BVwG W123 2012036-1

W123 2012036-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Auflage, ersatzlose Behebung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Kognitionsbefugnis, Prüfungsumfang, Sicherheit, Sicherstellung,<br/>Substanziierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W123 2012036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W123.2012036.1.00

Spruch

W123 2012036-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch den Bürgermeister XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24.06.2014, Zl. BMWFW-67.150/0077-IV/10/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Gemeinde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Betreiberin des Schaustollens "Friedensstollen" in XXXX. Bergbaubevollmächtigter der Gemeinde ist der Bürgermeister. Die XXXX GmbH, welche im ehemaligen Bergbaugebiet des Kohlenbergbaues XXXX noch aufrechte Berechtigungen besaß, überließ der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 einen Teilbereich des Friedensstollens (vom Mundloch bis Stollenmeter 15) des ehemaligen Braunkohlebergbaues in XXXX zur Nutzung.

2. Mit Eingabe vom 09.04.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin beim (damals noch) Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion IV - Energie und Bergbau, Abteilung 10 Montanbehörde Süd, für den Friedensstollen um die Erteilung der Bewilligung zur Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Am 16.05.2013 fand eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung statt.

3. Mit Bescheid vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, genehmigte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Schaubergwerks-Betriebsplan der Beschwerdeführerin für den Friedensstollen für eine Dauer von 5 Jahren unter Einhaltung von Auflagen, unter anderem:

"1.) Die Durchlässe in der Abschlussmauer bei Stollenmeter 15 sind bis auf weiteres in regelmäßigen Abständen (bei Schaubergwerksbetrieb zumindest monatlich, ansonsten vierteljährlich) auf Wasseraustritte zu kontrollieren. Es sind darüber Aufzeichnungen zu führen."

4. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.100/0062-IV/10/2013, wurde der mit Schreiben vom 06.12.2012 durch die XXXX GmbH angezeigten Auflassung der Bergbauanlage "Friedensstollen" - nach einer örtlichen Erhebung am 16.05.2013 unter Beiziehung eines geotechnischen Amtssachverständigen - unter Anordnung von Maßnahmen zugestimmt. Unter anderem wurde angeordnet:

"3.) Die Durchlässe in der Abschlussmauer bei Stollenmeter 15 sind bis auf weiteres in regelmäßigen Abständen (bei Schaubergwerksbetrieb zumindest monatlich, ansonsten vierteljährlich) auf Wasseraustritte zu kontrollieren. Es sind darüber Aufzeichnungen zu führen."

5. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 04.02.2014, Zl. BMWFJ-67.100/0123-IV/10/2013, wurde der Auflagenpunkt 3.) des Bescheides vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.100/0062-IV/10/2013, gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben.

Begründend wurde ausgeführt: Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.100/0062-IV/10/2013, sei der Auflassung der Bergbauanlage "Friedensstollen" der XXXX GmbH unter Anordnung von Maßnahmen zugestimmt worden. Hierbei sei unter 3.) ausgeführt worden, dass "die Durchlässe in der Abschlussmauer bei Stollenmeter 15 bis auf weiteres in regelmäßigen Abständen (bei Schaubergwerksbetrieb zumindest monatlich, ansonsten vierteljährlich) auf Wasseraustritte zu kontrollieren und darüber Aufzeichnungen zu führen" seien.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, sei gleichzeitig der Beschwerdeführerin der Schaubergwerks-Betriebsplan für den Friedensstollen u.a. unter der Anordnung genehmigt worden, dass "die Durchlässe in der Abschlussmauer bei Stollenmeter 15 bis auf weiteres in regelmäßigen Abständen (bei Schaubergwerksbetrieb zumindest monatlich, ansonsten vierteljährlich) auf Wasseraustritte zu kontrollieren und darüber Aufzeichnungen zu führen" seien. Einerseits diene die Umsetzung dieser Anordnung der Sicherheit des Schaubergwerkes bzw. seines Betriebes und der Besucher, andererseits sollten nach Beendigung der Nachnutzung als Schaubergwerk ein allfällig möglicher Wasserstau vor der Abschlussmauer durch Kontrollmaßnahmen erkannt sowie bezügliche Auswirkungen verhindert werden.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12.12.2013, Zl. BMWFJ-67.050/0086-IV/10/2013, seien die Bergwerksberechtigungen für die XXXX der XXXX GmbH für erloschen erklärt und das Bergbaugebiet aufgelassen worden. In einem sei mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12.12.2013, Zl. BMWFJ-67.050/0096-IV/10/2013, - aufgrund einer bergschadenkundlichen Beurteilung, wonach ein Verschließen des Friedensstollens erforderlich wäre - der XXXX GmbH eine finanzielle Sicherstellung für Verschlussmaßnahmen am Mundloch des Friedensstollens nach einer allfälligen Beendigung der Stollennachnutzung angeordnet worden. Somit sei, angesichts der angeordneten finanziellen Sicherstellung, die am 13.09.2013 (Zl. BMWFJ-67.100/0062-IV/10/2013) in Auflagenpunkt 3.) angeordnete Maßnahme der Wasseraustrittskontrolle der Abschlussmauer nach Beendigung der Stollennachnutzung nicht mehr zweckdienlich, und habe - da niemandem daran ein Recht erwachsen sei - von Amts wegen ersatzlos behoben werden können.

6. Die Einhaltung der Anordnungen aus dem Bescheid vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, mit dem der Schaubergwerks-Betriebsplan der Beschwerdeführerin für den Friedensstollen unter Auflagen genehmigt worden war, wurde im Zuge einer örtlichen Erhebung am 11.06.2014 überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die im Spruch angeführten Anordnungen zu einem sicheren Betrieb des Schaubergwerkes nicht vollständig umgesetzt worden seien. Daraufhin ordnete der (nunmehrige) Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2014, Zl. BMWFW-67.150/0077-IV/10/2014, die Herstellung des bescheidkonformen Zustandes an, unter anderem:

"3.) Es sind sorgfältig Aufzeichnungen über

a. die Kontrolle der Durchlässe in der Abschlussmauer auf Wasseraustritte

b. über die Gleich- und Regelmäßigkeit der Schüttung

zu führen."

7. Am 24.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014, Zl. BMWFW-67.150/0077-IV/10/2014, ein. Beantragt wurde eine Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Auflage 3.) a. ersatzlos behoben werde.

Nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensverlaufes wurde begründend angeführt: Mit Bescheid vom 04.02.2014, Zl. BMWFJ-67.100/0123-IV/10/2013, an die XXXX GmbH, welcher der Beschwerdeführerin in Abschrift zur Kenntnis gebracht worden sei, sei der Auflagenpunkt 3.) des Bescheides vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.100/0062-IV/10/2013, von Amts wegen behoben worden. In der Begründung des ersten Bescheides werde auch auf den Betriebsplan für das Schaubergwerk Bezug genommen und dargelegt, dass diese mittels Auflage erteilte Maßnahme nicht mehr zweckdienlich wäre. Obwohl der Bescheid vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, betreffend den Schaubergwerks-Betriebsplan bis dato von der belangten Behörde nicht abgeändert worden sei und die Auflage 1.) dieses Bescheides nicht behoben worden sei, sei aufgrund der ersatzlosen Behebung der Auflage im ursprünglichen Bescheid an die XXXX GmbH diese als gegenstandslos anzusehen und auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr zu erfüllen. Somit hätte auch die Anordnung des Auflagenpunktes 3.) a. im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht mehr erfolgen dürfen.

8. Anlässlich der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.09.2014 eine kurze Stellungnahme ab. Die Anordnung 3.) a. des angefochtenen Bescheides vom 24.06.2014, Zl. BMWFW-67.150/0077-IV/10/2014, entspreche weitgehend der Anordnung 1.) des Bescheides über die Genehmigung des Schaubergwerks-Betriebsplanes vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, und sei entsprechend der Beurteilung des Amtssachverständigen für Geotechnik für die Sicherheit der Stollennutzer erforderlich. Der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Abänderungsbescheid vom 04.02.2014, Zl. BMWFJ-67.100/0123-IV/10/2013, beziehe sich auf die Auflassung der Bergbauanlage "Friedensstollen" der XXXX GmbH, wobei aus der Begründung ersichtlich sei, dass "[...] Einerseits dient die Umsetzung dieser Anordnung der Sicherheit des Schaubergwerkes bzw. seines Betriebes und der Besucher[...]".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 102/2014) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 170 Mineralrohstoffgesetz (MinroG, BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 40/2014) ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) als Montanbehörde, soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erster Satz erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg. cit. nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In Art. 102 Abs. 2 B-VG wird das "Bergwesen" als eine der Angelegenheiten angeführt, welche im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist eine Bundesbehörde und das " Bergwesen " ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG in Vollziehung Bundessache.

Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 102 Abs. 2 B-VG iVm § 170 MinroG.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG, BGBl. I 10/2013), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Zu A)

1. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG gilt dieses Bundesgesetz nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 MinroG gelten für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.

Gemäß § 116 Abs. 1 MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Ein "stillgelegtes Bergwerk" wird dann vorliegen, wenn die Bergbauberechtigung, auf Grund derer das Gewinnen mineralischer Rohstoffe erfolgte, nicht mehr aufrecht ist oder aus bergtechnischer Sicht keine Gewinnung eines mineralischen Rohstoffs mehr erfolgt. Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks werden als Schaubergwerke, Heilstollen, Versuchsstollen usw. benützt (vgl. Mihatsch, Kommentar zum MinroG3 [2007], Anm. 8 zu § 2). Im Gebiet des ehemaligen Braunkohlebergbaues in XXXX findet keine Gewinnung von Rohstoffen mehr statt und mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12.12.2013, Zl. BMWFJ-67.050/0086-IV/10/2013, sind die Bergwerksberechtigungen für die XXXX der XXXX GmbH für erloschen erklärt und das Bergbaugebiet aufgelassen worden. Die Beschwerdeführerin benützt einen Teilbereich des sogenannten Friedensstollens (vom Mundloch bis Stollenmeter 15) als Schaustollen und ist Betreiberin des Schaustollens "Friedensstollen".

Für den Schaustollen wurde kein Gewinnungsbetriebsplan, sondern ein Schaubergwerks-Betriebsplan erstellt. § 116 MinroG, der Regelungen für die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen trifft, befindet sich im VII. Hauptstück des Gesetzes und ist somit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 MinroG für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks sinngemäß anzuwenden. § 116 Abs. 1 MinroG legt fest, dass Gewinnungsbetriebspläne (bzw. sinngemäß ein Schaubergwerks-Betriebsplan) erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen zu genehmigen sind. Mit Bescheid vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, hat der (damalige) Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Schaubergwerks-Betriebsplan der Beschwerdeführerin für den Friedensstollen genehmigt. Dabei wurde unter anderem folgende Auflage angeordnet (S. 1):

"1.) Die Durchlässe in der Abschlussmauer bei Stollenmeter 15 sind bis auf weiteres in regelmäßigen Abständen (bei Schaubergwerksbetrieb zumindest monatlich, ansonsten vierteljährlich) auf Wasseraustritte zu kontrollieren. Es sind darüber Aufzeichnungen zu führen."

Es geht also um die ständige Überwachung der Sicherheit der Grubenbaue und den Schutz der Benützer des Schaustollens (vgl. Mihatsch, Kommentar zum MinroG, Anm. 8 zu § 2). Dieser ursprüngliche Genehmigungsbescheid für den Betriebsplan vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, insbesondere wurde die Vorschreibung der Auflage 1.) nicht beanstandet.

Zur Beschwerde ist im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführerin kein hinreichend substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet hat, warum die Anordnung des Auflagenpunkts 3.) a. des angefochtenen Bescheides nicht mehr erfolgen hätte dürfen. Sollte die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit allein aufgrund des Umstandes erblicken, dass "aufgrund der ersatzlosen Behebung der Auflage im ursprünglichen Bescheid an die XXXX diese als gegenstandslos anzusehen und auch von der Gemeinde XXXX nicht mehr zu erfüllen ist", verkennt sie, dass der (an die Beschwerdeführerin gerichtete) ursprüngliche Genehmigungsbescheid vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, mitsamt der Auflage 1.) nach wie vor besteht (vgl. die in fett gehaltene Überschrift: "2013 bis 2018"). Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 24.06.2014, Zl. BMWFW-67.150/0077-IV/10/2014, nimmt ausdrücklich auf den Genehmigungsbescheid vom 13.09.2013 Bezug. Somit wäre selbst bei Aufhebung des Auflagenpunktes 3.) a. des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da die (unangefochten gebliebene) Auflage 1.) des Bescheides vom 13.09.2013, Zl. BMWFJ-67.150/0053-IV/10/2013, nach wie vor besteht. Abgesehen davon verkennt die Beschwerdeführerin, dass Bescheidadressat des Bescheides vom 04.02.2014, Zl. BMWFJ-67.100/0123-IV/10/2013, ausschließlich die XXXX GmbH ist. Somit kann aber die Aufhebung einer Auflage gegenüber der XXXX GmbH nicht automatisch ("zwingend") dazu führen, dass die Beschwerdeführerin eine (ausschließlich an sie gerichtete und nach wie vor bestehende) Auflage nicht mehr zu erfüllen hätte, die der Sicherheit des Schaustollens dient.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).

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