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W144 2106443-1•BVwG W144 2106443-1
W144 2106443-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015
Außerlandesbringung, Begründungsmangel, Bescheidbegründung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verweis, Zurückverweisung
W144 2106440-1/3E
W144 2106448-1/3E
W144 2106447-1/3E
W144 2106446-1/3E
W144 2106444-1/3E
W144 2106443-1/3E
W144 2106442-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb., 2.)XXXX geb.,
3. ) mj. XXXX geb., 4.) mj. XXXX geb., 5.) mj. XXXX geb., 6.) mj.
XXXX geb., und 7.) mj. XXXX geb. alle StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.04.2015, Zlen.: IFA 1050187201 Verf.Zl. 150054057 (ad 1.), IFA 1050187310 Verf.Zl. 150054103 (ad 2.), IFA 1050187909 Verf.Zl. 150054205 (ad 3.), IFA 1050187506 Verf.Zl. 150054162 (ad 4.), IFA 1050187800 Verf.Zl. 150054189 (ad 5.), IFA 1050187702 Verf.Zl. 150054175 (ad 6.), IFA 1050188002 Verf.Zl. 150054219 (ad 7.), zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj) 3.- bis 7.-Beschwerdeführer (3.- bis 7.-BF). Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die BF sind (mit Ausnahme der 7.-BF, die erst später geboren wurde) im Juni 2013 gemeinsam von Tschetschenien über Weißrussland nach Polen gereist, von wo aus sie nach einigen Tagen nach Deutschland weiterreisten. In der BRD haben sie sich in der Folge bis September 2013 aufgehalten, dann wurden sie nach Polen rücküberstellt. Anschließend waren die BF in Polen aufhältig, bis sie letztlich am 15.01.2015 ins Bundesgebiet einreisten, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Zu den 1.- und 2.-BF liegen liegen EURODAC-Treffermeldungen vom 07.06.2013 bezüglich ihrer Asylantragstellungen in Polen und vom 10.06.2013 bezüglich ihrer Asylantragstellungen in Deutschland vor.
Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 16.01.2015 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass das ern seine Familie sowohl in Polen als auch in Deutschland Asylverfahren betrieben hätten. Beide Male seien ihre Asylanträge abgelehnt worden. In Polen und in Deutschland sei er kurz in Haft gewesen. Auf die Frage was er sonst noch über seinen Aufenthalt in diesen Ländern angeben könne, erklärte der 1.-BF, dass der Aufenthalt in Ordnung gewesen sei er seinen im Heim untergebracht gewesen. Er wolle jedoch nicht (nach Polen) zurückkehren. Auf die Frage, was dagegen spreche, wenn er in ein Land seines vorherigen Aufenthaltes, wurde vormals bereits Asylverfahren betrieben hat, zurückkehren müsste, erklärte der 1.-BF lediglich dass er nicht zurückkehren wolle.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 04.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der 1.-BF, dass er sich einer Rechtsberatung unterzogen habe, im bisherigen Lauf des Verfahrens die Wahrheit gesagt habe und dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne. In Österreich würden eine Cousine seiner Frau und auch Freunde von ihnen wohnen. Er lebe mit seiner Frau (der 2.-BF) und seinen Kindern (den Dritt bis sinkt BF) in einer Lebensgemeinschaft. In Deutschland seien sie drei Monate lang untergebracht gewesen. Sie seien in der Stadt XXXX aufhältig gewesen, zuerst in einem Lager in XXXX und danach seien sie nach XXXX verlegt worden. Dort sei eine Asylantenunterkunft gegeben gewesen. In Polen hätten sie sich fast zwei Jahre lang aufgehalten denke er, um die für ein Jahr und sechs Monate. Auf die Frage, ob der Aufenthalt in beiden Ländern in Ordnung gewesen sei, wie er vormals angegeben habe, erklärte der 1.-BF, ja, aber in Polen seien die Bedingungen nicht so gut gewesen wie hier. In Deutschland und Polen sei er bei einem Arzt gewesen, wenn er Kopfschmerzen habe, benötige er Medikamente. Auf die Frage, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die einer Rückkehr nach Polen entgegenstünden, erklärte der 1.-BF, wenn er in Polen hätte leben wollen, dann wäre er dortgeblieben. Er habe bereits zwei negative Bescheide bekommen, er werde sicher nach Russland abgeschoben. Dies sei alles. Er wolle zu den Länderfeststellungen zu Polen keine Stellungnahme abgeben, er wisse selbst, wie es in Polen sei.
Die 2.-BF erstattete in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 3.- bis 7.-BF im Rahmen ihrer Erstbefragung sowie vor dem BFA im Wesentlichen gleich lautende Angaben wie der 1.-BF.
Ergänzend brachte sie vor, dass Sie in Polen und Deutschland nur kurz bei der Polizei gewesen sei. Der Aufenthalt in diesen Ländern sei in Ordnung gewesen, sie seien in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Sie wolle jedoch nicht in eines der Länder zurückkehren. Sie habe in Österreich eine Cousine väterlicherseits. Diese lebe irgendwo in Wien, die genaue Adresse könne sie nicht angeben. Diese lebe seit ca. zwölf oder 13 Jahren hier. Sie selbst lebe nur mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in einer Familiengemeinschaft. In Deutschland seien sie ca. drei Monate lang zuerst in einem Aufenthaltszentrum und dann woanders aufhältig gewesen. Nach dem Aufenthalt in diesem Lager seien sie in einer Wohnung untergebracht worden. In Polen hätten sie in der Stadt XXXX gelebt. Dort seien sie länger als ein Jahr lang in einem Lager untergebracht gewesen. Sie hätten zwei Zimmer gehabt. Der Aufenthalt in beiden Ländern sei in Ordnung gewesen. Sie seien sowohl in Polen und Deutschland als auch in Österreich beim Arzt gewesen. Ihre Kinder würden keine Medikamente einnehmen, sie selbst leider einem Magengeschwür und müsse deshalb Medikamente nehmen. Auf die Frage ob es konkrete Gründe gebe, die einer Rückkehr nach Polen entgegenstehen würden, erklärte die 2.-BF, dass es in Polen nicht so schlecht gewesen sei. Sie selbst seien nicht in Schubhaft gewesen, aber sie werden von anderen Familien wissen, dass man eingesperrt und abgeschoben werde. Sie hätten zwei negative Entscheidungen bekommen. Sie hätten die Schubhaft vermeiden wollen. Sie wolle keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben, da sie eigentlich wissen, wie es in Polen sei.
Die minderjährigen 3.- bis 7.-BF wurde aufgrund ihres Alters nicht einvernommen.
Das BFA richtete am 20.01.2015 auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen bezüglich aller 7 BF. Polen stimmte mit 2 Faxen (eines bezüglich des 1.-Bf und das andere bezüglich der 2.- bis 7.-BF) jeweils vom 28.01.2015 diesen Wiederaufnahmeersuchen bezüglich der BF mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit Polens auf Art 18 Abs. lit. d leg.cit gründe, ausdrücklich zu.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 09.04.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Im Bescheid, der die 1.- und 2.-BF betrifft, wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die beweiswürdigenden Erwägungen, sowie die Beurteilung der Rechtsfragen mittels umfangreicher Ausführungen dargelegt.
Bezüglich der mj. 3.- bis 7.-BF erschöpft sich hingegen die Begründung der angefochtenen Bescheide in einem Verweis auf den Bescheid der 2.-BF. Wörtlich wird in diesen Entscheidungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Es wird auf die rechtlichen Ausführungen in dem ihre gesetzliche Vertretung betreffenden Bescheid vom heutigen Tage verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben werden."
Gegen die im Spruch genannten Bescheide haben die BF fristgerecht Beschwerden erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Festgestellt wird, dass sich bezüglich der 3.- bis 7.-BF die Begründung der angefochtenen Bescheide in einem bloßen Verweis auf die Ausführungen im Bescheid betreffend die als gesetzliche Vertreterin genannte 2.-BF erschöpft.
Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang festgestellt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Akten des BFA.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
[ ... ]
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet:
"§ 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Die Bescheide betreffend die mj. 3.- bis 7.-BF weisen keinerlei taugliche Begründung auf, indem das BFA die Bestimmung des § 60 AVG völlig außer Acht lässt und die Begründung der Entscheidungen auf einen bloßen Verweis auf einen eine andere Partei betreffenden Bescheid beschränkt. Damit wird zum einen dem Rechtsschutzinteresse der Partei nicht gerecht und entzieht sich die Entscheidung zum anderen auch einer nachprüfenden Kontrolle durch das BVwG.
Zu seiner Entscheidung vom 28.02.2013, Zl. 2011/07/0264, hat der Verwaltungsgerichtshof folgenden Rechtssatz formuliert (Hervorhebung im Original nicht enthalten):
"Rechtssatz
Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073)."
In gleicher Weise wird in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (10.Auflage) 2014, Rz 420, letzter Satz, ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):
"In der Begründung eines Bescheides darf auch auf die Begründung eines anderen Bescheids (gegen dieselbe Partei) verwiesen werden, sofern dies in ausreichend klarer Weise erfolgt."
Mit dem Verweis auf einen Bescheid einer anderen Partei weisen die die 3..- bis 7.-BF betreffenden Bescheide einen derart gravierenden Begründungsmangel auf, dass diese schon allein deshalb keinen Bestand haben können.
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG und der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers, Familienangehörigen gleiche Rechte einzuräumen, war folglich auch der Beschwerde der 1.-und 2.-BF stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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