BVwG W139 1438522-1

W139 1438522-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 1438522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W139.1438522.1.00

Spruch

W139 1438522-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2013, Zl. 13 08.403-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die im Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Vater (Zl. W139 1438520-1) und ihrem älteren Bruder (Zl. W 139 1438521-1) am 19.06.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Mutter (Zl. W 139 1433257-1) war bereits zuvor eingereist und hatte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2012 gestellt. Am 19.10.2012 war in Österreich der jüngere Bruder (Zl. W139 1433258-1) der Beschwerdeführerin geboren worden; auch für ihn wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Für die polizeiliche Erstbefragung und die Einvernahme vor dem Bundesasylamt wird auf den Verfahrensgang des Vaters der Beschwerdeführerin verwiesen, der in der Einvernahme am 20.08.2013 erklärte, er mache für die Beschwerdeführerin keine speziellen Asylgründe geltend. Im Akt der Beschwerdeführerin befinden sich keine eigenen Einvernahmeprotokolle.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der gesetzliche Vertreter (Vater) der Beschwerdeführerin habe für die Beschwerdeführerin keine gesonderten Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf die zu seinem eigenen Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen. Er habe aber angegeben, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hätte und am Down-Syndrom leiden würde. Die belangte Behörde verwies auf die Beweiswürdigung im Bescheid betreffend den Vater. Rechtlich wurde ausgeführt, der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe keine individuelle, konkrete Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen können. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme für die Beschwerdeführerin auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Da aber dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte auch die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 informierte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

5. Am 29.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - durch ihren gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Der Vater der Beschwerdeführerin befürchte, als ehemaliger ranghoher Offizier des kommunistischen UdSSR-freundlichen Regimes unter Präsident Najibullah im Falle der Rückkehr der Ächtung bzw. Verfolgung in Afghanistan anheim zu fallen. Das Fluchtvorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin habe aus näher angeführten Gründen auch aktuell und unverändert Asylrelevanz iSd GFK. Dasselbe gelte auch für die Beschwerdeführerin, die mit ihm einen Asylantrag gestellt habe, da diese von der Gefahrensituation mitbetroffen sei. Beantragt wurden eine mündliche Verhandlung und die Zuerkennung von Asyl.

6. Mit Schreiben vom 24.03.2014 legte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter Dokumente vor: eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung (Niveau A1) ihrer Mutter und Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten von ihr und ihrem älteren Bruder.

7. Mit Schreiben vom 07.04.2014 wurde zum Krankheitsbild der Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht: Sie leide an Trisomie 21 (Down-Syndrom), womit in vielen Fällen auch eine Fehlbildung des Herzens verbunden sei, nämlich ein Loch in der Herzscheidewand, ein membranöser Ventrikelseptumdefekt. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2008 am Herzen operiert worden, um die Sauerstoffversorgung des Blutkreislaufes zu gewährleisten. Diese Fehlbildungen hätten folgende Auswirkungen auf Zustand und Entwicklung der Beschwerdeführerin: ausgeprägte psychomentalmotorische Retardierung, also starke Zurückgebliebenheit der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung. Eine Akzeptanz bzw. ein Überleben für ein derart sichtbar schwer behindertes Mädchen sei in einem Land wie Afghanistan mit Sicherheit dauerhaft auszuschließen. Diese Art von Geburtsfehler bestehe für die Beschwerdeführerin lebenslänglich und jegliche Änderung der Prognose sei prinzipiell ausgeschlossen, weswegen eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich in diesem speziellen Fall nicht geeignet sein könne, der Situation gerecht zu werden. Beigelegt wurde ein Arztbefund vom 06.03.2014, wonach die Beschwerdeführerin spezifische Fördermaßnahmen und regelmäßige fachärztliche, z.B. auch kardiologische, Kontrollen benötige; weiters ein Arztbericht vom 03.03.2014.

8. Mit Schreiben vom 16.01.2015 wurde ergänzend vorgebracht: Von einer Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin zur Linderung der Symptomatik und Aufrechterhaltung eines Minimums an menschenwürdiger Lebensqualität sei in Afghanistan keinesfalls auszugehen. Im Gegenteil, aufgrund des weitgehenden Fehlens von Wissen und Verständnis in der abergläubischen traditionellen Sichtweise der afghanischen Bevölkerung wäre die Beschwerdeführerin in Afghanistan als unglücksbringender "Dämon bzw. Sheitan" stigmatisiert, weshalb auch keinerlei Hilfe zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin würde mit ihrer schweren und von außen schon gut erkennbaren Behinderung in Afghanistan einer ausweglosen psychosozialen Ausgrenzung zum Opfer fallen. Erneut wurde angeführt, diese Behinderung bleibe lebenslänglich unheilbar, weswegen eine bloß befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich ungeeignet sei, dem speziellen Fall der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Aus diesen Gründen werde ersucht, der Familie den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

9. Am 25.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Mutter und der Vater der Beschwerdeführerin einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der Religionsgruppe der Sunniten an. Am 19.06.2013 stellte sie, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, nach legaler Einreise nach Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin minderjährig und ledig. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (BVwG 29.04.2015, W139 1433257-1/17E).

Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2.1. Zu A):

Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (siehe BVwG 29.04.2015, W139 1433257-1/17E). Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da die Beschwerdeführerin, Tochter der Beschwerdeführerin zu Zl. W 139 1433257-1, im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig (Anm.: knapp 7 Jahre alt) und ledig war, ist sie als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm. Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281; 09.04.2008, 2008/19/0205; 25.11.2009, 2007/01/1153; 24.03.2011, 2008/23/1338; 06.09.2012, 2010/18/0398 ua.

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