BVwG W166 2003759-1

W166 2003759-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2003759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2003759.1.00

Spruch

W166 2003759-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegeben Bedingungen auswirkt.

BEGRÜNDUNG:

Die Voraussetzung der Zusatzeintragung der Gehbehinderung liegt nicht mehr vor, da die festgestellte Gangstörung das dafür notwendige Ausmaß nicht erreicht.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Abl. 82, Röntgen Becken, Hüftgelenke, rechtes Kniegelenk vom XXXX (Z.n. Hüft-Totalendoprothese rechts, rechte Darmbeinschaufel 2 cm höher stehend, mäßige Coxarthrose links, mäßige Valgusgonarthrose rechts.

Abl. 80, Entlassungsbericht Krankenhaus XXXX, Abteilung Orthopädie, vom XXXX (Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts).

Abl. 79, Bericht Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX (chronifizierte Lumbalgie, rezidivierende Schwäche Hüftbeugung links)."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei der persönlichen Untersuchung nicht alle vorgelegten Unterlagen berücksichtigt worden seien. Aus einem Röntgenbefund vom XXXX gehe hervor, dass sich durch eine Operation an der rechten Hüfte eine Verschiebung am rechten Beckenrand von 20 mm ergeben habe, und daher sei es für den Beschwerdeführer trotz Schuheinlage im linken Schuh nur noch unter Schmerzen möglich längere Strecken zurückzulegen. Zum Beweis, dass eine normale Fortbewegung für ihn nicht möglich sei, lege er ein Foto seines linken Schuhs bei. Hindernisse seien für den Beschwerdeführer eine große Hürde, er sei auch schon hingefallen. Auch auf dem Weg zur Untersuchung sei er beim Hauseingang fast gestürzt, diesen Vorfall habe er bei der Untersuchung angegeben. Abschließend halte der Beschwerdeführer fest, dass er sich weitere rechtliche Schritte vorbehalte, sollte die Entscheidung negativ ausfallen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung dann unzumutbar sei, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

Wie jedoch dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, lägen die notwendigen Voraussetzungen für die begehrte Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Beschwerdeführer nicht vor, und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sein Kraftfahrzeug mit Automatik für den Alltag unumgänglich sei, und Strecken zu Fuß ohne Schmerzen für ihn nicht mehr möglich seien.

Zum Beweis dafür habe der Beschwerdeführer ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie erstellen lassen, dass er der Beschwerde beilege.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwände und des vorgelegten Gutachtens, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nach der letztgültigen Einschätzung nach dem Bundesbehindertengesetz vom XXXX erfolgte eine Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass.

Weitere Befunde werden vorgelegt:

a) Ein neuropsychiatrisches Privatgutachten XXXX vom XXXX wird vorgelegt auf AB 102-106 und Beschwerde wird fristgerecht eingereicht.

b) XXXX Neurologie und Psychiatrie vom XXXX: Beurteilung: Die klinisch nur sehr mäßig imponierende Schwäche für die Hüftbeugung links ist meines Erachtens zentral bedingt. Rezente NLG+EMG-Untersuchungen sind vollkommen unauffällig. (Befund liegt bereits im Akt vor auf AB 79)

c) Becken+Knieröntgen vom 23.1.2013: Beckenasymmetrie, Zustand nach TEP rechts, Coxarthrose links, SIG-Arthrose

(Befund liegt bereits im Akt vor auf AB 82)

d) NLG-Befund vom 11.6.2010: axonale Schädigung des N.peronaeus beidseits im Rahmen eines Neuropathiesyndroms

e) UKH XXXX: Offener Impressionsbruch des Stirnbeines rechts mit Gehirnkontusion

(Dazu liegt auf AB 78 das MRT des Gehirns vom XXXX vor, welches einen liquorintensen Defekt rechts frontoparietal parasaggital beschreibt, DD: Defektbildung nach Ischämie bzw. Zustand nach Schädeltrepanation bei Contusionsblutung)

Anamnese:

Ich leide unter einer Gehbehinderung. Bei der letzten Begutachtung in der Babenbergerstrasse 2013 habe ich meine Krücken im Auto vergessen. Mein Sohn ist einfach weggefahren mit den Krücken. Da bin ich herabgestuft worden, aber ich habe trotzdem eine Gehbehinderung. Ich habe mir ein Automatikauto gekauft, weil ich schlecht kuppeln konnte.

Mein linkes Bein wird mehrfach täglich taub, das dauert 30-60 Minuten und es kribbelt im Oberschenkel. Das kommt vom Schädeltrauma und vom Diabetes.

Ich habe Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Gesäß bis zum Innenknöchel links. Ich habe auch Diabetes und spritze Insulin. Mein Hbalc liegt bei 6,8.

Ich gehe zur physikalischen Therapie und zum Internisten.

Ich brauche ein Parkpickerl und eine Vignette. Ich habe eine eingetragene Gehbehinderung seit 1995, diese ist nicht gebessert und ich sehe nicht ein, dass ich herabgestuft wurde.

Ich spritze Insulin, nehme Antidiabetika ein, Marcoumar wegen Vorhofflimmern,

Bisoprolol und Blopress wegen meinem Blutdruck, fallweise auch Novalgin gegen Schmerzen.

SA: familiär integriert, pensioniert

Neuropsychiatrischer Status:

Neurologisch:

Caput und HN: Optomotorik und Mimik unauffällig, unt. HN unauff.

Extremitäten: Dysdiadochokinese linksre, Tonus unauffällig, Kraft an den unteren Extremitäten proximal KG4-5 beidseits bei unsicherer Compliance, Oberfl, und Schmerz- Sensibilität an den distalen UE als reduziert angegeben, die Koordination ist lire im KHV leicht ataktisch, Reflexe an den UE reli lebhaft, ASR bds fehlend, Pyramidenzeichen negativ.

Rumpf: Aufsetzen und Sitzen unauffällig.

Geh- und Stehversuche forciert unsicher, verwendet Krücke, kann auch ohne Hilfsmittel gehen, Spurverbreiterung, Einbeinstand links unsicher, keine auffallende Verschwielung der Handflächen. Hocke eingeschränkt ohne Abstützen möglich.

Psychisch: bewusstseinsklar, orientiert, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis durchschnittlich, Stimmung leicht reduziert, klagsam, Antrieb intakt, Affektfage unauffällig, keine produktive Symptomatik, kein organisches Psychosyndrom feststellbar.

Neurostatus-Zusammenfassung:

Zustand nach Laminektomie mit Lipomentfernung XXXX mit Teilläsion des Nervus ischiadicus links,

Zustand nach rechts frontotemporaler Contusionsblutung/Schädeltrauma (SHT) XXXX, sensomotorische diabetogene Polyneuropathie bei insulinpflichtigem Diab.mell Coxarthrose links, Hüfttotalendoprothese rechts, degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Diskussion:

Die nachgereichten Befunde beziehen sich auf die in den letzten Jahren subjektiv zunehmende Gangstörung und eine Sensibilitätsstörung beider unterer Extremitäten. Die Polyneuropathie sei als sehr relevanter Faktor der Gangstörung nicht ausreichend gewürdigt.

Dazu kann eingewandt werden, dass der NLG-Messbefund von XXXX zwar leichte Defizite der motorischen Fasern anzeigt, auf eine erhebliche Gehbehinderung kann allerdings aus neurologischer Begründung nicht rückgeschlossen werden.

Als weiterer Einwand folgt der Zustand nach SHT "mit ausgeprägtem Herdbefund rechts frontotemporal und eine entsprechende Linksseitensymptomatik".

Dazu ist einzuwenden, dass der liquorintense Defekt rechts fronto-parietal auf das Schädeltrauma von XXXX zurückzuführen ist und nicht angenommen werden kann, dass sich dieser Narbendefekt verschlechtert hat. Eine zunehmende Gangstörung ist daraus nicht abzuleiten, anderslautende Untersuchungsergebnisse liegen nicht vor.

Als weiterer Einwand folgt die zu geringe Berücksichtigung der Teilläsion des Nervus ischiadicus links.

Dazu wird auf die vorhandene Einstufung auf AB 89 unter Pos 1 hingewiesen, welche trotz nicht gesicherter elektrophysiologischer Defizite eine adaequate Einschätzung nach sich zieht. Die Würdigung erfolgt hinsichtlich der sensomotorischen funktionellen Einschränkungen des linken Beines.

Bisher nicht geklärt ist die Gewichtung der Ursachen, da einerseits eine vom Gehirn ausgehende Schwäche vorliegen kann, zweitens eine Reststörung nach der Bandscheibenoperation, aber auch aufgrund der Hüftgelenksprobleme beidseits Bewegungseinschränkungen vorliegen können.

Stellung wird genommen zu den Fragestellungen im Einzelnen:

In welchem Ausmaß liegen Leidenszustände vor und wie wirken diese sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vor?

Es liegen orthopädische Einschränkungen vor, welche hier nicht berücksichtigt sind.

Es liegen leichtgradige motorische und sensible neurologische Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Gehfähigkeit ist subjektiv unsicher, weshalb Herr XXXX die Verwendung von Krücken angibt.

Bei der neurologischen Untersuchung besteht ausreichend sichere Gehfähigkeit auch ohne Krücken. Es liegen keine wesentlichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor.

Erhebliche Einschränkungen welche die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränken liegen nicht vor.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor?

Nein.

  1. Bedingen die Einwendungen des vorgelegten Befundes AB 102-106 eine Abweichung vom bisherigen Ergebnis?

Nein."

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX, mit weichem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen wurde, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen des BF vom XXXX, Abl. 107, wird eingewendet, dass er seit XXXX im Besitz eines Behindertenpasses sei und eine Gehbehinderung eingetragen sei. Es seien für ihn Strecken zu Fuß ohne Schmerzen nicht mehr möglich. Er lege ein Gutachten (XXXX) bei, aus dem hervorgehe, dass der Gesamtgrad der Behinderung 100 % betrage. Er beantrage die Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

In einer Stellungnahme vom XXXX, Abl. 94-95, wird eingewendet, dass nicht alle Unterlagen berücksichtigt worden sein. Ein Röntgenbefund vom XXXX belege eine Beinlängendifferenz von 2 cm, sodass er keine längeren Strecken und Schmerzen zurücklegen könne. Beweisend wird ein Foto vom linken Schuh beigefügt. Bei leichten Erhebungen im Asphalt stürze er schon.

Vorgeschichte:

XXXX Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma, bleibende Schäden:

neurogene Störung des linken Beines, rezidivierende Stürze: XXXX beidseitige Unterarmfraktur,

XXXX Bandscheibenoperation L5/S1, Entfernung eines Duralipoms.

Arterielle Hypertonie seit XXXX, medikamentöse Behandlung.

Diabetes mellitus seit XXXX, insulinpflichtig.

XXXX Hüfttotalendoprothese rechts Zwischenanamnese:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Rehabilitation XXXX.

Sozialanamnese:

XXXX, lebt in einer Wohnung im Erdgeschoss +5 Stufen, XXXX.

Berufsanamnese: XXXX in vorzeitigem krankheitsbedingtem Ruhestand wegen Wirbelsäulenschädigung und Hüftleiden.

Medikamente:

Marcoumar, Blopress, Bisoprolol, Insulatard, Galvus, Repaglinid, Mexalen bei Bedarf. Nikotin; 0 seit 4 Jahren Allergien: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX und Facharzt für Orthopädie.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich bin auf mein Auto angewiesen, kann nur eine Gehstrecke von etwa 100 m bewältigen, dann wird der linke Oberschenkel bamstig, gefühllos vor allem an der linken Oberschenkelvorderseite, das linke Bein lässt immer wieder aus, es kommt zu plötzlichen Stürzen, etwa 6-7 mal täglich, manchmal nur zweimal täglich. Vor allem bei Unebenheiten stürze ich, mit Gehstock ist das Gehen etwas sicherer. An beiden Füßen habe ich eine Gefühlsstörung, zwar nicht dauerhaft, aber immer wieder ein Kribbeln.

Schmerzen habe ich vor allem im Bereich der linken Hüfte, mehr als in der rechten Hüfte, ich kann mich wegen der Kreuzschmerzen vom Knien nicht mehr aufrichten.

Ich kann die öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen, hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, heimfahren werde ich mit dem Taxi."

Status:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand sehr gut Größe 174 cm, Gewicht 102 kg, RR 140/80

Caput/Collum: Narbe frontal etwa 8 cm längsstellt, die Schädelkalotte unauffällig, keine Niveauunterschiede.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke,

Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten durchführbar, links geringgradig gehemmtes Abrollen.

Der Einbeinstand ist bds. ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke wird ansatzweise vorgeführt.

Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 53 cm, links 52.5 cm, Beinlänge nicht ident, rechts + 2 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Ödeme an beiden Unterschenkel beidseits links mehr als rechts, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Oberschenkels ventral und des rechten Oberschenkels dorsal und im Bereich der Zehen als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüfte rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothesen, kein Stauungsschmerz, kein Rotationsschmerz auslösbar.

Hüfte links: endlagige Rotationsschmerzen werden angegeben.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Narben im Bereich der rechten Hüfte bei Z.n. Hüft-Totalendoprothese. Kein Stauungsschmerz, geringgradig Rotationsschmerz im Bereich der rechten Hüfte auslösbar. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S0/90, links S 0/100, IR/AR bds. 20/0/30, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 40° bei Kraftgrad 5, links bis 20° bei Kraftgrad 4+ möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet.

Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz auslösbar. Narbe im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule median 5 cm, unauffällig. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/16, F 20/0/20, R 40/0/40,

BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigung jeweils 20° möglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Hüftbeugen links KG 4+, sonst allseits KG 5.

Gesamtmobilität, Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, Längenausgleich von + 1 cm links und mit einer Stützkrücken, links geführt, das Gangbild ist links geringgradig hinkend, etwas unelastisch, insgesamt raumgreifend. Der Barfußgang zeigt einen leicht gebremstes Abrollen des linken Fußes.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen, teilweise mit Hilfe, durchgeführt.

Status psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Diagnoseliste:

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

  2. Zustand nach Laminektomie mit Lipomentfernung XXXX mit Teilläsion des Nervus ischiadicus links

  3. Zustand nach rechts frontotemporaler Contusionsblutung/Schädeltrauma (SHT) XXXX

  4. Sensomotorische diabetogene Polyneuropathie

  5. Diabetes mellitus, insulinpflichtig

  6. Hüfttotalendoprothese rechts, geringgradige Coxarthrose links

  7. Schwerhörigkeit beidseits

  8. Sklerotische Kardiomyopathie

Stellungnahme zu Fragestellungen 1-3

ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vor?

An der unteren Extremität zeigt sich durch die Hüfttotalendoprothese rechts und geringgradige Coxarthrose links eine Einschränkung der Gehstrecke, wobei das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Die Beugefunktion der Hüftgelenke und der Knie- und Sprunggelenke ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Im Bereich der Wirbelsäule liegen mäßige Funktionseinschränkungen vor, kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden.

Es liegen neurologische Einschränkungen vor, welche hier nicht berücksichtigt werden.

Ein sicheres Anhalten ist möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen aufweisen. Es liegen keine wesentlichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor.

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.

ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein.

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

Nein.

ad 4) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen:

Eingewendet wird, dass nur eine Gehstrecke von etwa 100 m zu bewältigen sei aufgrund von Gefühlsstörungen und Unsicherheit vor allem bei Unebenheiten sowie Schmerzen im Bereich der Hüftgelenke und der Lendenwirbelsäule.

Die angegebene Einschränkung der Gehstrecke kann aufgrund der objektivierbaren, geringgradigen Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts aus orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden.

Es liegt eine nahezu seitengleiche gute Bemuskelung vor, die Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke ist geringgradig eingeschränkt und das vorgeführte Gangbild zeigt eine geringgradige Beeinträchtigung.

Die angegebene Beinlängendifferenz von 2 cm wird mittels Schuhausgleich ausgeglichen. Das beigebrachte Foto vom linken Schuh ist nicht geeignet, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung zu beweisen.

Hinsichtlich neurologischer Einschränkungen siehe neurologisches Facharztgutachten.

Stellungnahme zu relevanten Befunden:

Abl. 82, Röntgen Becken, Hüftgelenke, rechtes Kniegelenk vom XXXX, Z.n. Hüft- Totalendoprothese rechts, rechte Darmbeinschaufel 2 cm höher stehend, mäßige Coxarthrose links, mäßige Valgusgonarthrose rechts

Abl. 80, Entlassungsbericht Krankenhaus XXXX, Abteilung Orthopädie, vom XXXX, Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung bei Schuhlängenausgleich kann aus den

vorliegenden Befunden nicht abgeleitet werden. Nervenfachärztliches Gutachten XXXX vom XXXX, Diagnosen: Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, Herdbefund rechts frontotemporal, Linksseitensymptomatik, diabetische Polyneuropathie beider unteren Extremitäten, Teilläsion des Nervus ischiadicus links - siehe neurologisches Facharztgutachten. Die Einwendungen und Befunde bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis."

Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf Grund fehlender medizinischer Fachkenntnisse auf das Gutachten von XXXX verweise und festhalte, dass länge Fußstrecken ohne Schmerzen nicht möglich seien. Seine Beschwerden im Bewegungsapparat würden im Alter sicher nicht geringer. Durch die Gefühlsstörungen am Fuß erhöhe sich das Sturzrisiko und Stufen seien für den Beschwerdeführer ein Hindernis.

Die Beinlängendifferenz von zwei Zentimeter könne durch einen Schuh nur im Ausmaß von einem Zentimeter ausgeglichen werden, und daher habe der Beschwerdeführer keinen sicheren Stand und gleite aus dem Schuh heraus.

In der XXXX sei im Jahr XXXX eine Peronäus- und Quadrizepsschwäche Kraft Grad 4 festgestellt worden, und es sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund bei der letzten Untersuchung nicht herausgefunden worden sei, ob diesbezüglich eine Verschlechterung vorliege.

Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und aus dem Bereich der Unfallchirurgie XXXX.

In den fachärztlichen Gutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.

Die im Verfahren und anlässlich der Untersuchungen vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden von den ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und in die Gutachten einbezogen.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Stellungname vom XXXX, er habe nach wie vor eine Gehbehinderung, könne Strecken zu Fuß ohne Schmerzen nicht mehr bewältigen und stürze bereits bei leichten Erhebungen, wurde von der unfallchirurgischen Sachverständigen entgegengehalten, dass die angegebenen Einschränkungen auf Grund der objektivierbaren und geringgradigen Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke, bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollzogen werden können.

Es liegt eine nahezu seitengleiche gute Bemuskelung vor, die Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke ist nur geringgradig eingeschränkt, und das vorgeführte Gangbild zeigt eine geringgradige Beeinträchtigung. Im neurologischen Sachverständigengutachten wird eine ausreichend sichere Gehfähigkeit, auch ohne die vom Beschwerdeführer als notwendig angegebenen Krücken, ebenfalls bestätigt.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme, er habe eine Beinlängendifferenz von zwei Zentimeter, die trotz Schuheinlage im linken Schuh nicht ausgeglichen werden könne und der diesbezügliche Röntgenbefund vom XXXX sei nicht berücksichtigt worden, wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die angegebene Beinlängendifferenz von zwei Zentimeter mittels Schuhausgleich ausgeglichen wird. Auch aus dem Entlassungsbericht der orthopädischen Abteilung des XXXX vom XXXX, nach einer Implantation einer Hüft-Totalendoprothese, kann eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung bei Schuhlängenausgleich nicht abgeleitet werden.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Röntgenbefund vom XXXX bereits bei der persönlichen Untersuchung am XXXX sowie in den aktuellen fachärztlichen Gutachten vom XXXX und vom XXXX Berücksichtigung fand, und das beigebrachte Foto vom linken Schuh nicht geeignet ist, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung zu beweisen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem beigebrachten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom XXXX gehe eindeutig hervor, dass nicht alle Befunde berücksichtigt worden seien, wird festgehalten, dass das Gutachten von XXXX und die darin angeführten Leiden und Befunde in die aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt wurden.

Im neurologischen Gutachten vom XXXX führte die Sachverständige umfassend aus, dass der NLG-Messbefund von XXXX zwar leichte Defizite der motorischen Fasern anzeigt, daraus allerdings nicht auf eine erhebliche Gehbehinderung geschlossen werden kann.

Zu den weiteren Befunden und diesbezüglichen Einwendungen ist festzuhalten, dass der liquorintense Defekt rechts fronto-parietal auf das Schädeltrauma von XXXX zurückzuführen ist und nicht angenommen werden kann, dass sich dieser Narbendefekt verschlechtert hat. Auch daraus ist eine zunehmende Gangstörung nicht abzuleiten, und anderslautende Untersuchungsergebnisse liegen nicht vor.

Zusammenfassend wird von den fachärztlichen Sachverständigengutachtern ausgeführt, dass sich an der unteren Extremität durch die Hüfttotalendoprothese rechts und eine geringgradige Coxarthrose links eine Einschränkung der Gehstrecke zeigt, wobei das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann.

Die Beugefunktion der Hüftgelenke und der Knie- und Sprunggelenke ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Im Bereich der Wirbelsäule liegen mäßige Funktionseinschränkungen vor, kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden.

Ein sicheres Anhalten ist möglich, da die Gelenke von beiden oberen Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen aufweisen, und es liegen keine wesentlichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor.

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.

Weiters liegen weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Aus den fachärztlichen Gutachten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Die im Rahmen der Beschwerde und den Stellungnahmen erhobenen Einwände und die vorgelegten Befunde waren daher nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das neurologische Sachverständigengutachten vom XXXX und das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

die Versicherungsnummer;

den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vorliegen, eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist, das Überwinden von Niveauunterschiede, das sichere Ein- und Aussteigen und ein sicheres Anhalten möglich ist sowie kurze Wegstrecken alleine zurückgelegt werden können, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung der ärztlichen Sachverständigengutachten zu bewirken. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.