BVwG W180 2017684-1

W180 2017684-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Beschwerdezurückziehung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>Parteistellung, Übertragung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W180 2017684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.2017684.1.00

Spruch

W180 2017684-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 17, gegen den Feststellungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 02.07.2014, AZ I/1/1/Le/Dym/B04/2014, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.01.2015 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AMA vom 02.07.2014, AZ I/1/1/Le/Dym/B04/2014 vor. Mit Schreiben der AMA vom 29.01.2015 erfolgte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin beantragte im Verfahren des XXXX, - XXXX ist der Vater der Beschwerdeführerin - betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2013 (Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120735433) im Wege ihres Rechtsvertreters die Zuerkennung der Parteistellung als mitbeteiligte Partei. Mit genannten Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Anbringen des XXXX auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2013 stattgegeben. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Feststellungbegehren damit, dass sie zu einem 1/8-tel Anteil Miteigentümerin der Liegenschaft sei, auf der sich die betreffende Landwirtschaft befinde, und der Bescheid der AMA vom 03.01.2014 unmittelbar und zu ihrem Nachteil in ihre Rechtssphäre als Miteigentümerin der Liegenschaft eingreife, weshalb ihr gemäß § 8 AVG Parteistellung zukomme.

Mit angefochtenem Feststellungsbescheid der AMA vom 02.07.2014, AZ I/1/1/Le/Dym/B04/2014, wurde XXXX die Parteistellung im Verfahren betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie 2013 nicht zuerkannt und begründend dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass Zahlungsansprüche nicht an eine bestimmte Fläche gebunden seien, sondern nach näher dargelegten unionsrechtlichen Bestimmungen dem Betriebsinhaber zugewiesen werden, wobei durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht in das Eigentumsrecht an den Flächen eingegriffen werde. Zahlungsansprüche könnten mit und ohne Flächen an andere Landwirte übertragen werden; das Eigentumsrecht an Flächen werde durch die Übertragung von Zahlungsansprüchen jedoch nicht berührt, da es keine Verknüpfung von Zahlungsanspruch und einer bestimmten Fläche gebe.

Gegen den Feststellungsbescheid vom 02.07.2014 erhob XXXX mit am 28.07.2014 zur Post gegebenen Schreiben fristgerecht Beschwerde und begehrte, dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen rückgängig gemacht werde.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2015 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der AMA vom 02.07.2014 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.03.2015 zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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