menschenrechtsverletzung in der Republik Kasachstan, organisiert die Beobachtermissionen von EU-Vertretern zur Kontrolle der Erfüllung der menschenrechtlichen Verpflichtungen durch Kasachstan. Wir informierten auch die internationale Öffentlichkeit darüber, wie der politische Kampf gegen XXXX zur Verfolgung von zivilen und politischen Aktivisten, ihrer Familien und Verwandten sowohl in Kasachstan als auch im Ausland ausgewachsen ist.

Nach der Untersuchung der mehrjährigen Verfolgungskampagne von XXXX und seinen Kollegen halten wir für notwendig, uns an Sie zu wenden und Maßnahmen zum Schutz von XXXX zu unterstützen.

1. RUSSISCHE UND KASACHISCHE BEHÖRDEN BENÖTIGEN XXXX ALS WICHTIGE

INFORMATIONSQUELLE IM POLITISCH MOTIVIERTEN VERFAHREN GEGEN XXXX

Der russische Staatsangehörige XXXX ist seit vielen Jahren ein Kollege des kasachischen oppositionellen Politikers XXXX - Hauptgegner des heutigen kasachischen Regimes und persönlicher Feind vom Präsidenten Nursultan Nazarbayev. Das Verfahren gegen XXXX wurde im Rahmen der Strafverfolgung des kasachischen Oppositionellen eingeleitet und ist nur als Mittel zum Erhalt von "nötigen" Aussagen gegen XXXX, der das Hauptziel der kasachischen Geheimdienste immer noch ist.

XXXX wird in Kasachstan wegen der Finanzverbrechen, Vorbereitung eines Terroraktes und Aufstachelung zum sozialen Unfrieden angeklagt, internationale Menschenrechtsorganisationen riefen (mehrmalig auf, XXXX an Kasachstan, Russland oder in die Ukraine nicht auszuliefern, weil die Anklagen gegen ihn einen politischen Charakter haben und als Folge des Konfliktes mit dem Präsidenten Nursultan Nazarbayev sind. Die europäischen Länder (Großbritannien, Polen, Italien, Tscheche!} haben das politische Asyl für sechs Kollegen und Verwandten von XXXX gewährt.

XXXX wird in demselben Verfahren wie XXXX, Kollegin von XXXX, angeklagt. Die Tschechische Republik hat für XXXX einen internationalen Schutz gewährt und der Ukraine abweigert (sollte offensichtlich "verweigert" heißen), sie auszuliefern. Gegen die Auslieferung von XXXX nach Russland oder in die Ukraine traten Amnesty international und Helsinki-Ausschuss in Tschechei auf. Die Menschenrechtler erklärten: "Im Falle der Zwangsauslieferung von

XXXX in die Ukraine oder nach Russland kann sie nach Kasachstan übergeben werden. Sie wird dann mit Foltern und anderer grausamen Behandlung sowie mit ungerechter Gerichtsverhandlung wegen ihrer Beziehungen mit dem kasachischen Oppositionellen XXXX gedroht".

In Kommentar über die Situation mit XXXX erklärte Martin Rozumek, Leiter der tschechischen Flüchtlingsorganisation: "Es handelt sich um die nichtdemokratischen Länder - Kasachstan und Russland, die das Instrument der Strafverfolgung für die Rückkehr von jemandem ins Land häufig verwenden... Das ist schon ein eingerichtetes Verfahren - jemand wird wegen eines (schweren Verbrechens angeklagt und zur Auslieferung in ein nichtdemokratisches Land mit dem ungerechten Gerichtssystem aufgefordert".

Die kasachischen Behörden beeinflussen wesentlich die Ermittlung des Verfahrens gegen XXXX und seine Kollegen in Russland und der Ukraine. In die Schlagzeilen kamen die veröffentlichten Tatsachen der Fabrikation von Anklagen und Auslieferungsersuchen gegen XXXX und seine Kollegen seitens kasachischer Behörden unter Mitwirkung von russischen und ukrainischen Strafverfolgungsbehörden. Der kasachische oppositionelle Politiker XXXX informierte, dass die Vertreter beider Länder - Russland und Kasachstan - die Maßnahmen zur Auslieferung von XXXX nach Russland koordinieren. Nach Angaben von XXXX wandte sich Nursultan Nazarbayev im Juni 2009 beim persönlichen Treffen an den damaligen Premierminister Vladimir Putin mit der Bitte, die Auslieferung von XXXX aus Europa zu fördern. Die Verhandlungen wurden in einem Protokoll dokumentiert und Putin erteilte einen entsprechenden Auftrag an das Innenministerium.

Das Verfahren gegen XXXX und seine Kollegen (auch gegen XXXX) wird in Russland von Untersuchungsführern und Richtern geführt, die in der Liste von internationalen Sanktionen im XXXX-Verfahren enthalten sind. Die Vertreter der kasachischen Geheimdienste drohten XXXX und die russischen Untersuchungsführer schlugen vor, das XXXX-Verfahren im Austausch für Aussagen gegen XXXX zu schließen. Der politische Hintergrund der Strafverfolgung von XXXX ist offensichtlich.

2. DIE KASACHISCHEN BEHÖRDEN AKTIVIERTEN DIE OFFENE JAGD AUF XXXX

UND SEINE MITKÄMPFER IN EUROPA

ln letzter Zeit aktivisierten die kasachischen Behörden unter Anwendung der Interpol-Kanäle die offene Jagd auf XXXX und Menschen aus seinem Umfeld: seine Frau XXXX und 6- jährige Tochter wurden aus Italien nach Kasachstan in der Nacht 31.05.-1.06.2013 gesetzwidrig ausgetrieben; XXXX - der oppositionelle Politiker, XXXX - Wachenchef von XXXX, XXXX - Kollegin von XXXX und XXXX - wurden zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Ferner bekam XXXX das politische Asyl in Polen, XXXX und XXXX - in Italien, wurde für XXXX den internationalen Schutz in der Tschechischen Republik gewährt. Darüber hinaus gewährte Großbritannien das politische Asyl für XXXX und seine Mitkämpfer XXXX und XXXX. Die Tschechische Republik und Großbritannien weigerten der Ukraine ab, XXXX und XXXX auszuliefern.

Zur Zeit bleibt das Verfahren gegen XXXX unentschieden. Die spanische Regierung betrachtet die Frage, ob seine Auslieferung nach Kasachstan zulässig oder unzulässig ist. Am 17.07.2014 erklärte das spanische Berufungsgericht die Verweigerung der Gewährung des politischen Asyls für XXXX für unbegründet und ordnete an, das Asylersuchen von XXXX nochmalig zu überprüfen. Dabei äußerten zwei von fünf Richtern, die diesen Beschluss fassten, ihre besondere Meinung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft unverzüglich bekommen muss. Am 31.07.2014 wurde XXXX gegen Pfand aus dem spanischen Gefängnis befreit.

Amnesty International rief schon zweimal die spanischen Behörden auf, XXXX mit Hinweis darauf, dass die Verfolgungen von den Mitkämpfern von XXXX öfter wurden, was von den politischen Auftrag des kasachischen Behörden zeugt, nicht auszuliefern. Für XXXX setzten sich Juan Mendez, UN-Sonderberichterstatter über Folter; lsabel Santos, die Vorsitzende für Demokratie, Menschenrechte und humanitäre Angelegenheiten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments ein.

In seinen Berichten berichtete das Open Dialog Foundation darüber, dass die kasachischen Behörden lobbyistische Mechanismen zur Sicherstellung der Auslieferung von XXXX und seinen Mitkämpfern aus Europa unter Verletzung der Gesetzgebung verwenden. Es ist auch zu beachten, dass der gesetzwidrigen Beeinflussung der kasachischen Seite nicht nur ukrainische und russische Strafverfolgungsbehörden, sondern auch Strafverfolgungsbehörden der Tschechei (Verfahren von XXXX), Spanien (Verfahren von XXXX), Italien (Verfahren von XXXX und 6-jähriger XXXX) sowie Frankreich und Großbritannien (Verfahren von XXXX) unterliegen. Beim Versuch, den Zugang zu den wichtigen Zeugen im Verfahren gegen XXXX zu bekommen, verwendet Kasachstan alle Methoden: außenprozessuelle Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Länder; Verfälschung von Auslieferungsersuchen; gesetzwidrige lobbyistische Mechanismen; Druck auf die Mitarbeiter de/ Geheimdienste; Drohungen von Verwandten; Versuche, sich mit Angeklagten über die Aussagen gegen XXXX im Austausch für die Schließung von Strafverfahren zu verabreden.

Am 31.07.2013 verhaftete die französische Polizei XXXX nach dem "roten Bescheid" der Interpol auf Grund des Auslieferungsersuchens der ukrainischen Strafverfolgungsbehörden. Die Russische Förderation und die Republik Kasachstan richteten auch die Ersuchen über die Auslieferung des kasachischen oppositionellen Politikers. Das französische Gericht hob am 09.04.2014 den Auslieferungsbeschluss bezüglich XXXX auf und verwies die Sache zurück.

Amnesty International, Human Rights Watch, Internationale Vereinigung für Menschenrechte (FIDH), Französische Liga für Menschenrechte (LDH) und Kasachisches Internationales Büro für Menschenrechte und Wahrung der Gesetzlichkeit wandten sich an die französischen Behörden mit Aufruf, XXXX nach Kasachstan oder in ein anderes Land, wo er zum Opfer des ungerechten Gerichtsverfahrens werden oder an Kasachstan übergeben werden kann, nicht auszuliefern. Unter den Kritikern des Regimes und Mitkämpfern von XXXX, die von den kasachischen Behörden in Europa verfolgt werden, erwähnt HRW XXXX, XXXX und XXXX.

Am 01.08.2013 erklärte Viola von Cramon, Sprecherin für EU-Außenbeziehungen, bezüglich der Verhaftung von XXXX: "Der kasachische Magnat und oppositionelle Politiker hat 2011 das politische Asyl nicht ohne Grund bekommen. Die kasachische Regierung übt zielgerichtet den Druck auf die politische Opposition und macht internationale Jagd auf XXXX und seine Mitkämpfer. Die Wirtschaftsstraftaten, die zur Last des Magnaten gelegt werden, sind fast untrennbar von der politischen Verfolgung des oppositionellen Politikers wie im Fall von Khodorkovskiy in Russland.

3. DER POLITISCHE CHARAKTER DER VERFOLGUNG VON XXXX

2002 war XXXX, der oppositionelle Politiker und ehemalige Minister für Energetik, zur Freiheitsstrafe in Kasachstan wegen seiner politischen Tätigkeit verurteilt. Im Gefängnis wurde XXXX mehrmalig gefoltert und grausam behandelt. Das Europäische Parlament2, Human Rights Watch, Amnesty international und State Department USA bezeichnete das Urteil als politisch motiviert. Nach dem Verlassen des Gefängnisses unterstütze und finanzierte XXXX die Opposition weiter. 2009 geriet der damalige Vorsitzende des Verwaltungsrates und Majoritätsbesitzer der XXXX Bank XXXX wieder in Ungnade von Nursultan Nazarbayev wegen der oppositionellen Tätigkeit und Finanzierung der Opposition3. Die XXXX Bank wurde nationalisiert, gegen ihre Leiter und Mitarbeiter wurden die Strafverfahren wegen der Finanzvergehen eingeleitet.

XXXX wurde von der kasachischen Staatsanwaltschaft wegen folgender Verbrechen angeklagt:

A) Finanzvergehen (Unterschlagung des anvertrauten Gutes, Befugnismissbräuche/ Betrug).

Die Gerichtsverhandlung selbst wegen der Anklagen von XXXX in der Sache der XXXX Bank in Kasachstan fand in Kasachstan nicht statt, das Verfahren befindet sich noch in der Ermittlungsphase.

B) Aufstachelung zum sozialen Unfrieden, Aufrufe zum Sturz der Verfassungsordnung, Bildung und Leitung der Verbrecherorganisation.

Die kasachische Staatsanwaltschaft legt XXXX zur Last, dass als er im März 2010 im Ausland war, hat er "eine extremistische Verbrechergruppe" zur Unterstützung von streikenden Ölarbeitern in Zhanaozen gebildet und damit "das Drama verursacht". Nach Darstellung der kasachischen Staatsanwaltschaft gehören der "organisierten Verbrechergruppe" von XXXX auch XXXX und XXXX, denen dieselbe Sachverhalte wie XXXX zur Last gelegt wurden. Am 08.10.2012 wurde XXXX zu 7,5 Jahren Haft verurteilt und sein Vermögen beschlagnahmt. Die internationalen Menschenrechtsorganisationen, das Europäische Parlament und die Regierungen von demokratischen Ländern erklärten XXXX für einen politischen Gefangenen. Auf Grund des Urteils wurde die Tätigkeit der oppositionellen Partei "Alga!" für XXXX in Kasachstan und wurden 34 Nichtregierungsmassenmedien, die die Ereignisse in Zhanaozen weit erleuchteten, verboten. Die Regierung nannte die Massenmedien als "extremistische" und klagte diese wegen der "Aufstachelung zum sozialen Unfrieden" und der Zusammenarbeit mit XXXX an.

C) Terrorakt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Kasachstans teilte unter Verletzung der Unschuldvermutung, dass XXXX, seine Wachenchef XXXX und der Politiker XXXX seit dem September 2011 "Pläne zur Organisation von Terror- und Extremismusakten bosselten". Beide Angeklagten wohnten in dieser Zeit außen Kasachstan. Die Information über die Einleitung der Gerichtsverhandlung in diesem Verfahren liegt noch nicht vor.

XXXX wurde in Kasachstan für schuldig ohne Gericht erklärt. Die Topbeamten nennen XXXX öffentlich "Verbrecher". Nicht nur der oppositionelle Politiker XXXX wurde in Kasachstan wegen der Zusammenarbeit mit XXXX verurteilt. Als Folge der Auseinandersetzung zwischen Nazarbayev und XXXX ist die Verurteilung des ehemaligen Präsidenten der Atomfirma "Kazatomprom" XXXX im Jahr 2009. Die kasachischen Menschenrechtler nahmen ihn in die Liste von politischen Gefangenen auf.

4. VERFAHRENSVERSTÖSSE, DRUCK AUF DIE IN UNTERSUCHUNG BEFINDLICHEN

PERSONEN UND ZEUGEN SEITENS DER RUSSISCHEN FÖDERATION

XXXX wird in Russland wegen der Teilnahme an der Entwendung durch die gesetzwidrige Auflösung von Hypothekverträgen bei der Zusammenarbeit mit XXXX angeklagt. Die Rechtsanwälte von XXXX legten Nachweise vor, dass die Gesetzmäßigkeit der Auflösung von Hypothekverträgen durch 6 Beschlüssen der Schiedsgerichte im Gebiet Moskau und einen Beschluss des Berufungsgerichtes im Gebiet Moskau vom 16.07.2012 bestätigt sind. Die Rechtsanwälte haben auch die Kopien der Aussagen von Zeugen im Verfahren der XXXX Bank, gemäß denen kein Zeuge XXXX als Teilnehmer der verbotenen Rechtsgeschäfte nannte.

Darüber hinaus berichten die Rechtsanwälte von XXXX über den groben Verfahrens verstoß, der von der Verfälschung der Akten und dem Versuch, seine Haft durch gesetzwidrige Methoden zu ermöglichen, zeugen. Am 18.03.2010 richtete das Innenministerium der Russischen Föderation an den Grenzdienst eine Anfrage über die Festnahme von XXXX mit Rücksicht darauf, dass die Prozessakten an das Gericht weitergeleitet wurden. Nach Angaben der Rechtsanwälte von XXXX wurden jedoch die Akten erst am 08.11.2011 an das Gericht weitergeleitet. So wurde die Anfrage über die Festnahme von XXXX vom Innenministerium der Russischen Föderation im März 2010 ohne gesetzliche Gründe dafür gerichtet.

Am 10.11.2011 wurde XXXX vom Gericht in Abwesenheit festgenommen. Die Rechtsanwälte von XXXX berichten über grobe Verfahrensverstöße bei der Fassung dieses Beschlusses. Nach Angaben der Rechtsanwälte bezweifelte die Richterin XXXX die Gesetzmäßigkeit der Haft in Abwesenheit. Danach wurde sie doch durch einen anderen Richter-XXXX - ersetzt. Die Leitung des XXXX stellte das Protokoll mit der Begründung des Richterersatzes den Rechtsanwälten von XXXX innerhalb von 28 Tagen nicht zur Verfügung. Dieses Protokoll ist gemäß der Gesetzgebung innerhalb von 3 Tagen zur Verfügung zu steilen. Die Rechtsanwälte behaupten, dass das Protokoll in der Gerichtssitzung nicht geführt und mit groben Ungenauigkeiten nachträglich erstellt wurde. Die Berufungsinstanzen ignorierten diese Verstöße.

Nach Angaben von XXXX, XXXX, dem russischen Rechtsanwalt von XXXX, und XXXX, der Rechtsanwältin von XXXX, üben die Untersuchungsführer, die die Verfahren gegen XXXX und seine Kollegen führen, den außenprozessuellen Druck auf die in Untersuchung befindlichen Personen und Zeuge zum Erhalt von nötigen Beweisen im Verfahren aus.

2010 wurde die Arbeitsbeschaffung für die Frau von XXXX mit der Formulierung "im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Ehegatten" verweigert. Aus diesem Grund wurde die Kreditgewährung für die Tochter von XXXX verweigert. Die Ermittlungsbehörde bat dem Bruder von XXXX die Zusammenarbeit an, er sagte jedoch ab und danach hatte er Probleme in der Arbeit. Die Rechtsanwälte von XXXX stellte das gesetzwidrige Verbot auf jegliche Rechtshandlungen mit dem Vermögen, das irgendwann XXXX gehörte. Bei der Durchsuchung am Meldeort von XXXX im Juni 2011 beschädigte die Miliz das persönliche Vermögen von XXXX und behandelte mit seinen Verwandten schnöde. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung wurden keine Anklagen gegen XXXX erhoben, er figurierte im Strafverfahren als Zeuge. Der Rechtsanwalt wurde zur Durchsuchung nicht eingeladen. Die Rechtsanwälte erklären, dass das einzige Ziel der Durchsuchung die Drohung und der Druck auf 81-jährige Schwiegermutter von XXXX und seine 9-monatliche Tochter war, weil die Untersuchungsbehörde weißt, das XXXX im Ausland ist und seit über 6 Jahre am Meldeort nicht wohnt.

Gleiche Methoden wurden von russischen Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden auch im Verfahren von XXXX angewandt Im August 2013 erzählten 80-jährige Mutter und 28- jähriger Sohn von XXXX beim Treffen mit den Vertretern vom Open Dialog Foundation über mehrmalige Tatsachen von Drohungen und Druck auf ihre Familie, die in Moskau wohnt, damit XXXX Anklageaussagen gegen sich selbst und XXXX unterzeichnet Bei der Durchsuchung in der Wohnung der Familie von XXXX drohten die Polizisten XXXX, 22-jährige Tochter von XXXX, dass sie aus der Universität ausgeschlossen, entführt oder der Strafverfolgung unterworfen werden kann. Der Untersuchungsführer XXXX drohte dem Sohn von XXXX damit, dass der letzte von Ihm geprügelt wird, bis seine Mutter die erforderlichen Unterlagen unterzeichnet hat.

Die russischen und kasachischen Behörden übten mehrmalig den prozessuellen Druck auf Kollegen von XXXX zum Erhalt der Anklageaussagen gegen den oppositionellen Politiker auf. Nach Angaben des XXXX bat der Untersuchungsführer XXXX an, mit der Untersuchungsbehörde zusammenzuarbeiten, d.h. XXXX zu verleumden. Dafür versprachen die Untersuchungsführer für XXXX eine vereinfachte Behandlung des Gerichtsverfahrens und eine "geringe Strafe".

Auf solche Weise versuchten die kasachischen Behörden einen Einfluss auf XXXX auszuüben. Am 04.09.2012 wurde ein Schreiben vom Rechtsanwalt Vojtech Trapl im Namen der kasachischen XXXX Bank an XXXX, die Rechtsanwältin von XXXX, geschickt. Diesem Brief wurde eine Bescheinigung beigefügt, in der neben den Informationen über die Strafverfolgung ihrer Mandantin auch der Angebot zur Zusammenarbeit mit der XXXX Bank. Dieser Angebot lautete wie folgt:

„Wir bieten die Zusammenarbeit mit der Untersuchungsbehörde und der AO "XXXX Bank" an, der die glaubwürdigen Aussagen bezüglich der Tätigkeit von XXXX für die Aneignung der Aktiva der AO "XXXX Bank" vorsieht Wenn XXXX die Zusammenarbeit mit der Untersuchungsbehörde zustimmen wird, kann die AO "XXXX Bank" als Zivilkläger im Strafverfahren die Einstellung der Strafverfolgung von XXXX in der Ukraine und in Russland gegenüber den Strafverfolgungsbehörden beantragen ".

Darüber hinaus verwenden die russischen und ukrainischen Untersuchungsführer, die die Sache gegen XXXX führen, eine gemeinsame Praxis der Behinderung der Rechtsanwaltstätigkeit XXXX, der Rechtsanwalt von XXXX, wurde zur Teilnahme in der Sache innerhalb von 6 Monaten nicht zugelassen, obwohl er alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen hatte. Gerade in dieser Zeitperiode wurde die Festnahme von XXXX geplant, was ohne einen Rechtsanwalt die Ausübung von gesetzwidrigen Handlungen mit dem Festgenommenen für die Untersuchungsbehörde ermöglichen könnte. XXXX, der russische Rechtsanwalt von XXXX, bekam auch die Verweigerung, im Verfahren als Verteidiger von XXXX aufzutreten. Nachdem diese Tatsache in die Schlagzeilen gekommen ist, ließ der Untersuchungsführer XXXX den Rechtsanwalt XXXX als Verteidiger von XXXX zu.

Es ist bemerkenswert, dass solche Praxis auch der ukrainische Untersuchungsführer XXXX verwendete, der die Vertretung des kasachischen Politikers im Strafverfahren durch XXXX, den ukrainischen Rechtsanwalt von XXXX, verweigerte. Nach Angaben des Rechtsanwaltes XXXX hat er alle erforderlichen Unterlagen, auch die Erlaubnis von XXXX auf die Erweisung von Rechtshilfe, der Untersuchungsführer verweigerte ihm doch die Einsichtnahme in die Prozessakten. Der Rechtsanwalt erklärt, dass er Berufung gegen den Beschluss des Untersuchungsführers beim Gericht einlegen wird, dies kann doch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die kasachischen Behörden versuchen über die russischen Vertreter der staatlichen Gewaltorgane auf die französischen Ermittlungsbehörden im Verfahren gegen XXXX einzuwirken. So ist auf Grund der veröffentlichen Korrespondenz bekannt geworden, dass XXXX, die Staatsanwältin in Aix-en-Provence, die das Auslieferungsverfahren gegen XXXX in Frankreich führt, nicht nur mit Vertretern der ukrainischen Seite, sondern auch mit XXXX, dem Mitarbeiter der russischen Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren gegen XXXX zusammenarbeitete. So beantwortete die Staatsanwältin XXXX ein der Schreiben von XXXX: "Vielen Dank, lieber XXXX, ich warte mit Ungeduld auf das Gerichtsurteil und hoffe, dass wir nicht umsonst kämpften!".

5. IN DER RUSSISCHEN FÖDERATION KANN XXXX ZUM OPFER EINES POLITISCHEN AUFTRAGES DER KASACHISCHEN BEHÖRDEN WERDEN Die Untersuchungsführer, die das Verfahren gegen XXXX führten, führen jetzt das Strafverfahren gegen XXXX und seine Kollegen (auch gegen

XXXX Der Leiter der Untersuchungsgruppe ist zur Zeit XXXX. Am Strafverfahren gegen XXXX und XXXX arbeiteten auch die Untersuchungsführer XXXX und XXXX. Das Strafverfahren wird von XXXX, dem stellvertretenden Generalanwalt, betreut. Alle sind in der Listen von Sanktionen im Verfahren von XXXX enthalten. Nach Angaben der Verteidiger drohte XXXX dem Rechtsanwalt XXXX, der XXXX, den Kollegen von XXXX, verteidigt. Die Untersuchungsführerin sagte dem Rechtsanwalt: "...ärgern Sie mich nicht, sonst werden Sie noch eine Leiche bekommen.,.". Die Rechtsanwälte bemerken, dass die Untersuchungsführerin das tragische Beispiel von XXXX meinte.

Nach Angaben von XXXX, dem russischen Rechtsanwalt, gehören die Personen, die das Strafverfahren gegen XXXX und seine Kollegen führen, zur Gruppe von Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden und Justiz, die sich "in Erfüllung von politischen Aufträgen auf Beseitigung von für die Macht unerwünschten Personen mittels Missbrauchs vom russischen Gesetz" spezialisieren.

Der Untersuchungsführer XXXX initiierte am 29.05.2014 die Durchsuchung in der Wohnung von XXXX, ein der Gründer des oppositionellen Portals "Republik", in Moskau. Das Portal ist in Russland registriert und seine Hauptaufgabe ist die Bereitstellung der den kasachischen Massenmedia alternativen Informationen über Kasachstan. Die Durchsuchung wurde deswegen durchgeführt, dass XXXX angeblich ein "Beauftragter" von XXXX in Russland ist und die Beziehungen mit anderen Teilnehmer des Strafverfahrens unterhält. XXXX behauptet, dass er mit XXXX vor 6 oder 7 Jahren am letzten Mal verkehrte und mit anderen Teilnehmern des Strafverfahrens überhaupt nicht bekannt ist. infolge der Durchsuchung beschlagnahmte die Polizei Unterlagen, Datenträger, technische Ausrüstung, insbesondere Server der Redaktion, was die normale Arbeit des Portals "Republik" hindert. Diese Durchsuchung ist zur nächsten Bestätigung der Zusammenarbeit der autoritären Behörden von Kasachstan und Russland bei der Verfolgung von nicht nur ehemaligen Kollegen von XXXX, sondern auch von oppositionellen Aktivisten und Journalisten geworden.

Die Richter, die das Verfahren gegen XXXX und andere Kollegen von XXXX in Russland führen, gehören auch der Liste von XXXX: XXXX, XXXX und XXXX.

Im Falle der Auslieferung von XXXX in die Russische Föderation kann er dem Druck seitens der kasachischen Geheimdienste unterworfen werden. Während der vielen Jahrzehnten haben die Geheimdienste von postsowjetischen Ländern gemeinsame Beziehungen und Arbeitsmethoden hergestellt. In den letzten Jahren bedrohten und vergriffen sich die kasachischen Geheimdienste an oppositionellen Politikern und bürgerlichen Aktivisten auf dem Gebiet der postsowjetischen Länder. Die bekanntesten Fälle - Anschlag auf den Oppositionellen XXXX in XXXX am XXXX; Anschlag auf die ehemaligen Beamten XXXX in XXXX am XXXX; Beobachtung vom Herausgeber der Zeitung "Golos Respubliki" ("Stimme der Republik") XXXX; Raubversuch vom Oppositionellen XXXX in XXXX.

XXXX berichtet, dass er am 09.05.2013 in XXXX neben dem Haus von

XXXX getroffen war, der nach Angaben von XXXX mit den kasachischen Geheimdiensten eng verbunden ist. Dieser Mensch erklärte XXXX, dass der letzte gezwungen werden wird, sich um sein Leben und das Leben der Familienangehörigen zu sorgen, wenn er die Anklageaussagen gegen

XXXX nicht macht. Nach Angaben von XXXX bestätigt dieser Fall die Beobachtung seines Hauses in XXXX durch die kasachischen Geheimdienste.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass am 07.04.2014 das Gesetz der Republik Kasachstan "Über Änderungen und Ergänzungen zu einigen gesetzlichen Regelungen der Republik Kasachstan über die Auslandsspionage" verabschiedet. Die Auslandsgeheimdienste und militärische Aufklärungsbehörden bekamen das Recht, die Ermittlungs- und Fahndungstätigkeit mit Abhören und Kontrolle der Telekommunikationsnetze (ohne physikalischen Anschluss) auszuüben sowie die Unterlagen und Überwachungsbefugnisse von den kasachischen Staatsorganen zu bekommen. Solche Maßnahmen können von der Aktivierung der kasachischen Behörden zum Festnehmen von Opponenten des Regimes, die sich in Europa befinden, zeugen.

Die Rechtsanwälte von XXXX weisen auch darauf hin, dass eine ernsthafte Gefahr seitens der russischen Geheimdienste, besonders im Hintergrund des Todes von Aleksandr Litvinenko in Großbritannien, besteht. Dazu äußerte sich Vladimir Bukovskiy, der russische Menschenrechtler: "2006 wurde eiligst das Gesetz, das den Geheimdiensten ermöglicht, die"Feinde Russlands" im Ausland nach der Anordnung des Präsidenten zu beseitigen, vom russischen Parlament

verabschiedet ... Das Gesetz wurde sofort in Gang gebracht -

Aleksandr Litvinenko wurde beseitigt. Es wurde eine Terroraktion auf dem Territorium Großbritanniens gegen den britischen Staatsangehörigen durchgeführt".

Gemäß Art. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dessen Mitglied Russland ist, gilt: "die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird". Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus gibt es eine kritische Situation mit Foltern von Festgenommenen und Gefangenen.

2012 haben einige russische Nichtregierungsorganisation (Fonds "Qbshchestwennyj werdikt" ("Gesellschaftliches Verdikt"), Ausschuss "Grashdanskoje sodejstwije" ("Bürgerliche Unterstützung"), Menschenrechtszentrum "Memorial" u.a.) den Bericht über die Einhaltung des "Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" durch die Russische Föderation vorbereitet. Im Bericht steht: "Die Menschenrechtsorganisationen erfassen die Tatsachen von Foltern und grausamer Behandlung im Strafvollzugssystem und beobachten die vermehrten Beschwerden in den letzten einigen Jahren. Ein systematisches Problem ist die Foltern in Untersuchungshaftanstalten... Diese Praxis ist in allen russischen Regionen verbreitet. Effektive Mechanismen der Prüfungen und Aufklärung von Foltern und grausamer Behandlung fehlen".

Gemäß Art. 3 der UN-Antifolterkonvention "darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden".

Das Verfahren gegen XXXX kann als politischer Auftrag der kasachischen Behörden, die Interesse an seine Auslieferung in die Russische Föderation haben, betrachtet werden. Da die kasachischen Strafverfolgungsbehörden mit ihren russischen Kollegen eng zusammenarbeiten, haben sie die Möglichkeit, den Druck auf XXXX zum Erhalt von Anklageaussagen gegen XXXX auszuüben. So kann XXXX den Vernehmungen durch die Untersuchungsorgane anderes Landes oder im Interesse dieses Landes unterworfen werden.

Die kasachischen Strafverfofgungsbehörden und Geheimdienste werden den Zugang zu XXXX sofort bekommen, sobald er in die Russischen Föderation gerät. XXXX ist für die Geheimdienste eine Informationsquelle bezüglich der oppositionellen Tätigkeit von XXXX.

Es gibt keine Garantien, dass XXXX in der Russischen Föderation außer Gefahr sein und den unberechtigten Vernehmungen und der ungerechten Gerichtsverhandlung nicht unterworfen wird. In der Russischen Föderation besteht Gefahr für Leben und Gesundheit von XXXX. Im Zusammenhang damit ruft Open Dialog Foundation die zuständigen Behörden der Republik Österreich auf, die Auslieferung von XXXX in die Russische Föderation zu behindern und ihm das politische Asyl zu gewähren.

Das Menschenrechtszentrum "Memorial" mit Sitz in Moskau hat ebenfalls das Verfahren gegen den Beschwerdeführer seit dessen Beginn beobachtet und wiederholt kritisiert.

Die Erklärung vom 06.08.2014 wird vorgelegt.

Betreff: Verfahren XXXX

Stadt Moskau, am O6. August 2014

Die interregionale gesellschaftliche Organisation Menschenrechtszentrum "Memorial" http://memo.ru/s/127,html - eine der ältesten Menschenrechtsorganisationen Russlands - wurde 1993 gegründet.

Das Menschenrechtszentrum (PZ) "Memorial" ist eine eigen verwaltende gesellschaftliche nicht kommerzielle Organisation von Bürgern, welche durch die humanistischen Moralprinzipien, durch Streben, den Schutz der Menschenrechte zu fördern und die Bürgerwürde der Menschen zu bilden, vereint sind. Das Zentrum wurde entsprechend den Bestimmungen des Völkerrechts, der Gesetzgebung der Russischen Föderation und der eigenen Satzung gegründet und handelt entsprechend dieser Bestimmungen. Das PZ "Memorial" ist Mitglied der internationalen caritativen Gesellschaft für Geschichte, Aufklärungsarbeit und Menschenrechte "Memorial" http://www.memo.ru/.

Das Menschenrechtszentrum betrachtet es als seine Mission, den allgemeinen Respekt und die Einhaltung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in der Russischen Föderation und in anderen Staaten zu fördern. Den besondere Augenmerk legt das Zentrum auf die ernsthafte Massenverletzungen dieser Rechte und Freiheiten. Das Menschenrechtszentrum "Memorial" ist eine Organisation mit großen Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes von Menschenrechten in Russland.

Die Tätigkeit des PZs "Memorial" und seiner Mitglieder wurde mehrmals mit internationalen und verschiedenen Nationalen Auszeichnungen ausgezeichnet

http ://www,memo.ru/s/68, html.

Insbesondere 2003 wurde dem Ratsmitglied des Menschenrechtszentrums ''Memorial", Svetlana GANNUSHKINA, die Prämie der Organisation "Amnesty International" verliehen, 2004 wurde dem Menschenrechtszentrum "Memorial" der jährliche Fridtjof Nansen Preis für den Schutz von Flüchtlingsrechte überreicht, welchen die UNHCR verleiht; 2005 wurde die Mitarbeiterin des Menschenrechtszentrums "Memorial" in der Stadt Grozny, Natalia ESTEMIROVA (getötet 2009) mit der Robert Schumann Medaille, welche von dem Europäischen Parlament verliehen wird, ausgezeichnet; 2006 bekam das Menschenrechtszentrum "Memorial" den Preis "Freiheit. Gleichheit. Brüderlichkeit" der Republik Frankreich, welche die Beratungskommission für Menschenrechte verleiht; 2009 wurde der damalige Ratsvorsitzende des PZ "Memorial", Oleg Orlov, dem Andrey Sakharov Preis "Für Gedankenfreiheit" verliehen, 2012-m wurde "Memorial" und Svetlana GANNUSHKINA, der Sjur Lindebraekkes Preis für Demokratie und Menschenrechte verliehen.

Eines der wichtigsten Programme des PZ "Memorial" ist das Programm "Zur Unterstützung von strafrechtlich aus politischen Gründen verfolgten Personen", welches im Rahmen eines ständigen Monitorings von Fällen politisch motivierter strafrechtlicher Verfolgung in der Russischen Föderation durchgeführt wird und welche über die vollständigste Liste politisch motivierter Gefangener in Russland verfügt. http://www.memo.rU/d/185581.html

Nach dem Studium von Unterlagen, in Verbindung mit der Verfolgung von XXXX, vertreten wir die Meinung, dass diese Verfolgung offensichtliche Anzeichen einer politischen Verfolgung ausweist.

XXXX steht in Verbindung mit XXXX, einem meist bemerkbaren und aktiven Opponenten des Präsidenten von Kasachstan N.Nazarbaev. Der politischer Charakter

XXXX Verfolgung von den kasachischen, aber auch von den russischen Machthabern, wurde mehrmals durch internationale und nationale Organe und Organisationen anerkannt

Die Materialien des Strafverfahrens , sowie die dokumentierte Versuche, XXXX selbst und die im gleichen Verfahren aufscheinende XXXX zu verleiten, XXXX XXXX, gegen die Eistellung des Strafverfahrens, zu verleumden, zeugen von der unmittelbaren Verbindung der Verfolgung von XXXX mit der Verfolgung von XXXX XXXX.

Die uns zugänglichen Materialien des Strafverfahrens erlauben uns über den künstlichen Charakter der Beschuldigungen an die Adresse von XXXX und von der Unbegründetheit dieser zu sprechen. Alle diese Beschuldigungen sind ausschließlich mit den Aussagen von einem kleinen Personenkreis begründet, welcher von den Ermittlern abhängig ist. Die Praktiken von Beweisfalsifikationen durch die Anklage nach einem solchen Schema, ist für die russischen Ermittlungsorgane allgemein und insbesondere für politisch motivierte Verfahren charakteristisch.

Als zusätzlicher Umstand, welcher Gründe dafür liefert, über den nicht rechtlichen politischen Charakter der Verfolgung von XXXX zu sprechen ist, dass die Ermittler, XXXX, XXXX, bei welchen das Verfahren anhängig ist und welche die prozessualen Entscheidungen in der Rechtssache treffen, von den Organen der USA und der Europäischen Union auf die Liste der Personen gesetzt wurde, welche an dem Tod von XXXX schuldig sind. Auch die Richter, XXXX, XXXX, XXXX, welche die Entscheidungen über die Haftverlängerung in der Rechtsache trafen, sowie der stellvertretende Generalstaatsanwalt der Russsichen Föderation XXXX, welcher für die prozessuale Aufsicht im Ermittlungsverfahren zuständig ist, wurden auf die Liste der Personen, welche an dem Tod von XXXX schuldig sind, gesetzt.

Wir sind überzeugt, dass unter jetzigen Bedingungen, wie auch in den Fällen politisch motivierter Verfahren, im Falle der Auslieferung von XXXX an die Russische Föderation, keine Garantien für seine Sicherheit und für faire und unbefangene Ermittlungen und Gerichtsverfahren bestehen.

Noch dazu, kann man mit Sicherheit vermuten, dass bei einer Auslieferung von XXXX, seine Rechte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren durch ein unabhängiges und unbefangenes Gericht, verletzt werden.

In diesem Zusammenhang ruft das Menschenrechtszentrum "Memorial" die Organe der Republik Österreich auf, die Auslieferung von XXXX an die Russische Föderation nicht zuzulassen und ihm das politische Asyl zu gewähren.

Hochachtungsvoll,

der Ratsvorsitzende des Menschenrechtszentrums "Memorial"

A.V.Cherkasov

Schreiben der Open Dialog Foundation vom 04.02.2015

Rechtssache XXXX: politische Verfolgung des Kampfgenossen eines kasachischen

Oppositionellen

XXXX ist ein Beschuldigter im Rahmen eines russischen Strafverfahrens gegen den kasachischen Oppositionellen XXXX. Wie im Fall XXXX, versucht Kasachstan, XXXX über einen Auslieferungsantrag aus Russland, habhaft zu werden. Österreich hat dem russischen Antrag auf XXXX Auslieferung eine Absage erteilt und ihm den subsidiären Schutz gewährt. Aber im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, hat die österreichische Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen XXXX eingeleitet und prüft die russischen Beschuldigungen. Für Russland und für Kasachstan ist XXXX eine wichtige Quelle in Bezug auf Informationen über die Tätigkeit des Oppositionellen XXXX. Bei den Versuchen auf XXXX zugreifen zu können, verwenden kasachische und russische Behörden die gleichen Methoden, wie sie auch In Bezug auf

XXXX und anderen Kollegen XXXX verwendet wurden. Das sind: die Zusammenarbeit von kasachischen Vertreter und der russischen Ermittlungsorgane außerhalb des prozessualen Feldes; Übertretungen seitens der Ermittler und Richter, welche auf der XXXX-Liste stehen; Druckausübung durch die Geheimdienstmitarbeiter; Falsifizierung von Ermittlungsdokumenten; Versuche eines Deals mit dem Beschuldigten über die Aussage gegen XXXX, für die Einstellung der Strafverfahren als Gegenleistung.

Am 28.10.2011 hat Russland XXXX zur internationalen Fahndung, wegen Betrugs im gemeinsamen Handeln mit XXXX, ausgeschrieben. Nach Darstellung der russischen Ermittler ist XXXX an rechtswidrigen Vergaben von Krediten an Firmen von den Seychellen beteiligt gewesen, wodurch der kasachischen XXXX Bank Verluste in der Höhe von 731 080 416 Dollar entstanden sind. Am 22.10.2012 hat XXXX um politisches Asyl in Österreich angesucht, wurde aber bald, 23.11.2012, auf Grund des Auslieferungsantrages aus Russland, von der österreichischen Polizei festgenommen. Am 22.02.2013 wurde XXXX gegen Kaution aus der Haft entlassen.

Am XXXX hat die Bundesasylbehörde XXXX den subsidiären Schutz, gemäß dem österreichischen Asylgesetz, gewährt; obwohl ihm dieser Schutz nicht berechtigt, ein anerkannter Flüchtling zu sein. Der subsidiäre Schutz berechtigt ihn in Österreich zu leben. Dieser Schutz wurde bis 04.12.2016 verlängert4. Jetzt ersucht XXXX ihm den Flüchtlingsstatus anzuerkennen.

Am 28.01.2014 hat das Landesgericht für Strafsachen XXXX, unter der Berufung auf den subsidiären Schutz, welcher Herrn XXXX gewährt wurde, den russischen Auslieferungsantrag abgewiesen.

Gemäß Artikel 65 des Strafgesetzbuches und entsprechend dem Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation, sollen österreichische Behörden eigene Untersuchung bezüglich Beschuldigungen in Richtung der Person, die Auslieferung welcher sie verweigert haben. Deshalb hat die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 15.10.2014 das Strafverfahren nach Art. 153 des österreichischen StGB (Untreue) und Art. 278 des österreichischen StGB (Kriminelle Vereinigung), auf Grund der Beschuldigungen seitens der russischen Behörden, eingeleitet.

RUSSISCHE UND KASACHISCHE BEHÖRDEN BRAUCHEN XXXX ALS EINE WICHTIGE

INFORMATIONSQUELLE IM VERFAHREN GEGEN XXXX

Der Staatsangehörige der Russischen Föderation, XXXX, ist lange Jahre ein Kollege des kasachischen Oppositionspolitiker XXXX - des Hauptopponenten des jetzigen kasachischen Regimes und des persönlichen Feindes des Präsidenten Nursultan NAZARBAEV. Amnesty international, Human Rights Watch, Internationale Föderation für Menschenrechte, französische Liga für Menschenrechte, mehr als zehn ukrainische und russische Menschenrechtsorganisationen haben mehrmals den politischen Charakter des Verfahrens gegen XXXX betont. Einige PACE- Mitglieder und Abgeordnete des Europaparlaments haben sich gegen mögliche Auslieferung von XXXX aus Frankreich ausgesprochen.

Die Menschenrechtsaktivisten betonten mehrmals, dass häufige Verfolgungen der Verwandten und der Kampfgenossen von XXXX ein Zeugnis für einen politischen Auftrag seitens der kasachischen Behörden ist. XXXX hat Flüchtlingsstatus in Großbritannien, seine Geschäftspartner und Verwandten bekamen politisches Asyl in Polen (XXXX), in Italien (XXXX), in Tschechien (XXXX) und in Großbritannien (XXXX und XXXX).

XXXX ist im gleichen Verfahren, wie XXXX und seine Kollegin XXXX. Die Tschechische Republik hat XXXX den internationalen Schutz gewährt und Auslieferungsanträge aus der Ukraine und Russland, in Bezug auf sie, abgewiesen. Amnesty International erklärte, dass XXXX, in der Ukraine und in Russland, eine Übergabe an Kasachstan, Folter und ein ungerechtes Gerichtsverfahren "wegen ihrer Verbindungen mit dem kasachischen Oppositionellen XXXX" droht.

Die russische Menschenrechtsorganisation "Memorial", allrussische Bewegung "Für Menschenrechte", bekannter Anwalt XXXX, kasachischer Regisseur und gesellschaftlicher Aktivist XXXX haben ihre Unterstützung für XXXX bekundet und die österreichischen Behörden aufgerufen, ihm ein politisches Asyl zu gewähren, da das Strafverfahren einen offensichtlichen politischen Charakter hat und für Kasachstan und Russland eine Methode ist, "notwendige" Aussagen gegen XXXX zu erhalten.

Die veröffentlichten Beweise für die korrupte Zusammenarbeit zwischen Kasachstan und den russischen, sowie ukrainischen Ermittlungsorganen im Rahmen des Strafverfahrens gegen XXXX und seiner Kollegen haben bereits ein öffentliches Aufsehen erregt Auf Grund dieser Beweise hat das Hohe Gericht in London den Auslieferungsantrag der Ukraine bezüglich eines Kampfgenossen von XXXX, abgewiesen.

Nach Angaben von XXXX (oppositioneller Politiker und langjähriger XXXX Kampfgenosse, bekam politisches Asyl in Polen) hat sich Nursultan NAZARBAEV, während eines persönlichen Treffens, im Juni 2009 an den damaligen Premier-Minister Vladimir PUTIN, mit der Bitte um Hilfe bei der Auslieferung von XXXX aus Europa gewandt Die Verhandlungen wurden in Form eines Protokolls abgefasst und Putin hat einen entsprechenden Auftrag dem russischen Innenministerium erteilt5. XXXX hat auch das Dokument veröffentlicht, aus welchem hervorgeht, dass einer der Leiter des kasachischen Fonds für nationalen Wohlstand XXXX, einen Bericht über die Verhandlungen mit der russischen Seite bezüglich XXXX Angelegenheit, an die Verwaltung des kasachischen Präsidenten, erstattet hat.

Laut veröffentlichten Informationen, hat der Assistent des russischen Präsidenten, XXXX, der kasachischen Delegation am 05.11.2013 versichert, dass "die strafrechtliche Verfolgung von XXXX und seiner Komplizen unter einer besonderen Kontrolle stehen wird". XXXX hat auch Vorschläge über die "Zuweisung von Kuratoren für die Angelegenheiten der XXXX Bank, beim Höchsten Schiedsgericht der Russischen Föderation und beim Föderalen Gerichtsvollzieherdienst, zur Kontrolle über Gerichtsprozesse, Sicherstellung objektiver Prüfung und Beschlussfassung, sowie Exekution von Gerichtsbeschlüssen auf dem Territorium der Russischen Föderation" gemacht. Die russische Seite hat "die Anerkennung in der Russischen Föderation der in der Republik Kasachstan verabschiedeten Gerichtsbeschlüsse in der Rechtssache XXXX'' versprochen. Dabei wird angegeben, dass das russische Innenministerium die "Frage" über die Mitteilung der Beschuldigung in Bezug auf "Bildung einer krimineller Vereinigung" an XXXX und seinen Kampfgenossen noch "nicht gelöst wurde".

Laut der in den Massenmedien veröffentlichten Dokumenten, war Jurist XXXX, eine der Personen aus der XXXX-Liste, welche beratend für die russische Ermittlung und ihrer Partner wirkten. Nach Journalisten Angaben ist XXXX der Direktor der russischen Consulting-Firma XXXX und Vertreter der kasachischen XXXX Bank. So, verschickte am 05.09.2013 und 06.09.2013 der russische Ermittler XXXX den Entwurf mit Beschuldigungen gegen XXXX und seiner Kollegen (darunter auch gegen XXXX) an den Vertreter der kasachischen XXXX Bank XXXX. Der russische Ermittler ersuchte den Vertreter der kasachischen Seite die Firmennamen und Initialen der Beschuldigten zu überprüfen und die Höhe des zugefügten Schadens anzugeben. Den Schriftverkehr mit dem Juristen der XXXX Bank XXXX unterschreibt der Ermittler XXXX wie folgt: "Hochachtungsvoll, dein Kamerad und Partner!

ANZEICHEN FÜR DIE POLITISCHE MOTIVATION DES VERFAHRENS GEGEN XXXX

Mehrere prozessuale Verletzungen, Druck auf Beschuldigte und Zeugen bestätigen den offensichtlichen politischen Charakter des Strafverfahrens.

  • Ermittler aus der "XXXX-Liste" führen die Ermittlungen

wie auch in den Fällen XXXX, das Verfahren gegen XXXX in Russland führen die Ermittler, welche auf der Liste von Sanktionen in Bezug auf das XXXX-Verfahren stehen. Der Leiter der Ermittlungsgruppe ist jetzt XXXX, welchen die kasachische Regierung mit einer Pistole ausgezeichnet hat (CZ 75 B, Kaliber 9 mm Luger, Nr. 4880V). Die Ermittler XXXX haben auch im Verfahren gegen XXXX und XXXX gearbeitet. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt XXXX ist der Kurator in diesem Strafverfahren. Wie der Rechtsanwalt XXXX mitteilt, sind diese Personen in der Gruppe der Mitarbeiter der Exekutive und der Justiz, welche sich "auf Erledigung politischer Aufträge auf Beseitigung der für die Machthaber unbequemer Personen, mittels Missbrauch des russischen Gesetzes" spezialisieren.

Der Finanzier XXXX nannte in seiner Erklärung Details zur Rechtssache XXXX und betonte, dass die Personen "aus der XXXX-Liste" am Verfahren gegen XXXX beteiligt sind: "Unter der Berücksichtigung meiner eigenen Erfahrungen in Bezug auf Verfolgung durch diese Menschen, glaube ich, dass den Herrn XXXX, bei seiner Auslieferung nach Russland, das gleiche Schicksal, wie XXXX erwartet. Solange die Beamten, welche am XXXX-Verfahren beteiligt waren, gemäß dem Gesetz nicht vor dem Gericht stehen, kann es in Russland keine objektive Ermittlungen geben". Die Russische Föderation hat XXXX früher zur Fahndung ausgeschrieben, Interpol hat aber diese Anfrage für politisch motiviert erkannt und zurückgewiesen.

Druck auf die Beschuldigten um belastende Beweise zu erhalten

Nach Aussagen des XXXX, hat der Ermittler XXXX angeboten, mit den "Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten" was eine Verleumdung von XXXX bedeutet hätte. Als Gegenleistung wurde XXXX ein vereinfachtes Gerichtsverfahren mit "milderer Strafe" versprochen. Ein gleiches "Angebot" bekam eine weitere Beschuldigte in diesem Verfahren XXXX. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" erklärte, dass die Beschuldigungen gegen XXXX "ausschließlich auf den Aussagen eines kleinen Personenkreises, welcher von den Ermittlern abhängig ist, begründet sind. Das Fabrizieren von Beweisen für die Beschuldigungen nach einem solchen Schema, sind für russische Ermittlungsorgane allgemein und bei offensichtlich politisch motivierten Verfahren üblich" Als Paradebeispiel kann das Verfahren gegen XXXX, Ex-Juristin einiger russischen Firmen, welche an dem Prozess gegen die XXXX Bank in Russland teilgenommen haben.

Die russischen Ermittler haben der Juristin XXXX Geldwäsche, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen XXXX und andere, zur Last gelegt. Sie wurde am 31.08.2013 in Moskau festgenommen und danach inhaftiert. In der U-Haft hat XXXX "mit Ermittlungsorganen zusammengearbeitet", wonach sie Ende Dezember 2013 amnestiert wurde und die XXXX Bank hat auf das Klagebegehren ihr gegenüber verzichtet. Am 10.10.2013 hat XXXX ein Schreiben aus der U-Haft an den Generalstaatsanwalt der Republik Kasachstan XXXX gerichtet, wo sie ihre

Bereitschaft bekundet, den Ermittlungsorganen "zu helfen. Im November 2013 haben sie die Vertreter der kasachischen Staatsanwaltschaft einvernommen.

Eine besondere Aufmerksamkeit verdient folgender Auszug aus dem Brief des Vertreters der XXXX Bank XXXX an seine Kollegen in Kasachstan: "Während des Gespräches mit dem Leiter des 1. Departements der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan am 22.11.2013, hat XXXX über die gesetzwidrige politische Tätigkeit von XXXX, über seine Rolle bei der Organisation von Massenunruhen, zwischennationaler Hetze in der Republik Kasachstan, Schaffung der Intoleranz gegenüber den kasachischen Staatsangehörigen in der Russischen Föderation, Waffen- und Militärtechnik-Käufen, darunter auch für den Präsidenten der Zentralafrikanischen-Republik, detailliert erzählt".

Versuche mit gesetzwidrigen Methoden für die Festnahme zu sorgen

Am 18.03.2010 hat das Innenministerium der Russischen Föderation eine Anfrage über die Festnahme von XXXX an den Grenzschutz der Russischen Föderation gerichtet. In dieser Anfrage wurde angegeben, dass der Ermittler einen Antrag auf Festnahme von XXXX an das Gericht gerichtet hat. Aber aus dem von den Rechtanwälten vorgelegten Dokument geht hervor, das der Ermittler XXXX den Antrag auf Festnahme von XXXX erst am 08.11.2011 an das XXXX gerichtet hat. Somit hatte die Anfrage auf Festnahme von XXXX zum damaligen Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage. Der Beschluss über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung ist auch zweifelhaft. XXXX behauptet, dass er im Juni 2011 die Adresse seines Aufenthalts der russischen Polizei mitgeteilt hat und sich auch bereit erklärt hat die Korrespondenz zu beantworten.

Zweifelhafte Beschlüsse der Richter aus der XXXX-Liste

Am 10.11.2011 wurde durch ein russisches Gericht über die Festnahme von XXXX in seiner Abwesenheit beschlossen. Nach den Aussagen der Rechtsanwälte, hatte die Richterin XXXX am 09.11.2011 Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender Beweise für den Beschluss über die Festnahme in Abwesenheit, bekundet. Aber am darauf folgenden Tag, ohne Angabe von Gründen, wurde die Richterin XXXX durch einen anderen Richter - XXXX, eine der Personen aus der XXXX-Liste - ersetzt. Die Leitung des XXXX hat das Protokoll der Verhandlungen 28 Tage lang an die Rechtsanwälte nicht ausgehändigt, obwohl sie das innerhalb von 3 Tagen tun sollte. Möglicherweise wurde das Protokoll "rückwirkend" verfasst, da es grobe Fehler ausweist (zum Beispiel, wurde angegeben, dass XXXX am 09.11.2011 im Gericht anwesend war, obwohl er im Ausland war). Andere Richter, welche das Verfahren gegen XXXX und Kollegen von XXXX in Russland führen, sind auch auf der XXXX-Liste: XXXX.

Behinderung der Tätigkeit von Rechtsanwälten

XXXX, der Rechtsanwalt von XXXX, wurde 6 Monate lang zum Verfahren nicht zugelassen, obwohl er alle dafür notwendigen Dokumente und Genehmigungen hatte. Der Ermittler XXXX hat längere Zeit verweigert, den russischen Rechtsanwalt von XXXX, XXXX, zum Verfahren zuzuiassen. Genau das Gleiche hat auch der ukrainische Ermittler XXXX, welcher früher Verfahren gegen XXXX in der Ukraine führte, praktiziert. Die Verteidigung von XXXX hat erst nach dem Wechsel in der politischen Führung, in der Ukraine, Akteneinsicht nehmen können.

Verfolgung seitens der kasachischen Geheimdienste

XXXX berichtet, am 09.05.2013 in XXXX neben seinem Haus XXXX begegnet zu haben. Dieser steht, nach den Worten von XXXX, in einer sehr engen Verbindung zu den kasachischen Geheimdiensten. Dieser Mann hat ihm mitgeteilt, dass XXXX um das Leben seiner nahen Verwandten und sein eigenes Leben fürchten müssen wird, wenn er nicht XXXX belastende Aussagen machen wird. XXXX glaubt, dass dieser Vorfall ein Beweis für die Bespitzelung der Wohnung von XXXX, durch die kasachischen Geheimdienste ist.

Die Fundacja "Otwarty Dialog" appelliert an die rechtsschützenden Organe der Republik Österreich, den politischen Hintergrund der Beschuldigungen gegen XXXX und anderer Kollegen von XXXX zu berücksichtigen, sowie die in den Massenmedien veröffentlichten Dokumente wegen korrupter Zusammenarbeit kasachischer und russischer Behörden, im Rahmen der Rechtsache XXXX, zu beachten. Die strafrechtliche Verfolgung von XXXX und seiner Kollegen (darunter auch XXXX) gehören zum politischen Interessenbereich der kasachischen Behörden. Die russischen Ermittler aus der XXXX-Liste befolgen die Weisungen der kasachischen Seite. Die Methoden von deren Tätigkeit machen ein unbefangenes Strafverfahren unmöglich. Nach den Worten von XXXX kann er sich jetzt nicht in Sicherheit fühlen, da russische und kasachische rechtschützende Organe und Geheimdienste versuchen können, ihn "um jeden Preis" habhaft zu werden und zwar, weil er nicht gewillt ist, "notwendige" Aussagen in der Rechtssache XXXX zu machen.

Unter der Berücksichtigung des Obengenannten, ist die Fundacja "Otwarty Dialog", über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen XXXX in der Republik Österreich (auf Grundlage der Materialien des russischen Verfahrens, trotz deren zweifelhafte Glaubwürdigkeit) besorgt. Es soll berücksichtigt werden, dass nicht nur russische und ukrainische Ermittlungsorgane dem gesetzwidrigen Einfluss der kasachischen Seite ausgesetzt wurden, sondern auch die tschechischen Ermittlungsorgane (Rechtssache XXXX), spanische (Rechtssache XXXX) italienische (Rechtssache XXXX und der 6-jährigen XXXX), sowie auch in Frankreich und in Großbritannien (Rechtssache XXXX). Wir möchten unsere Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass sich die Republik Österreich nicht von den Manipulationen der kasachischen und russischen Geheimdienste beeinflussen und sich nicht in die politische Verfolgung seitens autoritärer Regime involvieren lässt.

Die Fundacja "Otwarty Dialog" begrüßt die Entscheidung der österreichischen Justiz, den Antrag auf die Auslieferung von XXXX nach Russland, wo ihm ein politisch motiviertes Gerichtsverfahren, Folter, Verhöre in Interessen Kasachstans oder eine illegale Übergabe nach Kasachstan droht, abzuweisen. Wir erklären uns solidarisch mit den Apellen russischer Menschenrechtsaktivisten, XXXX politisches Asyl zu gewähren. Wir apellieren an die österreichische Behörden, der Position internationaler Menschenrechtsorganisationen in Bezug auf den politischen Charakter der Rechtssache gegen XXXX und seiner Kollegen Gehör zu schenken, sowie die Umstände der Rechtsache sorgfältig und allseitig zu prüfen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1, 2. Fall, 1. Halbsatz VwGH als gegeben erachtet, zumal der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) aufzuheben war.

Zum Spruchpunkt A: (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliege - im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. 04 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

Demzufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht - der erwähnten Rechtsprechung des VwGH folgend - diese auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

3.1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft ist.

Die belangte Behörde ist ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

3.3. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendige Bedingungen (Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1,10). Dadurch wird die Hürde für eine Zurückverweisung in Zukunft deutlich niedriger gelegt sein (Larcher a. a.o.)

Artikel 83 Abs. 2 B-VG bestimmt "niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden". Der Verfassungsgerichtshof sieht im Recht auf den gesetzlichen Richter heute -abweichend vom historischen Sinn - ein "auf den Schutz und die Wahrung gesetzlich begründeter Behördenzuständigkeiten gerichtetes Recht - (Vfslg. 2536; Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes8, 1408 ff). Dieses Recht wird auch dann verletzt, wenn die Berufungsbehörde einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand ihrer Entscheidung macht, als die Behörde erster Instanz (Vfslg. 2869, 6416, 8886).

4. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage des VwGVG übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen, da der bekämpfte Bescheid schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen aufweist.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

5. Der BF moniert in seine Beschwerdeschrift folgende fehlende Ermittlungen der belangten Behörde zum Sachverhalt.

Der Beschwerdeführer verwies auf die Ermittlungsmethoden und Unregelmäßigkeiten im russischen Strafverfahren, unter anderem auf die sogenannte XXXX-Liste Beamte russischer Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Justiz) des Präsidenten Putin, welche man die Unberührbaren nennt, und die sich über dessen Anweisung mit komplizierten Fällen beschäftigen (vgl. dazu auch S. 16ff im angefochtenen Bescheid).

Die belangte Behörde hat sich mit diesem Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer behauptete, dass mehrere im Fall XXXX beteiligte Richter auch in seinen Fall beteiligt seien. Insbesondere sei eine Richterin, welche sich weigerte eine Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer auszustellen, ohne Angaben von Gründen abgelöst worden und der Fall einem anderen Richter zugeteilt worden, welcher eine Ladung an eine Adresse zustellte an der der BF nicht aufhältig war, um dadurch einen Haftbefehl ausstellen zu können.

Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist zuzustimmen, den sollten diese Angaben über die Beteiligung von Staatsanwälten und Richtern, welche auch im Fall XXXX beteiligt waren den Tatsachen entsprechen, wäre die Glaubwürdigkeit der russischen Behörden schwer erschüttert, da wie unten ersichtlich von diesen Personen kein faires Verfahren zu erwarten ist.

Anmerkung: Zum besseren Verständnis wird der Fall XXXX wie er in Wikipedia aufscheint dargestellt. (Quelle http://de.wikipedia.org/wiki/XXXX)

"XXXX (russisch ?????? ?????????? ??????????; * 8. April 1972 in Odessa, Sowjetunion; † 16. November 2009 Moskau, Butyrka-Gefängnis) war ein russischer Wirtschaftsprüfer. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma Hermitage Capital Management leitete er eine behördliche Untersuchung ein, die die illegal herbeigeführten Steuerrückerstattungen aufklären sollte. Kurze Zeit später wurde er selbst der Mittäterschaft bei der Steuerhinterziehung allerdings in einem anderen Fall angeklagt. XXXX wurde im November 2008 verhaftet und starb etwa ein Jahr später unter nie geklärten Umständen in einem Moskauer Gefängnis. Der Fall XXXX belastete die Beziehungen zwischen den USA und Russland erheblich.[1][2] Er wurde im Juli 2013 posthum wegen Steuerhinterziehung zu neun Jahren Haft verurteilt.

Hintergrund

Die Firma Hermitage Capital Management mit Sitz in Guernsey wurde 1996 von Edmond Safra und Bill Browder gegründet und war einer der größten westlichen Investoren in Russland. XXXX war als Anwalt in der Moskauer Kanzlei Firestone Duncan beschäftigt, die für die Firma Hermitage Capital Management auch als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig war. Nachdem der Fall internationale Bekanntheit erlangte, wurde Hermitage Capital Management in einem anderen Fall vom russischen Innenministerium der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs angeklagt. In den Jahren seines Bestehens hatte Hermitage Informationen über Korruption in staatlichen russischen Unternehmen und Behörden an die Presse geliefert. Seitdem wird der Mitbegründer Bill Browder von russischen Behörden als nationale Bedrohung angesehen und schließlich im November 2005 des Landes verwiesen[3].

Der Fall "XXXX"

Vorgeschichte

Am 4. Juni 2007 wurden in Moskau das Büro der Firma Hermitage Capital Management und das Büro der Anwaltskanzlei Firestone Duncan von einer 20-köpfigen Einheit des Oberstleutnants Artjom Kusnezow (Innenministerium) unter dem Vorwand durchsucht, gegen sie sei eine mit Hermitage in Verbindung stehende Firma mit Namen Kameja angeblich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig.[4] Dabei wurden unter anderem Firmenstempel und Gründungsdokumente der Tochterfirmen von Hermitage beschlagnahmt. Wie eine Nachfrage im Anschluss an eine Recherche von Firestone Duncan bei der Steuerbehörde ergab, wurde von deren Seite kein Verfahren gegen Kameja betrieben. Später zeigte sich, dass der Durchsuchungsbefehl jeder Rechtsgrundlage entbehrte und nur dem Vorwand diente, die Firmenstempel und Gründungsdokumente der Tochterfirmen von Hermitage zu beschlagnahmen und sie auf diese Weise handlungsunfähig zu machen.[5] In den darauf folgenden Wochen wurden durch Oberstleutnant Kusnezow weitere Informationen über Hermitage Capital von deren Kreditgebern (Banken: HSBC, Citibank, Credit Suisse und ING) unter dem Vorwand der angeblich gegen Kameja laufenden Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung eingeholt. Von besonderem Interesse waren hierbei detaillierte Informationen zu allen russischen Tochterunternehmen von Hermitage Capital.

Am 27. Juli 2007 wurden drei Tochtergesellschaften (OOO RILEND, Moskau; OOO PARFENION, Moskau; OOO MAKHAON, Moskau, die größten Aktiva von Hermitage) beim zuständigen Sankt Petersburger Zivilgericht von einer bis dahin unbekannten Firma mit Namen Logos Plus auf Schadensersatz verklagt.[6] Gegenstand der Klage waren - wie sich erst später herausstellte - fingierte Verträge zwischen der Klägerin und Hermitage Capital, aus denen hervorging, dass Hermitage Capital sich verpflichtete, der Klägerin ein Aktienpaket zu verkaufen (u.a. von Gazprom). Dieser Vertrag war tatsächlich nicht erfüllt worden, weshalb das Gericht der Klage vorerst stattgegeben hatte. Kurze Zeit darauf wurde die Forderung von Vertretungsbevollmächtigten der betroffenen Firmen, anerkannt. Später stellte sich aber heraus, dass die drei Tochtergesellschaften kurz zuvor auf unrechtmäßige Weise den Eigentümer gewechselt hatten (der Name auf den Gründungsurkunden wurde entfernt und ein anderer draufgedruckt), und zwar genau zu der Zeit, als die originalen Gründungsdokumente und Firmenstempel polizeilich konfisziert waren und sich, laut Protokoll, in der Aservatenkammer befinden müssten. Der neue "Eigentümer" mit Namen Wiktor Markelow - ein verurteilter Mörder - war bereits früher nach demselben Muster als Firmeneigentümer unter fragwürdigen Umständen in Erscheinung getreten. Markelow hatte die Firmen angewiesen der Forderung stattzugeben (es ging um knapp 500 Millionen Dollar) und nicht in Berufung zu gehen. Merkwürdig war außerdem, dass beispielsweise die Firmenstempel, mit denen einige der Verträge abgestempelt waren, erst sechs Tage nach dem Unterzeichnungsdatum überhaupt angefertigt worden waren, sowie die Tatsache, dass einer der angeblichen "Geschäftspartner" von Hermitage Capital sich mit einem Pass ausgewiesen hatte, der seit 2005 als gestohlen gemeldet war.[7] Aufgrund dieser Vorkommnisse zog Hermitage alle seine Aktiva aus Russland zurück. In der darauf folgenden Untersuchung wurde außerdem festgestellt, dass alle gefälschten Verträge nur in der Zeit angefertigt werden konnten, als die dazu benötigten Stempel und anderes Material sich in der Asservatenkammer des Innenministeriums unter der Obhut von Major XXXX befunden hatten.[7]

Der Fall

Da es Hermitage innerhalb kürzester Zeit gelang, den Großteil seiner Aktiva außer Landes zu transferieren, war im ersten Anlauf nichts mehr zu holen. Die auf kriminelle Weise umregistrierten Firmen blieben unterdessen aufgrund der sich träge hinziehenden Untersuchung in der Hand einer völlig fremden Person. Während dieser Zeit beantragten die Firmen alle zusammen eine immense Steuerrückzahlung bei der Finanzbehörde des Moskauer Steuerbezirks

28. Über den Antrag hatte eine Beamtin namens XXXX[8] zu entscheiden. Die Rückzahlung belief sich insgesamt auf umgerechnet 230 Millionen Dollar und wurde überraschenderweise innerhalb eines einzigen Tages von der Behörde genehmigt. Normalerweise ziehen sich Summen dieser Größenordnung betreffende Entscheidungen wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Auditing-Verfahrens über Jahre hin. Da

XXXX Spezialgebiet Steuerrecht war und er für seinen Mandanten Hermitage Capital arbeitete, blieben ihm alle diese Vorgänge nicht verborgen. Darüber machte er bei der von ihm eingeleiteten behördlichen Untersuchung eine Zeugenaussage, in der er alle Namen und Fakten der Übernahme und der auf illegale Weise herbeigeführten Steuerrückerstattung angab. Allen voran beschuldigte er Oberstleutnant Kusnezow, die Übernahme und alles weitere organisiert und durchgeführt zu haben. Kurze Zeit später wurde er selbst in einem anderen Fall angeklagt. Die Anklage lautete Steuerhinterziehung und Beihilfe, die er dabei dem Hermitage-Eigentümer XXXX geleistet haben solle. Einige Zeit später wurde XXXX am 24. November 2008 verhaftet[9] und kam zur Untersuchungshaft in das Moskauer Butyrka-Gefängnis. Die Untersuchungshaft wurde damit begründet, dass XXXX schon einmal ein Visum für Großbritannien beantragt habe, weshalb akute Fluchtgefahr bestünde. XXXX Fall wird am 6. November 2008 von XXXX, dem stellvertretenden Leiter der Untersuchungsabteilung des Innenministeriums, an denselben Oberstleutnant Kusnezow zur Ermittlung übergeben, der zuvor durch XXXX Aussage im Fall der kriminellen Übernahme von Hermitage Capital schwer belastet worden war.

Haft und Tod[

Zunächst wurde XXXX im Moskauer Untersuchungsgefängnis Nummer 2, dem Butyrka-Gefängnis, inhaftiert. Während seiner Haft war er ständig wachsendem Druck und Misshandlungen seitens Kusnezows und XXXX ausgesetzt, die von ihm die Rücknahme seiner Zeugenaussage im Fall Hermitage forderten. Auf Kusnezows Befehl wurde XXXX regelmäßig von Zelle zu Zelle und von Gefängnis zu Gefängnis verlegt. Zuletzt erfolgte die Verlegung in die Haftanstalt Matrosenruhe. Insgesamt blieb XXXX 358 Tage in Haft und starb schließlich am 16. November 2009 in einer Isolationszelle.[10]

Nach seinem Tod wurde von den Behörden Pankreatitis als Todesursache genannt.[11] Später wurde dies korrigiert und als Ursache "Herzinfarkt" angegeben. Die Durchführung einer Autopsie lehnten die russischen Vollzugsbehörden ab. Während seiner Haft schrieb XXXX 480 Beschwerdebriefe an unterschiedliche Behörden, unter anderem einen 40-seitigen Bericht an den Generalstaatsanwalt. In seinen Beschwerdebriefen beschrieb er die rechtswidrigen und menschenunwürdigen Umstände seiner Inhaftierung und seiner Haftbedingungen. So etwa durfte er zwei Wochen lang nicht duschen und wurde in eine Zelle verlegt, in welcher der Toilettenabfluss defekt war, so dass sich darin Fäkalien und Urin mehrere Zentimeter hoch ansammelten. Im November 2008 wurde XXXX beschwerdefrei und - gemäß den schriftlichen Eintragungen in seinem Gefängnistagebuch - in gesundem Zustand inhaftiert. Im Juli 2009 wurde er nach neun Monaten Haft zum ersten Mal medizinisch untersucht. Der Befund der Gefängnisärztin lautete: Pankreatitis, durch Konkrement ausgelöste Cholecystitis, Gallensteine. Unternommen wurde dagegen jedoch nichts. Jegliche Art von medizinischer Vorsorge wurde ihm während der gesamten Zeit der Inhaftierung verwehrt.[12] Kein einziger seiner Briefe an die Behörden wurde beantwortet. XXXX starb sieben Tage vor Ablauf der einjährigen Untersuchungshaft. Nach russischem Recht ist ein Jahr die maximale Zeit, in der ein Häftling ohne Anklage inhaftiert bleiben kann. Danach muss er entweder freigelassen oder angeklagt werden.

Nachspiel

National

Im November 2009 kam es zu einer behördlichen Untersuchung der Vorfälle, die jedoch nicht aufgrund der verzweifelten Anzeigeversuche XXXX, sondern auf Befehl des damaligen Präsidenten Medwedew veranlasst wurde.[13] Auch wurden mehrere hohe Beamte des Justizvollzugsapparats per Präsidentenerlass aus dem Dienst entlassen, jedoch nur zwei Gefängnisärzte angeklagt. Die zwei angeklagten Ärzte beriefen sich auf den Druck, der auf sie seitens des Ermittlers Siltschenko ausgeübt worden war. Dieser hatte im Fall angeblicher Steuerhinterziehung XXXX ermittelt. Die Untersuchungskommission sprach Siltschenko jedoch von jeder Schuld frei.[14] Medwedew unterschrieb außerdem im Dezember 2009 einen Erlass, wonach die Untersuchungshaft nicht gegen Personen durchgesetzt werden kann, bei denen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung läuft.[15]

Am 25. Juni 2010 berichtete der Moskauer Radiosender Echo Moskwy (??? ??????, dt. Echo Moskaus) über den Beginn der Ermittlungen der Dienstaufsicht des russischen Innenministeriums im Fall Artjom Kusnezow, der bis dahin weder angeklagt noch suspendiert worden war. Untersucht wurde die Rechtmäßigkeit seines Haftbefehls gegen XXXX. Die Untersuchung wurde auf die Anzeige von Jamison Firestone hin eingeleitet, eines ehemaligen Kollegen XXXX.[16] Die an den Geschehnissen beteiligten Beamten, Staatsanwälte und Richter verblieben weiterhin in ihren Positionen. Anklage wurde letztlich gegen den damaligen Vizechef des Untersuchungsgefängnisses Butyrka, Dmitri Kratow, erhoben. Kratow wurde allerdings im Dezember 2012 von einem Moskauer Gericht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit freigesprochen. Die zwei Ärzte, die versäumt hatten, XXXX zu untersuchen, sind bisher die einzigen beiden Offiziellen, die bestraft wurden. Einige andere wurden dagegen befördert.

Am Tag der Urteilsverkündung unterzeichnete der russische Präsident Wladimir Putin ein Adoptionsverbot für US-Familien als Antwort auf die Sanktionen der US-Regierung gegen russische Beamte im Fall XXXX.[17]

Am 18. März 2013 teilten die russischen Justizbehörden mit, dass sie ihre Ermittlungen zum Tod von XXXX endgültig eingestellt haben. Laut Ermittlungskomitee der russischen Staatsanwaltschaft gebe es keinerlei Beweise dafür, dass ein Verbrechen vorliege, bei XXXX seien weder Spuren von Folter noch anderer physischer Gewalt gefunden worden.[18] Diese Aussagen können aber anderweitig nicht bestätigt werden, da eine Obduktion durch die Angehörigen zwar beantragt, jedoch von Justizvollzugsbehörden untersagt worden war.[19] In einem Interview mit dem Fernsehsender Rossija 1 bekräftigte Staatspräsident Wladimir Putin am 27. April 2013, dass der Fall XXXX abgeschlossen sei. Laut Putin handele es sich zwar um "eine Tragödie", es habe aber "keine böse Absicht und keine Fahrlässigkeit" gegeben.[20]

Das Strafverfahren gegen XXXX und XXXX wegen Steuerhinterziehung wurde hingegen auch nach dem Tod von XXXX weiter betrieben. Laut Anklage sollen beide gemeinsam 522 Millionen Rubel Steuern hinterzogen haben. Der Prozess begann am 25. Februar 2013.[21] Am 5. März 2013 erklärte das russische Innenministerium, dass gegen XXXX auch wegen gesetzeswidriger Aneignung von Gazprom-Aktien ermittelt werde, die russische Justiz habe vor, XXXX zur internationalen Fahndung auszuschreiben, nachdem er offiziell angeklagt worden sei.[22]

Am 11. Juli 2013 wurde XXXX von einem Moskauer Gericht posthum wegen Steuerbetrugs verurteilt. XXXX wurde für schuldig befunden, rund 17 Millionen Dollar am Fiskus vorbeigeschleust zu haben und in Abwesenheit zu neun Jahren Haft verurteilt. XXXX Unternehmen wies in einem Communiqué die Vorwürfe zurück und bezeichnete das Verfahren als Schauprozess.[23][24] Der Versuch der russischen Behörden, XXXX auf die internationale Fahndungsliste setzen zu lassen schlug fehl. Die internationale Polizeiorganisation Interpol erklärte, die Vorwürfe gegen XXXX seien politisch motiviert und widersprächen den Regeln von Interpol.[25]

International

2010 forderte US-Außenministerin Hillary Clinton Russland auf, die für den Tod verantwortlichen Amtsträger vor Gericht zu bringen. Die EU erließ ein Gesetz, das es Mitgliedstaaten erlaubt, Gelder von sechzig russischen Personen zu beschlagnahmen, die in das Verbrechen verwickelt sind.

Im Jahr 2010 wurde von den niederländischen Filmproduzenten Hans Hermans und Martin Maat ein Dokumentarfilm über den Fall XXXX mit dem Titel Justice for XXXX erstellt. Der Film erhielt 2012 auf dem Cinema for Peace Festival in Berlin die Auszeichnung Award for Justice.[26]

Nachdem bereits im Jahre 2011 das US-Außenministerium russischen Amtsträgern die Einreiseerlaubnis in die USA entzogen hatte und ihr Vermögen und ihre Konten in den USA gesperrt hatte, erließ im Dezember 2012 der Kongress der Vereinigten Staaten den Russia and Moldova Jackson-Vanik Repeal and XXXX Rule of Law Accountability Act. Mit der Unterzeichnung durch Präsident Obama am 14. Dezember 2012 erhielten die gegen die russischen Beamten verhängten Sanktionen so Gesetzeskraft.[27] Die Liste mit den Namen dieser Beamten wird auch als "XXXX-Liste" bezeichnet.[28] Ähnliche Pläne verfolgen Kanada, die Niederlande und Polen sowie Großbritannien.[29] Russland beantwortete diesen Schritt mit einem Adoptionsverbot für russische Waisenkinder durch amerikanische Adoptiveltern. Das entsprechende Gesetz wird in Russland offiziell als "Dima-Jakowlew-Gesetz" bezeichnet, benannt nach einem russischen Waisenjungen, der in Amerika starb, weil sein Adoptivvater ihn bei großer Hitze in einem Auto eingeschlossen hatte.[30] Die USA veröffentlichten am 12. April 2013 eine Liste von 18 Personen, für die fortan ein US-Einreiseverbot gilt, hierunter stehen 16 Personen in unmittelbarer Verbindung mit dem Fall XXXX.[31] Russland veröffentlichte daraufhin am 13. April eine Liste mit den Namen von 18 Bürgern der USA, die nicht mehr nach Russland einreisen dürfen.[32]

Im Auftrag der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erstellte der Schweizer Politiker Andreas Gross einen Bericht über den Fall XXXX. Bei der öffentlichen Vorstellung des Berichtes am 25. Juni 2013 bezeichnete Gross die Ermittlungen der russischen Behörden als widersprüchlich, die vorgelegten Beweise gegen XXXX seien nicht überzeugend. Die Todesumstände XXXX seien als "Verstoß gegen das russische Gesetz und die Europäische Konvention über Menschenrechte" anzusehen.[33] In einem Interview gab Gross an, er sei überzeugt, dass XXXX "einem Unrecht auf die Spur kam und deshalb selber Opfer eines Unrechts wurde".[34]

Im Juli 2013 berichteten britische Medien, das Innenministerium habe 60 russischen Beamten im Zusammenhang mit dem Fall XXXX die Einreise nach Großbritannien verboten.[35]"

Der Beschwerdeführer wollte bei seiner Einvernahme am 11.04.2013 (siehe Seite 11) über den Fall XXXX und die auch in seinem Fall beteiligten Beamten der russischen Justiz sprechen, wurde aber ersucht dies schriftlich darzulegen, was auch ausführlich erfolgt ist. Jedoch hat die belangte Behörde dies in seiner Entscheidung ignoriert und überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen.

In Abwägung der Glaubwürdigkeit zwischen den russischen Behörden und den US-Behörden, bzw. den US Gesetzgebungsorganen, welche den XXXX-Act erstellt haben, ist die Objektivität der russischen Justizbehörden eher zu bezweifeln, so dass die Objektivität der russischen Justizbehörden auch im Fall des BF anzuzweifeln ist. Wenn die Beteiligung von Staatsanwälten und Richtern, welche auch im Fall XXXX beteiligt waren den Tatsachen entspricht, wäre die Glaubwürdigkeit der Angaben der russischen Behörden schwer erschüttert, da die Vorgehensweise im Fall XXXX als Politjustiz bezeichnet werden muss.

Auch hat die belangte Behörde mit keinem Wort erwähnt, warum der BF vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Personenschutz erhalten hat, wenn es sich bei ihm doch lt. der belangten Behörde um einen gewöhnlichen Straftäter handelt, welcher keiner politischen Verfolgung ausgesetzt ist.

Das erkennende Gericht verkennt nicht die schwierige Situation der belangten Behörde, die ja aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Recherchen bei den russischen Justizbehörden über die Gesetzmäßigkeit hinsichtlich des Strafverfahrens anstellen darf, jedoch war beim XXXXXXXX zur Zl. XXXX ein Auslieferungsverfahren anhängig in dem die Rechtmäßigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe zu klären war.

Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des XXXXXXXX XXXX vom 28.01.2014 beendet und die Auslieferung für unzulässig erklärt.

6. Weiters moniert der BF, dass dem ehemaligen Direktor (XXXX) der kasachischen XXXX-Bank (der BF war ehemalig Vizedirektor dieser Bank und stand in Geschäftsbeziehungen mit diesem) in Großbritannien der Status des Asylberechtigten aus Gründen der politischen Verfolgung zuerkannt wurde, obwohl auch dort ein Auslieferungsverfahren eingeleitet worden sei und habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen in Großbritannien zu diesem Umstand angestellt.

Auch anderen Kollegen des BF, hätten Asyl beantragt, bzw. seien auch Auslieferungsverfahren eingeleitet worden und wären diese Verfahren nicht beachtet worden.

Auch bei dieser Argumentation ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen und wird die belangte Behörde Ermittlungen zu führen haben, ob (wie behauptet) und wenn ja, warum die Behörden in Großbritannien von einer politischen Verfolgung des XXXX ausgehen.

Ebenso wir die belangte Behörde Feststellungen zu treffen haben, aus welchen Gründen Hr. XXXX in Polen und Frau XXXX in Belgien Asyl zugesprochen wurde.

Insbesondere erscheint auch die Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Tatverdachtes nicht schlüssig.

Das BAA führt dabei unter anderem an:

"Die von Ihnen dargestellte Rechtswidrigkeit des gegen Sie erwirkten Festnahmeauftrags mag aus formalen Gründen, bestanden haben, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass Sie sich im Ausland aufgehalten haben und somit für die Ermittlungsbehörden nicht greifbar gewesen sind. Insgesamt können die im Verfahren aufgetretenen Unregelmäßigkeiten nicht als eine derart gravierende und gezielt gegen Sie gerichtete politische Einflussnahme des Staates auf ein Gerichtsverfahren zur Verfolgung Ihrer Person aus politischen Gründen, oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, gedeutet werden.

Dem gegenüber steht der in dem Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft ausführlich und fundiert dargelegte Vorwurf der gemeinschaftlich erfolgten Mitwirkung an einem schweren Betrug mit erheblichem Schaden durch fragwürdige Kreditaufnahmen und Zessionsverträge an "off shore" Firmen, zum Nachteil der "XXXX-Bank", wie sie nahezu typischerweise zur Verschleierung der wahren Identität der tatsächlichen Nutznießer durchgeführt werden.

Die entscheidende Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass in der detaillierten Dokumentation des Ermittlungsverfahren im Strafverfahrens zum Tatbestand des schweren Betrugs, mit möglicherweise internationalem Bezug, ein in der gegenwärtigen Rechtspraxis, nicht nur der Russischen Föderation, weit verbreitetes rechtswidrig angewandtes Schema dargestellt wird. Unter diesem werden von den jeweilig vorsätzlich und gemeinschaftlich handelnden Personen rechtswidrig durch Kredite erlangte Gelder über speziell zu diesem Zweck von diesen genannten Personen errichteten bzw. genutzten Scheinfirmen geschleust, in Ihrem Fall insbesondere über die unter Ihrem Einfluss gestandene "XXXX", wobei in Folge die für diese Kredite gewährten hypothekarischen Sicherheiten durch fragwürdige Zessionen untergegangen sind und die Kredite nicht zurückgezahlt wurden. Zusätzlich kommt der Aspekt hinzu, dass XXXX, als Ihr Freund und vormaliger Mehrheitseigner der "XXXX-Bank" durch die Verstaatlichung seitens Kasachstans, durch den Präsidenten und politischen Gegner Nursultan NAZARBAYEV, gewissermaßen enteignet wurde und danach sein Geld wiedererlangen wollte.

Insoweit Sie in Ihrem Verfahren durch Vorlage des von XXXX verfassten Buches "Tatort Österreich" die bestehenden wirtschaftlichen Interessen und Verstrickung verschiedenster im Buch genannter Personen, darunter des kasachischen Präsidenten Nursultan NAZARBAYEV in diverse Machenschaften mit Bezug zu Österreich darlegen wollen, erscheint es fragwürdig, warum Sie sich dann ausgerechnet Österreich als Land ausgewählt haben um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen."

Das BAA geht also selbst davon aus, dass der Festnahmeauftrag rechtswidrig erwirkt wurde, wertet dies dann aber als "im Verfahren aufgetretene Unregelmäßigkeit die nicht als derart gravierend und gezielt als gegen den BF gerichteter politische Einflussnahme des Staates auf ein Gerichtsverfahren zur Verfolgung der Person des BF aus politischen Gründen, oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gedeutet werden könne.

Diese Beweiswürdigung erscheint dem erkennenden Gericht nicht als schlüssig. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass auch eventuell straffällig gewordene Personen aus politischen Gründen verfolgt werden können, hat dazu aber keine Ermittlungsschritte gesetzt. Die Annahme, dass jemand entweder ein Straftäter ist, oder eine aus den in der GFK angeführten Gründen verfolgte Person ist nicht gerechtfertigt, sondern können auch beide Gründe zugleich vorliegen.

Die unzulässige Auswechslung eines Untersuchungsrichters - wie vom BF angegeben- , welcher keine Gründe für die Ausstellung eines Haftbefehles erkannt hat, stellt nach österreichische Rechtslage eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (§ 83 Abs. 2 B-VG) dar, und würde vom Verfassungsgerichtshof sicherlich nicht als "nicht gravierend und gezielt gegen den BF gerichtet", sondern als klare Verfassungswidrigkeit - welche zu einer Aufhebung - der jeweiligen Entscheidung führen würde, gewertet werden.

Hinsichtlich des als Beweismittel vorgelegten Buches von XXXX "Tatort Österreich" lässt sich die belangte Behörde zu einer polemischen Äußerung hinreißen, "warum dieser überhaupt in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, (gemeint wohl, da die Situation für schutzsuchende Personen - lt. Aussage des Buches - in Österreich eher ungünstig sei) wobei die belangte Behörde aber übersieht, dass der BF bereits am 05.04.2012 seinen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, das Buch aber erst im Jahre 2013 erschienen ist und der BF demzufolge bei der Antragstellung keine Kenntnis vom Inhalt dieses Buch haben konnte.

Aus diesem Buch ergibt sich die Aussage, dass die kasachischen Behörden keine Mühen und Kosten scheuen um politisch missliebige Personen zu verfolgen. Wie aus dem Buch glaubwürdig hervorgeht wurden zwei österreichische Polizisten zum Amtsmissbrauch angestiftet, wurde mehrmals versucht Personen zu entführen und haben ein Parlamentsabgeordneter, ein ehemaliger Minister, sowie ein hochrangiger pensionierter Justizbeamter in der Sache (XXXX) interveniert.

Wenn auch nicht alles in diesem Buch angeführte glaubhaft erscheint, so vermittelt es doch den Eindruck, dass der Staat Kasachstan seine Interessen mit allen Mitteln durchzusetzen versucht.

Dies ergibt sich auch aus diversen im Akt einliegenden Zeitungsberichten zur Abschiebung der Ehefrau des XXXX und deren Tochter aus Italien. Insbesondere im Artikel der Tageszeitung "Der Standard" vom 16.07.2013 "Illegale Abschiebung: Kabinettchef des italienischen Innenministers tritt zurück". Wobei in diesem Artikel gemutmaßt wird, dass es sich bei der überstürzten illegalen Abschiebung um einen "Freundschaftsdienst" von Berlusconi für den kasachischen Präsidenten Nursultan NARSABAJEW gehandelt haben könnte.

Aus einem weiteren Artikel der Tageszeitung "Der Standard" vom 19.04.2014 "Frau von Kasachstan-Dissidenten XXXX erhält politisches Asyl in Rom" geht hervor, dass diese im Dezember 2013 mit ihrer Tochter nach Italien zurückkehren konnte und beide den Status eines politischen Flüchtlings erhielten.

Ebenso aus den unzulässigen Interventionen des kasachischen Botschafters in Spanien im Auslieferungsverfahren des XXXX beim zuständigen Auslieferungsgericht.

Da der BF beschuldigt wird mit anderen eine kasachische Bank geschädigt zu haben, erscheint dies auch relevant, insbesondere da es sich bei Kasachstan um einen Staat der ehemaligen UdSSR handelt und noch immer gute Beziehungen zur Russischen Föderation bestehen. Beide Staaten sind auch Mitglied in der "Eurasischen Gemeinschaft", die vom russischen Präsident PUTIN als Gegengewicht zur EU aufgebaut wird.

7. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis mangelhaft. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt doch mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

8. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an dieses als belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren den Beschwerdeführer das Ergebnis der Ermittlung/Beweisaufnahme neuerlich gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten haben, anschließend im Bescheid nachvollziehbare und nachprüfbare Feststellungen zu treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben, um dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig beginnen und enden zu lassen.

Dies kann natürlich entfallen, wenn das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennt.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Da sohin eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, wird die angebotene Zeugenaussage - falls erforderlich - im Verfahren des BFA einzuholen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

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