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W140 1427338-1•BVwG W140 1427338-1
W140 1427338-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Parteiengehör, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage
W140 1427338-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 12 01.666-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 06.02.2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erfolgte am 07.02.2012 durch das Bezirkspolizeikommando XXXX. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 01.01.1997 in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Er sei Moslem, Schiite und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer führte aus: "Als ich 6 Jahre alt war gingen wir mit meiner Mutter nach Pakistan zu meinem Onkel. Ich musste bei meinem Onkel immer arbeiten, durfte keine Schule besuchen. Er hat mich immer wieder geschlagen. Nachdem ich auch meine Mutter verlor konnte ich diesen Zustand nicht mehr aushalten. Deshalb ging ich zu meinem Onkel mütterlicherseits nach Teheran. Er besaß in Teheran Aufenthaltstitel, versuchte auch für mich einen zu besorgen, bekam jedoch nichts, daher bestand die Gefahr, dass ich nach Afghanistan abgeschoben werde. Daraufhin sagte mein Onkel, dass er meine Weiterreise nach Europa organisiert."
Am 21.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Als ich sechs Jahre alt war sind wir nach Pakistan zu meinem Onkel väterlicherseits gereist, weil wir in Afghanistan nicht mehr leben konnten. Ich war dann ein Jahr in der Schule. Mein Onkel väterlicherseits nahm mich dann von der Schule raus und ich musste arbeiten. Ich musste Teppiche knüpfen. Meine Mutter verstarb dann an Krebs. Ich und meine Geschwister wurden von meinem Onkel sehr schlecht behandelt und geschlagen. Deswegen bin ich in den Iran zu meinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Ich habe dann vier Jahre dort gearbeitet. Ich bekam dann ein Abschiebeschreiben, mir hätte die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Und da ich in Afghanistan getötet würde, nicht leben könnte, sagte mir mein Onkel, dass ich nach Europa gehen sollte. Deswegen bin ich nach Europa geflüchtet."
Seine Geschwister befänden sich bei seinem Onkel väterlicherseits in Pakistan. Seine Mutter sei mit ihm und mit den Geschwistern aus folgendem Grund nach Pakistan geflüchtet: "Weil meine Mutter Angst hatte, dass uns auch etwas passiert. Mein Vater hat bei den Mazari gearbeitet und wurde dann von den Taliban getötet."
Bei einer weiteren Einvernahme am 25.05.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes Außenstelle Graz unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an: Er stamme aus XXXX. Zu seinem Leben in XXXX führte der Beschwerdeführer aus: "Wir hatten ein schweres Leben. Als mein Vater von den Taliban mitgenommen wurde, brachte meine Mutter die kleinen Schafe auf den Berg. Ich musste dann auf die Schafe aufpassen. Wir gingen in der Früh hinauf und kamen am Abend wieder zurück." Weiters brachte er vor: "Ich konnte keine Schule besuchen. Ich war nur ein Jahr in der Schule, dann hat mich mein Onkel herausgenommen, weil er wollte, dass ich arbeite. Danach hat meine Mutter Krebs bekommen und ich konnte nicht genug Geld für sie sammeln, damit sie behandelt wird."
In Afghanistan habe er niemanden. Sein Onkel und seine Tante väterlicherseits hielten sich in Pakistan auf. Seine Mutter habe einen Bruder, der im Iran lebe. Seine Großeltern seien verstorben.
Zum Verschwinden seines Vaters führte der Beschwerdeführer aus: " Meine Mutter hat uns erzählt, dass sie uns Kinder im Raum, wo wir Brot backen, zum Schlafen niedergelegt hat. In dem Moment wollte mein Vater flüchten. Die Taliban haben ihn aber mitgenommen." Er habe niemanden in Afghanistan, er habe Angst, dass ihm etwas passiere. Weiters habe er Angst vor seinem Onkel väterlicherseits. Er sei ja von ihm weggelaufen und in den Iran gegangen. Er habe ihn im Iran einige Male angerufen, dass er zurückkehren müsse. Er habe niemanden in Afghanistan, wenn er wolle, könnte er ihn aufsuchen. Er habe Angst, dass sein Onkel ihn töte: "Ich bin ja vor ihm weggelaufen. Er hat mich immer wieder geschlagen, er hat mir sogar die Hand gebrochen. Ich habe Angst davor, dass er mich findet und ich wieder für ihn arbeiten soll. Anmerkung: AW ist sehr betroffen und weint."
3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 30.05.2013 erteilt (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt führte aus, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Islam angehöre. Er sei ca. 14,5 Jahre alt und ledig. Sein Vater sei vermisst, seine Mutter 2006 verstorben. Seine Geschwister lebten in Pakistan bei seinem Onkel väterlicherseits. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von ca. 6 Jahren verlassen und habe zuletzt im Iran gelebt. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seines Vorbringens in Afghanistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente nicht fest. Das Bundesasylamt führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Alter von 6 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation verlassen habe, glaubhaft wären. Aus diesem Vorbringen resultierende oder darüber hinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat hätte im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können und wäre vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Auch eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters sei nicht glaubhaft und wäre von ihm auch nicht behauptet worden.
4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Angefochten werde Spruchpunkt I des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Bewahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die Behörde I. Instanz nicht genügt und auch aus diesem Grund wäre das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Entgegen der Ansicht der den Bescheid erlassenden Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte. Die Behörde führe aus, dass die Angaben zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zur Staatsangehörigkeit und Herkunft glaubhaft wären und keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu seiner Person im Verfahren hervorgekommen wären. Jedoch werde von der Behörde weiterhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Angaben durch Identitätsdokumente zu bescheinigen, weshalb die Identität nicht festgestellt werden hätte können. Zu den Gründen des Verlassens des Heimatlandes hätte die Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Eine darüber hinausgehende Verfolgungsfurcht wäre von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet worden. Dazu hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, die Flucht gründe sich ebenso in der allgemeinen Furcht vor der Sicherheitslage bzw. der Gefährdung durch die Taliban. Unrichtig sei es, wenn die Behörde festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat vorgebracht, da der Beschwerdeführer seine Furcht vor seinem Onkel väterlicherseits in Afghanistan geltend gemacht habe. Bei Übermittlung der Information an den Onkel, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, könne dieser jederzeit nach Afghanistan reisen, um ihn zu suchen bzw. zur weiteren Zwangsarbeit für ihn zu verpflichten. Bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit von Seiten der Behörde hätte diese im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Die Feststellungen in der Beweiswürdigung würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Gemäß § 37 AVG wäre der Zweck des Ermittlungsverfahrens, "den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlicher Interessen zu geben. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, ZI. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, "dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift", dann anzunehmen sei, wenn "in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird" oder ein "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfinde, "insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes" (vgl. VfSIg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). "Ein willkürliches Vorgehen liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt" (vgl. VfSIg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000). Da im gegenständlichen Fall keinerlei Erhebungen im Heimatland des Beschwerdeführers getätigt worden wären und dies auf keinerlei adäquate Ermittlungstätigkeiten schließen lasse, sei von einem mangelhaften Vorgehen der Behörde auszugehen. Die Behörde hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. So werde in der Entscheidung des AGH zu GZ A5 417.766 ausgeführt, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen habe und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend würdigen müsse. Des Weiteren würden die belangte Behörde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manduktions- und Sorgfaltspflichten treffen. Da der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht verfolgt zu werden, sein Heimatland verlassen hätte müssen und nicht in der Lage wäre, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, sei er Flüchtling im Sinne des Art. 1A der Genfer Fiüchtlingskonvention. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung wäre es unerlässlich, die Standards der KRK und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Kinder hätten Anspruch auf eine ganze Reihe von in der KRK festgeschriebenen kinderspezifischen Rechten, die ihrem jungen Alter und ihrer Abhängigkeit Rechnung tragen würden und die Grundvoraussetzung für ihren Schutz, ihre Entwicklung und ihr Überleben bilden würden. Zu diesen Rechten zählten unter anderem folgende: das Recht, nicht von ihren Eltern getrennt zu werden (Artikel 9); Schutz vor jeder Form von körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung, Vernachlässigung und Ausbeutung (Artikel 19); Schutz vor überlieferten Bräuchen, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind (Artikel 24); das Recht auf einen der Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard (Artikel 27);
http://www.unhcr.at/fileadmin/user upload/dokumente/03 profil begriffe/asvisuchende/UNHCR Richtlinie UMA.pdf. Es müsse somit das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden. Bezüglich der Verfolgung von Seiten Dritter wäre auszuführen, dass gemäß § 3 AsylG einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, wenn er/sie glaubhaft machen könne, dass ihm/ihr eine Verfolgung im Sinne des Art 1 GKF drohe. Verfolgungshandlungen (im Sinne des Art 9 StatusRL) seien als solche zu qualifizieren, wenn die Verfolgung eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstelle. Die GFK bezeichne relevante Schutzgüter, wie das Leben und die Freiheit, bei deren Verletzung und Bedrohung von einer Verfolgungsintensität auszugehen wäre. Die vom Beschwerdeführer gefürchteten Verfolgungshandlungen seien derart gravierend, dass sie die Intensität der Asylrelevanz erreichten. Bei der zwangsweisen Rückkehr in seine Heimat wäre er daher Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Da ihm physische Gewalt drohe bzw. gegen ihn angewandt worden wäre, wäre dies als Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Abs 2 der StatusRL zu werten. Zur Verfolgung von Seiten Dritter werde ausgeführt, dass Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant sein können, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei (vgl. Schrefler-König/ Gruber, Asylrecht, 2010, Kommentar zu § 3 AsylG 2005, 3 bzw. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Es sei somit nicht nur dann eine Asylrelevanz zu prüfen, wenn es sich um private Verfolgungshandlungen handle, die vom Staat geduldet werden würden, sondern auch, wenn der Staat nicht schutzfähig wäre. Dabei sei es nicht als zwingend anzusehen, einen Versuch zu unternehmen, staatlichen Schutz zu bekommen, wenn dies von vornherein als aussichtslos anzusehen wäre (vgl. VwGH 18.09.1997, 95/20/0707). In diesem Falle sei allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Alter von 6 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation verlassen habe, glaubhaft seien. Aus seinem Vorbringen resultierende oder darüber hinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat hätte im Ermittlungsverfahren jedoch nicht festgestellt werden können. Nach nochmaliger Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unplausibel. Auch die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde eine andere Lage annehmen:
"Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.
Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
[...]
Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes
(Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)
In der südlichen und südöstlichen Region passieren 64% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Jahr 2011.
In der zweiten Hälfte 2011 ging die Zahl der zivilen Toten in Helmand und Kandahar auf 290 zurück. Dies bedeutet einen Rückgang von 39 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dennoch bleiben diese beiden Provinzen jene mit den höchsten Opferzahlen.
In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Kinder
Gegen Kinder gerichtete Handlungen kommen in vielerlei Form vor, angefangen von häuslicher Gewalt über Kindesentführungen, Zwangsverheiratungen (von Mädchen und Jungen) bis hin zu so genannten Ehrenmorden. Vereinzelt versuchen Mädchen durch Selbstmord (häufig Selbstverbrennung), dem Schicksal einer Zwangsverheiratung oder häuslicher Gewalt zu entgehen; verlässliche Angaben zur Anzahl dieser Fälle gibt es nicht. Viele Kinder sind Opfer von Landminen. Es wird davon ausgegangen, dass etwa 50 Prozent der Landminenopfer jünger als 18 Jahre alt sind. In Afghanistan gibt es traditionell Kinderarbeit. Nach Angaben der nationalen Menschenrechtskommission AIHRC stellt auch Kinderhandel ein Problem dar.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
NGOs schätzen, dass es ca. 37.000 Straßenkinder in den urbanen Gebieten gibt. Straßenkinder haben kaum Zugang zu Leistungen der Regierung, aber NGOs versuchen die grundlegenden Bedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu decken.
Afghanistan hat das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht unterzeichnet.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)
[...]"
Die Verwaltungsbehörde hat die zur Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh (Stadt Tamaki) notwendigen Ermittlungen - insbesondere zur Talibanpräsenz - und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013). Weiters hat sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Gefährdung durch die Taliban - im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters - auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit der Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel väterlicherseits - auch im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - auseinandergesetzt. Genauere Ermittlungen und Befragungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wären wesentlich gewesen. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Es wäre daher Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen im Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht willens oder in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zur regionalen Sicherheitslage auseinander zu setzen haben und mit Hilfe einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme dem Beschwerdeführer entsprechendes Parteigehör einzuräumen haben. Weiters wird zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - im Kontext mit der von ihm vorgebrachten Gefährdung durch seinen Onkel sowie durch die Taliban - ein Sachverständigengutachten einzuholen sein.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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