BVwG W194 1425758-1

W194 1425758-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 1425758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.1425758.1.00

Spruch

W194 1425758-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 12.03.2012, AZ: 11 09.111-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger muslimisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sei. Er sei in XXXX geboren und von dort auch Ende 2006 aus Afghanistan ausgereist. Als Fluchtgrund brachte er vor: "Ich hatte einmal Sex mit dem Sohn meiner Nachbarn. Ich bemerkte nicht dass er uns dabei filmte. Sein Vater sah dann dieses Video und sprach mich darauf an. Ich leugnete dies ihm gegenüber, und lief weg. Ich versteckte mich in den Bergen, nach 4 Tagen erfuhr ich das[s] der Nachbarssohn gesteinigt worden war. Aus diesem Grund habe ich dann meine Heimat verlassen."

2. Am 21.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei ua. an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig in der XXXX" gelebt habe. Dies befinde sich an der Grenze zu Tadschikistan. Der Beschwerdeführer habe dort mit seiner Schwester gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seinen Wohnort habe er Ende 2006 verlassen. Er habe sich dann in Griechenland aufgehalten. Zu seinem Fluchtgrund führte er an: "Mein Nachbarjunge war ein Homosexueller. Wir hatten damals sexuelle Kontakte. Einmal wurden wir gefilmt. Der Vater des Jungen sah den Film und rief mich zu sich. Ich kam zu ihm, er zeigte mir den Film. Ich ergriff sofort die Flucht. Deswegen habe ich meine Heimat verlassen." Der Beschwerdeführer sei nicht homosexuell. Zwei Mal sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er folgende Befürchtungen: "Ich habe ein privates Problem, habe vor dem Vater des Jungen Angst. Nachgefragt habe ich sonst keine weiteren Probleme." Wenn er in denselben Ort zurückkehre, könne er gesteinigt werden. Er könne "vielleicht in Kandahar oder Mazar i Sharif" leben, aber er habe nur eine geringe Schulbildung, daher glaube er nicht, dass er in einer dieser Städte zurechtkomme. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass seine Schwester mit ihrer Familie noch in Afghanistan lebe. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass er in Kabul von diesem Mann gefunden werden könne, aber dort gebe es keine Arbeit.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.08.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Seine Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht behauptet. Nicht festgestellt werden könne, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten bzw. sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet. Seine Familienangehörigen würden weiter im Heimatland leben. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vage, nicht substantiiert, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Die belangte Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen, landesweiten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde.

In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen sei bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Eine derartige Gefahr habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Die belangte Behörde gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan ergebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.

4. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 12.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche den Bescheid zur Gänze bekämpft, eine mündliche Verhandlung beantragt und insbesondere ausführt: Auch wenn der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei, habe er in seinem Herkunftsland sexuelle Beziehungen mit einem Gleichgeschlechtlichen gehabt, welche der Homosexualität gleichgestellt seien und in Afghanistan mit dem Tod bestraft werden könnten. Es sei insofern irrelevant, dass er sich nicht für homo- oder bisexuell halte, da es ein Beweisvideo gebe.

6. Mit Schreiben vom 12.08.2014 erging an die Verfahrensparteien eine Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan samt Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

7. Hierauf wurde am 25.08.2014 eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vertretungsvollmacht zugunsten eines Mitarbeiters der Diakonie XXXX sowie eine Stellungnahme übermittelt, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer sei inzwischen Christ geworden. Er besuche die Gottesdienste in der Internationalen Baptistengemeinde XXXX. Er arbeite in der Kirche mit und sei für das "Kirchenkaffee" zuständig. Er sei zuverlässig und man merke ihm die Freude und Veränderung sichtbar an.

8. Am 12.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er insbesondere anführte, dass er seit März 2014 Mitglied der protestantischen Kirche in XXXX sei. Durch die regelmäßige Teilnahme an Messen und durch das Erbringen diverser Unterstützungsleistungen trage er seinen Teil zum Gemeindeleben bei.

9. Am 01.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine ergänzende Stellungnahme.

10. Am 24.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

In der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer weitere Länderinformationen zum Herkunftsstaat, speziell auch zu seiner Herkunftsregion ausgehändigt. Der Beschwerdeführer legte einen Tuberkulose-Vorsorgepass des Gesundheitsamtes der XXXX im Hinblick auf seine Tuberkuloseerkrankung vor.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie sowie zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben und seinen Integrationsbemühungen in Österreich Stellung. Weiters führte er aus, dass er als Christ nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.

11. Am selben Tag wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen und des Weiteren Folgendes festzustellen:

1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan noch eine Schwester, welche mit ihrer Familie in der Provinz XXXX lebt. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ca. 2006 durchgehend gelebt. Bevor er nach Österreich gekommen ist, hat er in Griechenland gelebt.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nur kurz die Schule besucht. Er bezeichnet sich selbst als Analphabet. Er hat keinen Beruf erlernt, würde jedoch gerne als Koch oder Gärtner arbeiten. Er bemüht sich darum, eine Lehrstelle als Koch zu finden. Der Beschwerdeführer ist damit beschäftigt, die deutsche Sprache zu lernen. Zu seinen Hobbies zählen Kochen und Spazierengehen.

Der Beschwerdeführer leidet an Tuberkulose und ist deswegen regelmäßig in Behandlung. Derzeit muss er keine Medikamente nehmen.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.

1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich über zwei Freunde den Zugang zur Kirche und zur christlichen Religion gefunden. Seit ca. einem Jahr besucht der Beschwerdeführer mit großer Freude jeden Sonntag die Messen der Internationalen Baptistengemeinde XXXX. Das Befassen mit dem christlichen Glauben hat dem Beschwerdeführer geholfen, sich selbst zu verstehen. An den christlichen Festen schätzt er besonders die gemeinschaftliche Verbundenheit.

Der Beschwerdeführer ist auch für die (kulinarische) Versorgung der Kirchengemeinde zuständig und kocht nach jeder Messe für die anwesenden Personen und serviert Tee. Die Kirchengemeinde umfasst ca. 40 bis 50 Personen; hauptsächlich afghanischer und iranischer Herkunft.

Der Beschwerdeführer ist noch nicht getauft. Infolge seiner Tuberkuloseerkrankung konnte er bislang an keinem Taufkurs teilnehmen. Nun wird er jedoch einen besuchen und im Anschluss daran ist im Sommer 2015 seine Taufe geplant.

Der Beschwerdeführer befürchtet, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

1.4. Zur Religionsfreiheit in Afghanistan und Situation der Christen:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, die Beschwerde, die ergänzenden Stellungnahmen inklusive vorgelegter Urkunden sowie in die dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde (gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung sowie in der Verhandlung) zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zum Herkunftsstaat (II.1.4.).

2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu dessen Familie, Herkunft und Bildung sowie seinen Tätigkeiten in Österreich gründen sich insbesondere auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen untermauert werden. Es ist im Verfahren auch nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.04.2015.

2.3. Die Feststellungen zur Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie auf die von seinem Vertreter, welcher Gemeindeleiter der Internationalen Baptistengemeinde XXXX ist, im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse von einer ernsthaften Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft seine Freude am wöchentlichen Besuch der Messen seiner Kirchengemeinde sowie seiner dortigen Tätigkeit dartun. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks erachtet es das Bundesverwaltungsgericht - selbst wenn (auch infolge der Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers) noch keine Taufe stattgefunden hat - als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht infolgedessen fest, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ernsthaft und (aufgrund seiner wöchentlichen Besuche der Messe und seiner aktiven Mitarbeit in der Kirchengemeinde) nach außen hin erkennbar erfolgt ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, nach dem christlichen Glauben zu leben. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren ausdrücklich die Befürchtung, in Afghanistan nicht als Christ leben zu können.

2.4. Betreffend die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c Z 1 B-VG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen zu erkennen.

§ 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet: "Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen." Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Zur behördlichen Zuständigkeit in Asylsachen: Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Dieses wurde mit 01.01.2014 eingerichtet und ist Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. §§ 8 und 9 BFA-G). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend daher vor diesem Hintergrund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.5. Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005) - seine in Österreich erfolgte Hinwendung zum Christentum - geltend. Damit gelingt es ihm, aus folgenden Erwägungen eine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum bereits wiederholt ausgesprochen, dass entscheidend ist, "ob der Beschwerdeführer bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend" (VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721).

Gemäß den unter II.1.4. getroffenen Feststellungen sind Christen in Afghanistan gezwungen, ihre Religion zu verstecken. Es gibt für sie keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Weltweit werden Christen in Afghanistan am drittstärksten verfolgt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld.

Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion offen auszuüben. Da ihm dies - wie dargetan - in Afghanistan keinesfalls möglich ist, ohne sich massiven Diskriminierungen bis hin zur Androhung der Todesstrafe auszusetzen, erweist sich die vom Beschwerdeführer dargelegte Hinwendung zum Christentum als asylrelevant, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Taufe bereits erfolgt ist (siehe neuerlich VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721). Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist (II.2.3.), konnte der rechtlichen Beurteilung als glaubhaft zugrunde gelegt werden, dass der Beschwerdeführer den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben.

Folglich muss angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren, von welchem er (wie im Folgenden gezeigt wird; II.3.6. und II.3.7.) keinen effektiven Schutz erwarten kann.

3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.7. Mit Bedacht auf die getroffenen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht gewillt ist, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Ausdrücklich wird unter II.1.4. festgehalten, dass laut UNHCR die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen schützt. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Hinwendung zum Christentum zu bedienen.

In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.8. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

3.8.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, als er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass ihm (als seine Religion offen ausübender Christ) die unter II.1.4. aufgezählten Diskriminierungen und Bedrohungen in allen Landesteilen drohen. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

3.8.2. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Speziell ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu verweisen.

3.9. Dem Beschwerdeführer war folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.