BVwG W194 2003806-1

W194 2003806-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2015

Regest

Alkoholisierung, Anhaltung, Belästigung, Beschimpfung,<br/>Dispositionsunfähigkeit, Einstellung, Gutachten, Kassation,<br/>Kognitionsbefugnis, Krankheit, Missbrauch, Prüfungsumfang,<br/>Sachverständigengutachten, störendes Verhalten,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurechnungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 2003806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2003806.1.00

Spruch

W194 2003806-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 7. Jänner 2014, Zl BMVIT-637.540/0242-III/FBI/2013, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 25. November 2013, Zl SI-525-2013, der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 21 lit c Tiroler Landespolizeigesetz am 9. November 2013 zwischen 03:51 und 06:03 Uhr bestraft, da er eine Polizeibeamtin im Zuge mehrerer Telefonate mehrmals mit den Worten "scheiss Bulle" und "Spotzl" beschimpft habe. Mit dieser Strafverfügung, die am 13. Dezember 2013 in Rechtskraft erwuchs, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100 und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt.

2. Mit Strafverfügung vom 11. Dezember 2013, Zl SI-528-2013, der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 21 lit c Tiroler Landespolizeigesetz am 14. November 2013 um 22:02 Uhr und um 22:47 Uhr bestraft, da der Beschwerdeführer eine Polizeibeamtin im Zuge eines Telefonates am 14. November 2013 um 22:02 Uhr mit den Worten "Du bist ja grad a kleine Gitsch" und am 14. November 2013 um 22:47 Uhr mit den Worten "Ja bin ich denn da jetzt im Puff" beschimpft, verspottet und dadurch in ihrer Ehre gekränkt habe. Mit dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100 und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2013 beeinspruchte der Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 11. Dezember 2013. Es wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX in weiterer Folge das ordentliche Verfahren eingeleitet. Am 28. Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer zu den oben erwähnten Verwaltungsübertretungen niederschriftlich einvernommen. Das diesbezügliche Strafverfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen.

3. Mit dem angefochtenen verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom 7. Jänner 2014, Zl BMVIT-637.540/0242-III/FBI/2013, entschied die belangte Behörde, betreffend den Beschwerdeführer wie folgt:

"Sie haben

A)

Ihre beiden Mobiltelefone mit der Rufnummer XXXX und XXXX missbräuchlich verwendet, indem Sie mit diesen Mobiltelefonen abwechselnd am 09.11.2013 in der Zeit zwischen 03.51 Uhr und 06.03 Uhr insgesamt 30 Mal (nämlich um 03.51 Uhr, 04.31 Uhr, 04.37 Uhr, 04.39 Uhr, 04.43 Uhr, 04.44 Uhr, 04.45 Uhr, 04.47 Uhr, 04.50 Uhr, 04.55 Uhr, 04.56 Uhr, 05.00 Uhr, 05.04 Uhr, 05.06 Uhr, 05.11 Uhr, 05.18 Uhr, 05.21 Uhr, 05.43 Uhr, 05.47 Uhr, 05.48 Uhr, 05.49 Uhr, 05.50 Uhr, 05.51 Uhr, 05.52 Uhr, 05.53 Uhr, 05.54 Uhr, 05.56 Uhr, 06.00 Uhr, 06.02 Uhr und 06.03 Uhr) bei der Bezirksleitzentrale der Polizei XXXX, Telefonnummer XXXX, in alkoholisiertem Zustand angerufen haben und dabei über einen Beamten der Polizeiinspektion XXXX schimpften und sobald Sie die diensthabende Beamtin daraufhin aufgefordert hatte, die Beschimpfungen und nächtlichen Anrufe einzustellen, diese diensthabende Beamtin mit den Worten "Scheiss Bulle" und "Spotzl (abwertend)" beschimpften. Außerdem sagten Sie zur diensthabenden Beamtin, dass diese sich um "die richtigen Verbrecher kümmern solle" und sie sich nicht einbilden solle, dass sie eine Richterin wäre.

Die dargelegten Störanrufe erfolgten, nachdem Sie am 09.11.2013, um 02.00 Uhr mit Ihrem Mobiltelefon mit der Rufnummer XXXX bei der Bezirksleitzentrale der Polizei XXXX, Telefonnummer XXXX, angerufen hatten und sich über einen von der Polizei XXXX verfassten Bericht beschwerten. Nachdem Ihnen die diensthabende Beamtin erklärte, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht im Dienst sei und Sie aufforderte, während des Tages anzurufen, riefen Sie um 02.05 Uhr wieder bei der Bezirksleitzentrale der Polizei XXXX, Telefonnummer XXXX, an und beschwerten sich über einen Beamten, der Sie an einem Sonntag angerufen und vernommen hatte.

B)

Ihre beiden Mobiltelefone mit der Rufnummer XXXX und XXXX missbräuchlich verwendet, indem Sie mit diesen Mobiltelefonen abwechselnd in der Zeit von 14.11.2013, 20.58 Uhr und 15.11.2013, 04.23 Uhr insgesamt 30 Mal (nämlich um 20.58 Uhr, 22.02 Uhr, 22.47 Uhr, 23.05 Uhr, 00.15 Uhr, 00.19 Uhr, 00.20 Uhr, 00.21 Uhr, 00.23 Uhr, 00.24 Uhr, 00.25 Uhr, 00.26 Uhr, 00.27 Uhr, 00.32 Uhr (2x), 03.35 Uhr, 03.36 Uhr, 03.37 Uhr (2x), 03.38 Uhr, 03.39 Uhr, 03.40 Uhr, 03.41 Uhr, 03.49 Uhr, 03.50 Uhr, 03.51 Uhr, 03.55 Uhr, 03.57 Uhr, 03.58 Uhr und 04.23 Uhr) bei der Bezirksleitzentrale der Polizei XXXX, Telefonnummer XXXX, angerufen haben und dabei die diensthabende Beamtin mit den Worten wie "Du bist ja nur a kleine Gitsch" und "Ja bin ich denn da jetzt im Puff" beschimpften.

Durch die vielen oben angeführten Telefonanrufe wurde(n)

a) der Dienstbetrieb der Polizei XXXX erheblich gestört, wodurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wurde und

b) die diensthabenden Beamtinnen, welche die angeführten Anrufe entgegen genommen hatten, grob belästigt!"

Wegen Verstoßes gegen §§ 78 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm 109 Abs. 1 Z 5 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 12 (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 132.

4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 12. Februar 2014, von der belangten Behörde mit Eingangsstempel vom 13. Februar 2014 versehen, fristgerecht "volle Berufung", in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wird:

"Näheres hören sie bei Verhandlung, ich möchte auch ein Verfahren! Mein Anwalt ist XXXX in XXXX."

5. In der vom Beschwerdeführer am 1. März 2014 eingebrachten und bei der belangten Behörde am 4. März 2014 eingelangten "ERGÄNZUNG zu [s]einer Berufung" führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er lange Zeit ein schweres Alkoholproblem gehabt habe und er sich nach einem Rückfall ab 3. März 2014 wieder in mehrmonatige Therapie begeben werde. Er erhalte lediglich eine Invaliditätspension in der Höhe von EUR XXXX. Zudem "muss auch nicht sein, dass ich doppelt und dreifach für etwas bestraft werde, was ich sicher nicht bewusst gemacht habe, die Frage der Zurechnungsfähigkeit- (Dispositionsfähigkeit) zum Tatzeitpunkt stellt sich auf Grund meines sehr starken Alkoholkonsums durchaus". Es sei bereits bei früheren Taten die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen worden. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde beigelegt waren: Eine mit 3. Jänner 2014 datierte ärztliche Stellungnahme des Landeskrankenhauses XXXX, in welcher dem Beschwerdeführer eine Störung durch Alkohol, eine rezidivierende depressive Störung und eine Impulskontrollstörung diagnostiziert werden, eine mit 20. Jänner 2014 datierte Therapie-Aufnahmebestätigung der XXXX, eine mit 11. Dezember 2013 datierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Begehung von Verwaltungsübertretungen zwischen dem 14. November 2013, 20:58 Uhr, und dem 15. November 2013, 07:28 Uhr, sowie eine mit 25. November 2013 datierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Begehung einer Verwaltungsübertretung am 9. November 2013 zwischen 03:51 und 06:03 Uhr.

6. Mit Schreiben vom 5. März 2014 übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte der zuständige Bewährungshelfer des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 5. Mai 2014 zu XXXX - bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 25. September 2014 zu XXXX - gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei, wobei zudem gemäß § 429 Abs. 4 StPO seine vorläufige Anhaltung angeordnet worden sei, sodass sich der Beschwerdeführer seit 5. Mai 2014 in der Forensischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX befinde.

8. Mit Beschluss vom 25. November 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Primarius Univ.-Doz. XXXX im gegenständlichen Fall mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin betraut und ihm nach entsprechender Untersuchung die Beantwortung ua folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen:

"• Leidet der Beschwerdeführer an einer Bewusstseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche (vgl. § 3 Abs. 1 VStG)?

• War der Beschwerdeführer ob des Vorliegens einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder der Geistesschwäche zu den Tatzeitpunkten

o am 9. November 2013 in der Zeit zwischen 03:51 und 06:03 Uhr und

o in der Nacht des 14. November 2013, 20:58 Uhr, bis 15. November 2013, 04:23 Uhr

fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und/oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (= Zurechnungsfähigkeit)?

[...]"

9. Mit Schreiben vom 25. November 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde von der Bestellung des genannten Sachverständigen im Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt.

10. Der Sachverständige ging in seinem Gutachten vom 29. März 2015, hg am 2. April 2015 eingelangt, insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer während der beiden verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume deutlich alkoholisiert gewesen sei und beim Beschwerdeführer eine Störung der Impulskontrolle vorliege. Darunter sei ein sich dauernd wiederholendes schlecht angepasstes Verhalten, welches nicht Folge eines anderen psychiatrischen Syndroms sei, zu verstehen. Die betroffene Person könne des Öfteren den Impulsen, sich auf eine bestimmte Art zu verhalten, nicht widerstehen. Dies werde weiters durch die Wirkung von Alkohol verstärkt. Ob beim Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume darüber hinaus noch eine schwere depressive Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung vorgelegen habe, sei retrospektiv nicht verifizierbar. Zusammengefasst wurde im vorliegenden Sachverständigengutachten Folgendes festgehalten:

"Bezug nehmend auf die Fragestellung ist aus psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr XXXX zu beiden Tatzeitpunkten aufgrund einer Alkoholisierung in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung zurechnungsunfähig war, dies aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit."

11. Mit Schreiben vom 8. April 2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, seinem Bewährungshelfer und der belangten Behörde das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und allfälligen Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.

12. In der hg am 17. April 2015 eingelangten (im Auftrag des Beschwerdeführers abgegebenen) Stellungnahme des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 seinen Alkoholkonsum eingestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer nach Auffassung seines Bewährungshelfers durchaus in der Lage gewesen sein dürfe, Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens zu verstehen und sich den daraus ergebenden Anforderungen entsprechend zu verhalten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer laut beiliegender Bestätigung von XXXX, Facharzt für Psychiatrie in XXXX, zu diesem Zeitpunkt als psychopathologisch unauffällig und kooperativ erwiesen.

13. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt (Feststellungen):

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom 7. Jänner 2014 der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen §§ 78 Abs. 1 Z 1 iVm 109 Abs. 1 Z 5 TKG 2003 am 9. November 2013 in der Zeit zwischen 03:51 und 06:03 Uhr sowie am 14. November 2013, 20:58 Uhr bis 15. November 2013, 04:23 Uhr eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120 verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15. Jänner 2014 per Hinterlegung zugestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer per Telefax vom 12. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde.

Beim Beschwerdeführer liegt eine Störung der Impulskontrolle, unter welcher ein sich dauernd wiederholendes schlecht angepasstes Verhalten, welches nicht Folge eines anderen psychiatrischen Syndroms ist, zu verstehen ist und durch die Wirkung von Alkohol verstärkt wird, vor. Der Beschwerdeführer war während der beiden verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume am 9. November 2013 in der Zeit zwischen 03:51 und 06:03 Uhr sowie am 14. November 2013, 20:58 Uhr bis 15. November 2013, 04:23 Uhr deutlich alkoholisiert und daher nicht in der Lage, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Im Zeitpunkt des Erhalts des Straferkenntnisses am 15. Jänner 2014 und der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde am 12. Februar 2014 per Telefax war der Beschwerdeführer in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens und die in sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses und zur Erhebung der Beschwerde können den Verfahrensakten entnommen werden.

Die Feststellungen zur Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen gründen sich auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29. März 2015, welches in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. Die vorliegende Diagnose wurde ausführlich erörtert. Die getroffene Schlussfolgerung des Sachverständigen, vor allem zur Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen, basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund.

Auch wurde den Ergebnissen des Gutachtens von der belangten Behörde nicht widersprochen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Beweismitteln (vor allem mit der mit 3. Jänner 2014 datierten ärztlichen Stellungnahme des Landeskrankenhauses XXXX, dem [im Zuge des Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX eingeholten] fachärztlichen Gutachten der XXXX vom 20. März 2014, dem Schreiben des zuständigen Bewährungshelfers des Beschwerdeführers, XXXX, vom 16. Oktober 2014, dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25. September 2014 zu XXXX und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 5. Mai 2014 zu XXXX) nicht in Widerspruch. Es sind daher keine Hinweise hervorgekommen, die die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Gutachten in Zweifel zu ziehen vermögen.

Das Sachverständigengutachten wird daher der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers, vor allem hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses am 15. Jänner 2014 und der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde am 12. Februar 2014, basieren auf dem Schreiben des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vom 17. April 2015 und der unter einem vorgelegten fachärztlichen Bestätigung (I.12.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. idF BGBl. I Nr. 44/2014, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass die von Seiten des Beschwerdeführers als "Berufung" bezeichnete Eingabe einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre."

3.5. Nach § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Nicht die Unfähigkeit schlechthin, das Unerlaubte einer Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, sondern nur eine durch Bewusstseinsstörung, durch krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erfolgte Unfähigkeit begründet einen Zustand nach § 3 Abs. 1 VStG (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27. September 1989, Zl 90/03/0140).

In Bezug auf § 3 Abs. 1 VStG ist weiters zu berücksichtigen (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), Verwaltungsstrafgesetz 1991 [2013], § 3 VStG, Anm 2): "Nicht zurechnungsfähig - und daher straflos - ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten - im Gesetz benannten biologischen - Grund (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit hin (treffend idS VwGH 10.10.1990, 90/03/0140); [...] Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist der Täter zurechnungsunfähig

[...]."

Die in § 3 VStG geregelte Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom 20. September 2000, Zl 97/03/0375; vom 20. Juli 2001, Zl 99/02/0199, sowie vom 16. November 2012, Zl 2009/02/0310). Der Verwaltungsgerichtshof führte in Bezug auf § 3 VStG in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1990, Zl 90/03/0140, ua Folgendes aus:

"Die Bestimmungen des § 3 VStG sind von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1967, Zlen. 1134, 1135/67). Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen, wobei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1984, Slg. Nr. 11.595/A)."

Schuldausschließungsgründe, insbesondere die Zurechnungsunfähigkeit iSd § 3 VStG, bewirken daher, dass die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist.

3.6. Aufgrund der Aktenlage (vor allem in Hinblick auf die Berufungsergänzung des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2014, die mit 3. Jänner 2014 datierte ärztliche Stellungnahme des Landeskrankenhauses XXXX, das fachärztliche Gutachten der XXXX vom 20. März 2014, das Schreiben des zuständigen Bewährungshelfers des Beschwerdeführers, XXXX, vom 16. Oktober 2014, das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25. September 2014 zu XXXX und das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 5. Mai 2014 zu XXXX) erwies sich die Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens als erforderlich.

Der beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 29. März 2015 umfassend, schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass aus psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zurechnungsunfähig gewesen sei. Diesen fachlichen Ausführungen traten die Verfahrensparteien nicht entgegen.

Da somit im Hinblick auf die Tatzeiträume der im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs. 1 VStG (= Schuldausschließungsgrund) des Beschwerdeführers auszugehen ist, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG mit Beschluss (VwGH 30.09.2014, Zl. Ra 2014/02/0045) einzustellen.

3.7. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den Themenkreis der Doppelbestrafung im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25. November 2013, Zl Sl-525-2013 (I.1.), näher zu prüfen.

3.8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Beschwerdefall keine Umstände hervorgekommen sind, dass die per Telefax am 12. Februar 2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben wäre.

3.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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