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W196 1240593-3•BVwG W196 1240593-3
W196 1240593-3Bundesverwaltungsgericht29.04.2015
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, ersatzlose<br/>Behebung, rechtliche Verhinderung, Rechtswidrigkeit, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zeitpunkt
W196 1240593-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl 0311.411 - BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 5 VwGVG iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 16.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 24.07.2003 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003, Zl 03 11.411 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland im Sinne des § 8 AsylG nicht zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberichtigung auf drei Monate erteilt.
Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2004 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2005 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2006 erteilt.
Mit Bescheid des UBAS vom 11.05.2006, Zl 240.593/0-VI/18/03, wurde der bekämpfte Bescheid gegen Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit nur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides zurückverwiesen.
Am 11.08.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2007 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2008 erteilt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundessasylamtes vom 24.08.2006 gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2009 erteilt.
Am 04.11.2008 langte eine polizeiliche Mitteilung betreffend den Beschwerdeführer ein. Demnach habe er sich vom 20.10.2008 bis 31.10.2008 in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum der BPD St. Pölten befunden.
Von der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde gegen die den abweisenden Bescheid vom 28.05.2008 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Am 15.12.2008 langte eine Meldung der Polizeiinspektion St. Pölten ein, wonach gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden sei, weil er seine Frau im Zuge eines Streits am 07.12.2008 am Arm gepackt habe und diese dabei leicht verletzt habe. Auch habe seine Frau angegeben, vom Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot nach § 38a SPG ausgesprochen.
Am 10.06.2009 langte eine Anzeigeerstattung seitens der BPD Wien beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entwendung angezeigt worden sei.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2009 von einem Organ des Bundesasylamtes zwecks beabsichtigter Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2010 erteilt.
Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 12.05.2010, rechtskräftig am 18.05.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2011 erteilt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008 abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2012 erteilt.
Am 12.12.2012 langte ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
Am 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes im Rahmen des Parteiengehörs von der beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes in Kenntnis gesetzt und ihm eine zweiwöchige Frist zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 22.11.2013 langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003, Zl 03 11.411-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl 03 11.411 - BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs 2 AsylG unzulässig sei.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. kurz zusammengefasst ausgeführt, dass § 9 Abs 1 AsylG im Falle des Beschwerdeführers nicht anzuwenden sei, weil sich an seiner persönlichen Rückkehrsituation, die damals zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt habe, in seinem Herkunftsstaat nichts geändert habe und auch noch zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass er in seiner Heimat einer Gefährdung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein Verbrechen im Sinne des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 begangen und sei daher eine Aberkennung gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 zwingend vorgesehen. Die Behörde verkenne dabei nicht, dass im Falle des Beschwerdeführers nur eine Verurteilung nach dem 01.01.2010 ausgesprochen worden sei und es seither bereits zu einer Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gekommen sei, sei jedoch auch der Ansicht, dass für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sehr wohl auch seine vorangegangenen Straftaten in Österreich heranzuziehen seien, weil er in dem Zeitraum von September 2007 bis Jänner 2010 immer wieder straffällig geworden sei. Hinzu komme, dass er gegenüber seiner Frau im Dezember 2008 handgreiflich geworden sei und sie am Arm verletzt habe, weshalb er auch nach dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei entsprechend der Bestimmung des § 9 Abs 4 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
In Bezug auf Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass eine Entscheidung nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden sei. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens unverzüglich verständigt worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.12.2013 wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass in Analogie zur Rechtsprechung des VfGH eine Aberkennung nicht zulässig sei, weil die Straftat vor dem 01.01.2010 begangen worden sei und der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits am 25.07.2010 zuerkannt worden und seither mehrmals verlängert worden sei. Eine Verlängerung stelle nichts anderes dar, als eine erneute Zuerkennung und sei nach der Rechtsprechung des VfGH eine Aberkennung dann nicht möglich, wenn die Straftat vor Zuerkennung des subsidiären Schutzes begangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit über 10 Jahren in Österreich aufhältig, sei sehr gut integriert und versuche, wann auch immer es ihm möglich sei, einer Arbeit nachzugehen. Aufgrund der schlechten Konjunkturlage sei dies jedoch immer schwieriger. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter nach Österreich gekommen und habe in Österreich zwei weitere Kinder bekommen. Infolge von privaten Problemen und seiner Arbeitslosigkeit habe er Umgang mit falschen Personen gehabt, woraus auch die genannte Verurteilung resultiere. Derzeit habe er zumindest einmal im Monat zu seinen Kindern Kontakt und habe er vor, diesen Kontakt nach einer Therapie weiter zu intensivieren und wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Geplant habe er auch Anfang 2014 den Staplerschein zu machen. Abgesehen von seiner Verurteilung habe der Beschwerdeführer einen tadellosen Lebenswandel, worüber auch eine in der Beschwerde näher genannte Person Auskunft geben könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.
Er stellte am 16.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003, Zl 03 11.411 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland im Sinne des § 8 AsylG nicht zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberichtigung auf drei Monate erteilt.
Mit Bescheid des UBAS vom 11.05.2006, Zl 240.593/0-VI/18/03, wurde der bekämpfte Bescheid gegen Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit nur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 12.05.2010, rechtskräftig am 18.05.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2012 erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003, Zl 03 11.411-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl 03 11.411 - BAT erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs 2 AsylG unzulässig ist.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Identität des Beschwerdeführers hat schon die belangte Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aufgrund seiner Sprachkenntnisse.
Die Feststellungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz und der darauffolgenden Aberkennung desselben sowie zu der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 16.04.2015.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(§ 8 Abs 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs 3 AsylG 2005, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003 subsidiärer Schutz gewährt.
Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 12.05.2010, rechtskräftig am 18.05.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2011 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2012 erteilt.
Erst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen.
In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, Zl U 1769/10-7, wurde festgehalten, dass der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck bringe, dass er die Aberkennung des subsidiären Schutzes jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsehe. Es sei ausdrücklich nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen worden seien.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte bevor ihm am 23.12.2010 sowie am 20.12.2011 jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wurden.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist eine Verlängerung einer erneuten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gleichzuhalten und ist daher eine Aberkennung in Analogie zur genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zulässig, sodass sich die Aberkennung im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen im Ergebnis als rechtswidrig erweist.
Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Mit der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend fehlt, ob es beabsichtigt ist, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor der neuerlichen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begangen wurden oder sich die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl das Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, Zl U1769/10) nur auf die erstmalige Zuerkennung des subsidiären Schutzes bezieht.
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