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W124 1432430-1•BVwG W124 1432430-1
W124 1432430-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W124 1432430-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste am 22.01.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.01.2013 an, von 1998 bis 2010 die Grundschule in Indien besucht zu haben, Punjabi als Muttersprache zu sprechen und zuletzt als Landwirt tätig gewesen zu sein. Seine Mutter und sein Onkel würden noch im Herkunftsstaat leben, sein Vater sei bereits verstorben, der Aufenthalt seines Bruders sei unbekannt. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er sich in ein Mädchen einer anderen Volksgruppe verliebt habe, welches von ihm schwanger geworden sei und dass sie heiraten hätten wollen. Da die Familie des Mädchens gegen diese Verbindung gewesen und ihn der Vergewaltigung beschuldigt, bedroht und zu Hause attackiert hätte, wobei das Haus der Familie des Beschwerdeführers schwer beschädigt worden sei, sei er zu seinem Onkel geflohen, welcher ihm geholfen habe, Indien zu verlassen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von der Familie des Mädchens umgebracht oder von der Polizei ins Gefängnis gesteckt zu werden. Die Polizei habe seiner Mutter gesagt, dass sie den Beschwerdeführer suche und ihn einsperren werde. Beweise habe er nicht. Sein Reisepass mit einem gefälschten Visum sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.
1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 25.01.2013, in der Sprache Punjabi, gab er auf Befragen im Wesentlichen an, gesund zu sein. Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf im Bezirk XXXX in Indien, habe 12 Jahre die Schule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Indien habe er am 05.11.2012 in Begleitung eines Schleppers von Dehli nach Moskau per Flugzeug verlassen und sei auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Er sei nie bei einer politischen Partei oder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Zuletzt habe er kurz vor der Ausreise Kontakt zur Familie gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sich im Dorf in ein Mädchen von der Volksgruppe der Rajput verliebt zu haben. Die Familie des Mädchens sei gegen eine Heirat gewesen, dann sei das Mädchen schwanger geworden. Die Familie des Mädchens habe ihn fälschlicherweise angezeigt und der Vergewaltigung beschuldigt. Die Polizei habe angefangen, den Beschwerdeführer in der Schule zu suchen. Er sei dann sofort zu seinem Onkel nach XXXX gefahren. In dieser Nacht hätten der Bruder und der Vater des Mädchens das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört, weswegen der Onkel einen Schlepper kontaktiert und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe. Auf die Frage, wann das Haus zerstört worden sei, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können.
Das Mädchen habe er vor drei Jahren kennengelernt und die Beziehung habe auch bereits seit drei Jahren bestanden. Sie sei aus dem selben Dorf und sie hätten einander in der Schule und im Dorf getroffen. Wenn beim Beschwerdeführer niemand zu Hause gewesen sei, sei sie zu ihm gekommen. Dies sei der einzige Treffpunkt gewesen. Seine Mutter habe nicht Bescheid gewusst.
Der Bruder des Mädchens habe erst von der Beziehung erfahren, als sie schwanger geworden sei. Wann das gewesen sei, wisse er nicht. Ob das Mädchen das Kind bekommen habe, wisse er nicht, er sei dann ausgereist. Die Schwangerschaft habe im Oktober 2012 begonnen. Er habe nicht versucht mit dem Mädchen Kontakt aufzunehmen. Er wisse auch nicht, wann die Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er habe von der Anzeige erfahren, als die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei in der Schule gewesen, als die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, wie er davon informiert worden sei, er könne sich eigentlich an nichts erinnern. An dem Tag, als die Polizei da gewesen sei, sei er zu Hause gewesen, seine Mutter habe ihm alles erzählt, sie habe ihn geschlagen und gefordert, dass er alles sagen solle. Dann habe sie ihn gleich zum Onkel geschickt, er könne sich aber an gar keine Details erinnern. Auf die Frage, ob er ein Dokument vorlegen könne, brachte er vor, dass er einen Reisepass besessen habe, welchen ihm der Schlepper in Moskau abgenommen habe. Dieser Pass sei 2012 bei der Behörde in XXXX ausgestellt worden, genauer wisse er es nicht. Vor oder nach dem Vorfall könne er nicht sagen, er könne sich nicht erinnern. Im Fall der Rückkehr habe er ausschließlich Angst, vom Bruder seiner Freundin umgebracht zu werden. Sein Vorbringen sei korrekt und entspreche der Wahrheit, er habe nichts hinzuzufügen. Probleme wegen seines Glaubens habe er nicht. Er wiederholte, dass alles korrekt sei, der Wahrheit entspreche und dass er nichts hinzufügen wolle.
Nach der Übersetzung er Länderfeststellungen zu Indien brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Familie des Mädchens einflussreich sei und ihn überall gefunden hätte. Ohne Geld könne man keine Behördenwege machen. Befragt, wer die Schleppung bezahlt habe, gab er an, das wisse sein Onkel. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.
Nach Feststellungen zu Indien und dem Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig, weil es der extrem vagen Art und Weise seiner Schilderung an Hinweisen gefehlt habe, welche hätten annehmen lassen, dass er wahre Erlebnisse schildere. Weder habe er Details vorgebracht, noch habe er Ausführungen gemacht, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würden. Schon die Tatsache, dass er den Namen seiner Freundin und ihrer Familie nicht von sich aus habe angeben wollen, sei Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr, da er aufgefordert worden sei, konkret und detailreich zu schildern. Vage seien seine Angaben auch betreffend der behaupteten Vorfälle gewesen. Er habe keine Zeitangaben machen können, auch nicht, in welchem Monat seine Freundin schwanger gewesen sei und woher er erfahren habe, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Zu Details befragt, habe er angegeben, dass er sich nicht erinnern könne. Er habe überdies nicht angeben können, wann sein Reisepass ausgestellt worden sei, vor oder nach den Vorfällen, er habe angegeben, sich nicht erinnern zu können. Aus seinem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts ergebe sich, dass er sich lediglich der Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte bediene.
Abgesehen davon könne er sich bei Zutreffen seines Vorbringens Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Teil Indiens niederlasse, zumal er keine "high profile-Person" sei und sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben könnten und von der Polizei nicht gefunden würden. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion seien nicht erkennbar gewesen.
1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.7. Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilung erhoben werde und beantragt, der Asylgerichtshof möge dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen. Beigelegt war eine handschriftliche Begründung, im Wesentlichen folgenden Inhalts:
Der Beschwerdeführer sei in ein Mädchen namens XXXX aus seinem namentlich genannten Dorf, mit dem er zur Schule gegangen sei, verliebt gewesen. Seine Familie sei mit der Beziehung einverstanden gewesen, jedoch die Familie des Mädchens nicht, weil dieses Mädchen einer anderen Volksgruppe angehört habe und ihre Familie erheblich reicher gewesen sei als die Familie des Beschwerdeführers. Anfangs habe es keine Streitereien zwischen den Familien gegeben. Als sie herausgefunden hätten, dass seine Freundin schwanger sei, hätten sie beschlossen, den Beschwerdeführer umzubringen. Sie hätten einmal versucht, ihn zu töten, aber er sei entkommen. Er sei nicht mehr außer Haus gegangen und habe aufgehört, sich mit Freunden zu treffen. Danach habe die Familie die Polizei eingeschaltet. Sie hätten die Polizei bestochen und den Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigt und ihn wegen Vergewaltigung angezeigt. Das Mädchen habe unter dem gewalttätigen Einfluss ihrer Familie eine falsche Aussage gegen den Beschwerdeführer gemacht. Als die Polizei im Haus der Familie des Beschwerdeführers eingetroffen sei, habe er sich in der Schule befunden. Auf die Fragen seiner Mutter, was passiert sei, habe er sie über seine Beziehung ausführlich und wahrheitsgetreu aufgeklärt und sie habe ihn zum Onkel geschickt. Als dies die Familie des Mädchens erfahren habe, hätte sie die Polizei dorthin geschickt. Von dort sei der Beschwerdeführer zurück zu seinem Haus gelaufen. Sodann habe seine Familie begonnen, sich Sorgen zu machen, und gemeint, dass es für ihn besser wäre, das Land zu verlassen. Daraufhin habe sein Onkel einen Schlepper organisiert, welcher seinen Reisepass verlangt und ein Visum für Russland organisiert habe. Anschließend sei er nach Österreich gelangt. Die Familie des Mädchens habe sein Haus zerstört, seine Mutter sei zusammengeschlagen worden und seine gesamte Familie sei aus dem Dorf vertrieben worden. Wo sich seine Mutter aufhalte, wisse er nicht. Seine Gegner seien sehr einflussreiche Menschen, die Verwandten des Mädchens seien Minister in der Regierung, auch die Polizei sei auf deren Seite.
1.8. Anlässlich der am 08.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
ER: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi.
ER: Welche Sprache sprechen Sie sonst noch?
BF: Hindi.
ER an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Punjabi.
ER befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.
[...]
BF: Ich leide an keine Krankheiten und bin gesund.
[...]
ER: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: XXXX, ich bin am XXXX geboren.
ER: Wo?
BF: Im Dorf XXXX.
ER: Wo haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie Indien verlassen haben?
BF: Ich habe in meinem Heimatdorf XXXX gelebt und kurz vor meiner Ausreise aus Indien habe ich bei meinem Onkel gelebt.
ER: Wie heißt die Adresse Ihres Heimatortes, in dem Sie gelebt haben?
BF: Die genaue Adresse ist: Dorf XXXX, Gemeinde ist XXXX, Distrikt XXXX, Bundesland XXXX.
ER: Wie ist die Adresse von Ihrem Onkel?
BF: Er lebt im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Gemeinde XXXX.
ER: Wie heißt Ihr Onkel?
BF: XXXX.
ER: Was arbeitet Ihr Onkel?
BF: Er ist Landwirt.
ER: Haben Sie, an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse (Adresse bevor Sie bei Ihrem Onkel waren) alleine gewohnt?
BF: Nein, ich habe dort mit meiner Mutter gelebt.
ER: Wo leben Ihre Geschwister?
BF: Ich habe nur einen Bruder und ich weiß nicht, wo er ist.
ER: Warum wissen Sie nicht, wo er ist?
BF: Als ich klein war, ist er von zu Hause weggegangen und seither haben wir keinen Kontakt mit ihm.
ER: Wie alt ist Ihr Bruder jetzt?
BF: Er wird jetzt, mit heutigem Datum 23 Jahre alt sein.
ER: Wie heißt Ihr Bruder?
BF: XXXX.
ER: Wie geht es Ihrer Mutter?
BF: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Mutter, seit meiner Einreise in Österreich.
ER: Wie geht es Ihrem Onkel?
BF: Auch mit ihm habe ich keinen Kontakt.
ER: Wieso nicht?
BF: Ich habe in Indien mit niemandem Kontakt.
ER: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht.
ER: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie die Schule besucht haben?
BF: Danach habe ich in der Familienlandwirtschaft gearbeitet.
ER: Wie bestreitet Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben Ihren Lebensunterhalt damit bestritten, dass Sie in der Familienlandwirtschaft gearbeitet hätten, gleichzeitig sagen Sie, dass Sie nicht wissen würden, wie Ihre Mutter den Lebensunterhalt bestreiten wird!
BF: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Mutter und daher weiß ich nicht, wie die ihren Lebensunterhalt jetzt finanziert.
ER: Wieso haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Mutter?
BF: Ich habe keinen Kontakt.
ER: Warum nicht?
BF: Ich weiß auch nicht, wo sie derzeit lebt und ich habe keine Telefonnummer von ihr.
ER: Wieso haben Sie zu Ihrem Onkel keinen Kontakt?
BF: Ich habe versucht, ihn anzurufen, aber diese Nummer existiert nicht mehr.
ER: Haben Sie Indien, von der von Ihnen angegeben Adresse direkt verlassen?
BF: Ich bin von XXXX nach Delhi und von Delhi mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen.
ER: Fragewiederholung.
BF: Nein.
ER: Sondern?
BF: Von XXXX nach Delhi und von Delhi ins Ausland.
ER: Von wo aus, in XXXX haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Vom Haus meines Onkels bin ich nach Delhi gereist.
ER: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist?
BF: Ich bin mit Hilfe eines Schleppers nach Moskau geflogen, mein Onkel hat die Reise organisiert.
ER: Wie viel hat er für den Schlepper gezahlt?
BF: Mein Onkel weiß es, ich weiß es nicht.
ER: Wieso wissen Sie das nicht?
BF: Ich habe ihn nicht gefragt.
ER: Ist Ihr Onkel reich?
BF: Ich denke, er hat einen Teil ausgeborgt.
ER: Die Frage war: "Ist Ihr Onkel reich?".
BF: Nein.
ER: Wie viel Geld hat er sich ausgeborgt?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?
BF: Ja.
ER: Hat es bei der Ausreise aus Indien mit dem Behörden irgendwelche Probleme gegeben?
BF: Nein.
ER: Wann haben Sie sich den Reisepass ausstellen lassen?
BF: Ich weiß es nicht mehr, mein Onkel hat mir den Reisepass organisiert.
ER: Wer hat den Reisepass ausgestellt?
BF: Das weiß ich nicht, das hat alles mein Onkel gemacht.
ER: Halten Sie die Angaben, die Sie bei der Polizei, beim BAA gemacht haben aufrecht und sind die korrekt?
BF: Ja.
ER: Beim BAA haben Sie auf die Frage, wann Ihr Reisepass ausgestellt worden sei gesagt, dass dies im Jahr 2012 von der Behörde in XXXX gewesen sei. Heute sagen Sie, dass Sie nicht wissen würden, wer den Reisepass ausgestellt bzw. wann dieser Reisepass ausgestellt worden sei!
BF: Ich habe es vergessen, ich bin seit 2 Jahren hier.
ER: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Onkel aufgehalten?
BF: Ca. 1 Monat.
ER: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Sikh.
ER: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bin Zusteller.
ER: Von was?
BF: Essen.
ER: Für wen?
BF: Früher für eine Pizzeria und jetzt für die Firma XXXX.
ER: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
ER: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich lebe mit einem Freund zusammen.
ER: Was heißt das?
BF: Er ist mein Mitbewohner.
ER: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
ER: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen?
BF: Nein.
ER: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein.
ER: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich lese Bücher, wo ich Deutsch lernen kann.
ER: Wie heißt denn das Buch, aus dem Sie Deutsch lernen?
BF: Translation.
ER: Den genauen Titel!
BF: Deutsch - Translation. Ich weiß den genauen Namen nicht, es ist von Punjab auf Deutsch.
ER: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ein wenig (antwortet in seiner Muttersprache).
ER: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Ja, auch ein wenig.
ER: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Nein, aber ich möchte heuer einen Deutschkurs machen.
ER: Sind Sie in einem Verein, in einer Organisation, in einer Kirche oder dergleichen tätig?
BF: Nein.
ER: Haben Sie Freunde?
BF: Ja.
ER: Zählen zu diesen auch Österreicher?
BF: Ja.
ER: Wie heißt der österreichische Freund?
BF: XXXX.
ER: Wie heißt der Familienname?
BF: Er heißt XXXX und XXXX ist der Vorname.
ER: Wo wohnt er?
BF: Die Adresse weiß ich nicht. Er wohnt an einer anderen Adresse als ich. Wir haben aber zusammen gearbeitet.
ER: Seit wann sind Sie in Österreich?
BF: Seit 2 Jahren.
ER: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Meine Freundin ist von mir schwanger geworden, aber ihre Familie war gegen diese Beziehung, weil sie Rajput sind und wir Sikh. Aus diesem Grund bekam ich große Probleme und musste Indien verlassen.
ER: Können Sie das bitte genauer erklären.
BF: Wir beide stammen aus demselben Dorf und gingen auch zur selben Schule. Wir haben uns ineinander verliebt und wie gesagt, ist sie von mir schwanger geworden. Meine Mutter hatte kein Problem mit der Beziehung, aber ihre Familie war dagegen. Da sie eine andere Religion und Kaste zugehörig waren und viel mächtiger als wir waren, war diese Beziehung für sie ein Dorn im Auge. Sie waren sehr zornig auf mich und haben die Polizei gegen mich gehetzt, ich habe deswegen Indien verlassen.
ER: Was ist da jetzt genau passiert?
BF: Sie haben mich wegen Vergewaltigung angezeigt und ihre Handlanger haben bei uns zu Hause randaliert. Ich wurde auch von denen geschlagen und bin zu meinem Onkel geflüchtet, aber die Polizei hat es herausgefunden, wo ich mich aufhalte und ist auch zu meinem Onkel gekommen, deshalb habe ich mit Hilfe eines Schleppers Indien verlassen.
ER: Haben Sie sich an einem Rechtsanwalt gewandt?
BF: Nein, weil diese Leute viel mächtiger und reicher waren.
ER: Warum haben Sie sich an keinen Rechtsanwalt gewandt?
BF: Weil ich keinen Vater habe und daher auch keine "mentale Unterstützung" gehabt habe. Meine Mutter ist Analphabetin.
ER: Wie heißt Ihre Freundin?
BF: XXXX.
ER: Wie ist die genaue Adresse Ihrer Freundin?
BF: Sie hat die gleiche Adresse wie ich, Dorf XXXX, Distrikt XXXX.
ER: Wie weit ist Ihre Freundin von Ihrer Heimatadresse entfernt?
BF: Ca. 200 Meter.
ER: 200 Meter von Ihrem Haus in Ihrer Heimat?
BF: Ja.
ER: Was für ein Gebäude oder Wahrzeichen ist in der Nähe des Hauses Ihrer Freundin?
BF: Es gibt einen Sikhtempel gleich daneben.
ER: Haben Sie früher mit Ihrer Freundin oft telefoniert?
BF: Ja, wie ich in Indien war, jetzt nicht mehr.
ER: Über wie viele Jahre haben Sie da telefonisch Kontakt gehalten?
BF: 2, 3 Jahre.
ER: Wie heißt die Telefonnummer Ihrer Freundin?
BF: Ich habe es vergessen.
ER: Haben Sie Erkundigungen eingeholt, wie es Ihrer Freundin geht?
BF: Nein, ich konnte sie nicht kontaktieren, ich musste um mein Leben flüchten.
ER: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?
BF: Wir gingen in die gleiche Schule und wir haben uns in der 8. oder 9. Schulklasse angefreundet.
ER: In welchem Jahr haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?
BF: Zwischen 2008 oder 2009.
ER: Beim BAA haben Sie am 25.01.2013 auf die Frage: "Wie lange Sie Ihre Freundin schon gekannt hätten und wie lange die Beziehung gedauert hätte", geantwortet, dass sie Sie vor 3 Jahren kennengelernt hätten und die Beziehung auch 3 Jahre angedauert hätte. Heute sagen Sie, dass Sie Ihre Freundin im Jahr 2008 bzw. im Jahr 2009 kennengelernt hätten. Insofern passt Ihre heutige Aussage mit der vom 25.01.2013 nicht zusammen, als Sie sie demnach erst im Jahr 2010 kennengelernt hätten!
BF: Anfang 2013, habe ich gesagt "3 Jahren".
ER: Wann ist Ihre Freundin schwanger geworden?
BF: Im Oktober.
ER: Im Oktober welchen Jahres, wann?
BF: 2012.
ER: Wann sind Sie denn aus Indien ausgereist?
BF: 5. November 2012.
ER: Haben Sie versucht mit Ihrer Freundin seither Kontakt aufzunehmen?
BF: Ich habe versucht, aber diese Nummer hat dann nicht mehr gestimmt.
ER: Wie heißt denn ihre Telefonnummer?
BF: Weiß ich nicht mehr.
ER: Hatten Sie während der Freundschaft mit Ihrer Freundin sexuellen Kontakt?
BF: Ja.
ER: Wie oft?
BF: Zwei- bis dreimal im Monat.
ER: Wo haben Sie den sexuellen Kontakt mit Ihrer Freundin gehabt?
BF: Sie ist zu mir gekommen, wenn ich alleine war.
ER: Hat Ihre Freundin, obwohl sie einer anderen Kaste angehört, dieser sexuellen Beziehung zugestimmt?
BF: Ja.
ER: Wie lange haben Sie das so praktiziert?
BF: 2 oder 3 Jahre vor meiner Ausreise.
ER: Hat Ihre Mutter davon Bescheid gewusst?
BF: Das wir uns treffen "ja", aber nicht, dass wir mit einander schlafen.
ER: Hatten Sie beim sexuellen Verkehr keine Angst, dass Sie dabei von jemanden erwischt werden könnten?
BF: Wir haben die Türe verschlossen, es hätte keiner reinkommen können.
ER: Hat Ihre Mutter keinen eigenen Schlüssel gehabt?
BF: Wir haben uns nur dann getroffen, wie meine Mutter irgendwelche Verwandten besucht hat und ich wusste, dass sie nicht so bald nach Hause kommt.
ER: Sie hätte auch früher nach Hause kommen können?
BF: Sie hatten mir immer gesagt, wann sie zurückkommen wird.
ER: Sie hätte auch früher nach Hause kommen können!
BF: Das ist nie passiert, dass sie früher gekommen ist.
ER: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, in dem Fall, dass sie früher gekommen wäre?
BF: Ich habe die Tür von innen versperrt gehabt, außerdem haben wir 2 Eingangstüren, eine vorne und eine hinten. Wenn sie oder jemand geklopft hätte, wäre meine Freundin über die Hintertür hinausgegangen.
ER: Wann haben die Angehörigen erfahren, dass Sie eine Beziehung zu Ihrer Freundin gehabt haben?
BF: Die haben erst davon erfahren, als sie schwanger war, dann haben sie geschlagen und sie hat dann meinen Namen preisgegeben.
ER: Wie haben Sie erfahren, dass sie schwanger war?
BF: Sie hat mir telefonisch davon erzählt.
ER: Wie haben ihre Angehörigen - der Freundin - davon erfahren, dass sie schwanger war?
BF: Ihr war schlecht und die Angehörigen haben sie ins Spital gebracht. Dann hat der Arzt gesagt, dass sie schwanger ist und dann wurde sie von ihren Angehörigen geschlagen.
ER: Davon haben Sie weder heute, bevor ich Sie gefragt, noch vor dem BAA etwas erwähnt!
BF: Ich war damals sehr unter Stress und habe nur das geantwortet, was sie gefragt haben. Sie haben mich das nicht gefragt.
ER: Wann haben die Angehörigen von der Schwangerschaft erfahren?
BF: Im Oktober.
ER: Welcher Oktober?
BF: 2012.
ER: Welchen Tag?
BF: Anfang Oktober, aber das genaue Datum weiß ich nicht.
ER: Was ist dann passiert, nachdem die Familie oder die Angehörigen Ihrer Freundin von dieser Schwangerschaft erfahren haben?
BF: Wie sie davon erfahren, haben sie meine Freundin geschlagen und hat unter Druck meinen Namen genannt. Dann sind sie zu mir nach Hause gekommen. Ich war zu diesem Zeitpunkt in der Schule, aber meine Mutter war zu Hause. Sie haben meine Mutter geschlagen und als ich nach Hause kam, hat meine Mutter mich zu Rede gestellt und ich hab alles zugegeben. Meine Mutter bekam Angst um mich und schickte mich zu meinem Onkel. In der Zwischenzeit haben diese Leute eine Anzeige gegen mich bei der Polizei erstattet und die Polizei hat mich dann überall gesucht, auch zu Hause. Irgendwann haben sie erfahren, dass ich bei meinem Onkel aufhältig bin und sind auch dorthin gekommen. Ich habe dann Indien verlassen.
ER: Wann wurde eine Anzeige gegen Sie erstattet?
BF: Das Datum weiß ich nicht.
ER: Woher wissen Sie, dass eine Anzeige gegen Sie erstattet wurde?
BF: Die Polizei ist zu uns nach Hause gekommen und hat gesagt, dass eine Anzeige gegen mich erstattet wurde.
ER: Wann ist die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Als ich in der Schule war.
ER: Sie haben zuerst gesagt, dass sie zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Wen haben Sie damit gemeint?
BF: Sowohl diese Leute, d. h. die Angehörige meiner Freundin, als auch die Polizei.
ER: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie Ihre Mutter zur Rede gestellt hätte und sie alles zugegeben hätten. Ihre Mutter anschließend um Sie Angst gehabt hätte und Sie zu Ihrem Onkel geschickt hätte. In der Zwischenzeit hätten die Angehörigen eine Anzeige bei der Polizei gemacht und wäre diese auch zu Ihnen nach Hause gekommen. Gleichzeitig sagen Sie, dass Sie in der Schule gewesen wären, als die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen wäre. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ich bin von der Schule direkt zu meinem Onkel gegangen und nicht nach Hause.
ER: Wann sind Sie direkt von der Schule zu Ihrem Onkel gegangen?
BF: Ich bin nur kurze Zeit in die Schule gegangen, aber als ich erfahren habe, dass die Polizei nach mir sucht, habe ich mit der Schule aufgehört.
ER: Von wem haben Sie erfahren, dass eine Anzeige gegen Sie erstattet worden ist?
BF: Als die Polizei nach Hause kam, habe ich diese Information bekommen.
ER: Von wem haben Sie erfahren, dass eine Anzeige erstattet worden ist?
BF: Meine Mutter hat es meinem Onkel erzählt und der hat es mir erzählt.
ER: Von wem haben Sie dann erfahren, dass die Polizei bei Ihnen zu Hause gewesen ist?
BF: Meine Mutter hat das erzählt.
ER: Wem hat sie das erzählt?
BF: Meinem Onkel.
ER: Wann hat sie das erzählt?
BF: Am selben Tag.
ER: An welchem selben Tag?
BF: Das Datum weiß ich nicht mehr.
ER: Waren Sie an dem Tag, als die Polizei bei Ihnen zu Hause gewesen ist, nochmal zu Hause?
BF: Nein.
ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie an dem Tag, an dem die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen wäre, Sie auch nach der Schule zu Hause gewesen wären und Ihnen Ihre Mutter alles erzählt hätte. Jetzt sagen Sie, dass Sie an diesem Tag nicht mehr zu Hause gewesen wären und direkt zu Ihrem Onkel gefahren wären und die Information nicht von Ihrer Mutter, sondern von Ihrem Onkel erhalten hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ja, das eine Mal bin ich von der Schule nach Hause gekommen und meine Mutter hat mir von der Polizei erzählt. Dann bin ich zu meinem Onkel gefahren und nicht wieder nach Hause gekommen. Und von den weiteren polizeilichen Besuchen hat meine Mutter meinem Onkel erzählt und diese dann mir.
ER: Sie sagen heute, dass Sie nachdem Sie zu Ihrem Onkel gefahren sind, nicht wieder nach Hause gekommen wären. In Ihrem Schreiben bzw. in Ihrer übersetzten Beschwerde sagen Sie, dass Sie auch nach Ihrem Aufenthalt bei Ihrem Onkel, nach Hause gelaufen wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Nein, ich war nicht zu Hause.
ER: Wie war die unmittelbare Reaktion der Angehörigen, als sie erfahren haben, dass deren Tochter schwanger ist, gegenüber Ihnen?
BF: Sie wollten mich schlagen.
ER: Was ist genau passiert?
BF: Sie haben mich überall gesucht und als sie mich nicht gefunden haben, haben sie die Polizei verständigt. Dann hat die Polizei mich überall gesucht und aus diesem Grund hat mein Onkel einen Schlepper kontaktiert und meine Ausreise organisiert.
ER: Hat es, nachdem die Angehörigen von der Schwangerschaft Ihrer Freundin erfahren haben, direkten Kontakt mit Ihnen gegeben?
BF: Nein.
ER: In Ihrer Beschwerde sagen Sie, dass die Familie des Mädchens versucht hätte, Sie einmal zu töten, sie aber entkommen hätten können. Heute sagen Sie, dass es keinen direkten Kontakt mit den Angehörigen Ihrer Freundin gegeben hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Es gab keinen direkten Kontakt, auch wenn diese versucht haben, mich zu töten. Wie gesagt, ich bin entkommen. Sie haben mich zu Hause gesucht und randaliert. Sie waren auch bei meinem Onkel, deswegen schickte mich mein Onkel ins Ausland.
ER: Wohin sind Sie gelaufen, nachdem Sie entkommen konnten?
BF: Ich bin zu meinem Onkel gelaufen.
ER: In Ihrer Beschwerde schreiben Sie, dass die Familie Sie versucht hätte, Sie zu töten und Sie entkommen hätten können und Sie daraufhin nicht mehr außer Haus gegangen wären und aufgehört hätten, sich mit ihrer Freundin zu treffen. Heute sagen Sie, dass Sie nicht zu Hause gewesen wären, sondern sich bei Ihrem Onkel aufgehalten hätten!
BF: Nachdem sie versucht haben, mich zu töten, bekam meine Mutter Angst und schickte mich zu meinen Onkel, weil ich sonst niemanden hatte, der mir geholfen hätte.
ER: Wohnt Ihre Mutter noch in Ihren Elternhaus?
BF: Nein, sie wurde von diesen Leuten "rausgeekelt".
ER: Woher wissen Sie denn das, wenn Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Mutter haben?
BF: Mein Onkel hat mir das erzählt.
ER: Wann hat Ihr Onkel das erzählt, wenn Sie mit Ihrem Onkel keinen Kontakt mehr haben?
BF: Ich war damals noch da bei meinem Onkel.
ER: Wer wohnte in Ihrem Elternhaus, nachdem Ihre Mutter "hinausgeekelt" wurde?
BF: Niemand.
ER: Woher wissen Sie das?
BF: Weil meine Mutter, von dort "hinausgeekelt" wurde, ansonsten habe ich dort keine Angehörige. Mein Bruder ist lange nicht in Kontakt mit uns.
ER: Haben die Angehörigen, außer dass sie eine Anzeige gegen Sie erstattet haben, sie einen Versuch unternommen haben Sie zu töten bzw. Ihre Mutter aus dem Haus "hinausgeekelt" haben, noch irgendwelche Maßnahmen gegen Sie und Ihrer Familie gesetzt?
BF: Nein, dann bin ich hierhergekommen, ich weiß nicht, was sie in der Zwischenzeit gemacht haben.
ER: Beim BAA bzw. in der Ihrer Beschwerde haben Sie behauptet, dass die Angehörige Ihrer Freundin Ihr Elternhaus zerstört hätten. Von dem haben Sie heute, trotz Nachfrage, nichts erwähnt!
BF: Ich habe gesagt, dass Sie randaliert haben.
ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Die würden mich umbringen.
ER: Wer?
BF: Die Leute, die meine Feinde sind.
ER: Beim BAA haben Sie auf die Frage, was Sie bei einer Rückkehr in Ihrer Heimat befürchten würden, gesagt, dass Sie ausschließlich Angst vom Bruder Ihrer Freundin hätten, umgebracht zu werden. Heute sprechen Sie von Leuten, die Ihre Feinde wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch und wen meinen Sie mit "Leute, die meine Feinde wären"?
BF: Ja, ich meine die Angehörige meiner Freundin, weil sie sehr reich sind und ich arm.
[...]
ER: Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu der Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zu Indien, eine Stellungnahme abzugeben.
Indien -Länderfeststellungen
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel
("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;
Mag. XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;
e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
[...]
Stellungnahme des BF: Es gibt zwar kein Meldesystem in Indien, aber die Angehörige meine Freundin sind sehr mächtig und haben Kontakt zu verschiedenen Politiker und zur Polizei und können über "stille Kontakte" meinen Aufenthaltsort herausfinden. Ich bin arm und kann zu meinem Schutz nichts beitragen. Ich habe, dass sie mich töten werden, sie haben schon versucht, mich zu töten. Deshalb sah ich keinen anderen Ausweg, als ins Ausland zu gehen.
R: Leiden Sie an irgendwelche Krankheiten?
BF: Nein.
[...]
Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im oben genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien bereits als Landwirt erwerbstätig war. Er verfügt ferner über Schulbildung sowie verschiedene Sprachkenntnisse (Punjabi, Hindi) und seine Mutter, Verwandte (jedenfalls der Onkel) und Freunde leben noch in Indien.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22.01.2013 im Bundesgebiet, spricht kaum Deutsch und besucht derzeit noch keinen Deutschkurs, geht jedoch einer regelmäßigen, aber nicht legalen Erwerbstätigkeit nach. Er wohnt gemeinsam mit einem Mitbewohner, hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft, ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Er hat im Bundesgebiet Freunde, auch einen österreichischen. In seiner Freizeit versucht er aus einem Buch Deutsch zu lernen. Er ist im Bundesgebiet unbescholten und hat auch noch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er ist im Bundesgebiet in keinem Verein, keiner Organisation oder einer Kirche oder dergleichen tätig.
1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der reichen Familie eines einer anderen Volksgruppe angehörenden Mädchens, welches von ihm nach einer zwei- bis dreijährigen Beziehung schwanger geworden ist, bedroht wurde bzw. danach fälschlicherweise bei der Polizei wegen einer Vergewaltigung angezeigt worden ist, sodass der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Onkel flüchten musste und mit dessen Hilfe Indien einen Monat später schlepperunterstützt mit dem Flugzeug ohne Probleme verlassen hat, weil ihn diese Familie auf Grund ihrer Beziehung zu Politikern bzw. zur Polizei überall in Indien hätte finden können.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.
1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identidät (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem BVwG sowie auf die Verwendung der Sprache Punjabi und behauptete Kenntnisse der Sprache Hindi.
2.2.2. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG. Selbiges gilt für den Gesundheitszustand und die Schulausbildung des Beschwerdeführers.
2.2.4. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderen umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, Punjab, Justiz, Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
3.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat -neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert beantwortet wurden, indem er wiederholt vorbrachte, sich nicht erinnern zu können, und dass ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG im Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegengehalten, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG gegeben hätte.
3.2. Das BVwG geht, wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und daher nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Indien von der Familie seiner Freundin wegen deren Schwangerschaft und ihrer missbilligten Beziehung zum Beschwerdeführer verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.2.1. Der Beschwerdeführer schilderte seine Verfolgung anlässlich der Erstbefragung anders als beim Bundesasylamt, wiederum anders in dem seiner Beschwerde beigefügten Schreiben und abermals anders beim Bundesverwaltungsgericht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich derartige Vorfälle tatsächlich ereignet haben:
So brachte der Beschwerdeführer ursprünglich anlässlich der Antragstellung vor, dass seine Freundin schwanger geworden sei und dass sie heiraten hätten wollen, worauf ihn die Familie des Mädchens der Vergewaltigung beschuldigt, bedroht und zu Hause attackiert hätte, wobei das Haus der Familie des Beschwerdeführers schwer beschädigt worden und der Beschwerdeführer zu seinem Onkel geflüchtet sei, welcher ihm geholfen habe Indien zu verlassen.
Beim Bundesasylamt gab er dazu an, dass die Familie des Mädchens gegen eine Heirat gewesen sei und dann sei das Mädchen dann schwanger geworden. Die Familie des Mädchens habe ihn fälschlicherweise angezeigt und der Vergewaltigung beschuldigt. Als die Polizei begonnen habe, nach dem Beschwerdeführer zu suchen, sei er sofort zu seinem Onkel gefahren. In dieser Nacht hätten der Bruder und der Vater des Mädchens das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört, sodass der Onkel des Beschwerdeführers einen Schlepper organisiert habe.
In dem der Beschwerde beigelegten handschriftlich verfassten Schreiben brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass seine Familie sei mit der Beziehung einverstanden gewesen, jedoch die Familie des Mädchens nicht. Angangs habe es keine Streitereien zwischen den Familien gegeben. Als sie herausgefunden hätten, dass seine Freundin schwanger gewesen sei, hätten sie beschlossen, den Beschwerdeführer umzubringen. Sie hätten einmal versucht, ihn zu töten, aber er sei entkommen. Er sei nicht mehr außer Haus gegangen und habe aufgehört, sich mit Freunden zu treffen. Danach habe die Familie die Polizei eingeschaltet, sie hätte die Polizei bestochen und den Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigt und ihn wegen Vergewaltigung angezeigt. Das Mädchen habe unter dem gewalttätigen Einfluss ihrer Familie eine falsche Aussage gegen den Beschwerdeführer gemacht. Als die Polizei im Haus der Familie des Beschwerdeführers eingetroffen sei, habe sich dieser in der Schule befunden. Auf die Fragen seiner Mutter, was passierte sei, habe er sie über die Beziehung ausführlich und wahrheitsgetreu aufgeklärt und sie habe ihn zum Onkel geschickt. Als die Familie des Mädchens das erfahren habe, habe sie die Polizei dorthin geschickt. Von dort sei der Beschwerdeführer zurück zu seinem Haus gelaufen und sein Onkel habe einen Schlepper organisiert. Die Familie des Mädchens habe sein Haus zerstört, seine Mutter sei zusammengeschlagen worden und seine gesamte Familie sei aus dem Dorf vertrieben worden.
Beim Bundesverwaltungsgericht gab dieser an, dass er an der angegeben Adresse nur mit seiner Mutter gelebt habe. Ferner brachte er vor, dass die Familie des Mädchens ihn wegen Vergewaltigung angezeigt habe und ihre Handlanger hätten bei ihm zu Hause randaliert. Er sei von denen auch geschlagen worden und zu seinem Onkel geflüchtet, aber die Polizei sei auch zu seinem Onkel gekommen, weshalb er mit einem Schlepper Indien verlassen habe. Die Angehörigen hätten erst von der Beziehung erfahren, als das Mädchen schwanger gewesen sei. Sie hätten seine Freundin geschlagen, damit sie seinen Namen bekannt gebe, dann seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen, aber seine Mutter sei zu Hause gewesen, diese hätten sie geschlagen. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihn seine Mutter zur Rede gestellt, er habe alles zugegeben und sie habe ihn zu seinem Onkel geschickt. Inzwischen habe die Familie des Mädchens Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet, welche auch zum Onkel gekommen sei. Er habe Indien dann verlassen. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen, als er in der Schule gewesen sei. An diesem Tag sei er nicht mehr zu Hause gewesen, er sei direkt zu seinem Onkel gegangen. Es habe keinen direkten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Angehörigen des Mädchens gegeben.
Im Einzelnen besteht ua. ein Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angab, dass der Bruder und der Vater des Mädchens in der Nacht, als die Polizei begonnen habe den Beschwerdeführer zu suchen, das Haus des Beschwerdeführers zerstört habe, während er beim Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass die Familie des Mädchens ihn wegen Vergewaltigung angezeigt habe und ihre Handlanger bei ihm zu Hause bloß randaliert hätten.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch in der Darstellung der Kenntnis der Mutter (Familie) von der Beziehung des Beschwerdeführers zu dem Mädchen. So gab er beim Bundesasylamt ausdrücklich an, dass seine Mutter davon nicht Bescheid gewusst habe, brachte in der Beschwerde aber vor, dass seine Familie mit der Beziehung einverstanden gewesen wäre und führte beim Bundesverwaltungsgericht wiederum aus, dass seine Mutter von den Treffen des Beschwerdeführers mit seiner Freundin gewusst habe, aber nicht, dass sie miteinander sexuellen Verkehr gehabt hätten.
Auch konnte er nicht gleichbleibend angeben, wann die Beziehung zu dem Mädchen begonnen habe, zumal er beim Bundesasylamt am 25.01.2013 vorbrachte, er hätte sie vor drei Jahren kennengelernt und beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, er hätte seien Freundin 2008 oder 2009 kennengelernt. Auch sein Erklärungsversuch, dass er Anfang 2013 gesagt habe, dass er sie vor drei Jahren kennengelernt habe, erklärt diese Diskrepanz nicht hinreichend.
Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angab, an dem Tag, an dem die Polizei beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen wäre, nach der Schule noch nach Hause gegangen zu sein. In der Verhandlung schilderte dieser im Gegensatz dazu direkt zu seinen Onkel gegangen zu sein und erst dort über diesen von seiner Mutter erfahren zu haben, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne diesen aufzuklären an, dass er das eine Mal von der Schule nach Hause gekommen wäre und ihn seine Mutter von der Polizei erzählt habe. Er sei dann zu seinen Onkel gefahren und nicht wieder nach Hause gekommen. Dies steht allerdings mit den Angaben in der Beschwerde in Widerspruch, als er darin ausführt wieder nach Hause gelaufen zu sein, als die Polizei auch zu ihm nach Hause gekommen wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs konnte er keine aufklärende Antwort abgeben.
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass er in der Beschwerde angab, dass die Familie des Mädchens einmal versucht habe ihn zu töten, er dabei aber entkommen sei. Beim Bundesverwaltungsgericht behauptete er hingegen, dass es nie einen Kontakt zwischen ihm und der Familie des Mädchens gegeben habe. Im Übrigen steh sein Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht, dass die Handlanger der Familie des Mädchens beim Beschwerdeführer zu Hause randaliert und den Beschwerdeführer geschlagen hätten nicht im Einklang mit seinen Angaben beim Bundesasylamt, als er dort erklärte, dass der Bruder und der Vater des Mädchens das Haus der Familie des Beschwerdeführers in der Nacht zerstört hätten und er in diesem Zusammenhang nicht erwähnte, auch geschlagen worden zu sein.
Außerdem blieb er betreffend die Ausstellung seines Reisepasses äußerst vage und unbestimmt, indem er beim Bundesasylamt angab, dieser sei 2012 von der Behörde in XXXX ausgestellt worden, ob vor oder nach dem Vorfall, daran könne er sich nicht erinnern, und beim Bundesverwaltungsgericht angab, nicht zu wissen von wem und wann der Reisepass ausgestellt worden sei, zumal dies alles sein Onkel gemacht habe, der ihm den Reisepass organisiert habe.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der Lage eine aktuelle oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch die Familie eines mit ihm befreundeten Mädchens glaubhaft zu machen.
3.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch diese Familie allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang selbst angegeben, sich mangels Geld nicht an einen Rechtsanwalt gewendet zu haben, brachte jedoch im Gegensatz dazu vor, dass sein Onkel seine Ausreise finanziert hätte, weshalb nicht glaubhaft ist, dass er nicht auch einen Rechtsanwalt hätte bezahlen können, um die fälschliche Anzeige wegen Vergewaltigung abzuwenden. Zwar verkennt das BVwG nicht, dass es in Indien immer wieder zu Korruption im Sicherheitsbereich kommt, doch erwähnte der Beschwerdeführer keine tatsächliche Schutzverweigerung durch die Sicherheitsbehörden. Polizeiliche Erhebungen in derartigen Situationen - wie vom Beschwerdeführer berichtet - können auch längere Zeit andauern. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Unter diesen Umständen kann jedenfalls dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde auch fälschlicher Weise von der Polizei wegen Vergewaltigung verfolgt, nicht gefolgt werden.
3.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt und vom BVwG vorgehaltenen Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Verhandlung vielmehr auf die allgemeine Aussage, dass es zwar kein Meldesystem in Indien gebe, aber die Angehörigen seiner Freundin seien sehr mächtig und hätten Kontakt zu verschiedenen Politikern und zur Polizei und könnten durch "stille Kontakte" seinen Aufenthaltsort herausfinden. Er sei arm und könne zu seinem Schutz nichts beitragen, sie hätten bereits versucht, ihn zu töten.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. Die für 2012 geplante Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen an ein geplantes Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten hinkt weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan hinterher.
Sikhs haben darüber hinaus die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, der der Religion der Sikh angehört, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt über zwölf Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi die Nationalsprache Hindi und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Sikh-Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn trotz ihrer behaupteten Kontakte zu Politikern und zur Polizei überall in Indien finden können sollten.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst unter der Annahme des Zutreffens der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
Zu Spruchteil A):
4.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
4.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
4.2.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
4.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Es ist, wie bereits oben ausgeführt, auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als gesunden, jungen Mann mit zwölfjähriger Schulbildung, verschiedenen Sprachkenntnissen und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi, Mumbai oder Kalkutta, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer zumindest über seine Mutter bzw. seinen Onkel über ein familiäres und soziales Netz in Indien. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
4.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
4.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit Jänner 2013), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Seine (illegale) unselbständige Erwerbstätigkeit als Zusteller von Essen fällt hiebei nicht positiv ins Gewicht.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
4.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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