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W122 2009245-1•BVwG W122 2009245-1
W122 2009245-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015
Einberufungsbefehl, Mietvertrag, Vertragsanbahnung,<br/>Wohnkostenbeihilfe
W122 2009245-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 12.06.2014, GZ. P1129075/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 08.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zugestellt und als Beginn des Präsenzdienstes der 01.09.2014 festgelegt.
Per Fax vom 28.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.04.2014 als Untermieter in der Wohnung in XXXX, wohne. Vermieter seien XXXX(Adresse w.o.). An monatlichen Wohnkosten zahle der Beschwerdeführer € 350,-- mittels Dauerauftrag ein. Der Wohnbereich gliedere sich in Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Garage, wobei alle Räumlichkeiten außer der Garage ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt würden.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Heerespersonalamtes sodann mit Schreiben vom 29.04.2014 aufgetragen, die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen Mietvertrag vor, datiert mit 01.04.2014, dem sich als Beginn des Mietverhältnisses der 01.04.2014 entnehmen lässt. Telefonisch gab er am 12.06.2014 bekannt, dass es sich bei Frau XXXX, der Vermieterin der Wohnung, um seine Großmutter handle. Zuvor habe er bei seiner Mutter gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 27. März 2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 08.03.2014 zugestellt worden sei. Der Abschluss des Mietvertrages sowie der Beginn des Mietverhältnisses seien am 01.04.2014 erfolgt. Seit 21.03.2014 sei der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Damit seien der Abschluss des Mietvertrages, der Beginn des Mietverhältnisses und die behördliche Meldung nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Zuvor habe der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gewohnt und über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 (Zustellung des Einberufungsbefehls) eingeleitet. Der Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er schon im Herbst 2013 mit der Vermieterin der Wohnung ausgemacht habe, dass er die Wohnung ab April 2014 mieten könne. Den Eltern des Beschwerdeführers habe dieser Zeitpunkt zugesagt, da sie ihn erst nach Erhalt der Matura in die Selbstständigkeit entlassen hätten wollen. Bis zu dem Zeitpunkt habe er in einem Zimmer von 12m² neben dem Schlafzimmer seiner Mutter gewohnt. Da er mit fast 20 Jahren über die Unterhaltszahlungen seines Vaters persönlich verfüge, sei es dem Beschwerdeführer bis zum Einrücken am 01.09.2014 auch möglich, die Miete zu bezahlen. Sein Vater sei für die Dauer des Präsenzdienstes von den Unterhaltszahlungen befreit und somit sei der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, die Wohnung weiter zu mieten. Da der Beschwerdeführer vorhabe, nach dem Präsenzdienst auf einer Fachhochschule zu studieren, sei es für ihn sehr wichtig, die Wohnung weiter zu behalten. Er bitte daher um eine positive Erledigung.
Per Mail vom 05.10.2014 urgierte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die baldige Entscheidung seiner Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides am 08.03.2014 keine eigene Wohnung, da er laut seinen eigenen Angaben bis April 2014 in der Wohnung seiner Mutter wohnte. Das Mietverhältnis in der gegenständlichen Wohnung begann mit 01.04.2014 und seit 21.03.2014 ist er an der Adresse behördlich gemeldet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls keine Verpflichtungen aus einem Mietverhältnis hatte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass er für die später in Kenntnis der Einberufung geschlossene Miete in der Zeit des Präsenzdienstes keine Unterhaltszahlungen erhält.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 31 HGG 2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung erst nach dem relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls bezogen hatte, ist es im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals einwendet, dass er schon "im Herbst 2013" - ohne jedoch einen konkreten Zeitpunkt zu nennen - mit der Vermieterin "ausgemacht" habe, dass er die Wohnung ab April "mieten kann", ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen (vgl. VwGH, 25.05.2004, GZ. 2003/11/0053).
Sowohl im Zeitpunkt der behördlichen Meldung des Wohnsitzes als auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages musste dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein, dass die Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes bereits bestimmt und wirksam war.
Schon aus der Wortwahl des Beschwerdeführers, dass er die Wohnung bei Freiwerden mieten könne - nicht jedoch, dass er sie ab einem bestimmten Zeitpunkt verbindlich mieten werde - lässt sich schließen, dass zwischen der Vermieterin und ihm lediglich informative Gespräche stattgefunden haben, denen es jedoch an der in der Judikatur geforderten Verbindlichkeit mangelt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
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