BVwG W139 1433258-1

W139 1433258-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 1433258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W139.1433258.1.00

Spruch

W139 1433258-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Mutter des Beschwerdeführers (Zl. W 139 1433257-1) reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.10.2012 wurde in Österreich der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, geboren; für diesen stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.12.2012 auch einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie für ihn keine eigenen Asylgründe geltend machte. Am 19.06.2013 reisten der Vater des Beschwerdeführers (Zl. W139 1438520-1) und die beiden älteren, ebenfalls minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (Zl. W139 1438521-1 und W 139 1438522-1) legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.

2. Für die polizeiliche Erstbefragung und die Einvernahme vor dem Bundesasylamt wird auf den Verfahrensgang der Mutter des Beschwerdeführers (Zl. W 139 1433257-1) verwiesen. Im Akt des Beschwerdeführers befinden sich keine eigenen Einvernahmeprotokolle.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Familienverfahren im Sinne der einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen begehrt habe und seiner Mutter kein internationaler Schutz gewährt worden sei, sei kraft Gesetzes auch dem Beschwerdeführer dieser Schutz zu versagen gewesen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2013 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

5. Am 28.02.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - durch seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid ein. Die Mutter des Beschwerdeführers habe klar ihre asylrelevanten Gründe erkennen lassen, nämlich den Zwang seitens der Verwandten ihres ersten Ehemannes nach dessen Verschwinden, wonach sie erst nach 70 Jahren einen zweiten Mann heiraten dürfte, und weiters die Bedrohung durch die Taliban, dass sie nicht mehr arbeiten dürfte und sonst ermordet werden würde, sowie die Entführungsversuche der Taliban an der Schwester der Beschwerdeführerin. Betreffend den subsidiären Schutz habe es die belangte Behörde verabsäumt, dazu gesonderte Erhebungen durchzuführen. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten stoßen könnten, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Die Familie der Mutter der Beschwerdeführerin halte sich seit 1997 im Iran auf. Abschließend wurde die Zuerkennung von internationalem Schutz, alternativ subsidiärem Schutz, und die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung beantragt.

6. Mit Schreiben vom 16.08.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung betreffend den Beschwerdeführer und seine Mutter eingebracht. Eine Frau und ihr Kleinkind sei in Hinblick auf die Lage in Afghanistan dem Personenkreis der besonders Schutzwürdigen zuzurechnen, dies zusätzlich auch aus der persönlichen Vorgeschichte der Mutter des Beschwerdeführers. Deren erster Ehemann in Afghanistan sei verschwunden und dafür sehe das islamische Recht vor, dass eine Wiederverheiratung erst nach 70 Jahren möglich sei. Jedes Zuwiderhandeln gegen die islamischen traditionellen Vorschriften, z. B. eine neue Beziehung oder Familiengründung der betroffenen Frau, wäre ein Verbrechen des Ehebruches, was zu Ehrenmord, Steinigung oder langer Haft führen könne. Ein sogenannter Ehebruch ("Zina") stehe in Afghanistan sowohl nach islamischer Tradition als auch nach staatlicher Gesetzgebung unter Strafe. Für den Fall der Rückkehr stünden kein familiäres Netzwerk und keine Existenzgrundlage zur Verfügung und die Mutter des Beschwerdeführers sei lange nicht mehr in ihrer Heimat gewesen. Weiters gehöre sie der Personengruppe der Frauen an, welche in Afghanistan rechtlich massiv benachteiligt seien und schwerwiegenden Einschränkungen und Benachteiligungen, auch von Seiten der Behörden, ausgesetzt seien.

7. Mit Schreiben vom 29.10.2013 wurde mitgeteilt, dass dem Vater und den beiden Geschwistern des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.10.2013 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine beiden Geschwister seien alle Mitglieder einer gemeinsamen Kernfamilie. Angeregt wurde, die getrennt geführten Asylverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu einem einzigen Familienverfahren zusammenzuführen und dem Beschwerdeführer und seiner Mutter alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Kernfamilie zumindest subsidiären Schutz zu gewähren.

8. Am 25.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der Religionsgruppe der Sunniten an. Er wurde am 19.10.2012 in Österreich geboren. Am 11.12.2012 stellte er, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig und ledig. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (BVwG 29.04.2015, W139 1433257-1/17E).

Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2.1. Zu A):

Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (siehe BVwG 29.04.2015, W139 1433257-1/17E). Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da der Beschwerdeführer, Sohn der Beschwerdeführerin zu Zl. W 139 1433257-1, im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig (Anm.: knapp zwei Monate alt) und ledig war, ist er als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm. Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281; 09.04.2008, 2008/19/0205; 25.11.2009, 2007/01/1153; 24.03.2011, 2008/23/1338; 06.09.2012, 2010/18/0398 ua.

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